Änderung der Grundsätze für die Förderung der freien Wohlfahrtspflege und freien Jugendhilfe

Vorlage: 32578
Art: Beschlussvorlage
Datum: 08.03.2016
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 23.07.2013

    TOP: 5

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Grundsätze Förderung Wohlfahrtspflege
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 30. Sitzung Hauptausschuss Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 16.07.2013 376 5 nichtöffentlich Dez. 3 Änderung der Grundsätze für die Förderung der freien Wohlfahrtspflege und freien Ju- gendhilfe Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Jugendhilfeausschuss 10.10.2012 5 Ablehnung Sozialausschuss 05.12.2012 5 Zustimmung mit 2 Änderungen Sozialausschuss 08.05.2013 3 vorberaten Jugendhilfeausschuss 12.06.2013 8 Zustimmung Hauptausschuss 16.07.2013 5 Gemeinderat 23.07.2013 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat stimmt - nach Vorberatung im Sozialausschuss, im Jugendhilfeausschuss und im Hauptausschuss - der Änderung der Grundsätze für die Förderung der freien Wohl- fahrtspflege und freien Jugendhilfe ab 01.07.2013 zu. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 1. Ausgangslage Die Stadt Karlsruhe fördert die Träger der freien Wohlfahrtspflege und freien Jugendhilfe in erheblichem Umfang und in den verschiedensten Aufgabenbereichen. Gefördert werden im Rahmen der jeweils im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel Aktivitäten, Einrich- tungen, Dienste, Veranstaltungen und Maßnahmen von nicht städtischen Trägern, deren Tätigkeit im Wesentlichen Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Karlsruhe zugute kommt. Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht grundsätzlich nicht. Projekte, Maßnahmen und Dienste, die eine Förderung im Rahmen der freiwilligen Leistungen der Stadt Karlsruhe be- anspruchen, setzen in der Regel einen Impuls über die politischen Parteien, um im Rahmen der Haushaltsplanberatungen entsprechende Fördermittel erschließen zu können. Die Zuschüsse der Stadt Karlsruhe sind in der Regel subsidiär, das heißt, mögliche Zu- schüsse anderer Stellen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. In einigen Bereichen be- dingt eine überörtliche Förderung einen Komplementärzuschuss der Stadt Karlsruhe, der dann ebenfalls im Rahmen der freiwilligen Leistungen bewilligt werden kann. 2. Notwendigkeit von neuen Grundsätzen Das Verfahren für die Antragstellung und -bewilligung sowie die Überprüfung der Verwen- dungsnachweise wird in den „Grundsätzen für die Förderung der freien Wohlfahrtspflege und freien Jugendhilfe“ vom 26.09.1990 geregelt, die seit dem 01.01.1991 gelten. Die Neufassung dieser Grundsätze wurde notwendig, da sich der finanzielle Rahmen der freiwilligen Leistungen in den letzten Jahren ausgeweitet und auch die qualitativen und juris- tischen Anforderungen an das Verfahren verändert haben. Mit dem vorliegenden Entwurf der neuen Grundsätze wird sowohl der Herstellung von Transparenz und der Gewährleis- tung des Gleichbehandlungsgrundsatzes als auch einer Neudefinition von Begrifflichkeiten Rechnung getragen. Darüber hinaus wird dem Auftrag entsprochen, Richtlinien und sonstige Regelwerke der Stadt Karlsruhe in geschlechtergerechter Sprache zu formulieren. Im Rahmen der Beratungen zum Doppelhaushalt 2011/2012 hat die Verwaltung auf einen Antrag aus der Mitte des Gemeinderates die Erarbeitung einer Neufassung der Grundsätze für die Förderung der freien Wohlfahrtspflege und freien Jugendhilfe