Anpassung der "Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Zuschüssen zum Bau und Umbau von Kindertageseinrichtungen und Kinderkrippen"
| Vorlage: | 32283 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 06.06.2013 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: Jugendhilfeausschuss Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 12.06.2013 6 öffentlich Dez. 3 Anpassung der „Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Zuschüssen zum Bau und Umbau von Kindertageseinrichtungen und Kinderkrippen“ Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Jugendhilfeausschuss 12.06.2013 6 Gemeinderat 18.06.2013 Antrag an den Gemeinderat/Ausschuss Der Gemeinderat stimmt - nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss - der Änderung der „Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Zuschüssen zum Bau und Umbau von Kindertageseinrichtungen und Kinderkrippen“ zu. Der Gemeinderat ermächtigt die Verwaltung, die haushaltsrechtlichen Schritte zu gegebener Zeit durchzuführen. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) 2013: ca. 906.000 € 2014: ca. 1.026.500 € Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Kontierungsobjekt: PSP-Element: 7.500004.740.007 bis 009 ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: (bitte auswählen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Die in den „Grundsätzen der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Zuschüssen zum Bau und Umbau von Kindertageseinrichtungen und Kinderkrippen“ enthaltenen Förderobergren- zen wurden letztmals 2011 an die weiterentwickelten baulichen Anforderungen (u. a. höhere technische Anforderungen und Erweiterung des Standardraumprogramms) und das aktuelle Baupreisniveau angepasst. Aufgrund eines Änderungsantrages im Zusammenhang mit der Verabschiedung der Neu- fassung der Förderrichtlinie wurde von der Verwaltung zugesagt, im Fall einer weiteren Überarbeitung der Grundsätze den finanziellen Rahmen der Zuschüsse zu erweitern und im Vorfeld die Wünsche der Träger abzufragen, was ist inzwischen geschehen ist. Im Ergebnis sollen die unten dargestellten Veränderungen in den Fördergrundsätzen aufge- nommen werden. Der Entwurf der Grundsätze ist als Anlage beigefügt, die Änderungen ge- genüber den derzeit geltenden Grundsätzen sind im Text markiert. 1. Erhöhung des Förderprozentsatzes von bisher 70 % auf 75 % Nach Wegfall des Bundesinvestitionskostenzuschusses ist ein Eigenanteil von 30 % für die Träger, insbesondere die Kirchen, nur schwer darzustellen. Analog zu den Festlegungen in Stuttgart und in ähnlicher Weise wie in Mannheim, sollen deshalb zukünftig 75 % der zu- schussfähigen Kosten bis Förderobergrenze als Zuschuss gewährt werden. 2. Erhöhung der Förderobergrenze (FOG) Zur Kompensation der Baupreissteigerungen aus den letzten beiden Jahren und der Erwei- terung des planerisch-konzeptionellen Spielraums schlägt die Verwaltung vor, die Förder- obergrenzen erneut um ca. 10 % anzuheben. Da auch bei Umbauten und Sanierung die Förderobergrenze erreicht wird, wenn es sich um große Umbau- und Sanierungsmaßnahmen handelt, wird auch hier die Anhebung um 10 % vorgeschlagen, zumal hier bei der Ermittlung der Förderobergrenze bereits früher gewährte Zuschüsse mit berücksichtigt werden. