Änderung der "Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen"
| Vorlage: | 32309 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 10.06.2013 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 51. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 18.06.2013 1431 6 öffentlich Dez. 3 Änderung der „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen“ Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Jugendhilfeausschuss 12.06.2013 5 Gemeinderat 18.06.2013 6 Antrag an den Gemeinderat/Ausschuss Der Gemeinderat stimmt - nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss - der neu ge- fassten Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen zu. Der Gemeinderat ermächtigt die Verwaltung, die haushaltsrechtli- chen Schritte zu gegebener Zeit durchzuführen. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) 2013 = 191.650 € 2014 = 229.770 € 2015 = 234.360 € 2013 = 0 € 2014 = 0 € 2015 = 133.100 € 2013 = 191.650 € 2014 = 229.770 € 2015 = 101.260 € Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Kontierungsobjekt: PSP-Element: 1.500.36.50.01 und 1.500.36.50.02 Kontenart: 43 ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: (bitte auswählen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Vorbemerkung Zur Schaffung zusätzlicher Plätze für Kinder unter 3 Jahren in betreuten Spielgrup- pen, zur Weiterqualifizierung und zum Erhalt von pädagogischen Fachkräften in Kin- dertageseinrichtungen sowie durch die zusätzliche Förderung von Fortbildungen und der Forderung einer anteiligen Bezuschussung von hauswirtschaftlichen Kräften wurde die Neufassung der Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kin- dertagesstätten und Kinderkrippen notwendig. Die Änderungen sollen rückwirkend ab 01.01.2013 gelten. Der Arbeitsausschuss der Trägerkonferenz Karlsruher Kinder- tageseinrichtungen hat bei der Überarbeitung der Neufassung der Richtlinie mitge- wirkt. Auch wurde der Entwurf der Richtlinie sämtlichen Karlsruher Einrichtungsträ- gern übersandt und im Rahmen der Trägerkonferenz Karlsruher Kindertageseinrich- tungen erörtert. Gegenüber der zum 01.01.2011 in Kraft getretenen Richtlinie ergeben sich neben redaktionellen Anpassungen folgende wesentliche Änderungen, die in der als Anlage beigefügten Richtlinie im Text markiert sind: 1. Der in dieser Richtlinie verwendetet Begriff „Betreuungsplätze“ umfasst Plätze in Karlsruher Kinderbetreuungseinrichtungen, die die Förderung der frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung beinhalten. 2. Die Formulierung, dass vorrangig neue Einrichtungen und Gruppen in die städti- sche Bedarfsplanung aufgenommen werden, die für einen Zeitraum von 22 Mo- naten ab Betriebseröffnung ausschließlich Karlsruher Kinder betreuen, ist nicht mehr in der neuen Richtlinie enthalten. Dafür sollen zur Sicherung der gesetzli- chen Rechtsansprüche auf Betreuungsplätze für Karlsruher Kinder und zur Ver- meidung von Schadenersatzansprüchen gegen die Stadt Karlsruhe freie Betreu- ungsplätze ab 01.08.2013 vorrangig mit Karlsruher Kindern belegt werden. Die- se Regelung gilt nicht für bereits mit auswärtigen Kindern belegte Plätze. Wenn keine Karlsruher Kinder auf den Wartelisten der jeweiligen Träger stehen, kön- nen diese Plätze auch zukünftig mit auswärtigen Kindern belegt werden. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 3. Grundsätzlich können auf Plätzen für Kinder ab dem 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt nur Kinder mit einem Rechtsanspruch aufgenommen werden. Dies bedeutet, dass z. B. Kinder vor vollendetem 1. Lebensjahr grundsätzlich nach- rangig nach Maßgabe des § 24a Abs. 3 SGB VIII aufzunehmen sind. 4. Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre ist eine Konkretisierung hinsichtlich der Qualität in den Bereichen Organisation, Verwaltung, Personal und Finanzen der Träger notwendig geworden. 5. In der Vergangenheit wurde in Pressemitteilungen der Träger teilweise ver- säumt, auf die umfangreichen städtischen Zuschüsse hinzuweisen. Deshalb wurde die Verpflichtung der Träger, in geeigneter Weise auf die städtische För- derung aufmerksam zu machen aufgenommen. 