Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes „Gießbachniederung“: Anfrage GRÜNE-Fraktion

Vorlage: 32614
Art: Beschlussvorlage
Datum: 08.03.2016
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Durlach, Grötzingen

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 23.07.2013

    TOP: 32

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • GRÜNE-Gießbachniederung
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ANFRAGE Stadträtin Bettina Lisbach (GRÜNE) Stadträtin Dr. Ute Leidig (GRÜNE) Stadtrat Alexander Geiger (GRÜNE) vom 18. Juni 2013 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 52. Plenarsitzung Gemeinderat 23.07.2013 1491 32 öffentlich Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes „Gießbachniederung“ 1. Wie ist der Verfahrensstand beim geplanten Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Gießbachniederung/Im Brühl“? 2. Welche konkreten Schritte sind zur LSG-Ausweisung noch erforderlich und wann werden sie erfolgen? 3. Bis wann ist seitens des Bürgermeisteramtes vorgesehen, die LSG-Ausweisung vollständig abgeschlossen zu haben? Zwischen 2005 und 2011 haben der Gemeinderat sowie die Ortschaftsräte von Grötzingen und Durlach wiederholt Beschlüsse gefasst, in denen die Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes „Gießbachniederung/Im Brühl“ gefordert wurde. Die Umsetzung dieser Beschlüsse wurde über viele Jahre hinweg verschleppt. Sie muss jetzt – wie vom Oberbürgermeister mehrfach zugesagt – zügig und vollumfänglich angegangen und abgeschlossen werden. unterzeichnet von: Bettina Lisbach Dr. Ute Leidig Alexander Geiger Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 12. Juli 2013 Sachverhalt/Begründung:

  • Stellungnahme TOP 32
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zur Anfrage Stadträtin Bettina Lisbach (GRÜNE) Stadträtin Dr. Ute Leidig (GRÜNE) Stadtrat Alexander Geiger (GRÜNE) vom: 18.06.2013 eingegangen: 18.06.2013 Gremium: 52. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 23.07.2013 1491 32 öffentlich Dezernat 1 Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes „Gießbachniederung“ 1) Wie ist der Verfahrensstand beim geplanten Landschaftsschutzgebiet (LSG) "Gießbachniede- rung/Im Brühl"? Aktuell hat der Herr Oberbürgermeister in seiner Funktion als Leiter der Unteren Naturschutzbehörde veranlasst, das Verfahren weiterzuführen. Damit wäre als nächster Verfahrensschritt die öffentliche Planauslegung bzw. eine erneute Anhörung der Träger öffentlicher Belange vorgesehen (s. u.). 2) Welche konkreten Schritte sind zur LSG-Ausweisung noch erforderlich, und wann werden sie erfolgen? Noch durchzuführen ist die gemäß § 74 Abs. 2 Naturschutzgesetz BW verbindlich vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung. Verordnungsentwurf und Karten sind für die Dauer eines Monats zur Ein- sicht für jedermann öffentlich auszulegen. Zeitgleich werden die Unterlagen auch ins Internet einge- stellt. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu ma- chen. Während der Auslegungsfrist können Bedenken und Anregungen vorgebracht werden. Die gemäß § 74 Abs. 1 Naturschutzgesetz BW erforderliche Anhörung der Träger öffentlicher Belange erfolgte bereits zum Verfahrensbeginn in 2006. Um eine hinreichende Aktualität zu gewährleisten, erscheint es erforderlich, den Trägern nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies könn- te eventuell auch zeitgleich bzw. parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgen. Nach Ablauf der Auslegungsfrist schließt sich die Prüfung fristgerecht eingegangener Bedenken und Anregungen an. Gegebenenfalls können hieraus Modifizierungen des VO-Entwurfes resultieren. Eine erneute öffentliche Auslegung im Sinne einer nochmaligen Bürgerbeteiligung ist indessen nur im Falle einer sachlich oder räumlich erheblichen Änderung des VO-Entwurfes vorgeschrieben. Die Naturschutzbehörde teilt sodann den Betroffenen das Ergebnis der Prüfung der fristgerecht vor- gebrachten Bedenken und Anregungen mit. Es entspricht der städtischen Praxis bei der Ausweisung von Schutzgebieten, im Rahmen der Beteiligung der Gemeinde gemäß § 74 Abs. 1 Naturschutzgesetz BW erneut den kommunalen Gremien (Ortschaftsräte, Ausschüsse und Gemeinderat) auch die einge- gangenen Anregungen und Bedenken bekannt zu geben und darüber zu informieren, in welcher Wei- se die Untere Naturschutzbehörde (OB) „damit zu verfahren beabsichtigt“. An die Beteiligung der kommunalen Gremien schließt sich die endgültige Entscheidung des OB über die Gebietsausweisung an. Weitere formelle Verfahrensschritte sind: Ausfertigung der Schutzgebiets- verordnung durch den Herrn Oberbürgermeister als Untere Naturschutzbehörde, die Verkündung im Seite 2 Amtsblatt und die öffentliche Auslegung - für die Dauer von drei Wochen - zur Inkraftsetzung der Verordnung. Die Verordnung tritt dann am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft. 3) Bis wann ist seitens des Bürgermeisteramtes vorgesehen, die LSG-Ausweisung vollständig abgeschlossen zu haben? Eine verlässliche Zeitprognose ist nicht gesichert möglich. Dies hängt u. a. auch von Umfang und Be- gründetheit des Rücklaufes aus der Öffentlichkeitsbeteiligung ab. Die Verwaltung ist bestrebt, das Verfahren so zügig wie möglich zum Abschluss zu bringen.