Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über den Betrieb der Ludwig-Guttmann-Schule in Karlsbad-Langensteinbach

Vorlage: 32307
Art: Beschlussvorlage
Datum: 08.03.2016
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 18.06.2013

    TOP: 4

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Ludwig-Guttmann-Schule
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 51. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 18.06.2013 1429 4 öffentlich Dez. 3 Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über den Betrieb der Ludwig-Guttmann- Schule in Karlsbad-Langensteinbach Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 18.06.2013 4 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt den Abschluss der geänderten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit Wirkung ab dem 01.08.2013 Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) 12.624,00 € -- 12.624,00 € 12.624,00 € Haushaltsmittel stehen in voller Höhe zur Verfügung Kontierungsobjekt: PSP-Element: 1.400.21.50.03 Kontenart: 43000000 Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Die im Jahr 1977, zuletzt geändert am 07.07.2006, zwischen den Landkreisen Karlsruhe, Calw, Enzkreis und Rastatt sowie den Stadtkreisen Baden-Baden und Karlsruhe abge- schlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung über den Bau und Betrieb einer Schule für Körperbehinderte - heute: Ludwig-Guttmann-Schule - in Karlsbad-Langensteinbach muss aufgrund des Austritts des Enzkreises aus dem Schulverbund geändert werden. Die Kündigung des Enzkreises erfolgte fristgerecht vor Ablauf des Schuljahres 2011/2012 und ist damit zum Schuljahresende 2012/2013 wirksam. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der Kündigung mit Erlass vom 27.07.2012 zugestimmt und sein Einverständnis zur Änderung der Schulbezirke erteilt. Die als Anlage beigefügte öffentlich-rechtliche Vereinbarung enthält im Wesentlichen folgen- de Änderungen: - Die unter I getroffene öffentlich-rechtliche Vereinbarung aus dem Jahr 2006 entfällt in der geänderten Fassung, da die Auseinandersetzung bzgl. Ausscheidens der Stadt Pforz- heim abgeschlossen ist und die damit verbundenen Investitionskostenanteile vollständig abgerechnet wurden. Aus dem Stadtgebiet Pforzheim befinden sich zum jetzigen Zeit- punkt keine Schülerinnen und Schüler mehr in der Ludwig-Guttmann-Schule Karlsbad- Langensteinbach. - Die unter III getroffene öffentlich-rechtliche Vereinbarung aus dem Jahr 2006 entfällt ebenso. Sie enthielt Regelungen über den Betrieb einer Schule für Körperbehinderte an der Gustav-Heinemann-Schule in Pforzheim und betraf nur den Enzkreis und die Stadt Pforzheim. Aufgrund des Ausscheidens beider Körperschaften schließen diese eine ei- gene öffentlich-rechtliche Vereinbarung außerhalb des Schulverbundes der Ludwig- Guttmann-Schule Karlsbad-Langensteinbach untereinander ab. - In der unter I getroffenen geänderten Vereinbarung 2013 wird der in § 2 aufgeführte Schulbezirk geändert. Die Enzkreisgemeinden entfallen. - Die unter II getroffene Vereinbarung regelt die vorübergehende Beschulung von Schüle- rinnen und Schülern aus dem Enzkreis, die weiterhin die Ludwig-Guttmann-Schule Karlsbad-Langensteinbach besuchen. Investitionskosten fallen für den Enzkreis für diese Schüler nicht mehr an. An den jährlichen Betriebskosten hat sich der Enzkreis für diese Schülerinnen und Schüler weiter zu beteiligen. In der Vergangenheit bis einschließlich 2012 sind die Investitionskosten für die einzelnen Standorte von allen Mitgliedern inklusive Enzkreis in voller Höhe bezahlt worden. Eine antei- lige Rückerstattung nach dem Ausscheiden findet nicht statt. Die Veränderung der Schülerzahlen durch das Ausscheiden des Enzkreises erfolgt schritt- weise, indem die bisher dort beschulten Schülerinnen und Schüler die Schulzeit noch zu Ende führen können. Es