6. Die Förderprozentsätze wurde wie folgt erhöht: 88 Prozent der Fachpersonalkosten für Kindergärten und Tageseinrichtun- gen mit altersgemischten Gruppen nach § 1 Abs. 2 bis 5 Kindertagesbetreu- ungsgesetz Baden-Württemberg (KiTaG), deren Betreuungsangebot eine Mittagsverpflegung enthält. Bisher haben nur Einrichtungen mit Ganztages- angebot diesen Fördersatz erhalten. Mittlerweile gibt es etliche Träger, die auch in Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten Mittagsverpflegung anbie- ten. 90,5 Prozent für Kinderkrippengruppen nach § 1 Abs. 6 KiTaG der Fachper- sonalkosten für Einrichtungen, deren Betreuungsangebot eine Mittagsver- pflegung enthält. Bisher haben Krippengruppen generell einen Fachperso- nalkostenzuschuss von 87,5 Prozent erhalten, obwohl im KiTaG eine höhere Förderung für Kinderkrippengruppen als für Kindergärten und altersgemisch- te Gruppen vorgesehen ist. Durch den erhöhten Fördersatz sollen die Träger in die Lage versetzt werden, die Kosten für hauswirtschaftliche Kräfte zu finanzieren. Aus verwaltungsökono- mischer Sicht sowohl bei den Trägern als auch in der Stadtverwaltung wird von Ergänzende Erläuterungen Seite 4 einer zusätzlichen gesonderten Förderung von Hauswirtschaftskräften (Festle- gungen hinsichtlich Förderhöhe, Bezahlung, Qualifikation, Abrechnung usw.) abgesehen. 7. Neu in die Richtlinie wurden die seit 01.09.2012 geförderten Ausbildungsplätze für die praxisintegrierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung (PIA) aufge- nommen. Analog hierzu wurde auf besonderen Wunsch der Träger die Förde- rung um die Auszubildenden der Fachrichtung Jugend- u. Heimerziehung in Kin- dertageseinrichtungen erweitert. 8. Die anteilige Bezuschussung von Erbbauzinsen wurde in die Richtlinie eingear- beitet. 9. Seit dem Jahr 2012 werden Fortbildungen zur Qualifizierung des Fachpersonals in Kindertageseinrichtungen nach definierten Standards zusätzlich gefördert und deshalb in die Förderrichtlinie aufgenommen. 10. Die Änderungen auf den Seiten 9 und 10 der Richtlinie betreffen die Förderalter- native 2 (gesetzliche Förderansprüche) und werden von keinem Träger in Karls- ruhe in Anspruch genommen. 11. Die explizite Förderung von betreuten Spielgruppen ist ein weiterer Baustein zur Erfüllung der Betreuungsbedarfe der Eltern für Kinder unter 3 Jahren und wer- den künftig mit einem Festbetrag von 2.150,00 € pro Platz gefördert. Derzeit lie- gen 3 Anträge auf Einrichtung zusätzlicher betreuter Spielgruppen bzw. Erweite- rung von bestehenden Spielgruppen vor. Finanzielle Auswirkungen: Die zusätzlichen Kosten für die Förderung von Fortbildungen für päd. Fachkräfte, Hauswirtschaftskräften über einen erhöhten Fachpersonalkostenzuschuss, der praxisintegrierten Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern Ergänzende Erläuterungen Seite 5 wurden bereits bei der Planung des Doppelhaushalts 2013/2014 bzw. über Verände- rungslisten und Gemeinderatsbeschlüsse berücksichtigt und sind somit in dem vom Gemeinderat verabschiedeten Doppelhaushalt 2013/2014 enthalten. Nicht enthalten sind die Kosten von rund 73.400,00 € für das Jahr 2013 und 96.900 € für das Jahr 2014 für die Bezuschussung der Auszubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung in Kindertageseinrichtungen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: Der Gemeinderat stimmt - nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss - der neu ge- fassten Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen ab 01.01.2013 mit einem finanziellen Aufwand von 191.650,00 € im Jahr 2013 und 229.770,00 € im Jahr 2014 zu. Der Gemeinderat ermächtigt die Ver- waltung, die haushaltsrechtlichen Schritte zu gegebener Zeit durchzuführen. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 7. Juni 2013
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Anlage TOP Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen Präambel: Grundlagen für diese städtische Förderrichtlinie sind neben dem Kinderförderungs- gesetz, dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII), dem Tagesausbaubetreuungsgesetz (TAG), dem Finanzausgleichsgesetz (FAG), dem Kindertagesbetreuungsgesetz Ba- den-Württemberg (KiTaG) sowie der Kindertagesstättenverordnung (KiTaVO) in den jeweils gültigen Fassungen ein gemeinsames Bestreben zur Erhöhung der Plätze in Kindertageseinrichtungen für Kinder unter 3 Jahren sowie der Regelung der Bezu- schussung der Kinderbetreuung. Der Arbeitsausschuss der Trägerkonferenz Karls- ruher Kindertageseinrichtungen war bei der Erstellung dieser Richtlinie beteiligt. Über die Änderungen wurden die Träger im Rahmen einer Trägerkonferenz informiert und sind bei künftigen Änderungen einzubeziehen. Teil A. Allgemein Ziffer 1: Betrieb der Einrichtungen Betreuungsplätze für Kinder ab dem 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, sind Plätze in Einrichtungen zur Förderung der frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung. Freie Träger der Jugendhilfe und privat-gewerbliche Träger, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtungen auf der Gemarkung der Stadt Karlsruhe erfüllen, werden gemäß dieser Richtlinie gefördert, soweit