Neufassung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung von Unterkünften für Flüchtlinge sowie für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler

Vorlage: 32576
Art: Beschlussvorlage
Datum: 08.03.2016
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 23.07.2013

    TOP: 3

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Neufassung Satzung Spätaussiedler
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 52. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 23.07.2013 1459 3 öffentlich Dez. 3 Neufassung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung von Unterkünften für Flüchtlinge sowie für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Migrationsbeirat 03.07.2013 1 vorberaten Hauptausschuss 16.07.2013 4 Gemeinderat 23.07.2013 3 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Migrationsbeirat und im Hauptausschuss - die als Anlage 1 beigefügte „Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung von Unterkünften für Flüchtlinge sowie Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler“. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Kontierungsobjekt: PSP-Element: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Zum 01.01.1990 ging die Verantwortung für die Betreibung der Unterkünfte für Spätaussiedle- rinnen und Spätaussiedler sowie für Übersiedler und Übersiedlerinnen aus der DDR vom Land Baden-Württemberg auf die Kommunen und Landkreise über. Zu dieser Zeit waren ca. 2.500 Personen in Übergangswohnheimen und Ausweichunterbringungen im Stadtkreis Karlsruhe untergebracht. Die Zugangszahlen gingen in den folgenden Jahren kontinuierlich zurück, der- zeit befinden sich lediglich 29 Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler im Wohnheim. Für jede neu zugewiesene Person erstattet das Land eine Pauschale von aktuell 1.357,00 €. Im Jahre 1998 kam die Anschlussunterbringung von Flüchtlingen als neue Aufgabe hinzu. Nach der Asylantragstellung werden diese Personen auf die Stadt- und Landkreise in Baden- Württemberg verteilt. Von dieser Verteilung ist die Stadt Karlsruhe ausgenommen, da sich hier die Landeserstaufnahmeeinrichtung befindet. Nach Abschluss des Asylverfahrens findet eine zweite Verteilerrunde statt. Die Flüchtlinge werden dann aus den Sammelunterkünften erneut auf die Stadt- und Landkreise verteilt. Die Stadt Karlsruhe muss von dieser Personengruppe 2,76 % übernehmen und unterbringen. Geregelt ist dies in den §§ 11 – 13 des Flüchtlingsauf- nahmegesetzes. Für jede übernommene Person erhält die Stadt Karlsruhe eine Pauschale in Hö- he von 125,00 € vom abgebenden Kreis. 2012 wurden 67 Flüchtlinge hier aufgenommen und in Wohnheimen untergebracht. 125 Personen befinden sich zurzeit in den städtischen Wohn- heimen. Mit einem Anstieg der Zugangszahlen muss gerechnet werden, da in den letzten Monaten ver- stärkt Asylbewerber nach Baden-Württemberg kamen und diese mit einigen Monaten Verzöge- rung in die Anschlussunterbringung einbezogen werden. Es ist auch davon auszugehen, dass immer mehr Flüchtlinge in Wohnheimen untergebracht werden müssen, da der Wohnungs- markt gerade für diese Klientel leer ist. Die aktuelle „Satzung der Stadt Karlsruhe über die Unterhaltung von Unterkünften für Spätaus- siedler“ ist seit dem 01.01.2007 in Kraft. Diese satzungsrechtliche Grundlage für das Benut- zungsverhältnis zwischen der Stadt und den Bewohnern sowie für die Erhebung von Benut- zungsgebühren wurde erforderlich, nachdem die seinerzeitigen landesrechtlichen Regelungen für Spätaussiedler im Eingliederungsgesetz und in der Eingliederungsgebührenverordnung mit dem 31.12.2006 außer Kraft traten. Eine städtische Satzungsgrundlage, die das Benutzungsverhältnis und die Erhebung von Benut- zungsgebühren bei der Unterbringung von Flüchtlingen regelt, ist bisher nicht vorhanden. Ob es sich bei der Unterbringung dieses Personenkreises um ein öffentlich-rechtliches oder ein privat- rechtliches Benutzungsverhältnis handelt, war nicht genau geklärt. Gerade bei einer erforderli- chen Umsetzung von Personen in ein anderes Wohnheim konnte es zu Problemen kommen. Um diese Probleme auszuräumen und das Benutzungsverhältnis auf ein klares rechtliches Fun- dament zu stellen, wurde eine Neufassung der bestehenden Satzung erforderlich. Nach der in Anlage 2 beigefügten Gebührenkalkulation ergeben sich folgende kostendeckende Gebührensätze: - für Personen ab Vollendung des 16. Lebensjahres 273,75 €/Monat - für Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres sowie Schülerinnen/Schüler 232,45 €/Monat Die Unterbringung erfolgt in der Regel in Mehrbettzimmern mit bis zu 4 Personen. Hier die kos- tendeckende Gebühr zu erheben, ist nicht zumutbar. Wie bisher soll deshalb davon abgesehen Ergänzende Erläuterungen Seite 3 werden. Eine Anfrage bei einigen Stadtkreisen Baden-Württembergs ergab, dass die Wohn- heimgebühren dort auf ähnlichem Niveau sind. Für die Benutzung der Unterkünfte für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie für Flüchtlinge sind künftig für beide Benutzerkreise folgende Gebührensätze vorgesehen: - für Personen ab Vollendung des 16. Lebensjahres 160,00 €/Monat - für Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres sowie Schülerinnen/Schüler 80,00 €/Monat - Kinder bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres sind von der Gebührenpflicht befreit. Die Neufassung der Satzung ist dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt. Gleichzeitig wurde der Satzungstext auf der Grundlage des Gender-Mainstreaming-Konzepts der Stadt Karlsruhe über- arbeitet. Anlage 3 enthält eine Gegenüberstellung des alten und neuen Satzungstextes Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Migrationsbeirat und im Hauptaus- schuss - die als Anlage 1 beigefügte „Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung von Unterkünften für Flüchtlinge sowie für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler“. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 12. Juli 2013

