Übernahme Gebäude Hallenbad Wettersbach durch den ASV Grünwettersbach

Vorlage: 31378
Art: Beschlussvorlage
Datum: 01.03.2013
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Durlach, Grünwettersbach

Beratungen

  • Ortschaftsrat Wettersbach

    Datum: 26.02.2013

    TOP: 1

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • TOP 1_Vorl_Nr.154_Hallenbad
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Ortsverwaltung Wettersbach Gremium: Ortschaftsrat Wettersbach Termin: Vorlage Nr.: TOP: 26.02.2013 154 1 öffentlich Übernahme Gebäude Hallenbad Wettersbach durch den ASV Grünwettersbach Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Ortschaftsratssitzung Wettersbach 26.02.2013 1 Sportausschuss 06.03.2013 Antrag an den Ortschaftsrat Der Ortschaftsrat nimmt die Information zu Kenntnis und stimmt der Übernahme des ehemaligen Hallenbades Wettersbach durch den ASV Grünwettersbach entspre- chend der im Erbbauvertrag geregelten Bedingungen zu. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen (bitte auswählen) Kontierungsobjekt: (bitte auswählen) Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: Haushaltsplanung ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: (bitte auswählen) Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Nach jahrelangem Ringen um die Erhaltung unseres Hallenbades in Wettersbach konnte die Schließung nach Inbetriebnahme des Europabades im Jahre 2008 nicht verhindert werden. Sowohl im Ortschaftsrat als auch in mehreren verwaltungsinternen Beratungsrunden wurden die weiteren Nutzungsmöglichkeiten des Hallenbades erörtert. Dabei haben Ortschaftsrat und Gemeinderat die Verwaltung beauftragt zu prüfen, ob ein aner- kannter Raumbedarf für Sport, Vereinsnutzung oder ähnliches vorliegt. Die Ortsverwaltung Wettersbach hat mit den örtlichen Vereinen Gespräche hinsicht- lich einer Übernahme des Gebäudes geführt und auch die Möglichkeit privatwirt- schaftlicher Nutzung geprüft. Nach Abschluss der Verhandlungen hatten nur der ASV Grünwettersbach insbesondere für seine Tischtennisabteilung Interesse an der Übernahme des Hallengebäudes. Der Verein hat nach mehreren Verhandlungsrunden mit der Orts- und Stadtverwaltung im September 2012 ein Finanzierungs- und Nutzungskonzept (An- lage 1) sowie eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für die Übernahme und den Umbau des Hallenbades Wettersbach in eine Sporthalle vorgelegt. Nach der vorliegenden Kostenschätzung ist von folgenden Beträgen auszugehen: Gesamtkosten für Umbau des Hallenbades in eine Sporthalle: 1.430.000 € Eigenleistung des Vereins: 70.000 € Zuschuss von der Stadt für eingesparte Abrisskosten: 625.000 € Zuschuss BSB: 115.000 € Darlehen der Sparkasse (25 Jahre): 300.000 € notwendiger weiterer Zuschuss von der Stadt: 320.000 € ____________ 1.430.000 € Der ASV Grünwettersbach geht davon aus, dass die Finanzierung des Umbaus und vor allem die laufenden Betriebskosten auch in Zukunft von Vereinsseite getragen werden können. Sollte das jedoch nicht der Fall sein, verpflichtet sich der Verein, seine alte Sporthalle im Ortszentrum bzw. seinen Fußballplatz einzubringen. Diese Vorgaben sind im Erbbauvertrag, der vom Liegenschaftsamt erstellt wurde und als Anlage 2 beigefügt ist, aufgenommen. Mit der Unterzeichnung aller notwendigen Verträge ist im Sommer 2013 zu rechnen. Im Entwurf des Haushaltplans sind für das Jahr 2013 450.000 € und für das Jahr 2014 495.00 € eingestellt. Die Beträge werden dem Teilhaushalt 8800 (HGW) belas- tet und sind mit einem Sperrvermerk wegen der noch nicht vorliegenden Genehmi- gung der Gesamtkonzeption durch die entsprechenden Gremien versehen.

