Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensatzung)
| Vorlage: | 31849 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 25.03.2013 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 49. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 09.04.2013 1370 7 öffentlich Dez. 6 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren für die öffentli- che Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensatzung) Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 12.03.2013 4.1 Gemeinderat 09.04.2013 7 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die als Anlage 1 beige- fügte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren für die öf- fentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensatzung) vom 18.12.2012. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel : entfällt Kontierungsobjekt: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Der Gemeinderat hat die Verwaltung beauftragt, die flächendeckende Einführung der ge- splitteten Abwassergebühr in Karlsruhe zum 01.01.2015 vorzubereiten. Die flächendeckende Ausweitung auf alle Grundstücke soll nach dem gleichen Modell und nach dem gleichen Erhebungsverfahren wie in der ersten Stufe erfolgen. Mit diesem Verfah- ren wurden sehr gute Erfahrungen gesammelt und es hat sich bewährt. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Niederschlagswasserge- bühr ist die Stadt auf die Mitwirkung der Grundstückseigentümer oder sonstigen Nutzungs- berechtigen angewiesen. Alle Grundstückseigentümer bzw. sonstige Nutzungsberechtigte, die bisher zur Einheitsgebühr veranlagt worden sind, werden dazu aufgefordert, die Versie- gelungsverhältnisse auf Ihrem Grundstück zu erklären. Es ist vorgesehen, nach der Erstellung und Auswertung von Luftbildern Flächenerhebungs- bogen mit einer detaillierten Darstellung aller befestigten Teilflächen des jeweiligen Grund- stückes zu erstellen und zu versenden. Die Rückantworten werden in eine Fachsoftware eingearbeitet. Nach Auswertung der Rückantworten erhalten die Gebührenpflichtigen ein Informationsschreiben mit der zukünftig anzusetzenden Fläche für die Niederschlagswas- sergebühr. Falls keine Rückantwort erfolgt, werden die Versiegelungsverhältnisse auf dem Grundstück geschätzt. Es sind voraussichtlich ca. 42.000 Grundstücke in Karlsruhe betroffen. Das Tiefbauamt ist für die o. g. Arbeiten auf die Unterstützung externer Dienstleister angewiesen. Dabei wird es notwendig, dass im Auftrag des Tiefbauamtes personenbezogene Daten von externen Dienstleistern (Dritten) verarbeitet werden (Auftragsdatenverarbeitung). Zusätzlich zu der üblichen Vereinbarung zum Datenschutz und zur Datensicherheit nach § 7 Landesdatenschutzgesetz mit den jeweiligen Dienstleistern ist gem. § 2 Abs. 3 Kommu- nalabgabengesetz auch ein Hinweis zur beabsichtigten Auftragsdatenverarbeitung in der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensatzung) erforderlich. Diese Beschlussvorlage hat eine entsprechende Ergänzung des § 6 a zum Inhalt (siehe Än- derungssatzung, Anlage 1). Eine Mehrfertigung der derzeitigen Entwässerungsgebührensat- zung ist der Beschlussvorlage ebenfalls beigefügt (siehe Anlage 2). Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Hauptausschuss - die als Anlage 1 bei- gefügte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensatzung) vom 18.12.2012. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 22. März 2013
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Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensatzung) Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Art. 28 Achte AnpassungsVO vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65), der §§ 2 und 13 des Kommunalab- gabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Art. 29 Achte AnpassungsVO vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 09.04.2013 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Entwässerungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe vom 18. Dezember 2012 (Amts- blatt vom 21. Dezember 2012) wird wie folgt geändert: Nach § 6 a Absatz 3 wird ein neuer Absatz 4 eingefügt, der folgenden Wortlaut erhält: "(4) Mit der Ermittlung und laufenden Weiterführung der Flächendaten für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr, der Datenverarbeitung hierfür und der Mitteilung der verarbeiteten Daten an die Stadt und die Stadtwerke Karlsruhe GmbH kann die Stadt Dritte beauftragen." Artikel 2 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Ausgefertigt: Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister
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Anlage 2 Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensatzung) Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S.581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Art. 28 Achte AnpassungsVO vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65), der §§ 2 und 13 des Kommunalab- gabengesetztes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Art. 29 Achte AnpassungsVO vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 18.12.2012 folgende Satzung beschlossen: § 1 Erhebungsgrundsatz Zur Deckung ihres Aufwandes für die öffentliche Abwasserbeseitigung erhebt die Stadt Karlsruhe Entwässerungsgebühren. § 2 Gebührentatbestand, Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner (1) Entwässerungsgebühren werden für die Einleitung von Abwasser sowie von Grundwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen, Gebühren für Grubeninhalte werden für die Anlieferung von Grubeninhalten erhoben. (2) Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner für die Einleitung von Abwasser ist die Grund- stückseigentümerin/der Grundstückseigentümer. Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner ist auch, wer ohne Grundstückseigentümerin/ Grundstückseigentümer zu sein a) Anschlussnehmerin/Anschlussnehmer bei der öffentlichen Wasserversorgung ist b) Wasser mittels Standrohr aus der öffentlichen Wasserversorgung entnimmt, das anschlie- ßend den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird. (3) Schuldnerin/Schuldner der Gebühren für Grubeninhalte ist, wer den Inhalt aus Abwasser- gruben anliefert. (4) Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner für die Einleitung von Grundwasser ist die Ei- gentümerin/der Eigentümer des Grundstücks, von dem aus Grundwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird. Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner ist auch, wer Grundwasser entnimmt und in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet. (5) Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümern gleichgestellt sind auch andere zur Nutzung eines Grundstücks dinglich oder schuldrechtlich Berechtigte. Bei mehreren zur Nut- zung eines Grundstücks Berechtigten sind diese in dem Verhältnis Gebührenschuldne- rin/Gebührenschuldner, in dem sie die öffentlichen Abwasseranlagen benutzen. (6) Mehrere Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner haften gesamtschuldnerisch. § 3 Gebührenmaßstab (1) Bei Grundstücken mit einer versiegelten Fläche von weniger als 1 000 m² bemessen sich die Abwassergebühren nach der anfallenden Abwassermenge. (2) Bei Grundstücken, deren versiegelte Fläche 1 000 m² oder mehr beträgt, werden Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren getrennt erhoben. Die Schmutz- wassergebühren bemessen sich nach der anfallenden Schmutzwassermenge, die Nieder- schlagswassergebühren nach der Größe und der Versiegelungsart der versiegelten Fläche. Ist die versiegelte Fläche kleiner als 1 000 m², wird eine getrennte Gebühr nur auf Antrag erho- ben. Antragsberechtigt sind die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer und andere dinglich Nutzungsberechtigte, nicht jedoch schuldrechtlich Nutzungsberechtigte. Dem Antrag ist ein Nachweis über die Art und Größe der versiegelten Flächen, der Wasserzähler- stände zum Antragsdatum sowie der Gebührenbescheid des vorangegangenen Abrechnungs- zeitraums beizufügen. (3) Als anfallende Abwassermenge nach Abs. 1 bzw. als anfallende Schmutzwassermenge nach Abs. 2 Satz 2 gelten: 1. die Wassermenge, die aus den öffentlichen Wasserversorgungsanlagen