Bebauungspaln " Karl-Weysser-Straße, Karlsburgstraße, Pfinztalstraße, Badener Straße", Karlsruhe-Durlach, Satzungsbeschluss gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB)

Vorlage: 31006
Art: Beschlussvorlage
Datum: 03.01.2013
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Durlach

Beratungen

  • Ortschaftsrat Durlach

    Datum: 09.01.2013

    TOP: 1

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

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  • TOP 1 Bi-Synopse
    Extrahierter Text

    Anlage1zumSatzungsbeschluss (Bebauungsplan „Karl-Weysser-Straße, Karlsburgstraße, Pfinztalstraße, Badener Straße“, Karlsruhe-Durlach): Zusammenfassung der im Rahmen deröffentlichen Auslegung vom10.09.2012 bis10.10.2012für die Abwägung relevanten Stellungnahmen: Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung 1.Stadtwerke Karlsruhe,19.09.2012 1.1Kommunikations- und Informationstechnik Die Stadtwerke weisen darauf hin, dass sich rund umdas Baugebiet sowieim räumlichen Geltungsbereich sich mehrere erdverlegte Fernmelde- kabel befinden, diezu schützenseien und nicht beschädigt werden dürften. Der übliche Schutzabstandsei einzu- halten. NotwendigeVerlegungsarbei- tenseien rechtzeitig zu melden. Wer- den im Bereich des Gehwegs Tief- baumaßnahmen durchgeführt, möch- tendie Stadtwerke zwecks ev. Mitver- legung informiert werden. Seitens der Stadt Karlsruhe sind keine Bau- arbeiten im öffentlichen Bereich vorgesehen. Private Bauherren müssen im Vorfeld von Baumaßnahmen prüfen, obsich Leitungenin der Nähe befinden. 2.Regierungspräsidium Karlsruhe Abteilung 2, 01.10.2012 Die Stellungnahme zu den Belangen der Bau- und Kunstdenkmalpflege, sowie der Archäologischen Denkmal- pflege vom 19.04.2012 behalte wei- terhin ihre Gültigkeit. Hierzu kann auf die Gemeinderatsvorlage zum Auslegungsbeschluss verwiesen wer- den (siehenachfolgend Ziffern 2.1.1, 2.1.2). 2.1 Regierungspräsidium Karlsruhe, Abt. 2, 19.04.2012 2.1.1 Bau- und Kunstdenkmalpflege Die Aufstellung des Bebauungspla- nes zum Schutz des historischen Er- scheinungsbildes von Durlach (über die Vorschriften der Gesamtanlagen- satzung und der in Aufstellung befind- lichen Gestaltungssatzung hinaus) wird begrüßt. Das Planungsgebiet wird von Block- randbebauung mit rückwärtigen Ge- bäuden im westlichen Bereich und Einzel- bzw. Doppelhäusern im Osten bestimmt. Einzige Ausnahme ist nunmehr das Kulturdenkmal gemäß § 2 DSchG Karl-Weysser-Str. 9 als zu- rückliegendes Einfamilienhaus. Der Bebauungsplan sieht an dieser Stelle keine konservatorischen Maßnahmen vor. Die festgelegten Baugrenzen und Baulinien scheinen vielmehr davon Die Planung sieht keinen Abbruch des Ge- bäudes Karl-Weysser-Str. 9 vor. Stattdessen wird davon ausgegangen, dass- solange dieses Gebäude steht und Kultureigenschaft besitzt- eine Bebauung des Vorgartens aus denkmalrechtlichen Gründen nichtmöglich sein wird. Sollten diese Gründe entfallen, muss es möglich sein, das Grundstück städ- tebaulich entsprechend des in Ziffer 4 der Begründung beschriebenen Planungskon- zeptes sinnvoll zu bebauen. Dazu dient die Ausweisung eines Baubereiches entlang der -2- Stellungnahme der Behörden und andere Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung auszugehen, dass auch dieses Ge- bäude abgebrochen werden soll. Ge- rade diese besondere und nach dem Abbruch Karl-Weysser-Str. 11 einma- lige Situation des zurückgesetzten Wohnhauses sollte erhalten und ge- schützt werden. Es wird vorgeschla- gen, das Kulturdenkmal Karl- Weysser-Str. 9 durch der Gebäude- kubatur folgende Baulinien zu schüt- zen und auf das neue Baufenster im vorgelagerten Garten des Grundstü- ckeszu verzichten. Straße. Die planungsrechtlichen Festsetzungen wer- den wie folgt ergänzt: „Die Bebauung des Grundstückes Karl- Weysser-Str. 9 entsprechend der in der Planzeichnung ausgewiesenen Baubereiche ist unzulässig solange das auf dem Grund- stück stehende Kulturdenkmal entsprechend den Bestimmungen des Denkmalschutzge- setzes zu erhalten ist.“ Das Gebäude ist in der Planzeichnung als Kulturdenkmal gekennzeichnet. Gleichzeitig wird auf die entsprechende textliche Festset- zung verwiesen. 2.1.2 Ärchäologische Denkmalpflege Sollten in Folge der Planungen bei der Durchführung von Erdarbeiten bisher unbekannte archäologische Funde und Befunde entdeckt werden, sind diese dem Regierungspräsidium Karlsruhe, Ref. 26 umgehend zu melden. Die Fundstelle ist bis zu vier Werktage nachder Fundanzeige un- berührt zu lassen, wenn nicht eine Verkürzung der Frist mit dem Ref. 26 vereinbart wird. (§ 20 DschG i.V.m. § 27 DSchG). Der Verweis auf die entsprechende Rege- lung des Denkmalschutzgesetzes ist in Ziffer 4 der Hinweise (Archäologische Funde, Kleindenkmale) enthalten. Stellungnahme der BürgerStellungnahme der Stadtplanung 3.Eigentümer Badener Straße 6, 11.09.2012 3.1 Unverhältnismäßige Benachteiligung Das Grundstückdes Einwenders werde einer „Enteignung“ gleich ge- setzt, unverhältnismäßig benachtei- ligt. Der Bebauungsplan ermögliche Vorteile anderer und Nachteile des Anwesens Badener Str. 6. Der Bebauungsplan ermöglicht auch dem Grundstück Badener Straße 6 die Errichtung eines höheren Gebäudes für den Fall, dass der denkmalgeschützte Gebäudebestand beispielsweise abbrennt oder seine Denk- maleigenschaft verliert. Dies allerdings im Rahmen dessen, wasauch in der benach- barten Bebauung in der Badener Straße vor- gegeben wird. Diese ist städtebaulich prä- gend. Die Karl-Weysser-Straße weistandere Gebäudestrukturen und Höhen auf und kann daher nicht als Maßstab herangezogen wer- den. -3- Stellungnahme der BürgerStellungnahme der Stadtplanung Wichtige Dinge wie Parkfläche wür- den nicht geregelt. Es sei einer Indi- vidualregelung pro Haus gleichzuset- zen. Die baurechtlich notwendigen Stellplätze sind primär auf den Baugrundstücken nach- zuweisen. Dies regelt die Landesbauord- nung. Hierzu ist keine Festlegung im Bebau- ungsplan erforderlich.Der Bebauungsplan schließt Stellplätze im Vorgartenbereich aus und regelt die Zulässigkeit von Tiefgaragen. Sofern mit demBegriff „Parkfläche“ die öf- fentlichen Parkplätze im Straßenraum ge- meint sein sollten, so trifft der Bebauungs- plan hier keine Regelungen. Dies ist auch nicht erforderlich. Es ist nicht auszuschlie- ßen, dass ein öffentlicher Stellplatz zuguns- ten einernotwendigenprivaten Grundstücks- zufahrt entfallen muss. Baumbepflanzungen auf den Grundstücken (z.B. pro Wohnung ein Baum) seien im Plan festzusetzen. Baumpflanzungen werden in der Regel nicht nach der Anzahl der Wohneinheiten festge- setzt, sondern bezogen auf die Grund- stücksgröße. Oftistein Baum pro Baugrund- stückzu pflanzen,wobei zu erhaltende Bäu- me angerechnet werden können.Eine solche Festlegung kommt in Betracht, wenn ausA- ckerflächen Bauland wird und hierdurch in die Natur eingegriffen wird. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein bebautes Gebiet. Die Baurechte wären ohne den Bebauungs- plan nach § 34 BauGB gegeben und würden damit auch keine Verpflichtung zur Pflanzung von Bäumen auslösen. Die Festsetzungen zum Erhalt von Bäumen dienen lediglich der Sicherung des prägen- den Baumbestandes. 