  • Anlage 1 Satzung Spätaussiedler
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung von Unterkünften für Flüchtlinge sowie für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65), des § 7 Absatz 10 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen vom 11. März 2004 (GBl. S. 99), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65), sowie des § 10 Absatz 7 des Gesetzes über die Eingliederung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern vom 22. August 2000 (GBl. S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65), i. V. m. § 4 Absatz 3 Landesgebührengesetz vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313), sowie §§ 2 und 13 Kommunalabgabengesetz vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am xx.xx.xxxx folgende Satzung beschlossen: § 1 Rechtsform und Zweckbestimmung (1) Die Stadt Karlsruhe betreibt die Unterkünfte für Flüchtlinge sowie Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler als öffentliche Einrichtung. (2) Unterkünfte für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sind die von der Stadt Karlsruhe zur Unterbringung von Personen nach § 6 Eingliederungsgesetz bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume. (3) Unterkünfte für Flüchtlinge sind die von der Stadt Karlsruhe zur Unterbringung von Personen nach § 11 Flüchtlingsaufnahmegesetz bestimmten Gebäuden, Wohnungen und Räume. (4) Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und der vorübergehenden Unterbringung von Personen, soweit diese über keinen eigenen Wohnraum verfügen, zu der die Stadt Karlsruhe nach § 8 Eingliederungsgesetz oder nach § 13 Flüchtlingsaufnahmegesetz verpflichtet ist, und der Aufnahme von sonstigen Flüchtlingen, die über keinen eigenen Wohnraum verfügen und die erkennbar nicht in der Lage sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen. § 2 Benutzungsverhältnis Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. § 3 Beginn und Ende der Nutzung (1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die nutzende Person die Unterkunft bezieht. (2) Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt durch schriftliche Verfügung der Stadt Karlsruhe. Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung der Unterkunft. Das Nutzungsverhältnis endet auch mit dem tatsächlichen Auszug. (3) Gründe für die Beendigung des Benutzungsverhältnisses sind insbesondere, dass 1. die nutzende Person zum Personenkreis des § 6 Eingliederungsgesetz gehört und die Voraussetzungen des § 10 Absatz 3, 4 bzw. 5 Eingliederungsgesetz vorliegen; 2. die Unterkunft im Zusammenhang mit Umbau-, Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Instandsetzungsarbeiten geräumt werden muss; 3. bei angemieteter Unterkunft das Mietverhältnis zwischen der Stadt Karlsruhe und der dritten Person beendet wird; 4. die nutzende Person die Unterkunft nicht mehr selbst bewohnt, sie ohne schriftliche Zustimmung nicht mehr ausschließlich als Wohnung benutzt oder sie nur zur Aufbewahrung seines Hausrats verwendet; 5. die nutzende Person Anlass zu Konflikten gibt, die zu einer Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft oder zur Gefährdung von Hausbewohnern und/oder Nachbarn führen und die Konflikte nicht auf andere Weise beseitigt werden können. § 4 Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht (1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden. Es ist insbesondere untersagt 1. um Geld oder Geldwert zu spielen, 2. sich gewerblich zu betätigen oder Waren zum Verkauf oder Tausch anzubieten 3. für wirtschaftliche, politische oder weltanschauliche Zwecke zu werben. (2) Die nutzenden Personen sind verpflichtet, Änderungen der Anzahl der Haushaltsangehörigen der Stadt Karlsruhe unverzüglich mitzuteilen. (3) Die nutzende Person der Unterkunft ist verpflichtet, die zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen worden sind. Zu diesem Zweck ist ein Übernahmeprotokoll aufzunehmen und von der nutzenden Person zu unterschreiben. (4) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadt Karlsruhe vorgenommen werden. Die nutzende Person ist im Übrigen verpflichtet, die Stadt Karlsruhe unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten. (5) Die nutzende Person bedarf ferner der schriftlichen Zustimmung der Stadt Karlsruhe, wenn sie 1. in der Unterkunft gastweise eine weitere Person aufnehmen will, 2. ein Schild (ausgenommen übliche Namensschilder), eine Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anbringen oder aufstellen will, 3. in der Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug abstellen will oder 4. Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Unterkunft vornehmen will. (6) Die Zustimmung wird grundsätzlich nur dann erteilt, wenn die nutzende Person eine Erklärung abgibt, dass sie die Haftung für Schäden, die durch die besonderen Benutzungen nach Ziffer 4 und 5 verursacht werden, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden übernimmt und die Stadt Karlsruhe insofern von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellt. (7) Die Zustimmung kann befristet und mit Auflagen versehen erteilt werden. Insbesondere sind die Zweckbestimmung der Unterkunft, die Interessen der Haus- und Wohngemeinschaft sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu beachten. (8) Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Hausbewohnerinnen, Hausbewohner oder Nachbarn belästigt oder die Unterkunft bzw. das Grundstück beeinträchtigt werden. (9) Bei von der nutzenden Person ohne Zustimmung der Stadt Karlsruhe vorgenommenen baulichen oder sonstigen Veränderungen kann die Stadt Karlsruhe diese auf deren Kosten beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen lassen (Ersatzvornahme). (10) Das Hausrecht übt die Leitung der Koordinierungsstelle für Aussiedler und Flüchtlinge aus. Diese kann dieses Recht auf Mitarbeitende und Beauftragte der Stadt Karlsruhe übertragen. Das Hausrecht erstreckt sich auf die Gemeinschaftsräume und auf die jeweilige Unterkunft der nutzenden Person. Die Beauftragten der Stadt Karlsruhe sind berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung werktags in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr zu betreten. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. § 5 Instandhaltung der Unterkünfte (1) Die nutzende Person verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Belüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen. (2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze dieser oder des Grundstückes gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat die nutzende Person dies der Stadt Karlsruhe unverzüglich mitzuteilen. (3) Die nutzende Person haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihr obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflichten entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet sie auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit ihrem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die die nutzende Person haftet, kann die Stadt Karlsruhe auf deren Kosten beseitigen lassen. (4) Die Stadt Karlsruhe wird die in § 1 genannten Unterkünfte und Hausgrundstücke in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Die nutzende Person ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Stadt Karlsruhe zu beseitigen. Insoweit entstandene Kosten trägt die nutzende Person selbst. § 6 Hausordnungen (1) Die nutzenden Personen sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. (2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der einzelnen Unterkunft kann die Verwaltung eine Hausordnung erlassen, in der insbesondere die Reinigung der Gemeinschaftsanlagen und -räume geregelt wird. Sofern eine solche Hausordnung erlassen ist, ist diese von den nutzenden Personen zu beachten. § 7 Rückgabe der Unterkunft (1) Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses hat die nutzende Person die Unterkunft vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch die von der nutzenden Person selbst nachgemachten, sind der Stadt Karlsruhe bzw. ihrem Beauftragten zu übergeben. Die nutzende Person haftet für alle Schäden, die der Stadt Karlsruhe oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen. (2) Von den nutzenden Personen oder ihren Erben nach Auszug oder Beendigung des Nutzungsverhältnisses zurückgelassene Sachen können von der Stadt Karlsruhe auf deren Kosten geräumt und in Verwahrung genommen werden. Bei Sachen, die nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses abgeholt werden, wird vermutet, dass die bisher nutzende Person oder ihre Erben das Eigentum daran aufgegeben haben und die Stadt Karlsruhe darüber verfügen kann. § 8 Haftung und Haftungsausschluss (1) Die nutzende Person der Unterkunft haftet für jeden von ihr vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schaden. (2) Die Haftung der Stadt Karlsruhe, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegenüber der nutzenden Person und Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die nutzende Person einer Unterkunft bzw. deren Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Stadt Karlsruhe keine Haftung. § 9 Personenmehrheit als Benutzerin und Benutzer (1) Wurde das Benutzungsverhältnis für mehrere Personen gemeinsam begründet, so müssen Erklärungen, deren Wirkung eine solche Personenmehrheit berühren, von oder gegenüber allen Benutzern abgegeben werden. (2) Jede nutzende Person muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten einer Haushaltsangehörigen, eines Haushaltsangehörigen oder eines Dritten, die oder der sich mit ihrem Willen in der Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen. § 10 Verwaltungszwang (1) Zur Erfüllung des Einrichtungszwecks kann die Stadt Karlsruhe Umsetzungen in eine andere Unterkunft verfügen. (2) Räumt eine nutzende Person ihre Unterkunft nicht, obwohl gegen sie eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach Maßgabe des § 27 des Landesverwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung (§ 3 Abs. 2 Satz 1). § 11 