Bebauungsplan "Kerngebiet westliche Innenstadt, Änderung", Karlsruhe-Innenstadt: Satzungsbeschlus gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB)

Vorlage: 31235
Art: Beschlussvorlage
Datum: 09.03.2016
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Innenstadt-West

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 19.02.2013

    TOP: 4

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Satzungsbeschluss
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 46. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 19.02.2013 1334 4 öffentlich Dez. 6 Bebauungsplan "Kerngebiet westliche Innenstadt, Änderung", Karlsruhe-Innenstadt West: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 19.02.2013 4 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan als Abschluss des Verfahrens (Beschluss mit voll- ständigem Wortlaut siehe Seite 5). Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 I. Allgemeines zum Planinhalt und zum Verfahren Der zum Satzungsbeschluss vorgelegte Bebauungsplanentwurf hat das Ziel, in diesem Be- reich der westlichen Innenstadt eine zentrentypische Nutzungsvielfalt zu gewährleisten und Wohnen weiter zu entwickeln. Dabei soll die Wohnnutzung in zentraler Lage gestärkt und ein Nebeneinander von Innenstadtfunktionen und Wohnnutzung ermöglicht werden. Des Weiteren droht durch die derzeitige Tendenz zur verstärkten Ansiedlung von Bordellen bzw. bordellartigen Betrieben und Vergnügungsstätten die Aufenthaltsqualität im Plangebiet ver- mindert zu werden. Eine Anhäufung dieser Betriebe birgt die Gefahr, dass das Gebiet als Wohnstandort abgelehnt und andere seriöse Nutzungen verdrängt werden. Es wurde des- halb als erforderlich angesehen, die bauplanungsrechtlichen Maßgaben zur Art der bauli- chen Nutzung zu modifizieren und an die genannten Ziele anzupassen. Für den Bereich des Plangebietes gelten derzeit zwei Bebauungspläne (Nr. 614 Nutzungs- artfestsetzungen und Nr. 660 „Innerer Stadtbereich Vergnügungsstätten 1. Teilabschnitt“). Der Bebauungsplan Nr. 614 Nutzungsartfestsetzungen vom 22.02.1985 setzt für das von der Sophien-, Leopold-, Stephanien-, Hirsch-, Akademie- Douglas-, Amalien- und Karlstraße umfasste Plangebiet Kerngebiet fest mit der Abweichung, dass Wohnnutzung in den Vor- dergebäuden zulässig ist. Aus städtebaulichen Gründen hatte man seinerzeit auf eine wei- tergehende Wohnnutzung verzichtet, weil die häufig in Hinterhofbebauungen herrschende Enge mit schlechten Licht- und Luftverhältnissen für eine Wohnnutzung weniger geeignet erschien als für andere Nutzungen im Umfeld von Handels- und Geschäftsbetrieben. Mitt- lerweile gibt es jedoch vielfältige interessante Wohnprojekte, die mit der hierfür erforderli- chen Befreiung vom Bebauungsplan realisiert wurden. Die Erweiterung der Wohnnutzung von den vorderen Bereichen auch in die rückwärtigen Bereiche, könnte zur Belebung der westlichen Innenstadt beitragen und damit auch den Zielen der vom Gemeinderat 2004 und 2006 beschlossenen Sanierungsgebiete "Innenstadt West" bzw. "SEP-City-West" folgen. Die Festsetzungen zur Wohnnutzung sehen dabei vor, dass im Kerngebietsteil nördlich der Amalienstraße (MK 1) die allgemeine Wohnnutzung nur noch ausnahmsweise zugelassen werden soll, beispielsweise dann, wenn nachteilige Einflüsse durch die gewerbliche Nutzung nicht zu erwarten sind. In diesem Bereich ist es primäres Planungsziel, die für die Innenstadt wichtige Nutzungsvielfalt sicherzustellen und die Weiterentwicklung des Hauptgeschäftsze- ntrums der Stadt zu ermöglichen. Ausnahmsweise zulässig sollen dann Wohnnutzungen in den Vordergebäuden ab dem 1. OG und in den Rückgebäuden sein. Demgegenüber soll im Bereich südlich der Amalienstraße (MK 2) das Wohnen mit einem gleichen Festsetzungsinhalt nicht nur ausnahmsweise, sondern allgemein zugelassen wer- den. Die Beschränkung der Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf die Geschosse ab dem 1. OG hat in beiden Gebieten das Ziel, eine attraktive Erdgeschosszone mit kerngebietstypi- schen Nutzungen zu gewährleisten. Ergänzend ist auch noch anzumerken, dass der Rege- lung des § 7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO entsprechend, neben dieser allgemeinen Wohnnutzung in beiden Teilen des Plangebietes selbstverständlich auch die Wohnnutzung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig sein soll. In verschiedenen Bereichen des Stadtgebietes und so auch im Plangebiet ist erneut eine Tendenz zur Ansiedlung von Vergnügungsstätten und auch Bordellen bzw. bordellartigen Betrieben festzustellen. Dies führt zur Verdrängung anderer Nutzungen und unerwünschten Verschiebungen in einer bislang einigermaßen ausgewogenen Angebotsstruktur. Diese nachteiligen Wirkungen auf das städtebauliche Erscheinungsbild haben ebenfalls wieder nachteilige Wirkungen für den Handel und das Wohnen in der Innenstadt. Um dieser Gefahr des "Trading-Down-Effekts" entgegen zu wirken, soll an den bisherigen Regelungen des für weite Teile des Plangebietes bereits geltenden Bebauungsplan Nr. 660 zu Vergnügungsstät- Ergänzende Erläuterungen Seite 3 ten festgehalten werden. Auf dessen Begründung, die unverändert noch von Bedeutung ist, kann hier verwiesen werden (Anlage 1). Auch die aktuelle Änderung des Landesglücksspielgesetzes, die eine künftig restriktivere Ansiedlungsmöglichkeit von Spielhallen vorsieht, führt zu keiner grundsätzlich anderen Ein- schätzung hinsichtlich der städtebaulichen Zielsetzungen, wird diese aber unterstützen. Diese bisherigen speziell für Vergnügungsstätten geltenden Regelungen können jedoch auf Bordelle, soweit solche eine von Vergnügungsstätten unterscheidbare andersartige Ausprä- gung besitzen und somit lediglich als sonstige allgemein zulässige Gewerbebetriebe zu qua- lifizieren wären, nicht angewendet werden. Es gilt daher, das darin zum Ausdruck kommen- de örtliche Planungskonzept für die Entwicklung der westlichen Innenstadt auch auf Bordelle anzuwenden bzw. fortzuführen. Die bisher gültigen diesbezüglichen Festsetzungen aus dem Bebauungsplan Nr. 660 werden daher übernommen und nunmehr Bordelle, die nicht unter den Begriff der Vergnügungsstät- ten fallen, in ihrer Zulässigkeit ebenfalls den Vergnügungsstätten geltenden Einschränkun- gen unterworfen. So besitzen auch Bordelle, die bezogen auf ihre Eigentümlichkeiten nicht mit Vergnügungsstätten gleichzusetzen sind, gegenüber anderen im Kerngebiet zulässigen Gewerbebetrieben gleichwohl eine durch den verfolgten Nutzungscharakter abweichende Atypik, die spezielle von allgemeinen Zulässigkeitsvorschriften abweichende Regelungen zu rechtfertigen vermag. Selbst wenn sie sich damit je nach individueller Ausprägung auch nicht so ohne weiteres mit dem allgemeinen Bild von Vergnügungsstätten gleichsetzen las- sen, fallen sie dennoch eher in das Spektrum oder in die Nähe des Umfelds von Bereichen, in der (sich ggf. ergänzende) Angebote durch Vergnügungsstätten erwartet werden. Damit besteht bei der Ansiedlung von Bordellen in einem Kerngebiet in vergleichbarer Weise wie bei Vergnügungsstätten die Gefahr, dass dessen Image und damit dessen städtebauliche Qualität, die wiederum Einfluss auf das Ansiedlungsverhalten und die ausgewogene Nut- zungsstruktur hat, negativ betroffen wird. Mithin können die damit zu besorgenden Auswir- kungen ebenfalls wie bei Vergnügungsstätten