3.2 Vorgärten In der Karl-Weysser-Straße würden bis auf das Eckhaus Badener Straße 6 die Vorgärten entfallen. Abgesehen von den beiden „Schweitzerhäu- sern“ weist die Karl-Weysser-Straße eine durchgehende Blockrandbebauung auf. Nach Verlust der Denkmaleigenschaft und dem Abbruch der Karl-Weysser-Straße 11 ist es städtebaulich nicht begründbar, die Neu- bebauung im rückwärtigen Grundstücksbe- reich vorzusehen. Entsprechendes gilt für das benachbarte Grundstück. Das Stadtpla- nungsamt kann darin keine ungerechtfertigte Bevorzugung erkennen. -4- Stellungnahme der BürgerStellungnahme der Stadtplanung Im bisherigen Verfahren wurde das stadt- räumliche Ziel einer geschlossenen Block- randbebauung in der Karl-Weysser-Straße durch Beschlüsse des Ortschaftsrates Dur- lach und des gemeinderätlichen Planungs- ausschusses bestätigt. Der Karl-Weysser-Straße 9 und 11 (unabhängig davon, ob die Denkmä- ler noch bestehen)werdeeine Be- bauungohne Vorgartenzur Karl- Weysser-Straße gestattet, während das Grundstück Badener Straße 6 ei- nen Grünstreifen zur Karl-Weysser- Straße vorweisen soll. Dies sollte dann auch für das Grundstück Bade- ner Straße 6 gelten. Wie bereits angesprochen, ist dieBlockrand- bebauung entlang der Karl-Weysser-Straße (im Abschnitt südlich der Badener Straße) nicht prägend für die BadenerStraße 6. Die nördlich der Badener Straße gelegene Be- bauung der Karl-Weysser-Straßeweist wie- derum Vorgärten auf. Hierzu bildet das Grundstück Badener Straße 6 eine schöne Überleitung, die es zu erhalten gilt. Bereits die über 100 Jahre alten Bebauungs- pläneNr. 410 und 421sehen in der Badener Straße einen Haustyp mit Vorgarten vor (für die Badener Straße 6 auch zur Karl- Weysser-Straße). Dieses Charakteristikum soll im neuen Bebauungsplan erhalten blei- ben. Daher kann der Baubereich nicht bis zur Karl-Weysser-Straße verlängert werden. 3.3 Grundfläche, Geschossfläche, Höhe der Bebauung Die zukünftige Bebauung müsse ein- heitliche Grundflächen oder Ge- schossflächenzahlen aufweisen bzw. in der Höhe der bestehenden Bebau- ung angeglichen sein. Der Bebau- ungsplan benachteilige das Eck- grundstück Badener Straße 6gegen- über anderen Straßenzügen unver- hältnismäßig(Ungleichbehandlung). Sieheunten Ziffer 3.3. Auf einem Bauplatz mit einem einge- schossigen Wohngebäude (Geyer- Haus) dürfe nun 4-geschossig bebaut werden. Dies bedeute für das betref- fende Grundstück eine Wertsteige- rung, wirke sich auf die Badener Straße 6 eher nachteilig aus. Durch den zu erwartenden stärkeren Ver- kehr durch weitere Bebauung werde dieser Gartenanteil als Rückzugsflä- che für die Einsprecher immer wertlo- ser. Andere würden eine enorme Wertsteigerung erfahren, indem ihr Grundstück nun eine geringere Grundflächenzahl vorhalte und nun Das Baurecht dieses Gebäudes in Höhe der angrenzenden Bebauung ergibt sich bereits aus § 34 BauGB. Eines Bebauungsplanes hätte es hierzu nicht bedurft. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Block- randbebauung die Gartennutzung des Grundstückes Badener Straße 6 einschrän- ken könnte- auch im Hinblick auf die bereits vorhandene Bebauung Karl-Weysser-Straße 13. Der „Mehrverkehr“durch den neuen Wohn- raum ist marginal und somit auch zumutbar. Siehe im Übrigen auch unten Ziffer 3.12. -5- Stellungnahme der BürgerStellungnahme der Stadtplanung anstatt eines Einfamilienhauses ein Mehrfamilienhaus zugelassen werde. Wenn das Grundstück Badener Stra- ße 6 für andere eine geringere Grundflächenzahl vorhalten müsse bedeute dies einen Wertverlust im 6- 7-stelligen Bereich. Dies würde einer Enteignung entsprechen. Das Stadtplanungsamt kann keinen Wertver- lust erkennen. Im Gegenteil. Die Baumög- lichkeit dieses Grundstückes ist den Rege- lungen des Denkmalschutzes unterworfen. Wie bereits ausgeführt, ermöglicht der Be- bauungsplan eine höhere Bebauung für den Fall, dass die Denkmaleigenschaft entfällt. Dass für andere Gebäude eine höhere Aus- nutzung zugelassen ist, begründet keinen Wertverlust eines anderen Grundstückes. An Wert kann man nur verlieren, wenn das bis- lang Zulässige reduziert wird.Dies ist nicht der Fall.Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob das betreffende Grundstückü- berhaupt einen Wert im 7-stelligen Bereich aufweist, der dann auf quasi vollständig ver- nichtet werden würde. Das Baufenster auf dem Eckgrund- stück sei entsprechend der Karl- Weysser-Straße anzupassen bzw. die nicht verständliche Anpassung des Baufensters in der Karl-Weysser- Straße zurückzunehmen und nur eine eingeschossige Bebauung mit hohem Gartenanteil zuzulassen. Der Investor hätte das Grundstück mit dem Wis- sen ja nicht kaufen brauchen. Dieser Vorschlaghätte eine Wertminderung zur Folge, die nicht gerechtfertigt wäre. Wie bereits ausgeführt kann man keine Bebau- ung versagen, die die angrenzende Doppel- haushälfte mit vergleichbarem Grundstücks- zuschnitt bereits aufweist (§ 34 BauGB). Wenn ein Bebauungsplan für alle vier Straßenzüge erstellt werde, haben sich die Geschosse nicht am Maxi- mum zu orientieren, sondern am Durchschnittder umliegenden Häu- ser, um das Altstadtbild nicht durch weitere Bausünden nachhaltig zu ge- fährden. Sonst hätte für jedes Haus individuell ein Plan entworfen werden müssen. Bebauungspläne im Bestand sind nicht ein- fach. Das Stadtplanungsamt hat seine Fest- legungen vor dem Hintergrund des Bestan- des getroffen und dessen was auf der Grundlage des § 34 BauGB zu genehmigen ist. Die Festsetzungen orientieren sich weder am Maximum noch am Durchschnittdes im Ge- biet Vorhandenen, sondern an dem für den jeweiligenAbschnittaus dessen Entste- hungsgeschichte heraus zu begründenden charakteristischen Maß. 3.4 Ortsbild Durch die Änderung des Baufensters in der Karl-Weysser-Straße werde immer mehr das zusammenhängen- de Bild Ecke Badener /Karl-Weysser- Straße verdrängt, welches durch Dieses Bild wurde bereits vor Jahrzehnten durch den Bau der Karl-Weysser-Straße 13 unterbrochen. Die Bebauung im Ab- schnitt Karl-Weysser-Str. 7 bis zur Karls- burgstraße weist eine Blockrandbebauung -6- Stellungnahme der BürgerStellungnahme der Stadtplanung Vorgärten gekennzeichnet sei und so Ende des 19. Jahrhunderts angelegt wurde. auf.Die jetzige Planung ist städtebaulich folgerichtig. „Ebenso wird durch die Darstellung im Bebauungsplan, dass 1- oder 2- geschossige denkmalgeschützte Häuser nun 9,5 m (Badener Str. 6) bzw. 12 m Karl-Weysser-Str. 11 ge- bautwerden dürfen, die Höhen der umliegenden Häuser die dann mehr- fach so hoch sind, vertuscht werden. In Wahrheit ist der Istzustand zu klei- neren Häusern (Denkmalschutz) in der Badener Str. nicht berücksichtigt worden. (Siehe Ensemble Wirkung ihrer Beschreibung).“ Die im Bebauungsplan festgesetzten Wandhöhen ergeben sich aus der städte- baulichen, in die Zukunft gerichtetenZiel- setzung für den jeweiligen Abschnitt und können somit vom Bestand abweichen. Sie können im Einzelfall nur ausgeschöpft werden, wenn dies denkmalrechtlich zu- lässig ist. 3.5 Parkierung Der Bebauungsplan sehe keine Parkplätze für potentielle Neubauten vor. Ebenso würden durch den Bau in der Karl-Weysser-Straße für Anwoh- ner voraussichtlich mehrere Parkplät- ze straßenseitig entfallen. Es wird hinterfragt, wieviel Parkraum für ein 16 m hohes Gebäude geschaffen würde. Es sollten mindestens 1,5 Stellplätze pro Wohnung entstehen mit ausreichender Breite auch für Wohnwägen, die in schmalen Zufahr- ten keinen Platz finden würden. Siehe oben Ziffer 3.1. Im Baugenehmigungsverfahren ist pro Wohneinheit ein Stellplatz nachzuweisen. Dies gilt einheitlich im ganzen Stadtgebiet. Sofern Stellplätze im rückwärtigen Grund- stücksbereich nachgewiesen werden, istda- fürauch eine entsprechende Zufahrtsbreite vorzusehen, diese ergibt sich oft auch auf- grund des baurechtlich erforderlichen Grenz- abstandes.Es ist nicht erforderlich bei der Dimensionierung der ZufahrtauchWohnwä- gen zuberücksichtigen.Auch im öffentlichen Straßenraum sind keine Parkplätze für Wohnwägen vorgesehen- dies war kein Pla- nungsziel. 