avisiert. Die Grundsätze waren bereits in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 10.10.2012 in einer anderen Fassung vorgelegt und abgelehnt worden. In der Sitzung des Sozialaus- schusses am 05.12.2012 wurden die Grundsätze mit Änderungen angenommen, diese Än- derungen wurden allerdings vom Zentralen Juristischen Dienst als unzulässig erklärt, da sie eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes befürchten lassen. Daraufhin wurde die Ange- legenheit von der Sitzung des Hauptausschusses vom 29.01.2013 abgesetzt und an die Verwaltung zurück verwiesen. In den Haushaltsberatungen vom 19.03.2013 wurden vom Gemeinderat zu den umstrittenen Punkten wesentliche Entscheidungen getroffen bzw. Aufträge an die Verwaltung erteilt. Der erste umstrittene Punkt war Punkt 3.3 (Beginn von fremdfinanzierten Maßnahmen, z. B. durch den Europäischen Sozialfonds ohne Zustimmung der Stadt). Hier hat der Gemeinde- rat die Verwaltung aufgefordert, für mehr Transparenz zu sorgen. Deshalb werden künftig Ergänzende Erläuterungen Seite 3 der Jugendhilfe- und der Sozialausschuss in die Entscheidungsprozesse um die ESF- Zuschüsse einbezogen. Der Punkt 3.3 ist entsprechend geändert. Der zweite umstrittene Punkt war die Gewährung von Globalzuschüssen an die vier Liga- Verbände. In den Haushaltsberatungen wurden diese Globalzuschüsse bestätigt, außerdem wurde eine weitere institutionelle Förderung (Geschäftsführungsstelle für das Frauenhaus) gewährt. Im bisherigen Richtlinienentwurf waren institutionelle Förderungen nicht vorgese- hen, nach den Entscheidungen des Gemeinderates wurden diese jedoch in den vorliegen- den Entwurf der Richtlinien unter Punkt 5.2 aufgenommen. 3. Neufassung Im Allgemeinen Teil der Grundsätze findet man nunmehr einen Hinweis, dass bei entspre- chender Haushaltslage hauswirtschaftliche Sperren auch die Zuschüsse im Rahmen dieser Grundsätze betreffen können. Für die Antragstellung auf Förderung im Rahmen der freiwilligen Leistungen werden künftig eine Beschreibung der zu erwartenden Wirkung sowie eine Festlegung der Dauer der Aktivi- tät, der Maßnahme oder des Projektes vorzulegen sein. Ferner werden Angaben zur Ge- samtfinanzierung mit entsprechender Kostenkalkulation, einem Finanzierungsplan und Fi- nanzierungsnachweisen gefordert. Auch ist eine Begrenzung der so genannten Overhead- Gemeinkosten erstmals mit einem Deckelprozentsatz belegt. Darüber hinaus muss bei Be- antragung ein Nachweis über die Folgekosten erbracht werden. Mit den neuen Grundsätzen soll der so genannten Projektförderung der Vorrang eingeräumt werden. Die Projektförderzuschüsse begründen keinen Anspruch auf eine dauerhafte Förde- rung und sind grundsätzlich auf das jeweilige Haushaltsjahr beschränkt. Einen weiteren Kernpunkt stellt die nunmehr präferierte Fehlbedarfsfinanzierung dar. Im Gegensatz zur bisher auch üblichen Festbetragsfinanzierung sollen damit nur noch der Fehlbedarf bzw. Teile hiervon für die Durchführung von Projekten und Maßnahmen abge- deckt und Überschüsse durch die Erschließung weiterer Zuschüsse vermieden werden. Zu- sammen mit den unter Ziffer 6 der Grundsätze zusammengefassten Bewilligungsbedingun- gen und den darin formulierten Festlegungen über den Umgang mit Überschüssen und Rücklagen wird im Verwaltungsverfahren Klarheit geschaffen, die in der zurückliegenden Zeit auch nach intensiven Kommunikationsprozessen nicht immer hergestellt werden konn- te. Künftig sind Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger verpflichtet, bei Veröffentlichun- gen, Veranstaltungen und im Rahmen sonstiger Öffentlichkeitsarbeit in geeigneter Weise auf die Förderung der Stadt Karlsruhe im Rahmen der freiwilligen Leistungen hinzuweisen. Dazu ist insbesondere auf Publikationen, Teilnahmebestätigungen, Rechnungen etc. folgender Zusatz anzubringen: „Unterstützt durch die Stadt Karlsruhe“. 