Einführung Grundsteuer C
| Vorlage: | DHH/2025/2016 |
|---|---|
| Art: | Haushalt THH 2000 |
| Datum: | 25.11.2025 |
| Letzte Änderung: | 27.01.2026 |
| Unter Leitung von: | Stadtkämmerei |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Antragsliste DHH 2026/2027 (öffentlich/nichtöffentlich)
Datum: 16.12.2025
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich abgelehnt
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
GRÜNE Gemeinderatsfraktion, Hebelstraße 21, 76133 Karlsruhe Herrn Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 76124 Karlsruhe 20.11.2025 DOPPELHAUSHALT 2026/2027 ANTRAG DHH/2025/2016 Einführung Grundsteuer C Zuordnung im Haushaltsplan Seite im HH-Plan Teilhaushalt 2000 Ergebnishaushalt: Produktbereich | Produktgruppe | Schlüsselposition Finanzhaushalt: Investive Maßnahme Änderungen und neue Mittelanmeldungen Art 2026 2027 2028 2029 2030 Stellenschaffung/-reduzierung Erhöhung/Reduzierung Erträge, Aufwendungen, Ein- oder Auszahlungen Steuern Bitte aus Liste auswählen Bitte aus Liste auswählen Bitte aus Liste auswählen Bitte aus Liste auswählen Sperrvermerk Verpflichtungsermächtigung davon zahlungswirksam in Sonstige Änderungen Konzeption, Ziele, Maßnahmen, Kennzahlen Die Stadt Karlsruhe führt zum Jahr 2027 die Grundsteuer C mit einem Hebesatz von 360 % bis 400 % ein. Weitere Angaben bei Leistungen an Zuschussempfänger bitte Zuschussempfänger eintragen Sachverhalt | Begründung Mit der Grundsteuer C kann Karlsruhe für baureife Grundstücke einen höheren Hebesatz festlegen. Die Grund- steuer C stellt damit eine Steuerungsmöglichkeit dar: Das Spekulieren mit bebaubaren Grundstücken wird be- preist und die Grundstücke werden schneller dem Wohnungsmarkt zugeführt. Möglicherweise kann ein ergänzendes Beratungsangebot für die Eigentümer*innen sinnvoll sein. Die Höhe der Einnahmen lässt sich durch die Fraktion nicht einschätzen. Unterzeichnet von: Aljoscha Löffler, Jorinda Fahringer und GRÜNE Fraktion
-
Extrahierter Text
Die Linke-Gemeinderatsfraktion, Hebelstraße 21, 76133 Karlsruhe Herrn Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 76124 Karlsruhe 20.11.2025 DOPPELHAUSHALT 2026/2027 ANTRAG DHH/2025/2016 Baulücken schließen und Spekulation verhindern durch die Einführung einer Grundsteuer C Zuordnung im Haushaltsplan Seite im HH-Plan Teilhaushalt 2000 Ergebnishaushalt: Produktbereich | Produktgruppe | Schlüsselposition 6110-200 Finanzhaushalt: Investive Maßnahme Änderungen und neue Mittelanmeldungen Art 2026 2027 2028 2029 2030 Stellenschaffung/-reduzierung Erhöhung/Reduzierung Erträge, Aufwendungen, Ein- oder Auszahlungen Steuern Bitte aus Liste auswählen Bitte aus Liste auswählen Bitte aus Liste auswählen Bitte aus Liste auswählen Sperrvermerk Verpflichtungsermächtigung davon zahlungswirksam in Sonstige Änderungen Konzeption, Ziele, Maßnahmen, Kennzahlen s. Hinweis - F1-Taste ! DOPPELHAUSHALT 2026/2027 Baulücken schließen und Spekulation verhindern durch die Einführung einer Grund- steuer C Seite - 3 Weitere Angaben bei Leistungen an Zuschussempfänger bitte Zuschussempfänger eintragen Sachverhalt | Begründung Der Gemeinderat möge beschließen: 1. Die Verwaltung erarbeitet eine Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesteuersatzung). Dabei wird die durch die Grundsteuerreform des Landes Baden-Württemberg eröffnete Möglichkeit die sog. "Grundsteuer C" einzuführen, Gebrauch ge- macht. 