zu einem "Trading-Down-Effekt" führen. Dies gilt es in der hier verfolgten Zielsetzung zu vermeiden. Die besonderen städtebaulichen Gründe für diese spezielle vom allgemeinen Nutzungskatalog eines Kerngebiets abwei- chende Regelung ergeben sich aus der dargestellten Zielsetzung. Die Beschränkung in der Zulässigkeit von Bordellen, die nicht unter den Begriff der Vergnü- gungsstätte fallen, führt zudem zu keiner Abkehr von den Grundzügen der bisher für das gesamte Plangebiet geltenden Kerngebietsausweisung. Bordelle sind jedenfalls keine Ein- richtungen die etwa in Abhängigkeit von ihrer Größe oder ihres Einzugsbereiches nur in ei- nem Kerngebiet zulässig wären und insofern den Wesensgehalt eines Kerngebietes mit ausmachen. Neben diesen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung bedarf es keiner Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung, da das Gebiet bereits vollständig bebaut ist. Es verbleibt daher bei der Geltung der Festsetzungen übergeleiteter Bebauungspläne und darüber hin- aus des § 34 BauGB. Bezüglich der örtlichen Bauvorschriften sind die Regelungen zu den Werbeanlagen hervor- zuheben mit denen erreicht werden soll, dass die Werbung nicht zum dominierenden Ele- ment im Straßenraum wird und es trotz Werbung möglich ist, einen optisch ruhigen Charak- ter des Straßenraumes zu schaffen. Dazu ist es notwendig, Werbeanlagen in ihrer Größe und sonstigen Ausgestaltung zu beschränken und besondere Unruhefaktoren wie bewegte Lichtwerbung nicht zuzulassen. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Der Bebauungsplan kann auch als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt angesehen werden. Die Darstellungen im Flächennutzungsplan, der im Gebiet im Wesentlichen ge- mischte Baufläche vorsieht, entsprechen in weiten Teilen des Plangebietes der vorgesehe- nen Festsetzung als Kerngebiet. Lediglich im nördlichen Randbereich soll eine kleine, im Flächennutzungsplan als besonderes Wohngebiet dargestellte Fläche, wie schon im beste- henden Bebauungsplan Nr. 614 weiterhin als Kerngebiet ausgewiesen werden. In Abstim- mung mit dem NVK bedarf dies keiner Anpassung des Flächennutzungsplans, da hier die beiden Nutzungsarten sich nicht erheblich unterscheiden und die Grundkonzeption des Flä- chennutzungsplans weder qualitativ noch quantitativ angetastet wird. Auch weist die dort bereits vorhandene Nutzung überwiegend Kerngebietstypizität auf. Eine geordnete städte- bauliche Entwicklung bleibt gewährleistet. Dem bisherigen Verfahren liegt der Aufstellungsbeschluss des Planungsausschusses vom 31.03.2011 zugrunde. Der Bebauungsplan soll im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt werden. Auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit konnte gemäß § 13 Abs. 1, 2 BauGB verzichtet werden, da sich an den Grundzügen der bisherigen Bebau- ungspläne nichts Wesentliches ändert und auch der Zulässigkeitsmaßstab nach § 34 BauGB unverändert bleibt. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB entfällt auch die Durchführung eines ansonsten nach § 2a BauGB vorgeschriebenen Umweltberichts sowie der Umweltprüfung. Hierbei ist anzumerken, dass aufgrund der Vornutzung des Gebietes von einem weiterge- henden, ausgleichspflichtigen Eingriff durch die Planung ohnehin nicht ausgegangen werden kann. Mit den in diesem Verfahrensstadium eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen konnte sich der Gemeinderat bereits auf der Grundlage der Erörterungen der Verwaltungs- vorlage Nr. 1123 zum Auslegungsbeschluss vom 24.07.2012 befassen. Sie bezogen sich im Wesentlichen auf das verträgliche Nebeneinander von Gewerbe und Wohnnutzung, die Stellplatzsituation sowie die Vorgaben für Werbeanlagen und wurden im weiteren Verfahren auch nicht mehr vorgetragen. II. Verfahrensrechtliche Behandlung der bei der Planauslegung eingegangenen Anre- gungen Auf der Grundlage des daraufhin vom Gemeinderat am 24.07.2012 gefassten Auslegungs- beschlusses wurde der Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 27.08. bis 28.09.2012 öffent- lich ausgelegt und auch die Träger öffentlicher Belange hatten Gelegenheit, sich nochmals zur Planung zu äußern. Seitens eines Anwohners der Stephanienstraße wurde vorgeschlagen, entgegen der geplan- ten Festsetzung auf der Südseite der Akademiestraße zwischen Hirsch- und Douglasstraße nur noch Wohnnutzung zuzulassen, da die von der gewerblichen Nutzung ausgehenden Beeinträchtigungen (Gaststättenbetrieb, Lärm Jugendlicher) für die nördlich der Akade- miestraße bestehende Wohnnutzung bereits heute die Wohnqualität beeinträchtigen würde. Die Stadtplanung möchte jedoch an dieser Stelle an der jetzt schon bestehenden Kernge- bietsnutzung festhalten, damit auch in diesem Randbereich des Plangebietes eine zentren- typische Nutzungsvielfalt erhalten bleibt. Zwar soll auch dort, wie im gesamten Plangebiet, das Wohnen gestärkt werden, dies allerdings nicht unter Reduzierung der Kerngebietsflä- che, da eine Weiterentwicklung des Hauptgeschäftszentrums der Stadt Karlsruhe gewähr- leistet bleiben soll. Störungen der Wohnnutzung innerhalb des Plangebietes und auch daran angrenzend durch zentrentypische Nutzungen, sind insoweit auch hinzunehmen. Soweit verhaltensbedingte Störungen vorliegen, können diese nur ordnungsrechtlich, nicht aber auf bauplanungsrechtlicher Grundlage eingeschränkt werden. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Darüber hinaus sind keine Anregungen eingegangen, über deren Berücksichtigung im Rah- men des zu fassenden Satzungsbeschlusses zu entscheiden wäre. III. Abschluss des Verfahrens Im Rahmen des Satzungsbeschlusses sind die öffentlichen und privaten Belange gegenei- nander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Unter Berücksichtigung dieser vom Abwägungsgebot gezogenen Grenzen bewegen sich die vorgesehenen Rege- lungen zur künftigen städtebaulichen Entwicklung in einem Spektrum, in dem sich der Ge- meinderat bei der Ausübung seines Planungsermessens bewegen kann ohne dabei be- stimmte Belange außer Verhältnis zu ihrem Gewicht und damit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßend zurückzusetzen. Dem Gemeinderat kann nach all dem empfohlen werden, den nachstehenden Satzungsbe- schluss zu fassen. Die schriftlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften, die Hin- weise des Bebauungsplanes sowie die Begründung zum Bebauungsplan sind dieser Vorla- ge als Anlage beigefügt. Sie dienen zusammen mit dem Planteil, der die zeichnerischen Regelungen enthält, als Grundlage des zu fassenden Gemeinderatsbeschlusses. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: Der Gemeinderat beschließt: 1. Die Anregungen zum ausgelegten Bebauungsplanentwurf bleiben unberücksich- tigt, soweit diesen aus den in der Vorlage dargelegten Gründen nicht entspro- chen werden kann. 2. folgende S a t z u n g Bebauungsplan „Kerngebiet westliche Innenstadt, Änderung“, Karlsruhe-Innenstadt West Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414) und § 74 der Lan- desbauordnung (LBO) vom 08.08.1995 (GBl. S. 617) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 24.07.2000 (GBl. S. 581) in der jeweils derzeit gültigen Fassung den Bebauungsplan „Kerngebiet westliche In- nenstadt, Änderung“, Karlsruhe-Innenstadt West, zusammen mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB). Gegenstand des Bebauungsplanes sind ferner örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 der Landesbauordnung (LBO), die als selbständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Plan- zeichnung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil, jeweils vom 20.01.2012 Ergänzende Erläuterungen Seite 6 in der Fassung vom 25.01.2013. Sie sind Bestandteil dieser Satzung. Dem Be- bauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt. Die Satzungen zu den planungsrechtlichen und den örtlichen Bauvorschriften (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO). Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 15. Februar 2013