4. Finanzielle Auswirkungen Mit der Neufassung der Grundsätze für die Förderung der freien Wohlfahrtspflege und freien Jugendhilfe ist explizit keine Veränderung des Zuschussvolumens beabsichtigt. Mit der Neu- regelung wird dem politischen Wunsch und den finanzwirtschaftlichen Erfordernissen ent- sprochen, Transparenz, Klarheit, Gleichbehandlung, Effizienz ebenso Bedeutung zu verlei- hen wie bisher lediglich dem Grundsatz der sparsamen Mittelverwendung. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: Der Gemeinderat stimmt - nach Vorberatung im Sozialausschuss, im Jugendhilfeausschuss und im Hauptausschuss - der Änderung der Grundsätze für die Förderung der freien Wohl- fahrtspflege und freien Jugendhilfe ab 01.07.2013 zu. Hauptamt - Ratsangelegenheiten 3. Juli 2013

  • Anlage Grundsätze Wohlfahrtspflege
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde | Finanz- und Rechnungswesen Grundsätze für die Förderung der freien Wohlfahrtspflege und freien Jugendhilfe Anlage 1 TOP Seite 2 Grundsätze für die Förderung der freien Wohlfahrtspflege und freien Jugendhilfe 1. Allgemeines 1.1 Die Stadt Karlsruhe fördert im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel Aktivitäten, Einrichtungen, Dienste, Veranstaltungen und Maßnahmen von nicht- städtischen Trägern der Sozial- und Jugendhilfe, soweit diese auf dem Gebiet der So- zialhilfe, der Jugendhilfe und Jugendbildung oder der Sozialfürsorge im Bereich der Stadt Karlsruhe tätig werden oder deren Tätigkeit im Wesentlichen den Einwohnern und Einwohnerinnen der Stadt Karlsruhe zugute kommt. 1.2 Für die Förderung gelten die entsprechenden Grundsätze des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII), des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII), der Landesgesetze, insbesondere die Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit der Gemeindehaushaltsverordnung Baden-Württemberg, sowie die- se Grundsätze. Soweit die einschlägigen Vorschriften nichts anderes bestimmen, be- steht auf die Förderung nach diesen Grundsätzen kein Rechtsanspruch. Es handelt sich um reine Freiwilligkeitsleistungen der Stadt Karlsruhe. Die Zuschüsse der Stadt Karlsruhe stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Rechtsansprüche auf finanzielle oder sonstige Förde- rungsmaßnahmen werden durch diese Grundsätze sowie durch die Veranschlagung der Mittel im Haushaltsplan nicht begründet. Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe kann im Rahmen der Haushaltsplanung und unterjährig gemäß der Gemeindehaus- haltsverordnung des Landes Baden-Württemberg sowie nach der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung der Stadt Karlsruhe haushaltswirtschaftliche Sperren be- schließen, wovon auch Zuschüsse im Rahmen dieser Grundsätze betroffen sein kön- nen. 1.3 Die Gesamtfinanzierung der zu fördernden Aktivitäten, Einrichtungen, Dienste, Veran- staltungen oder Maßnahmen muss gesichert sein (z.B. durch Eigenmittel, Entgelte, Zuschüsse, Spenden, sonstige Einnahmen). Antragstellende sind verpflichtet, eine an- gemessene Eigenleistung zu erbringen. Mögliche Zuschüsse anderer Stellen (z.B. Eu- ropäische Union, Bund, Länder, Landkreise, Umlandgemeinden, Verbände etc.), sind gegenüber einem Zuschuss der Stadt Karlsruhe grundsätzlich vorrangig in Anspruch zu nehmen. Bei größeren Investitionsvorhaben ist darzulegen, dass die zu erwarten- den Folgekosten vom Zuschussnehmenden getragen werden können. 