Naturdenkmale - Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen im Stadtkreis Karlsruhe: Stellungnahme der Gemeinde

Vorlage: 31236
Art: Beschlussvorlage
Datum: 11.02.2013
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Beiertheim-Bulach, Durlach, Innenstadt-West, Neureut, Oberreut, Rüppurr, Südweststadt, Weststadt

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 19.02.2013

    TOP: 5

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Naturdenkmale
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 46. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 19.02.2013 1335 5 öffentlich Dez. 1 Naturdenkmale - Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Naturdenkma- len im Stadtkreis Karlsruhe: Stellungnahme der Gemeinde Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis AUG/Naturschutzbeirat 31.01.2013 1 vorberaten Gemeinderat 19.02.2013 5 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat nimmt - nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit - zum Entwurf der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Naturdenkma- len im Stadtkreis Karlsruhe vom 09.08.1988 (Anlage 1) nebst Anlage zur Verordnung (Anla- ge 3) und Karten (Anlagen 4 und 5), der die Neuausweisung von vierzehn weiteren Natur- denkmalen sowie die redaktionelle Neufassung der Verordnung vorsieht, befürwortend Stel- lung. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) ca. 1.100 - 1.600 € p. a. keine ja ca. 1.100 - 1.600 € p. a. Haushaltsmittel stehen in voller Höhe zur Verfügung Kontierungsobjekt: PSP-Element: 1.310.55.40.03.01 Kontenart: 42900000 Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: (bitte auswählen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja Durlach 10.04.2012 (Offenlage); Neureut 17.07.2012 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit: Stadtwerke Karlsruhe GmbH Ergänzende Erläuterungen Seite 2 I. Vorbemerkung Mit Verordnung vom 9. August 1988 wurden im Stadtgebiet 74 Bäume bzw. Baumgruppen als Naturdenkmale unter Schutz gestellt. Infolge von Krankheiten, Sturmschäden u. Ä. sind zwischenzeitlich einige Exemplare ganz oder teilweise untergegangen bzw. mussten gefällt oder massiv zurückgenommen werden. In Umsetzung des gemeinderätlichen Auftrags vom 17.11.2009 (Vorlage Nr. 154) wurden in einer ämterübergreifenden Arbeitsgruppe mögliche Naturdenkmale untersucht. Im Ergebnis werden vierzehn neue Naturdenkmale vorgeschlagen. Die Bäume bzw. Baumgruppen sollen nun über eine Änderung der bisherigen Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen im Stadtkreis Karlsruhe vom 9. August 1988 zu Naturdenkmalen erklärt werden. In diesem Zu- sammenhang soll die Verordnung auch redaktionell auf einen neuen Stand gebracht werden und hinsichtlich der zwischenzeitlich entfallenen Naturdenkmale berichtigt werden. Die Änderungsverordnung selbst ist als Anlage 1 beigefügt, eine konsolidierte Lesefassung der Verordnung als Anlage 2. Die Anlage zur Verordnung, welche eine Übersicht der Natur- denkmale beinhaltet, ist als Anlage 3 beigefügt. Die neuen Naturdenkmale sind darin fortlau- fend mit Nr. 75 bis 88 nummeriert. Einen räumlichen Überblick über die Naturdenkmalstand- orte im Stadtgebiet bietet Anlage 4. Diese Übersichtskarte beinhaltet aus Platzgründen nur die Darstellung der vierzehn neuen Naturdenkmale. Die Übersichtskarte mit allen Natur- denkmalstandorten wird im Rahmen der Sitzung zur Einsichtnahme vorgehalten. Die Detail- karten der vierzehn neuen Naturdenkmale sind Anlage 5 zu entnehmen. II. Rechtliche Rahmenbedingungen Nach § 28 Bundesnaturschutzgesetz können u. a. Einzelschöpfungen der Natur als Natur- denkmale geschützt werden, wenn dies  aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder  wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist. Die Ausweisung eines Naturdenkmals erfolgt mittels Rechtsverordnung