3.6 Spekulative Geschäfte Der Bebauungsplan lasse spekulative Geschäfte zu (Abriss Geyer-Haus), d.h. Karl-Weysser-Straße 9-11. Der Bebauungsplan sei geprägt von Aus- nahmen. Anstatt das Altstadtbild zu erhalten, werde einem Investor- der nicht hätte kaufen müssen, da es für den Erhalt Kaufinteressenten gege- ben habe- der Abriss ermöglicht. Es dürfe dort nun höher und entlang der Straße gebaut werden, obwohl das Baufenster anderes vorsah. Spekula- tive Geschäfte dürftennicht zugelas- sen werden. Häuser seien in maximal Einem Verkäufer ist es freigestellt, an wen er sein Grundstück veräußert. In der Regel geht es an den Meistbietenden. Auf entsprechende Ausführungen in Ziffer 3.3 wird verwiesen. Die Beibehaltung der vorhandenen Gebäu- dehöhen würde jegliche Innenentwicklung verhindern und hätte zur Folge, dass ein zwar historisch gewachsener aber städte- baulich nicht begründbarer Zustand festge- schrieben würde. -7- Stellungnahme der BürgerStellungnahme der Stadtplanung der Höhe ihres Bestandes zu erset- zen. Einfamilienhäuser dürften nicht durch Mehrfamilienhäuser ersetzt werden. 3.7 Gewerbebetriebe Unter der Überschrift „Gewerbebe- triebe zulassen“ wird seitens des An- wohners gefordert, dass in den engen Straßenzügen keinesfalls Beherber- gungsbetriebe zugelassen werden dürften. Betriebe des Beherbergungsgewerbes und andere nicht störende Gewerbebetriebe kön- nen ausnahmsweise zugelassen werden. Dies erscheint angesichts der zentralen Lage vertretbar. Da jedoch ein Beherbergungsbe- trieb auch einen Stellplatznachweis zu führen hat, erscheint es unwahrscheinlich, dass ei- ne solche Nutzungangesiedelt werden wird. 3.8 „Bodenbeschaffenheit“ Eingriffe in die Bodenbeschaffenheit seien nicht ausreichen geregelt.E- benso sei das Abtragen von Boden (Karl-Weysser-Straße, Schweizer- haus) nicht geregelt. Wenn die Bäu- me bereits gefällt seien, wäre nun theoretisch ein Abtragen möglich und damit der Abriss des nächsten Ge- bäudes vorprogrammiert. Dies werde ja schon explizit einkalkuliert, in dem auch in der Karl-Weysser-Straße 11 ein Gebäude an der Straße erlaubt werde. Der Zusammenhang der beschriebenen Ge- dankenfolgen kann seitens des Stadtpla- nungsamtes nicht nachvollzogen werden. „Das Bauen ins Grundwasser und Erschütterungen im aufgeschütteten Boden lassen, wie sich am Schweit- zerhaus in der Karl-Weysser-Str. und an anderen Häusern im Gebiet zeig- te, die Denkmalhäuser nicht zu.“ Soweit gemeint ist, dass die Errichtung neuer Gebäude mit tiefer Gründung negative Aus- wirkungen auf die bestehenden denkmalge- schützten Gebäude haben könnte, ist fol- gendes auszuführen: Diese Frage ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu klären.HiersinddieAngrenzer zu be- nachrichtigen. Diese können Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorbringen. Bauher- ren haben prinzipiellso zu bauen, dass be- nachbarte Gebäude nicht zu Schaden kom- men (Beweissicherungsverfahren). 3.9 Tiefgaragen Die Zulässigkeit von Tiefgaragen dür- fe in diesem Viertel nicht weiter er- möglicht werden. Als Begründung werde die Bodenbeschaffenheit an- geführt (Ziffer 3.8 oben), ferner seien keine geeigneten Zu- und Abfahrten gewährleistet. Der Bebauungsplan lässt Tiefgaragen auch außerhalb der überbaubaren Bereiche zu, wenn diese mit mindestens 0,6 m Erde über- deckt werden, die Fläche als Vegetationsflä- che angelegt wird und keine oberirdischen Stellplätze auf demselben Grundstück ange- ordnet werden. Zu erhaltende Bäume dürfen nicht gefährdet werden. -8- Stellungnahme der BürgerStellungnahme der Stadtplanung De facto könnenTiefgaragen ohnehin nur dort errichtet werden, wo keine denkmalge- schützten Gebäudeihrer Errichtung entge- genstehen.Das Stadtplanungsamt sieht die Errichtung von Tiefgaragennach Maßgabe des Bebauungsplanesdurchaus positiv.Tief- garagen verhinderneine übermäßige Ver- siegelung der rückwärtigen Grundstücksbe- reiche. Beispielsweise ist das an die Badener Straße 6 angrenzende Grundstück Karl- Weysser-Straße 13aufgrundvieler Stellplät- zevollflächig versiegelt. Was die angesprochene „Bodenbeschaffen- heit“ anbelangt, so ist nicht nachvollziehbar warum diese der Errichtung von Tiefgaragen entgegenstehen sollte. Wie bereits ausge- führt,ist seitens des Bauherrn darauf zu ach- ten, dass keine Schäden an den Nachbarge- bäuden entstehen. Dies ist jedoch keine An- gelegenheit des Bebauungsplanverfahrens. 3.10 Versickerung des Niederschlagswassers Durch die vorgesehene Bebauung in der Karl-Weysser-Straße würden sich schlechtere Bedingungen für eine Niederschlagsversickerung ergeben, da die Fläche Karl-Weysser-Straße nicht bezüglich Baumpflanzung gere- gelt sei. Jedes Grundstück sollte eine ausreichende Fläche für die Nieder- schlagsversickerung vorsehen. Wie bereits ausgeführt, ist das betreffende Baurecht bereits vorhanden.Siehe aucho- ben Ziffer 3.1.Es ist auch vertretbar, dass die Bebauung eines Grundstückes beste- hende Zustände zuweilen verschlechtert. Dies istin der Regel bei jedem Neubau der Fall. Der grundsätzlich bestehende Zielkon- flikt zwischen Ökologie und Wohnbedarfsbe- friedigung ist nicht immer vollständig auflös- bar. Die Dachbegrünung der Badener Straße 2 a sei auch kein Ersatz ge- wesen, da nicht gepflegt. Dies ist keine Angelegenheit des Bebau- ungsplanverfahrens. Es istanzumerken, dass es sich um ein Flachdach handelt und es auch extensive Dachbegrünungen gibt, die nicht „gepflegt“ werden müssen. Sie sind auch nicht immer „schön anzusehen“, leisten aber dennoch einen wertvollen Beitrag zur Retention. 3.11 Wohnqualität/Lärmpegel Die wohngebietstypische Verdichtung habe bis vor 5 Jahren nicht bestan- den (Bau Badener Straße 2 a). Einem Investorsei eine Innenhofbebauung ermöglicht worden. Auch historisch sei eine dichte Bebauung des Viertels nicht vorgesehen gewesen. Rück- Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Blockinnenbebauung Badener Straße 2 a seitens der Angrenzer als negativ empfun- den wird. Diese Auseinandersetzungen wa- ren jedoch im Rahmen des seinerzeitigen Baugenehmigungsverfahrens zu regeln und nicht im laufenden Bebauungsplanverfahren. -9- Stellungnahme der BürgerStellungnahme der Stadtplanung zugsflächen zum Hinterhof der An- wohner seien nachhaltig gestört. Durch zu schmale Zufahrten, zu schmale Straßen und parkende Autos würden die Rückzugsflächen anderer durch unnötige Lärmpegel hier be- lastet. Es ist jedoch anzumerken, dass dieses Ge- bäude über eine Tiefgarage verfügt,was die BelästigungendurchFahrzeugbewegungen minimiert. 3.12 Karl-Weysser-Straße Die Karl-Weysser-Straße lasse als beidseitig befahrbare Straße nicht noch die Bebauung weiterer Mehrfa- milienhäuserzu. Dafür sei die Straße nicht ausgelegt. Sie sei zu schmal und könne keinen weiteren Verkehr mehr aufnehmen. Diese Straße wer- de als Fahrradweg für Schüler und als Busroute benutzt. Die Karl-Weysser-Straße entspricht in ihrer Funktion und ihrem Querschnitt einer Quar- tierstraße nach der RASt 06. Diese Richtlinie geht hier von einer normalen Verkehrsbelas- tung von 400- 1000 Kfz/h aus. Eine Erhe- bung des Stadtplanungsamtes vom Novem- ber 2010 hat eine Verkehrsbelastung von ca. 1.450 Kfz am Tag ergeben. Dies entspricht einer Spitzenstundenbelastung von ca. 160 Kfz und liegt damit deutlich unter den Werten der Richtlinie. Eine zusätzliche Bebauung hat daher keine negativen Folgen für die Kapazität der Stra- ße.

