Änderung der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe zur Senkung des Eintrittsalters in die Jugendfeuerwehr und zur Aufnahme von Fachberaterinnen und Fachberatern

Vorlage: 32588
Art: Beschlussvorlage
Datum: 15.07.2013
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 23.07.2013

    TOP: 13

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Änderung Satzung Feuerwehr
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 52. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 23.07.2013 1469 13 öffentlich Dez. 5 Änderung der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe zur Senkung des Eintrittsalters in die Jugendfeuerwehr und zur Aufnahme von Fachberaterinnen und Fachberatern Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für öffentliche Einrichtungen 10.07.2013 2 vorberaten, einstimmige Zustim- mung Hauptausschuss 16.07.2013 15 Gemeinderat 23.07.2013 13 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat nimmt von den ergänzenden Erläuterungen Kenntnis und beschließt nach der Beratung im Feuerwehrausschuss und Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrich- tungen und Hauptausschuss die anliegende Satzung zur Änderung der Satzung für die Feu- erwehr der Stadt Karlsruhe. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Kontierungsobjekt: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 09.04.2013 die Einrichtung von Kindergruppen innerhalb der Jugendfeuerwehr der Stadt Karlsruhe beschlossen. Hierfür ist die Änderung der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe erforderlich. Mit Artikel 1 der vorliegenden Änderungssatzung wird in § 11 Abs. 3 das Eintrittsalter in die Feuerwehr Karlsruhe auf das Alter ab dem vollendeten 6. Lebensjahr gesenkt. Damit wird die rechtliche Voraussetzung für die Aufnahme von Kindern ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr in die Kindergruppen innerhalb der Jugendfeuerwehr geschaffen. Die Entscheidung über die tatsächliche Nutzung der neuen Möglichkeiten bleibt den Abtei- lungen der Freiwilligen Feuerwehr überlassen. Die Branddirektion wird bei erkennbarem Interesse auf Seiten der Freiwilligen Feuerwehr die Abteilungen bei der Gründung von Kin- dergruppen innerhalb der Jugendfeuerwehr im Rahmen ihrer Möglichkeiten aktiv unterstüt- zen. Artikel 2 der vorliegenden Satzung schafft die satzungsrechtliche Grundlage für die Aufnah- me von Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen als Fachberaterinnen und Fachberater in die Freiwillige Feuerwehr Karlsruhe. Besondere Fähigkeiten und Kenntnisse sind solche, die bei der Feuerwehr nicht oder nicht in der notwendigen Breite und Tiefe vor- handen sind (z. B. Chemiker, Notfallseelsorger). Die Änderungssatzung enthält in Artikel 3 die redaktionelle Änderung hinsichtlich der erneu- erten Vereinbarung mit der Stadt Rheinstetten zur Übertragung der Feuerwehraufgaben auf dem Gelände der Neuen Messe auf der Gemarkung von Rheinstetten. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss - die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 12. Juli 2013

  • Feuerwehrsatzung-Anlage 1
    Extrahierter Text

    Satzung zur Änderung der Feuerwehrsatzung 1 Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), hier Fas- sung vom 24. Juli .2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Ge- setz vom 16. April 2013 (GBl. S. 55) in Verbindung mit den §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1,10 Abs. 2 und 3 und 18 Abs. 1 des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg in der Fas- sung vom 10. Februar 1987 in der Neufassung vom 02. März 2010 (GBl. S. 333) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 In § 11 Abs.3 der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe wird "zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Lebensjahr" durch „zwischen dem vollende- ten 6. und dem vollendeten 18. Lebensjahr" ersetzt. Artikel 2 Nach § 7 Abs. 2 der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe wird folgender Absatz 3 eingefügt: " Über die Aufnahme von Fachberaterinnen und Fachberatern in die Freiwillige Feuer- wehr entscheidet der Feuerwehrausschuss. Das Aufnahmeverfahren richtet sich nach § 11 Abs. 3 FwG. Der Feuerwehrausschuss entscheidet im Einzelfall über die Abwei- chungen von den Aufnahmevoraussetzungen nach § 11 Abs. 1 und 2 FwG und über die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 FwG, wenn der oder die ehrenamtlich tätige Angehörige das 65. Lebensjahr vollendet hat. Über die Alarmierung der Fachberater und Fachberaterinnen entscheidet die Einsatz- leitung." Artikel 3 . In § 2 wird "31. Juli 2003 sowie mit Nachtragsvereinbarung vom 9. bzw. 16. Juni 2005" ersetzt durch "23. Juli 2013". Artikel 4 Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntgabe in Kraft.