1.4 Zum Grunderwerb (Bodenwertanteil) wird ein Zuschuss nicht gewährt. 1.5 Zuschüsse der Stadt sind sparsam und zweckentsprechend zu verwenden. Die Zu- schussnehmenden haben sicherzustellen, dass mit städtischer Förderung beschafftes Material und Gerät nicht in Privateigentum übergeht. 2. Antragsberechtigte 2.1 Antragsberechtigte sind Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohl- fahrtspflege und ihre Mitglieder als anerkannte Träger der freien Wohlfahrtspflege und freien Jugendhilfe (§ 5 Abs. 1 SGB XII und § 75 Abs. 3 SGB VIII) und die sonst als Träger der freien Wohlfahrtspflege oder freien Jugendhilfe öffentlich anerkannten Ver- bände sowie die anerkannten Träger der Jugendbildung im Sinne des Jugendbil- dungsgesetzes. Seite 3 2.2 Antragstellende, die nicht als freie Träger der Sozialfürsorge, der Jugendhilfe oder Ju- gendbildung anerkannt sind, werden nicht grundsätzlich von der Förderung ausge- schlossen. Sie müssen jedoch Gewähr für eine gewisse Kontinuität und Solidität der Arbeit bieten. Außerdem bedürfen sie der Anerkennung ihrer Förderungswürdigkeit durch den Sozial- bzw. Jugendhilfeausschuss der Stadt Karlsruhe. Grundvorausset- zung ist dabei, dass die Träger insbesondere die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllen, die Gewähr für eine zweckentsprechende wirtschaftliche Verwendung der Mittel bieten, gemeinnützige Ziele verfolgen, grundsätzlich eine an- gemessene Eigenleistung erbringen und die Gewähr für eine den Zielen des Grundge- setzes förderliche Arbeit bieten (§ 74 Abs. 1 SGB VIII). 2.3 Anträge von anerkannten Trägern (Ziffer 2.1) haben gegenüber Anträgen sonstiger Träger (Ziffer 2.2.) bei gleichen oder ähnlichen Aktivitäten, Einrichtungen, Diensten, Veranstaltungen und Maßnahmen Vorrang. 2.4 Von den Antragstellenden wird vorausgesetzt, dass eine ordnungsgemäße Geschäfts- führung und eine in fachlicher, organisatorischer und finanzieller Hinsicht ordnungsge- mäße und wirtschaftliche Durchführung der geförderten Vorhaben gewährleistet ist. Die Antragstellenden müssen in der Lage sein, die Leistungen wie beantragt und bewilligt zu erbringen, sowie die Verwendung der Mittel ordnungsgemäß nachzuweisen. 3. Antragstellung 3.1 Förderanträge sind grundsätzlich rechtzeitig vor Beginn einer Aktivität, einer Maßnah- me oder eines Projektes schriftlich bei der Stadt Karlsruhe einzureichen. Eine nach- trägliche Förderung ist grundsätzlich nicht möglich. Die Anträge sollen insbesondere folgende Angaben enthalten:  Beschreibung der Aktivität, der Maßnahme oder des Projekts, insbesondere der Zielgruppe, der Ziele und der Konzeption  Angabe von Personalschlüssel, Öffnungszeiten, Schließzeiten, Fallzahlen, Leis- tungsbeschreibungen  Beschreibung der zu erwartenden Wirkung und der Dauer der Aktivi- tät/Maßnahme/Projekt; erforderlichenfalls unter Beifügung von Planunterlagen  Detaillierte Angaben zu den Gesamtkosten und der Gesamtfinanzierung mit Darstel- lung eines angemessenen Eigenanteils und der Zuschüsse anderer Stellen (Kos- tenkalkulation, Finanzierungsplan und Finanzierungsnachweis). Hinweis: Die Overhead-/Gemeinkosten dürfen grundsätzlich maximal 20 Prozent der Gesamtkosten einer Aktivität, einer Maßnahme oder eines Projektes umfassen.  