Interfraktioneller Antrag SPD und FDP: Teilflächennutzungsplan Windenergie
| Vorlage: | 31379 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 01.03.2013 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Grünwettersbach, Palmbach |
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STADT KARLSRUHE Ortsverwaltung Wettersbach Interfraktioneller ANTRAG SPD-Ortschaftsratsfraktion Wettersbach FDP- Ortschaftsratsfraktion Wettersbach vom 06.01.2013 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: Ortschaftsrat Wettersbach 26.02.2013 155 2 öffentlich Teilflächennutzungsplan Windenergie Der Ortschaftsrat möge folgenden Beschluss fassen: Die Ortsverwaltung Wettersbach wird beauftragt in Zusammenarbeit mit den zuständigen städtischen Ämtern und Gremien sowie mit dem zuständigen Planungsbüro Hage + Hoppenstedt Partner den Ortschaftsrat Wettersbach über folgende Punkte bezüglich des projektierten Teilflächennutzungsplans aufzuklären. Diese Aufklärung hat möglichst zeitnah zu erfolgen und soll insbesondere folgende Punkte umfassen: 1. Vorstellung von Simulationen des Schattenwurfs, der durch die Installation von Windenergieanlagen in den potentiellen Windnutzungsgebieten C5 und C6 verursacht wird. Dabei sind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu berücksichtigen. 2. Vorstellung von Simulationen bezüglich der Lärmemission in nahen Wohngebieten des Windnutzungsgebietes C 5. 3. Eine wissenschaftlich haltbare Begründung der zusätzlichen Addition von 0,2m/s Windgeschwindigkeit in den Windnutzungsgebieten C5 und C6. Ist der jetzige dokumentierte Wert bezüglich der Windhöffigkeit realistisch und damit reliabel? (5,25 – 5,5m/s) 4. Intensive Aufklärung über die ökologischen Folgen von Rodungsmaßnahmen in den Gebieten C5 u.C6 unter dem besonderen Aspekt negativer Folgen von Flora und Fauna in den Untersuchungsgebieten. 5. Aufklärung über eingeschränkte Nutzungsmöglichkeiten der Gebiete C5 u.C6 als Naherholungsgebiete bei der Inbetriebnahme von Windenergieanlagen. 6. Aufklärung von unabhängiger fachlicher Seite bezüglich der Wirkungen des Infraschalls auf den menschlichen Körper (gesundheitliche Gefährdung). Diese Aufklärung könnte durch Ärzte des staatl. Gesundheitsamtes erfolgen. 7. Verbindliche Auskunft über die rechtlichen Folgen für den Fall, dass nach den derzeitigen Planungen und Untersuchungen keine Vorrangflächen zur Nutzung von Windenergie festgelegt werden (können). Begründung In den Ortsteilen Grünwettersbach/Palmbach ist eine lebhafte Diskussion über die Implementierung von Windenergieanlagen entstanden. Dabei spielen die oben aufgeführten Punkte eine wesentliche Rolle. Diese Diskussion muss jetzt auch zeitnah im Ortschaftsrat geführt werden und nicht nur auf Foren von Bürgerinitiativen. Insbesondere lässt die Intensität der Diskussion keine Wartezeit bis Mitte 2013 Seite 2 __________________________________________________________________________________________ (Anhörung der Träger öffentlicher Interessen) zu. Die Dringlichkeit kommt auch darin zum Ausdruck, dass es sich bei diesem Antrag um einen interfraktionellen Antrag zweier Fraktionen handelt. _______________________________________________________ unterzeichnet von: Peter Hepperle, SPD Fraktionsvorsitzender Nils Reinhardt, FDP Fraktionsvorsitzender
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STELLUNGNAHME zum interfraktionellen Antrag SPD- Ortschaftsratsfraktion Wettersbach FDP- Ortschaftsratsfraktion Wettersbach vom: 06.01.2013 eingegangen: 10.01.2013 Gremium: Ortschaftsrat Wettersbach Termin: Vorlage Nr.: TOP: 26.01.2013 155 2 öffentlich Teilflächennutzungsplan Windenenergie Der Nachbarschaftsverband Karlsruhe nimmt zum interfraktionellen Antrag wie folgt Stel- lung: 1. Vorstellung von Simulationen des Schattenwurfs, der durch die Installation von Wind- energieanlagen in den potentiellen Windnutzungsgebieten C5 und C6 verursacht wird. Dabei