Neufassung der Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsatzung)

Vorlage: 30936
Art: Beschlussvorlage
Datum: 11.12.2012
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Beiertheim-Bulach, Daxlanden, Durlach, Grötzingen, Grünwettersbach, Grünwinkel, Hagsfeld, Hohenwettersbach, Knielingen, Mühlburg, Neureut, Oberreut, Palmbach, Rintheim, Rüppurr, Stupferich, Wolfartsweier

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 18.12.2012

    TOP: 7

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Friedhofssatzung
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 42. Sitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 18.12.2012 1281 7 öffentlich Dez. 5 Neufassung der Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für Öffentliche Einrichtungen 16.11.2012 1 vorberaten (Zustimmung) Hauptausschuss 04.12.2012 9 vorberaten Gemeinderat 18.12.2012 7 Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss - die Neufassung der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Fried- hofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung) laut Anlage 1 nebst deren Anhänge A und B gemäß der Anlagen 3/1 und 3/2. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am 13./14.11.2012 u. a. Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Mit der vorliegenden Neufassung der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung) wird die Möglichkeit realisiert, die Ver- wendung von Grabsteinen und anderen Materialien zu verbieten, wenn diese nicht der Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) entsprechen. Mit dem Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg hat der Landesgesetzgeber die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Friedhofssatzun- gen dahingehend erweitert, dass die Gemeinden ein Verbot von Grabsteinen und Grabeinfassungen erlassen können, die nicht nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind. Auch entsprechend dem parteiübergreifend vorhandenen politi- schen Willen schlägt die Verwaltung die Änderung der Friedhofssatzung in der bei- liegenden Form vor. Gleichzeitig soll dem Wunsch der Friedhofsnutzerinnen und -nutzer nach größerer Freiheit bei der Grabgestaltung Rechnung getragen werden. Insbesondere trauernde Menschen dürfen beanspruchen, ihre Trauer in persönlichen und individuellen For- men auszudrücken und zu verarbeiten. Oft stehen den Wünschen nach Anbringen einer Grabeinfassung oder dem Bede- cken der Grabfläche mit Teilabdeckungen, Kiesel oder Splitt Vorgaben der derzeit gültigen Friedhofssatzung entgegen. Ohne dass das Ziel, einer Versteinerung unse- rer Friedhöfe entgegenzuwirken, aufgegeben wird, könnten in begründeten Einzelfäl- len Ausnahmen zugelassen werden. Insbesondere dann, wenn selbst die jeweiligen Nachbarinnen und Nachbarn Verständnis für eine individuelle Gestaltung aufbringen und die grundsätzlichen Gestaltungsmerkmale nicht beeinträchtigt werden, stehen solchen Wünschen nach Ausnahmeregelungen keine objektiven Verhinderungs- gründe entgegen. Mit der aktuellen Neufassung der Satzung kann künftig die Frei- heit bei der Grabgestaltung weiter gestärkt und damit die Trauerarbeit der Betroffe- nen in noch größerem Umfang unterstützt werden. Durch eine pflichtgemäße Hand- habung und Ermessensausübung der Friedhofssatzung kann die Verwaltung auch die allgemeinen Belange des Denkmalschutzes sicherstellen und damit dazu beitra- gen, dass unsere Friedhöfe als einmalige Orte in unserer Stadt mit ihren wertvollen architektonischen Gestaltungen und ihrem parkähnlichen Charakter erhalten wer- den. Insgesamt sind die Einzelinteressen der Friedhofsnutzerinnen und -nutzer mit den kulturellen Interessen der Allgemeinheit möglichst in Übereinstimmung zu bringen, um auch zukünftigen Generationen besondere Orte, nämlich Orte der Besinnung, des Andenkens, der Ruhe, aber auch Orte der Erholung und des Wohlfühlens zu sichern. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Einzelfeststellungen Mit der Neufassung der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Friedhofs- und Bestat- tungswesen (Friedhofssatzung) können die Forderungen der ILO-Konvention 182 über das Genehmigungsverfahren zur Grabmalerstellung nachdrücklich verfolgt werden. Sobald in einem Genehmigungsverfahren das entsprechende Material aus einem Land stammt, in dem Kinderarbeit vorkommt oder in einem solchen ganz oder teilweise gefertigt wurde, muss der Antragsteller oder die Antragstellerin mittels an- erkanntem Zertifikat nachweisen, dass keine Zusammenhänge mit ausbeuterischer Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 bestehen. Die satzungsmäßige Verankerung erfolgt in den §§ 20 und 23. In § 13 wird die Verpflichtung der Grabberechtigten festgeschrieben, für die gärtneri- sche Unterhaltung einer Grabstätte während laufender Ruherechte aufzukommen. In zunehmendem Umfang lehnen Erbinnen und Erben u. a. diese Verpflichtungen ab. Für die Durchsetzung von Ersatzmaßnahmen ist eine satzungsmäßige Regelung erforderlich. In § 15 werden die besonderen Grabformen hinsichtlich des Erwerbs des Nutzungs- rechts auf Friedhofsdauer gewürdigt, die sich in baulichen Anlagen befinden. Da hier erhebliche Bauunterhaltungsaufwendungen in der Zukunft zu erwarten sind, reicht die bei den normalen Grabarten zugrunde gelegte Berechnung für eine dauerhafte Finanzierung der notwendigen Gebühren nicht aus. § 21 sieht künftig eine Mindesthöhe von stehenden Grabmalen an Hauptwegen vor. Damit soll der Entwicklung entgegengewirkt werden, dass an exponierten Lagen zu- nehmend kleine Urnengrabmale versetzt werden und damit ein negativer Gesamt- eindruck auf den Friedhöfen entsteht. Das vorhandene Erscheinungsbild überzeugt durch ähnliche maßliche Gestaltungen und würde durch einzelne, auffallend kleinere Grabsteine nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Daneben sind weitere Lockerungen der Gestaltungsvorschriften für Grabzeichen, Grabeinfassungen und sonstige Grabbestandteile vorgesehen. In diesem Zusam- menhang ist auf den Anhang B zur Friedhofssatzung zu verweisen, der als Anlage 3/2 dieser Vorlage beigefügt ist. Mit der Ergänzung des § 29 soll unter Beibehaltung der bisher geltenden grundsätz- lichen Gestaltungsregeln künftig mehr Raum für individuelle Grabgestaltung ge- schaffen werden. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für Grabmale können künftig individuelle Wünsche von Nutzerinnen und Nutzern Berücksichtigung finden. Gleichzeitig wird die Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe auf der Grundlage des Gender-Mainstreaming-Konzepts der Stadt Karlsruhe überarbeitet. Die neu gefasste Satzung ist als Anlage 1 beigefügt. Die wesentlichen Änderungen sind in einer Gegenüberstellung zum bisher gültigen Satzungstext in Anlage 2 dar- gestellt. Auf die Darstellung der Veränderungen im Rahmen der Gender- Aktualisierung wurde hier verzichtet. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Die Anhänge A und B zur Friedhofssatzung (Versetzrichtlinien von Grabmalen und Einfassungen/Gestaltungsvorgaben gem. § 21 der Friedhofssatzung) sind als Anlage 3/1 und 3/2 beigefügt. Im Anhang B sind die Ergänzungen durch Fettschrift hervorgehoben. Anhang A wird nicht verändert. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Ein- richtungen am 16.11.2012 und im Hauptausschuss am 04.12.2012 - die anliegende Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung) laut Anlage 1 sowie die Anhänge A und B laut Anlage 3/1 und 3/2. Hauptamt – Ratsangelegenheiten – 10. Dezember 2012

  • Friedhofssatzung Anlage 1