  • BPan Innenstadt West Festsetzungen
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „Kerngebiet westli- che Innenstadt, Änderung“ Karlsruhe - Innenstadt-West Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf - BPL MK westl. Innenstadt Fassung: 25.01.2013 - 2 - Inhaltsverzeichnis: I. Planungsrechtliche Festsetzungen ........................................................ 3 1. Art der baulichen Nutzung ......................................................................... 3 2. Pflanzgebote und Pflanzerhaltung ............................................................. 4 3. Lärmschutz ................................................................................................ 4 II. Örtliche Bauvorschriften ......................................................................... 5 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen ................................................ 5 1.1. Fassaden ................................................................................................... 5 1.2 Werbeanlagen und Automaten .................................................................. 5 2. Unbebaute Flächen ................................................................................... 5 2.1 Abfallbehälterstandplätze .......................................................................... 5 3. Niederschlagswasser ................................................................................. 6 4. Außenantennen, Satellitenschüsseln ......................................................... 6 5. Niederspannungsfreileitungen ................................................................... 6 III. Sonstige Festsetzungen ......................................................................... 7 Verfahrensvermerke / Ausfertigung ........................................................................ 8 BPL MK westl. Innenstadt Fassung: 25.01.2013 - 3 - Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebau- ungsplanes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen - Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) und der Baunutzungsver- ordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466). - Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2009, (GBl. S. 615) In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung Kerngebiet 1 (MK 1), § 7 BauNVO a) Zulässig sind 1. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, 2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Be- herbergungsgewerbes, 3. sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, 4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, 5. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsin- haber und Betriebsleiter b) Ausnahmsweise zulässig sind: Sonstige Wohnungen in den zu den Straßenfronten ausgerichteten Gebäuden ab dem 1. Obergeschoss sowie in Rückgebäuden. c) Nicht zulässig sind: 1. Tankstellen 2. Vergnügungsstätten. Darunter fallen insbesondere Bars, barähnliche Be- triebe, Bordelle mit Publikumsangeboten, Swinger Club, Eroscenter und vergleichbare Einrichtungen. 3. Bordelle und bordellartige Betriebe, soweit sie nicht schon unter die nach Ziffer 2 unzulässigen Vergnügungsstätten fallen. BPL MK westl. Innenstadt Fassung: 25.01.2013 - 4 - d) Übergangsvorschriften gem. § 1 Abs. 10 BauNVO Ausgenommen von Buchstabe c) sind Änderungen, Erweiterungen und bauli- che Erneuerungen bei den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bebauungs- planes baurechtlich genehmigten Vergnügungsstätten. Gleiches gilt für Bor- delle gemäß Buchstabe c) Ziffer 3. Erweiterungen im Sinne des Satzes 1 sind jedoch nur insoweit zulässig, als dadurch andere, auf dem Grundstück bestehende oder baurechtlich geneh- migte Nutzungen nicht verdrängt werden und die Erweiterungen sich innerhalb des Baubestandes bewegen. Kerngebiet 2 (MK 2), § 7 BauNVO Es gelten die für das Kerngebiet 1 geltenden Festsetzungen mit folgenden Abweichungen: Sonstige Wohnungen sind in Vordergebäuden ab dem 1. Obergeschoss sowie in Rückgebäuden allgemein zulässig. 2. Pflanzgebote und Pflanzerhaltung Alle Flachdächer und flach geneigte Dächer bis 20° Dachneigung sind exten- siv zu begrünen. Bei Dachterrassen muss der Anteil der begrünten Dachfläche mindestens 30 % betragen. Die bestehenden Bäume sind zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang durch entsprechende Nachpflanzungen zu ersetzen. 3. Lärmschutz Die unmittelbar an der Amalien-, Stephanien-, Kaiserstraße und am Kaiser- platz befindlichen Gebäude sind Tagesbelastungen im Bereich 70 bis 75 dB(A) ausgesetzt. Bei Neuerrichtung oder baulicher Erweiterung von Gebäu- den mit Wohnnutzung ist für Außenbauteile zu diesen Straßen ausreichender Schallschutz nach DIN 4109 durch passive Maßnahmen sicherzustellen. Für Wohnräume ist hier ein bewertetes resultierendes Schalldämm-Maß von 45 dB (Lärmpegelbereich V, DIN 4109) erforderlich. Im Gesamtgebiet ist durch Einbau schallgedämpfter Lüftungseinrichtungen oder durch ein geeignetes Lüftungskonzept ein ausreichender Mindestluft- wechsel auch bei geschlossenen Fenstern für zum Schlafen genutzte Aufent- haltsräume (Schlafräume, Kinderzimmer) nachzuweisen. Die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ Ausgabe 1989 liegt beim Stadtpla- nungsamt der Stadt Karlsruhe, Bereich Städtebau, Lammstr. 7, 1. OG, Zimmer D 113/D 114, 76133 Karlsruhe aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden (zu beziehen außerdem beim Beuth-Verlag, Berlin). BPL MK westl. Innenstadt Fassung: 25.01.2013 - 5 - II. Örtliche Bauvorschriften 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen 1.1. Fassaden Fassaden mit grellen, intensiv leuchtenden Farben sind unzulässig. Die Farb- sättigung (Brillanz) darf 15 nicht überschreiten. Der Hellbezugswert muss zwi- schen 65 und 90 liegen. Diese Angaben beziehen sich auf das ACC- Farbsystem. Hofseitige Fassaden sind mit Rankpflanzen zu begrünen. 1.2 Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig und sind nur am Ge- bäude, im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss, und unter Einhaltung folgender Größen zulässig: - Einzelbuchstaben bis max. 0,60 m Höhe und Breite, - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen, Werbetafeln und der- gleichen) bis zu einer Fläche von 1,00 m². Die Gesamtbreite der Werbeanlagen darf 50 % der Gebäudebreite und pro Werbeanlage die Länge von 4,00 m nicht überschreiten. Gebäudeübergreifen- de Werbeanlagen sind unzulässig. Zu Gebäudekanten und zwischen unter- schiedlichen Werbeanlagen ist ein seitlicher Abstand von mindestens 0,50 m einzuhalten. Rechtwinklig an der Fassade angebrachte Werbeanlagen dürfen maximal 1,20 m auskragen. Die Oberkante der Anlage darf maximal 9 m ab Gehweg- hinterkante nicht überschreiten. Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, dreh- bare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Skybeamer oder ähnliches. Automaten sind nur am Gebäude zulässig. Werbeanlagen im öffentlichen Raum, die aus einem Vertragsverhältnis mit der Stadt oder einer ihrer Gesellschaften stammen, sind von den genannten Vor- schriften ausgenommen. 2. Unbebaute Flächen 2.1 Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälterstandplätze sind, sofern diese von den öffentlichen Straßen und Wegen aus sichtbar sind, mit einem Sichtschutz zu versehen, der mit Rank- pflanzen zu begrünen ist, herzustellen. BPL MK westl. Innenstadt Fassung: 25.01.2013 - 6 - 3. Niederschlagswasser Niederschlagswasser von Dachflächen oder sonstigen befestigten Flächen ist im Rahmen der wasserrechtlichen Anforderungen (§ 55 Abs. 2 Wasserhaus- haltsgesetz und § 45 b Abs. 3 Wassergesetz) über Versickerungsmulden zur Versickerung zu bringen oder zu verwenden (z. B. zur Gartenbewässerung). Die Mulden müssen eine mindestens 30 cm mächtige Oberbodenschicht mit Rasendecke aufweisen und sind nach dem Regelwerk der "Deutschen Verei- nigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V." Arbeitsblatt DWA-A 138 zu bemessen. Die notwendige Befestigung von nicht überbauten Flächen der Baugrundstü- cke ist wasserdurchlässig auszuführen. 4. Außenantennen, Satellitenschüsseln Außenantennen und Satellitenschüsseln sind vom Straßenraum nicht einseh- bar im Blockinnenraum anzuordnen. 5. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. BPL MK westl. Innenstadt Fassung: 25.01.2013 - 7 - III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und baurechtliche Regelungen) Der Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“, in Kraft getreten am 22.02.1985 und Nr. 660 „Innerer Stadtbereich Vergnügungsstätten 1. Teilab- schnitt“, in Kraft getreten am 20.12.1991, wird in den Teilbereichen aufgeho- ben, die durch diesen Bebauungsplan neu geregelt werden. Karlsruhe, 20.01.2012 Fassung vom 25.01.2013 Stadtplanungsamt Dr. Harald Ringler Verfahrensvermerke / Ausfertigung Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am 31.03.2011 Billigung durch den Gemeinderat und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO am 24.07.2012 Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO vom 27.08. bis 28.09.2012 Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB und § 74 Abs. 7 LBO am ................... Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften sind unter Beachtung des vorstehenden Verfahrens als Satzung beschlossen worden. Sie werden hiermit ausgefertigt. Karlsruhe, .................... Heinz Fenrich Oberbürgermeister In Kraft getreten (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO) mit der Bekanntmachung am .................... Beim Stadtplanungsamt zu jeder- manns Einsicht bereitgehalten (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO) ab .....................

  • BPlan Innenstadt West Begründung
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    Bebauungsplan „Kerngebiet westli- che Innenstadt, Änderung“ Karls- ruhe – Innenstadt-West beigefügt: Begründung und Hinweise - Entwurf - BPL MK westl. Innenstadt Fassung: 25.01.2013 - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) .................... 3 1. Aufgabe und Notwendigkeit ................................................................... 3 2. Bauleitplanung ......................................................................................... 4 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung.................................................................... 4 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ...................................................................... 4 3. Bestandsaufnahme .................................................................................. 4 3.1 Räumlicher Geltungsbereich...................................................................... 4 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz ......... 4 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung .................................. 4 3.4 Eigentumsverhältnisse ............................................................................... 5 3.5 Belastungen ............................................................................................... 5 4. Planungskonzept ..................................................................................... 6 4.1 Art der baulichen Nutzung ......................................................................... 6 4.2 Maß der baulichen Nutzung ....................................................................... 8 4.3. Erschließung .............................................................................................. 8 4.4 Gestaltung ................................................................................................. 8 4.5 Grünordnung / Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen / Artenschutz ............ 9 4.5.1 Grünplanung, Pflanzungen ........................................................................ 9 4.5.2 Eingriff in Natur und Landschaft................................................................. 9 4.5.3 Maßnahmen für den Artenschutz ............................................................... 9 4.6 Belastungen (Schallimmissionen) .............................................................. 9 5. Umweltbericht ........................................................................................ 10 6. Sozialverträglichkeit / Sozialplan ......................................................... 10 6.1 Sozialverträglichkeit der Planung............................................................. 10 6.2 Sozialplan ................................................................................................ 10 7. Statistik ................................................................................................... 10 7.1 Flächenbilanz........................................................................................... 10 7.2 Bodenversiegelung .................................................................................. 10 8. Bodenordnung ....................................................................................... 11 9. Kosten (überschlägig) ........................................................................... 11 10. Übersicht über baurechtlich genehmigte Vergnügungsstätten und Bordelle innerhalb des Plangebietes ................................................... 12 B. Hinweise ................................................................................................. 14 1. Versorgung und Entsorgung .................................................................... 14 2. Entwässerung .......................................................................................... 14 3. Niederschlagswasser ............................................................................... 14 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale .................................................... 15 5. Baumschutz ............................................................................................. 