Bei Bauvorhaben sind zusätzlich ein Nachweis über Eigentum oder Erbbaurecht an dem Baugrundstück während der Nutzungsdauer, sowie Baupläne und Berechnun- gen vorzulegen.  Entstehen aufgrund der geplanten Aktivität, der Maßnahme oder des Projektes Fol- gekosten, haben sich Finanzierungsplan und -nachweise auch auf diese zu erstre- cken. Seite 4 3.2 Bei Baumaßnahmen ist von den Antragstellenden außerdem zu prüfen, ob Koordinie- rungsgremien des Landes einzuschalten sind. Die Entscheidung dieser Gremien ist der Stadt Karlsruhe bei Antragstellung mitzutei- len. 3.3 Die Entscheidungen des regionalen Ausschusses zur Vergabe der Mittel des Europäi- schen Sozialfonds werden den Ausschüssen zur Kenntnis gegeben. Modellprojekte mit anderen Zuschussgebern sind der Stadtverwaltung vor Beginn der Maßnahme zur Kenntnis zu geben und werden in den Ausschüssen ebenfalls bekannt gegeben. 3.4 Anträge auf Nachfinanzierung wegen erhöhter Kosten werden grundsätzlich nicht be- rücksichtigt. 3.5 Die Anträge müssen grundsätzlich gendergerecht (geschlechtergerecht) gestellt wer- den. Konkrete Nachweise bezüglich der Umsetzung von Gender Mainstreaming in den zu bezuschussenden Maßnahmen/Aktivitäten/Projekten sind dem Antrag beizufügen. 4. Prüfung der Anträge, Entscheidung 4.1 Die Stadt Karlsruhe behält sich eine Überprüfung der Antragsangaben vor; dabei ha- ben die Antragstellenden mitzuwirken. 4.2 Die Prüfung ist nach dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit vorzuneh- men und umfasst insbesondere folgende Gesichtspunkte: a) ob die zu fördernden Aktivitäten, Einrichtungen, Dienste, Veranstaltungen und Maß- nahmen den Vorgaben gemäß Ziffer 1.1 dieser Richtlinie entsprechen; b) dass Bauvorhaben durchgeplant, genehmigt und baureif sind; c) dass für die zu beschaffenden Geräte entsprechende Angebote vorliegen; d) dass sämtliche andere Zuschussquellen vorrangig in Anspruch genommen sind; e) dass Eigenmittel und Eigenleistungen in angemessener Höhe nachgewiesen wer- den; f) dass bei größeren Investitionsvorhaben die Antragstellenden eine Übersicht über die finanziellen Verhältnisse ihres Vereins oder ihres Trägers vorlegen; g) dass im Übrigen die gesamte Finanzierung des Vorhabens gesichert ist; h) dass vom Träger die Folgekosten eines größeren Investitionsvorhabens getragen werden können. 4.3 Sind Förderanträge für dieselben Aktivitäten oder Projekte auch bei anderen Stellen gestellt worden, behält sich die Stadt eine Kontaktaufnahme mit diesen Stellen vor. Sind Zuschussanträge sowohl bei der Stadt Karlsruhe als auch beim Kommunalver- band für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, dem Landkreis Karlsruhe, dem Landkreis Germersheim oder ggfs. anderen Landkreisen gestellt worden, bemüht sich die Stadt Karlsruhe um eine Abstimmung der Bezuschussung mit diesen Stellen. Sie Seite 5 darf dazu ihr vom Antragstellenden überlassene Anträge, Voranschläge, Berichte und Verwendungsnachweise an die genannten Stellen übermitteln. 4.4 Bei Einrichtungen und Diensten, die sowohl von Einwohnern und Einwohnerinnen aus der Stadt Karlsruhe als auch aus dem Landkreis oder anderen Regionen benutzt wer- den, wird in der Regel ein Zuschuss der Stadt nur entsprechend dem Anteil der Benut- zerinnen und Benutzer aus der Stadt Karlsruhe gewährt. 4.5 Über einen Förderantrag ist auf Grundlage der im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe zur Verfügung stehenden Mittel zu entscheiden. 4.6 Für die Beantragung von Zuschüssen für Kinderbetreuungseinrichtungen gelten ge- sonderte Förderrichtlinien. 