Neufassung der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Wildparkstadion und Umgebung (Stadionordnung)

Vorlage: 32574
Art: Beschlussvorlage
Datum: 08.03.2016
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 23.07.2013

    TOP: 2

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Neufassung Stadionordnung
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 52. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 23.07.2013 1458 2 öffentlich Dez. 1 Neufassung der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe für die Aufrechterhaltung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung im Wildparkstadion und Umgebung (Stadionordnung) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 16.07.2013 2 Gemeinderat 23.07.2013 2 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat stimmt - nach Vorberatung im Hauptausschuss - dem Erlass der Polizei- verordnung der Stadt Karlsruhe für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Wildparkstadion und Umgebung (Stadionordnung) gemäß Anlage A durch den Oberbürgermeister zu. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Vorbemerkung: Die derzeit gültige Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe für die Aufrechterhaltung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung im Wildparkstadion und Umgebung (Stadionordnung) vom 21.12.1992 trat am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe am 17.09.1993 in Kraft. Nach § 17 Abs. 1 des Polizeigesetzes von Baden-Württemberg (PolG) treten Polizeiverord- nungen spätestens 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Da die Stadionordnung der Stadt Karlsruhe somit am 18.09.2013 außer Kraft treten wird, ist sie jetzt neu zu erlas- sen. Eine bloße Änderung oder Fristverlängerung ist nicht möglich. Ein Verzicht auf die Sta- dionordnung verbietet sich mit Blick auf die bekannten Risiken im Zusammenhang mit Groß- veranstaltungen. Der erforderliche Neuerlass der Stadionordnung wurde nunmehr zum Anlass genommen, den bisherigen Regelungsinhalt kritisch zu überprüfen. Im Ergebnis sind jedoch sowohl aus Sicht des Ordnungs- und Bürgeramtes der Stadt Karlsruhe als auch von Seiten des Polizei- präsidiums Karlsruhe keine grundlegenden inhaltlichen Änderungen vorzunehmen, da sich die derzeitigen Regelungsinhalte als umfassend und ausreichend, aber auch erforderlich für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Wildparkstadion und Um- gebung erwiesen haben. Lediglich zur Klarstellung bzw. um die Regelungsinhalte thematisch zusammenzufassen, werden verschiedene Vorschriften neu gegliedert. So wird u. a. das Mitführverbot von alko- holischen Getränken nun den Regelungen in § 5 für den Aufenthalt im Stadion zugeordnet, wo bisher bereits das Ausschank- und Verkaufsverbot von alkoholischen Getränken normiert ist. Da zur Befreiung von diesem grundsätzlich geltenden Ausschank- und Verkaufsverbot alkoholischer Getränke je nach Risikoeinschätzung der jeweiligen Spielbegegnung Ausnah- megenehmigungen entsprechend den Richtlinien des DFB erteilt werden, war dies in der Neufassung zu ergänzen. Ebenso § 5 zugeordnet wurde das Verbot, Tiere, insbesondere Hunde im Stadion mitzuführen. Daneben werden die Bezeichnungen des räumlichen Geltungsbereiches in § 1 der Stadion- ordnung aktualisiert und um einen zeitlichen Rahmen zur Konkretisierung der Gefährdung Ergänzende Erläuterungen Seite 3 im Zusammenhang mit Veranstaltungen, basierend auf gewonnenen Erfahrungswerten, er- gänzt. Gleichzeitig wird die Stadionordnung der Stadt Karlsruhe auf der Grundlage des Gender- Mainstreaming-Konzepts der Stadt Karlsruhe überarbeitet. Die neu zu erlassene Stadion- ordnung ist in Anlage A zusammen mit dem Lageplan (Anlage 1 der Stadionordnung) darge- stellt. Die Änderungen der neu gefassten Stadionordnung sind in der Anlage B der derzeit gültigen Fassung der Stadionordnung gegenübergestellt. Der Oberbürgermeister ist nach § 13 Satz 2 PolG für den Erlass der Polizeiverordnung zu- ständig. Gemäß § 15 Abs. 2 PolG bedarf der Erlass von Polizeiverordnungen, die länger als einen Monat gelten sollen, der Zustimmung des Gemeinderates. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat stimmt - nach Vorberatung im Hauptausschuss - dem Erlass der Polizei- verordnung der Stadt Karlsruhe für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Wildparkstadion und Umgebung (Stadionordnung) gemäß Anlage A durch den Oberbürgermeister zu. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 12. Juli 2013

  • Anlage 1 Stadionordnung Geltungsbereich
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  • Anlage A Stadionordnung
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    Anlage A Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Wildparkstadion und Umgebung (Stadionordnung) Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 sowie § 18 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1, ber. S. 596, ber. 1993 S. 155), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2012 (GBl. S. 657), erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe mit Zustimmung des Gemeinderates vom 23.07.2013 die Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Wildparkstadion und Umgebung (Stadionordnung): § 1 Zweck, Geltungsbereich (1) Die Polizeiverordnung dient der Gewährleistung einer geregelten Benutzung, der Ordnung und der Verkehrssicherheit im Bereich des Wildparkstadions - im Folgenden "Stadion" genannt - anlässlich von Veranstaltungen. (2) Die Polizeiverordnung gilt an Spiel-/Veranstaltungstagen im Zeitraum von 4 Stunden vor dem jeweiligen Spiel-/Veranstaltungsbeginn bis 3 Stunden nach Spiel- /Veranstaltungsende. (3) Die Polizeiverordnung gilt - im umfriedeten Bereich des Wildparkstadions, - auf der gesamten Breite und den Seitenstreifen der Straßen Adenauerring zwischen Friedrichstaler Allee und Straße Am Fasanengarten sowie Theodor-Heuss-Allee zwischen Adenauerring und Klosterweg, - auf dem als „Birkenparkplatz“ bezeichneten Parkplatz, - im Waldgebiet einschließlich der Alleen und Wege zwischen Adenauerring und Klosterweg, von der Theodor-Heuss-Allee bis zu dem als „P KIT Campus-Süd“ bezeichneten Parkplatz, - auf dem als „P KIT Campis-Süd“ bezeichneten Parkplatz mit dem östlich angrenzenden Waldgebiet bis zum Klosterweg. Ein Lageplan zum Geltungsbereich ist als Anlage 1 beigefügt und Bestandteil dieser Stadionordnung. (4) Die Polizeiverordnung gilt nicht - innerhalb des befriedeten Besitztums der Stadiongaststätte, - in den für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Räumen. § 2 Verhalten im Geltungsbereich der Stadionordnung (1) Jede Besucherin und jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass keine andere Person geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt oder behindert wird. (2) Den Anordnungen des Ordnungsdienstes und der Polizei ist Folge zu leisten. § 3 Verbotene Gegenstände (1) Innerhalb des Geltungsbereichs dieser Stadionordnung ist das Mitführen folgender Gegenstände ohne amtliche Ermächtigung