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65) und des § 15 des Bestattungsgesetzes für Ba- den-Württemberg vom 21. Juli 1970 (GBl. S. 395, ber. S. 458) in der Fassung vom 24. März 2009 (GBl. S. 125), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2012 (GBl. S. 437) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 18.12.2012 fol- gende Friedhofssatzung beschlossen: I. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Diese Friedhofssatzung gilt für alle nachfolgend bezeichneten Friedhöfe der Stadt Karlsruhe: a) Friedhöfe, die dem Friedhofs- und Bestattungsamt unterstehen: Hauptfriedhof Karlsruhe sowie die Friedhöfe Beiertheim, Bulach, Daxlanden, Grünwinkel, Hagsfeld, Knielingen, Mühlburg, Nordwest, Oberreut, Rintheim und Rüppurr. b) Friedhöfe, die dem Stadtamt Durlach unterstehen: Bergfriedhof Durlach, Friedhof Aue. c) Friedhöfe, die der jeweiligen Ortsverwaltung unterstehen: Grötzingen, Grünwettersbach, Hohenwettersbach, Neureut (Hauptfriedhof, Friedhof Nord, Friedhof Süd), Palmbach, Stupferich, Wolfartsweier (Friedhof Ortsmitte, Friedhof Mergeläcker). -2- § 2 Friedhofszweck Die Friedhöfe in Karlsruhe sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten der Stadt. Die Stadtteilfriedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen bzw. Einwohner des Stadtteils waren oder ein Recht auf Beiset- zung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Der Hauptfriedhof steht Verstorbe- nen, unabhängig vom Wohnort, für die Bestattung zur Verfügung. § 3 Bestattungsbezirke Das Stadtgebiet ist in Bestattungsbezirke eingeteilt. Die Verstorbenen können auf dem jeweiligen Friedhof des Bestattungsbezirks, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten oder auf dem Hauptfriedhof Karlsruhe bestattet werden. Sofern ein Recht auf Bestattung in einer Wahlgrabstätte eines anderen Friedhofs besteht, können Verstorbene auch dort bestattet werden. Personen, die nicht in Karlsruhe wohn- haft waren, können auf dem Hauptfriedhof bestattet werden. § 4 Außerdienststellung und Entwidmung 1. Jeder Friedhof oder Friedhofsteil sowie einzelne Grabstätten können aus wich- tigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder ent- widmet werden. 2. Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 ist öffentlich bekannt- zumachen. 3. Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nut- zungszeit auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erfor- derlich werden. 4. Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 sind von der Stadt kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzu- richten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. -3- II. Ordnungsvorschriften § 5 Öffnungszeiten 1. Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. 2. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten von Friedhöfen oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. § 6 Verhalten auf dem Friedhof 1. Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. 2. Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; b) Waren aller Art und gewerbliche Leistungen anzubieten sowie Druckschrif- ten zu verteilen bzw. aufzulegen oder in sonstiger Weise zu werben; c) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern; d) Tiere mitzubringen (ausgenommen Blindenhunde); e) private Bänke und Wetterschutzvorrichtungen aufzustellen. 3. Fundsachen aller Art sind ohne Rücksicht auf den Wert umgehend bei der Friedhofsverwaltung oder Polizei abzugeben. 4. Totengedenkfeiern sind mindestens drei Tage vorher bei der Friedhofsverwal- tung anzumelden. § 7 Gewerbetreibende 1. Bildhauer-, Steinmetz-, Gärtner- und Bestattungsunternehmen sowie sonstige auf den Friedhöfen gewerbsmäßig tätige Personen bedürfen für ihre ge- werbsmäßige Berufsausübung auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. -4- 2. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller die für die Ausübung der Tätigkeit auf den Friedhöfen erforderli- che fachliche Eignung oder persönliche Zuverlässigkeit fehlt. 3. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer Berechtigungskarte. Vor Ablauf der Gültigkeitsdauer (fünf Jahre) muss die Zulassung erneut beantragt wer- den. 4. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Hierzu dürfen die Friedhofswege mit geeigneten geräuscharmen Fahrzeugen im Schritttem- po befahren werden. 5. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeitsplätze wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zu- stand zu versetzen. Außer den Friedhofsgärtnereibetrieben dürfen die Gewerbetreibenden auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. 6. Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Abs. 4 und 5 verstoßen oder bei denen die Versagungsgründe des Abs. 2 ganz oder teilweise gege- ben sind, kann die Friedhofsverwaltung nach zweimaliger schriftlicher Abmah- nung die Zulassung auf Zeit oder Dauer entziehen. 7. Das Verfahren nach § 7 Abs. 1 und 3 und sonstige Genehmigungsverfahren können über Einheitliche Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Ein- heitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt wer- den. § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes kommen in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung. -5- III. Bestattungsvorschriften § 8 Allgemeines 1. Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbe- falles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Todesbescheinigung mit dem von der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten angebrachten Ver- merk über die vollzogene Eintragung des Sterbefalles in das Sterbebuch ist vor der Bestattung der Friedhofsverwaltung vorzulegen. Bei Feuerbestattungen sind die zusätzlich erforderlichen Unterlagen beizufü- gen. 2. Die Bestattungszeit wird von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. 3. Die Bestattungen sind nur in den Friedhöfen der Stadt oder der jüdischen Kul- tusgemeinde zulässig und werden grundsätzlich von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. § 9 Särge und Urnen 1. Särge für Erdbestattungen müssen grundsätzlich aus Holz gefertigt und fest verfügt sein; die Verwendung nicht oder nur schwer verrottbarer Kunststoffe ist untersagt. Für Metallsärge oder Särge mit Metalleinsatz ist § 11 Abs. 2 Buch- stabe c verbindlich. 2. Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,70 m breit und 0,75 m hoch sein. Ist ein größerer Sarg erforderlich, so ist dies der Friedhofsverwaltung spätes- tens zwei Werktage vor der Bestattung schriftlich mitzuteilen. Für die Mehrar- beit beim Ausheben der Grabstätte wird ein Zuschlag zu den Bestattungsge- bühren erhoben. 3. Särge für Feuerbestattungen, deren Ausstattung, Totenkleidung sowie sonsti- ge Beigaben müssen so beschaffen sein, dass keine oder nur geringfügige Schadstoffe freigesetzt werden, deren Messwerte unter den zulässigen Emis- sionsgrenzwerten der jeweils geltenden gesetzlichen Norm liegen müssen. Bezüglich der Materialbeschaffenheiten finden die Vorschriften der VDI- Richtlinie 3891 entsprechend Anwendung. Materialien, die diesen Anforderun- gen nicht entsprechen, werden zurückgewiesen. 4. Aschen sind innerhalb von drei Monaten in einer Grabstätte beizusetzen, so- fern kein Urnenversand nach auswärts erfolgt. -6- Nach Ablauf dieser Frist kann die Friedhofsverwaltung Urnen von Amts wegen auf Kosten der Bestattungspflichtigen anonym beisetzen. § 10 Ausheben der Gräber 1. Die Gräber werden grundsätzlich von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. 2. Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m bzw. bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,40 m. 3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen durch mindestens 0,30 m starke Erd- wände voneinander getrennt sein. 4. Das Ausmauern und Betonieren von Grabstätten ist nur innerhalb besonders ausgewiesener Felder zulässig. § 11 Ruhezeiten Die Ruhezeiten betragen 1. bei Bestattungen in Särgen a) von Erwachsenen (einschl. Kindern nach Vollendung des 10. Lebensjahres) 20 Jahre b) von Erwachsenen auf den Friedhöfen Grünwettersbach, Hohenwettersbach, Palmbach, Stupferich, Wolfartsweier 25 Jahre c) von Kindern nach Vollendung des 2. und vor Vollendung des 10. Lebensjahres (Kinderfeld) 15 Jahre d) von Kindern vor Vollendung des 2. Lebensjahres (Kleinkinderfeld auf dem Hauptfriedhof) 6 Jahre e) konservierter Leichen (nur in Wahlgräbern) 50 Jahre f) in der Gruftenhalle des Hauptfriedhofes 50 Jahre -7- g) in einer bestehenden ausgemauerten Wahlgrabstätte 50 Jahre 2. bei Verwendung eines a) Hartholzsarges (nur bei Wahlgräbern) 30 Jahre b) Hartholzsarges auf den Friedhöfen nach Absatz 1 Buchstabe b) (nur bei Wahlgräbern) 35 Jahre c) Metallsarges oder eines Sarges mit Metalleinsatz (nur bei Wahlgräbern) 50 Jahre 3. bei Aschenbeisetzungen (generell) 20 Jahre § 12 Ausgrabungen und Umbettungen Die Ausgrabung und Umbettung von Leichen und Aschen bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsver- waltung, und werden grundsätzlich von dieser durchgeführt. IV. Grabstätten § 13 Allgemeines Alle Bestattungsanlagen und Einrichtungen bleiben im Eigentum der Stadt. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden. Grabstätten sind während der Ruhezeit der Bestatteten von den Grabberechtigten gärtnerisch zu unterhalten und zu pflegen. Kommen diese ihren Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann die Stadt die notwendigen Arbeiten auf deren Kosten durchführen lassen. § 14 Reihengrabstätten 1. Auf den Friedhöfen werden Reihengrabstätten für Erdbestattungen und Aschenbeisetzungen bereitgestellt. -8- Die Grabstätten werden durch die Friedhofsverwaltung zugewiesen. Eine Wahlmöglichkeit besteht nicht. Die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist grundsätzlich nicht möglich. Reihengräber können nur dann in Wahlgräber umgewandelt werden, wenn dies künftigen Friedhofs- und Grabfeldplanungen nicht entgegensteht. 2. Es gelten grundsätzlich folgende Maße: a) Erdbestattungen für Erwachsene: Länge 2,00 m, Breite 1,20 m, Abstand zwischen den Grabreihen 0,80 m für Kinder zwischen dem 2. u. 10. Lebensjahr (Kinderfeld) Länge 1,40 m, Breite 1,00 m, Abstand zwischen den Grabreihen 0,80 m für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr (Kleinkinderfeld) Länge 0,80 m, Breite 0,60 m, Abstand zwischen den Grabreihen 0,60 m b) Aschenbeisetzungen Länge 1,20 m, Breite 1,00 m, Abstand zwischen den Grabreihen 0,80 m 3. Die Verwendung von Hartholzsärgen, Holzsärgen mit Metalleinsatz sowie Me- tallsärgen und die Bestattung konservierter Leichen ist nicht zulässig. 4. Die Gräber sind spätestens drei Monate nach der Bestattung bzw. Beisetzung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhezeit instand zu halten. Ge- schieht dies trotz Aufforderung nicht, so können sie durch die Friedhofsverwal- tung auf Kosten der Verpflichteten bzw. des Verpflichteten eingeebnet und eingesät werden. 5. Reihengräber werden drei Monate vor Ablauf der Ruhezeit durch öffentliche Bekanntmachung zur Abräumung aufgerufen. 6. In einer belegten Reihengrabstätte, die nicht in eine Wahlgrabstätte umge- wandelt werden kann, können zusätzlich Urnen nur dann beigesetzt werden, wenn die gesetzliche Mindestruhezeit von 15 Jahren noch gewährleistet ist. Nach Ablauf der Ruhezeit des oder der Erstbestatteten wird das Gräberfeld geräumt; eine Verlängerung der Bereitstellungsdauer für diese Grabstätte tritt nicht ein. -9- 7. Gemeinschaftsanlagen ohne Bezeichnung der Einzelgräber werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Grabhügel und individuelle Grabzeichen sind hier nicht gestattet. § 15 Wahlgrabstätten 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen wird. Der Erwerb bzw. die Verlängerung eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und bei mehreren Grabstellen nur für die gesamte Wahlgrab- stätte gleichmäßig möglich. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung von Nutzungsrechten an einer bestimmten Grabstätte bzw. auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die gewerbliche Nutzung eines Grabrech- tes ist nicht möglich. 2. In den Friedhöfen können zur Verfügung gestellt werden: a) Erdbestattungswahlgräber b) Urnenwahlgräber c) Urnennischen (Kolumbarien) d) Grüfte in der Gruftenhalle des Hauptfriedhofes e) Baumpatenschaften 3. Für Erdbestattungswahlgräber gelten grundsätzlich folgende Maße: a) in Feldern und an Wegen: Länge 2,50 m, Breite 1,20 m, Abstand zwischen den Grabreihen 1,50 m; b) in bevorzugter Lage: Länge bis zu 4,00 m, Breite 1,20 m. 4. In einem Erdbestattungswahlgrab können während der Ruhezeit bis zu zwei Bestattungen vorgenommen werden. Voraussetzung ist, dass bei der Erstbe- stattung tiefer gegraben wurde und gewährleistet ist, dass die Erdabdeckung nach der Bestattung des zweiten Sarges mindestens einen Meter beträgt. Pro Grabstätte können bis zu 6 Urnen zusätzlich beigesetzt werden. Auf den Friedhöfen in Aue, Durlach und Rüppurr dürfen bei Mehrfachbestattungen nur Flachsärge verwendet werden. 5. Für Urnenwahlgräber gelten grundsätzlich folgende Maße: Länge 1,20 m, Breite 1,20 m, Abstand zwischen den Grabreihen 0,80 m. 6. In Urnenwahlgräbern und Kolumbarien können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. In Gemeinschaftsgrabanlagen können maximal 2 Urnen in den ein- zelnen Gräbern beigesetzt werden. 7. Das Nutzungsrecht ist mindestens für die Dauer der Ruhezeit zu erwerben und entsteht erst nach der Zahlung der fälligen Gebühr und Aushändigung der Verleihungsurkunde. -10- 8. Wird das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab zum Zwecke der Umbettung ei- nes oder einer Verstorbenen erworben, so ist die Mindestdauer des Erwerbs nach der noch laufenden Ruhezeit zu bemessen; ist diese abgelaufen, so kann die Mindestdauer auf fünf Jahre festgesetzt werden. 9. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ru- hezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindes- tens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. 10. Mit dem Erwerb des Nutzungsrechts erkennt der oder die Nutzungsberechtigte die Bestimmungen dieser Friedhofssatzung an. Die Übertragung des Nut- zungsrechts an Dritte ist nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zuläs- sig. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. 11. Das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab kann von den Nutzungsberechtigten durch Bezahlung der festgesetzten Gebühren verlängert werden. Die Mindest- dauer der Verlängerung beträgt fünf Jahre. Hiervon kann abgewichen werden, wenn im Falle einer erneuten Bestattung, zur Sicherung der vorgeschriebenen Ruhezeit, eine kürzere Zeitspanne ausreicht. 12. Wird das Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf die Dauer von 40 Jahren, bei Kolumbariennischen im Bürklin’schen Mausoleum auf 50 Jahre und für eine Gruft in der Gruftenhalle auf 100 Jahre im Voraus erworben, werden nach die- sem Zeitpunkt keine Grabgebühren mehr fällig. Das Nutzungsrecht läuft in diesen Fällen auf unbestimmte Zeit und wird nur in folgenden Fällen beendigt: a) wenn der oder die Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht aufgibt, b) wenn die Pflege der Grabstätte nicht mehr gewährleistet ist, c) wenn die Stadt den gesamten Friedhof oder den Friedhofsteil, in dem sich die Grabstätte befindet, entwidmet, d) wenn durch ungünstige Preis- und Zinsentwicklungen die bezahlten Grab- nutzungsgebühren und der erwirtschaftete Kapitalertrag aufgebraucht ist. In diesen Fällen endet das jeweilige Nutzungsrecht frühestens nach 50 Jahren. 