AWO Karlsruhe gemeinnützige GmbH - Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)

Vorlage: 32280
Art: Beschlussvorlage
Datum: 06.06.2013
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Jugendhilfeausschuss

    Datum: 12.06.2013

    TOP: 3

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • TOP 3 Anerkennung AWO JHA 12062013
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: Jugendhilfeausschuss Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 12.06.2013 3 öffentlich Dez. 3 AWO Karlsruhe gemeinnützige GmbH - Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ge- mäß § 75 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Jugendhilfeausschuss 12.06.2013 3 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Jugendhilfeausschuss stimmt der Anerkennung der AWO Karlsruhe gemeinnützige GmbH als Träger der freien Jugendhilfe zu. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen (bitte auswählen) Kontierungsobjekt: (bitte auswählen) Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: (bitte auswählen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 1. Sachverhalt Mit Schreiben vom 09.11.2012 hat die AWO Karlsruhe gemeinnützige GmbH die Anerken- nung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) beantragt. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 16.08.2012 hat der AWO Kreisverband Karlsruhe-Stadt e. V. seine Einrichtung auf die AWO Karlsruhe gemeinnützige GmbH, mit Sitz in Karlsruhe, ausgegliedert. Die Eintragung der gGmbH im Handelsregister erfolgte am 23.10.2012. Rechtlich erfolgte die Ausgliederung als partielle Gesamtrechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz, so dass die gGmbH in alle bestehenden Vertrags- und Rechts- verhältnissen eintritt. Die Organe der Gesellschaft sind laut Satzung die Gesellschafterversammlung, der Auf- sichtsrat und die Geschäftsführung. Die AWO Karlsruhe gemeinnützige GmbH hat ihren Sitz in der Rahel-Straus-Str. 2 in 76137 Karlsruhe. Die Geschäftsführung hat Herr Gustav Holz- warth inne. Der AWO Kreisverband Karlsruhe-Stadt e. V. ist gemäß § 11.2 des Kinder- und Jugendhilfe- gesetzes für Baden-Württemberg (LKJHG) bereits anerkannter Träger der freien Jugendhil- fe. Der Unternehmenszweck der gGmbH ist gemäß Gesellschaftsvertrag die Förderung der Jugendhilfe sowie die Förderung der Erziehung und Berufsbildung. 2. Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit Die AWO Karlsruhe gGmbH nennt in ihrem Gesellschaftsvertrag vom 16.08.2013 als Zweck der Gesellschaft „Zwecke der Gesellschaft sind die Förderung (...) der Jugend- und Altenhil- fe und des Wohlfahrtswesens sowie die Förderung der Erziehung und Berufsbildung. Ge- genstand der Gesellschaft ist insbesondere die Durchführung von Maßnahmen und das Be- treiben von Einrichtungen und Diensten auf allen Gebieten sozialer, sozialpädagogischer, erzieherischer, sozialwirtschaftlicher und sozialkultureller Arbeit, die eine Hilfe oder Unter- stützung für die betroffenen Menschen bedeuten. Zu diesem Zweck unterhält und betreibt die Gesellschaft Dienste, Einrichtungen, Heime sowie Bildungs- und Ausbildungsstätten, die der Betreuung und Pflege, Erziehung sowie der Aus- und Weiterbildung dienen.“ (s. § 2 Abs. 1 Gegenstand und gemeinnütziger Zweck der Gesellschaft) Ergänzende Erläuterungen Seite 3 „Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwe- cke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.“ (s. § 2 Abs. 1 Gegenstand und gemeinnütziger Zweck der Gesellschaft) „Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe- cke.“ (s. § 2 Abs. 3 Gegenstand und gemeinnütziger Zweck der Gesellschaft) Die AWO Karlsruhe gemeinnützige gGmbH betreibt zahlreiche Einrichtungen der Jugendhil- fe im Stadtgebiet Karlsruhe. Schwerpunkte bilden die Angebote der Jugendhilfe gemäß SGB VIII sowie Betreuungs- und Bildungsangebote der insgesamt 17 Kindertageseinrichtungen gemäß § 24 SGB VIII, in denen insgesamt ca. 950 Kinder betreut werden. Der Sozialtherapeutische Kinder- und Jugendhilfeverbund bietet präventive, niederschwelli- ge bis hin zu intensiven Hilfen und Leistungen im Rahmen der Hilfen zur Erziehung gemäß SGB VIII. Hierzu gehören insgesamt sechs Sozialtherapeutische Tagesgruppen (teilstationä- re Einrichtungen gemäß § 32 SGB VIII) und sieben Einrichtungen der ambulanten Hilfen zur Erziehung (gemäß § 27, 29, 30, 31 SGB VIII). In den Einrichtungen des Kinder- und Ju- gendhilfeverbundes werden ca. 485 Kinder und Familien beraten, gefördert und betreut. 3. Rechtsgrundlagen für die Anerkennung Als Träger der freien Jugendhilfe können gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie 1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sind, 2. gemeinnützige Ziele verfolgen, 3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie ei- nen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten im Stande sind und 4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe voraus. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 4. Zuständigkeit für die Anerkennung Zuständig für die Anerkennung von freien Trägern der Jugendhilfe ist nach § 11 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg (LKJHG) vom 14.04.2005 das Jugendamt, in dessen Bezirk der Träger im Wesentlichen tätig ist. Da das Tätigkeitsgebiet der AWO Karlsruhe gGmbH im Wesentlichen auf Karlsruhe beschränkt ist, liegt die Zuständigkeit für die Anerkennung bei der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe. 5. Stellungnahme der Verwaltung Die AWO Karlsruhe gGmbH hat der Verwaltung die erforderlichen Unterlagen übergeben. Die formalen Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe wur- den durch den Gesellschaftsvertrag, die nachgewiesene Gemeinnützigkeit und durch die getätigten Aktivitäten erfüllt. Die Verwaltung empfiehlt dem Jugendhilfeausschuss, der Anerkennung der AWO Karlsruhe gGmbH als Träger der freien Jugendhilfe zuzustimmen. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Beschluss: I. Antrag an den Jugendhilfeausschuss Der Jugendhilfeausschuss stimmt der Anerkennung der AWO Karlsruhe gGmbH als Träger der freien Jugendhilfe zu. II. Auf die Tagesordnung der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 12.06.2013. III. Aufnahme ins Ratsinformationssystem und Übersendung der Vorlage an die Mitglieder des Gemeinderates/Ausschusses. IV. Kopie des Beschlusses für Akte bei SJB Az.: 410.01 sowie für Akte Az.: 416.334. V. Z. d. A. (Hauptregistratur im Hauptamt) Dez. 1 Dez. 3 Dir SJB Sachbearbeiterin: Frau Dr. Heynen Tel.: 133-5100