Heimstiftung Karlsruhe - Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)

Vorlage: 32279
Art: Beschlussvorlage
Datum: 06.06.2013
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Jugendhilfeausschuss

    Datum: 12.06.2013

    TOP: 2

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • TOP 2 Anerkennung Heimstiftung JHA 12062013
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: Jugendhilfeausschuss Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 12.06.2013 2 öffentlich Dez. 3 Heimstiftung Karlsruhe - Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Sozi- algesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Jugendhilfeausschuss 12.06.2013 2 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Jugendhilfeausschuss stimmt der Anerkennung der Heimstiftung Karlsruhe als Träger der freien Jugendhilfe zu. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: (bitte auswählen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 1. Sachverhalt Mit Schreiben vom 15.01.2013 hat die Heimstiftung Karlsruhe die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) beantragt. Die Heimstiftung Karlsruhe, Stiftung des öffentlichen Rechts der Stadt Karlsruhe mit Sitz in Karlsruhe, wurde mit Stiftungsakt am 07.07.1994 als rechtsfähige Stiftung errichtet. Organe der Stiftung sind laut Satzung das Hauptorgan der Gemeinde (Gemeinderat), der Stiftungsrat, der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin der Stadt Karlsruhe als Vorstand der Stiftung. Die Geschäftsstelle der Heimstiftung Karlsruhe hat ihren Sitz in der Lammstraße 9 in 76133 Karlsruhe. Die Geschäftsführung hat seit 01.03.2012 Frau Martina Warth-Loos inne. Mit Stiftungsgründung am 07.07.1994 hat die Stiftung die Tätigkeit im Bereich der Jugendhil- fe aufgenommen und den Betrieb des Kinder- und Jugendhilfezentrums in der Sybel- straße 11 von der Stadt Karlsruhe übernommen. 2. Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit Die Heimstiftung Karlsruhe nennt in ihrer Satzung nach Beschlussfassung des Gemeinde- rats der Stadt Karlsruhe vom 27.07.2010 als Zweck der Stiftung „die Errichtung und der Be- trieb von Kinder- und Jugendheimen (...) sowie stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen der Sozialhilfe und der Jugendhilfe. Zu den Einrichtungen der Jugendhilfe zählt auch eine Schule am Heim (Schule für Erziehungshilfe). Ziel ist eine hochqualifizierte Betreuung auf der Grundlage der örtlichen und überörtlichen Sozial- und Jugendhilfeplanung und der Regelung des Pflegesatzwesens.“ (s. § 2 Zweck der Stiftung) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Aus- gaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergü- tungen begünstigt werden. (s. § 2 Zweck der Stiftung). Laut dem Tätigkeitsbericht 2012 Kinder- und Jugendhilfe der Heimstiftung Karlsruhe sind der größte Angebotsbereich der stationären Hilfen die Inobhutnahme-Gruppen gemäß § 42 Ergänzende Erläuterungen Seite 3 SGB VIII und die Not- bzw. Eilaufnahme gemäß § 27 i. V. mit § 34 SGB VIII. Die Betreuung und Aufnahme von Kindern und Jugendlichen, unter ihnen auch von unbegleiteten minder- jährigen Flüchtlingen, erfolgt an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr. Daneben erfolgen Inobhutnahmen sowie Not- und Eilaufnahmen gemäß § 27 i. V. mit § 33 SGB VIII in Bereit- schaftspflegefamilien. Darüber hinaus bietet das Kinder- und Jugendhilfezentrum in drei Wohngruppen mit insgesamt 24 Plätzen Hilfe zur Erziehung gemäß § 34 SGB VIII für Kinder ab sechs Jahren, Jugendliche und jungen Volljährige. Weitere Angebote umfassen die Verselbstständigungsgruppen (§ 34 SGB VIII bzw. § 41 SGB VIII) und Betreutes Wohnen, Tagesgruppen (§ 32 SGB VIII) bzw. teilstationäre Einglie- derungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII) sowie die staatlich anerkannte Schule für Erziehungshilfe mit den Bildungsgängen Grundschule, Hauptschule, Werkrealschule und Förderschule (Augartenschule) in Verbindung mit Hilfe zur Erziehung. Hilfen für besondere Zielgruppen bieten die Anlaufstelle IGLU als niederschwelli- ges Kontakt- und Hilfeangebot für Jugendliche und junge Erwachsene zwischen 14 und 27 Jahren sowie die Junge Frauen-Notschlafstelle (JUNO) und die Notübernachtungsstelle für junge Erwachsene (NOKU). Im Bereich der ambulanten Hilfen zur Erziehung kommen die Soziale Gruppenarbeit gemäß § 29 SGB VIII und die Soziapädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII) hinzu. Die Gemeinnützigkeit wurde mit dem Freistellungsbescheid zur Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 2005, 2006, 2007 vom 04.10.2010 nachgewiesen. 3. Rechtsgrundlagen für die Anerkennung Als Träger der freien Jugendhilfe können gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie 1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sind, 2. gemeinnützige Ziele verfolgen, 3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie ei- nen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten im Stande sind und 4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe voraus. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 4. Zuständigkeit für die Anerkennung Zuständig für die Anerkennung von freien Trägern der Jugendhilfe ist nach § 11 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg (LKJHG) vom 14.04.2005 das Jugendamt, in dessen Bezirk der Träger im Wesentlichen tätig ist. Da das Tätigkeitsgebiet der Heimstif- tung Karlsruhe im Wesentlichen auf Karlsruhe beschränkt ist, liegt die Zuständigkeit für die Anerkennung bei der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe. 5. Stellungnahme der Verwaltung Die Heimstiftung Karlsruhe hat der Verwaltung die erforderlichen Unterlagen übergeben. Die formalen Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe wurden durch die Satzung, Geschäftsordnung, Tätigkeitsbericht 2012, die nachgewiesene Gemein- nützigkeit und durch die getätigten Aktivitäten erfüllt. Die Verwaltung empfiehlt dem Jugendhilfeausschuss, der Anerkennung der Heimstiftung Karlsruhe als Träger der freien Jugendhilfe zuzustimmen. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Beschluss: I. Antrag an den Jugendhilfeausschuss Der Jugendhilfeausschuss stimmt der Anerkennung der Heimstiftung Karlsruhe als Trä- ger der freien Jugendhilfe zu. II. Auf die Tagesordnung der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 12.06.2013. III. Aufnahme ins Ratsinformationssystem und Übersendung der Vorlage an die Mitglieder des Gemeinderates/Ausschusses. IV. Kopie des Beschlusses für Akte bei SJB Az.: 410.01 sowie für Akte Az.: 416.334. V. Z. d. A. (Hauptregistratur im Hauptamt) Dez. 1 Dez. 3 Dir SJB Sachbearbeiterin: Frau Dr. Heynen Tel.: 133-5100