Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan "Haselweg 18 a (Bunkerüberbauung)", Karlsruhe-Grünwinkel: Einleitungs- und Auslegungsbeschluss

Vorlage: 32365
Art: Beschlussvorlage
Datum: 08.03.2016
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Grünwinkel

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 18.06.2013

    TOP: 3

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • BPlan Haselweg
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 51. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 18.06.2013 1428 3 öffentlich Dez. 6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan "Haselweg 18 a (Bunkerüberbauung)", Karlsruhe-Grünwinkel: Einleitungs- und Auslegungsbeschluss Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 18.06.2013 3 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Beschluss zur Einleitung und Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens mit öffentlicher Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß §§ 3 Abs. 2 und 12 Abs. 2 BauGB (Be- schluss mit vollständigem Wortlaut siehe Seite 4). Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 1. Anlass der Planung und allgemeiner Planinhalt In der Hardecksiedlung im Stadtteil Grünwinkel befindet sich im Haselweg ein im Jahre 1943 errichteter sogenannter Tiefbunker, der bis vor kurzem noch als Zivilschutzeinrichtung vor- gehalten wurde. Der Bunker ist zweigeschossig und weist eine Länge von ca. 50 m bzw. ei- ne Breite von ca. 25 m auf und ragt ca. 3 m über Geländeniveau. Nach Aufgabe der Zivilschutznutzung wurde der Bunker vom Vorhabenträger erworben. Die geplante Errichtung von zwei zweigeschossigen Doppelhäusern auf der Decke der Bunker- anlage ist auf der Grundlage des gegenwärtig gültigen Planungsrechts nicht möglich. Hin- sichtlich der Art der baulichen Nutzung ist das Bunkergrundstück nach Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ derzeit als Kleinsiedlungsgebiet ausgewiesen. Im Übrigen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB. Für die künftige Bebauung soll nunmehr Planrecht durch einen vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan geschaffen werden, in den nicht nur das Bunkergrundstück, sondern auch die süd- östlich gelegene Fläche einbezogen werden soll, die gegenwärtig als Bolzplatz genutzt wird. Der Kinderspielplatz auf der dem Plangebiet gegenüberliegenden Seite des Haselwegs wur- de nicht in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen, da hierfür keine städ- tebauliche Erforderlichkeit gesehen wurde und somit rechtliche Gründe einer Einbeziehung in die Planung entgegenstehen. Sein Bestand ist aber ohnehin gesichert, da er sich auf städtischem Grund befindet und eine andere Nutzung dort auch nicht vorgesehen ist. Das Nebeneinander von Bolzplatz und Wohnnutzung bringt hingegen eine städtebauliche Relevanz mit sich, da auch nach der Überplanung des Bunkergrundstücks die Bolzplatznut- zung mit ihren Spieleinrichtungen neben der Wohnnutzung im bisherigen Umfang möglich bleiben soll. Aus diesem Grunde wurden z. B. die hierfür erforderlichen Ballfangzäune in die zeichnerischen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans aufgenommen. Auch sind die beiden Nutzungen durchaus konfligierend, da die von der Nutzung des Bolz- platzes ausgehenden Lärmimmissionen Werte erreichen können, die die Orientierungswerte der DIN 18005 für Wohngebiete überschreiten. Ein hierzu gefertigtes Schallgutachten des Büros Köhler und Leutwein vom Februar 2013 kommt zu dem Ergebnis, dass an der zum Bolzplatz ausgerichteten Außenfassade der Doppelhäuser, die mit den Orientierungswerten in ihrer Höhe vergleichbaren Lärmimmissionsrichtwerte der 18. BImSchV/Freizeitlärm- richtlinie um 0,7 dB(A) (im 1. OG) bzw. 2,1 dB(A) (im 2. OG) überschritten werden. Da das Gartenbauamt die Nutzung des Bolzplatzes auf die Zeiten von werktags bis 20.00 Uhr be- grenzt hat, liegen diese erhöhten Werte aber alle außerhalb der Ruhe- und Nachtzeiten und sind in ihrer Höhe durchaus als zumutbar anzusehen. Insgesamt wird aber davon auszuge- hen sein, dass die Wohnnutzung Beeinträchtigungen durch die Bolzplatznutzung hinzuneh- men haben wird. Zum Schutz der Außenwohnbereiche steht es dem Vorhabenträger frei, die Terrassenbegrenzung schallabweisend auszubilden. Die Größe und die Lage des Plangebiets im Innenbereich ermöglicht die Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB. Ergän- zend ist noch anzumerken, dass durch die vorherige sehr großflächige Bebauung des Bun- kers mit dem künftigen Vorhaben keine weitergehenden Eingriffe von erheblicher Bedeutung in Natur und Landschaft und auch keine weiteren Umweltauswirkungen mehr zu erwarten sind. Die Erstellung eines ansonsten nach § 2a BauGB vorgeschriebenen Umweltberichts sowie eine Umweltprüfung entfallen nach § 13 Abs. 3 BauGB. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 2. Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange Im Rahmen der nach § 13a BauGB vorgesehenen Öffentlichkeitsbeteiligung, die nach öf- fentlicher Bekanntmachung am 31.08.2012 durch Auslegung der Planunterlagen vom 03.09.2012 bis 21.09.2012 erfolgte, sind verschiedene Stellungnahmen eingegangen. Auch seitens der ebenfalls beteiligten Träger öffentlicher Belange wurden Anregungen vorgetra- gen. So wenden sich einige Anwohner und auch die Siedlergemeinschaft Hardeck gegen die aus ihrer Sicht zu massive Bebauung mit vier Wohneinheiten, das daraus resultierende Verkehrsaufkommen und die Anzahl ausgewiesener Stellplätze. Des Weiteren fordern die Anwohner mit den Bunkeraufbauten die vordere Straßenflucht aufzunehmen und befürchten wegen der Gauben und der hervortretenden Balkone unerwünschte Einblicke in ihre Grund- stücke. Die geplante Errichtung der Doppelhäuser auf dem Bunkergebäude dürfte wohl insbeson- dere deshalb als massiv empfunden werden, weil das schon vorhandene Bunkergebäude bereits 3 m aus dem Boden ragt. Die Doppelhäuser an sich haben die für heutige Wohnver- hältnisse üblichen Maße. Sie überschreiten zwar mit einer GRZ von 0,26 in ihrem Maß der baulichen Nutzung die nach der Baunutzungsverordnung für ein Kleinsiedlungsgebiet vor- gesehene GRZ von 0,2, unterschreiten aber die in der Baunutzungsverordnung für ein all- gemeines Wohngebiet vorgesehene GRZ von 0,4 und auch die GFZ von 1,2 (GFZ 0,53) deutlich. Lediglich wegen des im zweiten Weltkrieg errichteten Bunkers, dessen Beseitigung weder angemessen noch wirtschaftlich vertretbar ist, werden mit dem Gesamtgebäude die Grenzen der Baunutzungsverordnung auch für ein allgemeines Wohngebiet überschritten. Nach § 17 Abs. 3 BauNVO ist dies in Gebieten, die am 01.08.1962 überwiegend bebaut wa- ren, unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Diese sind erfüllt, da ein städtebauliches Erfordernis zur Schaffung von Wohnraum und der Weiternutzung des Bunkers in diesem ohnehin von Wohnnutzungen geprägten Gebiet gegeben ist und öffentliche Belange er- kennbar nicht entgegenstehen. Grundsätzlich ist hierzu anzumerken, dass das Grundstück mit seiner Bunkerbebauung bereits in der Vergangenheit nicht der sonstigen Bebauung in einem Kleinsiedlungsgebiet entsprochen hat. Mit der Überplanung kommt es zumindest zu einer Annäherung der Nutzungen in einem städtebaulich verträglichen Maße. Durch die Sondersituation dieses Bunkergrundstückes sind gerade auch im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung städtebauliche Auswirkungen auf die Umgebung nicht zu erwarten. Zusätzlich soll durch ein Abrücken der Doppelhäuser von der Vorderkante des Bunkerge- bäudes der massive Eindruck des Gesamtbaukörpers gemindert werden, was allerdings zur Folge hat, dass die Doppelhäuser die Straßenflucht nicht aufnehmen, sondern weiter in die Mitte des Bunkergebäudes rücken. Durch das Abrücken entsteht eine Staffelung, die der op- tischen Integration in den Bestand dient und gleichzeitig eine Erschließung der Neubauten auf dem Bunkerdach ermöglicht. Die sich durch dieses "Nachhintenrücken" ergebenden Einblicke auf die angrenzenden Grundstücke sind jedoch als zumutbar anzusehen und ver- letzen das Gebot der Rücksichtnahme nicht. Gleiches gilt für die in der Planung vorgesehe- nen Gauben und Balkone sowie die durch die künftige Bebauung hervorgerufene Beschat- tung umliegender Grundstücke. Das durch die Planung zu erwartende Verkehrsaufkommen wird das in einem Wohngebiet übliche Maß nicht überschreiten, denn nach einer Bebauung eines ca. 1.700 m² großen Grundstückes mit vier zusätzlichen Wohneinheiten ist kein erheblich erhöhtes Verkehrsauf- kommen zu erwarten. Es hält sich vielmehr in einem sinnvollen Maß der Innenentwicklung und Nachverdichtung. Das Straßennetz ist ausreichend dimensioniert, Gefahrensituationen sind aus Sicht der Stadtplanung nicht zu erwarten. Die für die Nutzung bauordnungsrechtlich erforderlichen vier Stellplätze werden auf dem Grundstück ebenfalls nachgewiesen, zwei weitere Stellplätze stehen für eine Nutzung der Bunkergeschosse zur Verfügung, soweit die- Ergänzende Erläuterungen Seite 4 se nicht als Kellerraum für die Wohnungen dienen, sondern als Lager oder durch nicht stö- rende Handwerks- und Gewerbebetriebe genutzt werden. Im Übrigen wird auf die beigefügte Synopse verwiesen, in der die im Rahmen der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen den Antworten der Stadtpla- nung gegenübergestellt sind (Anlage 1). 3. Verfahrensfortgang Der betroffenen Öffentlichkeit ist nunmehr in einem weiteren Verfahrensschritt gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Gelegenheit zu geben, zum Bebauungsplan- entwurf in der jetzigen Fassung Stellung zu nehmen. Das kann mit einer öffentlichen Ausle- gung des Bebauungsplanentwurfes nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 BauGB erfolgen. Hierzu wird dem Gemeinderat empfohlen, den nachstehenden Beschluss zu fassen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt: 1. Auf Antrag des Vorhabenträgers wird das Verfahren zur Aufstellung des vorhaben- bezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Haselweg 18 a (Bunkerüberbauung)“, Karlsruhe-Grünwinkel, eingeleitet. 2. Das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vor- haben- und Erschließungsplan wird mit der Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches fortgesetzt. 3. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 05.07.2012 in der Fassung vom 21.05.2013 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Be- bauungsplanentwurf aufnehmen oder zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Ausle- gung des Bebauungsplanentwurfes wiederholen. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 13. Juni 2013