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Finanzielle Auswirkungen Förderobergrenzen Neubau (daraus neu: 75 % Förderung) nach bisheriger und vorgeschla- gener Regelung: 2 Gruppen 3 Gruppen 4 Gruppen 5 Gruppen 6 Gruppen FOG alt 847.500 € 1.237.500€ 1.627.500 € 2.017.500 € 2.407.500 € FOG neu 935.000 € 1.365.000 € 1.795.000 € 2.225.000 € 2.655.000 € Förderobergrenzen Sanierung (daraus neu: 75 % Förderung) nach bisheriger und vorge- schlagener Regelung: 2 Gruppen 3 Gruppen 4 Gruppen 5 Gruppen 6 Gruppen FOG alt 462.000 € 693.000 € 924.000 € 1.155.000 € 1.386.000 € FOG neu 510.000 € 765.000 € 1.020.000 € 1.275.000 € 1.530.000 € Die vorgeschlagene Erhöhung um 10 % leitet sich aus der Auswertung der geförderten Pro- jekte in den letzten Jahren ab und einem Abgleich mit objektspezifischen Daten aus der Da- tenbank der Architektenkammer (BKI - statistische Baukosten Gebäude). Dabei wurde für die Ermittlung der Förderobergrenze ein definierter mittlerer Standard (BKI Mitte) plus Zu- schlag zugrunde gelegt. 3. Übergangseinrichtungen/Provisorien Muss der Kita-Betrieb bei größeren Umbau- und Sanierungsmaßnahmen ausgelagert wer- den, soll die Bezuschussung ohne Anrechnung auf die Förderung der eigentlichen Baumaß- nahme zukünftig mit einem Mietkostenzuschuss von bis 10 €/qm betragen, bei Anmietung von Containern soll ein Mietkostenzuschuss von bis 12 €/qm gewährt werden. Zusätzlich können Baumaßnahmen bis max. 80.000 € (Förderquote 75 %) bezuschusst werden. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 4. Außenanlagen bei Anmietungen Mietet der Träger selbst Räumlichkeiten für den Betrieb einer Kita an, kann bisher die Erstel- lung des Außenspielgeländes durch den Träger nicht bezuschusst werden. Im Fall der An- mietung durch die Stadt und die Untervermietung an einen Träger erfolgt das Anlegen des Außengeländes durch das Gartenbauamt und ist für den Träger kostenfrei. Im Sinne der Gleichstellung soll bei einer Eigenanmietung durch Träger zukünftig ein Baukostenzuschuss von bis zu 110 €/qm gewährt werden, wobei hier eine Förderquote von 100 % zugrunde ge- legt wird. Dieser Richtwert entspricht den innerstädtischen Vorgaben für das Gartenbauamt. 5. Erhöhung der Förderobergrenzen für die Einrichtung Bei Anmietungen können die Träger einen Zuschuss für die Einrichtung und Erstausstattung mit einer Förderquote von 100 % beantragen. Besonders die stark veränderten Anforderun- gen an die Ausstattung der Küche bedingen eine Erhöhung der Förderobergrenzen. 2 Gruppen 3 Gruppen 4 Gruppen 5 Gruppen 6 Gruppen FOG alt 47.520 € 59.400 € 70.200 € 89.100 € 100.980 € FOG neu 61.368 € 74.442 € 86.922 € 107.124 € 120.198 € Bei der Ermittlung der neuen Förderobergrenzen wurde nach Auswertung der in den letzten Jahren geförderten Projekte für eine eingruppige Einrichtung eine Basisküche von 18.000 € (vorher: 7.560 €) zugrunde gelegt und mit einem Zuschlag von 600 € je Gruppe an die weite- ren Größen angepasst. Die Förderobergrenze für das restliche Mobiliar wurde um pauschal 10 % erhöht. 6. Übergangsregelung wegen Ausschöpfens des Bundesinvestitionskostenzuschus- ses Für die Träger und sonstigen Antragsberechtigten, die Bundesinvestitionskostenzuschüsse beantragt haben, jedoch aufgrund der aufgebrauchten Bundesmittel keine Förderung mehr erhalten können, wird ein städtischer Zuschuss von 50 % des eigentlichen Zuschusses zur Kompensation des bisher zustehenden Bundesinvestitionskostenzuschusses von der Stadt Karlsruhe gewährt. Diese Übergangsregelung soll für die bis zum 31.12.2013 in Betrieb ge- gangenen Gruppen gelten (analog Bundesinvestitionskostenzuschuss). Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Beschluss: I. Antrag an den Gemeinderat/Ausschuss Der Gemeinderat stimmt - nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss - der Anpassung der „Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Zuschüssen zum Bau und Umbau von Kindertageseinrichtungen und Kinderkrippen“ zu. Der Gemeinderat ermächtigt die Ver- waltung, die haushaltsrechtlichen Schritte zu gegebener Zeit durchzuführen. II. Auf die Tagesordnung der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 12.06.2013. III. Auf die Tagesordnung der Sitzung des Gemeinderates am 18.06.2013. IV. Aufnahme ins Ratsinformationssystem und Übersendung der Vorlage an die Mitglieder des Gemeinderates/Ausschusses. VI. Kopie des Beschlusses für Akte bei SJB Az.: 460.1321 und für Akte Az.:416.334. VII. z. d. A. (Hauptregistratur im Hauptamt) Dez. 1 Dez. 2 Dez. 3 Dez. 4 Dez. 5 Dez. 6 SPC StK SJB Sachbearbeiter: Herr Lindorf R 5005
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Anlage TOP 6 Seite 1 von 6 Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Zuschüssen zum Bau und Umbau von Kindertageseinrichtungen und Kinderkrippen 1. Begriffsbestimmungen 1.1. Kindertageseinrichtungen und Kinderkrippen Die Stadt Karlsruhe gewährt Zuschüsse zum Bau, Umbau, zur Erweiterung und Sanierung von Kindertageseinrichtungen und Kinderkrippen im Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) des Landes Baden-Württemberg. (Anmerkung: Zur besseren Lesbarkeit werden in der Folge Kinderkrippen unter Kindertages- einrichtungen subsumiert.) 1.2. Zuschussfähige Träger Zuschüsse erhalten Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des § 75 – Achtes Buch des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) und Be- triebe, die einen Betriebskindergarten einrichten wollen sowie privat- gewerbliche Träger nach § 1 Abs. 2 KiTaG. Träger der freien Jugendhilfe müssen entweder nach § 75 Abs. 3 SGB VIII oder § 8 Abs. 2 Landesjugendhilfegesetz (LJHG) als anerkannt gelten oder nach § 75 Abs. 1 und 2 SGB VIII in Verbindung mit § 8 LJHG von der zustän- digen Behörde anerkannt sein. 1.3. Zuschussfähige Maßnahmen Zuschüsse können gewährt werden, wenn die Maßnahmen in der städtischen Bedarfsplanung i.S.v. § 3 KiTaG anerkannt sind. Die Zuschüsse der Stadt Karlsruhe stehen unter dem Vorbehalt der Verfüg- barkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Rechtsansprüche auf Förde- rungsmaßnahmen werden durch diese Grundsätze sowie durch die Veran- schlagung der Mittel im Haushaltsplan nicht begründet. Bezuschusst werden: 1.3.1. Baumaßnahmen, die der Schaffung neuer Plätze in Kindertageseinrichtungen dienen (Neu- und Erweiterungsbauten). 1.3.2. Ersatzbauten für aus bautechnischen oder betrieblichen Gründen nicht mehr nutzbare Einrichtungen oder Teile solcher Einrichtungen. 1.3.3. Umbauten, die einer grundlegenden Sanierung einer Kindertageseinrichtung dienen, wenn dadurch schwerwiegende Mängel in bau-, gesundheits- oder feuerpolizeilicher oder pädagogischer Hinsicht, die die Weiterführung der Kin- dertageseinrichtung gefährden, beseitigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gebäude durch die Umbauarbeiten in einen den Mindest- bedingungen der Richtlinien über die räumliche Ausstattung, die personelle Seite 2 von 6 Besetzung und den Betrieb der Kindertageseinrichtungen in der jeweils gel- tenden Fassung entsprechenden Zustand versetzt wird. Zuschussfähig sind nur Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, nicht aber die Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung – II. BV). 