untersagt: a) Schuss-, Hieb-, Stich- und Stoßwaffen aller Art sowie sonstige Gegenstände, die nach ihrer Art zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und von ihrer Besitzerin oder ihrem Besitzer hierzu bestimmt sind, b) Flaschen, Gläser, Becher, Krüge und Dosen aus zerbrechlichem, splitterndem oder hartem Material, c) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Kisten, Stangen mit einer Länge von mehr als 1,5 m oder einem Durchmesser von mehr als 3 cm, d) Feuerwerkskörper und sonstige pyrotechnische Gegenstände, e) ätzende, leicht entzündliche, färbende oder gesundheitsschädigende feste, flüssige oder gasförmige Substanzen. (2) Im Geltungsbereich dieser Stadionordnung ist es verboten: a) Propagandamittel, deren Inhalt sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richtet, mitzuführen, zu verbreiten oder zur Schau zu stellen, b) Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen oder Grußformen, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten, zu verwenden. § 4 Kontrolle (1) Jede Besucherin und jeder Besucher ist beim Betreten des Stadions verpflichtet, dem Ordnungsdienst eine Eintrittskarte oder einen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen. (2) Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb des Stadions ständig mitzuführen und auf Verlangen zur Überprüfung dem Ordnungsdienst oder der Polizei sofort vorzuweisen und/oder auszuhändigen. (3) Der Ordnungsdienst und die Polizei sind berechtigt, Personen - auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel - auf Alkohol- oder Drogenkonsum oder darauf hin zu überprüfen, ob sie verbotene Gegenstände gem. § 3 mit sich führen; mitgeführte Sachen können dabei durchsucht werden. (4) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung im Stadion darstellen, sind am Betreten des Wildparkstadions zu hindern bzw. aus dem Stadion zu verweisen. Das gilt auch für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein öffentlich-rechtliches Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. (5) Stadionbesucherinnen und Stadionbesucher haben den auf der Eintrittskarte bzw. auf dem Berechtigungsausweis für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz über die zugewiesenen Ein- und Aufgänge einzunehmen. Jede Stadionbesucherin und jeder Stadionbesucher ist verpflichtet, auf Anweisung des Ordnungsdienstes oder der Polizei einen anderen als den auf der Eintrittskarte oder dem Berechtigungsausweis vermerkten Platz einzunehmen. (6) Es ist nicht gestattet, das Stadion in erkennbar betrunkenem oder sonstwie berauschtem Zustand zu betreten. (7) Im Übrigen hat die Polizei jederzeit das Recht, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einzuschreiten, falls dies notwendig ist. Über die Notwendigkeit der Maßnahme entscheidet die Polizei entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. § 5 Aufenthalt im Stadion (1) Im Stadion dürfen sich nur Personen aufhalten, die gültige Eintrittskarten oder sonstige gültige Berechtigungsausweise (z. B. Ehrenkarte, Arbeitskarte) mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. (2) Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet die Stadt Karlsruhe nicht. Unfälle oder Schäden sind der Stadt Karlsruhe unverzüglich zu melden. Darüber hinaus gilt die Versammlungsstättenverordnung. (3) Während des Aufenthaltes im Stadion ist es den Besucherinnen und den Besuchern nicht gestattet, a) den Innenraum, das Spielfeld und die Funktionsräume ohne Erlaubnis zu betreten, b) Sitzplätze und Bänke zu besteigen sowie die Gittergassen in den Zuschauerbereichen im Innenbereich des Stadions zu betreten, c) bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen (wie Beleuchtungsanlagen, Anzeigetafel, Tribünendächer, Masten), Umwehrungen (wie Einfriedungen, Mauern, Umfriedungen von Spielflächen, Zäune), Kamera- und Polizeipodeste sowie Bäume zu besteigen, zu bekleben, zu bemalen oder zu beschriften, d) auf Auf- und Abgängen sowie Rettungs- und Fluchtwegen zu sitzen, zu liegen oder, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit erkennbar ist, zu stehen bzw. sich aufzuhalten, e) das Stadion insbesondere durch Wegwerfen von Sachen (z. B. Papier, Papierschnitzel, Papierrollen, Pappbecher, Pappteller, Servietten u. Ä.) oder durch das Ausgießen von Flüssigkeiten zu verunreinigen, f) außerhalb von Toiletten die Notdurft zu verrichten, g) sich in erkennbar betrunkenem oder sonst berauschtem Zustand aufzuhalten, h) mit Gegenständen jeder Art zu werfen, i) Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper oder sonstige pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen, j) Drucksachen oder -werke, auch Eintrittskarten, ohne Erlaubnis zu verkaufen oder zu verteilen, k) Waren ohne Erlaubnis zu verteilen oder zu verkaufen, l) Sammlungen ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde und des Veranstalters oder des Eigentümers durchzuführen, m) das Stadion ohne Erlaubnis mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder dort auf einer nicht für das Abstellen von Kraftfahrzeugen ausgewiesenen Fläche zu parken, n) Trillerpfeifen zu benutzen, die geeignet sind, den Spielablauf zu stören, o) Tiere, insbesondere Hunde, mitzuführen. (4) Ab Beginn des Einlasses zu einer Veranstaltung ist es nicht gestattet, a) alkoholische Getränke ohne Ausnahmegenehmigung auszuschenken, zu verkaufen oder mitzuführen, b) Getränke an Besucherinnen und Besucher der Veranstaltung anders als in Kunststoffpfandbechern auszugeben. 6 Ordnungsdienst (1) Die Veranstalterin, der Veranstalter hat für die Durchführung der Veranstaltung einen Ordnungsdienst zu stellen und für eine ordnungsgemäße und ausreichende Versicherung gegen Schäden, die durch den Einsatz des Ordnungsdienstes entstehen können, Sorge zu tragen. Die Ordnungskräfte sind einheitlich mit Jacken in Leuchtfarben auszustatten. Eine Aufschrift auf diesen Jacken muss die Funktion als Ordnungsdienst kenntlich machen. (2) Die Veranstalterin, der Veranstalter hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass a) der Ordnungsdienst von einer erfahrenen Einsatzleitung von Beginn des Einlasses an bis zur Schließung der Ausgänge des Stadioninnenbereiches geführt wird; die Einsatzleitung ist in diesem Zeitraum zur Anwesenheit verpflichtet, b) die Ordnungskräfte mit ihren Aufgaben, Rechten und Pflichten vertraut sind, c) der Ordnungsdienst über ausreichende Kommunikationsmittel verfügt, um die Erfüllung seiner Aufgaben sicherzustellen. (3) Die Einsatzstärke des Ordnungsdienstes richtet sich nach der zu erwartenden Besucherzahl und der Zusammensetzung der Besuchergruppen der jeweiligen Veranstaltung. Die Zahl der Ordnungskräfte, ihre Aufgaben und Pflichten sind in einem Einsatzplan festzulegen, den die Veranstalterin, der Veranstalter rechtzeitig, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn der Veranstaltung der Polizei vorzulegen und mit dieser abzustimmen hat. Bei wiederkehrenden Veranstaltungen genügt die Vorlage der Einsatzpläne zu Beginn der