  • TOP 1, Begründung
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan„Karl-Weysser- Straße,Karlsburgstraße, Pfinztalstraße, Badener Straße“, Karlsruhe–Durlach beigefügt: Begründung und Hinweise -Entwurf- BPL „Karl-Weysser-Straße, Badener Straße, ...“ -2- Inhaltsverzeichnis: A.Begründunggemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB)....................3 1.Aufgabe und Notwendigkeit...................................................................3 2.Bauleitplanung.........................................................................................3 2.1Vorbereitende Bauleitplanung....................................................................3 2.2Verbindliche Bauleitplanung......................................................................3 3.Bestandsaufnahme..................................................................................4 3.1Räumlicher Geltungsbereich......................................................................4 3.2Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz.........4 3.3Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung..................................4 3.4Eigentumsverhältnisse...............................................................................4 3.5Belastungen...............................................................................................4 4.Planungskonzept.....................................................................................5 4.1Art der baulichen Nutzung.........................................................................5 4.2Maß der baulichen Nutzung.......................................................................6 4.3.Erschließung..............................................................................................6 4.3.1ÖPNV........................................................................................................6 4.3.2Motorisierter Individualverkehr...................................................................6 4.3.3Ruhender Verkehr.....................................................................................6 4.3.4Ver- und Entsorgung..................................................................................6 4.4Gestaltung.................................................................................................6 4.5Grünordnung / Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen / Artenschutz............8 4.5.1Grünplanung, Pflanzungen........................................................................8 4.5.2Eingriff in Natur und Landschaft.................................................................8 4.5.3Artenschutz................................................................................................8 5.Umweltbericht..........................................................................................8 6.Sozialplan..................................................................................................8 7.Statistik.....................................................................................................9 7.1Flächenbilanz.............................................................................................9 7.2Bodenversiegelung....................................................................................9 8.Bodenordnung.........................................................................................9 9.Kosten......................................................................................................9 B.Hinweise.................................................................................................10 1.Versorgung und Entsorgung....................................................................10 2.Entwässerung..........................................................................................10 3.Niederschlagswasser...............................................................................10 4.Archäologische Funde, Kleindenkmale....................................................11 5.Baumschutz.............................................................................................12 6.Altlasten...................................................................................................12 7.Erdaushub / Auffüllungen........................................................................12 8.Private Leitungen.....................................................................................12 9.Barrierefreies Bauen................................................................................12 10.Erneuerbare Energien.............................................................................12 BPL „Karl-Weysser-Straße, Badener Straße, ...“ -3- A.Begründunggemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1.Aufgabe und Notwendigkeit Die bauliche und gestalterische Entwicklung in der Altstadt Durlach wird seit 1998 auf Grundlage der Gesamtanlagensatzung gemäß § 19 Denkmalschutzgesetz „Altstadt Durlach“ gesteuert. Zuvor wurde diese Aufgabe mittels sanierungsrechtlicher Genehmigungen im Rahmen der seinerzeit noch gültigen Sanierungssatzung wahrgenommen. Eine Grundlage für gestalterische Entscheidungenwar unter anderem ein 1976 entwickelter Entwurf für eine Gestaltungssatzung. Zwischenzeitlich zeigen sich die Schwächen dieser rechtlichen Situation. Obwohl das Denkmalschutzgesetz für sich genommen die stärksten Einflussmöglichkeiten auf das bauliche Geschehen bietet, die überhaupt zur Verfügung stehen, gibt es Fälle oder auch Bereiche, in denen dieses Gesetz nicht greift, bzw. aus sich selbst heraus seine Grenzen findet. Beispielsweise sind im baden- württembergischen Denkmalschutzgesetz städtebauliche Gründe für denkmalrechtliche Maßnahmen nicht vorgesehen. Der Bebauungsplan wird aufgestellt, um die Gestalt der Baukörper im Einzelnen auf die jeweilige historische Situation angepasst entwickeln zu können. Zusätzlichsollen örtliche Bauvorschriftendem historischen Baubestand Rechnung tragen. Innerhalb des Geltungsbereiches desTeilbebauungsplans„Karl-Weysser- Straße,Karlsburgstraße, Pfinztalstraße,Badener Straße“wurde ein Baugesuch zurückgestellt, da esnichtden zu erwartenden Zielen des Bebauungsplanes entsprach. Es besteht einkonkretes Erfordernisdiese Planung in die umgebende Bebauung einzufügen. Der Bebauungsplan soll dies sicherstellen. Der Bebauungsplan wird imvereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt. 2.Bauleitplanung 2.1Vorbereitende Bauleitplanung Der seit dem 24.07.2004 wirksame Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe (FNP 2010) stellt das Plangebiet als bestehendeWohnbauflächeund bestehende Gemischte Bauflächedar. Der Bebauungsplan ist somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 2.2Verbindliche Bauleitplanung Es gilt der Bebauungsplan Nr. 614 Nutzungsartfestsetzung (22.05.1985), der den Baublockmit Ausnahme der Grundstücke des ehemaligen Wasserwerks (46037, 46040/3)als Allgemeines Wohngebiet ausweist. Ferner gilt entlang der Badener Straße derBaufluchtenplan „Nr. 410 „Hengstplatz“, aus dem Jahr 1905, im nördlichen Planbereich der BPL „Karl-Weysser-Straße, Badener Straße, ...“ -4- Baufluchtenplan Nr. 421 „Pfinztalstraße von Pforzheimer Straße bis Hengstplatz“, aus dem Jahr 1901. Für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans werden diese Pläne aufgehoben. 3.Bestandsaufnahme 3.1Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 1,4 hagroße Planungsgebiet liegt in Karlsruhe–Durlach. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz Es handelt sich um eine verhältnismäßig dicht bebaute Fläche im historischen Ortskern Durlachs.Besonderheiten bezüglich der Bodenbeschaffenheit und des Artenschutzes sind nicht bekannt.Der Bebauungsplan wird keine relevanten Veränderungen gegenüber dem Bestand auslösen. 3.3Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Das Plangebiet ist fast vollständig bebaut und durch die angrenzenden Straßen erschlossen.Neben der dominierenden Wohnnutzunggibt es Läden, einen Frisörsalon, eine Kindertagesstätte und das Max-Reger-Institut. 3.4Eigentumsverhältnisse Das Plangebiet befindet sichweitgehend in Privateigentum. 3.5Belastungen Schallimmissionen Es handelt sich um innerstädtisches Wohngebiet mit typischen Schallimmissionen aus Straßenverkehr.In der Pfinztalstraße und Badener Straße kommen Schallimmissionen aus Schienenverkehr/Straßenbahn hinzu. Die höchsten Belastungen treten in der Badener Straße mit 65 bis 70 dB(A) tags und 60 bis 65 dB(A) nachts auf.Da aktive Schallschutzmaßnahmen ausscheiden, kommen nur passive Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden in Betracht. Altlasten Es liegen keine Hinweise vor, die einen Altlastenverdacht begründen. Bei den Grundstücken Pfinztalstr. 3 (Flst.-Nr. 46038) und Karlsburgstr. 5 (Flst.-Nr. 46045) handelt es sich um ehemalige gewerblich genutzte Grundstücke. Aufgrund der geringen Altlastenrelevanz der ehemaligen Gewerbe wurden beide Fälle jedochbeim Umwelt- und Arbeitsschutzaus der aktiven Altlastenbearbeitung herausgenommen und archiviert. BPL „Karl-Weysser-Straße, Badener Straße, ...“ -5- Kampfmittel Nordöstlich des Plangebietes befinden sich bombardierte Bereiche.Das Vorhandensein von Kampfmitteln im Plangebiet kann nicht ausgeschlossen werden; eine Luftbildauswertunghat keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Bombenblindgängernim Plangebiet ergeben. 4.Planungskonzept Der Bebauungsplan hat einen weitgehend konservatorischen Charakter. Er soll die vorhandene Bebauung, die zu einem bedeutenden Teil aus Kulturdenkmalen besteht, erhalten bzw. fortschreiben. Er soll darüber hinaus dazu dienen, etwaige Neubauten störungsfrei in diesen Bestand einzufügen. Entlang der Karlsburgstraße und teilweise der Pfinztalstraße und der Karl- Weysser-Straße gibt es eine geschlossene Blockrandbebauung, meist mit Seitenflügeln und oft auch einer rückwärtigen Bebauung der Grundstücke. Entlang der Badener Straße und der jeweils an diese angrenzenden Abschnitte der Pfinztalstraße und der Karl-Weysser-Straße sind die Gebäude ebenfalls an der Straßenflucht, aber mit seitlichem Abstand als Einzel- oder Doppelhäuser errichtet.Der Bebauungsplan vollzieht diese historisch entstandene Situation nach und ergänzt sie entsprechend. Eine Ausnahme bilden die Grundstücke Karl-Weysser-Straße 9 und 11. Hier handelt bzw. handelte es sich typologisch um eine vorstädtische Einfamilienhausbebauung mit großen Vorgärten.Das GebäudeKarl-Weysser-Straße 11 ist zwischenzeitlich, obwohl es Kulturdenkmal war, wegen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit des Erhaltes abgebrochen. Diese Typologie wird nicht zum Maßstab für die zukünftige Bebauung. Vielmehr wird die oben beschriebene Bebauung am Blockrand Grundlage des Bebauungsplanes, weil sie der städtebaulichen Entwicklung und dem gegenwärtig vorzufindenden Bestand der Umgebung entspricht. Die Blockrandbebauung auf dem Grundstück Karl- Weysser-Str. 9 ist nicht zulässig, solange das bestandsgeschützte Gebäude entsprechend den Bestimmungen des Denkmalschutzrechts zu erhalten ist. Dem unterschiedlichen Charakter derStraßenzüge (spätbarocke und klassizistische Stadthäuser an der Karlsburgstraße, gründerzeitlicher Geschosswohnungsbau in der Karl-Weysser-Straße, gemischte- auch moderne- Bebauung an der Badener Straße) wird durch spezifische Festsetzungen- u. a.der Höhen-entsprochen. Gestalterische Festsetzungensollendieaußergewöhnliche Qualität des Ortsbildes erhalten und sichern. 4.1Art der baulichen Nutzung Entsprechend den vorhandenen Nutzungen wird ein Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Bestimmte ausnahmsweise zulässige Nutzungsarten (Tankstellen,Gartenbaubetriebe)werden ausgeschlossen, um den typischen Gebietscharakter zu erhalten. Die vorhandene Nutzungsmischung soll erhalten bleiben. BPL „Karl-Weysser-Straße, Badener Straße, ...“ -6- 4.2Maß der baulichen Nutzung Das Plangebiet ist ein historisch gewachsener Block im Durlacher Ortskern. Der nordöstliche Teil(WA 1) wird von Einzel- und Doppelhäusern teilweise mit Vorgärten und dem freistehenden großen Wohngebäude im Blockinnenraum geprägt. Dort sindwohngebietstypischeDichten vorhanden und sollen auch so weitergeführt werden.Der südwestliche Teil(WA2)ist von einerge- schlossenen Blockrandbebauung mit Seiten- und Rückgebäuden aus dem 18. und 19. Jahrhundert geprägt.Somit sindteilweiseDichten vorhanden, die nicht den Obergrenzen der Baunutzungsverordnungfür diese Gebietsartmit einer Grundflächenzahl (GRZ) 0,4 undGeschossflächenzahl (GFZ) 1,2 entsprechen. Angesichts der unmittelbar angrenzenden großzügigen Räume von Schlossplatz und Schlossgarten, der Freiflächen im Blockinnenraum und der aufgelockerten Bebauung im nordöstlichen Bereich stellt diese Dichte jedoch kein Problem dar. Sie ist vielmehr typisch für die erhaltenswerte, historische Struktur der baulichen Nutzung. Daherwirdvon denObergrenzen der GRZ und der GFZnach § 17 Abs. 1 BauNVOabgewichen, um dort die geschlossene Blockrandbebauungzu erhaltenbzw. die historische Gebäudeanordnung bei Ersatz eines Gebäudeswieder herzustellen. 