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner (1) Für die Benutzung der in den Unterkünften in Anspruch genommenen Räume werden Gebühren erhoben. Mit den Gebühren sind die Aufwendungen für die Bereitstellung der Räume sowie die laufenden Verwaltungs- und Betriebskosten gedeckt. (2) Gebührenschuldner ist die Person, die in der Unterkunft untergebracht ist, bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreterin oder Vertreter. Personen, die eine Unterkunft gemeinsam benutzen, sind Gesamtschuldner, soweit sie sich die Unterkunft nicht nur im Rahmen einer Zweckgemeinschaft bzw. Wohngemeinschaft teilen. § 12 Gebührenhöhe (1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist der dem Benutzer überlassene Platz. (2) Die Benutzungsgebühr für die Unterkunft beträgt je Platz und Kalendermonat: 1. für Personen ab Vollendung des 16. Lebensjahres je 160,00 € 2. für Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres je 80,00 € 3. für Personen nach Vollendung des 16. Lebensjahres, wenn sie sich noch in Schulausbildung nach § 4 Schulgesetz befinden, je 80,00 € (3) Die Summe der Gebühren nach Ziffer 2 (Familiengebühr) beträgt: 1. für gemeinsam sorgeberechtigte Eltern mit mehr als zwei Kindern im Sinne von Ziffer 2.2 zusammen höchstens 480,00 € 2. für allein Sorgeberechtigte mit mehr als zwei Kindern im Sinne von Ziffer 2.2 zusammen höchstens 320,00 € (4) Kinder bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres sind von der Gebührenpflicht befreit. § 13 Gästegebühren Bei gastweiser Unterbringung sind die Gebührensätze des § 12 Absatz 2 zu erheben. § 14 Entstehung, Fälligkeit (1) Die Unterbringungsdauer beginnt mit dem erstmaligen Einzug in eine Einrichtung. Einrichtungswechsel haben auf die Unterbringungsdauer keinen Einfluss. (2) Die Gebührenpflicht entsteht am Tag des Einzugs. Sie endet am Tag des Auszugs oder der Räumung. Für die Bemessung der Familiengebühr ist der Einzug der zuerst untergebrachten volljährigen Person maßgebend. (3) Bei einem von der Eingliederungsverwaltung veranlassten Einrichtungswechsel entsteht die Gebührenpflicht am Tag des Wechsels nur einmal. Bei vorübergehender Abwesenheit bleibt sie bestehen, solange in der Einrichtung ein Platz freigehalten wird. (4) Soweit sich im Einzelfall die Bemessungsgrundlage für die Gebührenhöhe ändert, ist der neue Betrag von dem Kalendermonat an zu erheben, zu dessen Beginn die Voraussetzungen für die Änderung erfüllt sind. (5) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebühren sind monatlich zu entrichten. Sie werden am letzten Kalendertag des Monats fällig. Abweichend hiervon werden sie im Falle des Auszugs am letzten Werktag vor dem Auszug fällig. (6) Bei der Berechnung anteiliger Gebühren ist für jeden Kalendertag ein Dreißigstel des Monatsbetrages zu erheben. § 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Unterhaltung von Unterkünften für Spätaussiedler vom 24. Oktober 2006, bekanntgemacht am 24. November 2006, außer Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den xx.xx.xxxx Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister

  • Anlage 3 Satzung Spätaussiedler
    Extrahierter Text

    Synopse: Satzung Unterkünfte alt / Satzung Unterkünfte neu Anlage 3 Änderungen fett gedruckt Satzung Satzung der Stadt Karlsruhe über die Unterhaltung von Unterkünften für Spätaussiedler der Stadt Karlsruhe über die Benutzung von Unterkünften für Flüchtlinge sowie Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler bisherige Fassung Neufassung Aufgrund § 10 Absatz 7 Eingliederungsgesetzes i.V.m. § 4 Absatz 3 Landesgebührengesetz sowie §§ 2 und 13 Kommunalabgabengesetz hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 24.10.2006 folgende Satzung beschlossen: Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65), des § 7 Absatz 10 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen vom 11. März 2004 (GBl. S. 99), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65), sowie des § 10 Absatz 7 des Gesetzes über die Eingliederung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern vom 22. August 2000 (GBl. S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65), i. V. m. § 4 Absatz 3 Landesgebührengesetz vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313), sowie §§ 2 und 13 Kommunalabgabengesetz vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65), hat der Gemeinderat der Stadt 2 Karlsruhe am 23.07.2013 folgende Satzung beschlossen: § 1 § 1 Rechtsform und Zweckbestimmung Rechtsform und Zweckbestimmung (1) Die Stadt Karlsruhe betreibt die Unterkünfte für Spätaussiedler als öffentliche Einrichtung. (1) Die Stadt Karlsruhe betreibt die Unterkünfte für Flüchtlinge sowie für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler als öffentliche Einrichtung. (2) Unterkünfte für Spätaussiedler sind die zur Unterbringung von Personen nach § 6 des Gesetzes über die Eingliederung von Spätaussiedlern (Eingliederungsgesetz vom 22.8.2000, geändert durch Artikel 2 der FlüAG- Novelle vom 22.3.2004 GBl. 2004, S. 99) von der Stadt bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume. (2) Unterkünfte für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sind die von der Stadt Karlsruhe zur Unterbringung von Personen nach § 6 Eingliederungsgesetz bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume. (3) Unterkünfte für Flüchtlinge sind