Veranstaltungsreihe, sofern von der Polizei nicht ein spezieller Einsatzplan für eine Veranstaltung gefordert wird. (4) Der Ordnungsdienst hat für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung Sorge zu tragen. Ihm obliegt insbesondere die Einlasskontrolle. Er hat ferner von Beginn des Einlasses an alle Ausgänge und die Fluchttore besetzt sowie alle erforderlichen Sicherheitseinrichtungen betriebsbereit zu halten. (5) Die Ordnungskräfte sind von der Veranstalterin, vom Veranstalter zu schulen. (6) Im Innenraum sind von der Veranstalterin, vom Veranstalter Feuerlöschgeräte bereitzuhalten. Der Ordnungsdienst ist im Gebrauch dieser Dinge zu schulen. (7) Vor Öffnung der Stadiontore ist vom Ordnungsdienst die Funktionsfähigkeit der Panikverschlüsse der Sicherheitstore zu überprüfen. Jedes Sicherheitstor ist mit mindestens einer Ordnungskraft - bei einem vollbesetzten Stadion mit zwei Ordnungskräften - ständig zu besetzen. (8) Die Polizeibehörde kann weitere Auflagen erteilen und Personen vom Ordnungsdienst ausschließen. § 7 Stadionverbote Personen, die gegen die Vorschrift dieser Stadionordnung verstoßen, können ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden. § 8 Sicherstellung von Sachen Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden in Verwahrung genommen und - soweit sie nicht für ein Straf- oder Bußgeldverfahren benötigt werden - nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben. § 9 Ausnahmeregelungen Die Polizeibehörde kann von allen Regelungen und Verboten dieser Stadionordnung Ausnahmen erlassen. § 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 des Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen § 2 Abs. 1 sich nicht so verhält, dass keine andere Person gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt oder behindert wird, b) entgegen § 2 Abs. 2 den Anordnungen des Ordnungsdienstes, der Polizei oder der Polizeibehörde keine Folge leistet, c) entgegen § 3 Abs. 1 folgende Gegenstände mitführt: - Schuss-, Hieb-, Stich- und Stoßwaffen aller Art sowie sonstige Gegenstände, die nach ihrer Art zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und von ihrer Besitzerin oder ihrem Besitzer hierzu bestimmt sind, - Flaschen, Gläser, Krüge und Dosen aus zerbrechlichem, splitterndem oder hartem Material, - sperrige Gegenstände, wie Leitern, Hocker, Kisten, Stangen mit einer Länge von mehr als 1,5 m oder einem Durchmesser von mehr als 3 cm, - Feuerwerkskörper und sonstige pyrotechnische Gegenstände, - ätzende, leicht entzündliche, färbende oder gesundheitsschädigende feste, flüssige oder gasförmige Substanzen, d) entgegen § 3 Abs. 2 a Propagandamittel, deren Inhalt sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richtet, mitführt, verbreitet oder zur Schau stellt, e) entgegen § 3 Abs. 2 b Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen oder Grußformen, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten, verwendet, f) entgegen § 4 Abs. 1 dem Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis nicht unaufgefordert vorzeigt, g) entgegen § 4 Abs. 2 Eintrittskarten und Berechtigungsausweise innerhalb des Stadions nicht ständig mitführt und auf Verlangen zur Überprüfung mit dem Ordnungsdienst oder der Polizei sofort vorweist und/oder aushändigt, h) entgegen § 4 Abs. 5 nicht den auf der Eintrittskarte bzw. auf dem Berechtigungsausweis für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einnimmt oder nicht den auf Anweisung des Ordnungsdienstes oder der Polizei zugewiesenen Platz, i) entgegen § 4 Abs. 6 das Stadion in erkennbar betrunkenem oder sonstwie berauschtem Zustand betritt, j) entgegen § 5 Abs. 3 - den Innenraum, das Spielfeld und die Funktionsräume ohne Erlaubnis betritt, - Sitzplätze und Bänke besteigt sowie die Gittergassen in den Zuschauerbereichen im Innenbereich des Stadions betritt, - bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen, Umwehrungen, Kamera- und Polizeipodeste sowie Bäume besteigt, beklebt, bemalt oder beschriftet, - auf Auf- und Abgängen sowie Rettungs- und Fluchtwegen sitzt, liegt oder, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit erkennbar ist, steht bzw. sich aufhält, - das Stadion verunreinigt, - außerhalb von Toiletten die Notdurft verrichtet, - sich in erkennbar betrunkenem oder sonstwie berauschtem Zustand aufhält, - mit Gegenständen jeder Art wirft, - Feuer entzündet, Feuerwerkskörper oder sonstige pyrotechnische Gegenstände abbrennt oder abschießt, - Drucksachen oder -werke, Eintrittskarten ohne Erlaubnis verkauft oder verteilt, - Waren ohne Erlaubnis verteilt oder verkauft, - das Stadion ohne Erlaubnis mit Kraftfahrzeugen befährt, - Trillerpfeifen benutzt, die geeignet sind, den Spielablauf zu stören, - Tiere, insbesondere Hunde, mitführt, k) entgegen § 5 Abs. 4 - alkoholische Getränke ohne Ausnahmegenehmigung ausschenkt, verkauft oder mitführt, - Getränke an Besucherinnen und Besucher der Veranstaltung anders als in Kunststoffpfandbechern ausgibt, l) entgegen § 6 Abs. 1 keinen Ordnungsdienst stellt und die Ordnungskräfte nicht mit Jacken in Leuchtfarben mit einer Aufschrift, welche die Funktion als Ordnungsdienst kenntlich macht, ausrüstet, m) entgegen § 6 Abs. 2 - den Ordnungsdienst nicht von einer erfahrenen Einsatzleitung führen lässt, - die Ordnungskräfte nicht mit ihren Aufgaben, Rechten und Pflichten vertraut macht, - den Ordnungsdienst nicht mit ausreichenden Kommunikationsmitteln ausrüstet, n) entgegen § 6 Abs. 3 nicht die Zahl der Ordnungskräfte, ihre Aufgaben und Pflichten in einem Einsatzplan festlegt und diesen nicht spätestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung der Polizei vorlegt und ihn mit dieser abstimmt, o) entgegen § 6 Abs. 4 nicht alle Ausgänge und Fluchttore besetzt sowie alle erforderlichen Sicherheitseinrichtungen betriebsbereit hält, p) entgegen § 6 Abs. 5 nicht die Ordnungskräfte schult, q) entgegen § 6 Abs. 6 nicht im Innenraum Feuerlöschgeräte bereithält und den Ordnungsdienst im Gebrauch dieser Dinge schult, r) entgegen § 6 Abs. 7 nicht unmittelbar vor Öffnung der Stadiontore die Funktionsfähigkeit der Panikverschlüsse der Sicherheitstore überprüft und nicht jedes Sicherheitstor mit mindestens einer Ordnungskraft - bei einem vollbesetzten Stadion mit zwei Ordnungskräften - besetzt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 18 Abs. 2 des Polizeigesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 5.000 Euro, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 2.500 Euro geahndet werden. § 11 Anwendung sonstiger Vorschriften Diese Polizeiverordnung berührt nicht die Geltung bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, wie z. B. des Strafgesetzbuches, des Versammlungsrechtes, des Waffen- und Sprengstoffrechtes. § 12 Inkrafttreten Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Wildparkstadion und Umgebung (Stadionordnung) vom 21.12.1992 (Amtsblatt vom 17. September 1993), zuletzt geändert durch Polizeiverordnung vom 19.10.2010 (Amtsblatt vom 5. November 2010) außer Kraft.