durch die untere Naturschutzbehörde. Dementsprechend ist ein förmliches Verordnungsverfahren einschließ- lich der Anhörung der Träger öffentlicher Belange und der Gemeinde sowie einer Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Die Entscheidungszuständigkeit liegt beim Oberbürger- meister als Leiter der unteren Naturschutzbehörde. Mit der aktuellen Behandlung wird die Stellungnahme der Gemeinde zum Verordnungsverfahren eingeholt. III. Auswahl der Vorschläge zur Neuausweisung Bei den vierzehn ausgewählten Bäumen bzw. Baumgruppen handelt es sich neben drei Pla- tanen sowie zwei Winterlinden vor allem um heimische Stieleichen. Sie alle prägen ihr Um- feld in deutlicher Weise und haben vor allem wegen ihres hohen Alters, der außergewöhnli- chen Größe und/oder der Schönheit des Wuchses eine herausragende Bedeutung. Hinsicht- lich der beiden Winterlinden in der Pulverhausstraße (Naturdenkmal Nr. 88) ist anzumerken, dass einer der Bäume eine Ersatzpflanzung für das bisherige Naturdenkmal Nr. 32 (eben- falls eine Winterlinde) ist, welches aus Gründen der Standsicherheit gefällt werden musste. Wegen der ortsbildprägenden Wirkung soll das Gesamtensemble von Wegekreuz und Bäu- men geschützt werden. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Im Einzelnen handelt es sich um: Stadtteil Lage Baum Innenstadt-West Friedrichsplatz 1 Platane Innenstadt-West Nymphengarten 1 Stieleiche Südweststadt Europabad 1 Stieleiche Weststadt Kleingartenanlage Albgrün 1 Stieleiche Oberreut Karl-Flößer-Straße 1 Stieleiche Beiertheim-Bulach Südtangente zw. Straßenbahnbrücke und Junker-und- Ruh-Weg 1 Stieleiche Beiertheim-Bulach Pulverhausstraße, Nähe Bulacher Kreuz 2 Winterlinden Rüppurr nördlich Freibad Rüppurr 1 Stieleiche Rüppurr Freibad Rüppurr (nördliche Wiese) 1 Stieleiche Rüppurr Freibad Rüppurr (Betriebshof) 1 Stieleiche Rüppurr Freibad Rüppurr (Grillplatz) 1 Stieleiche Rüppurr Walddistrikt Rißnert 1 Stieleiche Durlach Pfinztalstraße 7 und Badener Straße 2a 2 Platanen Neureut Unterer Dammweg 1 Stieleiche IV. Kosten Eine Ausweisung von weiteren Baumnaturdenkmalen wird erfahrungsgemäß eine zusätzli- che Belastung des städtischen Haushalts für Pflege- und Verkehrssicherungsmaßnahmen zur Folge haben, soweit es sich um Standorte im privaten Eigentum handelt. Mit der Ausweisung als Naturdenkmal gehen die finanziellen Lasten für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf die Stadt über. Für den Eigentümer besteht dann (nur noch) eine Überwachungs- und Meldepflicht. In Anbetracht der herrschenden Rechtsprechung ist nicht von einer Möglichkeit der Kostenübertragung auf Privateigentümer auszugehen. Soweit sich Bäume im städtischen Eigentum befinden, kommt es gesamtstädtisch zu keiner finanziellen Mehrbelastung, da diese Bäume ohnehin durch das Gartenbauamt überwacht und gepflegt werden. Da sich vorliegend lediglich das Naturdenkmal Nr. 87 (zwei Platanen in der Pfinz- talstr. 7 sowie der Badener Str. 2 a) in Privateigentum befindet, sind die zusätzlichen Kosten, die für Pflege und Unterhaltung von Baumnaturdenkmalen anfallen, gering. Als Gesamtaufwand für Pflege- und Verkehrssicherungsmaßnahmen an den bestehenden privaten Naturdenkmalen ist nach bisheriger Erfahrung ein Betrag zwischen ca. 6.500 – 10.000 EUR p. a. angefallen. Durch die Neuausweisung wird mit zusätzlichen Kosten von ca. 1.100 – 1.600 EUR p. a. gerechnet. V. Gang und Stand des Verfahrens Nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit am 07.10.2010 hat die Natur- schutzbehörde im März 2012 die Träger öffentlicher Belange zur Neuausweisung der Natur- denkmale sowie zum entsprechenden Änderungsverordnungsentwurf gehört. Allgemeine Bedenken des Tiefbauamts, wonach die Ausweisung der Naturdenkmale Nr. 75 (Platane am Friedrichsplatz) und Nr. 76 (Stieleiche im Nymphengarten) aufgrund ihrer Nähe zu öffentli- Ergänzende Erläuterungen