HHS4_GR19 - Gestaffelte Gebühren für Bewohnerparkausweise

Vorlage: DHH/2025/3216
Art: Haushalt THH 3200
Datum: 02.12.2025
Letzte Änderung: 21.12.2025
Unter Leitung von: Stadtkämmerei
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Antragsliste DHH 2026/2027 (öffentlich/nichtöffentlich)

    Datum: 16.12.2025

    TOP: 84

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich abgelehnt

Zusätzliche Dateien

  • Antrag VOLT_006
    Extrahierter Text

    Volt Gemeinderatsfraktion, Hebelstraße 21, 76133 Karlsruhe Herrn Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 76124 Karlsruhe 00.00.0000 DOPPELHAUSHALT 2026/2027 ANTRAG DHH/2025/3216 Gestaffelte Gebühren für Bewohnerparkausweise- HHS4_GR19 ► Zuordnung im Haushaltsplan Seite im HH-Plan Teilhaushalt   3200 Ordnungsamt Ergebnishaushalt: Produktbereich | Produktgruppe | Schlüsselposition  Finanzhaushalt: Investive Maßnahme  ► Änderungen und neue Mittelanmeldungen Art 2026 2027 2028 2029 2030 ☐ Stellenschaffung/-reduzierung ☐ Erhöhung/Reduzierung Erträge, Aufwendungen, Ein- oder Auszahlungen Erhöhung der Erträge Bewohnerparken 166.000€ 166.000€ 166.000€ 166.000€ 166.000€ ☐ Sperrvermerk ☐ Verpflichtungsermächtigung  davon zahlungswirksam in Sonstige Änderungen ☐ Konzeption, Ziele, Maßnahmen, Kennzahlen Die Gebühren für den Bewohnerparkausweis werden, abhängig von der Größe des PKWs, auf 360-480 Euro erhöht. Der Gemeinderat möge die jährliche Gebühr für Bewohnerparkausweise anheben auf: - 360 Euro bei einer Fahrzeuglänge weniger als 4,31 m - 420 Euro bei einer Fahrzeuglänge zwischen 4,31 und 4,79 m - 480 Euro bei einer Fahrzeuglänge größer als 4,79m ► Weitere Angaben bei Leistungen an Zuschussempfänger  bitte Zuschussempfänger eintragen ► Sachverhalt | Begründung Der Platz in Städten wird immer knapper, während Autos immer größer werden und immer mehr Fläche in Anspruch nehmen. Wer mehr Stellfläche beansprucht, zahlt durch die flächenorientierte Bepreisung einen angemessenen Aufschlag, während kompakte Fahrzeuge entlastet bleiben. Das schafft eine gerechtere Verteilung des knappen öffentlichen Raums. Die Ausweise sind aktuell nur für Teile der Innenstadt und der Innenstadt Durlachs auszustellen, wodurch z.B. weniger gute Stadtteile wie die Bergdörfer keine Mehrkosten erwarten. Die Maße wurden so gewählt, dass übliche Familienautos nicht in die höchste Stufe fallen. Ein Kleinwagen wird dann künftig günstiger sein als ein SUV. Mit der Anhebung der jährlichen Anwohnerparkgebühr je nach Länge des PKWs, wird die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Parkflächen nachgebildet. Dadurch leistet die Maßnahme einen Beitrag zur Reduzierung des Parkdrucks im dicht besiedelten Innenstadtbereich. Die Grundlage der Berechnung ist dabei immer das größte anzumeldende Fahrzeug, sofern mehrere Fahrzeuge über einen Ausweis beantragt werden. In Köln und Koblenz hat sich das Konzept der an die Maße des Fahrzeugs angepassten Gebühr für Bewohnerparkausweise bereits etabliert und bewährt. Wir rechnen mit Mehreinnahmen von 166.000 € im Gegensatz zum Verwaltungsvorschlag. Basierend auf folgenden Annahmen: - es werden 2.777 Ausweise ausgestellt (wie es der Vorschlag der Verwaltung annimmt) - 25 % der Autos fallen in die günstigste bzw. teuerste Kategorie und 50 % in die mittlere Kategorie Im Zusammenhang der Staffelung bzw. Erhöhung weisen wir nochmals auf die zwingend nötige Ausweitung der Zonen hin, so dass künftig weniger Nachbarstraßen einfach zugeparkt werden. Unterzeichnet von: Adina Geißinger Fabian Gaukel Kien Nguyen