13. Nach dem Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Stadt über die Grabstätte anderweitig verfügen. Hierauf sind die Nutzungsberechtigten rechtzeitig hin- zuweisen. Sofern Wahlgräber von der Friedhofsverwaltung im Wege der Er- satzvornahme abgeräumt werden, hat die Nutzungsberechtigte bzw. der Nut- zungsberechtigte die Kosten zu tragen. 14. Beim Tode der Nutzungsberechtigten bzw. des Nutzungsberechtigten gehen das Nutzungsrecht und die Verpflichtung zur Unterhaltung der Grabstätte in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen über: a) auf den überlebenden Ehegatten/die überlebende Ehegattin b) auf die überlebende Lebenspartnerin bzw. den überlebenden Lebens- -11- partner c) auf leibliche Kinder sowie Adoptivkinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter, f ) auf die Eltern, g) auf die Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a bis g fallenden Erbinnen und Erben. Steht das Nutzungsrecht mehreren Angehörigen gleichberechtigt zu, so sind sie verpflichtet, denjenigen zu benennen, der zur Ausübung des Nutzungs- rechts in eigenem Namen berechtigt sein soll. Können diese keine Einigung erzielen, geht das Nutzungsrecht innerhalb c bis e und g bis h auf die Älteste oder den Ältesten von ihnen über. 15. Bei Streitigkeiten über das Nutzungsrecht, die Verwendung und die Gestaltung einer Grabstätte oder wegen eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung jede Verfügung über die Grabstätte bis zum Nachweis einer gütlichen Eini- gung oder einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung untersagen. 16. Wahlgräber müssen spätestens drei Monate nach Erwerb des Nutzungsrechts und jeder weiteren Bestattung gärtnerisch angelegt und während der Dauer des Nutzungsrechts in gutem Pflegezustand gehalten werden. 17. Das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab kann nach dreimaliger vergeblicher Anmahnung durch die Friedhofsverwaltung entzogen werden, wenn die Grab- stätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung gröblich vernachlässigt wird. Ist der oder die Berechtigte oder seine bzw. ihre Anschrift unbekannt, so genügt eine befristete öffentliche Aufforderung im Amtsblatt für den Stadtkreis Karlsruhe. § 16 Grüfte und Kolumbarien, Baumpatenschaften 1. Grüfte stehen in der Gruftenhalle auf dem Hauptfriedhof zur Verfügung. Es werden Grüfte erster, zweiter und dritter Ordnung unterschieden. Die bauliche Unterhaltung der Gruftenhalle obliegt der Friedhofsverwaltung. Die Pflege des Platzes oberhalb der Gruft sowie des dazugehörigen Grabmals obliegt den Nutzungsberechtigten. 2. Urnennischen stehen in Kolumbarien zur Verfügung. Die Unterhaltung und Pflege obliegt der Friedhofsverwaltung. An den Urnennischen ist spätestens drei Monate nach Erwerb eine Steinplatte anzubringen. Blumenschmuck, Ker- zen u. Ä. dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Ablagetischen oder am Fuß der Mauer niedergelegt werden. -12- 3. Auf den Friedhöfen können an ausgewiesenen Bäumen im Rahmen von sog. „Baumpatenschaften“ Rechte auf die Beisetzungsfläche im Bereich des entsprechenden Baumes reserviert werden. Mit dem Erwerb der Patenschaft auf die Dauer von mindestens 50 Jahren hat der Pate/die Patin das Recht, maximal 6 Urnenbestattungen im Wurzelbereich des Baumes vornehmen zu lassen. Bei besonders ausgewiesenen Bäumen sind zusätzlich bis zu 2 Sargbeisetzungen möglich. § 15 Abs. 1 gilt entsprechend. Für jede Beisetzung wird die Gebühr für ein Reihengrab fällig. Grundsätzlich kann an ausgewiesenen Bäumen ein natürliches Grabmal (Findling, Felsen ö. Ä.) aufgestellt werden. Die Ablage von Blumen- oder Grabschmuck und die Bepflanzung der Beisetzungsflächen ist nicht gestattet. § 17 Ehrengrabstätten und Kriegsopfergräber 1. Zuerkennung sowie Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Stadt. 2. Gräber im Sinne des Gräbergesetzes (Kriegsopfergräber) vom 01.07.1965 obliegen der Obhut der Stadt. Die einzelnen Gräberfelder sind einheitlich zu gestalten. Angehörigen ist lediglich das Niederlegen von Gebinden gestattet. V. Gestaltung der Grabstätten § 18 Allgemeines 1. Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Die Bepflanzung darf die Nachbargrabstät- te nicht beeinträchtigen und eine Höhe von 2,50 m nicht überschreiten. 2. Die Nutzungsberechtigten haben zu dulden, dass Bäume der allgemeinen Friedhofsanlagen die Grabstätte überragen. 3. Gießkannen, Eimer, Werkzeuge und dergl. dürfen nicht hinter Grabzeichen abgelegt werden. Die Befestigung an Bänken oder Gehölzen ist unzulässig. 4. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind Grabmale, Funda- mente, Einfassungen sowie Grabausstattungen zu entfernen und die Grab- stätte einzuebnen. Bei Kolumbarien ist die Steinplatte zu entfernen. -13- Kommen die Verpflichteten bzw. Nutzungsberechtigten dieser Aufforderung innerhalb einer von der Friedhofsverwaltung mitgeteilten bzw. bekannt gege- benen Frist nicht nach, fallen die gesamten Grabausstattungen in die Verfü- gungsgewalt der Friedhofsverwaltung. § 19 Wahlmöglichkeit Auf den Stadtteilfriedhöfen werden die Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften ausgewiesen. Auf dem Hauptfriedhof sind neben den Grabfeldern mit Gestal- tungsvorschriften auch Felder mit nur allgemeinen Bestimmungen eingerichtet. Bei der Wahl des Stadtteilfriedhofes sind die festgelegten Bestattungsbezirke maßgebend. Darüber hinaus kann jede Antragstellerin bzw. jeder Antragsteller ein Grab auf dem Hauptfriedhof erwerben. VI. Grabmale § 20 Allgemeine Bestimmungen Grabmale, Grabgebäude, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen müs- sen der Würde des Ortes entsprechend gestaltet sein und dürfen andere Fried- hofsnutzerinnen und -nutzer nicht nachhaltig beeinträchtigen. Grabmale und Grabgebäude sind dauerhaft zu gründen. Auf den Friedhöfen dürfen nur Materialien verwendet werden, die in der gesam- ten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO- Konvention 182 hergestellt sind. Für Grabmale gelten folgende Mindeststärken: Stehende Grabmale bis 1,00 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm bis 1,80 m Höhe: 18 cm über 1,80 m Höhe: 10 % der Grabmalhöhe Liegende Grabmale 8 cm Wandgrabmale 8 cm -14- Für das Versetzen von Einfassungen sind die im Anhang A beigefügten Versetz- richtlinien, die Bestandteil dieser Satzung sind, maßgebend. § 21 Felder mit Gestaltungsvorschriften 1. Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder ge- gossenes Metall, für Einfassungen und Trittplatten nur Natursteine, verwendet werden. Schriften, Ornamente, Symbole und Plastiken dürfen auch aus Metall, Keramik und Glas hergestellt werden. 2. Auf jeder Grabstätte kann ein stehendes oder liegendes Grabmal errichtet werden. Zusätzlich darf auf Erdbestattungswahl- und Erdbestattungsreihen- gräbern mit stehenden Grabmalen je Grabstelle ein liegendes Grabmal mit höchstens 0,40 qm Ansichtsfläche gelegt werden. Die Mindeststärke für alle liegenden Grabmale beträgt 14 cm. 3. Ganzabdeckungen sind nicht zugelassen. 4. Grabmale, Grabsteinsockel, Einfassungen, Teilabdeckungen und Trittplatten sowie sonstige Materialien aus Stein u. Ä. dürfen insgesamt höchstens 2/3 der Grabfläche überdecken. Der entsprechende rechnerische Nachweis ist im Grabmalantrag zu führen. 5. Entlang der Hauptwege beträgt die Mindesthöhe für stehende Grabmale 1,0m. 6. Das Belegen der Gräber mit Kies, Marmorsplitt und ähnlichen Materialien ist nur in geringfügigem Umfang zulässig. Diese Materialien dürfen die Grabge- staltung nicht prägen. 