Übernahme einer Gewährträgerschaft bei der ZVK des KVBW für die MVZ - Medizinisches Versorgungszentrum am Städtischen Klinikum Karlsruhe GmbH
| Vorlage: | 32584 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 15.07.2013 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 52. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 23.07.2013 1467 11 öffentlich Dez. 4 Übernahme einer Gewährträgerschaft bei der ZVK des KVBW für die MVZ - Medizinisches Versorgungszentrum am Städtischen Klinikum Karlsruhe GmbH Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 16.07.2013 10 Gemeinderat 23.07.2013 11 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat ist damit einverstanden, dass die Stadt Karlsruhe für die Aufnahme der MVZ - Medizinisches Versorgungszentrum am Städtischen Klinikum Karlsruhe GmbH - in die Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK) die Gewährträgerschaft übernimmt, die sich für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der MVZ GmbH insbesondere auf die Zahlung a) der Umlagen, Sanierungsgelder und ggf. Zusatzbeiträge sowie Zinsen b) des Ausgleichsbetrages nach § 15 der Satzung der ZVK bei Beendigung der Mitglied- schaft erstreckt. Das Einverständnis des Gemeinderates wird vorbehaltlich der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde erteilt. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Städt. Klinikum gGmbH und MVZ Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Die MVZ - Medizinisches Versorgungszentrum am Städtischen Klinikum Karlsruhe GmbH hat bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden- Württemberg (ZVK) einen Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft gestellt. Damit soll den Be- schäftigten der Gesellschaft eine zusätzliche Alters-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähig- keits- und Hinterbliebenenversorgung in dem Umfang gewährt werden, wie sie Mitarbeiter der Stadt Karlsruhe und auch der Muttergesellschaft Städtischen Klinikum Karlsruhe gGmbH erhalten. Die Mitgliedschaft des MVZ bei der ZVK wird erforderlich, da das Zulassungsrecht die unmit- telbare Anstellung von Ärztinnen und Ärzten im MVZ fordert und die zuvor bei der Klinikum GmbH beschäftigten und an die MVZ abgestellten Ärzte zwingend durch die MVZ beschäf- tigt werden müssen. Nichtärztliches Personal genießt hingegen über die Personalgestellung durch das Klinikum an das MVZ über die Mitgliedschaft des Klinikums in der ZVK die zusätz- liche Alters-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung. Die Mitgliedschaft wird jedoch davon abhängig gemacht, dass die Stadt Karlsruhe die Ge- währträgerschaft für die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen übernimmt. Nach der von der ZVK vorbereiteten Erklärung erstreckt sich die Gewährträgerschaft für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der Netzgesellschaft insbesondere auf die Zahlung a) der Umlagen, Sanierungsgelder und ggf. Zusatzbeiträge sowie Zinsen b) des Ausgleichsbetrages nach § 15 der Satzung der ZVK bei Beendigung der Mitglied- schaft. Das aus der Gewährträgerschaft evtl. folgende monetäre Risiko ist nicht quantifizierbar. Auf- grund der Satzungsregelung der ZVK des KVBW, dass Geschäftsgrundlage für die Berech- nung des Barwerts die zu diesem Zeitpunkt (des zukünftigen Ausscheidens) geltenden §§ 69 bis 74 der Satzung sind, kann dieses Risiko heute weder von der Höhe noch von der Eintrittswahrscheinlichkeit nicht einmal annähernd abgeschätzt werden. Zudem erstreckt sich eine einmal übernommene Gewährträgerschaft auch auf alle zukünftigen Beschäftigten der Gesellschaft. Nach Darstellung von Klinikum und MVZ ist derzeit aber nicht an eine nen- nenswerte Ausweitung gedacht. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat - nach Vorberatung im Hauptausschuss - Der Gemeinderat nimmt von den vorstehenden Ausführungen Kenntnis und ist damit einver- standen, dass die Stadt Karlsruhe für die Aufnahme der MVZ - Medizinisches Versorgungs- zentrum am Städtischen Klinikum Karlsruhe GmbH - in die Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK) die Gewährträgerschaft übernimmt, die sich für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der MVZ GmbH insbesondere auf die Zahlung Ergänzende Erläuterungen Seite 3 a) der Umlagen, Sanierungsgelder und ggf. Zusatzbeiträge sowie Zinsen b) des Ausgleichsbetrages nach § 15 der Satzung der ZVK bei Beendigung der Mitglied- schaft erstreckt. Das Einverständnis des Gemeinderates wird vorbehaltlich der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde erteilt. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 12. Juli 2013