  • TOP1_Anlage 1
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  • Anlage2_Erbbauvertrag
    Extrahierter Text

    H:\Erbbaurecht\Bestellung\ASV Grünwettersbach_Hallenbad Wettersbach\6_EBV 19.02.13_ver.doc Entwurf/Web Karlsruhe, 19.02.2013 924.79- ASV Grünwettersbach E r b b a u v e r t r a g zwischen der Stadt Karlsruhe und dem Allgemeinen Sportverein e. V. 1892 Grünwettersbach, Im Rodel 7, 76228 Karlsruhe Vorbemerkung Auf dem städtischen Grundstück Nr. 73693 mit 34.204 m², Gebäude- und Freifläche, Heinz-Barth-Schule, Thüringer Str. 11/Esslinger Str. 2, Grünwettersbach, Gemarkung Dur- lach befinden sich das Gebäude der Heinz-Barth-Schule sowie ein Sportgebäude in dem eine Sporthalle und das ehemalige, stillgelegte Hallenbad Wettersbach untergebracht sind. Der Allgemeine Sportverein e. V. 1892 Grünwettersbach hat ein Nutzungskonzept erarbei- tet für den Umbau des ehemaligen Hallenbades in eine Sporthalle, die zur dauerhaften Nutzung für sportliche Zwecke umgebaut wird. Für den Teilbereich, auf dem sich das ehemalige Hallenbad befindet wird ein eigenständi- ges Grundstück gebildet, an dem sodann ein Erbbaurecht zugunsten des ASV Grünwet- tersbach bestellt wird. § 1 Grundstücksbeschrieb (1) Nach dem Grundbuch von Durlach, Blatt 7671, BV Nr. 62, ist die Stadt Karlsruhe Ei- gentümerin des auf Gemarkung Durlach gelegenen Grundstücks Nr. 73693 mit 34.204 m², Gebäude- und Freifläche, Heinz-Barth-Schule, Thüringer Str. 11/Esslinger Str. 2. (2) Das Grundstück ist nach der II. Abteilung des Grundbuchs wie folgt belastet: lfd. Nr. 8: Ein der Ausübung nach übertragbares Nutzungsrecht für eine Umspannsta- tion nebst Zubehör, für einen Leitungsmast und für elektrische Kabel- und Freileitungen für Stadtwerke Karlsruhe GmbH - 2 - Das Grundstück ist nach der III. Abteilung des Grundbuchs lastenfrei Die Angaben über den Grundbesitz und die Belastungen beruhen auf den Feststellun- gen des Liegenschaftsamtes der Stadt Karlsruhe. Der Notar hat das Grundbuch nicht eingesehen; trotz Hinweis darauf, dass der ange- führte Grundbuchstand überholt sein könnte und nach Belehrung über die damit ver- bundenen Gefahren wünschen die Beteiligten sofortige Beurkundung. (3) Das Grundstück Nr. 73693 wurde mit Veränderungsnachweis Nr. 2013/____ (Durlach) vom _______.2013 des Liegenschaftsamtes der Stadt Karlsruhe aufgeteilt. Dabei wurde u. a. das Grundstück Nr. 73693/x mit ________ m² (= ca. 1.279 m²) neu gebil- det. Der Vollzug des VN wird – soweit erforderlich – beantragt. § 2 Erbbaurecht (1) Die Stadt Karlsruhe, nachstehend kurz "Grundstückseigentümer" genannt, bestellt an dem in § 1 Abs. 3 genannten und mit einem Gebäude (stillgelegtes Hallenbad) bebau- te Grundstück Nr. 73693/x - nachstehend kurz "Erbbaugrundstück" - zugunsten des Allgemeinen Sportvereins e. V. 1892 Grünwettersbach (ASV Grünwettersbach) - nachstehend kurz "Erbbauberechtigter" genannt- ein Erbbaurecht im Sinne des Erb- baurechtsgesetztes vom 15.01.1919, zuletzt geändert am 08.12.2010 (- als Gesamt- erbbaurecht -), mit nachstehenden Bedingungen (§§ 3 - 8), die den Inhalt des Erbbau- rechts ausmachen. (2) Die Stadt Karlsruhe überträgt das auf dem Grundstück Nr. 73693/x vorhandene Ge- bäude in seinem derzeitigen Zustand zum Umbau in eine Sporthalle unentgeltlich an den Erbbauberechtigten. § 3 Laufzeit Das Erbbaurecht, das sich auf das gesamte Grundstück erstreckt, beginnt mit dem Tage der Eintragung im Grundbuch und endet mit dem Ablauf des 30. Jahres nach der Eintra- gung. § 4 Bauverpflichtung und Beschränkungen (1) Das Erbbaugrundstück ist bereits mit einem Gebäude bebaut, in welchem sich das zwischenzeitlich stillgelegte Hallenbad Wettersbach befindet. Der Erbbauberechtigte verpflichtet sich, dieses Gebäude in eine Sporthalle umzubauen und dauerhaft für sportliche Zwecke zu nutzen. - 3 - Die Übertragung des Gebäudes und die Bestellung des Erbbaurechts am Grundstück stellt keine Baugenehmigung o.