B-Plan Weststadt - Flst.Nr. 5118, Felix-Mottl-Straße 2: Anfrage StR Mossuto, StR Wenzel (FW)

Vorlage: 32157
Art: Beschlussvorlage
Datum: 13.09.2013
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Weststadt

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 14.05.2013

    TOP: 14

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • FW-BPlan Weststadt
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ANFRAGE Stadtrat Eduardo Mossuto (FW) Stadtrat Jürgen Wenzel (FW) vom 10. März 2013 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 50. Plenarsitzung Gemeinderat 14.05.2013 1414 14 öffentlich B-Plan Weststadt - Flst.Nr. 5118, Felix-Mottl-Str. 2 A. Ist eine Zerteilung des Grundstücks – wie aktuell gültig – nicht bereits eine Aufhebung des Einfamilienhausbaus ohne Integration in das Gesamtgefüge? B. Benötigt Karlsruhe bei entsprechender Eignung nicht dringend CO 2 , barrierefreien, Schall und Stellplatz optimierten Wohnraum? C. Darf man eine schallreduzierende Bebauung, die u. a. positiv für das dahinterliegende Viertel bei vorherrschenden 60 dB im Mittel und regelmäßigem 90 dB Stakkato Martinshorn der Krankenwägen aus der Kuß maulstraße hin zur Moltkestraße – bei entsprechender Verankerung im B-Plan von 40 dB – so einfach zur Seite schieben? D. Ist ein städtebauliches Bindeglied vom Wohnungsbau, über barrierefreie Wohnungen hin zum Einfamilienhausbau – bei Eingliederung in das bestehende Ensemble, ohne Verschattung des Nachbargrundstücks sowie u. a. unter Einhaltung des spiegelbildlichen städtebaulichen Kontexts – in Anlehnung an das prägende abstufende Grundelement aus Gründerzeiten nicht nur begründet, sondern auch notwendig? E. Sind nicht mindestens die „Stadtvilla“ (gegenüber der Straßenbahn-Haltestelle Städtisches Klinikum Moltkestraße) mit „verwunderlicher“ plötzlicher Viergeschossigkeit, einer eigentümlichen Mansarde mit beinahe Flachdach- Aufsatz als Hilfestellung sowie einer beinahe Komplettversiegelung des gesamten Flurstücks durch eine ergänzende Tiefgarage unter fast dem kompletten Garten oder das Haus Ecke Moltkestraße/Gunterstraße am Burgunderplatz mit einer hieran angelehnten Komplettüberbauung bei nun sogar „komplettem“ Flachdach und einer Dreigeschossigkeit ohne Einhaltung Seite 2 __________________________________________________________________________________________ jeglicher GRZ/GFZ – bereits schon vor dem B-Plan – ein Verstoß gegen gültiges Baurecht? Es bestand eine Bauvoranfrage für eine Aufteilung des Grundstücks - FLST 5118 - bei möglichem Erhalt des Haupt-Wohnhauses unter Schaffung eines zusätzlichen Doppelhauses bei gleichzeitigem Verkaufswunsch des halben Grundstücks von Seiten des Eigentümers. Diese wurde während des Planverfahrens durch seinen Sohn einen Architekten kurz darauf durch seine seit dem Jahr 2000 gereifte dreigeschossige und integrierte Planung fristgerecht geändert, bei der Stadtplanung Mitte des Jahres 2009 bauangefragt und erneut offiziell eingereicht und ohne nachvollziehbare Begründung in der Beschlussvorlage von Seiten des verantwortlichen Stadtplaners abgelehnt. Der Eigentümer erhob am 15.02.2010 fristgerecht Einspruch. Aus genannten. Gründen kann aktuell nicht ausgeschlossen werden, dass man diesen Fall nur durch ein „förmliches Änderungsverfahren“ bezogen auf das „spezielle“ FLST 5118 – wo der Eigentümer bereits seit dem Jahr 2009 bauen möchte – korrigieren kann. unterzeichnet von: Eduardo Mossuto Jürgen Wenzel Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 3. Mai 2013 Sachverhalt/Begründung:

  • Stellungnahme TOP 14
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zur Anfrage Stadtrat Eduardo Mossuto (FW) Stadtrat Jürgen Wenzel (FW) vom: 10.03.2013 eingegangen: 14.03.2013 Gremium: 50. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 14.05.2013 1414 14 öffentlich Dez. 6 B-Plan Weststadt - Flst.Nr. 5118, Felix-Mottl-Str. 2 a) Ist eine Zerteilung des Grundstücks - wie aktuell gültig - nicht bereits eine Aufhebung des Einfamilienhausbaus ohne Integration in das Gesamtgefüge? b) Benötigt Karlsruhe bei entsprechender Eignung nicht dringend CO 2 , barrierefreien, schall- und stellplatzoptimierten Wohnraum? c) Darf man eine schallreduzierende Bebauung, die u. a. positiv für das dahinter liegende Viertel bei vorherrschenden 60 dB im mittel- und regelmäßigem 90 dB Stakkato Martins- horn bei Krankenwägen aus der Kußmaulstraße hin zur Moltkestraße - bei entsprechen- der Verankerung im B-Plan von 40 dB - so einfach zur Seite schieben? d) Ist ein städtebauliches Bindeglied vom Wohnungsbau, über barrierefreie Wohnung hin zum Einfamilienhausbau - bei Eingliederung in das bestehende Ensemble, ohne Ver- schattung des Nachbargrundstücks sowie u. a. unter Einhaltung des spiegelbildlichen städtebaulichen Kontexts - in Anlehnung an das prägende abstufende Grundelement aus Gründerzeiten nicht nur begründet, sondern auch notwendig? e) Es sind mindestens die „Stadtvilla“ (gegenüber der Straßenbahnhaltestelle Städtisches Klinikum Moltkestraße) mit „verwunderlicher“ plötzlicher Viergeschossigkeit, einer ei- gentümlichen Mansarde mit beinahe Flachdach-Aufsatz als Hilfestellung sowie einer beinahe Komplettversiegelung des gesamten Flurstücks durch eine ergänzende Tiefga- rage unter fast dem kompletten Garten oder das Haus Ecke Moltkestraße/Gunterstraße am Burgunderplatz mit einer hieran angelehnten Komplettüberbauung bei nun sogar „komplettem“ Flachdach und einer Dreigeschossigkeit ohne Einhaltung jeglicher GRZ/GFZ - bereits schon vor dem B-Plan - ein Verstoß gegen gültiges Baurecht? Was die Bebauungsmöglichkeiten des Grundstücks Felix-Mottl-Straße 2, Flst.Nr. 5118 betrifft, hat das Stadtplanungsamt mit dem Eigentümer des Grundstücks in den letzten Jahren ausführlich korrespon- diert. Es haben auch Gespräche, u. a. bei Herrn Bürgermeister Obert, stattgefunden. Dem Eigentümer wurden die Möglichkeiten aufgezeigt, die ihm zur Verwirklichung seines Bauvorhabens zur Verfügung stehen. Die von ihm gewünschte Bebauung entspricht nicht den Vorgaben des Bebauungsplans ”Moltkestraße, Stabelstraße, Nördliche Hildapromenade, Seldeneckstraße, Felix-Mottl-Straße, Nibelungenstraße, Isoldestraße und Stösserstraße”. Eine Befreiung ist aufgrund des Ausmaßes der Bebauung nicht möglich. Dem Bebauungsplan, der in erster Linie den Charakter der vorhandenen Bebauungsstruktur erhalten soll, haben damals alle Frak- tionen zugestimmt. Der Wunsch nach dem Bebauungsplan kam ausdrücklich aus dem Gemeinderat. Das Stadtplanungsamt hält den geltenden Bebauungsplan hier weiterhin für sinnvoll und empfiehlt keine Bebauungsplanänderung. Das unter e benannte Gebäude wurde vor Erlass des gültigen Bebauungsplanes errichtet und kann daher zu Vergleichszwecken nicht herangezogen werden.