4.3.Erschließung 4.3.1ÖPNV Das Plangebiet ist über die Straßenbahnlinien 1 und 8sowie über Buslinien (Haltestellen SchlossplatzundKarl-Weysser-Straße)sehr gut an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden. 4.3.2Motorisierter Individualverkehr Das Plangebiet ist über die es begrenzenden Straßen allseitig sehr gut erschlossen. 4.3.3Ruhender Verkehr Tiefgaragen sind im zentralen und im nordöstlichen Bereich vorhanden. Die bestehenden Nutzungen genießen Bestandsschutz.Ansonsten gilt die Landesbauordnung und VwV Stellplätze. Öffentliche Stellplätze sind in den umgebenden Straßenräumen teilweise vorhanden. 4.3.4Ver- und Entsorgung DieVersorgung mit Strom, Gas, Wasser, dieEntwässerung und die Abfallentsorgung sind im Bestand gewährleistet und werden durch den Bebauungsplan nicht verändert.Aufgrund der Lage des Plangebiets in der Kinzig-Murg-Niederung sindschlechte Bedingungen für eine Niederschlagswasserversickerung gegeben. 4.4Gestaltung Unabhängig von der ebenfalls im Aufstellungsverfahren befindlichen Gestaltungssatzung „Altstadt Durlach“ werden örtliche Bauvorschriften BPL „Karl-Weysser-Straße, Badener Straße, ...“ -7- erlassen, die denräumlichen Besonderheiten des PlangebietesRechnung tragen. Vorgärten Abweichend von der sonst im Ortskern üblichen Bebauung auf der Straßenflucht gibt es in der Badener StraßeVorgärten. Diese sollen erhalten und als solche wahrnehmbar bleiben und sind daher als Vegetationsfläche anzulegen und zu unterhalten. Gebäudehöhen In der Karlsburgstraße werden mit Rücksicht auf die besondere Situation des Plangebietes alsGegenüber zur Karlsburg Gebäudehöhen als Mindest- und Höchstmaße in Verbindung mit einer vorgeschriebenen Geschossigkeit festgesetzt. Damit soll der Straßenzug, der auch aus einer entfernteren Perspektive wahrgenommen werden kann, in seiner Homogenität erhalten bleiben. Die Ecksituationen bleiben-wiegegenwärtig vorhanden- betont. In der Karl-Weysser-Straße werden für die Hausnummern 1-9Wandhöhen festgesetzt. Für die Nummern 11 und 13 wird zusätzlich die maximale Firsthöhe festgesetzt, da hier der Übergang zur insgesamt niedrigeren Bebauung an der Badener Straße gewährleistet werden soll. Dächer und Fassaden Dächer und Dachaufbauten und die Fassaden werden bezüglich deräußeren Gestaltung geregelt.Zu diesem Zweck werdenin bestimmten Bereichen Dachformen und Dachneigungen festgesetzt. Es werden Dachaufbauten in einer verträglichen Art und Größe zugelassen. Moderne Gestaltungsmöglichkeiten bleiben auf wenig störende und von der Art der Bebauung her geeignete Bereiche begrenzt. Ziel ist ein störungsfreies Einfügen in den historischen Bestand der Durlacher Altstadt an dieser Stelle. Werbeanlagen Werbeanlagen und Automaten besitzen aufgrund ihrer relativ großen Fluktuation, der rasanten technischen und gestalterischen Veränderungen in diesem Bereich, der geringen Kosten für ihre Anschaffung und ihrer-in der Natur der Sache liegenden-starken visuellen Wirksamkeit ein erhebliches Risikopotential für ein geordnetes Ortsbild.Die Regelungen betreffen daher- neben ihrer generellen Genehmigungspflichtigkeit-Größe, Art und Anbringungsortder Werbeanlage. Träger für Plakatanschläge werden mit Rücksicht auf die besonders hochwertige städtebauliche Situation für den Geltungsbereich ausgeschlossen, ebenso Automaten.Aufgrund der besonderen Lage des Plangebietes in der Durlacher Altstadt mit vielen denkmalgeschützten Gebäuden werdenauch die nach § 50 Abs. 1 LBO verfahrensfreienWerbeanlagendem Kenntnisgabeverfahren unterworfen. Tiefgaragen, Stellplätze Diebetreffende Regelung soll zur Verringerung der Bodenversiegelung, der Verbesserung der Abwasserbewirtschaftung undzur Begrünung des Innenbereiches beitragen. BPL „Karl-Weysser-Straße, Badener Straße, ...“ -8- Abfallbehälterstandplätze, Außenantennen, Niederspannungsfreileitungen Aufgrund der besonderen städtebaulichen Situation in der Durlacher Altstadt werdenAbfallbehälterstandplätzeund Außenantennengewissen Einschränkungen unterworfen, Niederspannungsfreileitungen werden ausgeschlossen. 4.5Grünordnung / Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen / Artenschutz 4.5.1Grünplanung, Pflanzungen Die im Bebauungsplan festgesetzten Bäume sind zu erhalten bzw.bei Abgang zu ersetzen. Damit soll, obwohl es sich um einen sehr dicht bebauten Bereich handelt, der prägende Charakter der großen Bäume gesichert werden. Die beiden Platanen an der Grenze der Grundstücke Flst.Nr. 46040/1 und 46040/8 sind zur Ausweisung als Naturdenkmale nach § 28 Bundesnaturschutzgesetz vorgesehen. Das Verordnungsverfahren nach § 74 Abs. 1 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg wurde bereits eröffnet. 4.5.2Eingriff in Natur und Landschaft Ein Ausgleich ist gemäß § 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB nicht erforderlich, da die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.Durch die Planung wird kein über das bisherige Maß hinausgehender Eingriff in Natur und Landschaft ausgelöst. 4.5.3Artenschutz Schädliche Eingriffe in besonders oder streng geschützte Tierpopulationen sind nach fachlicher Einschätzung nicht anzunehmen. Auf eine artenschutzrechtliche Prüfung kann daher verzichtet werden. 5.Umweltbericht Es handelt sich hier um einen Bebauungsplan, der bereits bestehende Bebauungspläne ändert und ergänzt, ohne dabei die Grundzüge der bisherigen Planung zu berühren bzw. um eine Neuaufstellungen in Gebieten nach § 34 BauGB, wodurch der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert wird.Das Bebauungsplanverfahren wird deshalb im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Von einer Umweltprüfung war somit gemäß § 13 Abs. 3 BauGB abzusehen. 6.Sozialplan Ein Sozialplan ist für diesen Bebauungsplan nicht erforderlich, da keine nachteiligen Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände der in diesem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen zu erwarten sind. BPL „Karl-Weysser-Straße, Badener Straße, ...“ -9- 7.Statistik 7.1Flächenbilanz Allgemeines Wohngebietca.1,40ha100,00% Gesamtca.1,40ha100,00% 7.2Bodenversiegelung Das Plangebiet ist bereits weitestgehend bebaut.Bezüglich der Bodenversiegelung ergibt sich durch den Bebauungsplankeine Verschlechterunggegenüber dem derzeit Möglichen. 8.Bodenordnung Zur Verwirklichung des Bebauungsplans istkein Bodenordnungsverfahren gemäß Baugesetzbuch erforderlich. 9.Kosten Der Stadt Karlsruhe entstehen durch die Realisierung des Bebauungsplanes keine Kosten. Karlsruhe,11.11.2011 Fassung vom19.06.2012 Stadtplanungsamt Dr. Harald Ringler BPL „Karl-Weysser-Straße, Badener Straße, ...“ -10- B.Hinweise 1.Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Standplatz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu versehen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Steigung darf 5 % nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum erschließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von vorhandenen Bäumen einhalten. 2.Entwässerung BeiAusbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tieferliegende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen entwässert werden. Die Entwässerungskanäle werdenaus wirtschaftlichen Gründen für einen üblicherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Straßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maßnahmen der Eigentümer bzw. der Anwohner selbst entsprechend zu schützen. 3.Niederschlagswasser Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll gem. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetzortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Eine Versickerung erfolgt über Versickerungsmulden mit belebter Bodenschicht. Die hydraulische Leistungsfähigkeit der Versickerungsmulde ist gemäß Arbeitsblatt DWA-A 138 in der jeweils gültigen Fassung zu bemessen. Die Notentlastung der Versickerungsmulde kann über einen Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem erfolgen. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung auch durch die Kombination mit einer weiteren Versickerungsmuldehergestellt werden (siehejedochZiffer 4.3.4 derBegründung). Ergänzend kann das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser gesammeltund zur Gartenberegnung genutztwerden. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung größerer Regenereignisse bei gefüllten Zisternen ein Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem vorzusehen. Ein Rückstau von der Kanalisation in die Zisterne muss durch entsprechende technische Maßnahmen vermieden werden. Bei anstehenden BPL „Karl-Weysser-Straße, Badener Straße, ...“ -11- versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung über eine Versickerungsmulde erfolgen. Bei Errichtung bzw. baulicher Veränderung von Wasserversorgungsanlagen zur Nutzung von Zisternenwasser im Haus (z.B. für die Toilettenspülung)sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 sowie Artikel 1 Infektionsschutzgesetz, § 37 Abs. 1 unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Der Betrieb von Zisternen muss beim Gesundheitsamt angezeigt werden. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trinkwasserleitungssystems durch Niederschlagswasser auszuschließen, darf keine Verbindung zwischen dem gesammelten Niederschlagswasser und dem Trinkwasserleitungssystem von Gebäuden bestehen. Eine Befreiung bzw. Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist beim Wasserversorger zu beantragen. Weiterhin ist zu beachten, dass bei der Nutzung im Haus zwei getrennte und eindeutig gekennzeichnete Wasserleitungen zu verlegen sind. Um Verunreinigungen des Trinkwassers zu verhindern, istein so genannter freier Auslauf (Abstand mindestens 20 mm) nach DIN 1988 zur Nachspeisung von Trinkwasser erforderlich. Der Trinkwasseranschluss für die Einspeisung darf nur von einem Fachbetrieb oder vom Wasserversorger selbst durchgeführt werden. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Notwendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sollen zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchlässig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasenpflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Untergrund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung verzichtet werden. 4.Archäologische Funde, Kleindenkmale Bei Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, dass historische Bauteile oder archäologische Fundplätze entdeckt werden. Diese sind gemäß § 20 Denkmalschutzgesetz (DSchG) umgehend dem Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 2, Referat 26– Denkmalpflege, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe, zu melden. Fund und Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Meldung in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Regierungspräsidium einer Verkürzung dieser Frist zustimmt. Das Verschweigen eines Fundes oder einer Fundstelle ist ein Verstoß gegen das DSchG und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Evtl. vorhandene Kleindenkmale (z.B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenzsteine, Brunnensteine, steinerne Wegweiser und landschaftsprägende Natursteinmauern) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen und vor Beschädigungen während der Bauarbeiten zu schützen. JedeVeränderung ist mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe abzustimmen. BPL „Karl-Weysser-Straße, Badener Straße, ...“ -12- 5.Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. 6.Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind unverzüglichder Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgrafenstraße 14, 76131Karlsruhe, zu melden. 7.Erdaushub / Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremdbeimengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu sichern. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes- Bodenschutzgesetz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen. 8.Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 9.Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und §39 LBO). 10.Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung erneuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG) wird verwiesen.