5. Zur Förderung im Einzelnen 5.1 Über die Förderung ergeht ein schriftlicher Bescheid, der von den Zuschussnehmen- den anzuerkennen ist. Dabei legt die Stadt insbesondere die Zweckbestimmung der Zuschüsse sowie die Art der Förderung und der Finanzierung fest und teilt dies den Antragstellenden mit. Dar- über hinaus können im Bewilligungsbescheid sonstige Bedingungen festgelegt und Pflichten (z.B. Mitteilungspflichten) auferlegt werden. Mit der Annahme des Zuschus- ses werden diese, soweit nichts anderes bestimmt wird, vom Zuschussnehmenden ak- zeptiert. 5.2 Förderungsart Es wird in der Regel Projektförderung gewährt. Dabei handelt es sich um Zuschüsse zur Deckung von Ausgaben für einzelne Vorhaben, die inhaltlich und im Allgemeinen auch zeitlich abgegrenzt sind. Die gewährten Zuschüsse begründen keinen Anspruch auf eine dauerhafte, künftige Förderung. Die Dauer der Förderung ist grundsätzlich auf das jeweilige Haushaltsjahr beschränkt. Die institutionelle Förderung von Verbänden (z. B. Globalzuschüsse, Förderung von Geschäftsführung) ist durch Gemeinderatsbeschluss im Einzelfall möglich. 5.3 Finanzierungsart Es erfolgt in der Regel eine Fehlbedarfsfinanzierung. Der Zuschuss wird dabei bis zu einer festgesetzten Bewilligungshöhe zur Deckung eines Fehlbedarfs gewährt, der in- soweit verbleibt, als der Zuschussnehmende die zuschussfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel decken kann. Der Zuschuss ist gegenüber anderen Finanzierungsmitteln des Zuschussnehmenden, die selbst aufzubringen sind und die der Zuschussnehmende von anderen Stellen erhalten kann, subsidiär. 6. Bewilligungsbedingungen 6.1 Die Zuschussmittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 6.2 Verwendungsnachweis Seite 6 6.2.1 Entsprechend den Hinweisen im Zuschussbescheid, ist über die Verwendung des Zu- schusses Rechnung zu legen und ein Verwendungsnachweis zu erbringen. Der Ver- wendungsnachweis besteht aus einem sachlichen Bericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Darüber hinaus sind - wie bei der Antragstellung - die Vorgaben gemäß Zif- fer 3.1, Ziffer 3.2 sowie Ziffer 3.5 dieser Grundsätze darzustellen. 6.2.2 Die Zuschussnehmenden sind grundsätzlich verpflichtet, den Verwendungsnachweis bis zum 01. März des auf den Zuschusszeitraum folgenden Jahres der Stadt Karlsruhe vorzulegen. Kann ein vollständiger Verwendungsnachweis innerhalb dieser Frist nicht vorgelegt werden, ist auf begründeten Antrag eine Fristverlängerung möglich. 6.2.3 Die Stadt ist berechtigt, die Verwendung der Zuschüsse durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebungen selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuschussnehmenden sind ver- pflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen be- reitzuhalten. Sind Zuschüsse auch von staatlichen oder anderen kommunalen Stellen bewilligt wor- den, wird die Stadt in der Regel nur in Absprache mit diesen Stellen von ihrem Prü- fungsrecht Gebrauch machen. 6.2.4 Wird der Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß geführt oder nicht rechtzeitig vorgelegt, kann die Stadt Karlsruhe die Bewilligung des Zuschusses nach pflichtgemä- ßem Ermessen widerrufen, bereits ausgezahlte Beträge zurückfordern sowie die weite- re Verwendung ausgezahlter Mittel untersagen und von der Auszahlung neuer Mittel absehen. 6.3 Zuschussbedingungen 6.3.1 Es sind nur solche Aufwendungen berücksichtigungsfähig, die zu einer wirtschaftli- chen, sparsamen und zweckmäßigen Durchführung der förderfähigen Maßnahmen notwendig sind. 6.3.2 Personalaufwendungen sind nur bis zur Höhe der Aufwendungen nach den geltenden Tarifverträgen für vergleichbare städtische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter berücksich- tigungsfähig. 