die von der Stadt Karlsruhe zur Unterbringung von Personen nach § 11 Flüchtlingsaufnahmegesetz bestimmten Gebäuden, Wohnungen und Räume. (3) Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und der vorübergehenden Unterbringung von Personen, soweit diese über keinen eigenen Wohnraum verfügen, zu der die Stadt Karlsruhe nach § 8 des Gesetzes zur Eingliederung von Spätaussiedlern verpflichtet ist. (4) Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und der vorübergehenden Unterbringung von Personen, soweit diese über keinen eigenen Wohnraum verfügen, zu der die Stadt Karlsruhe nach § 8 Eingliederungsgesetz oder nach § 13 Flüchtlingsaufnahmegesetz verpflichtet ist, und der Aufnahme von sonstigen Flüchtlingen, die über keinen eigenen Wohnraum verfügen und die erkennbar nicht in der Lage sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen. § 2 § 2 3 Benutzungsverhältnis Benutzungsverhältnis Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. unverändert § 3 § 3 Beginn und Ende der Nutzung Beginn und Ende der Nutzung (1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Benutzer die Unterkunft bezieht. (1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die nutzende Person die Unterkunft bezieht. (2) Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt durch schriftliche Verfügung der Stadt Karlsruhe. Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung der Unterkunft. Das Nutzungsverhältnis endet auch mit dem tatsächlichen Auszug. (2) unverändert (3) Gründe für die Beendigung des Benutzungsverhältnisses sind insbesondere, dass 1. die nutzende Person zum Personenkreis des § 6 Eingliederungsgesetz gehört und die Voraussetzungen des § 10 Absatz 3, 4 bzw. 5 Eingliederungsgesetz vorliegen; 2. die Unterkunft im Zusammenhang mit Umbau-, Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Instandsetzungsarbeiten geräumt werden muss; 3. bei angemieteter Unterkunft das Mietverhältnis zwischen der Stadt Karlsruhe und der dritten Person beendet wird; 4 4. die nutzende Person die Unterkunft nicht mehr selbst bewohnt, sie ohne schriftliche Zustimmung nicht mehr ausschließlich als Wohnung benutzt oder sie nur zur Aufbewahrung seines Hausrats verwendet 5. die nutzende Person Anlass zu Konflikten gibt, die zu einer Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft oder zur Gefährdung von Hausbewohnern und/oder Nachbarn führen und die Konflikte nicht auf andere Weise beseitigt werden können. § 4 § 4 Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht (1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden. Es ist insbesondere untersagt (1) unverändert 1. um Geld oder Geldwert zu spielen, 1. unverändert 2. sich gewerblich zu betätigen oder Waren zum Verkauf oder Tausch anzubieten oder 2. unverändert 3. für wirtschaftliche, politische oder weltanschauliche Zwecke zu werben. 3. unverändert (2) Die nutzenden Personen sind verpflichtet, Änderungen der Anzahl der Haushaltsangehörigen der Stadt Karlsruhe unverzüglich mitzuteilen. 5 (2) Der Benutzer der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen worden sind. Zu diesem Zweck ist ein Übernahmeprotokoll aufzunehmen und vom Eingewiesenen zu unterschreiben. (3) Die nutzende Person der Unterkunft ist verpflichtet, die zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen worden sind. Zu diesem Zweck ist ein Übernahmeprotokoll aufzunehmen und von der nutzenden Person zu unterschreiben. (3) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadt Karlsruhe vorgenommen werden. Der Benutzer ist im Übrigen verpflichtet, die Stadt Karlsruhe unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten. (4) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadt Karlsruhe vorgenommen werden. Die nutzende Person ist im Übrigen verpflichtet, die Stadt Karlsruhe unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten. (4) Der Benutzer bedarf ferner der schriftlichen Zustimmung der Stadt Karlsruhe, wenn er (5) Die nutzende Person bedarf ferner der schriftlichen Zustimmung der Stadt Karlsruhe, wenn sie 1. in der Unterkunft einen Dritten aufnehmen will, 1. In der Unterkunft gastweise eine weitere Person aufnehmen will 2. ein Schild (ausgenommen übliche Namensschilder), eine Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anbringen oder aufstellen will, 2. unverändert 3. in der Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug abstellen will oder 3. unverändert 4. Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Unterkunft vornehmen will. 4. unverändert 6 Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Hausbewohner oder Nachbarn belästigt oder die Unterkunft bzw. das Grundstück beeinträchtigt werden. (5) Bei vom Benutzer ohne Zustimmung der Stadt vorgenommenen baulichen oder sonstigen Veränderungen kann die Stadt Karlsruhe diese auf Kosten des Benutzers beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen lassen (Ersatzvornahme). (6) Die Zustimmung wird grundsätzlich nur dann erteilt, wenn die nutzende Person eine Erklärung abgibt, dass sie die Haftung für Schäden, die durch die besonderen Benutzungen nach Ziffer 4 und 5 verursacht werden, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden übernimmt und die Stadt Karlsruhe insofern von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellt. (7) Die Zustimmung kann befristet und mit Auflagen versehen erteilt werden. Insbesondere sind die Zweckbestimmung der Unterkunft, die Interessen der Haus- und Wohngemeinschaft sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu beachten. (8) Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Hausbewohnerinnen, Hausbewohner oder Nachbarn belästigt oder die Unterkunft bzw. das Grundstück beeinträchtigt werden. (9) Bei von der nutzenden Person ohne Zustimmung der Stadt Karlsruhe vorgenommenen baulichen oder sonstigen Veränderungen kann die Stadt Karlsruhe diese auf deren Kosten beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen lassen (Ersatzvornahme). 