Antrag CDU: Parkhinweisschilder bei der Sportanlage Hohenwettersbach

Vorlage: 32537
Art: Beschlussvorlage
Datum: 10.07.2013
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Hohenwettersbach

Beratungen

  • Ortschaftsrat Hohenwettersbach

    Datum: 17.07.2013

    TOP: 3

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Vorlage 64, Parkhinweisschilder Sportanlage
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Ortsverwaltung Hohenwettersbach ANTRAG CDU-Fraktion im Ortschaftsrat Hohenwettersbach vom 4. Juli 2013 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: Ortschaftsrat Hohenwettersbach 17. Juli 2013 64 03 öffentlich Parkhinweisschilder bei der Sportanlage Hohenwettersbach Antrag: Die CDU- Fraktion beantragt die Entfernung der 2 Verkehrszeichen- Parken mit Zusatzschildern: nur Mitglieder Tennisclub, beim Sportgelände Hohenwettersbach. Begründung: 8 von 12 öffentlichen Parkplätzen wurden beim Sportgelände durch die Ortsverwaltung ohne zwingende Notwendigkeit in Privatparkplätze des HTC umgewidmet. Das bedeutet, dass die Parkplätze jeweils im Winterhalbjahr frei und ungenutzt sind, da kein Spielbetrieb stattfindet. Für die CDU Fraktion ist dies nicht nachvollziehbar, da die bisherige Praxis, gemeinsame Parkraumnutzung für die Gaststätte, den Sportverein und den Tennisclub einwandfrei funktionierte. Zudem wurden der Gaststättenpächter und der Sportverein über diesen Verwaltungsakt nicht informiert. unterzeichnet von: Rolf Klipfel Fraktionsvorsitzender Seite 2 __________________________________________________________________________________________ 3. Verkehrszeichen - Parken Zeichen 314 Seite 3 __________________________________________________________________________________________ Parkplatz Das Verkehrszeichen 314 erlaubt das Parken. Durch Zusatzzeichen können jedoch Einschränkungen auferlegt werden, wie beispielsweise zeitliche Begrenzung, Parken für Berechtigte oder nach Fahrzeugarten. Sind im Geltungsbereich Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit vorhanden, brauchen diese bei Be- und Entladung sowie beim Ein- und Aussteigen nicht bedient werden. a. Das Zeichen erlaubt das Parken (§ 12 Abs. 2). b. Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehen Bewohner, Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind. Das Zusatzschild (nur mit Parkschein) kennzeichnet den Geltungsbereich vom Parkscheinautomaten, das Zusatzschild (gebührenpflichtig) kennzeichnet einen Parkplatz für Großveranstaltungen als gebührenpflichtig (§ 45 Abs. 1b Nr. 1). c. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen waagerechten weißen Pfeils im Schild, das Ende durch einen solchen in entgegengesetzte Richtung weisenden Pfeil gekennzeichnet werden. Der Hinweis auf einen Parkplatz kann, soweit dies nicht durch Zeichen 432 geschieht, durch ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil erfolgen.