erfolgen aus dem Enzkreis keine Neuanmeldungen mehr. Aktuell werden noch rund 10 Schülerinnen und Schüler (von einer Gesamtzahl von rund 230 Schü- lern) aus dem Enzkreis in Karlsbad-Langensteinbach beschult. Die Veränderung der Schü- lerzahlen ist insgesamt durch die demografischen Veränderungen und durch die jährliche Schwankung der Anmeldungen in ähnlicher Weise beeinflusst, so dass eine Veränderung der Kostenbeteiligung der regionalen Partner (Betriebskostenabrechnung erfolgt nach den Kosten pro Schüler aus der jeweiligen Körperschaft) sich nicht grundsätzlich verändern wird. Im Jahr 2012 sind von den beteiligten Körperschaften 6.312 € pro Schüler und Jahr abge- rechnet worden. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Unter Beibehaltung der Schülerstruktur entstehen für die Stadt Karlsruhe durch den Austritt des Enzkreises zusätzliche Kosten pro Schüler/-in und Jahr von 1.262,40 €. Der beiliegende Vereinbarungsentwurf ist mit den Verwaltungen aller beteiligten Städte und Kreise vorbehaltlich der einzelnen Gremienbeschlüsse abgestimmt. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt den Abschluss der geänderten öffentlich-rechtlichen Vereinba- rung mit Wirkung ab dem 01.08.2013. Hauptamt - Ratsangelegenheiten 7. Juni 2013

  • Anlage Ludwig-Gutmann-Schule
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    Anlage 1589576 Vereinbarung über die Aufgabenübertragung und Zusammenarbeit bei der Beschulung körperbehinderter Kinder in den Landkreisen Karlsruhe, Calw und Rastatt sowie den Stadtkreisen Baden-Baden und Karlsruhe Präambel Im Gebiet der Landkreise Calw, Karlsruhe und Rastatt sowie der Stadtkreise Baden-Baden und Karlsruhe sollen auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung aus dem Jahr 1977, welche am 07.07.2006 geändert wurde, und nach dem Willen der beteiligten Körperschaften körperbehinderte Kinder und Jugendliche im Rahmen einer gemeinsamen Konzeption beschult werden. Ziel dabei ist eine zukunftsorientierte sonderpädagogische Förderung der Schülerinnen und Schüler sowie eine dezentrale Verfügbarkeit von Einrichtungen und Klassenräumen im Einzugsgebiet. Umgesetzt wird dieses regionale Konzept durch die Beschulung an der Ludwig-Guttmann-Schule Karlsbad, Schule für Körperbehinderte, und die ihr zugehörigen Außenstellen und Außenklassen (in der Trägerschaft des Landkreises Karlsruhe). Vor diesem Hintergrund schließen die unter I Beteiligten die nachfolgend unter I aufgeführte öffentlich- rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 GKZ. Des Weiteren schließen die unter I Beteiligten sowie der Enzkreis den unter II aufgeführten Kooperationsvertrag auf der Grundlage der §§ 54 ff. LVwVfG. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 07.07.2006 über den Betrieb der Schule für Körperbehinderte in Karlsbad-Langensteinbach wird mit Wirkung vom 01.08.2013 (zum Schuljahr 2013/14) durch die vorliegende öffentlich-rechtliche Vereinbarung ersetzt. Grund hierfür ist der Austritt des Enzkreises aus dem Schulverbund. Die Kündigung des Enzkreises erfolgte fristgerecht vor Ablauf des Schuljahres 2011/12 und ist damit zum Schuljahresende 2012/13 wirksam. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der Kündigung mit Erlass vom 27.07.2012 zugestimmt. 1511966 2 I. Vereinbarung zwischen dem Landkreis Karlsruhe und den Landkreisen Calw und Rastatt sowie den Stadtkreisen Baden-Baden und Karlsruhe über den Betrieb der Ludwig-Guttmann-Schule Karlsbad Nach § 31 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) i. d. F. vom 01.08.1983 (GBl. S. 397), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG v. 24.04.2012 (GBl S. 209), i. V. mit § 25 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) i. d. F. vom 16.09.1974 (GBl. S. 408), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts v. 04.05.2009 (GBl. S. 185), wird Folgendes