bezogen oder ent- nommen wird, 2. die Wassermenge, die bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung aus ande- ren Wassergewinnungsanlagen oder aus Gewässer bezogen oder entnommen wird und nicht ausschließlich für die Bewässerung von Gärten, Parks oder ähnlich genutzten Flächen ver- wendet wird, 3. das in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitete und durch geeignete Messeinrichtun- gen zu ermittelnde Grundwasser, 4. das Niederschlagswasser, das aufgrund seiner Verschmutzung in den Schmutz- oder Mischwasserkanal eingeleitet werden muss. (4) Als versiegelte Fläche im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt der bebaute und befestigte Teil des Grundstücks, von dem Niederschlagswasser direkt den öffentlichen Abwasseranlagen zuge- führt wird, oder von dem Niederschlagswasser auf andere Weise in die öffentlichen Abwas- seranlagen gelangt, multipliziert mit dem jeweils geltenden Faktor nach Anlage, die Bestand- teil dieser Satzung ist. Mehrere Grundstücke können zusammen veranlagt werden, wenn sie als wirtschaftliche Ein- heit genutzt werden. (5) Bei Grundstücken, die gemäß Abs. 2 getrennt zu einer Schmutz- und Niederschlagswas- sergebühr herangezogen werden und bei denen eine gemeinsame Mengenmessung des auf dem Grundstück anfallenden Schmutz- und Niederschlagswassers erfolgt, gilt als Schmutz- wassermenge die tatsächlich gemessene und eingeleitete Abwassermenge abzüglich der für das betreffende Grundstück errechneten Jahres-Niederschlagswassermenge. Diese errechnet sich aus der durch das städtische Tiefbauamt ermittelten Niederschlagshöhe multipliziert mit der reduzierten versiegelten Fläche. (6) Die Gebühren für Grubeninhalte werden nach der auf dem Anlieferschein genannten Menge des Grubeninhalts bemessen. (7) Kann ein zuverlässiger Nachweis der für die Gebührenbemessung maßgebenden Einlei- tungsmenge oder Fläche nicht erbracht werden, so ist die Bemessungsgrundlage nach Maßga- be des § 162 der Abgabenordnung zu schätzen. (8) Die Messeinrichtungen für den Nachweis der dem Grundstück aus öffentlichen oder priva- ten Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermenge sowie der geförderten Grundwas- sermenge werden von der Stadtwerke Karlsruhe GmbH beschafft, eingebaut, unterhalten und abgelesen. Der Einbau und die Wartung der für die Gebührenbemessung erforderlichen Ein- richtungen sowie das Ablesen der Werte sind durch die Grundstückseigentümerin/den Grund- stückseigentümer oder die sonstigen Anschlusspflichtigen zu dulden. Eingriffe und Reparatu- ren an den Messeinrichtungen sind nur den von der Stadtwerke Karlsruhe GmbH beauftragten Personen gestattet. Im Übrigen gelten für die Gebrauchsüberlassung von Messeinrichtungen die Vorschriften der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Was- ser in ihrer jeweils gültigen Fassung. (9) Bei nur vorübergehender Grundwasserhaltung sowie in den Fällen, in denen die Entwäs- serungsgebühr nach der Menge des eingeleiteten Abwassers erhoben wird, ist die Messein- richtung von der Anschlussnehmerin/vom Anschlussnehmer selbst zu schaffen, einzubauen und zu unterhalten. § 4 Absetzungen an der Bemessungsgrundlage (1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden, sind auf Antrag der Gebührenschuldnerin/des Gebührenschuldners bei der Bemes- sung der Abwassergebühren im Sinne des § 3 Abs. 1 bzw. der Schmutzwassergebühr im Sin- ne des § 3 Abs. 2 abzusetzen. Der Nachweis der Abzugsmenge ist in der Regel durch geeich- te Abzugszähler zu führen, die die Gebührenschuldnerin/der Gebührenschuldner zu beschaf- fen und nach Maßgabe der eichrechtlichen Vorschriften zu unterhalten hat. Die Stadt kann eine Pauschalierung der Abzugsmenge auf der Grundlage von Erfahrungswerten zulassen, wenn ein Abzugszähler zur zuverlässigen Ermittlung der Abzugsmenge ungeeignet ist. (2) Der Antrag auf Herabsetzung der Entwässerungsgebühren muss den Stand des Abzugs- zählers zu Beginn und am Ende des Abrechnungszeitraums sowie die Nummer des Abzugs- zählers angeben. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 1 Satz 3. (3) Der Antrag auf Herabsetzung der Entwässerungsgebühr muss vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides bei der Stadt eingegangen sein. Später eingehende Anträge können nur unter den Einschränkungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung berücksichtigt werden. § 5 Gebührensätze (1) Die Gebühren betragen: 1. im Fall des § 3 Abs. 1: 1,43 Euro je m³ Abwasser (Abwassergebühr), 2. im Fall des § 3 Abs. 2 Satz 1: 1,21 Euro je m³ Schmutzwasser (Schmutzwassergebühr) zuzüglich 5,18 Euro je 10 m² versiegelte Fläche und Jahr (Niederschlagswassergebühr) (2) Die Gebühr für Grubeninhalte beträgt 2,58 Euro je m³. (3) Für die Einleitung von Grundwasser, das nicht dem Klärwerk zugeführt wird, beträgt die Gebühr für Grundstücke gem. § 3 Abs. 1 (Einheitsgebühr) und gem. § 3 Abs. 2 (gesplittete Gebühr) einheitlich 0,59 Euro je m³. Für die Einleitung von Grundwasser, das dem Klärwerk zugeführt wird, beträgt die Gebühr für Grundstücke gem. § 3 Abs. 1 (Einheitsgebühr) und gem. § 3 Abs. 2 (gesplittete Gebühr) einheitlich 1,21 Euro je m³. (4) Für die Beschaffung, den Einbau und die Unterhaltung von Messeinrichtungen gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 3, die nicht zugleich der Wassergeldberechnung durch die Stadtwerke Karlsruhe GmbH dienen, wird ein Zuschlag zur Entwässerungsgebühr erhoben. Die Höhe des Zuschlags entspricht der Höhe des Entgelts, das die Stadtwerke Karlsruhe GmbH nach dem jeweils gül- tigen Tarif für die Benutzung von Wasserzählern erhebt (Messpreis). § 6 Entstehung, Fälligkeit, Einzug, Vorauszahlungen (1) Die Gebührenschuld entsteht täglich zum Ablauf eines jeden Kalendertages (Entste- hungszeitraum). Mehrere Entstehungszeiträume können zur Abrechnung zusammengefasst werden (Abrechnungszeitraum). Abrechnungszeitraum für die Erhebung der Gebühren ist in der Regel der Zeitraum, für den der Wasserverbrauch zur Berechnung des Entgelts für die Wasserlieferung festgestellt wird. Für Niederschlagswasser kann ein abweichender Abrech- nungszeitraum festgelegt werden. Für die Erhebung der Niederschlagswassergebühr gilt dies mit der Maßgabe, dass der erste Abrechnungszeitraum jedoch frühestens mit dem Tag be- ginnt, an dem befestigte Flächen an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b) sowie bei Grundwassereinleitungen entsteht die Gebühr mit der Einleitung. Die Gebühren für Grubeninhalte entstehen mit der Anlieferung des Grubeninhalts an der Übergabestelle. (2) Soweit die Entwässerungsgebühren nicht von der Stadt selbst festgesetzt und erhoben werden, geschieht dies durch die Stadtwerke Karlsruhe GmbH zusammen mit den Entgelten für die Wasserlieferung. Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist in diesen Fällen berechtigt, die Entwässerungsgebühren zu berechnen, Entwässerungsgebührenbescheide auszufertigen und zu versenden, Entwässerungsgebühren entgegenzunehmen und an die Stadt abzuführen, Nachweise darüber für die Stadt zu führen sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und der Stadt mitzuteilen. Die Festsetzung und Erhebung der Entwässerungsgebühren kann bei Teilnahme am Online-Service der Stadtwerke Karlsruhe GmbH auf Antrag des Gebühren- pflichtigen auch auf elektronischem Wege erfolgen. (3) Die Entwässerungsgebühren werden außer in den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b) und Abs. 3 in einem Jahresbetrag festgesetzt; bis zur Gebührenfestsetzung sind monatliche Vorauszahlungen auf der Grundlage des letzten Jahresbetrages zu entrichten. Werden bei Ab- nehmerinnen/Abnehmern der Stadtwerke Karlsruhe GmbH für die Abrechnung des Entgelts für die Wasserlieferung kürzere Erhebungszeiträume festgelegt (Sonderabrechnung), gelten diese für die Entwässerungsgebühren entsprechend. (4) Liegen Vergleichswerte aus dem Vorjahr nicht vor, werden die Vorauszahlungen für die Entwässerungsgebühren unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall maßgebenden Um- stände geschätzt. Das Gleiche gilt für eine Anpassung der Vorauszahlungen an die tatsächli- chen Verhältnisse, wenn bei der Gebührenschuldnerin/beim