  • Anlage B Stadionordnung, Synopse
    Extrahierter Text

    Anlage B Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Wildparkstadion und Umgebung (Stadionordnung) Derzeitige Fassung Neufassung der Polizeiverordnung 1/4 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Wildparkstadion und Umgebung (Stadionordnung) vom 21. Dezember 1992 (Amtsblatt vom 17. September 1993), zuletzt geändert durch Polizeiverordnung vom 19. Oktober 2010 (Amtsblatt vom 5. November 2010) Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 sowie § 18 Polizeigesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1, ber. S. 596, ber. 1993 S. 155), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 195) hat der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe mit Zustimmung des Gemeinderates folgende Polizeiverordnung erlassen: 1/4 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Wildparkstadion und Umgebung (Stadionordnung) Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 sowie § 18 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1, ber. S. 596, ber. 1993 S. 155), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2012 (GBl. S. 657), erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe mit Zustimmung des Gemeinderates vom 23.07.2013 die Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Wildparkstadion und Umgebung (Stadionordnung): § 1 Zweck, Geltungsbereich (1) Die Polizeiverordnung dient der Gewährleistung einer geregelten Benutzung, der Ordnung und der Verkehrssicherheit im Bereich des Wildparkstadions - im folgenden "Stadion" genannt - anläßlich von Veranstaltungen. (2) Die Polizeiverordnung gilt - im umfriedeten Bereich des Wildparkstadions, - auf der gesamten Breite und den Seitenstreifen der Straßen Adenauerring zwischen Friedrichstaler Allee und Straße Am Fasanengarten sowie Theodor-Heuss-Allee zwischen Adenauerring und Klosterweg, - auf dem Parkplatz Mitte, - im Waldgebiet einschließlich der Alleen und Wege zwischen Adenauerring und Klosterweg, von der Theodor-Heuss-Allee bis zum Parkplatz Süd, - auf dem Parkplatz Süd mit dem östlich angrenzenden Waldgebiet bis zum Klosterweg. Eine Planskizze ist als Anlage 1 beigefügt und Bestandteil dieser Stadionordnung. § 1 Zweck, Geltungsbereich (1) Die Polizeiverordnung dient der Gewährleistung einer geregelten Benutzung, der Ordnung und der Verkehrssicherheit im Bereich des Wildparkstadions - im Folgenden "Stadion" genannt - anlässlich von Veranstaltungen. (2) Die Polizeiverordnung gilt an Spiel-/Veranstaltungstagen im Zeitraum von 4 Stunden vor dem jeweiligem Spiel- /Veranstaltungsbeginn bis 3 Stunden nach Spiel- /Veranstaltungsende. (3) Die Polizeiverordnung gilt - im umfriedeten Bereich des Wildparkstadions, - auf der gesamten Breite und den Seitenstreifen der Straßen Adenauerring zwischen Friedrichstaler Allee und Straße Am Fasanengarten sowie Theodor-Heuss-Allee zwischen Adenauerring und Klosterweg, - auf dem als „Birkenparkplatz“ bezeichneten Parkplatz, - im Waldgebiet einschließlich der Alleen und Wege zwischen Adenauerring und Klosterweg, von der Theodor-Heuss-Allee bis zu dem als „P KIT Campus-Süd“ bezeichneten Parkplatz, - auf dem als „P KIT Campus-Süd“ bezeichneten Parkplatz mit dem östlich angrenzenden Waldgebiet bis zum Klosterweg. Ein Lageplan zum Geltungsbereich ist als Anlage 1 beigefügt und Bestandteil dieser Stadionordnung. (3) Die Polizeiverordnung gilt nicht - innerhalb des befriedeten Besitztums der Stadiongaststätte, - in den für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Räumen. (4) Die Polizeiverordnung gilt nicht - innerhalb des befriedeten Besitztums der Stadiongaststätte, - in den für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Räumen. § 2 Verhalten im Geltungsbereich der Stadionordnung (1) Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt oder behindert wird. (2) Den Anordnungen des Ordnungsdienstes und der Polizei ist Folge zu leisten. § 2 Verhalten im Geltungsbereich der Stadionordnung (1) Jede Besucherin und jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass keine andere Person geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt oder behindert wird. (2) Den Anordnungen des Ordnungsdienstes und der Polizei ist Folge zu leisten. § 3 Verbote Innerhalb des Geltungsbereichs dieser Stadionordnung ist das Mitführen folgender Gegenstände ohne amtliche Ermächtigung untersagt: a) Schuss-, Hieb-, Stich- und Stoßwaffen aller Art sowie sonstige Gegenstände, die nach ihrer Art zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und von ihrem Besitzer hierzu bestimmt sind, b) Flaschen, Gläser, Becher, Krüge und Dosen aus zerbrechlichem, splitterndem oder hartem Material, § 3 Verbotene Gegenstände (1) Innerhalb des Geltungsbereichs dieser Stadionordnung ist das Mitführen folgender Gegenstände ohne amtliche Ermächtigung untersagt: a) Schuss-, Hieb-, Stich- und Stoßwaffen aller Art sowie sonstige Gegenstände, die nach ihrer Art zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und von ihrer Besitzerin oder ihrem Besitzer hierzu bestimmt sind, b) Flaschen, Gläser, Becher, Krüge und Dosen aus zerbrechlichem, splitterndem oder hartem Material, c) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Kisten, Stangen mit einer Länge von mehr als 1,5 m oder einem Durchmesser von mehr als 3 cm, d) Feuerwerkskörper und sonstige pyrotechnische Gegenstände, e) alkoholische Getränke aller Art, f) Tiere, g) ätzende, leicht entzündliche, färbende oder gesundheitsschädigende feste, flüssige oder gasförmige Substanzen. c) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Kisten, Stangen mit einer Länge von mehr als 1,5 m oder einem Durchmesser von mehr als 3 cm, d) Feuerwerkskörper und sonstige pyrotechnische Gegenstände, e) ätzende, leicht entzündliche, färbende oder gesundheitsschädigende feste, flüssige oder gasförmige Substanzen. (2) Im Geltungsbereich dieser Stadionordnung ist es verboten: a) Propagandamittel, deren Inhalt sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richtet, mitzuführen, zu verbreiten oder zur Schau zu stellen, b) Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen oder Grußformen, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten, zu verwenden. § 4 Eingangskontrolle (1) Im Stadion dürfen sich nur Personen aufhalten, die gültige Eintrittskarten oder sonstige gültige Berechtigungsausweise (z. B. Ehrenkarte, Arbeitskarte) mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere § 4 Kontrolle Art nachweisen können. (2) Jeder Besucher ist beim Betreten des Stadions verpflichtet, dem Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen. (3) Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb des Stadions ständig mitzuführen und auf Verlangen zur Überprüfung dem Ordnungsdienst oder der Polizei sofort vorzuweisen und/oder auszuhändigen. (4) Der Ordnungsdienst und die Polizei sind berechtigt, Personen - auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel - auf das Mitführen von Waffen, gefährlichen oder feuergefährlichen Gegenständen oder Alkohol- oder Drogenkonsum hin zu überprüfen; mitgeführte Sachen können dabei durchsucht werden. (5) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind am Betreten des Wildparkstadions zu hindern bzw. aus dem Stadion zu verweisen. Das gilt auch für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein öffentlich- rechtliches Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. (6) Es darf nur der auf der Eintrittskarte bzw. auf dem Berechtigungsausweis für die jeweilige Veranstaltung angegebene Platz eingenommen werden. Jeder Besucher ist verpflichtet, auf Anweisung des Ordnungsdienstes oder der Polizei einen anderen als den auf der Eintrittskarte oder dem Berechtigungsausweis vermerkten Platz einzunehmen. (1) Jede Besucherin und jeder Besucher ist beim Betreten des Stadions verpflichtet, dem Ordnungsdienst eine Eintrittskarte oder einen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen. (2) Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb des Stadions ständig mitzuführen und auf Verlangen zur Überprüfung dem Ordnungsdienst oder der Polizei sofort vorzuweisen und/oder auszuhändigen. (3) Der Ordnungsdienst und die Polizei sind berechtigt, Personen - auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel - auf Alkohol- oder Drogenkonsum oder darauf hin zu überprüfen, ob sie verbotene Gegenstände gem. § 3 mit sich führen; mitgeführte Sachen können dabei durchsucht werden. (4) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung im Stadion darstellen, sind am Betreten des Wildparkstadions zu hindern bzw. aus dem Stadion zu verweisen. Das gilt auch für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein öffentlich-rechtliches Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. (5) Stadionbesucherinnen und Stadionbesucher haben den auf der Eintrittskarte bzw. auf dem Berechtigungsausweis für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz über die zugewiesenen Ein- und Aufgänge einzunehmen. Jede Stadionbesucherin und jeder Stadionbesucher ist verpflichtet, auf Anweisung des Ordnungsdienstes oder der Polizei einen anderen als den auf der Eintrittskarte oder dem (7) Es ist nicht gestattet, das Stadion in erkennbar betrunkenem oder sonstwie berauschtem Zustand zu betreten. (8) Im Übrigen hat die Polizei jederzeit das Recht, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einzuschreiten, falls dies notwendig ist. Über die Notwendigkeit der Maßnahme entscheidet die Polizei entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Berechtigungsausweis vermerkten Platz einzunehmen. (6) Es ist nicht gestattet, das Stadion in erkennbar betrunkenem oder sonstwie berauschtem Zustand zu betreten. (7) Im Übrigen hat die Polizei jederzeit das Recht, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einzuschreiten, falls dies notwendig ist. Über die Notwendigkeit der Maßnahme entscheidet die Polizei entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. § 5 Aufenthalt im Stadion (1) Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet die Stadt Karlsruhe nicht. Unfälle oder Schäden sind der Stadt Karlsruhe unverzüglich zu melden. Darüber hinaus gilt die Versammlungsstättenverordnung. (2) Während des Aufenthaltes im Stadion ist es den Besuchern nicht gestattet, a) den Innenraum, das Spielfeld und die Funktionsräume ohne Erlaubnis zu betreten, § 5 Aufenthalt im Stadion (1) Im Stadion dürfen sich nur Personen aufhalten, die gültige Eintrittskarten oder sonstige gültige Berechtigungsausweise (z. B. Ehrenkarte, Arbeitskarte) mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. (2) Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet die Stadt Karlsruhe nicht. Unfälle oder Schäden sind der Stadt Karlsruhe unverzüglich zu melden. Darüber hinaus gilt die Versammlungsstättenverordnung. (3) Während des Aufenthaltes im Stadion ist es den Besucherinnen und den Besuchern nicht gestattet, a) den Innenraum, das Spielfeld und die Funktionsräume ohne Erlaubnis zu betreten, b) Sitzplätze und Bänke zu besteigen sowie die Gittergassen in den Zuschauerbereichen im Innenbereich des Stadions zu betreten, c) bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen (wie Beleuchtungsanlagen, Anzeigetafel, Tribünendächer, Masten), Umwehrungen (wie Einfriedungen, Mauern, Umfriedungen von Spielflächen, Zäune), Kamera- und Polizeipodeste sowie Bäume zu besteigen, zu bekleben, zu bemalen oder zu beschriften, d) auf Auf- und Abgängen sowie Rettungs- und Fluchtwegen zu sitzen, zu liegen oder, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit erkennbar ist, zu stehen bzw. sich aufzuhalten, e) das Stadion insbesondere durch Wegwerfen von Sachen (z. B. Papier, Papierschnitzel, Papierrollen, Pappbecher, Pappteller, Servietten u. Ä.) oder durch das Ausgießen von Flüssigkeiten zu verunreinigen, f) außerhalb von Toiletten die Notdurft zu verrichten, g) sich in erkennbar betrunkenem oder sonst berauschtem Zustand aufzuhalten, h) mit Gegenständen jeder Art zu werfen, i) Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper oder sonstige pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen, j) Drucksachen oder -werke, auch Eintrittskarten, ohne Erlaubnis zu verkaufen oder zu verteilen, k) Waren ohne Erlaubnis zu verteilen oder zu verkaufen, l) Sammlungen ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde und des b) Sitzplätze und Bänke zu besteigen sowie die Gittergassen in den Zuschauerbereichen im Innenbereich des Stadions zu betreten, c) bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen (wie Beleuchtungsanlagen, Anzeigetafel, Tribünendächer, Masten), Umwehrungen (wie Einfriedungen, Mauern, Umfriedungen von Spielflächen, Zäune), Kamera- und Polizeipodeste sowie Bäume zu besteigen, zu bekleben, zu bemalen oder zu beschriften, d) auf Auf- und Abgängen sowie Rettungs- und Fluchtwegen zu sitzen, zu liegen