Wahl eines Mitglieds des Gemeinderates zur Verpflichtung des Oberbürgermeisters Dr. Frank Mentrup
| Vorlage: | 31319 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 20.02.2013 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 47. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 01.03.2013 1357 1 Dez. 1 Wahl eines Mitglieds des Gemeinderates zur Verpflichtung des Oberbürgermeisters Dr. Frank Mentrup Beratungsfolge dieser Vorlage Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 01.03.2013 1 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat wählt zur Vornahme der Verpflichtung des Oberbürgermeisters Dr. Frank Mentrup gem. § 42 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg Herrn Stadtrat Dr. Klaus Heilgeist und für den Fall seiner Verhinderung Herrn Stadtrat Dr. Heinrich Maul. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit: Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Nach § 42 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vereidigt und verpflichtet ein vom Gemeinderat gewähltes Mitglied den Oberbürgermeister in öffentlicher Sitzung im Namen des Gemeinderates. Die Verpflichtung soll rasch nach dem Amtsantritt, d. h. nach rechtskräftiger Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl (§ 32 Abs. 4 des Kommunalwahl- gesetzes) erfolgen. Es entspricht allgemeiner Übung und der Tradition der Stadt Karlsruhe, dass das jeweils dienstälteste Gemeinderatsmitglied die Verpflichtung vornimmt. Dienstältestes Gemeinde- ratsmitglied in Karlsruhe ist Herr Stadtrat Dr. Klaus Heilgeist. Für den Fall der Verhinderung von Herrn Stadtrat Dr. Heilgeist wird das zweitdienstälteste Gemeinderatsmitglied, Herr Stadtrat Dr. Heinrich Maul, vorgeschlagen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat wählt zur Vornahme der Verpflichtung des Oberbürgermeisters Dr. Frank Mentrup gem. § 42 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg Herrn Stadtrat Dr. Klaus Heilgeist und für den Fall seiner Verhinderung Herrn Stadtrat Dr. Heinrich Maul. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 19. Februar 2013