Konzessionsabgabe Erdgas - Stadtwerke Karlsruhe: Anfrage StR Mossuto, StR Wenzel (FW)
| Vorlage: | 31874 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 13.09.2013 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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Extrahierter Text
STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ANFRAGE Stadtrat Eduardo Mossuto (FW) Stadtrat Jürgen Wenzel (FW) vom 4. März 2013 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 49. Plenarsitzung Gemeinderat 09.04.2013 1397 32 öffentlich Konzessionsabgabe Erdgas - Stadtwerke Karlsruhe A. Wann werden die Stadtwerke Karlsruhe ihr rechtswidriges Verhalten ändern und auch das Preisblatt dem Urteil des BGH anpassen? B. Rechnen die Stadtwerke mit einem Verfahren des Bundeskartellamtes? C. Mit welchen Verlusten rechnen die Stadtwerke Karlsruhe zukünftig bei der Konzessionsabgabe für Erdgas? Lt. Beteiligungsbericht 2011 haben 80 % ei- nen Sondervertrag. Die Konzessionsabgabe trug mit 2 Mio. Euro zum Haus- halt der Stadt Karlsruhe bei. D. Wird es Rückerstattungen an die Sondervertragskunden der Stadtwerke ge- ben, die bisher den Kriterien nicht entsprochen haben? E. Oder müssen die Sondervertragskunden Ihre Ansprüche einklagen? Bei ei- nem Verbrauch von 25.000 kWh/Jahr haben die Sondervertragskunden pro Jahr über 67,-- Euro zu viel bezahlt. Die Stadträte der Freien Wähler Karlsruhe haben bereits am 28.02.2012 unter Vorla- ge Nr. 996 TOP 18 in der Sitzung des Gemeinderates dezidiert angeprangert, dass die Stadtwerke Karlsruhe bei Erdgas bei Sondervertragskunden eine überhöhte Kon- zessionsabgabe verlangen. Die Antwort war knapp: „Die Konzessionsabgabe wird durch die Stadtwerke Karlsruhe korrekt gemäß dem zwischen der Stadt Karlsruhe Sachverhalt/Begründung: Seite 2 __________________________________________________________________________________________ und der Stadtwerke Karlsruhe GmbH bestehenden Konzessionsvertrag auf Basis der aus diesem Grund rechtlich vorgegebenen Konzessionsabgabenverordnung (KAV) erhoben und an die Stadt abgeführt.“ In einem Musterprozess hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs am 06.11.2012 endgültig die Verfügung des Bundeskartellamts gegen die GAG Ahrensburg wegen unzulässig überhöhter Konzessionsabgaben bei Erdgas bestätigt (KVR 54/11). Zuvor hatte bereits das OLG Düsseldorf die Ansicht des Bundeskartellamtes bestätigt (Ak- tenzeichen VI-3 Kart 1/11 (V) vom 19.10.2011). Dies teilt das Bundeskartellamt in seiner Pressemitteilung vom 09.11.2012 mit. Das Urteil ist 1:1 auf die Stadtwerke Karlsruhe umsetzbar. Bei den „Stadtwerken Karlsruhe“ scheint das rechtskräftige Urteil immer noch nicht angekommen zu sein. Das Preisblatt Erdgas Stand 01.10.2010 mit den falschen An- gaben steht weiterhin online auf der Website der „Stadtwerke Karlsruhe“ und hat so- mit Gültigkeit. unterzeichnet von: Eduardo Mossuto Jürgen Wenzel Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 22. März 2013
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Extrahierter Text
STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zur Anfrage Stadtrat Eduardo Mossuto (FW) Stadtrat Jürgen Wenzel (FW) vom: 04.03.2013 eingegangen: 05.03.2013 Gremium: 49. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 09.04.2013 1397 32 öffentlich Dez. 4 Konzessionsabgabe Erdgas - Stadtwerke Karlsruhe A. Wann werden die Stadtwerke Karlsruhe ihr rechtswidriges Verhalten ändern und auch das Preisblatt dem Urteil des BGH anpassen? B. Rechnen die Stadtwerke mit einem Verfahren des Bundeskartellamts? In der seit Jahren schwelenden Streitfrage der Bemessung von Konzessionsabgaben für Gaslieferungen durchleitender Drittlieferanten hat der BGH am 06.11.2012 die Rechtsbe- schwerde des Gasversorgers GAG Ahrensburg gegen den Beschluss des Oberlandesge- richts (OLG) Düsseldorf vom 19.10.2011 zurückgewiesen. Hintergrund des Rechtsstreits ist der Beschluss des Bundeskartellamtes (BKartA) vom 16.09.2009, mit dem das BKartA der GAG Ahrensburg aufgegeben hatte, in Zukunft gegenüber Drittlieferanten von Gas im Netzgebiet nur die niedrige Sondervertrags-Konzessionsabgabe geltend zu machen, da nach Ansicht des BKartA die Erhebung der hohen Tarifkunden-Konzessionsabgabe miss- bräuchliches Verhalten darstellen würde. Das OLG Düsseldorf hatte am 19.10.2011 die- sen Beschluss des BKartA bestätigt. Mit der Entscheidung vom 06.11.2012 hat der BGH die Auffassung des BKartA gestützt, dass die GAG Ahrensburg durch die Erhebung von Tarifkunden-Konzessionsabgaben von Durchleitungskunden missbräuchlich handelte. Welche Auswirkungen die Entscheidung des BGH auf andere Unternehmen hat, wird man erst bewerten können, wenn die schriftliche Begründung der Entscheidung vorliegt. Dies ist bis heute (Stand: 14.03.2013) noch nicht der Fall. C. Mit welchen Verlusten rechnen die Stadtwerke Karlsruhe zukünftig bei der Kon- zessionsabgabe für Erdgas? Lt. Beteiligungsbericht 2011 haben 80 % einen Sondervertrag. Die Konzessionsabgabe trug mit 2 Mio. Euro zum Haushalt der Stadt Karlsruhe bei. Sollte der BGH feststellen, dass die Erhebung der Tarifkunden-Konzessionsabgabe bei Gasdurchleitungen in jedem Falle missbräuchlich ist, würde künftig auch der Stadt Karls- ruhe ein Teil der bisherigen Konzessionsabgabe Gas wegbrechen (Abschätzung Stand 2012: ca. 24.000 EUR/Jahr). Seite 2 Zugleich würde Drittlieferanten durch die erzielbaren Konzessionsabgabeneinsparungen ein erheblicher Marktvorteil entstehen, sofern der örtliche Grundversorger weiterhin die höhere Tarifkundenkonzessionsabgabe erheben würde. Dieser Nachteil für den örtlichen Grundversorger könnte durch eine Änderung der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) beseitigt werden. Die Stadt Karlsruhe als Konzessionsgeber und die Stadtwerke Karlsruhe setzen sich wie viele andere Kommunen und kommunale Unternehmen schon seit Jahren für eine Regelung dieser offensichtlichen Lücke in der KAV ein. Orientierung bietet der Strombereich, wo bereits im Jahr 1999 eine entsprechende Klarstellung vorgenommen wurde: Bei Strom schreibt § 2 Abs. 7 KAV eine Leistungs- und Mengengrenze vor, inner- halb derer Lieferungen aus dem Niederspannungsnetz konzessionsabgabenrechtlich als Tariflieferungen gelten. Parallel hierzu ist jetzt dringend eine methodisch vergleichbare Mengengrenze im Gasbereich erforderlich. Dies würde den energie- und rechtspolitisch gebotenen konzessionsabgabenrechtlichen Gleichklang zwischen Strom und Gas herbei- führen. D. Wird es Rückerstattungen an die Sondervertragskunden der Stadtwerke geben, die bisher den Kriterien nicht entsprochen haben? E. Oder müssen die Sondervertragskunden Ihre Ansprüche einklagen? Bei einem Verbrauch von 25.000 kWh/Jahr haben die Sondervertragskunden pro Jahr über 67,-- Euro zu viel bezahlt. Sondervertragskunden, die von den Stadtwerken hier in Karlsruhe beliefert werden, sind von dieser Rechtsprechung nicht betroffen, da lediglich Gaslieferungen von durchleiten- den Drittlieferanten Gegenstand der BGH-Entscheidungen sind.