  • TOP 1, Beschlussvorlage Satzugnsbeschluss Karl-Weysser-Straße
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    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: Ortschaftsrat Durlach Termin: TOP: Verantwortlich: 09.01.2013 1 öffentlich Dez. 6 Bebauungsplan "Karl-Weysser-Straße, Karlsburgstraße, Pfinztalstraße, Badener Straße", Karlsruhe-Durlach Satzungsbeschluss gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 15.01.2013 Antrag an den Ortschaftsrat Durlach Satzungsbeschluss Bebauungsplan „Karl-Weysser-Straße, Karlsburgstraße, Pfinztalstraße, Badener Straße“, Karlsruhe-Durlach - Beschluss mit vollständigem Wortlaut siehe S. 6 f. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen (bitte auswählen) Kontierungsobjekt: (bitte auswählen) Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: (bitte auswählen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am 09.01.2013 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Vorbemerkung: Der Planungsausschuss der Stadt Karlsruhe fasste am 06.07.2010 den Beschluss zur Auf- stellung des Bebauungsplans „Altstadt Durlach“, Karlsruhe-Durlach gemäß § 2 Abs. 1 Bau- gesetzbuch (BauGB). Der Aufstellungsbeschluss umfasst das gesamte Gebiet der Altstadt Durlach gemäß der dem Aufstellungsbeschluss beigefügten Planskizze, auf die verwiesen wird. Gegenstand der Bauleitplanung soll dabei die bauliche und gestalterische Entwicklung der Altstadt Durlach sein. Diese ist zwar seit 1998 auf der Grundlage der Satzung zum Schutz der Gesamtanlage „Altstadt Durlach“ denkmalschutzrechtlich gesichert. Im Hinblick auf die gestalterische Entwicklung hat sich die derzeitige Rechtslage unterhalb der Schwelle des Denkmalschutzes jedoch als teilweise unzureichend erwiesen, deshalb wurde die Auf- stellung des Bebauungsplans beschlossen, mit dem Ziel, einheitliche Gestaltungsrichtlinien im Bereich der Durlacher Altstadt umzusetzen. Dies gilt insbesondere für Tatbestände, die zwar das Stadtbild erheblich beeinflussen, jedoch nicht Gegenstand denkmalschutzrechtli- cher oder sonstiger Genehmigungsvorgänge sind, gerade auch in den Randbereichen und den Eingangssituationen zur Altstadt, die nicht im Geltungsbereich der geschützten Ge- samtanlage liegen. Im Planaufstellungsverfahren zeigte sich, dass die Ausarbeitung des Bebauungsplans für das gesamte Altstadtgebiet in der für einen qualifizierten Bebauungsplan erforderlichen De- tailtiefe aufgrund seines Umfangs einen so erheblichen Zeitrahmen beanspruchen würde, dass eine kurzfristige Inkraftsetzung des Bebauungsplans nicht möglich ist. Aus diesem Grund wurde vom Planungsausschuss am 01.06.2011 beschlossen, die Gestaltungssatzung aus dem Bebauungsplan herauszulösen und die Gestaltungsrichtlinien als Gestaltungssat- zung möglichst zeitnah als örtliche Bauvorschriften nach § 74 der Landesbauordnung (LBO) isoliert in Kraft zu setzen. Dieses Verfahren wird abgekoppelt vom hiesigen Planaufstel- lungsverfahren weiter betrieben. Der Planungsausschuss hat darüber hinaus zugestimmt, den Bebauungsplan „Altstadt Durlach“ in Teilbereiche aufzugliedern und zunächst den nun- mehr auszulegenden Bebauungsplan „Karl-Weysser-Straße, Karlsburgstraße, Pfinztalstra- ße, Badener Straße“ weiter zu entwickeln. Der Bebauungsplan hat einen im Kern konservatorischen Charakter. Er soll die im betroffe- nen Quartier vorhandene Bebauung, die zu einem bedeutenden Teil aus Kulturdenkmalen besteht, erhalten und fortschreiben. Darüber hinaus soll gewährleistet werden, dass sich etwaige Neubauten störungsfrei in diesen Bestand einfügen. Entlang der Karlsburgstraße und der Pfinztalstraße sowie der Karl-Weysser-Straße befindet sich überwiegend eine ge- schlossene Blockrandbebauung, häufig in Kombination mit einer rückwärtigen Bebauung der Grundstücke. Die nicht geschlossene Blockrandbebauung entlang der Badener Straße ver- läuft entlang der Straßenflucht und ist mit seitlichem Abstand als Einzel- oder Doppelhaus- bebauung ausgeführt. Der Bebauungsplan vollzieht die historische gewachsene Situation nach und ergänzt diese im Hinblick auf eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung des Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Areals. Eine Ausnahmesituation findet sich auf den Grundstücken Karl-Weysser-Str. 9 und 11, die bisher durch eine vorstädtische Einfamilienhausbebauung mit großen Vorgärten ge- kennzeichnet war. Das Gebäude in der Karl-Weysser-Str. 11 wurde mittlerweile abgebro- chen, das Gebäude Karl-Weysser-Str. 9 besteht als Kulturdenkmal fort. Auf diesen beiden Grundstücken wird abweichend von der bisherigen Situation eine Blockrandbebauung und somit ein Lückenschluss ermöglicht. Die Blockrandbebauung auf dem Grundstück Karl- Weysser-Str. 9 ist nicht zulässig, solange das bestandsgeschützte Gebäude entsprechend den Bestimmungen des Denkmalschutzrechts zu erhalten ist. Die außergewöhnliche Qualität des Ortsbildes soll durch ergänzende gestalterische Festset- zungen erhalten bleiben. Im Plangebiet gilt bisher der Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ vom 22.05.1985, der den Baublock - mit Ausnahme der Grundstücke des ehemaligen Wasser- werkes - als Allgemeines Wohngebiet ausweist. Ferner gilt entlang der Badener Straße der Baufluchtenplan Nr. 410 „Hengstplatz“ aus dem Jahr 1905 und im nördlichen Planbereich der Baufluchtenplan Nr. 421 „Pfinztalstraße von Pforzheimer Straße bis Hengstplatz“ aus dem Jahre 1901. Im Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplans werden diese Pläne aufgehoben. Entsprechend der vorhandenen Nutzung wird das gesamte Areal als Allgemeines Wohnge- biet ausgewiesen, ausnahmsweise zulässige Nutzungsarten mit Störpotenzial, wie etwa Tankstellen und Gartenbaubetriebe, werden ausgeschlossen, um den typischen Gebietscha- rakter zu erhalten, die vorhandene Nutzungsmischung soll beibehalten werden. Der Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe stellt das Plangebiet als bestehende Wohnbaufläche und als gemischte Baufläche dar. Der Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Beim Plangebiet handelt es sich um einen historisch gewachsenen Baublock im Durlacher Ortskern. Der nordöstliche Bereich ist durch Einzel- und Doppelhäuser gekennzeichnet. Im Blockinnenraum wirkt sich das vorhandene freistehende Wohngebäude prägend aus. Die vorhandene wohngebietstypische Bebauungsdichte soll beibehalten werden. Der südwestli- che Teil des Plangebietes ist durch die geschlossene Blockrandbebauung mit Seiten- und Rückgebäuden aus dem 18. und 19. Jahrhundert gekennzeichnet. Die dort vorzufindende Bebauungsdichte übersteigt die Obergrenzen des nach der geltenden Benutzungsverord- nung (BauNVO) zulässigen Maßes der baulichen Nutzung. Unmittelbar an die Bebauung angrenzend befinden sich die großzügigen Freiräume des Schlossplatzes und des Schloss- gartens, im Blockinnenraum sind ebenfalls Freiflächen vorhanden, der nordöstliche Bereich ist durch eine aufgelockerte Bauweise gekennzeichnet. Dies rechtfertigt die Überschreitung der zulässigen Grundflächen (GRZ) von 0,4 um 0,35 sowie die Überschreitung der Ge- schossflächen (GFZ) von 1,2 um 0,3. Die Überschreitung der Obergrenzen ist den vorhan- Ergänzende Erläuterungen Seite 4 denen besonderen städtebaulichen Gründen geschuldet, die Überschreitungen werden durch Umstände ausgeglichen, die sicherstellen, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet erfüllt werden. Sonstige öffentliche Belange stehen dem nicht entgegen, so dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Ziffer 1 - 3 BauNVO für eine Überschreitung der Obergrenzen für GRZ und GFZ vorliegen. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge des geltenden Bauleit- planes Nr. 614 „Nutzungsartenfestsetzung“ nicht berührt, der sich im Übrigen aus § 34 BauGB ergebende Zulässigkeitsmaßstab für eine zukünftige Bebauung, so wie er sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergibt, wird durch die Planung nicht we- sentlich verändert, so dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BauGB vorliegen und der Plan im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden kann. Ein Umweltbericht ist deshalb nicht erforderlich. Da es sich um die Überplanung eines weitestgehend überbauten Areals handelt, ist ein Ausgleich nach § 1 a Abs. 3 S. 5 BauGB nicht erforderlich, weil die vorhan- denen Eingriffe in den Naturhaushalt bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind und zulässig waren. Unabhängig von der im Aufstellungsverfahren befindlichen Gestaltungssatzung für die Alt- stadt Durlach werden im Bebauungsplan örtliche Bauvorschriften festgesetzt. Diese betref- fen die Vorgärten entlang der Badener Straße, die als solche erhalten und wahrnehmbar bleiben sollen, weshalb sie als Vegetationsflächen anzulegen und zu unterhalten sind. In der Karlsburgstraße werden aufgrund der besonderen Situation des Plangebietes in der Nähe der Karlsburg Gebäudehöhen als Mindest- und Höchstmaße in Verbindung mit einer vorgeschriebenen Geschossigkeit der Gebäude festgesetzt. Der Straßenzug, der vom Be- trachter auch noch aus einer weiteren Entfernung als solcher wahrzunehmen ist, soll in sei- ner Homogenität erhalten bleiben, unter Betonung der jeweiligen Ecksituation. Die Dächer, Dachaufbauten und Fassaden werden im Hinblick auf ihre äußere Gestaltung geregelt. Aus diesem Grund werden Dachform und Dachneigung festgesetzt, Dachaufbau- ten sind nur in einer verträglichen Art und Größe zugelassen. Die möglichen Neugestaltun- gen sollen sich störungsfrei in den historischen Bestand der Durlacher Altstadt einfügen. Die technische und gestalterische Entwicklung im Bereich der Werbeanlagen und Automa- ten erfordern aufgrund der starken visuellen Wirksamkeit und des damit verbundenen Risi- kopotenzials für ein geordnetes Ortsbild eine gesonderte Regelung. Insbesondere werden genehmigungsfreie Werbeanlagen dem Kenntnisgabeverfahren unterworfen und Regelun- gen über Art und Größe der zulässigen Werbeanlagen aufgenommen. Wegen der weiteren Festsetzungen wird auf den anliegenden Entwurf des Bebauungsplans nebst seiner Begründung verwiesen. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 I. Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit In der Zeit vom 20.03.2012 bis 24.04.2012 fand eine erste Beteiligung der Träger öffentlicher Belange statt. Geäußert haben sich der Nachbarschaftsverband Karlsruhe, die Verkehrsbe- triebe Karlsruhe, das Polizeipräsidium sowie die Untere Natur- und Bodenschutzbehörde. Das Stadtplanungsamt hat seine abwägenden Antworten zu den geäußerten Anregungen in einer Synopse niedergelegt, die als Anlage 1 dem Auslegungsbeschluss des Gemeinderates vom 24.07.2012 beigefügt ist, auf die insoweit verwiesen wird. Am 16.11.2011 fand im Bür- gersaal des Rathauses Durlach eine Bürgeranhörung im Rahmen der frühzeitigen Beteili- gung der Öffentlichkeit statt. Die während der Bürgerbeteiligung abgegebenen Stellungnah- men nebst der abwägenden Antworten wurden vom Stadtplanungsamt ebenfalls in einer Synopse niedergelegt, die dem Auslegungsbeschluss des Gemeinderates vom 24.07.2012 als Anlage 2 beigefügt war, auch insoweit ist auf die Sitzungsvorlage vom 24.07.2012 zu verweisen. Die in der Bürgeranhörung erhobenen Einwendungen betrafen überwiegend die Gebäudehöhen bzw. die Zahl der festgesetzten Vollgeschosse. Insbesondere sollte eine übermäßige Höhenentwicklung vermieden werden, dies ist in Gestalt der festgesetzten Wandhöhen sichergestellt, die sich überwiegend am vorhandenen Bestand orientieren, der keine bzw. nur geringfügige Erhöhungen zulässt. In der Zeit vom 10. September 2012 bis einschließlich 10. Oktober 2012 hat der Entwurf des Bebauungsplanes vom 11. November 2011 in der Fassung vom 19. Juni 2012 einschließlich Begründung vom 19. Juni 2012 beim Stadtplanungsamt zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen. Während dieser Zeit haben sich die Stadtwerke Karlsruhe, das Regierungsprä- sidium Karlsruhe sowie der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks geäu- ßert. Das Stadtplanungsamt hat auch dazu abwägend Stellung genommen, diese Stellung- nahme befindet sich in der dieser Vorlage beigefügten Anlage 1, auf die verwiesen wird. Das Regierungspräsidium hat darauf hingewiesen, dass das in der Karl-Weysser-Straße noch vorhandene Kulturdenkmal möglichst erhalten bleiben soll. Dem wurde entsprochen. Die Planung geht vom Erhalt dieses Kulturdenkmals aus. Lediglich für den Fall, dass dieses Kulturdenkmal zukünftig beseitigt werden würde, würde der Bebauungsplan die Schließung der Blockrandbebauung auch auf diesem Grundstück zulassen. Solange das Kulturdenkmal allerdings besteht, ist ein derartiger Lückenschluss unzulässig. Der betroffene Eigentümer wendet sich gegen die Beseitigung der Vorgärten in der Karl- Weysser-Straße sowie den nach Beseitigung des weiteren Kulturdenkmals möglichen Lü- ckenschluss im Bereich der Blockrandbebauung. Dies bedeute für sein Grundstück, das ebenfalls noch eine Vorgartensituation hat, eine unverhältnismäßige Ungleichbehandlung, weil auf seinem Grundstück eine entsprechende Blockrandbebauung nicht vorgesehen sei. Dem ist zu entgegnen, dass das Grundstück des Einwenders eine besondere Situation auf- weist, die nicht nur durch die Karl-Weysser-Straße, sondern auch die Situation in der Bade- ner Straße geprägt ist, in der die Vorgartensituation bzw. der Abstand von der Verkehrsflä- che durchgängig beibehalten bleibt. Die Situation entlang der Badener Straße ist gerade Ergänzende Erläuterungen Seite 6 nicht durch eine durchgehende Blockrandbebauung gekennzeichnet, sondern ist durch die vorhandenen Unterbrechungen geprägt, dieses Bild soll erhalten werden. Im Übrigen ist auf die in der Anlage 1 enthaltenen Antworten des Stadtplanungsamtes zu verweisen. II. Fortsetzung des Verfahrens Nach der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit hat das Verfah- ren einen Stand erreicht, der den Satzungsbeschluss rechtfertigt. Bestandteil des Gemein- deratsbeschlusses sind der Bebauungsplan mit seinen zeichnerischen und textlichen Fest- setzungen und die Begründung. Diese Unterlagen sind der Vorlage als Anlage beigefügt. Dem Gemeinderat kann deshalb empfohlen werden, den nachfolgenden Beschluss zu fas- sen: Beschluss: Der Ortschaftsrat Durlach empfiehlt dem Gemeinderat zu beschließen: 1. Die Anregungen zum ausgelegten Bebauungsplanentwurf bleiben unberücksich- tigt, soweit diesen aus den in der Vorbemerkung und den Anlagen zu dieser Vor- lage dargelegten Gründen nicht entsprochen werden kann. 2. folgende S a t z u n g Bebauungsplan „Karl-Weysser-Straße, Karlsburgstraße, Pfinztalstraße, Badener Straße“, Karlsruhe-Durlach Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung v. 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414) und § 74 der Landesbau- ordnung (LBO) in der Fassung v. 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S.416) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung v. 24.07.2000 (GBl. S. 581) einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen den Bebauungs- plan „Karl-Weysser-Straße, Karlsburgstraße, Pfinztalstraße, Badener Straße“, Karls- ruhe-Durlach zusammen mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung be- schlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB. Gegenstand des Bebauungsplanes sind zudem örtliche Bauvorschrif- ten gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 der LBO, die als selb- Ergänzende Erläuterungen Seite 7 ständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil, jeweils vom 11. November 2011 in der Fassung vom 19. Juni 2012 und sind Bestandteil die- ser Satzung. Bestandteile des Bebauungsplans sind außerdem die Begründung ge- mäß § 9 Abs. 8 BauGB vom 19. Juni 2012 und alle sonstigen Planunterlagen zur Darstellung und Erläuterung des Vorhabens. Die Satzungen über die planungsrechtlichen Festsetzungen und die örtlichen Bau- vorschriften (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO).