vereinbart: § 1 Gegenstand der Vereinbarung Der Landkreis Karlsruhe nimmt die Aufgabe des Schulträgers für die Ludwig-Guttmann-Schule Karlsbad, Schule für Körperbehinderte, in dem in § 2 abgegrenzten Schulbezirk auch für die beteiligten Körperschaften Landkreis Calw (Teilbereich nach § 2), Landkreis Rastatt, Stadtkreis Baden-Baden und Stadtkreis Karlsruhe wahr. § 2 Schulbezirk Der Schulbezirk der Ludwig-Guttmann-Schule Karlsbad nach § 25 Abs. 4 SchG erstreckt sich auf den nördlichen Landkreis Calw (nördlicher Teil bis zur Achse Wildbad-Schömberg-Unterreichenbach), den Landkreis Karlsruhe und den Landkreis Rastatt sowie die Stadtkreise Baden-Baden und Karlsruhe. § 3 Mitwirkungsrechte der beteiligten Körperschaften 1) Die bauliche Erweiterung, die Einrichtung von Außenstellen und Außenklassen sowie die Veränderung von Schulbezirken und andere Maßnahmen im Sinne des § 30 Schulgesetz für die Ludwig-Guttmann-Schule Karlsbad bedürfen der Zustimmung von mindestens drei der beteiligten Körperschaften nach § 1, deren Anteil an der Schülerzahl (Stand zum Stichtag der jeweils aktuellen Herbststatistik) mindestens 66 2/3 v. H. betragen muss. Grundlage für Erweiterungen 1511966 3 und Veränderungen im Sinne von Satz 1 sind die vom Regierungspräsidium Karlsruhe – Abteilung Schule und Bildung – bzw. dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg zu genehmigenden Raumprogramme und Entscheidungen im Sinne des § 30 Schulgesetz. 2) Nach Fertigstellung von Bauvorhaben und der Einrichtung von Außenstellen für die Ludwig- Guttmann-Schule Karlsbad erstellt der Landkreis Karlsruhe für die beteiligten Körperschaften nach § 1 eine detaillierte Abrechnung. 3) Der Landkreis Karlsruhe unterrichtet die beteiligten Körperschaften von allen die Schule betreffenden Maßnahmen, die schulorganisatorisch, räumlich oder finanziell von erheblicher Bedeutung sind. Investitionen über 50.000,-- Euro im Einzelfall bedürfen der vorherigen Zustimmung nach Abs. 1 Satz 1. 4) Die beteiligten Körperschaften können dem Landkreis Karlsruhe Vorschläge für den äußeren Schulbetrieb und für andere wichtige Fragen der Schulen unterbreiten. 5) Der Landkreis Karlsruhe beruft mindestens einmal im Kalenderjahr eine Sitzung der beteiligten Körperschaften ein. Zur Sitzung können die Schulleitung, die Schulaufsichtsbehörden und weitere Beteiligte geladen werden. § 4 Verwaltungskosten, Baukosten, Betriebskosten 1) Der Landkreis Karlsruhe übernimmt die mit der Abwicklung der baulichen Maßnahmen und der Betriebskosten der Ludwig-Guttmann-Schule Karlsbad verbundenen personellen und sächlichen Verwaltungskosten. 2) Die in § 1 genannten Land- und Stadtkreise beteiligen sich an den durch Zuschüsse nicht gedeckten Kosten von Baumaßnahmen einschließlich Grunderwerb, Erschließung und Baunebenkosten für die Ludwig-Guttmann-Schule Karlsbad im Verhältnis der auf sie entfallenden Schulplätze nach dem Stand zum Stichtag der Herbststatistik des Jahres, in das die Inbetriebnahme der neuen Einrichtung fällt. Satz 1 gilt entsprechend für die Abrechnung der Betriebskosten. Verteilungsschlüssel ist die Schülerzahl nach dem Stichtag der Herbststatistik im abzurechnenden Schuljahr. Die dem Landkreis Karlsruhe durch Inanspruchnahme seines Landratsamtes entstehenden Verwaltungskosten sowie kalkulatorischen Kosten werden in der Betriebskostenabrechnung nicht in Rechnung gestellt. 3) Der Landkreis Karlsruhe leistet die im Zusammenhang mit den baulichen Maßnahmen anfallenden Zahlungen und beantragt die Zuschüsse. Die Abrechnung mit den beteiligten Körperschaften erfolgt nach Schlussrechnung der Maßnahme. 1511966 4 4) Der Landkreis Karlsruhe teilt zum 15. 