Satzung über verkaufsoffene Sonntage 2013 - 2016

Vorlage: 31967
Art: Beschlussvorlage
Datum: 09.03.2016
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Durlach, Grötzingen, Hohenwettersbach, Mühlburg, Neureut, Stupferich, Wolfartsweier

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 09.04.2013

    TOP: 6

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Satzung über verkaufsoffene Sonntage
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 49. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 09.04.2013 1369 6 öffentlich Dez. 2 Satzung über verkaufsoffene Sonntage 2013 - 2016 Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 12.03.2013 4 vorberaten mit Änderungswün- schen (s. S. 3 und 4) Gemeinderat 09.04.2013 6 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Die bisherige Satzung der Stadt Karlsruhe über verkaufsoffene Sonntage regelte diese lediglich für die Jahre 2009 bis 2012. Es muss daher für zukünftige verkaufsoffene Sonntage eine neue Sat- zung erlassen werden. Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Hauptausschuss - die Satzung für die ver- kaufsoffenen Sonntage 2013 bis 2016. Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen / Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit: StaMa Karlsruhe GmbH Ergänzende Erläuterungen Seite 2 von 4 Das Gesetz über die Ladenöffnung bestimmt, dass Geschäfte an drei Sonn- und Feiertagen im Jahr geöffnet werden können. Es besteht die Möglichkeit, eine Beschränkung auf be- stimmte Bezirke und Handelszweige vorzunehmen, die von der Gemeinde festgelegt werden können. Sind verkaufsoffene Sonntage für einen bestimmten Gemeinde- oder Stadtbezirk freigegeben, hat dies nicht zur Folge, dass für alle anderen Gemeinde- oder Stadtbezirke die verkaufsoffenen Sonntage verbraucht sind. Dies ist lediglich für die Verkaufsstellen des frei- gegebenen Bezirks der Fall. Die verkaufsoffenen Sonntage können für jeden Bezirk geson- dert festgelegt werden. Insgesamt darf allerdings in jedem Bezirk die maximal erlaubte Zahl der verkaufsoffenen Sonntage nicht überschritten werden. Für die verkaufsoffenen Sonntage bedarf es eines Anlasses, auch sind im Vorfeld die Kir- chen anzuhören. Der zur Beschlussfassung vorgelegte Satzungsentwurf regelt die Termine für die Jahre 2013 bis 2016. Zu diesem Entwurf sind im Vorfeld angehört worden: - Evangelisches Dekanat Karlsruhe und Durlach, - Katholisches Dekanat Karlsruhe, - Einzelhandelsverband Nordbaden e. V., - ver.di, Bezirk Mittelbaden-Nordschwarzwald, - Arbeitsgemeinschaft Karlsruher Bürgervereine, - Stadtamt Durlach, - sämtliche Ortsverwaltungen. Zustimmende Äußerungen zum Entwurf erfolgten vom Einzelhandelsverband Nordbaden e. V., dem Katholischen Dekanat Karlsruhe sowie den Ortsverwaltungen Stupferich und Wolfartsweier. Keine Äußerungen erfolgten vom Evangelischen Dekanat Karlsruhe und Durlach, der Ar- beitsgemeinschaft Karlsruher Bürgervereine, dem Stadtamt Durlach sowie den Ortsverwal- tungen Neureut, Grötzingen, Hohenwettersbach und Wettersbach. Es kann davon ausge- gangen werden, dass dort keine Einwendungen zum Satzungsentwurf der Verwaltung vor- liegen. Einwände gegen den Entwurf wurden durch ver.di, Bezirk Mittelbaden-Nordschwarzwald vorgebracht. Die schriftliche Stellungnahme von ver.di ist als Anlage beigefügt. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Die Verwaltung schlägt vor, auch zukünftig verkaufsoffene Sonntage durchzuführen und der Auffassung von ver.di nicht zu folgen. Seitens der Stadtmarketing Karlsruhe GmbH wurde mitgeteilt, dass in einer gemeinsamen Sitzung mit den Verantwortlichen für die Einkaufszentren Durlach, Mühlburg und Innenstadt für die Jahre 2013 bis 2016 folgende Termine für die Durchführung von verkaufsoffenen Sonntagen vorgeschlagen wurden: - Mühlburg: - 08.09.2013 (Mühlburger Kerwe) - 14.09.2014 - 13.09.2015 - 11.09.2016 - Durlach: - 15.09.2013 (Durlacher Kerwe) - 21.09.2014 - 20.09.2015 - 18.09.2016 - Innenstadt: - 13.10.2013 (Stadtfest) - 12.10.2014 - 11.10.2015 - 09.10.2016 Darüber hinaus beantragen lt. Mitteilung der Stadtmarketing Karlsruhe GmbH die Verkaufs- zentren Innenstadt und Durlach in den Jahren 2014 bis 2016 jeweils einen weiteren ver- kaufsoffenen Sonntag aus Anlass des sowohl in der Innenstadt als auch in Durlach stattfin- denden Ostermarktes. Nachdem die ursprünglich geplanten Termine im Rahmen der Beratung im Hauptausschuss am 12.03.2013 auf starke Kritik gestoßen waren, wurden diese von der Stadtmarketing Karlsruhe GmbH neu überplant. Die zusätzlichen verkaufsoffenen Sonntage in der Innenstadt und in Durlach sollen jetzt an folgenden Tagen, jeweils anlässlich des Ostermarktes, stattfinden: - 06.04.2014 Ergänzende Erläuterungen Seite 4 - 22.03.2015 - 13.03.2016. Zu dieser Terminänderung erfolgte eine Anhörung des Evangelischen Dekanats Karlsruhe und Durlach und des Katholischen Dekanats Karlsruhe. Von dort wurden keine Bedenken geäußert. Sonstige Änderungswünsche wurden im Rahmen des Anhörungsverfahrens nicht geäußert. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: Der Gemeinderat beschließt - nach der Vorberatung im Hauptausschuss am 12.03.2013 - a) die Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage 2013 und 2016 in Karlsruhe, b) die daraus folgende Satzung für die verkaufsoffenen Sonntage 2013 bis 2016. Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 4. April 2013