7 (6) Das Hausrecht übt der Wohnheimleiter aus. Dieses erstreckt sich auf die Gemeinschaftsräume und auf die jeweilige Unterkunft des Heimbewohners. Er kann dieses Recht in begründeten Einzelfällen auf Mitarbeiter bzw. in geeigneten Fällen auf von ihm ersuchte Dritte übertragen. Die Beauftragten der Stadt Karlsruhe sind berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung werktags in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr zu betreten. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. (10) Das Hausrecht übt die Leitung der Koordinierungsstelle für Aussiedler und Flüchtlinge aus. Diese kann dieses Recht auf Mitarbeitende und Beauftragte der Stadt Karlsruhe übertragen. Das Hausrecht erstreckt sich auf die Gemeinschaftsräume und auf die jeweilige Unterkunft der nutzenden Person. Die Beauftragten der Stadt Karlsruhe sind berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung werktags in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr zu betreten. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. § 5 § 5 Instandhaltung der Unterkünfte Instandhaltung der Unterkünfte (1) Der Benutzer verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Belüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen. (1) Die nutzende Person verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Belüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen. (2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze dieser oder des Grundstückes gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat der Benutzer dies der Stadt Karlsruhe unverzüglich mitzuteilen. (2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze dieser oder des Grundstückes gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat die nutzende Person dies der Stadt Karlsruhe unverzüglich mitzuteilen. 8 (3) Der Benutzer haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflichten entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet der Benutzer auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer haftet, kann die Stadt Karlsruhe auf Kosten des Benutzers beseitigen lassen. (3) Die nutzende Person haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihr obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflichten entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet sie auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit ihrem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die die nutzende Person haftet, kann die Stadt Karlsruhe auf deren Kosten beseitigen lassen. (4) Die Stadt Karlsruhe wird die in § 1 genannten Unterkünfte und Hausgrundstücke in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Die nutzende Person ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Stadt Karlsruhe zu beseitigen. Insoweit entstandene Kosten trägt die nutzende Person selbst. § 6 § 6 Hausordnungen Hausordnungen (1) Die Benutzer sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. (1) Die nutzenden Personen sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. (2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der einzelnen Unterkunft kann die Verwaltung besondere Hausordnungen erlassen, in denen insbesondere die Reinigung der Gemeinschaftsanlagen und -räume bestimmt werden. (2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der einzelnen Unterkunft kann die Verwaltung eine Hausordnung erlassen, in der insbesondere die Reinigung der Gemeinschaftsanlagen und -räume geregelt wird. Sofern eine solche Hausordnung erlassen ist, ist diese von den nutzenden Personen zu beachten. 9 § 7 § 7 Rückgabe der Unterkunft Rückgabe der Unterkunft (1) Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Unterkunft vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch die vom Benutzer selbst nachgemachten, sind der Stadt Karlsruhe bzw. ihrem Beauftragten zu übergeben. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt Karlsruhe oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.. (1) Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses hat die nutzende Person die Unterkunft vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch die von der nutzenden Person selbst nachgemachten, sind der Stadt Karlsruhe bzw. ihrem Beauftragten zu übergeben. Die nutzende Person haftet für alle Schäden, die der Stadt Karlsruhe oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen. (2) Von den Benutzern oder ihren Erben nach Auszug oder Beendigung des Nutzungsverhältnisses zurückgelassene Sachen können von der Stadt Karlsruhe in Verwahrung genommen werden. Bei Gegenständen, die nach Aufforderung nicht innerhalb von drei Monaten abgeholt werden, wird vermutet, dass der bisherige Benutzer oder seine Erben das Eigentum daran aufgegeben haben und die