7. In Grabfeldern, in denen keine seitlichen Einfassungen erlaubt sind, können die Gräber durch Trittplatten abgegrenzt werden. Zur einzelnen Grabstätte zählen jeweils die linken Trittplatten. In einzelnen Gräberfeldern zählen histo- risch bedingt die rechten Trittplatten zum jeweiligen Grab. Am Anfang und am Ende einer Grabreihe darf an Gräbern, an denen Kopf- und Fußeinfassungen erlaubt sind, eine seitliche Einfassung als Begrenzung angebracht werden. 8. Die Steinplatten an Kolumbariennischen sind in Naturstein, nicht jedoch in Marmor, mit behauener Oberflächenbearbeitung auszuführen. Gedeckte Far- ben sind ausschließlich im Rahmen der Schriftgestaltung zulässig. 9. Die Abmessungen der Grabmale und Einfassungen werden in § 25 und dem Anhang B zu dieser Friedhofssatzung geregelt. 10. Das als Anhang B beigefügte Verzeichnis über die Gestaltungsvorschriften der einzelnen Grabfelder ist ebenfalls Bestandteil dieser Satzung. -15- § 22 Grüfte und Grabgebäude In besonders ausgewiesenen Feldern können auf Antrag durch die Friedhofsver- waltung Grüfte hergestellt werden. Die senkrechten Bauteile sind in Mauerwerk auszuführen. Die Verwendung von Beton ist nur im Fundamentbereich ohne Be- wehrung und durch Aussparen einer 0,5 qm großen Öffnung sowie als Gruftabde- ckung mit Bewehrung zulässig. Bei der Errichtung von Grabgebäuden gilt § 21 entsprechend. Grabgebäude dür- fen nicht höher als 3,80 m sein. Zu den Nachbargrabstätten ist ein Mindestab- stand einzuhalten. Die Abstandsfläche ist als Grabfläche zu erwerben und zu un- terhalten. Der Mindestabstand zu beiden Seiten des Grabgebäudes beträgt je- weils die halbe Höhe des oberirdischen Bauwerkes. § 23 Zustimmungserfordernis 1. Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabzeichen oder solche, die als be- sondere Eigenart des Friedhofs gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. Sie werden in einem Verzeichnis geführt. 2. Die Erstellung und Abräumung sowie jede Veränderung von Grabmalen und Einfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofs- verwaltung. 3. In den Anträgen auf Erstellung bzw. Veränderung von Grabmalen und Einfas- sungen sind sämtliche Bauteile der betreffenden Grabstätte zu beschreiben. Die Ansichtsfläche des Grabmals ist im Grabmalantrag rechnerisch darzule- gen. Der Grabmalantrag muss u. a. folgende Informationen enthalten: a) den Grabmalentwurf mit Grundriss, Ansicht und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole. b) den Grundriss der Grabstätte, auf dem das Grabzeichen und evtl. der Grabmalsockel sowie alle anderen Gestaltungselemente wie z. B. Einfas- sung und Trittplatten und sonstige Bestandteile vermaßt sind. c) Angaben über das Material und die Abmessungen der Einfassung sowie deren Gestaltung. d) Angaben zu Herkunfts- und Herstellungsorten aller verwendeten Materia- lien. -16- Sofern Grabmale, Grabgebäude, Einfassungen und sonstige Grabausstat- tungen aus Ländern stammen, in denen Kinderarbeit bekannt wurde, oder wenn die Produktion bzw. teilweise Herstellung in solchen Ländern erfolgte, ist mittels Zertifikat einer anerkannten Organisation nachzuweisen, dass diese Materialien ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO- Konvention 182 hergestellt sind. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte sowie Angaben zur Fundamentierung verlangt werden. § 24 Anlieferung, Standsicherheit, Lagern und Wiederverwendung 1. Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist die Grab- malgenehmigung der Friedhofsverwaltung vorzulegen. 2. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können. 3. Für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmalen gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holz- bildhauerhandwerks in der jeweiligen neuesten Fassung. Grabmale sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. 4. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr kann die Friedhofs- verwaltung auf Kosten des oder der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrung) treffen. Wird der ordnungswidri- ge Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des oder der Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen; die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der oder die Verantwortli- che nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein Hinweis am Grabmal. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umstürzen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Herabfallen von Tei- len davon verursacht wird. -17- 5. Vor Öffnung eines Grabes sind vorhandene Grabzeichen, Fundamente und Einfassungen zu entfernen. Das Lagern von Grabsteinen, Grabsteinteilen und Einfassungen auf den Friedhöfen, auch nur vorübergehend, ist nicht gestattet. 6. Die Wiederverwendung abgeräumter Grabmale ist nur zulässig, wenn sie den geltenden Vorschriften entsprechen; dies bedarf einer erneuten Genehmigung nach §§ 20 - 23. § 25 Abmessungen für Grabmale und Einfassungen 1. Stehende Grabmale Die maximalen Abmessungen eines Grabmals berechnen sich anhand der nachfolgenden Ansichtsflächen. Die angegebenen maximalen Höhen und Breiten dürfen dabei nicht überschritten werden. Maximale Maximale Maximale Grabart Ansichtsfläche Höhe Breite Erdbestattungsreihengrab 0,90 qm 1,70 m 0,70 m Erdbestattungswahlgrab 1,00 qm 2,00 m 0,70 m Zweistelliges Erdbestattungswahlgrab 2,00 qm 2,20 m 1,60 m Drei- oder mehrstelliges Erdbestattungswahlgrab 3,00 qm 2,40 m 2,40 m Urnenreihengrab 0,50 qm 1,10 m 0,60 m Urnenwahlgrab 0,65 qm 1,20 m 0,70 m Werden im Anhang B für einzelne Grabfelder andere Maße ausgewiesen, so gehen diese den oben genannten Höchstmaßen vor. -18- 2. Liegende Grabmale Grabart Maximale Ansichtsfläche Erdbestattungsreihengräber 0,90 qm Erdbestattungswahlgräber 1,00 qm Urnenreihengräber 0,45 qm Urnenwahlgräber 0,50 qm Liegende Grabmale und Grabmalsockel dürfen nur so breit angefertigt und verlegt werden, dass das Versetzen von Einfassungen innerhalb der Grabstät- te möglich ist. Falls in unmittelbarer Umgebung der Grabstätte Trittplatten vor- gesehen oder verlegt sind, muss die Grabmalbreite den entsprechenden Er- fordernissen Rechnung tragen. 3. Wandgrabmale Pro Grabstelle kann eine Wandplatte, die maximal 1,00 m hoch und 0,70 m breit sein darf, an der Friedhofsmauer angebracht werden. Die Wandplatten, die zwischen 8 und 12 cm auszuführen sind, sind so an den Mauern zu positi- onieren, dass sie sich in die Umgebung einfügen. 4. Kolumbarien Die Mindeststärke der Kolumbarienplatten beträgt 6 cm. 5. Einfassungen Grabart Materialhöhe Materialstärke Erdbestattungsreihen- und Erdbestattungs- mindestens zwischen wahlgräber 15 cm 8 und 15 cm Urnenwahlgräber 15 cm 6 und 12 cm 6. Trittplatten Grabart Fläche Stärke Erdbestattungsgräber 30 x 30 cm 4 cm Urnengräber 25 x 25 cm 4 cm -19- 7. Sonstige Bestandteile Teilabdeckungen und sonstige Bestandteile sind in einer Materialstärke von mindestens 6 cm auszuführen. 8. Holzgrabmale Bei Grabzeichen aus Holz darf abweichend von Abs. 1 ein Witterungsschutz auf eine Breite von maximal 85 cm ausgeführt werden. VII. Leichenhalle und Trauerfeiern § 26 Benutzung der Leichenhalle 1. Die Leichenhallen dienen der Aufnahme Verstorbener bis zur Bestattung oder Überführung. 2. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen während der von der Friedhofsverwaltung festgesetz- ten Zeiten von den Verstorbenen Abschied nehmen. Die Särge sind kurz vor der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen. 3. Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sind in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufzustellen. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes oder der Amtsärztin. § 27 Trauerfeiern 1. Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen Stelle innerhalb des Friedhofs abgehalten werden. 2. Die Aufbahrung Verstorbener im Feierraum muß untersagt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelit- ten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. -20- VIII. Schlussvorschriften § 28 Alte Rechte Für Grabstätten und Felder, die bei Inkrafttreten dieser Satzung nach den bisheri- gen Vorschriften angelegt wurden, gelten die bisherigen Vorschriften weiter. Für eine Änderung der Gestaltung bereits angelegter Grabstätten und Felder gelten die Gestaltungsvorschriften dieser Satzung. § 29 Ausnahmen Zur Vermeidung von unbilligen Härten oder wenn berechtigte Interessen von Nut- zungsberechtigten vorliegen oder zur Sicherung des dauerhaften Erhalts von Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von dieser Friedhofssat- zung zulassen, sofern Rechte bzw. wichtige Interessen Dritter oder der Allge- meinheit nicht entgegenstehen. § 30 Haftung Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch die nicht satzungsgemäße Benut- zung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflich- ten. Ferner ist die Haftung bei Diebstahl und Grabschändung sowie für Schäden aufgrund höherer Gewalt ausgeschlossen. § 31 Gebühren Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtun- gen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen zu entrichten. -21- § 32 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 142 der Gemeindeordnung und des § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, insbesondere wer vorsätzlich oder fahr- lässig a) den Friedhof entgegen der Vorschriften des § 5 betritt, b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1 u. 2), c) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 7 Abs. 1) oder gegen die Vorschriften des § 7 Abs. 4 u. 5 verstößt, d) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte bzw. Verfügungs- oder Nutzungs- berechtigter oder als Gewerbetreibende bzw. Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert oder entfernt oder durch Dritte errichten, verändern oder entfernen läßt (§ 23 Abs. 2), e) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand erstellt bzw. hält. § 33 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 15.12.2009 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den Heinz Fenrich Oberbürgermeister

  • Friedhofsatzung Anlage 2
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    1 - 8 Anlage 2 Alte Fassung Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Karlsruhe (Friedhofssatzung) Neue Fassung Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Karlsruhe (Friedhofssatzung) § 1 - § 12 § 1 - § 12 Gender-Version; ansonsten keine Änderungen § 13 Alle Bestattungsanlagen und Einrichtungen bleiben im Eigentum der Stadt. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden. § 13 Alle Bestattungsanlagen und Einrichtungen bleiben im Eigentum der Stadt. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden. Grabstätten sind während der Ruhezeit der Bestatteten von den Grabberechtigten gärtnerisch zu unterhalten und zu pflegen. Kommen diese ihren Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann die Stadt die notwendigen Arbeiten auf deren Kosten durchführen lassen. § 14 - § 15 Abs. 11 § 14 - § 15 Abs. 11 Gender-Version; ansonsten keine Änderungen 2 - 8 § 15 Abs. 12 Wird das Nutzungsrecht auf die Dauer von 40 Jahre im Voraus erworben, werden nach diesem Zeitpunkt keine Grabgebühren mehr fällig. Das Nutzungsrecht läuft in diesen Fällen auf unbestimmte Zeit und wird nur in folgenden Fällen beendigt: a) Wenn der Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht aufgibt, b) wenn die Pflege der Grabstätte nicht mehr gewährleistet ist, c) wenn der Friedhofsträger den gesamten Friedhof oder den Friedhofsteil, in dem sich die Grabstätte befindet, entwidmet, d) wenn durch ungünstige Preis- und Zinsentwicklungen die bezahlten Grabnutzungsgebühren und der erwirtschaftete Kapitalertrag aufgebraucht ist. In diesen Fällen endet das jeweilige Nutzungsrecht frühestens nach 50 Jahren. § 15 Abs. 12 Wird das Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf die Dauer von 40 Jahren, bei Kolumbariennischen im Bürklin’schen Mausoleum auf 50 Jahre und für eine Gruft in der Gruftenhalle auf 100 Jahre im Voraus erworben, werden nach diesem Zeitpunkt keine Grabgebühren mehr fällig. Das Nutzungsrecht läuft in diesen Fällen auf unbestimmte Zeit und wird nur in folgenden Fällen beendigt: a) wenn der oder die Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht aufgibt, b) wenn die Pflege der Grabstätte nicht mehr gewährleistet ist, c) wenn die Stadt den gesamten Friedhof oder den Friedhofsteil, in dem sich die Grabstätte befindet, entwidmet, d) wenn durch ungünstige Preis- und Zinsentwicklungen die bezahlten Grabnutzungsgebühren und der erwirtschaftete Kapitalertrag aufgebraucht ist. In diesen Fällen endet das jeweilige Nutzungsrecht frühestens nach 50 Jahren. § 15 Abs. 13 - § 19 § 15 Abs. 13 - § 19 Gender-Version; ansonsten keine Änderungen 3 - 8 § 20 Allgemeine Bestimmungen Grabmale, Grabgebäude, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechend gestaltet sein und dürfen andere Friedhofsnutzerinnen und - nutzer nicht nachhaltig beeinträchtigen. Grabmale und Grabgebäude sind dauerhaft zu gründen. § 20 Allgemeine Bestimmungen Grabmale, Grabgebäude, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechend gestaltet sein und dürfen andere Friedhofsnutzerinnen und - nutzer nicht nachhaltig beeinträchtigen. Grabmale und Grabgebäude sind dauerhaft zu gründen. Auf den Friedhöfen dürfen nur Materialien verwendet werden, die in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind. § 21 Felder mit Gestaltungsvorschriften 1. Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall, für Einfassungen und Trittplatten nur Natursteine, verwendet werden. Schriften, Ornamente, Symbole und Plastiken dürfen auch aus Metall, Keramik und Glas hergestellt werden. 2. Auf jeder Grabstätte kann ein stehendes oder liegendes Grabmal errichtet werden. Zusätzlich darf auf Erdbestattungswahl- und Erdbestattungsreihengräbern mit stehenden Grabmalen je Grabstelle ein liegendes Grabmal mit höchstens 0,40 qm Ansichtsfläche gelegt werden. Die Mindeststärke für alle liegende Grabmale beträgt 14 cm. § 21 Felder mit Gestaltungsvorschriften 1. Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall, für Einfassungen und Trittplatten nur Natursteine verwendet werden. Schriften, Ornamente, Symbole und Plastiken dürfen auch aus Metall, Keramik und Glas hergestellt werden. 2. Auf jeder Grabstätte kann ein stehendes oder liegendes Grabmal errichtet werden. Zusätzlich darf auf Erdbestattungswahl- und Erdbestattungsreihengräbern mit stehenden Grabmalen je Grabstelle ein liegendes Grabmal mit höchstens 0,40 qm Ansichtsfläche gelegt werden. Die Mindeststärke für alle liegenden Grabmale beträgt 14 cm. 4 - 8 3. Ganzabdeckungen sind nicht zugelassen. 4. Grabmale, Grabsteinsockel, Einfassungen, Teilabdeckungen und Trittplatten sowie sonstige Materialien aus Stein u.ä. dürfen insgesamt höchstens 2/3 der Grabfläche überdecken. Der entsprechende rechnerische Nachweis ist im Grabmalantrag zu führen. 5. Das Belegen der Gräber mit Kies, Marmorsplitt und ähnlichen Materialien ist nur in geringfügigem Umfang zulässig. Diese Materialien dürfen die Grabgestaltung nicht prägen. 6. In Grabfeldern, in denen keine seitlichen Einfassungen erlaubt sind, können die Gräber durch Trittplatten abgegrenzt werden. Zur einzelnen Grabstätte zählen jeweils die linken Trittplatten. Auf den Friedhöfen in Durlach und Aue gehören die rechten Trittplatten zum jeweiligen Grab. Am Anfang und am Ende einer Grabreihe darf an Gräbern, an denen Kopf- und Fußeinfassungen erlaubt sind, eine seitliche Einfassung als Begrenzung angebracht werden. 