  • 3216 Stellungnahme DHH
    Extrahierter Text

    HAUSHALT 2026/2027 STELLUNGNAHME zu Antrag DHH/2025/3216 HHS4_GR19 - Gestaffelte Gebühren für Bewohnerparkausweise Antrag: Volt Seite HH-Plan Produktgruppe Kontierungsobjekt Plankonto/FiPo 168 1221-320 1.320.12.21.02 33000000 Ertrag (in Euro) 2026 2027 2028 2029 2030 166.000 166.000 166.000 166.000 166.000 Wählen Sie ein Element aus 2026 2027 2028 2029 2030 Die Höhe der Gebühr zur Ausstellung eines Bewohnerparkausweises wird in der Rechtsverordnung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises (Gebührenordnung Be- wohnerparkausweise) geregelt. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass als Rechts- form ausschließlich die Rechtsverordnung zulässig ist und dies mittlerweile so auch in der einschlägigen Delegationsverordnung der Landesregierung zur Erhebung von Parkgebühren (Parkgebührenverordnung BW – ParkgebVOBW) berücksichtigt wurde, obliegt die Organzuständigkeit allein und ausschließlich dem Oberbürgermeister. Es handelt sich um die Erfüllung einer „Aufgabe der unteren Verwaltungsbehörden“. § 15 Abs. 2 Landesverwaltungsgesetz Baden-Württemberg (LVG) „verdrängt“ in diesen Fällen § 44 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) mit der Folge, dass nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) für den Erlass der Gebührenord- nung der Oberbürgermeister und nicht der Gemeinderat zuständig ist. Eine Gebührenstaffelung nach Fahrzeuggröße beim Bewohnerparken ist rechtlich nicht unter allen Ge- sichtspunkten ausgeschlossen und mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Grundgesetz (GG) dann ver- einbar, wenn der Grund der Ungleichbehandlung sich insbesondere aus einem Gebührenzweck oder dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung ergibt. In Massenverfahren wie der Ausgabe von Bewohnerparkauswei- sen sind typisierende und pauschalisierende Regelungen nur zulässig, wenn sie die Verwaltung entlasten. Allerdings müssen die Vorteile der Typisierung für die Verwaltung in einem angemessenen Verhältnis zu der damit verbundenen Ungleichbehandlung des Einzelnen stehen und sowohl das Äquivalenzprinzip als auch den Gleichheitssatz wahren. Gebührenunterschiede dürfen daher nicht zu hoch ausfallen und müssen den tatsächlich erlangten Vorteil realistisch abbilden. Praktisch erweist sich aus Sicht der Verwaltung je- doch gerade die Größe des Fahrzeugs als wenig geeignetes Differenzierungsmerkmal; denn bei markierten Stellplätzen beispielsweise nutzen große und kleine Fahrzeuge dieselbe Fläche, sodass der Vorteil für alle gleich ist. Eine belastbare Datengrundlage von markierten / nicht markierten Anwohnerstellplätzen liegt nicht vor. Zudem wäre es schwierig, den unterschiedlichen wirtschaftlichen Wert eines Parkausweises je nach Fahr- zeuglänge rechtlich belastbar zu begründen. Der Familien-Van einer kinderreichen Familie müsste etwa mit dem SUV eines Top-Verdieners gleichbehandelt werden. Eine gebührenrechtlich saubere Staffelung nach Fahrzeugmaßen würde den derzeitigen Verwaltungsaufwand um ein Vielfaches erhöhen. Aus diesen Grün- den empfiehlt die Verwaltung, die Gebühr einheitlich ohne weitere Differenzierung auf 360 € zu erhöhen. Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag abzulehnen.

  • Abstimmungsergebnis Ö84
    Extrahierter Text