oder, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit erkennbar ist, zu stehen bzw. sich aufzuhalten, e) das Stadion insbesondere durch Wegwerfen von Sachen (z. B. Papier, Papierschnitzel, Papierrollen, Pappbecher, Pappteller, Servietten u. Ä.) oder durch das Ausgießen von Flüssigkeiten zu verunreinigen, f) außerhalb von Toiletten die Notdurft zu verrichten, g) sich in erkennbar betrunkenem oder sonst berauschtem Zustand aufzuhalten, h) mit Gegenständen jeder Art zu werfen, i) Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper oder sonstige pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen, j) Drucksachen oder -werke, auch Eintrittskarten, ohne Erlaubnis zu verkaufen oder zu verteilen, k) Waren ohne Erlaubnis zu verteilen oder zu verkaufen, l) Sammlungen ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde und des Veranstalters oder des Eigentümers durchzuführen, m) das Stadion ohne Erlaubnis mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder dort auf einer nicht für das Abstellen von Kraftfahrzeugen ausgewiesenen Fläche zu parken, n) Trillerpfeifen zu benutzen, die geeignet sind, den Spielablauf zu stören. (3) Ab Beginn des Einlasses zu einer Veranstaltung ist es nicht gestattet, a) alkoholische Getränke auszuschenken oder zu verkaufen, b) Getränke an Besucher der Veranstaltung anders als in Kunststoffpfandbechern auszugeben. (4) Im Geltungsbereich dieser Stadionordnung ist es verboten: a) Progagandamittel, deren Inhalt sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richtet, mitzuführen, zu verbreiten oder zur Schau zu stellen, b) Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen oder Grußformen, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten, zu verwenden. Veranstalters oder des Eigentümers durchzuführen, m) das Stadion ohne Erlaubnis mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder dort auf einer nicht für das Abstellen von Kraftfahrzeugen ausgewiesenen Fläche zu parken, n) Trillerpfeifen zu benutzen, die geeignet sind, den Spielablauf zu stören, o) Tiere, insbesondere Hunde, mitzuführen. (4) Ab Beginn des Einlasses zu einer Veranstaltung ist es nicht gestattet, a) alkoholische Getränke ohne Ausnahmegenehmigung auszuschenken, zu verkaufen oder mitzuführen, b) Getränke an Besucherinnen und Besucher der Veranstaltung anders als in Kunststoffpfandbechern auszugeben. § 6 Ordnungsdienst (1) Der Veranstalter hat für die Durchführung der Veranstaltung einen Ordnungsdienst zu stellen und für eine ordnungsgemäße und ausreichende Versicherung gegen Schäden, die durch den Einsatz des Ordnungsdienstes entstehen können, Sorge zu tragen. Die Mitarbeiter des Ordnungsdienstes sind einheitlich mit Jacken in Leuchtfarben auszustatten. Auf den Jacken muß deutlich sichtbar die Bezeichnung "Ordner" angebracht sein. (2) Der Veranstalter hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass a) der Ordnungsdienst von einem erfahrenen Einsatzleiter von Beginn des Einlasses an bis zur Schließung der Ausgänge des Stadioninnenbereiches geführt wird; der Einsatzleiter ist in diesem Zeitraum zur Anwesenheit verpflichtet, b) die Ordner mit ihren Aufgaben, Rechten und Pflichten vertraut sind, c) der Ordnungsdienst über ausreichende Kommunikationsmittel verfügt, um die Erfüllung seiner Aufgaben sicherzustellen. (3) Die Einsatzstärke des Ordnungsdienstes richtet sich nach der zu erwartenden Besucherzahl und der Zusammensetzung der Besuchergruppen der jeweiligen Veranstaltung. Die Zahl der Ordner, ihre Aufgaben und Pflichten sind in einem Einsatzplan § 6 Ordnungsdienst (1) Die Veranstalterin, der Veranstalter hat für die Durchführung der Veranstaltung einen Ordnungsdienst zu stellen und für eine ordnungsgemäße und ausreichende Versicherung gegen Schäden, die durch den Einsatz des Ordnungsdienstes entstehen können, Sorge zu tragen. Die Ordnungskräfte sind einheitlich mit Jacken in Leuchtfarben auszustatten. Eine Aufschrift auf diesen Jacken muss die Funktion als Ordnungsdienst kenntlich machen. (2) Die Veranstalterin, der Veranstalter hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass a) der Ordnungsdienst von einer erfahrenen Einsatzleitung von Beginn des Einlasses an bis zur Schließung der Ausgänge des Stadioninnenbereiches geführt wird; die Einsatzleitung ist in diesem Zeitraum zur Anwesenheit verpflichtet, b) die Ordnungskräfte mit ihren Aufgaben, Rechten und Pflichten vertraut sind, c) der Ordnungsdienst über ausreichende Kommunikationsmittel verfügt, um die Erfüllung seiner Aufgaben sicherzustellen. (3) Die Einsatzstärke des Ordnungsdienstes richtet sich nach der zu erwartenden Besucherzahl und der Zusammensetzung der Besuchergruppen der jeweiligen Veranstaltung. Die Zahl der Ordnungskräfte, ihre Aufgaben und Pflichten sind in einem Einsatzplan festzulegen, den die Veranstalterin, der festzulegen, den der Veranstalter rechtzeitig, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn der Veranstaltung der Polizei vorzulegen und mit dieser abzustimmen hat. Bei wiederkehrenden Veranstaltungen genügt die Vorlage der Einsatzpläne zu Beginn der Veranstaltungsreihe, sofern von der Polizei nicht ein spezieller Einsatzplan für eine Veranstaltung gefordert wird. (4) Der Ordnungsdienst hat für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung Sorge zu tragen. Ihm obliegt insbesondere die Einlasskontrolle. Er hat ferner von Beginn des Einlasses an alle Ausgänge und die Fluchttore besetzt sowie alle erforderlichen Sicherheitseinrichtungen betriebsbereit zu halten. (5) Die Mitarbeiter des Ordnungsdienstes sind vom Veranstalter zu schulen. (6) Im Innenraum sind vom Veranstalter Feuerlöschgeräte bereitzuhalten. Der Ordnungsdienst ist im Gebrauch dieser Dinge zu schulen. (7) Vor Öffnung der Stadiontore ist vom Ordnungsdienst die Funktionsfähigkeit der Panikverschlüsse der Sicherheitstore zu überprüfen. Jedes Sicherheitstor ist mit mindestens einem Mitarbeiter des Ordnungsdienstes - bei einem vollbesetzten Stadion mit zwei Mitarbeitern - ständig zu besetzen. (8) Die Polizeibehörde kann weitere Auflagen erteilen und Personen vom Ordnungsdienst ausschließen. Veranstalter rechtzeitig, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn der Veranstaltung der Polizei vorzulegen und mit dieser abzustimmen hat. Bei wiederkehrenden Veranstaltungen genügt die Vorlage der Einsatzpläne zu Beginn der Veranstaltungsreihe, sofern von der Polizei nicht ein spezieller Einsatzplan für eine