Stadt Karlsruhe darüber verfügen kann. (2) Von den nutzenden Personen oder ihren Erben nach Auszug oder Beendigung des Nutzungsverhältnisses zurückgelassene Sachen können von der Stadt Karlsruhe auf deren Kosten geräumt und in Verwahrung genommen werden. Bei Sachen, die nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses abgeholt werden, wird vermutet, dass die bisher nutzende Person oder ihre Erben das Eigentum daran aufgegeben haben und die Stadt Karlsruhe darüber verfügen kann. § 8 § 8 Haftung und Haftungsausschluss Haftung und Haftungsausschluss (1) Der Benutzer der Unterkunft haftet für jeden von ihm vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schaden. Schadensverursacher ist jeder Beteiligte. Alle Schadensverursacher haften gesamtschuldnerisch. (1) Die nutzende Person der Unterkunft haftet für jeden von ihr vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schaden. 10 (2) Die Haftung der Stadt Karlsruhe, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegenüber den Benutzern und Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die Benutzer einer Unterkunft bzw., deren Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Stadt Karlsruhe keine Haftung. (2) Die Haftung der Stadt Karlsruhe, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegenüber der nutzenden Person und Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die nutzende Person einer Unterkunft bzw. deren Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Stadt Karlsruhe keine Haftung. § 9 Personenmehrheit als Benutzerin und Benutzer (1) Wurde das Benutzungsverhältnis für mehrere Personen gemeinsam begründet, so müssen Erklärungen, deren Wirkung eine solche Personenmehrheit berühren, von oder gegenüber allen Benutzern abgegeben werden. (2) Jede nutzende Person muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten einer Haushaltsangehörigen, eines Haushaltsangehörigen oder eines Dritten, die oder der sich mit ihrem Willen in der Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen. § 9 § 10 Verwaltungszwang Verwaltungszwang (1) Zur Erfüllung des Einrichtungszwecks kann die Stadt Karlsruhe Umsetzungen in eine andere Unterkunft verfügen. (1) unverändert 11 (2) Räumt ein Benutzer seine Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach Maßgabe des § 27 des Landesverwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung (§ 3 Abs. 2 Satz 1). (2) Räumt eine nutzende Person ihre Unterkunft nicht, obwohl gegen sie eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach Maßgabe des § 27 des Landesverwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung (§ 3 Abs. 2 Satz 1). § 10 § 11 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner Gebührenpflicht und Gebührenschuldner (1) Für die Benutzung der in den Unterkünften in Anspruch genommenen Räume werden Gebühren erhoben. (1) Für die Benutzung der in den Unterkünften in Anspruch genommenen Räume werden Gebühren erhoben. Mit den Gebühren sind die Aufwendungen für die Bereitstellung der Räume sowie die laufenden Verwaltungs- und Betriebskosten gedeckt. (2) Schuldner der Gebühren sind: (2) Gebührenschuldner ist die Person, die in der Unterkunft untergebracht ist, bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreterin oder Vertreter. Personen, die eine Unterkunft gemeinsam benutzen, sind Gesamtschuldner, soweit sie sich die Unterkunft nicht nur im Rahmen einer Zweckgemeinschaft bzw. Wohngemeinschaft teilen. 1. die unmittelbar nutzende Person 2. bei Minderjährigen auch die Personensorgeberechtigten. § 11 § 12 Gebührenhöhe Gebührenhöhe 12 (1) Die Gebühren für die Unterbringung betragen monatlich bis zum Ablauf des sechsten vollen Kalendermonats (1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist der dem Benutzer überlassene Platz 1. für Personen ab Vollendung des 16. Lebensjahres je 110 Euro (2) Die Benutzungsgebühr für die Unterkunft beträgt je Platz und Kalendermonat: 2. für Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres bis Vollendung des 16. Lebensjahres, sowie für Kinder nach Vollendung des 16. Lebensjahres, wenn sie sich noch in einer Schulausbildung befinden je 55 Euro. 1. für Personen ab Vollendung des 16. Lebensjahres je 160,00 € (2) Die Summe der Gebühren nach Absatz 1 (Familiengebühr) betragen monatlich bis zum Ablauf des sechsten vollen Kalendermonats 2. für Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres je 80,00 € Die Summe der Gebühren nach Absatz 1 (Familiengebühr) betragen monatlich bis zum Ablauf des sechsten vollen Kalendermonats 3. für Personen nach Vollendung des 16. Lebensjahres, wenn sie sich noch in Schulausbildung befinden, je 80,00 € 1. für gemeinsam sorgeberechtigte Eltern mit mehr als 2 Kindern zusammen höchstens 330 Euro 2. für allein Sorgeberechtigte mit mehr als 2 Kindern zusammen höchstens 220 Euro (3) Nach Ablauf des sechsten vollen Kalendermonats erhöhen sich die Gebühren (3) Die Summe der Gebühren nach Ziffer 2 (Familiengebühr) beträgt: a) nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 auf 140 Euro b) nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 auf 70 Euro c) nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 auf höchstens 420 Euro d) nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 auf höchstens 280 Euro 1. für gemeinsam sorgeberechtigte Eltern mit mehr als zwei Kindern im Sinne von Ziffer 2.2 zusammen höchstens 480,00 € 2. für allein Sorgeberechtigte mit mehr als zwei Kindern im Sinne von Ziffer 2.2 zusammen höchstens 320,00 € (4) Kinder bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres sind von der Gebührenpflicht befreit. 