15 6. Altlasten ................................................................................................... 15 7. Erdaushub / Auffüllungen ........................................................................ 15 8. Private Leitungen ..................................................................................... 16 9. Barrierefreies Bauen ................................................................................ 16 10. Erneuerbare Energien ............................................................................. 16 BPL MK westl. Innenstadt Fassung: 25.01.2013 - 3 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Der Gemeinderat hat mit der Festlegung der Sanierungsgebiete „Innenstadt West“ am 27.04.2004 und „SEP-City-West“ am 09.05.2006 beschlossen, der Bevölkerungsfluktuation in der westlichen Innenstadt entgegenzuwirken, den Wohnanteil auch von Familien zu steigern und die westliche Innenstadt als att- raktiven Standort für Einzelhandel, Gewerbe, Freizeit und Wohnen weiter zu entwickeln. Aufgrund des hohen Anteils an Einzelhandel gilt es als vordringli- ches Ziel, die Wohnnutzung in zentraler Lage zu stärken und ein Nebeneinan- der von Innenstadtfunktionen und Wohnnutzung zu ermöglichen und damit die Aufenthaltsqualität der Gebiete zu verbessern. Der geltende Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ vom 22.02.1985 setzt Kerngebiet mit der Abweichung allgemeiner Zulässigkeit von Wohnungen in Vordergebäuden fest. In Rückgebäuden sind Wohnungen un- zulässig. Für diese Abweichung waren seinerzeit städtebauliche Gründe ge- geben. Die häufig in Hinterhofbebauungen herrschende Beengtheit mit schlechten Licht- und Luftverhältnissen war für eine Wohnnutzung ungeeignet. Die baulichen Strukturen in den rückwärtigen Bereichen sind jedoch hetero- gen, werden verändert und angepasst, so dass sie heute die an das Wohnen gestellten Ansprüche erfüllen können. Hier kann neuer interessanter Wohn- raum in zentraler Lage entstehen, der zur Belebung der westlichen Innenstadt beiträgt und damit dem Sanierungsziel folgt. Zwischenzeitlich wurden bereits verschiedene Wohnprojekte mit der dafür notwendigen Befreiung vom gültigen Bebauungsplan umgesetzt. Um die Innenstadt als Wohnstandort darüber hinaus attraktiv zu gestalten, gilt es, die Innenstadtfunktionen verträglich mit dem Wohnen zu verknüpfen. Ins- besondere in der westlichen Kaiserstraße ist jedoch die Tendenz erkennbar, dass sich Bordelle oder bordellartige Betriebe dort ansiedeln. Eine Häufung dieser Betriebe birgt die Gefahr, dass das Gebiet als Wohnstandort abgelehnt wird oder weitere seriöse Nutzungen verdrängt werden. Nach dem ebenfalls in weiten Teilen des Plangebietes gültigen Bebauungs- plan Nr. 660 „Innerer Stadtbereich Vergnügungsstätten 1. Teilabschnitt“ vom 20.12.1991 sind Vergnügungsstätten zwar unzulässig mit Ausnahmen von Änderungen, Erweiterung und baulichen Erneuerungen von baurechtlich be- reits genehmigten Vergnügungsstätten. Bordelle oder bordellartige Betriebe werden damit aber nicht erfasst. Mit dem Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Voraussetzung für eine stärkere Entwicklung der westlichen Innenstadt zu einem attraktiven Wohn- standort geschaffen werden. Er soll im Kerngebiet die Wohnnutzung in Rück- gebäuden eröffnen. Ein weiteres Ziel ist es, der möglichen Entwicklung eines „Rot-Licht“-Viertels vorzugreifen und zu verhindern, dass sich die derzeitige Tendenz fortsetzt, damit das Gebiet als möglicher Wohnstandort nicht gefähr- det wird. BPL MK westl. Innenstadt Fassung: 25.01.2013 - 4 - 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Der Bebauungsplan steht in weiten Teilen in Übereinstimmung mit dem gülti- gen Flächennutzungsplan, der für das Gebiet gemischte Baufläche vorsieht. Lediglich im nördlichen Randbereich ist Besonderes Wohngebiet dargestellt. Dort befinden sich jedoch überwiegend kerngebietstypische Nutzungen. Durch die Ausweisung auch dieser kleinen Teilfläche als Kerngebiet wird wegen der gleichartigen Gebietstypizität die planerische Grundkonzeption des Flächen- nutzungsplanes nicht beeinträchtigt. Eine geordnete städtebauliche Entwick- lung bleibt gewährleistet. Der Bebauungsplan kann daher als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt angesehen werden 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Für das Plangebiet gilt der Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ vom 22.02.1985, ein einfacher Bebauungsplan, der lediglich die Nutzungsar- ten festlegt. Des Weiteren gilt der Bebauungsplan Nr. 660 „Innerer Stadtbe- reich Vergnügungsstätten 1. Teilabschnitt“ vom 20.12.1991. Für den Gel- tungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans werden diese Pläne aufge- hoben. Darüber hinaus gelten für das Plangebiet weiterhin die einfachen Bebauungs- pläne Nr. 266 „Ecke Amalienstraße und Leopoldstraße sowie Ecke Rheinhold- Frank-Straße und Sophienstraße, vom 15.03.1958 und teilweise Nr. 277 „Kaiserstraße“ vom 24.11.1951. Es handelt sich hier um eine Bebauungsplanänderung im Sinne des § 13 BauGB, die im vereinfachten Verfahren durchgeführt wird. 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 10,31 ha große Planungsgebiet liegt in Karlsruhe – Innenstadt-West. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz Das Plangebiet ist überwiegend bebaut. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Im Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ ist das Gebiet als Kern- gebiet festgesetzt. Kerngebietstypische Nutzungen, wie Geschäfts- und Büro- gebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisebetriebe sowie Vergnü- gungsstätten sind jedoch unterschiedlich stark in dem Gebiet verteilt. Eine Übersicht über die bestehenden, baurechtlich genehmigten Vergnügungsstät- ten und Bordelle ist unter Ziffer 10 der Begründung aufgeführt. Entlang der Kaiserstraße und der Karlstraße gibt es fast ausschließlich kern- gebietstypische Nutzungen. Die Kaiserstraße mit dem dahinter liegenden Hirschhof und Karlshof weisen dabei noch einen vermehrten Anteil an BPL MK westl. Innenstadt Fassung: 25.01.2013 - 5 - Schank- und Speisebetrieben sowie Vergnügungsstätten auf. Wenige Wohn- nutzungen sind im westlichen Teil der Kaiserstraße vorhanden. In der Douglas-, Wald- und Amalienstraße herrschen ebenfalls kerngebietsty- pische Nutzungen vor. Häufig befinden sich diese in der Erdgeschosszone oder den ersten Geschossen. In den oberen Geschossen gibt es überwiegend Büros, Dienstleistungsbetriebe und Wohnungen. Die Sophien-, Hirsch-, Leopold-, Akademie- und Stephanienstraße haben ne- ben einigen kerngebietstypischen Nutzungen auch öffentliche Einrichtungen (Fichtegymnasium, Leopoldschule). Insgesamt dominiert hier die Wohnnut- zung, die Richtung Westen prägnant zunimmt. Die Bauform des Gebietes ist die mehrgeschossige, geschlossene Blockrand- bebauung mit stark verdichteten Innenbereichen. In diesen finden sich häufig gewerbliche Betriebe und Nebennutzungen wie Garagengebäude. Sowohl der Hirschhof als auch der Karlshof dienen der Anlieferung. Gerade in den Bereichen, die heute schon einen hohen Anteil an Wohnnut- zung aufweisen, sind in den rückwärtigen Gebäuden bereits viele Wohnungen vorhanden. Diese sind im Falle einer Umnutzung oder eines Neubaus über Befreiungen vom geltenden Bebauungsplan erteilt worden. Dabei wurden die an eine Wohnnutzung gestellten Anforderungen durch entsprechende bauli- che Maßnahmen erfüllt. Die Bebauung des Gebietes ist zu unterschiedlichen Zeiten entstanden und daher sehr heterogen. Sie reicht von Gründerzeitgebäuden über Nachkriegs- bauten bis hin zu Neubauten jüngerer Zeit. Im Planungsgebiet sind derzeit 43 Gebäude als Denkmäler nach § 2 Denkmalschutzgesetz (DschG) ausgewie- sen. Eine Häufung dieser Ausweisung ist in der westlichen Amalienstraße (15 Gebäude) anzutreffen. Es handelt sich hierbei überwiegend um Wohn- und Geschäftshäuser. Das Gebiet ist über das vorhandene Straßennetz erschlossen. Entlang der Karlstraße und der Kaiserstraße verläuft darüber hinaus eine Straßenbahn- trasse, die verschiedene städtische Linien aufnimmt. 