Einführung verursachergerechter Parkgebühren bei Bewohnerparkausweisen

Vorlage: DHH/2025/3209
Art: Haushalt THH 3200
Datum: 24.11.2025
Letzte Änderung: 21.12.2025
Unter Leitung von: Stadtkämmerei
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Antragsliste DHH 2026/2027 (öffentlich/nichtöffentlich)

    Datum: 16.12.2025

    TOP: 85

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich abgelehnt

Zusätzliche Dateien

  • Antrag Die Linke_003
    Extrahierter Text

    Die Linke-Gemeinderatsfraktion, Hebelstraße 21, 76133 Karlsruhe Herrn Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 76124 Karlsruhe 20.11.2025 DOPPELHAUSHALT 2026/2027 ANTRAG DHH/2025/3209 Einführung verursachergerechter Parkgebühren  Zuordnung im Haushaltsplan Seite im HH-Plan Teilhaushalt   6600 Ergebnishaushalt: Produktbereich | Produktgruppe | Schlüsselposition  5460-660 Finanzhaushalt: Investive Maßnahme   Änderungen und neue Mittelanmeldungen Art 2026 2027 2028 2029 2030 Stellenschaffung/-reduzierung Erhöhung/Reduzierung Erträge, Aufwendungen, Ein- oder Auszahlungen Bitte aus Liste auswählen Bitte aus Liste auswählen Bitte aus Liste auswählen Bitte aus Liste auswählen Bitte aus Liste auswählen Sperrvermerk Verpflichtungsermächtigung  davon zahlungswirksam in Sonstige Änderungen Konzeption, Ziele, Maßnahmen, Kennzahlen s. Hinweis - F1-Taste ! DOPPELHAUSHALT 2026/2027 Einführung verursachergerechter Parkgebühren Seite - 3  Weitere Angaben bei Leistungen an Zuschussempfänger  bitte Zuschussempfänger eintragen  Sachverhalt | Begründung Der Gemeinderat möge beschließen: 1. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, eine Änderung der Gebührenordnung für Bewohnerparkausweise zu erarbeiten. Dabei wird bei der Berechnung der Gebührenhöhe ein gestaffeltes System zugrunde gelegt, wel- ches zum einen die Größe des Fahrzeugs des Antragstellers und zum anderen die Anzahl der Fahrzeuge, für die der Parkausweis genutzt werden soll, berücksichtigt. 2. Die neue Gebührenstruktur sieht dabei eine Berechnung der Jahresgebühr vor, die sich aus dem Produkt eines Grundbetrages und der Fahrzeuglänge sowie Fahrzeugbreite ergibt, mit einer angemessenen Mindest- gebühr. Bei Antragstellern die den Ausweis für mehrere Fahrzeuge nutzen möchten, soll der jeweils höhere Betrag maßgeblich sein. 3. Die neue Gebührenstruktur sieht darüber hinaus eine Erhöhung der Parkgebühr für Antragsteller vor, die den Ausweis für mehr als ein Fahrzeug ausstellen lassen. Dabei soll ein Grundbetrag vorgesehen werden, der von einem Fahrzeug pro Antragsteller ausgeht und sich um einen Festbetrag für jedes weitere Fahrzeug für welches der Ausweis genutzt werden soll, erhöht. 4. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu prüfen und eine entspre- chende Rechtsverordnung dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen. Begründung: Parkplätze in der Karlsruher Innenstadt sind zumeist Mangelware. Um Bewohner*innen der Stadt, die auf- grund ihrer Arbeit, ihrer Familie oder aus sonstigen Gründen auf ein Fahrzeug angewiesen sind, ein regelmä- ßiges Parken zu ermöglichen, hat Karlsruhe so genannte Bewohnerparkzonen nach § 45 Abs. 1b, S. 2a StVO eingerichtet. In diesen ist es möglich die Bewohner*innen der jeweiligen Bereiche, anderen Verkehrsteilneh- mern gegenüber bei der Vergabe von Parkplätzen zu bevorzugen. Praktisch wird dies dadurch ermöglicht, dass die Stadt den jeweiligen Bewohner*innen auf Antrag Bewohnerparkausweise ausstellt, welche die Fahr- zeuge gegenüber den Ordnungsbehörden als Fahrzeuge von Bewohner*innen kenntlich machen. Der Ver- waltung entstehen hierdurch nicht unerhebliche Kosten für Ausstellung und Kontrolle der Ausweise, sowie Einrichtung der Bewohnerparkzonen. Daher hat sie von ihrer nach § 6a Abs. 5a, S. 3 StVG ivm. § 1 Abs. 1 PargebVO übertragenen Kompetenz Gebrauch gemacht, und erhebt für die Ausstellung der Be- wohnerparkausweise entsprechende Gebühren nach Maßgabe der Rechtsverordnung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises (Gebührenordnung Bewohnerparkaus- weise)1[1] Nach § 2 Abs. 2 der Gebührenordnung wird dabei ein Festbetrag von aktuell 180 Euro für ein Jahr, pro Aus- weis erhoben. Obgleich der Gesetzgeber in § 6a Abs. 5a StVG, respektive § 1 Abs. 2 PargebVO ausdrücklich die Möglichkeit einer gestaffelten Preisstruktur nach eingegrenzten Kriterien, insbesondere der tatsächlich eingenommenen Parkfläche ermöglichen, hat die Verwaltung hiervon bislang keinen Gebrauch gemacht. Hier besteht nach unserer Ansicht jedoch