7. Die Steinplatten an Kolumbariennischen sind in Naturstein, nicht jedoch in Marmor, mit behauener Oberflächenbearbeitung auszuführen. Gedeckte Farben sind ausschließlich im Rahmen der Schriftgestaltung zulässig. 8. Die Abmessungen der Grabmale und Einfassungen werden in § 25 und dem Anhang B zu dieser Friedhofssatzung geregelt. 3. Ganzabdeckungen sind nicht zugelassen. 4. Grabmale, Grabsteinsockel, Einfassungen, Teilabdeckungen und Trittplatten sowie sonstige Materialien aus Stein u. Ä. dürfen insgesamt höchstens 2/3 der Grabfläche überdecken. Der entsprechende rechnerische Nachweis ist im Grabmalantrag zu führen. 5. Entlang der Hauptwege beträgt die Mindesthöhe für stehende Grabmale 1,0 m. 6. Das Belegen der Gräber mit Kies, Marmorsplitt und ähnlichen Materialien ist nur in geringfügigem Umfang zulässig. Diese Materialien dürfen die Grabgestaltung nicht prägen. 7. In Grabfeldern, in denen keine seitlichen Einfassungen erlaubt sind, können die Gräber durch Trittplatten abgegrenzt werden. Zur einzelnen Grabstätte zählen jeweils die linken Trittplatten. In einzelnen Gräberfeldern zählen historisch bedingt die rechten Trittplatten zum jeweiligen Grab. Am Anfang und am Ende einer Grabreihe darf an Gräbern, an denen Kopf- und Fußeinfassungen erlaubt sind, eine seitliche Einfassung als Begrenzung angebracht werden. 8. Die Steinplatten an Kolumbariennischen sind in Naturstein, nicht jedoch in Marmor, mit behauener Oberflächenbearbeitung auszuführen. Gedeckte Farben sind ausschließlich im Rahmen der Schriftgestaltung zulässig. 9. Die Abmessungen der Grabmale und Einfassungen werden in § 25 und dem Anhang B zu dieser Friedhofssatzung geregelt. 5 - 8 9. Das als Anhang B beigefügte Verzeichnis über die Gestaltungsvorschriften der einzelnen Grabfelder ist Bestandteil dieser Satzung. 10. Das als Anhang B beigefügte Verzeichnis über die Gestaltungsvorschriften der einzelnen Grabfelder ist ebenfalls Bestandteil dieser Satzung. § 22 § 22 Keine Änderungen § 23 Zustimmungserfordernis 1. Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabzeichen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. Sie werden in einem Verzeichnis geführt. 2. Die Erstellung und Abräumung sowie jede Veränderung von Grabmalen und Einfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. 3. In den Anträgen auf Erstellung bzw. Veränderung von Grabmalen und Einfassungen sind sämtliche Bauteile der betreffenden Grabstätte zu beschreiben. Die Ansichtsfläche des Grabmals ist im Grabmalantrag rechnerisch darzulegen. Der Grabmalantrag muss u.a. folgende Informationen enthalten: § 23 Zustimmungserfordernis 1. Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabzeichen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. Sie werden in einem Verzeichnis geführt. 2. Die Erstellung und Abräumung sowie jede Veränderung von Grabmalen und Einfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. 3. In den Anträgen auf Erstellung bzw. Veränderung von Grabmalen und Einfassungen sind sämtliche Bauteile der betreffenden Grabstätte zu beschreiben. Die Ansichtsfläche des Grabmals ist im Grabmalantrag rechnerisch darzulegen. Der Grabmalantrag muss u. a. folgende Informationen enthalten: 6 - 8 a) Den Grabmalentwurf mit Grundriss, Ansicht und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole. b) Den Grundriss der Grabstätte, auf dem das Grabzeichen und evtl. der Grabmalsockel sowie alle anderen Gestaltungselemente wie z. B. Einfassung und Trittplatten und sonstige Bestandteile vermaßt sind. c) Angaben über das Material und die Abmessungen der Einfassung sowie deren Gestaltung. Der Grabmalantrag mit den genannten Informationen ist zweifach einzureichen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte sowie Angaben zur Fundamentierung verlangt werden. a) den Grabmalentwurf mit Grundriss, Ansicht und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole. b) den Grundriss der Grabstätte, auf dem das Grabzeichen und evtl. der Grabmalsockel sowie alle anderen Gestaltungselemente wie z. B. Einfassung und Trittplatten und sonstige Bestandteile vermaßt sind. c) Angaben über das Material und die Abmessungen der Einfassung sowie deren Gestaltung. d) Angaben zu Herkunfts- und Herstellungsorten aller verwendeten Materialien. Sofern Grabmale, Grabgebäude, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen aus Ländern stammen, in denen Kinderarbeit bekannt wurde, oder wenn die Produktion bzw. teilweise Herstellung in solchen Ländern erfolgte, ist mittels Zertifikat einer anerkannten Organisation nachzuweisen, dass diese Materialien ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte sowie Angaben zur Fundamentierung verlangt werden. 7 - 8 § 24 - § 28 § 24 - § 28 Gender-Version; ansonsten keine Änderungen § 29 Ausnahmen Zur Vermeidung unbilliger Härten können Ausnahmen von dieser Friedhofssatzung zugelassen werden. § 29 Ausnahmen Zur Vermeidung von unbilligen Härten oder wenn berechtigte Interessen von Nutzungsberechtigten vorliegen oder zur Sicherung des dauerhaften Erhalts von Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von dieser Friedhofssatzung zulassen, sofern Rechte bzw. wichtige Interessen Dritter oder der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. § 30 - § 32 § 30 - § 32 Keine Änderungen § 33 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am 28.12.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 18.12.2001 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft. § 33 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 15.12.2009 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft. 8 - 8

  • Friedhofsatzung Anhang A
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    Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe Anlage 3/1 Anhang A Versetzanleitung für Grabeinfassungen und -abdeckungen auf städtischen Friedhöfen Beim Versetzen von Einfassungen werden in der Regel die unterschiedlichsten örtlichen Gegebenheiten angetroffen. Um dennoch für jeden Handwerksbetrieb nachvollziehbare Beurteilungsmaßstäbe festzulegen, wie die Einfassungen ver- setzt werden sollen, werden nachfolgende Kriterien bestimmt, die bei Festlegung der Flucht und der Höhe der Einfassungen zu berücksichtigen sind:  Flucht Die Flucht der Grabreihen ist wie das Geländeniveau mit der Maurerschnur zu ermitteln und danach die jeweilige Einfassung zu versetzen. Wege- führungen sind bei der Fluchtermittlung zu berücksichtigen.  Optisches Erscheinungsbild Die Höhe der Einfassung soll sich nach Möglichkeit an der Höhe der Nach- bargrabstätten orientieren.  Gelände-Niveau Unebenheiten im Gelände sind zu berücksichtigen. Fallendes oder an- steigendes Gelände kann nur durch die entsprechenden Neigungen der Einfassungen ordentlich ausgeglichen werden. Ein lotrechtes Versetzen soll in diesen Fällen nicht erfolgen.  Wege-Niveau Das Wegeprofil ist ebenso zu beachten wie die Kanten der Wege bzw. die Wegebegrenzungen in Form von Pflasterstreifen.  Angrenzende Gräber Bei der Festlegung der Einfassungshöhe sind die Höhen der 5 - 8 Nachbargrabstätten zu jeder Seite hin zu berücksichtigen.  Beim Versetzen von Grababdeckungen und Teilabdeckungen ist darauf zu achten, dass keine Hohlräume zwischen Erdreich und Steinplatten vorhanden sind. Stehen die Kriterien im konkreten Fall in Konkurrenz zueinander, ist durch den Ausführenden eine sorgsame Ermessensabwägung durchzuführen und bei Zweifelsfällen wie bisher das Friedhofs- und Bestattungsamt zu konsultieren.