3.4 Eigentumsverhältnisse Die im Gebiet vorhandenen Grundstücke sind überwiegend in privatem Ei- gentum. Ausgenommen hiervon sind die Schulgebäude und einzelne weitere Grundstücke, die dem Land Baden-Württemberg gehören. Die Verkehrsflä- chen und die zu den Schulgebäuden gehörenden Außenflächen besitzt die Stadt Karlsruhe. 3.5 Belastungen Die Belastungen durch Lärm, Luft und Klima entsprechen der innerstädtischen Lage und der damit verbundenen Form der Bebauung und Nutzungen. In der Kaiserstraße und der Karlstraße gibt es zusätzliche Lärmbelastung durch die Straßenbahn/Stadtbahn. Für den Planbereich sind beim Umwelt- und Arbeitsschutz mehrere Flächen als Altlasten, Altlastverdachtsflächen und schädliche Bodenveränderungen erfasst. Bei Baumaßnahmen ist eine Abstimmung mit der zuständigen Be- hörde erforderlich BPL MK westl. Innenstadt Fassung: 25.01.2013 - 6 - 4. Planungskonzept Die Innenstadt soll sowohl als Standort für Einzelhandel, Gewerbe und Freizeit als auch für das Wohnen attraktiv gestaltet werden. Daher gilt es einerseits, eine zentrumstypische Nutzungsvielfalt zu gewährleisten und andererseits, die Voraussetzungen für interessanten Wohnraum und ein gutes Wohnumfeld zu schaffen. Dabei soll dass Wohnen im Kerngebiet letztendlich nur dort zulässig sein, wo keine zu stark beeinträchtigenden Einflüsse durch das vorhandene Gewerbe zu erwarten sind. Damit die Innenstadt ihre Nutzungsvielfalt behält und auch als Wohnumfeld akzeptiert wird, muss Attraktivitätsverlusten entgegengewirkt werden. Darüber hinaus ist das Umfeld von öffentlichen und privaten Bereichen (z.B. Schulen), die häufig von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden, zu schützen. Auch bauhistorische Bereiche sind aus städtebaulicher Sicht besonders schützenswert, da sie das Erscheinungsbild der Stadt mit prägen. 4.1 Art der baulichen Nutzung Die Planung sieht für das Gebiet die Nutzungsart „Kerngebiet“ vor, welches in zwei Bereiche gegliedert ist. Zum einen ist das der Bereich, in welchem die für die Innenstadt wichtige Nutzungsvielfalt sicherzustellen und die Weiterent- wicklung des Hauptgeschäftszentrums zu ermöglichen ist (Kerngebiet 1). Zum anderen der Bereich, in welchem das Wohnen gefördert und der Ausbau von attraktivem Wohnraum ermöglicht werden soll, und zwar mit Rücksicht auf die dort bestehende Mitprägung des Kerngebietes durch Wohnnutzungen (Kern- gebiet 2). Dort wird Wohnen in den rückwärtigen Gebäuden, entgegen der frü- her geltenden Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 614, in Teilbereichen all- gemein erlaubt. Gerade in Rückgebäuden kann im Vergleich zur Straßenbe- bauung eine höhere Wohnruhe und damit eine bessere Wohnqualität ge- schaffen werden. Wohnnutzungen in Vordergebäuden sollen hingegen weiter- hin erst ab dem 1. Obergeschoss zugelassen werden, um eine attraktive Erd- geschosszone mit kerngebietstypischen Nutzungen zu gewährleisten. Diese Nutzungsartfestsetzung soll für den Bereich Sophien-/Leopold-/Amalien- /Karlstraße gelten, da hier bereits die Wohnnutzung vorherrscht, die sich dann in den südlich und westlich anschließenden Mischgebieten noch stärker aus- weitet. Auch die Bebauung an der westlichen Karlstraße wird hierzu gezählt. Die Nutzungsstruktur dieses Straßenabschnittes mit seinen kleineren Bou- tiquen oder einer Appartementvermietung zeigt bereits Entwicklungsansätze, die eine stärkere Wohnnutzung erlauben könnte. In dem Bereich der Amalien-/Leopold-/Stephanien-/Hirsch-/Akademie- /Douglasstraße wird Wohnen in Rückgebäuden und Vordergebäuden ab dem 1. Obergeschoss nur ausnahmsweise zulässig sein, da gerade die Baublöcke an der Kaiserstraße von kerngebietstypischen Nutzungen geprägt sind und zum Haupteinkaufszentrum Karlsruhes zählen. Die zukünftige Haltestelle in der westlichen Kaiserstraße wird darüber hinaus zu einer höheren Fußgän- gerfrequenz führen und diese Bereiche attraktiver für Einzelhandelsnutzungen werden lassen. Bereits heute zeigt auch die Tiefenentwicklung vieler Gebäude an der Kaiserstraße, der Douglasstraße oder auch der nördlichen Hirsch- straße, dass hier kerngebietstypisch große Einzelhandels- oder Dienstleis- tungsflächen benötigt werden. Diese großflächig massivere Bebauung des Blockinneren beeinflusst damit auch die Qualität einer möglichen Wohnnut- BPL MK westl. Innenstadt Fassung: 25.01.2013 - 7 - zung. Daher soll die Wohnnutzung in diesen Baublöcken zukünftig eine unter- geordnete Rolle spielen. Die Trennung zwischen Kerngebiet 1 und Kerngebiet 2 findet daher auch in der Amalienstraße statt, deren südlich angrenzende Be- reiche deutlich kleinteiliger strukturiert sind als die nördlich an die Ama- lienstraße angrenzenden Grundstücke. Die derzeit erneut und vermehrt zu beobachtende Tendenz der Ansiedlung von Vergnügungsstätten, vorwiegend mit sexuell betonten oder der Spiellust dienenden Angeboten kann zur Verdrängung anderer Nutzungen und der bis- her ausgewogenen Angebotsstruktur führen. Es sind daher auch in dem von dieser Planung erfassten Gebiet rückläufige Aufenthalts- und Umfeldqualitäten zu beobachten. Das städtebauliche Erscheinungsbild wird negativ beeinträch- tigt, was wiederum Folgen für den Handel und das Wohnen in der Innenstadt hat. Um dieser Gefahr des „Trading-Down-Effekts“ entgegenzuwirken, ist an bisherigen Regelungen festzuhalten, die bereits der bestehende Bebauungs- plan Nr. 660 zu Vergnügungsstätten im inneren Stadtbereich beinhaltete. In- sofern kann auf dessen ausführliche Begründung, die aktuell unverändert Be- deutung hat, verwiesen werden. Diese bisherigen, speziell für Vergnügungs- stätten geltenden Regelungen können und konnten jedoch auf Bordelle, so- weit solche eine von Vergnügungsstätten unterscheidbare, andersartige Aus- prägung besitzen und somit lediglich als sonstige, allgemein zulässige Gewer- bebetriebe zu qualifizieren waren, nicht angewendet werden. Es gilt daher, das darin zum Ausdruck kommende örtliche Planungskonzept für die Ent- wicklung auch auf Bordelle anzuwenden bzw. fortzuführen. Die bisher gültigen entsprechende Festsetzungen aus dem Bebauungsplan Nr. 660 werden daher unverändert übernommen und nunmehr Bordelle, die nicht unter den Begriff der Vergnügungsstätte fallen, in ihrer Zulässigkeit ebenfalls den für Vergnügungsstätten geltenden Einschränkungen zu unter- werfen. So besitzen auch Bordelle, die bezogen auf ihre Eigentümlichkeiten nicht mit Vergnügungsstätten gleichzusetzen sind, gegenüber anderen im Kerngebiet zulässigen Gewerbebetrieben gleichwohl eine durch den verfolgten Nutzungs- charakter abweichende