2. Der Hebesatz für die neu einzuführende Grundsteuer C soll dabei mindestens 415 v. H. betragen. Begründung: Durch die Grundsteuerreform 2025, hat der Landesgesetzgeber den Kommunen durch § 50a LGrStG die Möglichkeit eingeräumt, einen gesonderten Hebesatz für baureife, unbebaute Grundstücke zu erheben. Die Möglichkeit, solche Grundstücke höher zu besteuern, soll bei den Eigentümer*innen Anreize setzen Baulü- cken zu schließen, und hierdurch für mehr Wohnraum zu sorgen. Es handelt sich letztlich um ein kommuna- les Instrument zur Entspannung des Wohnungsmarktes. Bislang hat Karlsruhe von diesem Instrument noch keinen Gebrauch gemacht. Angesichts des noch immer stark angespannten lokalen Wohnungsmarktes, halten wir jedoch die Umsetzung solcher rechtlichen Mög- lichkeiten für zwingend geboten. Jedes Instrument das der Verwaltung zur Verfügung steht, um den Bür- ger*innen der Stadt bezahlbaren Wohnraum zur Verfügung zu stellen, sollte auch genutzt werden. Laut Bundesfinanzministerium dient die Steuer dem folgenden Zweck: „Insbesondere in Ballungsgebieten besteht ein erheblicher Wohnungsmangel. Die damit verbundene Entwicklung der Werte der Grundstücke wird vermehrt dazu genutzt, baureife Grundstücke als Spekulationsobjekt zu halten. Künftig sollen Städte und Gemeinden für baureife, aber unbebaute Grundstücke einen höheren Hebesatz festlegen können, wenn auf diesen keine Bebauung erfolgt. Diese Grundsteuer C verteuert damit die Spekulation und schafft finanzi- elle Anreize, auf baureifen Grundstücken tatsächlich auch Wohnraum zu schaffen.“[2] Bislang erheben 3 Kommunen in Baden-Württemberg die Grundsteuer C, andere Kommunen "beobachten" die Entwicklung und die Ergebnisse dieses Instruments. Eine Orientierung bei der Höhe des anzusetzenden Hebesatzes ist durch das Praxisbeispiel Tübingen möglich. Da hier bereits Erfahrungswerte vorliegen, emp- fiehlt es sich, dass Karlsruhe diesem Beispiel folgt. 1 https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/stuttgart/wohnraum-grundsteuer-c-wendlingen-pio- niergemeinde-100.html Unterzeichnet von: Anne Berghoff Franziska Buresch DOPPELHAUSHALT 2026/2027 Baulücken schließen und Spekulation verhindern durch die Einführung einer Grund- steuer C Seite - 3 Tanja Kaufmann
-
Extrahierter Text
HAUSHALT 2026/2027 STELLUNGNAHME zu Antrag DHH/2025/2016 Einführung Grundsteuer C Antrag: GRÜNE, Die Linke Seite HH-Plan Produktgruppe Kontierungsobjekt Plankonto/FiPo 126 6110-200 Ertrag (in Euro) 2026 2027 2028 2029 2030 Wählen Sie ein Element aus 2026 2027 2028 2029 2030 Aus Sicht der Verwaltung ist die Einführung einer Grundsteuer C derzeit nicht notwendig. Bereits durch die Grundsteuerreform werden die unbebauten Grundstücke bei der Grundsteuer B deutlich höher belastet als zuvor. Zudem gestaltet sich eine Einführung als äußerst komplex, zeitaufwändig und rechtsunsicher hinsichtlich der Festlegung / Abgrenzung der genauen Bezeichnung der baureifen Grundstücke. So müssen nach einer umfassenden Bewertung die städtebaulichen Erwägungen in einer Allgemeinverfügung nachvollziehbar dargelegt werden, woraus das Risiko für langwierige Rechtsstreitigkeiten bezüglich der Abgrenzung bebau- ter und unbebauter Grundstücke, zum Beispiel bei höchst sanierungsbedürftigen Immobilien / Schrottim- mobilien, bei der Festlegung des bestimmten Gemeindebedarfs und der Prüfung der städtebaulichen Gründe, resultiert. Darüber hinaus fehlen in einer Großstadt wie Karlsruhe derzeit die programmtechni- schen EDV-Voraussetzungen um eine Grundsteuer C abbilden zu können. Gemeinsam mit Komm.ONE als Kommunaldienstleister müsste ein Projekt auferlegt werden, der wiederum einen derzeit noch unbeziffer- baren IT- und Personalbedarf hervorrufen würde. Die Stadt ist im regen Austausch mit dem Städtetag Baden-Württemberg und den Mitgliedern der Arbeits- gemeinschaft Kommunale Steuern zur Einführung einer Grundsteuer C. Die Erfahrungen der drei Kommu- nen, die eine Grundsteuer C bereits eingeführt haben, sind derzeit noch nicht belastbar. In Karlsruhe wäre aufgrund der genannten Gründe eine kurzfristige Einführung mit dem Doppelhaushalt 2026/2027 nicht möglich. Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag abzulehnen.
-
Extrahierter Text