ä. dar. Etwaige baurechtliche oder sonstige, für die Umnutzung des ehemaligen Hallenbades zur Sporthalle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen hat der Erbbaube- rechtigte unabhängig von diesem Vertrag selbst einzuholen. Der Abschluss dieses Erbbauvertrages ersetzt nicht die hierfür erforderliche baurechtliche Genehmigung. (2) Alle Veränderungen an den bestehenden Bauten (insbesondere auch an Fassade und Dach) und die etwaige Errichtung weiterer Bauten bedürfen der vorherigen schriftli- chen Zustimmung des Grundstückseigentümers (Stadt Karlsruhe – Liegenschaftsamt - ). Der Erbbauberechtigte verpflichtet sich die für die Umbauarbeiten erforderlichen bau- rechtlichen Genehmigungen einzuholen. Der Umbau ist durch Fachingenieure zu pla- nen. Mit den Umbauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn das baurechtliche Ver- fahren positiv abgeschlossen ist und die Fachingenieure die Umbaumaßnahmen be- gleiten. Binnen 2 Jahre nach Vertragsbeurkundung müssen die entsprechenden Umbauarbei- ten gem. Bauantrag fertiggestellt sein und das Gebäude muss durch den Erbbaube- rechtigten für eigene Zwecke (Sporthalle) genutzt werden. Bei der Wand, welche in dem mit „Anlage 2 (Grundriss EG)“ bezeichneten Plan - welcher Bestandteil dieser Urkunde ist - „gelb“ dargestellt ist, handelt es sich um eine gemeinsame tragende Wand des stillgelegten Hallenbades Wettersbach (künftig Sporthalle) und der angrenzenden städtischen Sporthalle. Die Unterhaltung bzw. In- standhaltung/Modernisierung dieser gemeinsamen Wand obliegt dem Erbbauberech- tigten und der Stadt Karlsruhe (als Eigentümerin der angrenzenden Sporthalle) jeweils hälftig. Dieser Satz hat nur schuldrechtlichen Charakter. Arbeiten an dieser Wand bzw. bauliche Veränderungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers (Stadt Karlsruhe – Liegen- schaftsamt -). Des Weiteren hat während der Vornahme der Arbeiten eine enge Ab- stimmung mit der Stadt Karlsruhe – Ortsverwaltung Wettersbach/Hochbau und Ge- bäudewirtschaft - zu erfolgen. (3) Es ist Aufgabe und Pflicht des Erbbauberechtigten und seiner Rechtsnachfolger, das Erbbaugrundstück und das Gebäude ordnungsgemäß instand zu halten. (4) Die Außenanlagen des Erbbaugrundstücks hat der Erbbauberechtigte nach Maßgabe des genehmigtem Bauantrags im Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer an- zulegen, zu bepflanzen und dauernd in diesem Zustand zu erhalten. (5) Jede Änderung des in Abs. 1 genannten Verwendungszecks bedarf der vorherigen Zustimmung des Grundstückseigentümers. (6) Die Ausübung eines Handels- oder Gewerbebetriebes bedarf ungeachtet der etwa notwendigen gewerbepolizeilichen oder sonstigen Genehmigung der Zustimmung des Grundstückseigentümers. - 4 - § 5 Besitz und Nutzen, Versicherung des Bauwerks (1) Besitz und Nutzen sowie die Verkehrssicherungspflicht an dem Erbbaugrundstück ge- hen mit dem Tage der Beurkundung dieses Vertrages auf den Erbbauberechtigten ü- ber. Von dem darauf folgenden Monatsersten an hat dieser sowohl die auf die Gebäu- de als auch auf den Grund und Boden entfallenden öffentlichen Lasten und Abgaben jeder Art zu tragen; hierzu gehören insbesondere auch die Abgaben an die Stadt Karlsruhe, die zu erheben wären, wenn nicht diese, sondern ein Dritter Eigentümer des Grund und Bodens wäre. (2) Es obliegt dem Erbbauberechtigten, die auf dem Erbbaugrundstück errichteten Bau- werke zu versichern. Wenn die Bauwerke - insbesondere durch Feuer - zerstört wer- den, so ist der Erbbauberechtigte verpflichtet, diese auf Verlangen des Grundstücks- eigentümers wieder aufzubauen. Etwaige Schäden der erwähnten Art sind dem Grundstückseigentümer sofort anzuzeigen. § 6 Veräußerung und Belastung des Erbbaurechts Zur Veräußerung des Erbbaurechts ist die Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigen- tümers notwendig. Das Gleiche gilt für die Belastung des Erbbaurechts mit einer Hypo- thek, Grundschuld, Rentenschuld, Reallast oder einem Dauerwohnrecht sowie für eine Änderung des Inhalts solcher Rechte, wenn die Änderung eine weitere Belastung des Erbbaurechts zur Folge hat. § 7 Heimfallanspruch (1) Der Grundstückseigentümer kann die Rückübertragung des Erbbaurechts auf sich ver- langen, wenn a) der Erbbauberechtigte die Verpflichtungen dieses Vertrages nicht erfüllt, b) der Erbbauberechtigte mit der Zahlung des Erbbauzinses in Höhe von mindestens zwei Jahresbeträgen im Rückstand ist, c) der Erbbauberechtigte mit der Entrichtung einer planmäßigen Zins- und/oder Til- gungsrate der Hypotheken oder Grundschulden