sind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Bundesimmissions- schutzgesetzes zu berücksichtigen. Die Problematik des Schattenwurfs wird in einer ersten Stufe auch schon auf der Ebene der Flächennutzungsplanung betrachtet. Ziel dabei ist es, nur Flächen für die Windenergienutzung vorzusehen, auf denen später auch die immissionsschutzrechtli- chen Vorgaben zur Beschattung von schützenswerten Nutzungen eingehalten werden können. Erste Untersuchungen im 3D-Modell der Stadt Karlsruhe haben Hinweise auf mögliche Beeinträchtigungen im westlichen Bereich der Grünwettersbacher Ortslage ergeben. Ob die tatsächliche Beschattungsdauer die Grenze der immissionsschutz- rechtlichen Zulässigkeit von acht Stunden/Jahr bzw. 30 Minuten/Tag überschreiten wird, kann auf dieser Basis noch nicht abschließend beurteilt werden. Obwohl eine ab- schließende Prüfung üblicherweise erst im immissionsschutzrechtlichen Genehmi- gungsverfahren erfolgt, möchte der NVK dies bereits im weiteren FNP-Verfahren noch näher betrachten. Dies bedarf jedoch der Beauftragung eines externen Gutachters, da diese Betrachtung durch die Planungsstelle des NVK nicht geleistet werden kann. 2. Vorstellung von Simulationen bezüglich der Lärmemission in nahen Wohngebieten des Windnutzungsgebietes C5. Eine Modellrechnung der Lärmemissionen, die summarisch alle Vorbelastungen be- rücksichtigt, ist nicht Gegenstand des FNP-Verfahrens. Da die Vorsorgeabstände oh- nehin schon erweitert wurden, wird die Gefahr der Überschreitung aber als gering er- achtet. Eine abschließende Prüfung erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmi- gungsverfahren. Sollte der Ortschaftsrat dennoch eine vorgeschaltete externe Beauf- tragung wünschen, so müsste dafür ein Antrag im Gemeinderat gestellt werden. Haus- haltsmittel sind dafür bisher nicht vorgesehen. 3. Eine wissenschaftlich haltbare Begründung der zusätzlichen Addition von 0,2m/s Windgeschwindigkeit in den Windnutzungsgebieten C5 und C6. Ist der jetzige doku- mentierte Wert bezüglich der Windhöffigkeit realistisch und damit reliabel (5,25- 5,5m/s)? Als wesentliche einheitliche Datengrundlage für das Windpotential in Baden- Württemberg liegt seit Ende 2010 der landesweite Windatlas des TÜV-Süd vor. Er wurde im Auftrag des Wirtschaftsministeriums erstellt und stellt die durchschnittlichen Windgeschwindigkeiten in einem Flächenraster von 50x50m in verschiedenen, den Nabenhöhen von WEA entsprechenden Höhen über Grund dar. Auch wenn die Er- tragsdaten bestehender Windenergieanlagen in den Windatlas integriert wurden, er- setzt dieser kein akkreditiertes Windgutachten. Da der Windatlas weitgehend auf Re- chenmodellen basiert, beinhalten seine Daten im Hinblick auf die tatsächlich herr- schenden Windverhältnisse eine gewisse Unsicherheit. Als Richtwert für eine minimale Windhöffigkeit, über die ein Standort zur Nutzung der Windenergie verfügen sollte, gilt eine durchschnittliche Jahresgeschwindigkeit von etwa 5,3m/s in 100 m über Grund. Dieser Wert begründet sich in einem Referenzertrag von 60 %. Um nicht von vorn her- ein eine zu enge Flächenkulisse für das Gebiet des NVK zu betrachten und somit in die Gefahr zu kommen, der Windenergie keinen substanziellen Raum bieten zu können (siehe auch Frage 7), wurde ein Korrekturfaktor um +0,25m/s bei der Ermittlung poten- zieller Windschutzgebiete eingerechnet. Dies bedeutet, dass Flächen mit einer mittle- ren Windgeschwindigkeit ab 5,0 m/s einbezogen sind. Damit konnte auch der oben er- wähnten rechnerischen Unsicherheit entgegengewirkt werden. Diese Herangehens- weise wenden auch andere Planungsträger wie der Regionalverband und die Verwal- tungsgemeinschaft Bruchsal in ihren Untersuchungen an. Bereits der Erläuterungsbe- richt zum Konzept weist darauf hin, dass bei Empfehlungen zur Ausweisung möglicher Konzentrationszonen mit geringer Windhöffigkeit diese Flächen nochmals kritisch zu prüfen sind. Ohnehin ist davon auszugehen, dass kein Anlagenbetreiber eine Anlage erstellen wird, ohne eigene „echte“ Windmessungen durchgeführt zu haben. 