Seite 4 chen Entwässerungskanälen zu Problemen bei zukünftigen Kanalsanierungen führen könn- te, stehen der Ausweisung aus Sicht der Naturschutzbehörde nicht entgegen. Die Verord- nung sieht unter § 5 ausdrücklich vor, dass in Verbindung mit § 67 Bundesnaturschutzge- setz und § 79 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg eine Befreiung von den Verboten im Einzelfall bei überwiegendem öffentlichem Interesse möglich ist. Im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange wurde vom Regierungspräsidium als höherer Naturschutzbehörde angeregt, mittelfristig weitere Objekte auf ihre Eignung als Naturdenkmale zu überprüfen. Zur Vermeidung zeitlicher Verzögerungen im aktuellen Aus- weisungsverfahren wird hierüber in einem separaten Verfahren entschieden. Jeweils ein Naturdenkmal steht auf den Gemarkungen Durlach und Neureut. Beide Ort- schaftsräte wurden gehört und haben der Ausweisung zugestimmt. Einer Anregung des Ort- schaftsrats Neureut, eine Eiche beim Vereinsheim des Schwarzwaldvereins Rechts der lan- gen Richtstatt ebenfalls als Naturdenkmal auszuweisen, konnte nicht gefolgt werden. Der fragliche Baum erfüllt die Kriterien für die Ausweisung zum Naturdenkmal nicht. So nimmt er weder von Alter, Umfang noch Schönheit eine herausragende Stellung im Karlsruher Baum- bestand ein. Auch die ortsprägende Wirkung fehlt, da die Eiche aufgrund benachbarter Bäume erst auf kurze Distanz zu sehen ist. Hinsichtlich der im Privateigentum stehenden zwei Platanen in der Pfinztalstr. 7 bzw. der Badener Str. 2 a liegt die Zustimmung der jeweiligen Eigentümergemeinschaft zur Auswei- sung als Naturdenkmal Nr. 88 vor. In der Zeit vom 10.09.2012 bis 19.10.2012 erfolgte die öffentliche Auslegung der Verfah- rensunterlagen. Einwendungen von Seiten der Bevölkerung wurden nicht erhoben. Der Gemeinderat wird gebeten, zur Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen im Stadtkreis Karlsruhe nebst Anlage und Karten und damit der Neu- ausweisung von vierzehn weiteren Naturdenkmalen sowie der redaktionellen Neufassung der Verordnung befürwortend Stellung zu nehmen. VI. Weitere Verfahrensschritte Im Anschluss an das Votum des Gemeinderates wird die Änderungsverordnung vom Ober- bürgermeister als Leiter der unteren Naturschutzbehörde gemäß § 73 Abs. 4 Naturschutz- gesetz Baden-Württemberg ausgefertigt, öffentlich bekannt gemacht und drei Wochen lang ausgelegt. Nach Ende der Auslegungsfrist tritt die Verordnung in Kraft. VII. Hinweis Mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 17.11.2009 wurde die Verwaltung beauftragt, auch die Neuausweisung weiterer flächenhafter Naturdenkmale im Stadtkreis Karlsruhe zu überprü- fen. Dies befindet sich in Arbeit und wird sukzessive in jeweils separaten Verordnungsver- fahren durchgeführt. Anlagen: - Anlage 1: Verordnungstext Änderungsverordnung - Anlage 2: Verordnungstext Konsolidierte Verordnung (Lesefassung Änderungen kursiv) - Anlage 3: Geänderte Anlage zur Verordnung (Übersicht über die Naturdenkmale) - Anlage 4: Übersichtskarte Neuausweisungen - Anlage 5: Detailkarten der vierzehn neuen Naturdenkmale Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat nimmt - nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit - zum Entwurf der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Naturdenkma- len im Stadtkreis Karlsruhe vom 09.08.1988 (Anlage 1) nebst Anlage zur Verordnung (Anla- ge 3) und Karten (Anlagen 4 und 5), der die Neuausweisung von vierzehn weiteren Natur- denkmalen sowie die redaktionelle Neufassung der Verordnung vorsieht, befürwortend Stel- lung. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 8. Februar 2013

  • Anlage 1 Naturdenkmale
    Extrahierter Text