Atypik, die spezielle, von allgemeinen Zulässigkeits- vorschriften abweichende Regelungen zu rechtfertigen vermag. Selbst wenn sie sich damit je nach individueller Ausprägung auch nicht so ohne Weiteres mit dem allgemeinen Bild von Vergnügungsstätten gleichsetzen lassen, fallen sie dennoch eher in das Spektrum oder in die Nähe des Umfelds von Berei- chen, in der (sich ggf. ergänzende) Angebote durch Vergnügungsstätten er- wartet werden. Damit besteht bei der Ansiedlung von Bordellen in einem Kerngebiet in vergleichbarer Weise wie bei Vergnügungsstätten die Gefahr, dass dessen Image und damit dessen städtebauliche Qualität, die wiederum Einfluss auf das Ansiedlungsverhalten und ausgewogene Nutzungsstruktur hat, negativ betroffen wird. Mithin können die damit zu besorgenden Auswir- kungen ebenfalls wie bei Vergnügungsstätten zu einem "Trading-Down-Effekt" führen. Das gilt es in der hier verfolgten Zielsetzung zu vermeiden. Die beson- deren städtebaulichen Gründe für diese spezielle, vom allgemeinen Nut- zungskatalog eines Kerngebiets abweichende Regelung ergeben sich aus der dargestellten Zielsetzung. Die Beschränkung in der Zulässigkeit von Bordellen, die nicht unter den Beg- riff der Vergnügungsstätte fallen, führt zudem zu keiner Abkehr von den BPL MK westl. Innenstadt Fassung: 25.01.2013 - 8 - Grundzügen der bisher für das gesamte Plangebiet geltenden Kernge- bietsausweisungen. Bordelle sind jedenfalls keine Einrichtungen, die etwa in Abhängigkeit von ihrer Größe oder ihres Einzugsbereichs nur in einem Kern- gebiet zulässig wären und insofern mit den Wesensgehalt eines Kerngebiets ausmachen. Tankstellen sollen in dem Gebiet aufgrund möglicher Beeinträchtigungen der Wohnnutzungen (zusätzliches Verkehrsaufkommen, Lärm- und Geruchsbe- lästigung) weder allgemein zulässig noch als Ausnahme Bestandteil des Be- bauungsplanes sein. 4.2 Maß der baulichen Nutzung Das Gebiet ist vollständig bebaut, daher besteht kein Erfordernis, ein Maß der baulichen Nutzung festzulegen. Es gilt § 34 BauGB. 4.3. Erschließung Das Planungsgebiet ist erschlossen. Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll entsprechend den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, sofern möglich, zur Versickerung gebracht werden. 4.4 Gestaltung Die vorhandene Gestaltung der Bebauung ist in dem Gebiet aufgrund der un- terschiedlichen Entstehungszeiträume heterogen. Neu- und Umbauten sollen sich auch zukünftig in die vorhandene Umgebung nach § 34 BauGB einfügen. Da in dem Gebiet gerade die Wohnnutzung gefördert werden soll, ist hier die Aufenthaltsqualität zu verbessern. Mögliche Störquellen, wie blinkende, grelle Leuchtwerbung oder stark reflektierende Fassadenfarben sollen daher unter- sagt und dadurch u. a. auch für ein gutes Wohnklima gesorgt werden. Ein att- raktives Einkaufen und Arbeiten sind damit ebenfalls verbunden. Nebenanlagen Damit das Gebiet einen positiven äußeren Eindruck vermitteln kann, ist es notwendig, ein gepflegtes und geordnetes straßenseitiges Erscheinungsbild zu schaffen. Daher soll auch der gestalterische Umgang mit Abfallbehälter- standorten, die von Straßen und Wegen aus sichtbar sind, geregelt werden. Fassaden Ziel ist es, eine hohe Aufenthaltsqualität in dem Gebiet sicherzustellen und daher für ein freundliches und für die allgemeine Wahrnehmung angenehmes Erscheinungsbild zu sorgen. Dominierende, intensive Leuchtfarben sind aus diesem Grund bei der Fassadengestaltung zu vermeiden. Um gerade auch in den Innenbereichen für ein angenehmes Wohnklima zu sorgen, sollen hofseitige Fassaden begrünt werden. Werbeanlagen Damit das Kerngebiet auch als ein attraktiver Arbeits- und Aufenthaltsort. wahrgenommen wird, soll ein möglichst optisch ruhiger Charakter des Stra- ßenraums geschaffen werden. Die Werbung darf nicht zum dominierenden BPL MK westl. Innenstadt Fassung: 25.01.2013 - 9 - Element im Straßenraum werden, hinter der die Architektur, insbesondere die schützenswerten Fassaden, zurücktritt. Gerade in der Kaiserstraße und der Karlstraße zeigt sich jedoch eine gegenteilige Entwicklung. Die Kaiserstraße wird mit der Umsetzung der Kombi-Lösung eine neue Frei- raumgestaltung erhalten und damit eine Aufwertung erfahren. In der westli- chen Kaiserstraße wird darüber hinaus eine Haltestelle eingerichtet, die mehr Publikumsverkehr in diesen Bereich zieht, was zu einer vermehrten und aus- gewogenen Einzelhandelsnutzung führen kann. Der zukünftige Gesamtein- druck der Kaiserstraße hängt jedoch nicht allein von diesen Maßnahmen ab. Auch die Ausformung der Werbung soll wesentlich zu einem hochwertigen Er- scheinungsbild der Haupteinkaufsstraße und der anderen Straßenabschnitte des Gebietes beitragen. Dazu ist es notwendig, Werbeanlagen in ihrer Größe und sonstigen Ausgestaltung in gewissem Maße zu beschränken. Insbeson- dere Unruhefaktoren, wie bewegte Lichtwerbung, sind daher unzulässig. 4.5 Grünordnung / Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen / Artenschutz 4.5.1 Grünplanung, Pflanzungen Die vorhandene, dichte Bebauung der Innenstadt führt insbesondere in den Sommermonaten dort zu einer stärkeren Erwärmung und hat somit auch Aus- wirkungen auf das dortige Klima. Um diesem Umstand entgegen zu wirken sind Flachdächer und flach geneigte Dächer bei zukünftigen Neubauten ex- tensiv zu begrünen. 4.5.2 Eingriff in Natur und Landschaft Aufgrund der Vornutzung im Plangebiet findet kein Eingriff im Sinne der Ein- griffsdefinition nach BauGB statt. 4.5.3 Maßnahmen für den Artenschutz Das Gebiet ist bebaut. Schädliche Eingriffe in besonders oder streng ge- schützte Tierpopulationen sind nach fachlicher Einschätzung nicht anzuneh- men. Auf eine vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung kann deshalb ver- zichtet werden. 4.6 Belastungen (Schallimmissionen) Das Planungsgebiet ist durch Straßenverkehrslärm und abschnittsweise durch Straßen- und Schienenverkehrslärm vorbelastet. Die Gebäudelärmkartierung der Stadt Karlsruhe, auf Grundlage der DIN 18005, Schallschutz im Städte- bau, ordnet das Planungsgebiet folgenden Belastungsbereichen, tags, zu: Kaiserplatz 70 - 75 dB(A) Amalienstraße 65 - 70 dB(A) Kaiserstraße 65 - 70 dB(A) Stephanienstraße 65 - 70 dB(A) Leopold-, Sophienstraße 55 - 60 dB(A) Da aktive Schallschutzmaßnahmen in innerstädtischen Bereichen aufgrund mehrgeschossiger Gebäude und beengten räumlichen Situationen allgemein BPL MK westl. Innenstadt Fassung: 25.01.2013 - 10 - ausscheiden, werden geeignete Schutzmaßnahmen an den Gebäuden (passi- ver Schallschutz) erforderlich. Die bestehende Gemengelage aus nicht störendem Gewerbe und Wohnen erfordert bereits heute gegenseitige Rücksichtnahme. Heranrückendes Gewerbe oder Wohnen hat dafür zu sorgen, dass zulässige immissionsrichtwerte eingehalten bzw. zum Wohnen erforderliche Schallschutzmaßnahmen getroffen werden. 5. Umweltbericht Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan, der lediglich die Nutzungsarten und einige wenige gestalterische Regelungen im Detail festsetzt. Er wird im vereinfachten Verfahren aufgestellt. Eine förmli- che Umweltprüfung ist deshalb nicht durchzuführen. Dabei bleibt anzumerken, dass ein auszugleichender Eingriff in Natur und Landschaft aufgrund der Vor- nutzung nicht stattfindet. Der Versiegelungsgrad ändert sich nicht. Andere Umweltbelange, denen die Planung gegebenenfalls noch nachzugehen hätte, sind bei dieser Planung nicht betroffen. 