Gebührenschuldner wesentliche Veränderungen in der Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen eintreten. (5) Treten im Laufe des Abrechungszeitraumes Änderungen bei den Bemessungsgrundlagen ein, so werden die Gebühren beginnend mit dem darauf folgenden Tag neu festgesetzt. Bei einem Antrag auf Umstellung des Abrechnungsverfahrens auf gesplittete Abwassergebühr nach § 3 Abs. 2 beginnt die Änderung frühestens am Tag nach Eingang des vollständigen Antrags einschließlich Nachweis über die Art und Größe der versiegelten Flächen, der Was- serzählerstände zum Antragsdatum sowie des Gebührenbescheides des vorangegangenen Ab- rechnungszeitraumes. Wird ein Antrag nach § 3 Abs. 2 Satz 3 zurückgenommen, erfolgt eine Neuveranlagung zum Beginn des folgenden Abrechnungszeitraumes. (6) Die festgesetzte Entwässerungsgebühr wird mit Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig. § 6a Ermittlung bebauter und befestigter Flächen (1) Die Stadt Karlsruhe beabsichtigt, künftig die Entwässerungsgebühren für alle Grundstü- cke, unabhängig von der Größe der versiegelten Flächen und an die öffentlichen Abwasseran- lagen angeschlossenen Flächen, in eine Schmutz-und Niederschlagswassergebühr aufzuteilen. (2) Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr sind die bebauten oder befestig- ten Flächen der Grundstücke, von denen Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasser- anlagen eingeleitet wird. (3) Um die Niederschlagswassergebühr ermitteln zu können, haben die Eigentümerin- nen/Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken Lage und Größe der bebauten oder befestigten Grundstücksflächen im Sinne von Absatz 2 innerhalb eines Monats nach Aufforderung in prüffähiger Form der Stadt mitzuteilen. Prüffähige Unterlagen sind La- gepläne, in denen die bebauten und befestigten Flächen im Sinne von Absatz 2 gekennzeich- net und die für die Berechnung der Flächen notwendigen Maße, die Befestigungsarten sowie die Art der Ableitung und Verwendung des Niederschlagswassers von diesen Teilflächen ein- getragen sind. Auf Verlangen sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden. § 7 Weitere Anzeige- und Auskunftspflichten (1) Die Gebührenschuldnerin/der Gebührenschuldner hat der Stadt - gegebenenfalls unter Verwendung amtlicher Vordrucke - innerhalb eines Monats anzuzeigen, 1. den Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlos- senen Grundstücks durch Vorlage eines Grundbuchauszugs, 2. die Verwendung von Wasser, das nicht aus der öffentlichen Wasserversorgung stammt, 3. eine Veränderung der versiegelten Flächen durch Vorlage von Lageplänen im Maßstab 1 : 500, in denen die bebauten und befestigten Grundstücksflächen gekennzeichnet und die für die Berechnung der Flächen notwendigen Maße, die Befestigungsarten sowie die Art der Ab- leitung und Verwendung des Niederschlagswassers von diesen Teilflächen sowie die Flur- stücks-Nummer eingetragen sind, 4. alle sonstigen Veränderungen, die für die Gebührenerhebung von Bedeutung sind. (2) Die Gebührenschuldnerin/der Gebührenschuldner hat den Beauftragten der Stadt alle Auskünfte zu erteilen, die zur Festsetzung der Gebühren notwendig sind. Hierzu haben sie erforderlichenfalls Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren. (3) Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist gegen angemessene Kostenerstattung verpflichtet, die zur Gebührenerhebung erforderlichen Daten der Stadt mitzuteilen. Auf die Datenweiterleitung an die Stadt ist die Gebührenschuldnerin/der Gebührenschuldner im Gebührenbescheid hin- zuweisen. § 8 Betretungsrecht Die Beauftragten der Stadt sind berechtigt, Grundstücke zur Prüfung der Gebührenpflicht und für ihre Ermittlungen im Rahmen der Gebührenfestsetzung zu betreten. Die Gebührenschuld- nerinnen/Gebührenschuldner haben die erforderlichen Ermittlungen und Prüfungen zu unter- stützen. § 9 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Karls- ruhe über Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensat- zung) vom 14. Dezember 2010 (Amtsblatt vom 23. Dezember 2010), außer Kraft.