07. eines jeden Jahres den beteiligten Körperschaften zum Zwecke der Veranschlagung im Haushaltsplan des Folgejahres die voraussichtlich aufzubringenden Beträge mit. § 5 Schlichtungsstelle Die Vertragsparteien werden bei Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung vor Beschreitung des Rechtsweges das Regierungspräsidium Karlsruhe – Kommunalaufsicht - zur Vermittlung einer gütlichen Einigung anrufen. § 6 Kündigung Diese Vereinbarung kann nur aus wichtigem Grund auf den Ablauf eines Schuljahres mit einjähriger Frist gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich an den Landkreis Karlsruhe zu erfolgen und ist nur zulässig, wenn das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg den damit verbundenen schulorganisatorischen Änderungen zugestimmt hat. Eine Rückzahlung von Finanzierungsanteilen nach § 4 Abs. 2 dieser Vereinbarung findet in diesem Falle nicht statt. § 7 Schlussbestimmungen 1) Diese Vereinbarung bedarf nach § 25 Abs. 4 i. V. mit § 28 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit der Genehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe. Die Vereinbarung ist zusammen mit der Genehmigung von den Beteiligten öffentlich bekannt zu machen. Sie wird am Tage nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung rechtswirksam. 2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht. Die beteiligten Körperschaften verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die der in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für in der Vereinbarung enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung der Lücke verpflichten sich die beteiligten Körperschaften auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die beteiligten Körperschaften nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre. 1511966 5 II. Vereinbarung zwischen den Landkreisen Karlsruhe, Calw, Enzkreis und Rastatt sowie den Stadtkreisen Baden-Baden und Karlsruhe über die vorübergehende Beschulung und die Tragung der Investitionskosten nach Neuordnung der Schulträgerschaft Nach § 56 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg (LVwVfG) i. d. F. vom 12.04.2005 (GBl. S. 350) wird Folgendes vereinbart: § 1 Vorübergehende Beschulung Die bis zum Schuljahr 2012/13 in der Ludwig-Guttmann-Schule Karlsbad aufgenommenen Schüler aus dem Enzkreis, für die mit Wirksamwerden der unter Nr. I. aufgeführten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung die Schulträgerschaft nicht mehr beim Landkreis Karlsruhe, sondern beim Enzkreis liegt, können vorbehaltlich des Einverständnisses der Eltern und der schulaufsichtsrechtlichen Voraussetzungen bis zur Beendigung ihrer Schulzeit an der Ludwig-Guttmann-Schule Karlsbad verbleiben, solange sie im Einzugsbereich des Enzkreises bzw. der unterzeichnenden Gebietskörperschaften wohnhaft sind. In die Betriebskostenabrechnungen nach I. § 4 Abs. 2 Satz 2 ff bleiben diese Schüler so lange mit einbezogen, d. h. der Enzkreis trägt für diese Schüler weiterhin die anteilsmäßigen Betriebskosten. § 2 Investitionskosten Der Enzkreis wird von einer Beteiligung an den baulichen Investitionen (mit Ausnahme der Außenstelle Kronau) ab dem Schuljahr 2011/12 (01.08.2011) nach I. § 4 Abs. 2 Satz 1 auch dann freigestellt, wenn aufgrund von § 1 noch Schüler aus dem Enzkreis in Langensteinbach beschult werden. 1511966 6 Karlsruhe, (Datum) Für den Landkreis Calw ....................................................... Helmut Riegger, Landrat Für den Landkreis Karlsruhe ....................................................... Dr. Christoph Schnaudigel, Landrat Für den Landkreis Rastatt ........................................................ Jürgen Bäuerle, Landrat Für die Stadt Baden-Baden ......................................................... Wolfgang Gerstner, Oberbürgermeister Für die Stadt Karlsruhe .......................................................... Dr. Frank Mentrup, Oberbürgermeister Für den Enzkreis (bezüglich der unter II. getroffenen Vereinbarung) ........................................................... Karl Röckinger, Landrat