    Entwurf Verordnung des Bürgermeisteramts Karlsruhe zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen im Stadtkreis Karlsruhe Aufgrund der §§ 22 und 28 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) und der §§ 31 und 73 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) vom 13. Dezember 2005 (GBl. S. 745, ber. 2006, S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 809), wird verordnet: Artikel 1 Änderung der Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen im Stadtkreis Karlsruhe Die Verordnung des Bürgermeisteramtes Karlsruhe zum Schutz von Naturdenkmalen im Stadtkreis Karlsruhe vom 9. August 1988 wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst: „Die Lage der Naturdenkmale ist in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 20.000 und in 88 Flurkarten im Maßstab 1 : 500, 1 : 1000, 1 : 2000 bzw. 1 : 2500 farblich gekennzeichnet. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.“ 2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „entfernen“ durch das Wort „beseitigen“ ersetzt. Die Formulierung „Zerstörung, Veränderung oder Beeinträchtigung“ wird durch die Formulierung „Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung“ ersetzt. 3. In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Beeinträchtigung“ durch das Wort „Veränderung“ ersetzt. 4. In § 5 Satz 1 wird die Rechtsgrundlage „§ 62 des Naturschutzgesetzes“ durch die Rechtsgrundlage „§ 67 Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. § 79 Naturschutzgesetz“ ersetzt. 5. § 5 Satz 2 entfällt. Es wird folgender neuer Satz 2 angefügt: „Die Befreiung wird durch die untere Naturschutzbehörde erteilt.“ 6. In § 6 wird die Rechtsgrundlage „§ 64 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Naturschutzgesetzes“ durch die Rechtsgrundlage „§ 69 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. § 80 Abs. 1 Nr. 2 des Naturschutzgesetzes“ ersetzt. 7. In § 6 Nr. 1 wird die Rechtsgrundlage „§ 24 Abs. 6 des Naturschutzgesetzes“ durch die Rechtsgrundlage „§ 28 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz“ ersetzt. Das Wort „entfernt“ wird durch das Wort „beseitigt“ ersetzt. Die Formulierung „Handlungen vornimmt, die es oder seine geschützte Umgebung zerstören, verändern oder beeinträchtigen können“ wird durch die Formulierung „Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können“ ersetzt. 8. In § 6 Nr. 2 wird die Rechtsgrundlage „§ 4“ durch die Rechtsgrundlage „§ 31 Abs. 3 Naturschutzgesetz i. V. m. § 4 dieser Verordnung“ ersetzt. Anlage 1 Artikel 2 Änderung der Anlage und Karten zur Verordnung 1. Die Anlage nach § 1 Abs. 1 der Verordnung wird durch die neue Anlage vom .... ersetzt. In dieser Anlage sind die zusätzlichen 14 Naturdenkmale fortlaufend mit den Ziffern 75 – 88 nummeriert. Die untergegangenen Naturdenkmale Ziffer 2, 9, 11, 23, 24, 28, 32, 35, 40, 41, 44, 53, 54, 55, 59, 60, 62, 65, 68, 70 und 72 werden mittels „Durchstreichung“ gekennzeichnet. 2. Die Übersichtskarte nach § 1 Abs. 3 der Verordnung im Maßstab 1 : 20 000 wird durch eine neue Übersichtskarte vom ... ersetzt. 3. Die 74 Flurkarten nach § 1 Abs. 3 der Verordnung im Maßstab 1 : 500 bzw. 1 : 2 000 werden um zusätzliche 14 Flurkarten im Maßstab 1 : 500, 1 : 1000, 1 : 2000 und 1 : 2500 ergänzt. 4. Die Anlage und Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Artikel 3 Auslegung 1. Diese Verordnung mit der Anlage zur Verordnung, Übersichtskarte im Maßstab 1 : 20 000 und den 14 Flurkarten im Maßstab 1 : 500, 1 : 1000, 1 : 2000 und 1 : 2500 wird beim Bürgermeisteramt Karlsruhe als untere Naturschutzbehörde, Rathaus am Marktplatz, auf die Dauer von drei Wochen, beginnend am achten Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Amtsblatt für den Stadtkreis Karlsruhe, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienststunden öffentlich ausgelegt. 2. Die Verordnung mit Anlage und Kartenwerk ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der in Absatz 1 bezeichneten Stelle zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienststunden niedergelegt. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft. Karlsruhe, den ... Oberbürgermeister

