Zustimmung zu den Vorschlagslisten für die Schöffenwahl der Amtsgerichtsbezirke Karlsruhe und Karlsruhe-Durlach für die Geschäftsjahre 2014 - 2018
| Vorlage: | 32304 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 08.03.2016 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach, Grötzingen, Hohenwettersbach, Neureut, Stupferich, Wolfartsweier |
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Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 51. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 18.06.2013 1426 1 öffentlich Dez. 2 Zustimmung zu den Vorschlagslisten für die Schöffenwahl der Amtsgerichtsbezirke Karlsruhe und Karlsruhe-Durlach für die Geschäftsjahre 2014 - 2018 Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 18.06.2013 1 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Geschäftsjahre 2014 bis 2018 ist seitens der Stadt Karlsruhe wieder jeweils eine Vorschlagsliste für den Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe und den Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe-Durlach zu erstellen. Gemäß § 36 Abs. 1 Gerichtsver- fassungsgesetz (GVG) ist für die Aufnahme in die Vorschlagsliste die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Gemeinderats, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Gemeinderatsmitglieder erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung des Gemeinderats bleiben unberührt. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit: Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Am 31.12 2013 endet die derzeitige Amtsperiode der Schöffinnen und Schöffen an den Land- und Amtsgerichten. Für die sich anschließenden Geschäftsjahre 2014 bis 2018 ist die Stadt Karlsruhe gemäß § 36 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in Verbindung mit der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums, des Innenministeriums und des Sozialministe- riums über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Schöffen und Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2014 bis 2018 verpflichtet, für die Amtsgerichtsbezirke Karlsruhe und Karlsruhe-Durlach jeweils eine gesonderte Vorschlagsliste mit Bewerberinnen und Bewer- bern für das Schöffenamt zu erstellen und dem jeweiligen Amtsgericht zu übermitteln. Die Zahl der in die Vorschlagslisten aufzunehmenden Personen wurde nach den Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes durch den Präsidenten des Landgerichts in Anlehnung an die Einwohnerzahl für die Amtsgerichtsbezirke Karlsruhe auf mindestens 231 Personen und Karlsruhe-Durlach auf mindestens 46 Personen festgelegt. Im Zusammenhang mit der Erstellung der Vorschlagslisten waren die Karlsruherinnen und Karlsruher über Presse, Internet, Parteien und gesellschaftliche Organisationen aufgerufen, ihre Bewerbungen für das Schöffenamt an das Wahlamt der Stadt Karlsruhe zu richten. Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind gemäß § 32 GVG: - Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind; - Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. Außerdem sollen gemäß §§ 33 und 34 GVG zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen wer- den: - Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden; - Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden; - Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen; - Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind; - Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind; - der Bundespräsident; - die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung; - Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können; - Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte; - gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer; - Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind; - Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander fol- genden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert. Alle Bewerberinnen und Bewerber, die - soweit überprüfbar - die gesetzlichen Vorausset- zungen erfüllten, wurden in die Vorschlagslisten aufgenommen. Über diese Vorschlagslisten ist gemäß § 36 Abs. 1 GVG durch den Gemeinderat der Stadt Karlsruhe Beschluss zu fas- Ergänzende Erläuterungen Seite 3 sen. Abschriften der vom Gemeinderat beschlossenen Vorschlagslisten liegen in der Zeit vom Donnerstag, 27. Juni bis einschließlich Mittwoch, 3. Juli 2013 während der üblichen Sprechzeiten im Rathaus am Marktplatz, beim Stadtamt Durlach, bei den Ortsverwaltungen Neureut, Grötzingen, Hohenwettersbach, Stupferich, Wettersbach und Wolfartsweier sowie beim Amt für Stadtentwicklung, Wahlgeschäftsstelle, Zähringerstr. 61, zu jedermanns Ein- sicht auf. Gegen die Vorschlagslisten kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungs- frist, schriftlich oder zu Protokoll beim Amt für Stadtentwicklung, Wahlgeschäftsstelle, Zäh- ringerstr. 61, Einspruch erhoben werden, falls in diese Liste Personen aufgenommen wur- den, die nach § 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) nicht aufgenommen werden dürfen oder nach den §§ 33 und 34 GVG nicht aufgenommen werden sollen. Die gesetzli- chen Bestimmungen können beim Amt für Stadtentwicklung eingesehen werden. Die Listen werden nach erfolgter Auflegung an das jeweils zuständige Amtsgericht Karlsruhe bzw. Karlsruhe-Durlach zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen weitergeleitet. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat nimmt von der Vorbemerkung Kenntnis und stimmt den für die Amtsge- richtsbezirke Karlsruhe und Karlsruhe-Durlach aufgestellten Vorschlagslisten für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Geschäftsjahre 2014 bis 2018 zu. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 7. Juni 2013