länger als ein Jahr im Rückstand ist, d) sich der Erbbauberechtigte hinsichtlich des Erbbaugrundstücks oder der Gebäude einer groben Misswirtschaft schuldig macht, e) über das Vermögen des Erbbauberechtigten das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, - 5 - f) die Rückübertragung für Zwecke nötig wird, für welche die Enteignung des Grund und Bodens zulässig wäre. (2) Der Grundstückseigentümer kann in den obigen Fällen auch die Übertragung des Erbbaurechts an einen von ihm bezeichneten Dritten verlangen. (3) Bei der Ausübung des Heimfallanspruchs nach Abs. 1 Buchstaben a) – e) werden Bauwerke nicht entschädigt. Im Falle Abs. 1 Buchst. f) bemisst sich die Entschädigung nach den dann für die Enteignung geltenden gesetzlichen Vorschriften. § 8 Ablauf des Erbbaurechts Dem Erbbauberechtigten steht nach Ablauf der Vertragszeit ein Vorrecht auf Erneuerung des Erbbaurechts nicht zu. Läuft die Vertragsdauer ab, ohne dass das Erbbaurecht ver- längert wird, gehen die Bauwerke, die auf dem Erbbaugrundstück zu diesem Zeitpunkt vorhanden sind, als Bestandteil des Grundstücks entschädigungslos in das Eigentum des Grundstückseigentümers über. § 9 Zutritt zum Erbbaugrundstück Der Grundstückseigentümer ist berechtigt, während der Dauer des Erbbaurechts die Ein- haltung der Verpflichtungen des Erbbauberechtigten zu überwachen und zu diesem Zweck das Erbbaugrundstück und die Gebäude nach vorheriger Ankündigung zu betreten. § 10 Erschließungsbeitrag Ein Erschließungsbeitrag nach dem Baugesetzbuch fällt für die bereits abgerechneten Er- schließungsanlagen nicht mehr an. § 11 Erbbauzins (1) Der in das Erbbaugrundbuch einzutragende Erbbauzins beträgt jährlich 1.373,65 € (6 % aus 22.894,10 € Bodenwert, 17,90 €/m²) - eintausenddreihundertdreiundsiebzig 65/100 Euro - Er ist jeweils am 01.01. und 01.07. jedes Jahres zur Hälfte nachträglich zur Zahlung fällig und an die Stadt Karlsruhe zu entrichten. Die Pflicht, den Erbbauzins zu zah- len, beginnt mit dem Tage der Beurkundung dieses Vertrages. - 6 - Bei nicht fristgerechter Zahlung ist die Stadt berechtigt, Verzugszinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB – mindestens jedoch 7 % jährlich – zu er- heben. (2) Unabhängig von der vorstehenden rechtsverbindlichen Vereinbarung des Erbbau- zinses wird die Stadt freiwillig während der Dauer der Verwendung des Erbbau- grundstücks für den in § 4 Abs. 1 genannten förderungswürdigen Zweck (Sporthal- le) nur den für derartige Einrichtungen jeweils allgemein vom Gemeinderat festge- setzten Satz erheben. Für die Nutzung des Mehrzweckraumes im EG (mit 95 m²) durch die Stadt verrin- gert sich der zu zahlende geförderte Erbbauzins entsprechend. § 12 Erbbauzinsanpassung (1) Der Grundstückseigentümer und der Erbbauberechtigte verpflichten sich, den Erbbau- zins gemäß § 11 Abs. 1 jeweils nach Ablauf von 5 Jahren (vom Tage der Vertragsbeur- kundung an gerechnet) den seinerzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechend neu zu vereinbaren und im Erbbaugrundbuch eintragen zu lassen. Das gilt auch bei in der Zwischenzeit eingetretenem außergewöhnlichen Anlass. Als Bemessungsgrundla- ge dient der jeweilige gemeine Bodenwert, wobei den Beteiligten ein Spielraum ver- bleibt, der die Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen zulässt. Falls hierüber eine Einigung zwischen den beiden Vertragsteilen nicht zustande kommt, entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht nach Maßgabe einer besonderen Schiedsvereinbarung. (2) Zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung der gemäß Abs. 1 festzulegenden ggf. mehrfachen Veränderung des Erbbauzinses ist im Erbbaugrundbuch eine entspre- chende Vormerkung zugunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers einzutragen. § 13 Vorkaufsrecht für den Erbbauberechtigten Der Grundstückseigentümer gewährt dem jeweiligen Erbbauberechtigten an dem Grund- stück ein dingliches Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle. § 14 Vorkaufsrecht für den Grundstückseigentümer (1) Der Erbbauberechtigte gewährt dem jeweiligen Grundstückseigentümer an dem Erb- baurecht ein dingliches Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle. - 7 - (2) Übt der Grundstückseigentümer sein