  • Anlage 2 Naturdenkmale
    Extrahierter Text

    Verordnung des Bürgermeisteramtes Karlsruhe zum Schutz von Naturdenkmalen im Stadtkreis Karlsruhe (konsolidierte Lesefassung, Änderungen in Kursivschrift) vom 9. August 1988 (Amtsblatt vom 9. September 1988), zuletzt geändert durch Verordnung vom ..... Aufgrund der §§ 24 und 58 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz) vom 21. Oktober 1975 (GBl. S. 654) wird mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Karlsruhe verordnet: § 1 Schutzgegenstand und Schutzzweck (1) Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Einzelbildungen der Natur werden zu Naturdenkmalen erklärt. (2) Der Schutzgegenstand, die geschützte Umgebung und der Schutzzweck ergeben sich aus der Anlage. Sie ist Bestandteil dieser Verordnung. (3) Die Lage der Naturdenkmale ist in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 20 000 und in 88 Flurkarten im Maßstab 1 : 500, 1 : 1 000, 1 : 2 000 bzw. 1 : 2500 farblich gekennzeichnet. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. (4) Die Verordnung mit Anlage gemäß § 1 Abs. 2 und Kartenwerk gemäß § 1 Abs. 3 wird beim Bürgermeisteramt Karlsruhe als untere Naturschutzbehörde, Rathaus am Marktplatz, auf die Dauer von drei Wochen, beginnend am achten Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Amtsblatt für den Stadtkreis Karlsruhe, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienststunden öffentlich ausgelegt. (5) Die Verordnung mit Anlage und Kartenwerk ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der in Absatz 4 bezeichneten Stelle zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienststunden niedergelegt. § 2 Verbote (1) Es ist verboten, die Naturdenkmale zu beseitigen sowie Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der Naturdenkmale oder ihrer geschützten Umgebung führen oder führen können. Veränderung ist auch die nachteilige Veränderung des Erscheinungsbildes. (2) Insbesondere ist es verboten, im Schutzbereich Anlage 2 1. die Erdoberfläche zu befestigen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern, 2. die Bodengestalt zu verändern, Aufschüttungen oder Abgrabungen vorzunehmen, 3. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, 4. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen, 5. mit Fahrzeugen aller Art zu fahren oder diese zu parken, 6. Feuer zu machen, 7. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen, 8. Streusalz und andere pflanzenschädliche Stoffe zu verwenden. § 3 Zulässige Handlungen § 2 gilt nicht 1. für die ordnungsmäßige Grundstücksnutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, soweit sie nicht gemäß § 4 nachträglich eingeschränkt wird, 2. für Pflegemaßnahmen, die von der Naturschutzbehörde angeordnet werden, 3. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen. § 4 Schutz- und Pflegemaßnahmen Die Naturdenkmale sind so zu pflegen und ihre Lebensbedingungen so zu erhalten und zu fördern, dass ihr Fortbestand langfristig erhalten bleibt. Die Naturschutzbehörde kann die zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlichen Anordnungen treffen. § 5 Befreiungen Von den Vorschriften dieser Verordnung kann gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. § 79 Naturschutzgesetz Befreiung erteilt werden. Die Befreiung wird durch die untere Naturschutzbehörde erteilt. § 6 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 69 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. § 80 Abs. 1 Nr. 2 des Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 28 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz ein Naturdenkmal beseitigt oder Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, 2. einer vollziehbaren Anordnung gemäß § 31 Abs. 3 Naturschutzgesetz i. V. m. § 4 dieser Verordnung zuwiderhandelt. § 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft.