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    Bebauungsplan„Karl-Weysser- Straße, Karlsburgstraße, Pfinztal- straße, Badener Straße“, Karlsruhe-Durlach Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften -Entwurf- BPL „Karl-Weysser-Straße, Badener Straße, ...“ -2- Inhaltsverzeichnis: I.Planungsrechtliche Festsetzungen........................................................3 1.Art der baulichen Nutzung.........................................................................3 2.Maß der baulichen Nutzung.......................................................................3 3.Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche..............................................4 4.Zulässigkeit Straßenbebauung Karl-Weysser-Straße 9.............................4 5.Stellplätze, Tiefgaragen.............................................................................4 6.Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung.......................................4 II.Örtliche Bauvorschriften.........................................................................5 1.Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen................................................5 1.1Dächer.......................................................................................................5 1.2Fassaden...................................................................................................5 2.Werbeanlagen und Automaten..................................................................5 3.Unbebaute Flächen, Einfriedigungen.........................................................6 3.1Vorgärten...................................................................................................6 3.2Abfallbehälterstandplätze..........................................................................6 3.3Tiefgaragen...............................................................................................6 4.Außenantennen.........................................................................................6 5.Niederspannungsfreileitungen...................................................................6 III.Sonstige Festsetzungen.........................................................................7 BPL „Karl-Weysser-Straße, Badener Straße, ...“ -3- Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebau- ungsplanes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen -Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom22.07.2011 (BGBl. I S.1509), und der Baunutzungsver- ordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466). -Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom05.03.2010 (GBl. S. 357, berichtigt S. 416). In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I.Planungsrechtliche Festsetzungen 1.Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet(§ 4 BauNVO) Zulässig sind -Wohngebäude, -die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speise- wirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, -Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise können zugelassen werden -Betriebe des Beherbergungsgewerbes, -sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, -Anlagen für Verwaltungen. Nicht zulässig sind -Gartenbaubetriebe, -Tankstellen. 2.Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Kennzeichnung der überbau- baren Grundstücksflächen und die Angabe derjeweilszulässigenWandhöhe, teilweise auch der Firsthöheund der Anzahl der Vollgeschossein der Plan- zeichnung festgesetzt.Dabei gilt als Wandhöhe das Maßvonder Hinterkante des erschließenden, öffentlichen Gehwegs bis zum Schnittpunkt der Außen- BPL „Karl-Weysser-Straße, Badener Straße, ...“ -4- wand mit der Oberkante Dachhaut.Bei Mansarddächern gilt als Wandhöhe das Maß von der Hinterkante des erschließenden, öffentlichen Gehwegs bis zum Mansardknick.Im WA 2 ist das Mansarddach ist so auszuführen, dass dessenFirsthöhe die Firsthöhe einesan gleicher Stelle zulässigerweise mög- lichenSatteldaches nicht überschreitet. Die Wandhöhe wird in der jeweiligen Gebäudemitte gemessen. Ferner wird imWA 1eine Grundflächenzahl (GRZ) von maximal 0,4 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) vonmaximal1,2 festgesetzt.ImWA 2werden aus städtebaulichen Gründeneine Grundflächenzahl (GRZ) von maximal 0,75 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von maximal1,5 festgesetzt. 3.Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche Die Bauweise ist in der Planzeichnung festgesetzt. In der abweichenden Bau- weisesind die Gebäudeauf der Grundstücksgrenze zuerstellen. Die überbaubaren Grundstücksflächensind durch diein der Planzeichnung enthaltenenBaulinien und Baugrenzen definiert. 4.Zulässigkeit Straßenbebauung Karl-Weysser-Straße 9 Die Bebauungdes Grundstückes Karl-Weysser-Straße 9entsprechendder in der Planzeichnung ausgewiesenen Baubereiche ist unzulässig solange das auf dem Grundstück stehende Kulturdenkmalentsprechend den Bestimmun- gen des Denkmalschutzgesetzes zu erhalten ist. 5.Stellplätze, Tiefgaragen Stellplätze sind im Vorgartenbereich unzulässig. Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zu- lässig.Siehe hierzu auch ZifferII.3.3 derörtlichen Bauvorschriften. 6.Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung Zum Schutz von Bäumen ist durch Planeintrag im Bebauungsplan die Erhal- tung festgesetzt. Die mit einem Erhaltungsgebot gekennzeichneten Bäume sind zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang durch Neupflanzungen der glei- chen Art zu ersetzen. Im Traufbereich der Bäume sind Aufschüttungen, Ab- grabungen oder Bodenversiegelungen unzulässig. BPL „Karl-Weysser-Straße, Badener Straße, ...“ -5- II.Örtliche Bauvorschriften 1.ÄußereGestaltung der baulichen Anlagen 1.1Dächer Die straßenbegleitenden Gebäude sind mit traufständigen, symmetrischen Sattel-, WalmoderMansarddächern- je nach Festlegung im Plan- auszufüh- ren. Die Neigung beträgt,außer bei Mansarddächern,40°-50°. Im Bereich der abweichenden Bauweise sind Pultdächer (Dachneigung maximal 50°)zulässig - ausnahmsweise können Flachdächer, Satteldächer und Walmdächer zuge- lassen werden. Dachgauben sind nur zulässig als Satteldach-, Walm- oder Schleppgauben mit einer maximalen Stirnfläche von 2,5 m² und einer maximalen Stirnhöhe von 1,6 m. Sie müssen mindestens jeweils eine Gaubenbreite Abstand von- einander haben und vom Ortgang mindestens 1,5 m entfernt sein. Dacheinschnitte und Dachterrassen sind nicht zulässig, außer in den vom öf- fentlichen Raum aus nicht einsehbaren Dachflächen der Gebäude Karl- Weysser-Straße 1-13. Auf derselben Dachfläche können nur entweder Ein- schnitte (sofern zulässig) oder Gauben angeordnet werden. Dachgauben und Dacheinschnitte sind nur in der ersten Dachebene zulässig. 1.2Fassaden Die Fassaden sind als Lochfassade mit überwiegendem Wandanteil und re- gelmäßiger Gliederung über sämtliche Geschosse zu gestalten. 2.Werbeanlagen und Automaten Fürim Sinne des § 50 Abs. 1 LBO verfahrensfreieWerbeanlagenistein Kenntnisgabeverfahren durchzuführen. Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung, am Gebäude, im Erdgeschoss, nicht in der Vorgartenzone und nur unter Einhaltung folgender Größen zuläs- sig. -Einzelbuchstaben bis max. 0,40 m Höhe und Breite, -sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen und dergleichen) bis zu einer Fläche von 0,5 m². Die Gesamtbreite der Werbeanlagen darf 50% der Gebäudebreite und pro Werbeanlage die Länge von 3.00mnicht überschreiten. Gebäudeübergrei- fende Werbeanlagen sind unzulässig. Zu Gebäudekanten istein seitlicher Ab- stand von mindestens 0.50m einzuhalten. Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, dreh- bare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches. Automaten sindunzulässig. BPL „Karl-Weysser-Straße, Badener Straße, ...“ -6- Anlagen, die zum Anschlagenoderzum Aushängenvon Plakaten oder ande- ren werbewirksamen Einrichtungen bestimmt sind, sind nicht zulässig. Ebenso ausgeschlossen sind Anlagen, die für den elektronischenAnschlag oderAus- hang bestimmt sind. 3.Unbebaute Flächen, Einfriedigungen 3.1Vorgärten Vorgärten sind die Flächen der Baugrundstücke, die auf gesamter Grund- stücksbreite zwischen denparallel zur Badener Straße verlaufenden Grund- stücksgrenze und der Baulinie liegen.Für dasGrundstück Badener Straße6 gilt außerdem auchein 5 m tieferGrundstücksstreifenentlang derparallel zur Karl-Weysser-Straße verlaufenden Grundstücksgrenzeals Vorgarten. Die Vorgärten sind mit Ausnahme von Zufahrten und Hauseingängen als Ve- getationsfläche anzulegen und zu unterhalten. Die Benutzung als Arbeits-, Abstell-, Parkierungs- oder Lagerflächen ist nicht zulässig. Esist je Grund- stück nur eine Zu- bzw.Ausfahrtzulässig,derenmaximalBreite höchstens je- doch3,5 m beträgt.Zusätzlichisteinmaximal1,5mbreiterHauszugangzu- lässig. BeiderBefestigungvonZufahrten sind wasserdurchlässige Materialienzu verwenden(z.B.Rasengittersteine). Dies gilt auch für Terrassen ab einer Flä- che von 12 m² (z.B. Rasenfugenpflaster). 3.2Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälterstandplätze sind, sofern diese von den öffentlichen Straßen und Wegen aus sichtbar sind, mit einem Sichtschutz zu versehen, der zu begrünen ist, oder durch bauliche oder sonstige Maßnahmen verdeckt herzustellen. 3.3Tiefgaragen Tiefgaragenkönnenhergestellt werden, wenn diese mit mindestens 0,6 m Er- de überdeckt werden, die Fläche als Vegetationsfläche angelegt wird und kei- ne oberirdischen Stellplätze auf demselben Grundstück angeordnet werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die zu erhaltenden Bäume nicht gefährdet wer- den. Siehe hierzu auch Ziffer I.5 der planungsrechtlichen Festsetzungen. 4.Außenantennen Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenan- tenne zulässig. 5.Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. BPL „Karl-Weysser-Straße, Badener Straße, ...“ -7- III.Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und baurechtliche Regelungen) Die Bebauungspläne -Nr. 614„Nutzungsartfestsetzung“, in Kraft getreten am22.05.1985, -Nr. 410„Hengstplatz“, in Kraft getreten am28.08.1905, -Nr. 421 „Pfinztalstr. von Pforzheimer Str. bis Hengstplatz“, in Kraft getreten am13.02.1901, werden in den Teilbereichen aufgehoben, die durch diesen Bebauungsplan neu geregelt werden. Karlsruhe, 11.11.2011 Fassung vom19.06.2012 Stadtplanungsamt Dr. Harald Ringler