Vorkaufsrecht aus, so kann er von dem Erbbau- berechtigten verlangen, dass dieser das Erbbaurecht auf einen Dritten überträgt, den der Grundstückseigentümer bezeichnet. § 15 Belastungszustimmung Die Stadt Karlsruhe als Grundstückseigentümerin wird die Zustimmung zur Belastung des Erbbaurechts mit solchen Grundpfandrechten (Hypotheken oder Grundschulden) erteilen, bei denen ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Erbbaurecht besteht und deren Höhe in angemessenem Verhältnis zum Wert der auf dem Erbbaugrundstück errichteten baulichen Anlagen steht. § 16 Löschung von Belastungen Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, Hypotheken oder Grundschulden im Erbbaugrund- buch unverzüglich löschen zu lassen, wenn und soweit sie sich mit dem Erbbaurecht in einer Person vereinigen, bzw. sobald ein Löschungsanspruch gegenüber den Gläubigern besteht. § 17 Veräußerung des Erbbaurechts Im Falle der Veräußerung des Erbbaurechts hat der Erbbauberechtigte in dem entspre- chenden Vertrag dem Erwerber sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag aufzuerle- gen und diesen wiederum entsprechend zu verpflichten. § 18 Sach- und Rechtsmängelhaftung/Beschränkungen (1) Die Rechte des Erbbauberechtigten wegen eines Sachmangels werden ausgeschlos- sen. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche auf Schadensersatz aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Grundstückseigentümer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Grundstückseigentümers beruhen. Einer Pflichtverletzung des Grundstückseigentümers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Die Haftung des Grundstückseigentümers wegen Vor- satz und Arglist bleibt im Übrigen unberührt. Der Grundstückseigentümer erklärt, dass ihm versteckte Mängel nicht bekannt sind. Garantien sind, soweit nicht gesondert vereinbart, nicht gewährt. - 8 - (2) Der Grundstückseigentümer haftet dem Erbbauberechtigten, soweit in dieser Urkunde nichts anderes vereinbart ist, für den lastenfreien Eigentumsübergang, insbesondere die Freiheit des Erbbaugrundstücks von allen Rechten Dritter in Abteilung II und III des Grundbuchs. Der Grundstückseigentümer haftet nicht für die Freiheit des Erbbaugrundstücks von öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, insbesondere Baulasten, oder sonstigen ohne Eintragung in das Grundbuch wirksamen Beschränkungen oder Lasten. Baulasten und altrechtliche, im Grundbuch nicht eingetragene Dienstbarkeiten sind dem Grundstückseigentümer allerdings nicht bekannt. Eine Garantie wird insoweit nicht erteilt. Der Grundstückseigentümer haftet weiter nicht für andere als in § 10 geregelte öffent- liche Abgaben. (3) Dem Erbbauberechtigten ist bekannt, dass das Erbbaugrundstück mit einer Baulast mit folgendem Wortlaut belegt ist bzw. werden soll: „Die Grundstücke Nr. 73693 mit ? m² (ca. 32.904 m²) Gebäude- und Freifläche Heinz- Barth-Schule, Esslinger Str. 2/Thüringer Str. 11 und 73693/x mit ________ m² (= ca. 1.279 m²) bilden zusammen eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts (Abstandsfläche, Erschließung und Stellplätze).“ § 19 Regelung für den Mehrzweckraum (öffentliche Nutzung Schule) im EG (1) a) Im Erdgeschoss des verkauften Gebäudes (§ 2 Abs. 2) befindet sich im hinteren nördlichen Bereich ein ca. 95 m² großer Raum. Dieser wird derzeit von der Stadt Karlsruhe als Mehrzweckraum genutzt. Es besteht Einigkeit zwischen den Ver- tragsparteien, dass dieser Mehrzweckraum, welcher in dem mit „Anlage 2 (Grund- riss EG)“ bezeichneten Plan - welcher Bestandteil dieser Urkunde ist - „blau schraf- fiert“ dargestellt und mit „öffentliche Nutzung (Schule)“ bezeichnet ist, weiterhin ausschließlich von der Stadt Karlsruhe genutzt und unterhalten wird. b) Zur Sicherung dieser Nutzung wird die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Nutzungsrecht) zugunsten der Stadt Karlsruhe zu Lasten des Erb- baurechts an dem Grundstück Nr. 73693/x an der in Abs. 1 a letzter Satz bezeich- neten Teilfläche „Mehrzweckraum/öffentliche Nutzung (Schule)“ bestellt mit folgen- dem Wortlaut: „Der Berechtigte des Erbbaurechts an dem Grundstück Nr. 73693/x verpflichtet sich die ausschließliche Nutzung des Mehrzweckraumes, welcher in dem mit „Anlage 2 (Grundriss EG)“ bezeichneten Plan „blau schraffiert“ dargestellt und mit „öffentli- che Nutzung (Schule)“ bezeichnet ist, durch die Stadt Karlsruhe dauernd und un- entgeltlich zu dulden.