  • Anlage 3 Naturdenkmale
    Extrahierter Text

    1 Anlage zur Verordnung des Bürgermeisteramtes Karlsruhe zum Schutz von Naturdenkmalen im Stadtkreis Karlsruhe vom 9. August 1988 Hinweise: 1) Untergegangene Naturdenkmale sind mittels „Durchstreichung“ gekennzeichnet. 2) Die neu auszuweisenden Naturdenkmale sind fortlaufend mit Nr. 75 bis 88 nummeriert. Nr. Schutzgegenstand Naturdenkmal mitgeschützte Umgebung Anzahl/Art Standort Gewann Flurstück-Nr. Bezeichnung Schutzzweck 1 1 Gingko biloba Kaiserstraße 12 7 Kronenbereich Erhaltung aus wissenschaftlichen und naturgeschichtlichen Gründen 2 1 Zelkove Durlacher Tor/Universitätsgelände 7 Kronenbereich Erhaltung wegen ihrer Seltenheit 3 1 Eiche und 1 Rotbuche Moltkestraße 23 und 25 445 und 446 Kronenbereich Erhaltung aus kulturhistorischen Gründen 4 1 Eiche Moltkestraße 9 Kronenbereich Erhaltung wegen der Seltenheit ihres ausgeprägten Einzelwuchses 5 1 Buche (Hängeform) Bismarckstraße 10 420 Kronenbereich Erhaltung aus kulturellen Gründen 6 1 Rotbuche Reinhold-Frank-Straße 64 470 Kronenbereich Erhaltung wegen ihrer ortsbildprägenden Wirkung 7 2 Platanen Linkenheimer Tor 151 Kronenbereich Erhaltung aus landeskundlichen Gründen 8 1 amerikanischer Zürgelbaum Grünanlage Ritterstraße 1254 Kronenbereich Erhaltung wegen seiner Seltenheit 9 1 Ahorn Ecke Moltkestraße/ Kronenbereich Erhaltung wegen seiner Seltenheit von Größe und Wuchsform Anlage 3 2 Adenauerring 5602 10 1 Eiche Ettlinger Straße 23 2823/2 Kronenbereich Erhaltung wegen der Seltenheit und aus landeskundlichen Gründen 11 1 Edelkastanie Kriegsstraße 83 3755 Kronenbereich Erhaltung aufgrund der Seltenheit des Einzelbestandes 12 1 Eiche Beiertheimer Allee/ Kantstraße 3374 Kronenbereich Erhaltung aus naturgeschichtlichen Gründen 13 1 Libanonzeder Festplatz/Vierordtbad 3380/5 Kronenbereich Erhaltung aus kulturellen Gründen 14 1 Schnurbaum Weinbrennerplatz 887/4 Kronenbereich Erhaltung wegen seiner ortsbildprägenden Wirkung 15 1 Rotbuche Reinhold-Frank-Straße 1 854 Kronenbereich Erhaltung aus naturgeschichtlichen Gründen und wegen ihrer landschaftstypischen Kennzeichnung 16 2 Pyramiden- eichen Reinhold-Frank-Straße 81 5547 Kronenbereich Erhaltung wegen Einheit zwischen Bebauung und Bepflanzung 17 1 Eiche und 1 Rotbuche Reinhold-Frank-Straße 81 5547 Kronenbereich Erhaltung wegen ihrer Seltenheit 18 1 Eiche Moltkestraße 14 5552 Kronenbereich Erhaltung aus ökologischen Gründen 19 1 Rotbuche Moltkestraße 14 zwischen Med. Klinik und Radiologie 5552 Kronenbereich Erhaltung wegen Einheit von Bebauung und Bepflanzung 20 1 Eiche Moltkestraße 10 5559 Kronenbereich Erhaltung wegen des besonders eindrucksvollen Wuchses und aufgrund ihres Solitärstandortes 21 2 Eibengruppen Kaiserallee 6 5468 Kronenbereich Erhaltung wegen ihrer kulturhistorischen Bedeutung 3 22 1 Eiche Kaiserallee, Gelände der alten Stadtwerke 4351/3 Kronenbereich Erhaltung wegen ihrer ortsbildprägenden Wirkung 23 1 Rotbuche Erzberger Straße 1 Kronenbereich Erhaltung wegen Einheit zwischen Bebauung und Bepflanzung 24 1 Maulbeerbaum Goethestraße 25 a 4460/6 Kronenbereich Erhaltung wegen der Seltenheit von Alter und Größe 25 1 Hängebuche Kaiserallee 16 5252 Kronenbereich Erhaltung wegen der harmonischen Einheit von Bebauung und Bepflanzung 26 1 Kornelkirsche Rheinstraße 41 4720 Kronenbereich Erhaltung wegen der Seltenheit der Größe 27 1 Eibengruppe Hardtstraße/Seldeneckstraße 5112 Kronenbereich Erhaltung wegen der Seltenheit von Alter und Größe 28 1 Rosskastanie gegenüber der Kleingartenanlage in der Burgau 40154 Kronenbereich Erhaltung aus kulturellen und ökologischen Gründen 29 1 Silberweide Rheinbergstraße 50 40723 Kronenbereich Erhaltung wegen ihrer landschaftstypischen Kennzeichnung und aus ökologischen Gründen 