13 § 12 § 13 Gästegebühren Gästegebühren Bei gastweiser Unterbringung sind die Gebührensätze des § 11 (3) vom ersten Tag der Unterbringung an zu erheben. Bei gastweiser Unterbringung sind die Gebührensätze des § 12 Absatz 2 zu erheben. 14 § 13 § 14 Entstehung, Fälligkeit Entstehung, Fälligkeit (1) Die Unterbringungsdauer beginnt mit dem erstmaligen Einzug in eine Einrichtung. Für die Bemessung der Familiengebühr ist der Einzug der zuerst untergebrachten volljährigen Person maßgebend. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei Einrichtungswechsel. (1) Die Unterbringungsdauer beginnt mit dem erstmaligen Einzug in eine Einrichtung. Einrichtungswechsel haben auf die Unterbringungsdauer keinen Einfluss. (2) Soweit sich im Einzelfall die Bemessungsgrundlage für die Gebührenhöhe ändert, ist der neue Betrag von dem Kalendermonat an zu erheben, zu dessen Beginn die Voraussetzungen für die Änderung erfüllt sind. (2) Die Gebührenpflicht entsteht am Tag des Einzugs. Sie endet am Tag des Auszugs oder der Räumung. Für die Bemessung der Familiengebühr ist der Einzug der zuerst untergebrachten volljährigen Person maßgebend. (3) Die Gebührenpflicht entsteht am Tag des Einzugs. Sie endet am Tag des Auszugs. Bei einem von der Eingliederungsverwaltung veranlassten Einrichtungswechsel entsteht sie am Tag des Wechsels nur einmal. Bei vorübergehender Abwesenheit bleibt sie bestehen, solange in der Einrichtung ein Platz freigehalten wird. (3) Bei einem von der Eingliederungsverwaltung veranlassten Einrichtungswechsel entsteht die Gebührenpflicht am Tag des Wechsels nur einmal. Bei vorübergehender Abwesenheit bleibt sie bestehen, solange in der Einrichtung ein Platz freigehalten wird. (4) Die Gebühren sind monatlich zu entrichten. Sie werden am letzten Kalendertag des Monats fällig. Abweichend hiervon werden sie im Falle des Auszugs am letzten Werktag vor dem Auszug fällig. (4) Soweit sich im Einzelfall die Bemessungsgrundlage für die Gebührenhöhe ändert, ist der neue Betrag von dem Kalendermonat an zu erheben, zu dessen Beginn die Voraussetzungen für die Änderung erfüllt sind. (5) Bei der Berechnung anteiliger Gebühren ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Monatsbetrages zu erheben. (5) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebühren sind monatlich zu entrichten. Sie werden am letzten Kalendertag des Monats fällig. Abweichend hiervon werden sie im Falle des Auszugs am letzten Werktag vor dem Auszug fällig. (6) Bei der Berechnung anteiliger Gebühren ist für jeden Kalendertag ein Dreißigstel des Monatsbetrages zu erheben. 15 16 § 14 § 15 Inkrafttreten Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1.1.2007 in Kraft. Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Unterhaltung von Unterkünften für Spätaussiedler vom 24. Oktober 2006, bekanntgemacht am 24. November 2006, außer Kraft.

  • Anlage 2 Satzung Spätaussiedler
    Extrahierter Text

    Anlage 2 Unterkünfte für Flüchtlinge sowie für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler Personen ab Kinder ab Vollendung Vollendung des des 2. Lebensjahres 16. Lebensjahres /Schüler Personalaufwendungen 196.000,00 € 170.000,00 € 26.000,00 € Aufwendungen f. Sach- und Dienstleistungen (geschätzt) 9.000,00 € 8.000,00 € 1.000,00 € Mieten (geschätzt) 579.000,00 € 498.000,00 € 81.000,00 € Gesamtkosten 784.000,00 € 676.000,00 € 108.000,00 € Erträge /ohne Benutzungsgebühren (geschätzt)- Erstattungen Land 15.000,00 € 14.000,00 € 1.000,00 € - Erstattungen Gemeinden 6.000,00 € 5.000,00 € 1.000,00 € Gebührenbedarf 763.000,00 € 657.000,00 € 106.000,00 € Plätze 1 238 200 38 Auslastung in % 2 75% 75% Bedarfsmesszahl (Vorgabe Stadtkämmerei) 1.800 342 Kosten je Berechnungsmonat (Gebührenobergrenze) 273,75 € 232,46 € Vorgeschlagene Monatsgebühr 3 160,00 € 80,00 € Kostendeckungsgrad (Vorgabe Stadtkämmerei) 58,5% 4 34,4% 4 Ergänzende Erklärungen: 1 Es handelt sich hier um eine geschätzte Verteilung Erwachsene/Kinder. Diese hängt davon ab, welcher Personenkreis bzw. welche Altersgruppe vom Regierungspräsidium zugewiesen wird. - Ermittlung der Gebührenobergrenzen auf Basis der Kostenrechnung 2014 (Vorauskalkulation) - 2 Durch die Unterbringung von Ehepaaren und Familien gehen Plätze verloren. Im Wohnheim Bernsteinstraße 13 sind alle Zimmer rein rechnerisch für 4 Personen ausgelegt. Wenn ein Zimmer mit einem Ehepaar belegt ist, gehen dann 2 Plätze verloren. Ferner müssen einige Plätze vorgehalten werden, da relativ kurzfristig mit Zuweisungen gerechnet werden muss . 3 Gebührenschuldner ist die untergebrachte Person. Bei Flüchtlingen mit Duldung trägt das Sozialamt die Kosten, mit Aufenthaltserlaubnis ist das Jobcenter/Arbeitsamt zuständig. Personen, die sich in Arbeit befinden oder Rentner tragen selbst die Kosten. 4 Das Defizit wird von der Stadt getragen. Bei der Erstellung der Kostenrechnung 2014 wurden die aktuellen Zahlen zu Grunde gelegt.Es wird auch künftig von einem ähnlichen Defizit ausgegangen wie in der Vergangenheit. Durch die Erhöhung der Wohnheimgebühr von 140,-- € auf 160,-- € steigen lediglich die Einnahmen etwas.