Bauantrag Augustenburgstraße 67 / 67 A

Vorlage: BV/2022/2028
Art: Beschlussvorlage
Datum: 13.09.2022
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Ortsverwaltung Grötzingen
Erwähnte Stadtteile: Grötzingen

Beratungen

  • Ortschaftsrat Grötzingen (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 14.09.2022

    TOP: 2

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig abgelehnt

Zusätzliche Dateien

  • TOP 2 Bauantrag Augustenburgstraße 67_67 A ohne Pläne
    Extrahierter Text

    Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Bauantrag Augustenburgstraße 67 / 67 A Vorlage Nr.: 2022/2028 Verantwortlich: Dez. 1 Verantwortlich: OV Grö Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ortschaftsrat Grötzingen 14.09.2022 2 ☒ ☐ Bauantrag: Nutzungsänderung eines Ladens in eine Wohnung (Vordergebäude) Errichtung eines Einfamilienwohnhauses (Rückgebäude) Augustenburgstr. 67/67 A, Flur-St. 2650 Für das Baugrundstück existiert ein rechtskräftiger Bebauungsplan: Augustenburgstraße (Tunnel B10) §30 (1) BauGB: Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Das Bauvorhaben widerspricht nach erster Prüfung den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Dem Bebauungsplan ist zu entnehmen, dass im rückwärtigen Bereich des Baugrundstückes nur ein Vollgeschoss zulässig ist. Das Bauvorhaben für ein Wohnhaus in zweiter Reihe entspricht mit zwei Vollgeschossen (UG/EG = Vollgeschoss) weiterhin nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Des Weiteren ist festzustellen, dass bauordnungsrechtlich gemäß § 15 LBOAVO der Mindestabstand von 5 Metern von Gebäuden auf einem Grundstück auch weiterhin nicht geplant ist und somit die Bedenken bezüglich des notwendigen baulichen Brandschutzes nach LBO ebenso weiterhin bestehen. Lediglich der Verzicht auf die zuvor im Bauantrag von 2021 geplante grenzständige Garage ist nach Auffassung der Ortsverwaltung eine Planungsänderung, die einer Genehmigung nicht entgegensteht. Alle weiteren Änderungen sind nicht ausreichend, um eine Genehmigungsfähigkeit der Planung zu erlangen. Der Nutzungsänderung von Gewerbe in Wohnen für sich gesehen stehen keine baurechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Gründe entgegen. Allerdings geben wir (wie beim Bauantrag in 2021 schon ausgeführt) zu bedenken, dass der gewerblich genutzte Anteil im festgesetzten Mischgebiet erhalten bleiben sollte, um kein Missverhältnis der gleichberechtigten Nutzungsarten und Baugebietstypen (Wohnen und Gewerbe) zu schaffen und durch eine gegebenenfalls dominierende Wohnnutzung das Mischgebiet als festgesetzte Nutzungsart de facto außer Kraft zu setzen. Beschlussvorlage – 2 – Aus den zuvor genannten Gründen kann eine Baugenehmigung aus Sicht der Ortsverwaltung nicht erteilt werden. Sowohl das neu zu errichtende Wohnhaus in zweiter Reihe, als auch die Nutzungsänderung im Bestand sind daher abzulehnen. Beschlussvorschlag: Der Ortschaftsrat stimmt der Stellungnahme der Ortsverwaltung zu und lehnt den Bauantrag ab.