diese der städtischen Bedarfsplanung nach Teil A Ziffer 2 entsprechen. Die Träger nach § 1 Abs. 2, 3, 6 KiTaG verpflichten sich, die Aufgaben und Ziele nach § 2 und § 2 a KiTaG zu erfüllen. Die Grundsätze über das Verfahren der Auf- nahme der Kinder sind mit der Sozial- und Jugendbehörde abzustimmen. Der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz kann ausschließlich gegen den jeweili- gen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend gemacht werden und endet an der Kreisgrenze. Zur Sicherung der gesetzlichen Rechtsansprüche auf Betreu- ungsplätze für Karlsruher Kinder und zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen gegen die Stadt Karlsruhe sind freie Betreuungsplätze ab 01.08.2013 vorrangig mit Karlsruher Kindern zu belegen. Wenn keine Karlsruher Kinder auf der Warteliste des jeweiligen Trägers stehen, können diese Plätze mit auswärtigen Kindern belegt wer- den. Anfragen (Warteliste), Aufnahmen und Abmeldungen für Kinder unter drei Jah- ren werden von den Einrichtungen zeitnah an die zentrale Erfassungsstelle des Ju- E N T W U R F Stand: 25.04.2013 Richtlinie der Stadt Karlsruhe ab 01.01.2013 Seite: 2 gendamtes gemeldet. Grundsätzlich können auf Plätzen für Kinder ab dem 1. Le- bensjahr bis zum Schuleintritt nur Kinder mit einem Rechtsanspruch aufgenommen werden. Ziffer 2: Bedarfsplanung Die nach dieser Richtlinie zu fördernden Einrichtungen/Gruppen müssen der städti- schen Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 2. i.V.m. § 8 Abs. 2 und Abs. 3 KiTaG sowie § 24 SGB VIII entsprechen. Änderungen bezüglich der Betreuungs- und Betriebsform der Gruppen bedürfen der Zustimmung der Sozial- und Jugendbehörde und einer Betriebserlaubnis vom Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS). Die an den KVJS zu stellenden Anträge auf Erteilung oder Änderung der Betriebserlaubnis sind der Sozial- und Jugendbehörde in Kopie zuzuleiten. Die Stadt Karlsruhe beteiligt die Träger rechtzeitig an der Bedarfsplanung und ihrer Fortschreibung. Hierfür ist eine Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII mit entsprechender Geschäftsordnung eingerichtet. Bei der Bedarfsplanung sind insbesondere die Grundsätze der Subsidi- arität und der Erhaltung der Trägervielfalt zu berücksichtigen. Ziffer 3 Organisation, Nachweise, Abrechnung Die Träger müssen die Kinderbetreuungseinrichtungen in personeller, organisatori- scher, verwaltungstechnischer und finanzieller Hinsicht ordnungsgemäß führen. Dies gilt auch für die Nachweise bezüglich gewährter städtischer Zuschüsse. Die in den Verwendungsnachweisen getätigten Angaben werden in regelmäßigen Abständen durch örtliche Erhebungen von der Sozial- und Jugendbehörde anhand der Buchhal- tungsunterlagen, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen bei den Trägern über- prüft. Die Träger haben die städtischen Verwendungsnachweise für - die Fachpersonalkosten bzw. die Betriebskostenabrechnung einrichtungsbezogen spätestens bis zum 31.03. des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzulegen, - die von den Trägern in ihren Einrichtungen betreuten auswärtigen Kinder (Wohn- sitz außerhalb der Stadt Karlsruhe) bis spätestens 10.12. eines jeden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzulegen. Diese Meldung löst finanzielle Ansprüche der Stadt Karlsruhe aus. Sollte sich im Rahmen einer Vor- Ort-Prüfung ergeben, dass nicht alle auswärtigen Kinder gemeldet wurden, wer- den entgangene finanzielle Ansprüche an der Trägerförderung in Abzug gebracht, - die Erstkindersenkungs- und Geschwisterkinderzuschüsse spätestens bis zum 10.12. eines jeden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzulegen. Hierfür werden den Trägern entsprechende Vordrucke zur Verfügung gestellt. Richtlinie der Stadt Karlsruhe ab 01.01.2013 Seite: 3 Sämtliche von der Stadt Karlsruhe nach dieser Richtlinie geförderten Träger müssen für ihre Einrichtungen verpflichtend alle tatsächlich betreuten Kinder für die Jugend- hilfestatistik des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg melden, da sich hieraus die Finanzausgleichszuweisungen für die Stadt Karlsruhe ergeben. Hierzu haben alle Träger eine Kopie des Meldebogens des Statistischen Landesamtes Ba- den-Württemberg zum Abgabestichtag der Sozial- und Jugendbehörde vorzulegen. Sollte sich im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung ergeben, dass nicht alle Kinder in der Statistik wie betreut gemeldet wurden, werden entgangene finanzielle Ansprüche an der Trägerförderung in Abzug gebracht. Ziffer 4 Auszahlung der Zuschüsse Die Stadt Karlsruhe leistet vierteljährliche angemessene Abschlagszahlungen auf die