“ (2) Rein schuldrechtlich wird Folgendes vereinbart: Der Erbbauberechtigte darf - nach Vorliegen der baurechtlichen Genehmigung - in en- ger Absprache mit der Stadt Karlsruhe (Ortsverwaltung Wettersbach/Amt für Hochbau und Gebäudewirtschaft) im Rahmen seiner bereits geplanten Umbauarbeiten am still- - 9 - gelegten Hallenbad auf eigene Kosten in die westliche Wand des Mehrzweckraumes Fenster und eine Verbindungstür einbauen sowie eine Verbindungstür in die südliche Wand, damit eine Sichtverbindung zwischen dem Mehrweckraum und der künftigen Sporthalle besteht. Die Schlüssel für die entsprechenden Schließzylinder der beiden Türen sind der Stadt Karlsruhe so lange zu überlassen, wie diese das in Abs. 1 b) ein- geräumte Nutzungsrecht ausübt. § 20 Regelung für den Technikbereich im KG (1) Im Kellergeschoss des verkauften Gebäudes (§ 2 Abs. 2) befindet sich ein Technikbe- reich. Er ist in dem in der Anlage beigefügten Lageplan „Anlage 1, Grundriss KG“, welcher Bestandteil dieser Urkunde ist, „grün schraffiert“ dargestellt. In diesem Tech- nikbereich befindet sich u. a. der Schaltschrank mit der Regelungstechnik. Dieser Schaltschrank ist in der „Anlage 1“ „lila“ dargestellt. In diesem Schaltschrank befindet sich sowohl die Regelungstechnik für das (stillgelegte) Hallenbad als auch für die be- stehende städtische Sporthalle. Ein Verlegen der Regelungstechnik unter den Bereich der städtischen Sporthalle erfolgt aus Kostengründen derzeit nicht. Im Zuge einer künftigen Erneuerung der Technikanlage ist ein Verlegen beabsichtigt. Ein Zeithorizont hierfür ist derzeit noch nicht absehbar. Es besteht Einigkeit zwischen den Vertragsparteien, dass dieser Technikbereich der Stadt Karlsruhe solange zugänglich bleiben wird, wie die Regelungstechnik im Schalt- schrank noch gemeinsam genutzt wird. Zur Sicherung dieses Rechts wird die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Recht auf Durchgang und Betrieb) zugunsten der Stadt Karlsruhe zu Lasten des Erbbaurechts an dem Grundstück Nr. 73693/x an dem vorstehend näher bezeichneten Technikbereich bestellt mit folgendem Wortlaut: „Der Berechtigte des Erbbaurechts an dem Grundstück Nr. 73693/x gestattet der Stadt Karlsruhe den in der „Anlage 1, Grundriss KG“ „lila“ dargestellten Schaltschrank mit der Regelungstechnik dauernd und unentgeltlich zu belassen, zu nutzen und zu betreiben. Zu diesem Zwecke ist die Stadt Karlsruhe berechtigt den in der Anlage „grün schraffiert“ dargestellten Technikbereich zu betreten und zu benutzen.“ (2) Im Technikraum befindet sich die alte Lüftungstechnik des stillgelegten ehemaligen Hallenbades Wettersbach. Der Erbbauberechtigte verpflichtet sich diese Lüftungstechnik auf eigene Kosten fach- gerecht auszubauen bzw. ausbauen zu lassen. Die hierfür erforderlichen Arbeiten sind in enger Abstimmung mit der Stadt Karlsruhe (Ortsverwaltung Wettersbach/Hochbau und Gebäudewirtschaft) durchzuführen. § 21 Übergangsrecht/Zugang zum Erbbaugrundstück - 10 - (1) Die fußläufige Erschließung der auf dem Erbbaugrundstück befindlichen Sporthalle erfolgt über die im beigefügten Lageplan („Anlage 3“), welcher Bestandteil dieser Ur- kunde ist, „hellblau“ angelegten Teilfläche des städtischen Grundstückes Nr. 73693. Der Erbbauberechtigte ist berechtigt im künftigen Eingangsbereich seiner Sporthalle eine „kleine Fußgängerbrücke“ zu errichten, die den Luftraum über dem Kellerge- schoss zwischen Eingangstür und vorhandenen Fußweg auf dem städt. Grundstück Nr. 73693 überbrückt. Zur Sicherung dieses Rechts wird die Eintragung einer Grunddienstbarkeit (Über- gangsrecht) zugunsten des jeweiligen Erbbauberechtigten des Grundstückes Nr. 73693/x zu Lasten der „hellblau“ angelegten Teilfläche des Grundstückes Nr. 73693 bestellt mit folgendem Wortlaut: „Der Eigentümer des Grundstückes Nr. 73693 gestattet dem jeweiligen Erbbauberech- tigten des Grundstückes Nr. 73693/x die in dem als „Anlage 3“ bezeichneten Lage- plan „hellblau“ angelegte Teilfläche des Grundstückes Nr. 73693 für die fußläufigen Erschließung seiner Sporthalle dauernd und unentgeltlich zu nutzen und zu begehen. Der jeweilige Erbbauberechtigte ist zu diesem Zwecke auch berechtigt über dem Luft- raum des Kellergeschosses eine Fußgängerbrücke zu errichten und zu unterhalten.