Veranstaltung gefordert wird. (4) Der Ordnungsdienst hat für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung Sorge zu tragen. Ihm obliegt insbesondere die Einlasskontrolle. Er hat ferner von Beginn des Einlasses an alle Ausgänge und die Fluchttore besetzt sowie alle erforderlichen Sicherheitseinrichtungen betriebsbereit zu halten. (5) Die Ordnungskräfte sind von der Veranstalterin, vom Veranstalter zu schulen. (6) Im Innenraum sind von der Veranstalterin, vom Veranstalter Feuerlöschgeräte bereitzuhalten. Der Ordnungsdienst ist im Gebrauch dieser Dinge zu schulen. (7) Vor Öffnung der Stadiontore ist vom Ordnungsdienst die Funktionsfähigkeit der Panikverschlüsse der Sicherheitstore zu überprüfen. Jedes Sicherheitstor ist mit mindestens einer Ordnungskraft - bei einem vollbesetzten Stadion mit zwei Ordnungskräften - ständig zu besetzen. (8) Die Polizeibehörde kann weitere Auflagen erteilen und Personen vom Ordnungsdienst ausschließen. § 7 Stadionverbote Personen, die gegen die Vorschrift dieser Stadionordnung verstoßen, können ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden. § 7 Stadionverbote Personen, die gegen die Vorschrift dieser Stadionordnung verstoßen, können ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden. § 8 Inverwahrnahme von Sachen Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden in Verwahrung genommen und - soweit sie nicht für ein Straf- oder Bußgeldverfahren benötigt werden - nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Inverwahrnahme zurückgegeben. Die in Verwahrung genommenen Sachen werden der Polizeibehörde zugeführt und bei der Polizeibehörde zwei Wochen zur Abholung bereitgehalten. Danach wird vermutet, daß der Eigentümer den Besitz an den Sachen in der Absicht aufgegeben hat, auf das Eigentum zu verzichten. § 8 Sicherstellung von Sachen Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden in Verwahrung genommen und - soweit sie nicht für ein Straf- oder Bußgeldverfahren benötigt werden - nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben. § 9 Ausnahmeregelungen Die Polizeibehörde kann von allen Regelungen und Verboten dieser Stadionordnung Ausnahmen erlassen. § 9 Ausnahmeregelungen Die Polizeibehörde kann von allen Regelungen und Verboten dieser Stadionordnung Ausnahmen erlassen. § 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 des Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen § 2 Abs. 1 sich nicht so verhält, dass kein anderer gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt oder behindert wird, b) entgegen § 2 Abs. 2 den Anordnungen des Ordnungsdienstes, der Polizei oder der Polizeibehörde keine Folge leistet, c) entgegen § 3 folgende Gegenstände mitführt: - Schuss-, Hieb-, Stich- und Stoßwaffen aller Art sowie sonstige Gegenstände, die nach ihrer Art zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und von ihrem Besitzer hierzu bestimmt sind, - Flaschen, Gläser, Krüge und Dosen aus zerbrechlichem, splitterndem oder hartem Material, - sperrige Gegenstände, wie Leitern, Hocker, Kisten, Stangen mit einer Länge von mehr als 1,5 m oder einem Durchmesser von mehr als 3 cm, - Feuerwerkskörper und sonstige pyrotechnische Gegenstände, - alkoholische Getränke aller Art, - Tiere, - ätzende, leicht entzündliche, färbende oder § 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 des Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen § 2 Abs. 1 sich nicht so verhält, dass keine andere Person gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt oder behindert wird, b) entgegen § 2 Abs. 2 den Anordnungen des Ordnungsdienstes, der Polizei oder der Polizeibehörde keine Folge leistet, c) entgegen § 3 Abs. 1 folgende Gegenstände mitführt: - Schuss-, Hieb-, Stich- und Stoßwaffen aller Art sowie sonstige Gegenstände, die nach ihrer Art zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und von ihrer Besitzerin oder ihrem Besitzer hierzu bestimmt sind, - Flaschen, Gläser, Krüge und Dosen aus zerbrechlichem, splitterndem oder hartem Material, - sperrige Gegenstände, wie Leitern, Hocker, Kisten, Stangen mit einer Länge von mehr als 1,5 m oder einem Durchmesser von mehr als 3 cm, - Feuerwerkskörper und sonstige pyrotechnische Gegenstände, - ätzende, leicht entzündliche, färbende oder gesundheitsschädigende feste, flüssige oder gasförmige Substanzen, d) entgegen § 4 Abs. 2 dem Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis nicht unaufgefordert vorzeigt, e) entgegen § 4 Abs. 3 Eintrittskarten und Berechtigungsausweise innerhalb des Stadions nicht ständig mitführt und auf Verlangen zur Überprüfung mit dem Ordnungsdienst oder der Polizei sofort vorweist und/oder aushändigt, f) entgegen § 4 Abs. 6 nicht den auf der Eintrittskarte bzw. auf dem Berechtigungsausweis für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einnimmt oder nicht den auf Anweisung des Ordnungsdienstes oder der Polizei zugewiesenen Platz, g) entgegen § 4 Abs. 7 das Stadion in erkennbar betrunkenem oder sonstwie berauschtem Zustand betritt, h) entgegen § 5 Abs. 2 - den Innenraum, das Spielfeld und die Funktionsräume ohne Erlaubnis betritt, - Sitzplätze und Bänke besteigt sowie die Gittergassen in den gesundheitsschädigende feste, flüssige oder gasförmige Substanzen, d) entgegen § 3 Abs. 2 a) Propagandamittel, deren Inhalt sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richtet, mitführt, verbreitet oder zur Schau stellt, e) entgegen § 3 Abs. 2 b) Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen oder Grußformen, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten, verwendet, f) entgegen § 4 Abs. 1 dem Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis nicht unaufgefordert vorzeigt, g) entgegen § 4 Abs. 2 Eintrittskarten und Berechtigungsausweise innerhalb des Stadions nicht ständig mitführt und auf Verlangen zur Überprüfung mit dem Ordnungsdienst oder der Polizei sofort vorweist und/oder aushändigt, h) entgegen § 4 Abs. 5 nicht den auf der Eintrittskarte bzw. auf dem Berechtigungsausweis für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einnimmt oder nicht den auf Anweisung des Ordnungsdienstes oder der Polizei zugewiesenen Platz, i) entgegen § 4 Abs. 6 das Stadion in erkennbar betrunkenem oder sonstwie berauschtem Zustand betritt, j) entgegen § 5 Abs. 3 den Innenraum, das Spielfeld und die Funktionsräume ohne Erlaubnis betritt, - Sitzplätze und Bänke besteigt sowie die Gittergassen in den Zuschauerbereichen im