6. Sozialverträglichkeit / Sozialplan 6.1 Sozialverträglichkeit der Planung Bei der Planung wurden im Hinblick auf Sozialverträglichkeit insbesondere die nachfolgend erörterten Aspekte berücksichtigt: Vermehrtes Ansiedeln von Wohnnutzung in der Innenstadt. Reduzierung von Wohnumfeldunverträglichen Nutzungen. 6.2 Sozialplan Ein Sozialplan ist für diesen Bebauungsplan nicht erforderlich, da keine nachteiligen Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände der in die- sem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen zu erwarten sind. 7. Statistik 7.1 Flächenbilanz Kerngebiet 1ca. 1,34ha13,00% Kerngebiet 2ca. 7,16ha69,45% Öffentliche Verkehrsflächenca. 1,81ha17,56% Gesamtca. 10,31ha100,00% 7.2 Bodenversiegelung 1 Das Planungsgebiet ist bebaut, weitere Bodenversiegelungen orientieren sich an dem heutigen Zustand. 1 Die maximal zulässige versiegelte Fläche berechnet sich aus den versiegelten Verkehrsflächen sowie der maximal überbaubaren (auch mit Nebenanlagen) Grundfläche (in der Regel GRZ + 50 %, max. 80 % der Grundstücksfläche) der Baugrundstücke sowie alle anderen zur Versiegelung vorgesehenen Flächen im öffentlichen Raum. BPL MK westl. Innenstadt Fassung: 25.01.2013 - 11 - 8. Bodenordnung Zur Verwirklichung des Bebauungsplans ist kein Bodenordnungsverfahren gemäß Baugesetzbuch erforderlich. 9. Kosten (überschlägig) Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes entstehen keine Kosten. BPL MK westl. Innenstadt Fassung: 25.01.2013 - 12 - 10. Übersicht über baurechtlich genehmigte Vergnügungsstätten und Bor- delle innerhalb des Plangebietes Amalienstraße 55 Amalienstraße 63 Amalienstraße 67 Douglasstraße 24 Kaiserstraße 160 Kaiserstraße 168 Kaiserstraße 174 Hirschstraße 5 BPL MK westl. Innenstadt Fassung: 25.01.2013 - 13 - Karlsruhe, 20.01.2012 Fassung vom 25.01.2013 Stadtplanungsamt Dr. Harald Ringler BPL MK westl. Innenstadt Fassung: 25.01.2013 - 14 - B. Hinweise 1. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karls- ruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Standplatz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu versehen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Stei- gung darf 5 % nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum erschließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. 2. Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tieferlie- gende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen ent- wässert werden. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen übli- cherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Straßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maßnahmen der Eigentümer bzw. der Anwohner selbst entsprechend zu schützen. 3. Niederschlagswasser Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll gem. § 55 Abs. 2 Wasserhaus- haltsgesetz ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisa- tion ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet wer- den, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Eine Versickerung erfolgt über Versickerungsmulden mit belebter Boden- schicht. Die hydraulische Leistungsfähigkeit der Versickerungsmulde ist ge- mäß Arbeitsblatt DWA-A 138 in der jeweils gültigen Fassung zu bemessen. Die Notentlastung der Versickerungsmulde kann über einen Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem erfolgen. Bei anstehenden ver- sickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung auch durch die Kombination mit einer weiteren Versickerungsmulde hergestellt werden (Konkretes siehe Begründung und örtliche Bauvorschriften). Ergänzend kann das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser ge- sammelt werden. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung größe- rer Regenereignisse bei gefüllten Zisternen ein Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem vorzusehen. Ein Rückstau von der Kanalisation in die Zisterne muss durch entsprechende technische Maßnahmen vermieden werden. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung über eine Versickerungsmulde erfolgen. BPL MK westl. Innenstadt Fassung: 25.01.2013 - 15 - Bei Errichtung bzw. baulicher Veränderung von Wasserversorgungsanlagen sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 sowie Artikel 1 In- fektionsschutzgesetz, § 37 Abs. 1 unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Der Betrieb von Zisternen muss beim Ge- sundheitsamt angezeigt werden. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trink- wasserleitungssystems durch Niederschlagswasser auszuschließen, darf keine Verbindung zwischen dem gesammelten Niederschlagswasser und dem Trinkwasserleitungssystem von Gebäuden bestehen. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Notwendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sollen zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchläs- sig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, be- grünten Fugen (Rasenpflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Untergrund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flä- chenversiegelung verzichtet werden. 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale Bei Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, dass historische Bauteile oder archäologische Fundplätze entdeckt werden. Diese sind gemäß § 20 Denk- malschutzgesetz (DSchG) umgehend dem Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 2, Referat 26 – Denkmalpflege, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe, zu melden. Fund und Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Meldung in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Regierungspräsidium einer Verkürzung dieser Frist zustimmt. Das Verschweigen eines Fundes oder einer Fundstelle ist ein Verstoß gegen das DSchG und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Evtl. vorhandene Kleindenkmale (z.B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenzsteine, Brunnensteine, steinerne Wegweiser und landschaftsprägende Natursteinmauern) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen und vor Beschädigungen während der Bauarbeiten zu schützen. Jede Veränderung ist mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe abzustimmen. 5. Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbestän- den (Baumschutzsatzung) verwiesen. 6. Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefah- ren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgra- fenstraße 14, 76131 Karlsruhe, zu melden. 7. Erdaushub / Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von BPL MK westl. Innenstadt Fassung: 25.01.2013 - 16 - Fremdbeimengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu sichern. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes-Boden- schutzgesetz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen. 8. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 9. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kin- dern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO). 10. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung erneuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Er- neuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG) wird verwiesen.

  • BPlan Innenstadt-Plan
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