“ (2) Rein schuldrechtlich wird Folgendes vereinbart: Es besteht Einigkeit, dass der Erbbauberechtigte die für die Errichtung der in Abs. 1 beschriebenen Fußgängerbrücke erforderlichen Brückenauflieger im Bereich der städ- tischen Stützmauer errichten darf. Die Fußgängerbrücke ist durch Fachingenieure zu planen. Die Errichtung darf nur nach vorheriger Absprache und in enger Abstimmung mit der Stadt Karlsruhe (Ortsverwaltung Wettersbach/Amt für Hochbau und Gebäude- wirtschaft) erfolgen. Der Eingriff in die Stützmauer ist so gering als möglich zu planen. Die städtische Stützmauer ist hierbei pfleglich zu behandeln. Darüber hinaus besteht Einigkeit, dass dem Erbbauberechtigten die Verkehrssiche- rungspflicht für diese Fußgängerbrücke obliegt. Er trägt auch die Kosten für die Errich- tung und die ordnungsgemäße Unterhaltung bzw. Instandhaltung/Modernisierung der Brücke. § 22 Regelung für die Grundstücke „Im Rodel“ sowie das Grundstück Nr. 75183 Der Erbauberechtigte verpflichtet sich, seine beiden Grundstücke Nr. 70071 mit 181 m², Gartenland, Im Rodel und Nr. 70073 mit 966 m² Gebäude- und Freifläche Erholung, Im Rodel 7 (Sportgebäude und Gaststätte) sowie sein Grundstück Nr. 75183 mit 12.703 m², Gebäude- und Freifläche Erholung bzw. Sportfläche, Heidenheimer Straße (Fußballplatz), alle Grünwettersbach, an die Stadt zu verkaufen, sofern er die Finanzierung des Umbaus und vor allem die laufenden Betriebskosten der Sporthalle auf dem Erbbaugrundstück in Zukunft nicht bezahlen kann. § 23 Vertragsstrafe - 11 - Für jeden Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Ver- trages verpflichtet sich der Erbbauberechtigte zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 20 % des Gesamtbodenwertes gem. § 11 an die Stadt Karlsruhe. Vorausset- zung hierfür ist, dass die Stadt dem Erbbauberechtigten eine Frist von drei Wochen zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands setzt. Weitergehende Ansprüche der Stadt aus diesem Vertrag, wie z. B. der Heimfallanspruch gem. § 7 Abs.1, werden hierdurch nicht ausgeschlossen. § 24 Kosten und Steuern Sämtliche Kosten und Steuern aus diesem Vertrag und seinem Vollzug (Beurkundung des Vertrages und der nachstehenden Eintragungsbewilligung, Grunderwerbsteuer usw.) trägt der Erbbauberechtigte. Dasselbe gilt im Falle der Übertragung des Erbbaurechts gem. § 7. Die Kosten für die Grundbucheinträge trägt die Stadt. § 25 Erfüllungsort Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, ist Karlsruhe. § 26 Teilwirksamkeit Wenn eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam ist oder wird, bleibt der Vertrag im Übrigen gültig. Die Beteiligten verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine andere zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. § 27 Vollzugsvollmacht Die Vertragsbeteiligten bevollmächtigen im Außenverhältnis unbeschränkt von der Wirk- samkeit des Vertrages im Übrigen unabhängig für sich und ihre Gesamtrechtsnachfolger die jeweiligen Justizangestellten beim Notariat Karlsruhe , derzeit also Frau , Frau und Frau Je einzeln, unter Befreiung von dem Verbot der Vertretung mehrerer Vollmachtgeber, (§181 BGB), alle Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die zum vollständigen Vollzug dieses Vertrages erforderlich oder zweckdienlich sind. Sie sind insbesondere zu - 12 - Grundbucherklärungen aller Art, einschließlich etwaiger Änderungen dieses Vertrages, soweit der Grundbuchvollzug dies erfordert, berechtigt, aber nicht verpflichtet. Von dieser Vollmacht darf nur auf Weisung des beurkundenden Notars oder seinem Ver- treter oder Nachfolger im Amt und nur vor ihm oder seinem Vertreter bzw. Nachfolger im Amt Gebrauch gemacht werden. Die Bevollmächtigten werden von jeder Haftung freige- stellt. Im Innenverhältnis der Beteiligten - vom Grundbuchamt nicht zu beachten - wird bestimmt, dass von der Vollmacht nur aufgrund übereinstimmender Weisung der Beteiligten Gebrauch gemacht werden darf. § 28 Grundbucherklärungen (1) Das Grundstück Nr. 73693/x ist nach dem