6.3.3 Zweckgebundene Spenden, die in Rücklagen eingestellt werden, bleiben bei der Über- schussberechnung zunächst unberücksichtigt und sind entsprechend als solche der Sozial- und Jugendbehörde schriftlich anzuzeigen. Ist diese Rücklage nach drei Jahren nicht aufgebraucht, wird sie bei künftigen Zuschussgewährungen angerechnet. 6.3.4 Bestehende Betriebsmittelrücklagen von bis zu 5/12 der für die Aktivität, die Maßnah- me oder das Projekt anfallenden jährlichen durchschnittlichen Gesamtkosten der Zu- schussnehmenden sind förderunschädlich. Darüber hinausgehende Betriebsmittelrück- lagen müssen grundsätzlich vorrangig eingesetzt werden. 6.4 Sollten die Zuschussnehmenden für das geförderte Vorhaben insgesamt mehr Finan- zierungsmittel erhalten als Kosten im Bewilligungszeitraum entstanden sind, so ist der städtische Zuschuss bis zur Höhe des Finanzierungsüberschusses, maximal bis zur Höhe des städtischen Zuschusses, zurückzubezahlen. Eine Verrechnung dieser Über- schüsse mit eventuellen künftigen städtischen Zuschüssen bedarf der Zustimmung der Stadt Karlsruhe. Seite 7 6.5 Werden Zuschüsse nicht zweckentsprechend verwendet, sind sie in voller Höhe zu- rückzuerstatten. In diesem Fall kann die Bewilligung widerrufen und der Zuschuss un- verzüglich zurückgefordert werden. Dasselbe gilt, wenn die Grundsätze der Wirtschaft- lichkeit und Sparsamkeit verletzt sind oder sich Voraussetzungen für den Zuschuss geändert haben. 6.6 Die Zuschussnehmenden sind verpflichtet, Investitionskostenzuschüsse unter Berück- sichtigung einer jährlichen Abschreibung in Höhe von 4 % zurückzuzahlen, wenn das geförderte Vorhaben nicht mehr zweckentsprechend verwendet bzw. veräußert wird oder die im Einzellfall festgelegten Bewilligungsbedingungen nicht eingehalten werden. Zur dinglichen Sicherung dieses Rückzahlungsanspruches, ist ab einem Förderbetrag von 300.000 € eine Grundschuld zugunsten der Stadt Karlsruhe zu bestellen. Im Ein- zelfall kann eine abweichende Regelung getroffen werden. Die Zuschussnehmenden sind verpflichtet, Änderungen in der Zweckbestimmung ge- förderter Einrichtungen unverzüglich der Stadt Karlsruhe mitzuteilen. 6.7 Die Zuschussnehmenden sind verpflichtet, die von der Stadt geförderten Einrichtungen auch der Stadt Karlsruhe oder anderen Trägern im Rahmen der Zweckbestimmung der Einrichtung zur Verfügung zu stellen, wenn dafür ein Bedarf besteht. Dies gilt insbe- sondere bei der Förderung durch Mietzuschüsse oder Überlassung von Räumen. 6.8 Der Zuschuss wird grundsätzlich hälftig zum 01.04. und zum 01.09. des jeweiligen Haushaltsjahres überwiesen, frühestens jedoch nach Bestandskraft des städtischen Förderbescheides. 6.9 Die Zuschussnehmenden sind verpflichtet, alle an der Maßnahme beteiligten Personen sowie bei Veröffentlichungen, Veranstaltungen und sonstiger Öffentlichkeitsarbeit in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass die Maßnahme mit Mitteln der Stadt Karls- ruhe gefördert wird. Dazu ist auf allen nach dem Bewilligungszeitpunkt erstellten Unter- lagen, insbesondere Publikationen, Teilnahmebestätigungen, Rechnungen etc. folgen- der Zusatz anzubringen: „Unterstützt durch die Stadt Karlsruhe“. 7. Inkrafttreten 7.1 Die vorstehenden Grundsätze gelten ab 01.07.2013. Gleichzeitig treten die bisherigen Grundsätze in der Fassung vom 01.01.1991 außer Kraft.