  • Anlage Satzung verkaufsoffene Sonntage
    Extrahierter Text

    Satzung über verkaufsoffene Sonntage 2013 - 2016 vom **.**.2013 Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65), in Verbindung mit den § 8 Abs. 1 und 2 sowie § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg vom 14. Februar 2007 (GBl. S. 135), geändert durch Gesetz vom 10. November 2009 (GBl. S. 628), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in seiner Sitzung am **.**.2013 folgende Satzung be- schlossen: § 1 Sachlicher Geltungsbereich Die Satzung regelt die verkaufsoffenen Sonntage im Stadtgebiet von Karlsruhe für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016. § 2 Örtlicher Geltungsbereich (1) Aus Anlass - des Stadtfestes am 13. Oktober 2013, 12. Oktober 2014, 11. Oktober 2015 und 9. Oktober 2016 sowie - des Karlsruher Ostermarktes am 6. April 2014, 22. März 2015 und 13. März 2016 dürfen die örtlichen Verkaufsstellen in der Innenstadt an diesen Sonntagen in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein. Der Innenstadtbereich wird begrenzt durch das Durlacher Tor, Kapellen-, Rüppurrer-, Poststraße, Bahnhofplatz, Ebert-, Brauer-, Kriegs-, Yorck-, Blücher-, Moltke- bis Reinhold-Frank-Straße, Adenauerring bis Durlacher Tor. - 2 - (2) Aus Anlass - der Durlacher Kerwe am 15. September 2013, 21. September 2014, 20. September 2015 und 18. September 2016 sowie - des Durlacher Ostermarktes am 6. April 2014, 22. März 2015 und 13. März 2016 dürfen die örtlichen Verkaufsstellen im Stadtteil Durlach an diesen Sonntagen in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein. (3) Aus Anlass der Mühlburger Kerwe am 8. September 2013, 14. September 2014, 13. September 2015 und 11. September 2016 dürfen die örtlichen Verkaufsstel- len im Stadtteil Mühlburg in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein. § 3 Sonstiges Während der zugelassenen Zeit sind die Vorschriften des Gesetzes über die Sonntage und Feiertage, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes und die Bestimmungen nach § 12 des Gesetzes über die Ladenöffnung zu beachten. § 4 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 15 des Gesetzes über die Ladenöffnung handelt, wer gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der in § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Ladenöffnung jeweils festgesetzten Höhe geahndet werden. § 4 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.