dringender Änderungsbedarf. Angesichts der finanziellen Lage der Gemeinde, sollte diese Kostenlast nach dem Verursacherprinzip von den Antragsteller*innen getragen wer- den, deren Bedarf nach öffentlichen Stellplätzen durch die Ausstellung der Parkausweise entsprochen wird. Eine nach tatsächlichem Bedarf gestaffelte Gebührenstruktur gebietet sich insbesondere auch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser untersagt nicht nur die Ungleichbehandlung von Glei- chem, sondern umgekehrt auch die Gleichbehandlung von Ungleichem. Eine Gebührenerhebung die auf ho- hem Parkdruck in bestimmten Gebieten fußt, sollte hiernach auch berücksichtigen, in welchem Ausmaß der 1[1] 2023-12-21_Rechtsverordnung_gueltig_ab_01.01.2024.pdf_signed.pdf DOPPELHAUSHALT 2026/2027 Einführung verursachergerechter Parkgebühren Seite - 3 Bedarf an Parkmöglichkeiten der einzelnen Bewohner*innen diesen verschärft. Nach dem Verursacherprinzip ist es geboten, die Höhe der Gebühren an den tatsächlichen Bedarf an Parkraum der einzelnen Antragstel- ler*innen anzuknüpfen. Um diesem Umstand gerecht zu werden, erscheinen daher zwei Anknüpfungspunkte sinnvoll. Zum einen die tatsächlich in Anspruch genommene Parkfläche der einzelnen Fahrzeuge. Diese Möglichkeit sieht auch der Gesetzgeber gem. § 6a Abs. 5a, Satz 2 StVG, respektive § 1 Abs. 2 Nr. 1 PargebVO BW vor. Auch haben be- reits mehrere Gemeinden von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so sieht die entsprechende Gebühren- ordnung der Stadt Koblenz eine Berechnung der Gebühr vor, die sich aus dem Produkt eines entsprechenden Grundbetrages und der Fahrzeuglänge, und Fahrzeugbreite ergibt.2[2] Diese beiden Größen lassen sich dabei problemlos aus Ziffer 18 und Ziffer 19 des Fahrzeugbriefes entnehmen, und ist daher für die Praxis geeig- net. Auch aus rechtlicher Sicht bietet dieses Modell keine Bedenken. In einer Entscheidung aus dem Jahre 2023 betont das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich, dass es eine Gebührenstaffelung nach Fahr- zeuggröße als zulässiges Kriterium ansehe, insofern eine Verhältnismäßigkeit bei den Kostensteigerungen ge- wahrt ist, und es nicht zu unzulässigen „Preissprüngen“ komme.3[3] Um Rechtssicherheit in diesem Punkt zu gewährleisten bietet sich daher das Koblenzer Modell an, da es die tatsächlich in Anspruch genommene Park- fläche berücksichtigt und dabei sprunghafte Preisanstiege vermeidet. Ein ähnliches Modell kommt mittler- weile auch so in Mainz zum Einsatz.4[4] Eine Staffelung, die sich jedoch nur an der Größe eines Fahrzeuges orientiert, berücksichtigt nach unserem Dafürhalten das Verursacherprinzip jedoch noch nicht in Gänze. Zu berücksichtigen ist ferner auch die Tatsa- che, ob ein*e Antragsteller*in beabsichtigt den beantragten Parkausweis nur für ein Fahrzeug zu nutzen, oder für mehrere. Nach der derzeitigen Verwaltungspraxis können Antragsteller*innen bis zu drei Kennzei- chen auf dem Ausweis registrieren lassen.5[5] Verhältnismäßig wäre es also, zusätzlich zum Grundbetrag für das erste Fahrzeug, einen Aufschlag, entsprechend der Anzahl der zu registrierenden Fahrzeuge einzuführen. Diese Möglichkeit sieht explizit auch § § 1 Abs. 2 Nr. 2 PargebVO BW vor, wonach Gebührendifferenzen auch nach dem Kriterium der „Anzahl der Fahrzeuge pro Haushalt oder Halter“ begründet werden kön- nen. Hierbei müssen jedoch Wertungswidersprüche vermieden werden, also Fälle in denen die Ausstellung für mehrere Fahrzeuge günstiger wird als für nur eines, weil der Grundbetrag + Aufschlag niedriger ist, als der obig berechnete Betrag für das jeweils größte Fahrzeug. Dies ist dadurch zu verhindern, dass zur Berech- nung des Grundbetrages in bereits dargestellter Weise, immer das jeweils flächenmäßig größte Fahrzeug des Antragstellers herangezogen wird. Wir sind der Überzeugung, dass diese hier beantragte Änderung der Gebührenpraxis geeignet und notwen- dig ist um dem Umstand des steigenden Parkdrucks und den dadurch auch steigenden Verwaltungskosten, Rechnung zu tragen. Die beantragte Rechnung sorgt für einen gerechteren Ausgleich der Antragsteller*innen untereinander und wird überdies nach unserem Dafürhalten auch zu einer nicht unerheblichen Entspannung des Haushaltes sorgen. Unterzeichnet von: Anne Berghoff Franziska Buresch Tanja Kaufmann 2[2] Erläuterung Bewohnerparkgebühren 2024 | Stadt Koblenz 3[3] BVerwG (Urt. v. 14.06.2023, Az.: 9 CN 2.22) 4[4] Gebührenordnung für Bewohnerparkausweise 2025 5[5] Bürgerdienste: Bewohnerparkausweis beantragen