30 1 Steinweichsel 2 Ahorn an der Albkapelle 20000 Kronenbereich Erhaltung wegen kulturhistorischer Bedeutung und der Seltenheit der Größe 31 1 Stieleiche 1 Rotbuche gegenüber der Albkapelle 14043 Kronenbereich Erhaltung aus naturgeschichtlichen Gründen 32 1 Linde Pulverhausstraße/Nähe Bulacher Kreuz 27871 Kronenbereich und Kruzifix Erhaltung aus kulturellen Gründen und wegen der landschaftstypischen Kennzeichnung 33 1 Linde Litzenhardtstraße 142 Bulacher Friedhof 21479 Kronenbereich Erhaltung aus kulturellen Gründen 34 2 Linden Großoberfeld Kronenbereich und Kruzifix Erhaltung aus kulturellen Gründen und wegen der 4 22407 landschaftstypischen Kennzeichnung 35 1 Rotbuche Holderweg 19 13737 Kronenbereich Erhaltung aus kulturellen Gründen 36 1 Eiche Glogauer Straße 70352 Kronenbereich Erhaltung aus ökologischen Gründen 37 1 Platane Kanzlerstraße 5 45060/1 Kronenbereich Erhaltung wegen ihrer Seltenheit 38 1 Mammutbaum Badener Straße 14 46052/1 Kronenbereich Erhaltung aus landeskundlich kulturellen Gründen und wegen seiner Seltenheit 39 1 Rosskastanie Bienleintorstraße 35 45211/5 Kronenbereich Erhaltung wegen ihrer ortsbildprägenden Wirkung 40 1 Rosskastaniengruppe Rittnertstraße 202, Lamprechtshof 53020 Kronenbereich Erhaltung wegen landschaftsprägenden Eigenschaften 41 1 Rosskastanie Lamprechtshof 53020 Kronenbereich Erhaltung wegen landschafsprägender Eigenart 42 1 Rosskastanie Memeler Straße 12 60336 Kronenbereich Erhaltung wegen ihrer ortsbildprägenden Wirkung 43 1 Eiche Gewann Oberwald, Kleingärten Nähe Kieselweg 60862/5 Kronenbereich Erhaltung aus landeskundlichen Gründen 44 1 Rosskastanie Im Weiherhof 46000 Kronenbereich Erhaltung wegen ihrer ortsbildprägenden Wirkung 45 1 Rosskastanie Killisfeldstraße 42 45308/3 Kronenbereich Erhaltung wegen ihrer ortsbildprägenden Wirkung 46 1 Linde Jean-Ritzert-Straße 3 Rittnerthof 52114 Kronenbereich Erhaltung aus landeskundlichen Gründen und wegen der landschaftstypischen Kennzeichnung 47 1 Eiche Gewann Bergwald Kronenbereich Erhaltung wegen der ökologischen Bedeutung 5 57901 48 5 Edelkastanien Im Rosengärtle 14 59187 Kronenbereich Erhaltung aufgrund ihrer landschaftsprägenden Eigenart 49 2 Linden Windelbachstraße 2 92350/2 Kronenbereich und Kruzifix Erhaltung aus landeskundlichen Gründen 50 1 Rosskastanie Ortsstraße 21 90151 Kronenbereich Erhaltung wegen ihrer ortsbildprägenden Wirkung 51 1 Linde Eichwaldstraße/Waldsaum 94221 Kronenbereich und Kruzifix Erhaltung aus landeskundlichen Gründen 52 1 Lindengruppe Palmbacher Straße 90083, 94978 Kronenbereich und Feldkreuz Erhaltung aus landeskundlichen Gründen 53 1 Linde Thomashof 151 91713 Kronenbereich Erhaltung wegen ihrer landschaftstypischen Kennzeichnung 54 1 Linde Karlsbader-/Ortsstraße 90001/5 Kronenbereich Erhaltung wegen ihrer landschaftstypischen Kennzeichnung 55 1 Holunder Stupfericher Weg 2 91718/1 Kronenbereich Erhaltung wegen der Seltenheit von Alter und Größe 56 1 Linde Gewann Schönbergteich 91097 Kronenbereich Erhaltung aus ökologischen Gründen 57 1 Rosskastanie Karlsbader Straße 9 90040,90038 Kronenbereich Erhaltung wegen ihrer ortsbildprägenden Wirkung 58 1 Linde Neureuter Hauptstraße 2 4297/1, 4297/3 Kronenbereich Erhaltung wegen ihrer Eigenart 59 1 Rosskastanie Unterer Dammweg/In den Kuhwiesen 7224 Kronenbereich Erhaltung wegen ihrer landschaftsprägenden Eigenart 60 1 Linde Kirchfeldstraße 4235/3 Kronenbereich Erhaltung wegen ihrer ortsbildprägenden Eigenschaft 61 1 Spitzahorn Teutschneureuter Allee/Nähe Fernheizwerk 22808/14 Kronenbereich Erhaltung wegen seiner Seltenheit von Alter und Größe 6 62 1 Traubeneiche Nähe Linkenheimer Landstraße 22808/14 Kronenbereich Erhaltung wegen ihrer ökologischen Bedeutung 63 5 Eichen Grabener Allee/Nähe Pflanzgarten 22808 Kronenbereich Erhaltung wegen ihrer ökologischen Bedeutung 64 2 Traubeneichen Graf-von-Wisser-Weg 22808 Kronenbereich