Namensgebung der Gemeinschaftsschule
| Vorlage: | 31131 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 15.01.2013 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Grötzingen |
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Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Ortsverwaltung Grötzingen Gremium: Ortschaftsrat Grötzingen Termin: Vorlage Nr.: TOP: 23.01.2013 241 1 Namensgebung der Gemeinschaftsschule Zum Schuljahresbeginn 2012/13 ist die bisherige „Grund- und Hauptschule“ zur „Gemeinschaftsschule“ geworden. Mit Mail vom 5. November 2012 beantragte die Schulleitung, der Schule entsprechend den Beschlüssen der Schulgremien einen Namen zu verleihen: „Augustenburg-Gemeinschaftsschule Grötzingen“. Nach § 24 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) gibt der Schulträger jeder öffentlichen Schule einen Namen, der die Schulart und den Schulort angibt und die Schule von den anderen am selben Ort bestehenden Schulen unterscheidet. Schulträger der Grund-, Haupt- und Werkrealschulen, der Realschulen, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen und Sonderschulen sind die Gemeinden, hier die Stadt Karls- ruhe. Über die Namensgebung entscheidet der Gemeinderat. § 7 Abs. 1, Ziffer 2 der Eingliederungsvereinbarung zwischen der Gemeinde Gröt- zingen und der Stadt Karlsruhe besagt, dass der Bau und die Ausgestaltung von Schulen und die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentli- chen Einrichtungen zu wichtigen Angelegenheiten gehören, die den Stadtteil Karls- ruhe-Grötzingen betreffen, so dass vor der Entscheidung durch den Gemeinderat der Stadt Karlsruhe der Ortschaftsrat Grötzingen zu hören ist. Zur „Ausgestaltung“ gehört zweifellos auch der Name der Schule. Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Organ der Schule. Sie hat die Aufgabe, das Zusammenwirken von Schulleitung, Lehrern, Eltern, Schülern und der für die Be- rufserziehung Mitverantwortlichen zu fördern, bei Meinungsverschiedenheiten zu vermitteln sowie über Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeu- tung sind, zu beraten und nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu beschließen. Nach § 47 Absatz 3 Ziffer 4 a) SchG entscheidet die Schulkonferenz über die Stel- lungnahme der Schule gegenüber dem Schulträger zur Namensgebung der Schule. Nach § 45 Absatz 2 SchG berät und beschließt die Gesamtlehrerkonferenz, unbe- schadet der Zuständigkeit der Schulkonferenz, über Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind. Alle beiden Gremien (Schulkonferenz und Gesamtlehrerkonferenz) haben dem An- trag auf Namensgebung in „Augustenburg-Gemeinschaftsschule Grötzingen“ ein- stimmig bzw. mit großer Mehrheit zugestimmt. Der Ortschaftsrat hat die Namensgebung in öffentlicher Sitzung am 14.11.2012 behandelt und die Angelegenheit zur Vorberatung in einen Ausschuss verwiesen. Diese Vorberatung erfolgte am 12.12.2012 in nichtöffentlicher Sitzung; zuvor fand ein Gespräch der Fraktionsvorsitzenden und des Ortsvorstehers mit der Schulleitung statt. Frau Rektorin Seiler wird in der Sitzung das bisherige Verfahren und die Gründe für den vorgeschlagenen Namen darstellen. Beschlussvorschlag: Der Ortschaftsrat gibt gegenüber dem Gemeinderat eine Stellungnahme zur Na- mensgebung der Gemeinschaftsschule Grötzingen ab.