Solaranlagen und Denkmalschutz: Antrag GRÜNE-Fraktion
| Vorlage: | 32604 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 08.03.2016 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach |
Beratungen
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ANTRAG Stadträtin Bettina Lisbach (GRÜNE) Stadtrat Johannes Honné (GRÜNE) Stadtrat Alexander Geiger (GRÜNE) GRÜNE-Gemeinderatsfraktion vom 25. Juni 2013 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 52. Plenarsitzung Gemeinderat 23.07.2013 1481 25 öffentlich Solaranlagen und Denkmalschutz 1. In Gestaltungssatzungen werden keine grundsätzlichen Verbote für Solaranlagen ausgesprochen. Wo denkmalgeschützte Gebäude bzw. Anlagen betroffen sind, werden einvernehmliche Lösungen im Sinne einer Abwägung zwischen den Belangen des Denkmalschutzes und den Erfordernissen der Energiewende angestrebt. 2. In der aktuell in Überarbeitung befindlichen Gestaltungssatzung für Durlach werden keine über die denkmalschutzrechtlichen Vorgaben der gültigen Gesamtanlagensatzung „Altstadt Durlach“ hinausgehenden Einschränkungen für Solaranlagen gemacht. 3. Unterstützt durch Stadtwerke und KEK erarbeitet die Stadtverwaltung ein Informations- und Beratungskonzept für Bürgerinnen und Bürger zur Be- rücksichtigung von Belangen des Denkmalschutzes bei der Errichtung von Solaranlagen. Dabei werden Möglichkeiten einer denkmalschutzgerechten Ausgestaltung auf geschützten Gebäuden bzw. in geschützten Gesamtanlagen aufgezeigt (z. B. hinsichtlich Einfügung in die umgebende Bebauung, Auswahl eines alternativen Gebäudes, Aufständerung, Abstand zur Dachhaut und zum Dachrand). Der bisher den Ausschussberatungen zugrunde gelegte Entwurf einer Gestaltungssatzung für die Durlacher Altstadt sah größere Einschränkungen bzw. in Teilbereichen komplette Verbote von Solaranlagen vor. Aus Sicht der GRÜNEN Fraktion wird den Belangen des Denkmalschutzes aber bereits durch die in der Gesamtanlagensatzung für Durlach festgelegte Genehmigungspflicht für Solaranlagen ausreichend Rechnung getragen. Deshalb sollte der Entwurf für die Gestaltungssatzung in diesem Punkt geändert werden. Sachverhalt/Begründung: Seite 2 __________________________________________________________________________________________ Grundsätzlich sollte angestrebt werden, für Solaranlagen im Stadtgebiet keine Verbote zu erteilen. Vielmehr sollte im Einzelfall nach einvernehmlichen Lösungen gesucht werden, bei denen den Belangen des Denkmalschutzes ausreichend Rechnung getragen und negative Auswirkungen auf ein denkmalgeschütztes Erscheinungsbild der Anlage so weit wie möglich vermieden werden. Das setzt voraus, dass sich Eigentümer von denkmalgeschützten Gebäuden oder von Immobilien in denkmalgeschützten Gesamtanlagen vor Errichtung einer Solaranlage frühzeitig mit dem städtischen Denkmalschutz in Verbindung setzen und sich über die Ausgestaltung der Anlage beraten lassen. Hierzu sollte die Stadt ein Informations- und Beratungsangebot bereitstellen und dies der Öffentlichkeit bekannt machen. Auf diesem Weg soll so weit wie möglich verhindert werden, dass aus Unwissenheit ungenehmigte Anlagen errichtet werden, für die der städtische Denkmalschutz nachträglich eine Beseitigung einfordern kann. Einige solcher Fälle sind derzeit aus Durlach bekannt. unterzeichnet von: Bettina Lisbach Johannes Honné Alexander Geiger Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 12. Juli 2013
-
Extrahierter Text
STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zum Antrag GRÜNE Gemeinderatsfraktion vom: 25.06.2012 eingegangen: 25.06.2013 Gremium: 52. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 23.07.2013 1481 25 öffentlich Dez. 6 Solaranlagen und Denkmalschutz - Kurzfassung - Die Verwaltung empfiehlt den Antrag für erledigt zu erklären, da dessen Ziele weitestgehend befolgt werden. Finanzielle Auswirkungen des Antrages nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Kontierungsobjekt: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 1. In Gestaltungssatzungen sollen keine grundsätzlichen Verbote für Solaranla- gen ausgesprochen werden. Es sollen dort, wo denkmalgeschützte Gebäude bzw. Anlagen betroffen sind, einvernehmliche Lösungen im Sinne einer Abwä- gung zwischen den Belangen des Denkmalschutzes und den Erfordernissen der Energiewende angestrebt werden. Dieser Ansatz entspricht der Vorgehensweise der Verwaltung. In Gestaltungssatzungen werden keine grundsätzlichen Verbote für Solaranlagen ausgesprochen. Beispielhaft sei auf den Entwurf zur Begründung der Gestaltungssatzung Altstadt Durlach verwiesen. Dort wird im Kommentar zum § 14 - Technische Bauteile ausgesagt: „Weder Solar- bzw. Photovoltaikanlagen noch Satellitenempfangsanlagen noch Klimage- räte sollen aus der Durlacher Altstadt verbannt werden. Allerdings sind sie jeweils nur in den Zonen A 3 (das sind Gebäude bzw Gebäudeteile die im Block-Innenbereich stehen und die nicht vom öffentlichen Raum aus sichtbar sind) und in Zone C auf nicht vom öf- fentlichen Raum aus einsehbaren Dachflächen zulässig. Insofern kann es im Einzelfall vorkommen, dass die Errichtung von Solar- bzw. Photovol- taikanlagen auf Gebäudedächern aufgrund einer ungünstigen Himmelsrichtung aus- scheiden muss oder zur Klimatisierung von Räumlichkeiten ein anderes Konzept als die Aufstellung von Einzelgeräten zu wählen ist. Grund für die Beschränkung ist, dass solche Anlagen sowohl einzeln, insbesondere aber in der Häufung, ein massives gestalterisches Problem darstellen können, wenn sie vom öffentlichen Raum aus sichtbar sind. Oft geschieht die Montage von Solar-, Photovoltaik- , Satelliten- und Klimageräten individuell aus rein technischen Erwägungen und ohne Rücksicht auf städtebauliche Belange. Sicher kann auch nicht erwartet werden, dass sich jeder Haus-/Wohnungseigentümer, Mieter oder Monteur stets auch seiner städte- baulichen Verantwortung bewusst wird; gerade deshalb sind ja die Regelungen einer Gestaltungssatzung auch erforderlich. Die insofern möglichen Einschränkungen sind im Hinblick auf die hochrangig angesie- delte Schutzwürdigkeit der Durlacher Altstadt, die Vielzahl an Kulturdenkmalen und En- sembles sowie unter Berücksichtigung der historischen städtebaulichen Gesamtanlage abwägend in Kauf zu nehmen.“ 2. In der aktuell in der Überarbeitung befindlichen Gestaltungssatzung für Dur- lach werden keine über die denkmalschutzrechtlichen Vorgaben der gültigen Gesamtanlagensatzung „Altstadt Durlach“ hinausgehenden Einschränkungen für Solaranlagen gemacht. Dies wird so umgesetzt werden. Die Satzung wird in enger Abstimmung mit dem Denk- malschutz und mit dem Ziel synchroner Regelungen entwickelt. Der Entwurf der ent- sprechenden Festsetzung lautet: § 14 Technische Bauteile (1) Solar- und Photovoltaikanlagen sind in allen Zonen auf den nicht vom öffentlichen Raum einsehbaren Dachflächen mit gleicher Neigung wie das darunter liegende Dach und mit einem Abstand zur Dachhaut von max. 0.20 m und einem Abstand zum Dach- first und Dachtraufe (zu ergänzen: und ggf. Ortgang) von jeweils mindestens 0.20 m zulässig. Auf einer Dachfläche dürfen nur einheitliche Formate in der gleichen Ausrich- tung (horizontal oder vertikal) angeordnet werden. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 3. Unterstützt durch die Stadtwerke und KEK erarbeitet die Stadtverwaltung ein Informations- und Beratungskonzept für Bürgerinnen und Bürger zur Berück- sichtigung von Belangen des Denkmalschutzes bei der Errichtung von Solar- anlagen. Dabei werden Möglichkeiten einer denkmalschutzgerechten Ausge- staltung auf geschützten Gebäuden bzw. in geschützten Gesamtanlagen auf- gezeigt (z. B. hinsichtlich Einfügung in die umgebende Bebauung, Auswahl ei- nes alternativen Gebäudes, Aufständerung, Abstand zur Dachhaut und zum Dachrand). Die oben angesprochenen Schwierigkeiten sind aufgetreten, weil die betreffenden Bau- herrinnen und Bauherren ihre Anlagen ohne denkmalrechtliche Genehmigung errichtet haben, sei es aus Unkenntnis, sei es um Fakten zu schaffen. Daher konnten die vorhan- denen Beratungskonzepte nicht greifen. KEK berät entsprechend dem in Zusammenarbeit mit den Denkmalschutzbehörden er- arbeiteten Konzept (http://www.sonne-trifft-dach.de/denkmalschutz.html). Die Kundenbe- ratung der Stadtwerke verfährt analog. Nachdem somit die dem Antrag zugrunde liegenden Ziele weitestgehend befolgt werden, empfiehlt die Verwaltung, den Antrag für erledigt zu erklären.