1.3.4. Der Erwerb von Gebäuden einschließlich damit zusammenhängender erfor- derlicher Erweiterungs- oder Umbauten, die Maßnahmen nach 1.3.1 bis 1.3.3 gleichstehen (vergl. 2.2.3). 1.3.5. Maßnahmen, die der vorübergehenden Unterbringung von Kindern bis zur Fertigstellung einer geplanten Kindertageseinrichtung dienen. 1.3.6. Bei Räumlichkeiten, die im Eigentum des Trägers stehen, können bei Um- wandlung der Räumlichkeiten in Kindertageseinrichtungen Nutzungsausfall- entschädigungen gewährt werden. 2. Zuschuss 2.1. Zuschussfähig sind die gesamten Kosten für die Errichtung des Bauwerks nach DIN 276 einschließlich Außenanlagen, Mobiliar und Baunebenkosten - mit Ausnahme der Kosten für - Grunderwerb, - Erschließung, - Verwaltungstätigkeiten des Bauherrn, Bauherrenaufgaben (u. a. DIN 276, Kostengruppe 710), - Wertgutachten, - Finanzierungskosten (DIN 276 Kostengruppe 760). 2.2. Nicht zuschussfähig sind die Kosten für 2.2.1. Behelfsbauten, soweit nicht ein Ausnahmefall nach Ziffer 1.3.5 vorliegt, 2.2.2. Wohnungen sowie Räume, die nicht überwiegend für Zwecke der Kinderta- geseinrichtung benötigt werden, 2.2.3. den Wert des Grund und Bodens beim Erwerb eines Gebäudes (vergl. 1.3.4), 2.3. Kindertageseinrichtungen in Fertigbauweise, die banküblich beleihungsfähig sind, gelten nicht als Behelfsbauten. 2.4. Bei Kindertageseinrichtungen, die durch die Träger angemietet werden, kann die Erstausstattung mit Mobiliar bezuschusst werden ohne Anrechnung auf ei- nen gleichzeitig gewährten Mietkostenzuschuss. Seite 3 von 6 2.5. Bei einer Nutzungsausfallentschädigung werden die Kosten über ein Wertgut- achten festgestellt. Zugrunde gelegt wird der Verkehrswert abzüglich des Bo- denwerts. Die Wertgutachten werden ausschließlich und in der Höhe für die Beteiligten verbindlich durch den städtischen Gutachterausschuss erstellt. 3. Höhe des Zuschusses 3.1. Der Zuschuss beträgt 75 v. H. der zuschussfähigen Kosten. 3.2. Zuschussfähige Kosten werden grundsätzlich gemäß den in Ziffer 2 förderfä- higen tatsächlichen Kosten folgendermaßen anerkannt: - je Gruppe bis zu 430.000 € - für den Mehrzweckraum bis zu 75.000 €. Die Förderobergrenze bzw. die förderfähigen Kosten reduzieren sich um die nach Ziffer 6.4 noch nicht getätigten Abschreibungswerte von früheren geför- derten Baumaßnahmen (= Restwerte). 3.3. Bei Umbau- und Sanierungsarbeiten wird in der Regel ein Zuschuss nur ge- währt, wenn die nach Ziffer 2 anrechnungsfähigen Kosten mindestens 3.850 € je Gruppe betragen. Zuschussfähige Kosten werden je Gruppe bis zu 255.000 € anerkannt. Die Förderobergrenze bzw. die förderfähigen Kosten reduzieren sich um die nach Ziffer 6.4 noch nicht getätigten Abschreibungswerte von früheren geför- derten Baumaßnahmen (= Restwerte). 3.4. Projekte nach Ziffer 1.3.5 (z. B. provisorische Unterbringung) werden ohne Anrechnung auf die Förderung der eigentlichen Baumaßnahme bezuschusst: • bei Anmietung von Räumen: Mietkostenzuschuss bis 10 €/m 2 • bei Anmietung von Containern: Mietkostenzuschuss bis 12 €/m 2 Zusätzlich können Kosten für Baumaßnahmen der vorübergehenden Unter- bringung bis zu 80.000 € (bei einer Förderquote von 75 v. H. der zuschussfä- higen Kosten) bezuschusst werden. 