  • 3209 Stellungnahme DHH
    Extrahierter Text

    HAUSHALT 2026/2027 STELLUNGNAHME zu Antrag DHH/2025/3209 Einführung verursachergerechter Parkgebühren bei Bewohnerparkausweisen Antrag: Die Linke Seite HH-Plan Produktgruppe Kontierungsobjekt Plankonto/FiPo 168 1221-320 1.320.12.21.02 33000000 Aufwand (in Euro) 2026 2027 2028 2029 2030 Wählen Sie ein Element aus 2026 2027 2028 2029 2030 Die Höhe der Gebühr zur Ausstellung eines Bewohnerparkausweises wird in der „Rechtsverordnung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises (Gebührenordnung Be- wohnerparkausweise)“ geregelt. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) festgestellt hat, dass als Rechtsform ausschließlich die Rechtsverordnung zulässig ist, und dies mittlerweile so auch in der ein- schlägigen Delegationsverordnung der Landesregierung zur Erhebung von Parkgebühren (Parkgebühren- verordnung BW – ParkgebVOBW) berücksichtigt wurde, obliegt die Organzuständigkeit alleine und aus- schließlich dem Oberbürgermeister. Es handelt sich um die Erfüllung einer „Aufgabe der unteren Verwal- tungsbehörden“. § 15 Abs. 2 Landesverwaltungsgesetz Baden-Württemberg (LVG) „verdrängt“ in diesen Fällen § 44 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) mit der Folge, dass nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) für den Erlass der Gebührenordnung der Oberbürgermeister und nicht der Gemeinderat zuständig ist. Eine Gebührenstaffelung ließe sich ausschließlich nach § 6a, Absatz 5a, Satz 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) umsetzen. Die im Antrag zitierte Delegationsverordnung der Landesregierung zur Erhebung von Parkgebühren (Parkgebührenverordnung BW – ParkgebVOBW) ermöglicht eine Differenzierung in der aktu- ell geltenden Fassung vom 4.November 2025 nicht mehr. Eine Gebührenstaffelung nach Fahrzeuggröße beim Bewohnerparken ist rechtlich nicht gänzlich ausge- schlossen und mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Grundgesetz (GG) dann vereinbar, wenn ein sol- cher Grund der Ungleichbehandlung sich insbesondere aus anderen Gebührenzwecken oder dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung ergibt. In Massenverfahren wie der Ausgabe von Bewohnerparkausweisen sind typisierende und pauschalisierende Regelungen demnach nur zulässig, wenn sie die Verwaltung entlasten. Allerdings müssen die Vorteile der Typisierung in einem angemessenen Verhältnis zu der damit verbunde- nen Ungleichbehandlung stehen und sowohl das Äquivalenzprinzip als auch den Gleichheitssatz wahren. Gebührenunterschiede dürfen daher nicht zu hoch ausfallen und müssen den tatsächlich erlangten Vorteil realistisch abbilden. Praktisch erweist sich aus Sicht der Verwaltung jedoch gerade die Größe des Fahr- zeugs als wenig geeignetes Differenzierungsmerkmal; denn bei markierten Stellplätzen beispielsweise nut- zen große und kleine Fahrzeuge dieselbe Fläche, sodass der Vorteil für alle gleich ist. Eine belastbare Da- tengrundlage von markierten / nicht markierten Stellplätzen liegt hierfür auch nicht vor. Zudem wäre es schwierig, den unterschiedlichen wirtschaftlichen Wert eines Parkausweises je nach Fahr- zeuglänge rechtlich belastbar zu begründen. Eine gebührenrechtlich saubere Staffelung nach Fahrzeugma- ßen würde den derzeitigen Verwaltungsaufwand um ein Vielfaches erhöhen. Derzeit können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu drei Kennzeichen auf einem Bewohnerparkaus- weis eingetragen werden. Der Ausweis berechtigt jedoch immer nur ein Fahrzeug gleichzeitig zum Parken. Die Gebühr fällt daher lediglich für einen einzigen Ausweis an, da auch nur eine Parkberechtigung zur sel- ben Zeit genutzt werden kann – unabhängig davon, wie viele Kennzeichen hinterlegt sind. Eine Gebühren- erhöhung allein aufgrund der möglichen Mehrfacheintragung ist deshalb nicht zu rechtfertigen. Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag abzulehnen.

  • Abstimmungsergebnis Ö85
    Extrahierter Text