Grundbuch von Durlach, Blatt 7671 in der II. lfd. Nr. 8 belastet. Die Stadt Karlsruhe – als Vermessungsbehörde – erklärt, dass das neu gebildete Grund- stück Nr. 73693/x von der Ausübung dieses Rechts nicht betroffen ist und beantragt hier- mit die lastenfreie Abschreibung dieses Grundstückes nach § 1026 BGB. (2) Die Beteiligten bewilligen und die Stadt beantragt die Eintragung folgender Rechte in der nachstehenden Rangfolge im Grundbuch bzw. Erbbaugrundbuch 1. auf dem in § 1 Abs. 3 genannten Grundstück Nr. 73693/x a) das Erbbaurecht gem. § 2 zugunsten des Allgemeinen Sportvereins e. V. 1892 Grünwettersbach, Im Rodel 7, 76228 Karlsruhe b) das Vorkaufsrecht zugunsten des jeweiligen Erbbauberechtigten gem. § 13. 2. auf dem Erbbaurecht an dem in § 2 genannten Grundstück Nr. 73693/x a) das Vorkaufsrecht gemäß § 14, b) den Erbbauzins gem. § 11 c) die Vormerkung gem. § 12 Abs. 2 d) Dienstbarkeit gem. § 19 Abs. 1 b e) Dienstbarkeit gem. § 20 jeweils zugunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers sowie f) Grunddienstbarkeit gem. § 21 für den jeweiligen Erbbauberechtigten des Grundstü- ckes Nr. 73693/x. Die Stadt Karlsruhe nimmt für ihre Anträge Gebührenbefreiung nach dem Landesjus- tizkostengesetz in Anspruch. 3. Die Stadt Karlsruhe erteilt hiermit ihre Zustimmung zur Belastung des Erbbaurechts mit nachrangigen Grundpfandrechten bis in Höhe von € nebst Zinsen von bis zu - 13 - 20 % jährlich ab dem Tag der Bewilligung des vorbehaltenen Rechtes und bis zu 10 % Nebenleistungen einmalig. E i n i g u n g Die Beteiligten sind sich über die Bestellung des Erbbaurechts zugunsten des Allgemeinen Sportvereins e. V. 1892 Grünwettersbach, Im Rodel 7, 76228 Karlsruhe nach den §§ 2 - 8 dieses Vertrages einig, sie bewilligen und die Stadt beantragt den Vollzug im Grundbuch und Erbbaugrundbuch. S c h l u s s : Beantragt werden: a) eine begl. und eine unbeglaubigte Abschrift für die Stadt Karlsruhe, b) eine Abschrift für das Finanzamt Karlsruhe-Durlach, UB wird beantragt, c) eine Abschrift für den Gutachterausschuss, d) eine begl. Abschrift für den Erbbauberechtigten, e) eine Ausfertigung für das Grundbuchamt Karlsruhe-Durlach zum Vollzug. - AZ.: Blatt 880.61; ASV Grünwettersbach - Hierüber Urkunde nebst Anlagen, vorgelesen bzw. zur Einsicht vorgelegt, genehmigt und eigenhändig unterschrieben wie folgt:

  • TOP1_Lageplan
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    N O R D Thüringer Straße Ä nderungen und E inträg e sind deutlich a ls solche ken ntlich zu m ache n. L ieg e nsch a ftsa m t D ieser P lan darf ohne unsere E rlaubnis nicht ve rvielfältigt w erd en. S tad t K arlsru h e ASV Grünwettersbach 1 : Durlach 04.02.13 73693 Fr. Weber Fr. Kellner F lurstü ck-N r. M a ßstab G em arkung D atum L1S a chb. 750

  • TOP1_Plan_Schwimmhalle EG
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    N O R D g e m e i n s a m e G r e n z w a n d ö f f e n t l . N u t z u n g ( S c h u l e ) Anlage 2 Änderungen und Einträge sind deutlich als solche kenntlich zu machen. Liegenschaftsamt Dieser Plan darf ohne unsere Erlaubnis nicht vervielfältigt werden. Stadt Karlsruhe Grundriss EG Turn- und Schwimmhalle Grünwettersbach 1 : Durlach 04.02.13 73693 Fr. Weber Fr. Kellner Flurstück-Nr. Maßstab Gemarkung Datum L1Sachb. 250

  • TOP1_Plan_Schwimmhalle UG
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    N O R D S c h a l t s c h r a n k G e m e i n s a m e r T e c h n i k b e r e i c h i m U G Anlage 1 Änderungen und Einträge sind deutlich als solche kenntlich zu machen. Liegenschaftsamt Dieser Plan darf ohne unsere Erlaubnis nicht vervielfältigt werden. Stadt Karlsruhe Grundriss UG Turn- und Schwimmhalle Grünwettersbach 1 : Durlach 04.02.13 73693 Fr. Weber Fr. Kellner Flurstück-Nr. Maßstab Gemarkung Datum L1Sachb. 250

  • TOP1_SchwimmhalleÜbergangsrecht
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    N O R D Anlage 3 Änderungen und Einträge sind deutlich als solche kenntlich zu m achen. Liegenschaftsamt Dieser Plan darf ohne unsere Erlaubnis nicht vervielfältigt werden. Stadt Karlsruhe Übergangsrecht Turn- und Schwimmhalle Grünwettersbach 1 : Durlach 06.02.13 73693 Fr. Weber Fr. Kellner Flurstück-Nr. M aßstab Gem arkung Datum L1Sachb. 750