zu gewährenden Fachpersonal-, Erst- und Geschwisterkinderzuschüsse bzw. Be- triebskostenzuschüsse zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines Jahres. Grundla- ge für die Abschlagszahlungen zum 01.01. und 01.04. ist die Abschlagszahlung zum 01.10. des Vorjahres. Nach Vorlage der ordnungsgemäß ausgefüllten Verwendungsnachweise wird der Nachzahlungs-/Rückforderungsbetrag spätestens zum 01.07. des Folgejahres ver- rechnet bzw. ausbezahlt. Eine Angleichung der Abschlagszahlungen auf der Basis des Rechnungsergebnisses des Vorjahres sowie der nachvollziehbaren Kalkulation des laufenden Jahres der Träger kann auf Antrag erfolgen. Ziffer 5 Elternbeiträge Die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe erheben ihre Elternbeiträge auf der Grundlage ihrer jeweils gültigen Satzungen. Den Trägern wird die Eigenverantwort- lichkeit über die Höhe und Gestaltung der Elternbeiträge und Verpflegungskosten belassen. Sämtliche öffentliche Zuschüsse (z. B. Bund, Land, Kommune) müssen in Anspruch genommen werden und sich in vollem Umfang beitragssenkend auswirken. Beitrags- änderungen sind der Sozial- und Jugendbehörde unverzüglich mitzuteilen. Ziffer 6 Baukosten Die „Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Zuschüssen zum Bau und Umbau von Kindertageseinrichtungen und Kinderkrippen“ in der jeweils gültigen Fassung sind Bestandteil dieser Richtlinie. Richtlinie der Stadt Karlsruhe ab 01.01.2013 Seite: 4 Ziffer 7 Belegrechte Grundsätzlich müssen alle öffentlich geförderten Betreuungsplätze öffentlich zugäng- lich sein. Belegrechte sind zu beantragen und können nur nach vorheriger schriftli- cher Genehmigung durch die Sozial- und Jugendbehörde vergeben werden. Firmen, die in Karlsruher Kindertageseinrichtungen Belegplätze erwerben möchten, erhalten entsprechend ihrer finanziellen Beteiligung Belegrechte. Grundsätzlich können maxi- mal 30 Prozent der Gesamtbetreuungskapazität einer Einrichtung als Belegplätze erworben werden. Die Höhe der finanziellen Beteiligung der Firmen orientiert sich an den Raumkosten. Belegplätze sind vorrangig mit Karlsruher Kindern zu belegen. Die städtische Förderung erfolgt analog Teil B bzw. Teil C dieser Richtlinie. Werden Zu- schüsse aus dem Förderprogramm des Bundes „Betriebliche Kinderbetreuung“ oder aus ähnlichen Förderprogrammen für betriebsnahe Betreuungsplätze gewährt, sind diese Zuschüsse zu 50 Prozent auf die städtischen Zuschüsse anzurechnen. Ziffer 8 Presse und Information Die Träger sind verpflichtet bei Veröffentlichungen (z. B. Presseschreiben, Publikati- onen etc.) in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, in welcher Höhe die Kinderbe- treuungseinrichtung mit Mitteln der Stadt Karlsruhe gefördert wird. Teil B. Kindertagesstätten und Kinderkrippen Ziffer 1 Förderung Die Stadt Karlsruhe bietet den Trägern für die nach dieser Richtlinie zu fördernden Einrichtungen/Gruppen folgende Zuschussalternativen an: Alternative 1 I. Fachpersonalkostenzuschüsse Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen (§ 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG), deren Gruppe(n) in der städti- schen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Betriebserlaubnisse vorlie- gen, wenn sich diese für die Förderalternative 1 entscheiden und mittels Selbstver- pflichtungserklärung nachweisen, dass sie den Orientierungsplan Baden-Württem- berg in sämtlichen geförderten Gruppen anwenden, wie folgt: Richtlinie der Stadt Karlsruhe ab 01.01.2013 Seite: 5 85,0 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten bzw. 88,0 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten für Einrichtungen, deren Betreuungsangebot eine Mittagsverpflegung enthält, sowie 88,0 % der anrechnungsfähigen Personalkosten der Auszubildenden für die praxisintegrierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung (PIA) sowie der Auszubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung. Die Träger haben ihre Einrichtungen/Gruppen mit den jeweiligen Stellenschlüs- selvorgaben des KVJS zu betreiben. Entscheiden sich die Träger für diese För- deralternative 1, werden folgende maximal förderfähige Stellenschlüssel für die Berechnung der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten berücksichtigt: Angebotsformen förderfähiger Stellenschlüssel ab 01.09.2012 Halbtagesgruppe für 3-Jährige bis Schul- eintritt 1,70 AM-Halbtagesgruppe für Kinder vom 1. Lebensjahr bis Schuleintritt 1,80 Regelgruppe für 3-Jährige bis Schuleintritt 1,90 AM-Regelgruppe für Kinder von vom 1. Lebensjahr bis Schuleintritt 2,00 Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 3-Jährige bis Schuleintritt 2,10 AM-Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 2-Jährige bis Schuleintritt 2,10 AM-Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für Kinder vom 1. Lebensjahr Jahr bis Schuleintritt 2,30 Ganztagesgruppe für 3-Jährige bis Schuleintritt 3,35 AM-Ganztagesgruppe für Kinder vom 1. Lebensjahr bis Schuleintritt 3,35 Für die derzeit noch bestehenden Gruppen mit einer Altersmischung von Kindern von 1 bis 14 Jahren gilt Bestandsschutz. In sämtlichen o. g. Angebotsformen ha- ben bei der Belegung Kinder mit einem Rechtsanspruch Vorrang. Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kinderkrippengruppen (§ 1 Abs. 6 KiTaG), deren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Betriebserlaubnisse vorliegen, wenn sich diese für die Förderalternative 1 entschei- den, wie folgt: 87,5 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten bzw. 90,5 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten für Einrichtungen, deren Betreuungsangebot eine Mittagsverpflegung enthält, sowie Richtlinie der Stadt Karlsruhe ab 01.01.2013 Seite: 6 88,0 % der anrechnungsfähigen Personalkosten der Auszubildenden für die praxisintegrierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung (PIA) sowie der Auszubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung. Die Träger haben Ihre Einrichtungen/Gruppen mit den jeweiligen Stellenschlüssel- vorgaben des KVJS zu betreiben. Entscheiden sich die Träger für diese Förderalter- native 1, werden folgende maximal förderfähige Stellenschlüssel für die Berechnung der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten berücksichtigt: Angebotsform (Plätze für Kinder unter 3 Jahren mit Rechtsanspruch) förderfähiger Stellenschlüssel Halbtagsgruppe 1,65 pro Gruppe Gruppe mit verlängerten Öffnungszeiten 1,85 pro Gruppe Ganztagesgruppe 3,05 pro Gruppe Für die Fachpersonalkostenbezuschussung der Kindergärten und Tageseinrichtun- gen mit altersgemischten Gruppen sowie für Kinderkrippengruppen gilt Folgendes: Zu den Fachpersonalkosten gehören: AG-Brutto, ZVK-Beiträge, Beitrag für die Berufsgenossenschaft und evt. Sanierungsgelder. Die Eingruppierung und die Höhe der Bezüge des Fachpersonals haben sich am TVöD-SuE (Tarifvertrag öffentlicher Dienst für den Sozial- und Erziehungsdienst) zu orientieren. Eine über den TVöD-SuE hinausgehende Vergütung kann nur bis zur Höhe der im TVöD-SuE vorgesehenen Vergütung bezuschusst werden. Darüber hinausgehende Vergütungen werden nicht von der Stadt Karlsruhe be- zuschusst. Die Anerkennung als Fachpersonal richtet sich nach § 7 KiTaG. Die vorgenannten förderfähigen Personalschlüssel berücksichtigen die Einrich- tungsleitung sowie die Verfügungs- und Ausfallzeiten. Anerkennungspraktikantinnen und –praktikanten werden mit 0,50 Fachkraftstel- len berücksichtigt. Die Schließtage dürfen 30 Tage im Jahr nicht überschreiten. Die Auszubildenden für die praxisintegrierte Erzieherinnen und Erzieherausbil- dung sowie die Auszubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung werden bis zum 31.08.2015 nicht auf den förderfähigen Stellenschlüssel ange- rechnet. Die Jahresarbeitgeberbruttoaufwendungen der Auszubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung werden bis maximal der entsprechen- den Höhe der Vergütung für die Auszubildenden für die praxisintegrierte Erziehe- rinnen- und Erzieherausbildung anerkannt. Richtlinie der Stadt Karlsruhe ab 01.01.2013 Seite: 7 Zuschläge für Bemerkungen integrative Gruppen 0,2 Fachkräfte pro Gruppe, wenn mindestens 2 Kin- der mit anerkannter Behinderung betreut werden (die Leistungen der Eingliederungshilfen nach SGB bleiben hiervon unberührt) eingruppige Einrichtungen, Waldkindergärten kann individuell geregelt werden II. Mietkostenzuschüsse/Erbbauzinsen Träger von Kindertagesstätten und Kinderkrippen, die bisher Mietkostenzuschüsse erhalten haben und deren Mietverhältnis unverändert weiter besteht, bekommen die- se Zuschüsse weiterhin. Neue Mietkostenzuschussanträge von Trägern werden nur nach vorheriger Genehmigung durch die Sozial- und Jugendbehörde bewilligt. Über- einstimmung mit der städtischen Bedarfsplanung wird vorausgesetzt. In der Regel können maximal 10,00 €/m² (Kaltmiete) anerkannter Nettogrundrissfläche bezu- schusst werden. Bei Vertragskonstellationen, in denen der Eigentümer, der Vermie- ter und/oder der Mieter aus den selben Personen und/oder Firmen und/oder Verei- nen bestehen bzw. Anteile davon besitzen, werden keine Mietkostenzuschüsse ge- währt. Bei gleichzeitiger Gewährung von Mietkostenzuschüssen und Baukostenzu- schüssen wird der Baukostenzuschuss auf den Mietkostenzuschuss angerechnet (kapitalisiert). Die Summe aus kapitalisierten