  • Feuerwehrsatzung-Anlage 2
    Extrahierter Text

    Synopse der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe Alte Version Neue Version § 2 Aufgaben (1) Die Feuerwehr nimmt neben ihren Pflichtaufgaben gem. § 2 Abs. 1 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg (FWG) auch die Kann- aufgaben gem. § 2 Abs. 2 FWG kraft Übertragung durch diese Satzung wahr. (2) Die Feuerwehr nimmt ferner die ihr im Einzelnen mit öffentlich- rechtlicher Vereinbarung zwischen der Stadt Karlsruhe und der Stadt Rheinstetten vom 31. Juli 2003 sowie mit Nachtragsvereinbarung vom 9. bzw. 16. Juni 2005 übertragenen Aufgaben für das Gelände der Neuen Messe Karlsruhe wahr. III. Freiwillige Feuerwehr § 7 Aufnahme (1) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr im Ehrenamt erfolgt nach § 11 FwG. Der Antrag ist in schriftlicher Form an die Leitung der jeweiligen Abteilung zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss. Besteht ein Abteilungsausschuss, ist dieser zu hören. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. (2) Die Aufnahme erfolgt zunächst für ein Jahr auf Probe. § 2 Aufgaben (1) Die Feuerwehr nimmt neben ihren Pflichtaufgaben gem. § 2 Abs. 1 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg (FWG) auch die Kann- aufgaben gem. § 2 Abs. 2 FWG kraft Übertragung durch diese Satzung wahr. (2) Die Feuerwehr nimmt ferner die ihr im Einzelnen mit öffentlich- rechtlicher Vereinbarung zwischen der Stadt Karlsruhe und der Stadt Rheinstetten vom 23.Juli 2013 übertragenen Aufgaben für das Gelände der Neuen Messe Karlsruhe wahr. III. Freiwillige Feuerwehr § 7 Aufnahme (1) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr im Ehrenamt erfolgt nach § 11 FwG. Der Antrag ist in schriftlicher Form an die Leitung der jeweiligen Abteilung zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss. Besteht ein Abteilungsausschuss, ist dieser zu hören. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. (2) Die Aufnahme erfolgt zunächst für ein Jahr auf Probe. Änderung der Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe - Synopse - 2 § 11 Jugendfeuerwehr 3) In die Jugendfeuerwehr können geeignete in der Gemeinde wohnen- den Kinder und Jugendliche im Alter zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Lebensjahr mit schriftlicher Zustimmung der Erzie- hungsberechtigten als Angehörige aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Abteilungsausschuss. (3) Über die Aufnahme von Fachberaterinnen und Fachberatern in die Freiwillige Feuerwehr entscheidet der Feuerwehrausschuss. Das Aufnahmeverfahren richtet sich nach § 11 Abs. 3 FwG. Der Feuerwehrausschuss entscheidet im Einzelfall über die Abweichungen von den Aufnahmevoraussetzungen nach § 11 Abs. 1 und 2 FwG und über die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 FwG, wenn der oder die ehrenamtlich tätige Angehörige das 65. Lebensjahr vollendet hat. Über die Alarmierung der Fachberater und Fachberaterinnen entscheidet die Einsatzleitung. § 11 Jugendfeuerwehr 3) In die Jugendfeuerwehr können geeignete in der Gemeinde wohnen- den Kinder und Jugendliche im Alter zwischen dem vollendeten 6. und dem vollendeten 18. Lebensjahr mit schriftlicher Zustimmung der Erzie- hungsberechtigten als Angehörige aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Abteilungsausschuss.