Antrag SPD: Teilflächennutzungsplan Windenergie I

Vorlage: 32518
Art: Beschlussvorlage
Datum: 09.07.2013
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Grünwettersbach

Beratungen

  • Ortschaftsrat Wettersbach

    Datum: 16.07.2013

    TOP: 3

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • VorlNr._172_Antrag SPD_Windenergie I
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Ortsverwaltung Wettersbach ANTRAG SPD-Ortschaftsratsfraktion Wettersbach vom 28.05.2013 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: Ortschaftsrat Wettersbach 16.07.2013 172 3 öffentlich Teilnutzungsplan Windenenergie I Der Ortschaftsrat Wettersbach möge folgenden Beschluss fassen: Der Ortschaftsrat beauftragt die Ortsverwaltung bei den zuständigen Stellen der Stadt Karlsruhe, beim Nachbarschaftsverband Karlsruhe und beim Planungsbüro Hage und Hoppenstedt Partner die notwendigen Informationen einzuholen, ob bei der Ausweisung des Suchgebietes C6 Edelberg die gesetzlich definierten Vorsorgeabstände nicht eingehalten wurden. Die SPD-Fraktion bittet um eine vollständige auch rechtliche Aufklärung dieses strittigen Sachverhalts. Begründung: Im Schreiben vom Sprecher der Bürgerinitiative pro Bergdörfer, Herr Martin Kretz, datiert vom 26.05.2013, werden massive Einwände gegen die bisherige Planungsergebnisse bezüglich der Vorsorgeabstände im Planungsgebiet C6 Edelberg erhoben. Im Rahmen der gesamten politischen Willensbildung zu diesem Gesamtthema TFNP Windenergie sieht die SPD-Fraktion es als sehr wichtig an, dass der Ortschaftsrat über diesen strittigen Sachverhalt lückenlos aufgeklärt wird. ___________________________________________________ unterzeichnet von: Peter Hepperle, Fraktionsvorsitzender

  • VorlNr._172_STN_Antrag SPD_Windenergie I
    Extrahierter Text

    STELLUNGNAHME zum Antrag SPD-Ortschaftsratsfraktion Wettersbach vom: 28.05.2013 eingegangen: 28.05.2013 Gremium: Ortschaftsrat Wettersbach Termin: Vorlage Nr. TOP: 16.07.2013 172 3 öffentlich Teilflächennutzungsplan Windenergie I Zwingende gesetzliche Definitionen bestimmter Abstände von Windenergieanlagen (WEA) zu Siedlungsbereichen gibt es (über die bauordnungsrechtlichen Maßgaben hinaus) nicht. Für den Teil-Flächennutzungsplan Windenergie (TFNP) müssen sie daher aus gel- tenden rechtlichen Vorgaben abgeleitet werden. Im Windenergieerlass wird für die Flächennutzungsplanung ein pauschalierter Vor- sorgeabstand von 700m zu Wohngebieten als Orientierungsrahmen empfohlen (Kap. 4.3). Von diesem kann im begründeten Einzelfall nach unten oder oben abge- wichen werden. Als "gesetzlich definiert" kann diese Empfehlung aber nicht gelten. Im Konzept zum TFNP (HHP 12/2012) sind Anforderungen aus dem Immissions- schutz einbezogen. Mit Pufferflächen um die Siedlungsflächen sollen erhebliche Be- einträchtigungen durch WEA vermieden werden (Schattenwurf, Lärm, visuell be- drängende Wirkung). Um das Maß dieser Abstände im TFNP zu bestimmen, sind Vorgaben des Immissionsschutzes herangezogen. Maßgeblich für den Schallschutz von Siedlungsflächen sind die Orientierungswerte der TA-Lärm. Anhand von Refe- renzanlagen lässt sich ermitteln, welche Abstände zu deren Einhaltung voraussicht- lich erforderlich werden (vgl. Konzeptbericht, Kap. 2.4.2. und Tab. 13). Ziel ist es, im TFNP nur Flächen als Konzentrationszonen für die Windenergie aus- zuweisen, in denen Belange des Immissionsschutzes einer späteren Genehmigung von WEA absehbar nicht entgegenstehen. Der genaue Nachweis ist von der Bau- herrschaft im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu führen. Die tatsächlichen Schalleinwirkungen hängen vom konkreten Anlagentyp, der Anzahl und den Abständen von WEA untereinander sowie Vorbelastungen ab. Die Kombination dieser Faktoren ist auf Ebene des TFNP nicht exakt vorhersehbar. Daher werden modellhaft zwei Planungsfälle angesetzt, nämlich der Betrieb von ei- ner oder drei Windenergieanlagen. Auf dieser Basis wurden folgende Abstände im Konzept einbezogen (vgl. Tab. 13 bzw. Kap. 5.6.1.1 Windenergieerlass), z.B. zu reinen Wohngebieten: 1.100m (bei 3 WEA) bzw. 750m (bei 1 WEA) allgemeine Wohngebiete: 750m bzw. 500m Einzelhäuser (Wohnen): 500 m bzw. 300 m Diese Abstände resultieren aus den zu erwartenden Lärmimmissionen. Sie stellen Planungskriterien dar, die je nach Referenzanlage differieren können. Zu berücksich- tigen ist ferner die Möglichkeit, dass im Genehmigungsverfahren auch ein anderer Anlagentyp mit geringerer Schallemission und/oder ein schallreduzierter Betrieb in der Nacht vorgesehen ist. Die Abstände der Vorschlagsfläche C 6 - Edelberg (1. Priorität) im Konzept (Dezem- ber 2012) zu Siedlungen betragen mindestens:  Ortsrand Grünwettersbach: 1.000 m Damit ist der Abstand zum Schallschutz bei 1 WEA (750m) überschritten, der Abstand zu WR (für 3 WEA 1.100 m) in einer Teilfläche um bis zu 100m unter- schritten; dies wäre im konkreten Genehmigungsverfahren noch zu thematisie- ren.  Einzelhäuser im Umfeld Bundesstraße 3: 500 m Entspricht Abstand zum Schallschutz der TA-Lärm bei 3 WEA  Die Abstände der Vorschlagsfläche C 6 - Edelberg (Teil 2. Priorität)  Ortsrand Grünwettersbach 750 m Entspricht Abstand zum Schallschutz für WR bei 1 WEA Die Anwendung der erweiterten Vorsorgeabstände, die über das rechtlich erforderli- che Maß hinausgehen, dient der Konfliktreduzierung. Sie bieten planerische Hinweise und können zu Empfehlungen zur Flächeneingren- zung führen. Dies muss der Planungsträger jeweils begründen, da bei Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie im Teil-FNP die ausgegrenzten Flä- chen zu Ausschlussflächen werden. Andernfalls wäre die Planung dem Vorwurf der „Verhinderungsplanung“ ausgesetzt. Über den aktuellen Stand der laufenden Untersuchungen zum TFNP Wind wird die Planungsstelle in der Verbandsversammlung des NVK am 15. Juli 2013 berichten.

  • Anlage_zu_Vorl.Nr. 172_Kretz_FNP_WindI_VorlNR._Antrag
    Extrahierter Text