Baukostenzuschüssen und Mietkosten- zuschüssen darf in der Regel insgesamt 10,00 €/m² Kaltmiete nicht übersteigen. Für die im Eigentum des Trägers stehenden Gebäude werden keine Mietkostenzuschüs- se gewährt. Mieten Träger Gebäude an, die mit Bundes- und/oder Landeszuschüs- sen erstellt worden sind, müssen sich diese Zuschüsse nachweislich mietmindernd auswirken. Erbbauzinsen für die in der Bedarfsplanung enthaltenen Kindertageseinrichtungen können auf Antrag anteilig übernommen werden. III. Erstkindersenkungszuschüsse Zur Angleichung der Benutzungsentgelte der Träger an die Benutzungsentgelte von städtischen Einrichtungen werden seit 01.09.2007 folgende Beträge pro tatsächlich betreutem Kind und Monat (Betreuung an 5 Tagen pro Woche) gewährt: Kinder von 0 – 3 Jahren: Halbtagesgruppen = 38,00 €/Kind/Monat Gruppen mit verl. Öffnungszeit = 38,00 €/Kind/Monat Ganztagesgruppen = 56,00 €/Kind/Monat Kinder von 3 – 6 Jahren: Halbtagesgruppen = 16,00 €/Kind/Monat Regelgruppen = 16,00 €/Kind/Monat Gruppen mit verl. Öffnungszeit = 25,00 €/Kind/Monat Ganztagesgruppen = 34,00 €/Kind/Monat Richtlinie der Stadt Karlsruhe ab 01.01.2013 Seite: 8 Sharingplätze werden entsprechend anteilig bezuschusst. Die Auszahlung der Be- träge erfolgt an die Träger von Kinderbetreuungseinrichtungen, die in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind. Diese haben die platzbezogenen Zuschüsse unver- züglich zu 100 % an die Nutzer der Einrichtungen weiterzugeben. Die Erstkindersenkungszuschüsse sind reine Freiwilligkeitsleistungen der Stadt Karlsruhe und werden ab 01.09.2011 nur noch für Karlsruher Kinder (Hauptwohnsitz in Karlsruhe) gewährt. IV. Geschwisterkinderzuschüsse Um Familien mit mehreren Kindern finanziell zu entlasten, werden seit dem Jahr 2001 Geschwisterkinderzuschüsse ausschließlich an Träger gewährt, deren Gruppen in der Bedarfsplanung enthalten sind. Diese Träger verpflichten sich, für zweite und weitere Kinder einer Familie, die seine Einrichtungen besuchen, den Besuch der Ein- richtung ab 01.09.2011 auf der Basis der aktuellen Benutzungsentgelte kostenfrei zu gestalten. Seit 01.09.2004 gilt das Kind als Geschwisterkind, das sich in der bei- tragsniedrigeren Angebotsform befindet. Die Träger erhalten als Gegenleistung für die Kostenbefreiung für die zweiten und weiteren Kinder einen Zuschuss der Stadt zum Ausgleich der Ausfälle an Benutzungsentgelten. Soweit die Leistung des Trä- gers auch die Verköstigung in der Kindertagesstätte umfasst, gilt die Kostenfreiheit nicht für die Verpflegungskosten. Bei einer trägerübergreifenden Betreuung von Ge- schwisterkindern erfolgt die Abrechnung der Geschwisterkinderzuschüsse unmittel- bar zwischen der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe und den beitrags- zahlenden Eltern. Geschwisterkinderzuschüsse werden nicht für Angebote des Schul- und Sportamtes gewährt. Die Geschwisterkinderzuschüsse sind reine Freiwilligkeitsleistungen der Stadt Karls- ruhe und werden ab 01.09.2011 nur noch für Karlsruher Kinder (Hauptwohnsitz in Karlsruhe) gewährt. V. Förderung von Fortbildungen Die Stadt Karlsruhe gewährt einen freiwilligen Zuschuss für Weiterqualifizierungs- maßnahmen des Fachpersonals in Kindertageseinrichtungen. Das den Trägern zur Verfügung stehende Budget wird diesen zu Beginn eines Jahres mitgeteilt. Sämtliche Fortbildungsmaßnahmen, für die ein Zuschuss beantragt wird, müssen einem der nachfolgenden Themenfelder der Qualitätsstandards für förderfähige Fortbildungen zugeordnet werden können: Themenfeld Nr. förderfähige Fortbildungsinhalte 1 Orientierungsplan-Bausteine für Quereinsteigerinnen und - einsteiger sowie für Rückkehrerinnen und Rückkehrer 2 Inhaltliche Konzeptentwicklung mit einem gesamten Kita-Team (mit Bausteinen Qualitätsmanagement) Richtlinie der Stadt Karlsruhe ab 01.01.2013 Seite: 9 3 Fortbildung Teamentwicklung (bezogen auf eine Kita), Schwer- punkt neue oder erweiterte Kitas. 4 Inhaltliche Weiterentwicklung in der frühkindlichen Pädagogik (z. B. Handlungskonzepte wie Lerngeschichten, Infanskonzept, Frühpä- dagogik U 3, Inklusion, interkulturelle Arbeit) bezogen auf eine oder mehrere Kitas eines Trägers sowie für Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter 5 Vernetzte Weiterentwicklung der Karlsruher INE-Einrichtungen (z. B. zum Thema Index Inklusion, inhaltliche Themen mit den Fachkräften aus den INE-Einrichtungen, gemeinsame Auswertung der bisherigen Erfahrungen) 6 Leitungsqualifizierung (Fortbildungen, Supervision sowie Coaching bei neuen Leitungskräften oder anlassbezogen) 7 Prozessbegleitung für einzelne Kitas (Kitas mit besonderen Anfor- derungen) Alternative 2 (gesetzlicher