Innenbereich des Stadions betritt, - bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen, Umwehrungen, Kamera- und Polizeipodeste sowie Bäume besteigt, beklebt, bemalt oder beschriftet, - auf Auf- und Abgängen sowie Rettungs- und Fluchtwegen sitzt, liegt oder, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit erkennbar ist, steht bzw. sich aufhält, - das Stadion verunreinigt, - außerhalb von Toiletten die Notdurft verrichtet, - sich in erkennbar betrunkenem oder sonstwie berauschtem Zustand aufhält, - mit Gegenständen jeder Art wirft, - Feuer entzündet, Feuerwerkskörper oder sonstige pyrotechnische Gegenstände abbrennt oder abschießt, - Drucksachen oder -werke, Eintrittskarten ohne Erlaubnis verkauft oder verteilt, - Waren ohne Erlaubnis verteilt oder verkauft, - das Stadion ohne Erlaubnis mit Kraftfahrzeugen befährt, - Trillerpfeifen benutzt, die geeignet sind, den Spielablauf zu stören, Zuschauerbereichen im Innenbereich des Stadions betritt, - bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen, Umwehrungen, Kamera- und Polizeipodeste sowie Bäume besteigt, beklebt, bemalt oder beschriftet, - auf Auf- und Abgängen sowie Rettungs- und Fluchtwegen sitzt, liegt oder, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit erkennbar ist, steht bzw. sich aufhält, - das Stadion verunreinigt, - außerhalb von Toiletten die Notdurft verrichtet, - sich in erkennbar betrunkenem oder sonstwie berauschtem Zustand aufhält, - mit Gegenständen jeder Art wirft, - Feuer entzündet, Feuerwerkskörper oder sonstige pyrotechnische Gegenstände abbrennt oder abschießt, - Drucksachen oder -werke, Eintrittskarten ohne Erlaubnis verkauft oder verteilt, - Waren ohne Erlaubnis verteilt oder verkauft, - das Stadion ohne Erlaubnis mit Kraftfahrzeugen befährt, - Trillerpfeifen benutzt, die geeignet sind, den Spielablauf zu stören, - Tiere, insbesondere Hunde, mitführt, i) entgegen § 5 Abs. 3 - alkoholische Getränke ausschenkt oder verkauft, - Getränke an Besucher der Veranstaltung anders als in Kunststoffpfandbechern ausgibt, j) entgegen § 5 Abs. 4 a) Propagandamittel, deren Inhalt sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richtet, mitführt, verbreitet oder zur Schau stellt, k) entgegen § 5 Abs. 4 b) Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen oder Grußformen, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten, verwendet, l) entgegen § 6 Abs. 1 keinen Ordnungsdienst stellt und die Mitarbeiter nicht mit Jacken in Leuchtfarben mit der Aufschrift "Ordner" ausrüstet, m) entgegen § 6 Abs. 2 - den Ordnungsdienst nicht von einem erfahrenen Einsatzleiter führen lässt, - die Ordner nicht mit ihren Aufgaben, Rechten und Pflichten vertraut macht, - den Ordnungsdienst nicht mit ausreichenden Kommunikationsmitteln ausrüstet, n) entgegen § 6 Abs. 3 nicht die Zahl der Ordner, ihre Aufgaben und Pflichten in einem Einsatzplan festlegt und diesen nicht spätestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung der Polizei k) entgegen § 5 Abs. 4 - alkoholische Getränke ohne Ausnahmegenehmigung ausschenkt, verkauft oder mitführt, - Getränke an Besucherinnen und Besucher der Veranstaltung anders als in Kunststoffpfandbechern ausgibt, l) entgegen § 6 Abs. 1 keinen Ordnungsdienst stellt und die Ordnungskräfte nicht mit Jacken in Leuchtfarben mit einer Aufschrift, welche die Funktion als Ordnungsdienst kenntlich macht, ausrüstet, m) entgegen § 6 Abs. 2 - den Ordnungsdienst nicht von einer erfahrenen Einsatzleitung führen lässt, - die Ordnungskräfte nicht mit ihren Aufgaben, Rechten und Pflichten vertraut macht, - den Ordnungsdienst nicht mit ausreichenden Kommunikationsmitteln ausrüstet, n) entgegen § 6 Abs. 3 nicht die Zahl der Ordnungskräfte, ihre Aufgaben und Pflichten in einem Einsatzplan festlegt und diesen vorlegt und ihn mit dieser abstimmt, o) entgegen § 6 Abs. 4 nicht alle Ausgänge und Fluchttore besetzt sowie alle erforderlichen Sicherheitseinrichtungen betriebsbereit hält, p) entgegen § 6 Abs. 5 nicht die Mitarbeiter des Ordnungsdienstes schult, q) entgegen § 6 Abs. 6 nicht im Innenraum Feuerlöschgeräte bereithält und den Ordnungsdienst im Gebrauch dieser Dinge schult, r) entgegen § 6 Abs. 7 nicht unmittelbar vor Öffnung der Stadiontore die Funktionsfähigkeit der Panikverschlüsse der Sicherheitstore überprüft und nicht jedes Sicherheitstor mit mindestens einem Mitarbeiter des Ordnungsdienstes - bei einem vollbesetzten Stadion mit zwei Mitarbeitern - besetzt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 18 Abs. 2 des Polizeigesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 5.000 Euro, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 2.500 Euro geahndet werden. nicht spätestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung der Polizei vorlegt und ihn mit dieser abstimmt, o) entgegen § 6 Abs. 4 nicht alle Ausgänge und Fluchttore besetzt sowie alle erforderlichen Sicherheitseinrichtungen betriebsbereit hält, p) entgegen § 6 Abs. 5 nicht die Ordnungskräfte schult, q) entgegen § 6 Abs. 6 nicht im Innenraum Feuerlöschgeräte bereithält und den Ordnungsdienst im Gebrauch dieser Dinge schult, r) entgegen § 6 Abs. 7 nicht unmittelbar vor Öffnung der Stadiontore die Funktionsfähigkeit der Panikverschlüsse der Sicherheitstore überprüft und nicht jedes Sicherheitstor mit mindestens einer Ordnungskraft - bei einem vollbesetzten Stadion mit zwei Ordnungskräften - besetzt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 18 Abs. 2 des Polizeigesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 5.000 Euro, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 2.500 Euro geahndet werden. § 11 Anwendung sonstiger Vorschriften Diese Polizeiverordnung berührt nicht die Geltung bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, wie z. B. des Strafgesetzbuches, des Versammlungsrechtes, des Waffen- und Sprengstoffrechtes. § 12 Inkrafttreten Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. § 11 Anwendung sonstiger Vorschriften Diese Polizeiverordnung berührt nicht die Geltung bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, wie z. B. des Strafgesetzbuches, des Versammlungsrechtes, des Waffen- und Sprengstoffrechtes. § 12 Inkrafttreten Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Wildparkstadion und Umgebung (Stadionordnung) vom 21.12.1992 (Amtsblatt vom 17. September 1993), zuletzt geändert durch Polizeiverordnung vom 19.10.2010 (Amtsblatt vom 5. November 2010) außer Kraft.