3.5. Bei einer Krippengruppe wird i. d. R. von 10 Plätzen pro Gruppe ausgegan- gen, bei einer altersgemischten Gruppe von 15 Plätzen pro Gruppe und bei einer Kindergartengruppe von 20 Plätzen pro Gruppe. 3.6. Als Referenzrahmen für die herzustellenden Flächen dient das städtische Standardraumprogramm. Bei den zuschussfähigen Kosten wird ein definierter mittlerer Standard (Bau- kosteninformationszentrum Mitte) zugrunde gelegt. Seite 4 von 6 3.7. Für die Erstausstattung mit Mobiliar (Nutzungsdauer mindestens 10 Jahre) nach Ziffer 2.4 können bezuschusst werden: - Eingruppige Einrichtungen bis zu 48.300 € - Zweigruppige Einrichtungen bis zu 61.370 € - Dreigruppige Einrichtungen bis zu 74.450 € - Viergruppige Einrichtungen bis zu 86.930 € - Fünfgruppige Einrichtungen bis 107.130 € - Sechsgruppige Einrichtungen bis 120.200 € Die Förderquote beträgt 100 v. H. der zuschussfähigen Kosten. Nicht zuschussfähig sind pädagogisches Material, Verbrauchsmaterial sowie Baukosten (ausgenommen Baukosten nach 3.4 und nach 3.8). 3.8. Bei Kindertageseinrichtung, die durch den Träger angemietet werden, können für das Anlegen des Außengeländes einmalig Kosten von bis zu 110 €/m 2 bei einer Förderquote von 100 v. H. bezuschusst werden. (Richtgröße: durch- schnittlich 150,00 m 2 pro Gruppe). 3.9. Bei einer Nutzungsausfallentschädigung kann gefördert werden bis zur Höhe einer vergleichbaren Neubauförderung abzüglich der förderfähigen Umbau- kosten - maximal jedoch bis zur Höhe des Verkehrswerts, welcher durch das Wertgutachten ermitteltet wird (siehe Ziffer 2.5). Die Zuschussquote der ermit- telten Höchstgrenze der eingebrachten Fläche beträgt 70 v. H. 4. Anrechnung von Investitionskostenzuschüssen des Bundes/Landes auf die städtischen Baukostenzuschüsse 4.1. Die Träger und sonstigen Antragsberechtigten haben zwingend sämtliche Bundes- bzw. Landeszuschüsse für die Kinderbetreuung zu beantragen. Die Antragstellung ist Fördervoraussetzung für die Gewährung des städtischen Baukostenzuschusses. 4.2. Die Investitionskostenzuschüsse des Bundes/Landes werden auf die städti- schen Baukostenzuschüsse zu 50 v.H. angerechnet. Die Höchstförderung aus öffentlichen Mitteln beträgt 90 v.H. der anrechnungsfähigen Gesamtkosten. Der darüber hinausgehende Betrag wird am städtischen Baukostenzuschuss abgesetzt. Dies gilt auch, wenn durch zusätzliche private Mittel (Erwerb von Belegrechten) die Gesamtförderung mehr als 100 v.H. der anerkannten Kos- ten beträgt. 5. Antrag 5.1. Der Zuschussantrag soll bis zum 31. Mai des dem Beginn der Baumaßnahme vorausgehenden Jahres in doppelter Fertigung bei der Sozial- und Jugend- behörde eingereicht werden. Seite 5 von 6 Danach eingehende Anträge werden nach Eingangsdatum und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel behandelt. 5.2. Grundsätzlich kann eine Maßnahme nur gefördert werden, wenn zum Zeit- punkt des Antrages noch keine Auftragsvergabe erfolgt und noch nicht mit der Ausführung begonnen worden ist. Dies gilt nicht für Maßnahmen, bei denen Gefahr im Verzug bestand. Der Zuwendungsempfänger muss dies gegenüber der Stadt unverzüglich schriftlich anzeigen und begründen. Ein Anspruch auf Bewilligung kann aus einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn nicht hergeleitet werden. 