Förderanspruch) Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen gemäß § 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG, deren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Betriebserlaubnisse vorliegen, wenn sich diese auf den gesetzlichen Förderanspruch berufen, nach § 8 Abs. 2 KiTaG wie folgt: 63 % der für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung erforderlichen und angemessenen Personal- und Sachausgaben inklusiv Miete sowie der Eigenleistungen (= Betriebsausgaben) und 100 % der Erhöhung der Personalausgaben, die sich aus der Veränderung des Mindestpersonalschlüssels gemäß KiTaVO ergibt. § 8 Abs. 2 Satz 3 KiTaG findet entsprechend Anwendung. Für neue Gruppen/Ein- richtungen, die nach dem 01.09.2012 eröffnet haben, findet die Förde- rung der erhöhten Personalausgaben aus der Veränderung des Min- destpersonalschlüssels keine Anwendung, weil die letzte Stufe der Stel- lenschlüsselerhöhung zum 01.09.2012 abgeschlossen wurde und damit hinfällig ist. Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kinderkrippengruppen (§ 1 Abs. 6 KiTaG), deren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Betriebserlaubnisse vorliegen, wenn sich diese auf den gesetzlichen Förderanspruch berufen, wie folgt: 68 % der für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung erforderlichen und angemessenen Personal- und Sachausgaben inklusiv Miete sowie der Eigenleistungen (= Betriebsausgaben). Richtlinie der Stadt Karlsruhe ab 01.01.2013 Seite: 10 Die Empfehlungen des Städte- und Gemeindetages hinsichtlich den erforderlichen Personal- und Sachausgaben finden Anwendung. Kalkulatorische Kosten wie z. B. Abschreibungen und Verzinsungen sind keine Ausgaben im Sinne des § 8 KiTaG und somit nicht förderfähig. Ebenfalls nicht förderfähig sind Kosten für das Grund- stück (z. B. Erwerb u. Erschließungskosten) und Darlehens-/Kreditkosten. Bei einer Betriebsausgabenbezuschussung müssen außer den Personalausgaben auch die geltend gemachten Sachausgaben sowie die notwendigen und erforderli- chen Eigenleistungen nachgewiesen werden. Die Eingruppierung und die Höhe der Bezüge des Fachpersonals haben sich am TVöD-SuE zu orientieren. Eine über den TVöD-SuE hinausgehende Vergütung kann nur bis zur Höhe der im TVöD-SuE vorgesehenen Vergütung bezuschusst werden. Darüber hinausgehende Vergütungen werden nicht von der Stadt Karlsruhe bezu- schusst. Krankheitsbedingte Vertretungskosten werden in üblich angemessenem Umfang berücksichtigt. Die Anerkennung als Fachpersonal richtet sich nach § 7 KiTaG. Die Vorgaben des KVJS hinsichtlich der Ausstattung mit Fachpersonal sind zwingend einzuhalten. Dar- über hinausgehendes zusätzliches Fachpersonal wird nicht bei der Bezuschussung berücksichtigt. Ausgaben für Miete können nur bis zur ortsüblichen Höhe Berücksichtigung finden. Bei Vertragskonstellationen, in denen der Eigentümer, der Vermieter und/oder der Mieter aus den selben Personen und/oder Firmen und/oder Vereinen bestehen bzw. Anteile davon besitzen, werden die Mietausgaben nicht berücksichtigt. Bei gleichzei- tiger Gewährung von Mietkostenzuschüssen und Baukostenzuschüssen wird der Baukostenzuschuss auf den Mietkostenzuschuss angerechnet (kapitalisiert). Die Summe aus kapitalisierten Baukostenzuschüssen und Mietkostenzuschüssen darf die ortsübliche Miete nicht übersteigen. Für die im Eigentum des Trägers stehenden Gebäude werden keine Mietausgaben berücksichtigt. Mieten Träger Gebäude an, die mit Bundes- und/oder Landeszuschüssen erstellt worden sind, müssen sich diese Zuschüsse nachweislich mietmindernd auswirken. Ehrenamtliche Tätigkeit/Eigenleistungen Die Stadt Karlsruhe erstattet den Trägern bei einer Betriebsausgabenbezuschussung Eigenleistungen, die über das übliche und notwendige Maß an Elternarbeit hinaus- gehen (sog. ehrenamtliche Tätigkeit). Richtwert: 10,00 €/Stunde. Die Eigenleistungen sind schriftlich mit Datum, Uhrzeit und Unterschrift des Leistungserbringers nachzu- weisen. Die Gesamtsumme der vergüteten Eigenleistungen darf die Kosten einer Fremdvergabe nicht übersteigen. Richtlinie der Stadt Karlsruhe ab 01.01.2013 Seite: 11 Ziffer 2 Gruppenarten, Alter der Kinder, Regelgruppenstärke, Höchstgruppenstärke Die KiTaVO unterscheidet folgende Gruppen: Gruppenart Alter der Kinder Regelgruppenstärke, Höchstgruppenstärke Halbtagsgruppe HT für 3-Jährige bis Schuleintritt (Vor- oder Nachmittagsbetreuung von min- destens 3 Stunden) 25 bis 28 Kinder Regelgruppe RG für 3-Jährige bis Schuleintritt (Vor- und Nachmittagsbetreuung mit Unter- brechung am Mittag) 25 bis 28 Kinder Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit VÖ für 3-Jährige