a) Satzung zur Aufhebung der Satzung über den Betrieb eines Wohnheims als Einrichtung der Sozialhilfe in Karlsruhe b) Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Unterhaltung von Obdachlosenunterkünften
| Vorlage: | 31233 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 11.02.2013 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 46. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 19.02.2013 1332 2 öffentlich Dez. 3 a) Satzung zur Aufhebung der Satzung über den Betrieb eines Wohnheims als Einrichtung der Sozialhilfe in Karlsruhe b) Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Unterhaltung von Ob- dachlosenunterkünften Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Sozialausschuss 05.12.2012 7 Zustimmung (einstimmig) Hauptausschuss 29.01.2013 3 Gemeinderat 19.02.2013 2 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss 1. Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Sozialausschuss und im Hauptaus- schuss - die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur Aufhebung der Satzung über den Be- trieb eines Wohnheims als Einrichtung der Sozialhilfe in Karlsruhe. 2. Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Sozialausschuss und im Hauptaus- schuss - die als Anlage 2 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karls- ruhe über die Unterhaltung von Obdachlosenunterkünften. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) bisher ca. 630.000 € künftig ca. 820.000 € Kontierungsobjekt: PSP-Element: 1.500.31.40.01.04 Kontenart: 33210000 ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Aktuell bestehen zwei getrennte Satzungen für das Wohnheim in der Rüppurrer Str. 23 und für die weiteren Obdachlosenunterkünfte. In den vergangenen Jahren wurde die Struktur der Obdachlosenunterkünfte stark verändert. Inzwischen unterscheidet sich das Wohnheim in der Rüppurrer Str. 23 nur noch in folgenden Punkten von den anderen Unterkünften: 1. Anlauf- und Clearingstelle für obdachlose Männer, 2. Besetzung der Pforte rund um die Uhr, 3. Betrieb mit städtischem Personal. Eine separate Satzung für das Wohnheim Rüppurrer Str. 23 ist nicht mehr notwendig. Die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Unterhaltung von Obdachlosenunterkünften vom 26. Oktober 1993 in der Fassung vom 16. Oktober 2007 kann inhaltlich in vollem Umfang auch auf das Wohnheim Rüppurrer Str. 23 angewendet werden. Die Satzung über den Be- trieb eines Wohnheims als Einrichtung der Sozialhilfe in Karlsruhe vom 15. November 1988 kann daher aufgehoben werden. In der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Unterhaltung von Obdachlosenunterkünften sind daneben die Sätze der Nutzungsgebühren anzupassen. Derzeit bestehen folgende Re- gelungen: täglich Einzelperson 7,70 € Einzelperson im Doppel- oder Mehrbettzimmer 5,10 € Familien 1. Person 5,10 € jede weitere Person 1,50 € Für die Rüppurrer Str. 23 besteht derzeit eine von der Aufenthaltsdauer abhängige Staffel- nutzungsgebühr. Die Gebührenordnung wurde zuletzt am 23. Oktober 2001 angepasst. Die Staffelgebühr (max. 310,25 € pro Monat) sollte dazu führen, dass Wohnungslose mit gerin- gem Einkommen nicht die Obdachlosenunterkunft aufgrund der geringen Nutzungsgebühr der Anmietung einer teureren Mietwohnung vorziehen. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Inzwischen sind jedoch nur noch maximal 30 Männer länger als 3 Wochen in der Rüppurrer Str. 23 untergebracht. Selbstzahler werden in der Regel in Hotels eingewiesen. Die bisheri- ge Staffelung hatte außer erheblichem Verwaltungsaufwand keine Auswirkungen. Die Nutzungsgebühren sind erheblich günstiger als die durchschnittlichen Kosten einer an- gemessenen Mietwohnung. Die tatsächlichen Kosten der obdachlosenrechtlichen Unterbringung liegen deutlich über der Gebührenhöhe. Die Kosten für die Hotels belaufen sich auf 16,00 € bis 24,00 € täglich (480,00 € bis 720,00 € monatlich). Die Kosten für die städtischen bzw. städtisch angemiete- ten Unterkünfte betragen ohne die Kosten für die sozialarbeiterische Betreuung, z. B. für die Obdachlosenunterkunft Anker, monatlich 577,91 €. Es wird daher vorgeschlagen, die Gebühren wie folgt anzuheben und künftig, zur Vereinfa- chung der Gebührenberechnung, eine monatliche Basis zugrunde zu legen: monatlich entspricht täglich Einzelperson 300,00 € ca. 10,00 € Einzelperson im Doppel- oder Mehrbettzimmer 225,00 € ca. 7,50 € Familien 1. Person 225,00 € jede weitere Person 75,00 € 1. Person ca. 7,50 € jede weitere Person ca. 2,50 € Auf eine kostendeckende Gebühr (wie zum Teil in Landkreisgemeinden bei Hotelunterbrin- gung, z. B. Stutensee) wird verzichtet, da niemand aufgrund der Höhe der Gebühr freiwillig auf der Straße leben soll. Es wird vorgeschlagen, die Regelung in § 3 Absatz 1 der Satzung über die Unterhaltung von Obdachlosenunterkünften wie folgt zu ändern: § 3 Benutzungsgebühren (1) Für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte werden Benutzungsgebühren erho- ben. Sie betragen 300,00 € monatlich für die eingewiesene Person im Einzelzimmer. Bei Unterbringung in einem Mehrbettzimmer beträgt die Gebühr 225,00 € monatlich. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Bei Ehepaaren oder Eltern mit Kindern, die gemeinsam untergebracht werden, be- trägt die Benutzungsgebühr für die zweite und jede weitere Person des Familienver- bandes 75,00 € monatlich. Nebenkosten für Heizung, Wasser, Gas und Elektrizität werden nicht erhoben. Sofern die Unterbringung weniger als einen Monat dauert, werden die Benutzungsgebühren anteilig erhoben. Auf das Beifügen einer Synopse wurde verzichtet, da sich die Änderungen nur auf die Höhe der Gebühren und deren Bemessungszeitraum beziehen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat 1. Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Sozialausschuss und im Hauptaus- schuss - die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur Aufhebung der Satzung über den Be- trieb eines Wohnheims als Einrichtung der Sozialhilfe in Karlsruhe. 2. Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Sozialausschuss und im Hauptaus- schuss - die als Anlage 2 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karls- ruhe über die Unterhaltung von Obdachlosenunterkünften. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 8. Februar 2013
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Anlage 1 Satzung zur Aufhebung der Satzung über den Betrieb eines Wohnheims als Einrichtung der Sozialhilfe in Karlsruhe Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.01.2012 (GBl. S. 65), und der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg vom 17.März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.01.2012 (GBl. S. 65), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in seiner Sitzung vom 19.02.2013 folgende Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Karlsruhe über die Unterhaltung von Odachlosenunterkünften vom 26. Oktober 1993, zuletzt geändert am 16. Oktober 2007 (Amtsblatt vom 25. Januar 2008), beschlossen: Artikel 1 Die Satzung über den Betrieb eines Wohnheims als Einrichtung der Sozialhilfe in Karlsruhe wird aufgehoben. Artikel 2 Die Satzung tritt am 01.03.2013 in Kraft.
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Anlage 2 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Unterhaltung von Obdachlosenunterkünften Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.01.2012 (GBl. S. 65), und der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg vom 17.März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.01.2012 (GBl. S. 65), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in seiner Sitzung vom 19.02.2013 folgende Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Karlsruhe über die Unterhaltung von Odachlosenunterkünften vom 26. Oktober 1993, zuletzt geändert am 16. Oktober 2007 (Amtsblatt vom 25. Januar 2008), beschlossen: Artikel 1 § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte werden Benutzungsgebühren erhoben. Sie betragen 300,00 Euro monatlich für die eingewiesene Person im Ein- zelzimmer. Bei Unterbringung in einem Mehrbettzimmer beträgt die Gebühr 225,00 Euro monatlich. Bei Ehepaaren oder Eltern mit Kindern, die gemeinsam unterge- bracht werden, beträgt die Benutzungsgebühr für die zweite und jede weitere Person des Familienverbandes 75,00 Euro monatlich. Nebenkosten für Heizung, Wasser, Gas und Elektrizität werden nicht erhoben. Sofern die Unterbringung weniger als ei- nen Monat dauert, werden die Benutzungsgebühren anteilig erhoben. . Artikel 2 Die Satzung tritt am 01.03.2013 in Kraft.
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