4. Intensive Aufklärung über die ökologischen Folgen von Rodungsmaßnahmen in den Gebieten C5 und C6 unter dem besonderen Aspekt negativer Folgen von Flora und Fauna in den Untersuchungsgebieten. Die konkreten Folgen von Rodungsmaßnahmen, die zur Erstellung von Windkraftanla- gen erforderlich werden, werden erst im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens geklärt. Das Naturschutzrecht ist zu beachten und die Ein- griffsregelung anhand der konkreten Standortplanung abzuarbeiten. Hier ist der Anla- genbetreiber angehalten, Eingriffe zu vermeiden bzw. möglichst gering zu halten. Dar- über hinaus ist er dazu verpflichtet für die Bereiche, wo dies nicht möglich ist, die ent- sprechenden Ausgleiche zu erbringen. Im Umweltbericht zum Teil-FNP Windenergie werden die ökologischen Risiken schutzgutbezogen ermittelt, allerdings nicht in dieser Genauigkeit wie im Genehmigungsverfahren. 5. Aufklärung über eingeschränkte Nutzungsmöglichkeiten der Gebiete C5 und C6 als Naherholungsgebiete bei der Inbetriebnahme von Windenergieanlagen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden durch Inbetriebnahme von Windenergieanlagen in der Regel nicht oder kaum eingeschränkt. Anders verhält es sich bei dem gefühlten Naherholungswert solcher Bereiche, der subjektiv empfunden wird. Als Beeinträchti- gung kann die visuelle Wirkung von Windenergieanlagen und die Schallausbreitung von Windenergieanlagen empfunden werden. 6. Aufklärung von unabhängiger fachlicher Seite bezüglich der Wirkungen des Infra- schalls auf den menschlichen Körper (gesundheitliche Gefährdung). Diese Aufklärung könnte durch Ärzte des staatl. Gesundheitsamtes erfolgen. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf das neu herausgegebene Faltblatt der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW; http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/223628/?shop=true&-shopView- =6647 oder Seite www.lubw.baden-wuerttemberg.de Publikationen Lärm Windenergie- und Infraschall. In diesem Faltblatt heißt es „Der von Windenergieanla- gen erzeugte Infraschall liegt in deren Umgebung deutlich unterhalb der Wahrneh- mungsgrenze des Menschen. Nach heutigem Stand der Wissenschaft sind schädliche Wirkungen durch Infraschall bei Windenergieanlagen nicht zu erwarten. Verglichen mit Verkehrsmitteln wie Autos oder Flugzeugen ist der von Windenergieanlagen erzeugte Infraschall gering. Betrachtet man den gesamten Frequenzbereich, so heben sich die Geräusche einer Windenergieanlage schon in wenigen 100m Entfernung meist kaum mehr von den natürlichen Geräuschen durch Wind und Vegetation ab“. 7. Verbindliche Auskunft über die rechtlichen Folgen für den Fall, dass nach den derzeiti- gen Planungen und Untersuchungen keine Vorrangflächen zur Nutzung von Wind- energie festgelegt werden (können). Wenn die Kommunen - in unserem Fall übertragen an den Nachbarschaftsverband Karlsruhe - von ihrer Planungshoheit Gebrauch machen wollen und die Anordnung von Windkraftanlagen steuern wollen, so sind sie auch dazu verpflichtet, für die Windener- gie substanziell Raum zu schaffen. Sollte dies mit der Planung nicht gelingen (z. B. weil zu wenig Flächen ausgewiesen wurden) und erreicht der Teilflächennutzungsplan dieses Ziel nicht, wäre dieser unwirksam mit der Folge, dass die Ausschlusswirkung des § 35 (3) BauGB nicht greift. Damit gilt für den Bau von Windkraftanlagen die Privi- legierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Die Anlage wird dann im Rahmen eines bun- desimmissionsschutzrechtlichen Verfahrens geprüft und ist genehmigungsfähig, sofern gesetzliche Ausschlusskriterien nicht entgegenstehen. Eine Erweiterung von Vorsor- geabständen, wie sie beispielsweise das derzeitige Konzept der Flächennutzungspla- nung des NVK vorsieht oder eine andere Form der Steuerung, ist dann nicht mehr möglich.