Erhaltung wegen ihrer ökologischen Bedeutung 65 1 Edelkastanie Graf-von-Wisser-Weg 22808 Kronenbereich Erhaltung zur Sicherung von Lebensstätten bestimmter Tiere 66 2 Eichen Am Neuen Acker 22808 Kronenbereich Erhaltung wegen ihrer ökologischen Bedeutung 67 1 Traubeneiche Stutenseer Allee 22808 Kronenbereich Erhaltung wegen ihrer ökologischen Bedeutung 68 1 Kiefer Am Waldsträßle 22808 Kronenbereich Erhaltung zur Sicherstellung bestimmter Lebensstätten 69 3 Eichen Gewann Schweigling/Waldrand 94222 Kronenbereich Erhaltung aus ökologischen Gründen und wegen ihrer landschaftstypischen Kennzeichnung 70 1 Winterlinde Distrikt Bergwald 54256 Kronenbereich Erhaltung aus ökologischen Gründen und wegen ihrer landschaftstypischen Kennzeichnung 71 2 Rotbuchen Distrikt Bergwald/Waldrand 54256 Kronenbereich Erhaltung wegen ihrer landschaftstypischen Kennzeichnung und der Seltenheit von Alter und Größe 72 1 Elsbeere Distrikt Bergwald, Abt. 5 54256 Kronenbereich Erhaltung wegen ihrer Seltenheit aufgrund ihrer Größe 73 3 Schwarzpappeln 1 Eiche Distrikt Rappenwört, Abt. 4 19529 Kronenbereich Erhaltung aus ökologischen Gründen und aufgrund der Seltenheit 74 1 Maulbeerbaumreihe Langenbruchwiesen Kronenbereich Erhaltung aus kulturhistorischen 7 9915 Gründen 75 1 Platanus x acerifolia (Hybrid- Platane) Friedrichsplatz 1256 Kronentrauf Erhaltung wegen der ortsbildprägenden Wirkung und der Seltenheit der Größe 76 1 Quercus robur (Stieleiche) im Nymphengarten 1256 Kronentrauf Erhaltung wegen der ökologischen Bedeutung und der Seltenheit des Alters 77 1 Quercus robur (Stieleiche) im Europabad 28340/1 Kronentrauf Erhaltung wegen der ortsbildprägenden Wirkung und der Schönheit des Wuchses 78 1 Quercus robur (Stieleiche) in der Kleingartenanlage Albgrün am Lärmschutzwall der Südtangente 5708 Kronentrauf Erhaltung wegen der Seltenheit von Alter und Größe sowie der Schönheit und Eigenart des Wuchses 79 1 Quercus robur (Stieleiche) Unterer Dammweg im Gelände des Sportvereins 10784 Kronentrauf Erhaltung wegen der ortsbildprägenden Wirkung und der Schönheit des Wuchses 80 1 Quercus robur (Stieleiche) Karl-Flößer-Straße 39475 Kronentrauf Erhaltung wegen Schönheit, Eigenart und Seltenheit des Wuchses 81 1 Quercus robur (Stieleiche) an der Südtangente zwischen Straßenbahnbrücke und Junker-und-Ruh-Weg 9072/2 Kronentrauf Erhaltung wegen der land schaftsbildprägenden Wirkung und der Seltenheit von Alter und Größe 82 1 Quercus robur (Stieleiche) nördlich Freibad Rüppurr 10003/1 Kronentrauf Erhaltung wegen Seltenheit von Alter und Größe 83 1 Quercus robur (Stieleiche) im Freibad Rüppurr auf nördlicher Wiese 10000 Kronentrauf Erhaltung wegen Seltenheit von Alter und Größe sowie Schönheit des Wuchses 84 1 Quercus robur (Stieleiche) am Albufer im Betriebshof des Freibades Rüppurr 27644 Kronentrauf Erhaltung wegen Seltenheit von Alter und Größe 85 1 Quercus robur (Stieleiche) im Freibad Rüppurr beim Grillplatz 10000 Kronentrauf Erhaltung wegen Seltenheit von Alter und Größe sowie Schönheit des Wuchses 8 86 1 Quercus robur (Stieleiche) im Rißnert beim südwestlichen Eingang 11940 Kronentrauf Erhaltung wegen Seltenheit von Alter und Größe 87 2 Platanus x acerifolia (Hybrid- Platanen) Pfinztalstraße 7 und Badener Straße 2a 46040/1 und 46040/8 Kronentrauf Erhaltung wegen Seltenheit der Größe 88 2 Tilia cordata (Winterlinden) Pulverhausstraße / Nähe Bulacher Kreuz, neben altem Wegkreuz-Kruzifix 1 27871 Kronentrauf, Kronenbereich und Kruzifix Erhaltung aus landeskundlichen Gründen und wegen der landschaftstypischen Kennzeichnung, der ortsbildprägenden Wirkung sowie der Schönheit des Ensemble von Kruzifix und Baum 1 Zu ND-Nr. 88: Ein Baum ist Ersatz für das bisherige Naturdenkmal 32, welches aus Gründen der Standsicherheit gefällt werden musste

  • Anlage 4 Naturdenkmale
    Extrahierter Text

  • Anlage 5 Naturdenkmale
    Extrahierter Text