5.3. Dem Antrag sind ebenfalls zweifach anzuschließen: 5.3.1. Bauzeichnungen im Maßstab 1:100 mit Lageplan und Baubeschreibung 5.3.2. Finanzierungsplan 5.3.3. Kostenberechnung nach DIN 276 5.3.4. Bei Umbaumaßnahmen nach Ziffer 1.3.3 eine Zusammenstellung der Flächen (Bestand und Planung) analog DIN 277. 5.3.5. Eine Kopie der Beantragung von Zuschüssen aus dem Investitionsprogram- men des Bundes bzw. des Landes (siehe Ziffer 4 ). 5.3.6. Wertgutachten (siehe Ziffer 2.5) 6. Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse 6.1. Die Zuschüsse werden entsprechend dem Baufortschritt und im Rahmen der durch den Gemeinderat bereitgestellten Haushaltsmittel durch die Sozial- und Jugendbehörde bewilligt und gezahlt. 6.2. Die Nachfinanzierung von Mehrausgaben, die sich nach Antragstellung und Bewilligung ergeben, ist unzulässig. 6.3. Ausgehend von einer Nutzungsdauer von 25 Jahren wird die Nutzungsausfall- entschädigung als an den vom statistischen Landesamt Baden-Württemberg veröffentlichten Preisindex für Baden-Württemberg angepasste monatliche Ratenzahlung (300/12) mit Beginn des Umbaus gewährt. Die Anpassung er- folgt jeweils nach Ablauf von drei Jahren. 6.4. Die Träger der Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, Baukostenzuschüs- se unter Berücksichtigung einer jährlichen Abschreibung in Höhe von 4 % zu- rückzuzahlen, wenn das geförderte Vorhaben nicht mehr als Kindertagesstätte genutzt wird, veräußert wird oder im Einzellfall festgelegte Bewilligungsbedin- gungen nicht eingehalten werden. Seite 6 von 6 6.5. Zur dinglichen Sicherung dieses Rückzahlungsanspruches ist ab einem För- derbetrag von 300.000 € eine Grundschuld zugunsten der Stadt auf Rang eins zu bestellen. 6.6. Mit der Umsetzung der bewilligten Maßnahme muss spätestens 1 Jahr nach Erhalt des städtischen Baukostenzuschussbescheids begonnen werden. Die Schlussabrechnung der bewilligten Maßnahme muss spätestens 3 Jahre nach Erhalt des städtischen Baukostenzuschussbescheids der Sozial- und Jugend- behörde vorliegen. 6.7. Die Träger sind verpflichtet bei Veröffentlichungen (z. B. Presseschreiben, Publikationen etc.) in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, in welcher Höhe die Baumaßnahmen der Träger mit Mitteln der Stadt Karlsruhe gefördert wur- den. 6.8. Im Einzelfall kann eine abweichende Regelung der Ziffern 6.1 bis 6.7 getroffen werden. 6.9. Die Träger sind verpflichtet, Änderungen der Zweckbestimmung geförderter Einrichtungen unverzüglich der Stadt mitzuteilen. 7. Verwendungsnachweis Nach Beendigung der Baumaßnahme ist ein Verwendungsnachweis vorzule- gen, aus dem hervorgeht, dass plan- und antragsgerecht gebaut worden ist. 8. Inkrafttreten Diese Grundsätze gelten für alle Vorhaben, für die nach dem 01.01.2014 ein Zuschuss beantragt wurde. 9. Übergangsregelung Für die Träger und sonstigen Antragsberechtigten, die Bundesinvestitionskos- tenzuschüsse beantragt haben, aber aufgrund der aufgebrauchten Bundesmit- tel keine Förderung mehr erhalten können, wird ein städtischer Zuschuss von 50 % zur Kompensation des bisher zustehenden Bundesinvestitionskostenzu- schusses von der Stadt Karlsruhe gewährt. Diese Übergangsregelung gilt für die bis zum 31.12.2013 in Betrieb gegangenen Gruppen (analog Bundesinves- titionskostenzuschuss).