bis Schuleintritt (durchgängige Öffnungszeit von mindestens 6 Stunden) 22 bis 25 Kinder Ganztagesgruppe GT für 3-Jährige bis Schuleintritt (mehr als 7 Stunden durchgängige Öff- nungszeit) 20 Kinder Altersgemischte Gruppe AM für 3-Jährige bis unter 14 Jahre 25 bei HT/RG/VÖ 20 bei GT Altersgemischte Gruppe AM für 2-Jährige bis unter 14 Jahre (mit überwiegender Anzahl von Kindern im Kindergartenalter) Absenkung der Gruppenstärke um einen Platz je aufgenommenes 2-jähriges Kind, ausgehend von: 25 bei HT/RG 22 bei VÖ 20 bei GT Altersgemischte Gruppe AM vom 1. Lebensjahr bis unter 14 Jahre (bei allen Gruppenarten) 15 Kinder, davon höchstens 5 Kinder im Alter von unter drei Jahren Daneben gilt die bestehende Betriebsform der Mischgruppe (mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 40 Stunden). Die vorgenannten Betriebsformen können in enger Abstimmung mit der Stadt Karls- ruhe auch als integrative Gruppen geführt werden. Eine Reduzierung der Gruppen- größe aufgrund der Aufnahme von Kindern mit Behinderung ist nicht automatisch erforderlich und bedarf der Zustimmung der Stadt Karlsruhe. Wird die Höchstgruppenstärke dauerhaft erheblich unterschritten, kann der förderfä- hige Stellenschlüssel und damit auch die städtischen Zuschüsse entsprechend ge- kürzt werden. Die Stadt Karlsruhe unterscheidet folgende Krippengruppen: Richtlinie der Stadt Karlsruhe ab 01.01.2013 Seite: 12 Halbtagesgruppe: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 20 Stunden (vor- oder nachmittags geöffnet). Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 30 Stunden (mindestens 6 Stunden und ununterbrochene Öffnungszeit am Tag). Ganztagesgruppe: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 40 Stunden (über 7 Stunden ununterbrochene Öffnungszeit am Tag für alle Kinder). Die Rahmenbedingungen des Landesjugendamtes über die Betreuungs- und Be- triebsform bezüglich Kinderkrippen werden zu Grunde gelegt. Eine Krippengruppe besteht aus 10 Kindern. Alle Kinder sind unter 3 Jahre. Eine Al- tersmischung für alle Kinder unter 3 Jahren mit Rechtsanspruch ist anzustreben. Wird die Höchstgruppenstärke (10 Kinder pro Gruppe) dauerhaft unterschritten, kann der förderfähige Stellenschlüssel und damit auch die städtischen Zuschüsse ent- sprechend gekürzt werden. Ziffer 3 Nicht in der Bedarfsplanung enthaltene Gruppen/Einrichtungen Gemäß § 8 Abs. 4 KiTaG erhalten Träger von Einrichtungen oder Gruppen, die nicht in der Bedarfsplanung aufgenommen sind, für jeden belegten Platz einen Zuschuss in Höhe des sich je Kind entsprechend der Betreuungszeit nach § 29 b FAG bzw. § 29 c FAG im Vorjahr ergebenden Betrags. Der Zuschuss ist schriftlich zu beantra- gen. Die Höhe des weiterzuleitenden FAG-Anteils ergibt sich aus den Kinderzahlen der Einrichtungen oder Gruppen, die in der ordnungsgemäßen Meldung der Jugend- hilfestatistik des Statistischen Landesamts enthalten sind. Hierzu haben alle Träger eine Kopie des Meldebogens des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zum Abgabestichtag der Sozial- und Jugendbehörde vorzulegen. Die FAG-Zuweisung wird nur für jeden tatsächlich belegten Platz im Bewilligungsjahr gewährt. Dafür haben die Träger die tatsächliche Belegung pro Monat bis spätestens 15.12. eines jeden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzu- legen. Teil C. Betreute Spielgruppen Betreute Spielgruppen, die über eine Betriebserlaubnis des KVJS verfügen und in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind, wird auf Antrag pro tatsächlich beleg- Richtlinie der Stadt Karlsruhe ab 01.01.2013 Seite: 13 ten Platz ein freiwilliger städtischer Zuschuss von 2.150,00 € pro Jahr gewährt (max. 21.500,00 € pro Gruppe/Jahr). Der Zuschuss pro Platz wird jährlich mit 2 Prozent gesteigert. Nicht ganzjährig belegte Plätze werden anteilig bezuschusst. Mit den o. g. Zuschüssen sind sämtliche städtischen Förderungen für den Bereich der betreuten Spielgruppen abgedeckt (Investitionskosten-, Erst- und Geschwister- kinderförderung usw.). Betreute Spielgruppen, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, haben 10 Plätze pro Gruppe für Kinder unter 3 Jahren und die Öffnungszeit beträgt zwischen 10 und 15 Stunden wöchentlich. Sollten im Jahresabschluss des Trägers für die betreuten Spielgruppen in der Sum- me mehr Erträge (Summe aus Elternbeiträgen/-gebühren/-entgelten und öffentlichen Zuschüssen) als Aufwendungen im Bewilligungsjahr erwirtschaftet worden sein, sind diese Überschüsse an dem städtischen Zuschuss in Abzug zu bringen. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie werden alle bisherigen Zuschussrichtlinien für diesen Förderbereich gegenstandslos.