  • Friedhofssatzung Anhang B
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    Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe Anhang B Gestaltungsvorschriften gemäß §§ 20, 21 ( Anlage 3/2) Hauptfriedhof 1. Erdbestattungsreihengräber § Typ/ Gestaltung § Typ/ Gestaltung AF 8 A/B § 20 4E,KI AF63§ 21K/FE AF8 C/D/E/F § 20 4E,KI AF67§ 204E AF12 B§ 21K/FEAF75§ 204E AF14§ 21K/FEAF79§ 204E AF18 A§ 204EAFX80§ 21X AF18 C§ 204E,KIAFX133 § 21X AF19 A§ 204EAF140§ 21K/FE AF21 A§ 204E AF40 A§ 204E MUS40 B§ 204E 2. Erdbestattungswahlgräber § Typ/ Gestaltung § Typ/ Gestaltung GM§ 214EHW6§ 214E RM§ 214ESW6§ 214E PM§ 214ESW6 ( i )§ 21OE NM§ 214ESW6 B ( i )§ 21OE MA1§ 214EFW6§ 214E MA2§ 214EFW6 ( i )§ 21OE MA3§ 21OEHW7§ 214E MA3X/68-71§ 21XSW7§ 214E MA4§ 21FEFW7§ 214E MA5§ 214EFW7 B ( i )§ 22 4E ,Grabgebäude MA 6§ 214EHW8§ 214E HW1§ 214ESW8§ 214E SW1§ 214EFW8§ 214E SW 1 A ( i )§ 21K/FE,Ziff.35HW9§ 214E FW1§ 214ESW9§ 214E HW2§ 214EFW9§ 214E SW2§ 214EHW10§ 214E FW2§ 21K/FESW10§ 214E HW3§ 214ESW10 A ( i )§ 21K/FE SW3§ 214ESW10 B ( i )§ 21K/FE SW3 ( i )§ 21K/FEFW10§ 214E HW4§ 214EHW11§ 214E SW4§ 214ESW11§ 214E SW4 ( i )§ 21K/FEFW11§ 214E FW4§ 214EHW12§ 214E HW5§ 214ESW12§ 214E SW5§ 214EFW12§ 214E SW 5 A ( i ) § 21OE,Ziff.35FW 12 II§ 214E SW 5 B ( i ) § 21OE,Ziff.35 FW5§ 214E Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Seite 1 Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe Anhang B Gestaltungsvorschriften gemäß §§ 20, 21 ( Anlage 3/2) Hauptfriedhof 2. Erdbestattungswahlgräber (Fortsetzung) § Typ/ Gestaltung § Typ/ Gestaltung HW13§ 214ESW31§ 214E SW13§ 214EFW31§ 214E SW13 A ( i )§ 214ESW 32§ 214E FW13§ 214EFW32§ 214E FW13 ( i )§ 21K/FEHW33§ 214E HW14§ 214ESW33§ 214E SW14§ 214ESW33 ( i )§ 214E HW15§ 214EFW33§ 214E SW15§ 214EFW33 ( i )§ 214E FW15§ 214EHW34§ 214E HW16§ 214ESW34§ 214E SW16§ 214ESW34 ( i )§ 214E FW16§ 214EFW34§ 214E HW17§ 214EFW34 ( i )§ 214E SW17§ 214EHW35§ 214E SW 17 ( i )§ 214ESW35§ 214E HW18§ 214ESW35 ( i )§ 214E SW18§ 214EFW35§ 214E FW18§ 214EFW35 ( i )§ 214E FW18 A ( i )§ 21K/FEHW36§ 214E FW18 B ( i )§ 21K/FESW36 ( i )§ 214E FW18 C ( i )§ 21K/FEFW36§ 214E FW18 D ( i )§ 21K/FEFW36 ( i )§ 214E HW19§ 214EHW37§ 214E SW19§ 214EFW37§ 214E FW19§ 214EFW37 ( i )§ 21 OE,Rasengräber, Ziff.33 HÜ20§ 214EHW38§ 214E HW21§ 214EFW38§ 214E SW21§ 214EFW38 ( i )§ 214E FW21§ 214EHW39§ 214E HW22§ 214EFW 39§ 214E SW22§ 214EFW39 ( i )§ 204E SW22 ( i )§ 214EHW40§ 214E HW23§ 214ESW40 B ( i )§ 214E SW23§ 214EFW40§ 214E HW24X§ 21X, Ziff.26HW41§ 21OE SW24X§ 21X, Ziff.26FW41 ( i )§ 214E HW25§ 214EHW42§ 21OE SW25§ 214ESW42§ 214E FW25§ 214EHW43§ 21OE HW26§ 214ESW43§ 214E SW26§ 214EHW44§ 21OE FW26§ 214ESW44§ 21K/FE HW 27§ 214ESW45§ 21K/FE SW27§ 214EHW48§ 214E FW27§ 214EFD48§ 21K/FE HW28§ 214EHW50§ 214E SW28§ 214EFW50§ 214E FW28§ 214EHW51 / 1a - 16§ 214E HW29 B§ 21OEHW51 / 17 - 35§ 21OE HW31§ 214E Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Seite 2 Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe Anhang B Gestaltungsvorschriften gemäß §§ 20, 21 ( Anlage 3/2) Hauptfriedhof 2. Erdbestattungswahlgräber (Fortsetzung) § Typ/ Gestaltung § Typ/ Gestaltung HW 61§ 21OEFW105§ 21K/FE FW62§ 204EFW111§ 21K/FE HW63§ 21OEFW112§ 21K/FE SW64§ 21OEFW117§ 21OE, bO, RS HW65§ 21OEFW121§ 21 K/FE,sämtl.Natursteina rten geschliffen,bO FW65§ 204 EFW122§ 21K/FE FW66§ 21OEFW123§ 21K/FE HW67§ 21OEFW124§ 21K/FE FW68§ 21OEdiv.Felder Eckplätze§ 21BEV FW70§ 204 EHWA§ 21OE SW75§ 21K/FEHWA/A1§ 21OE, BEV FW76§ 204 ESWA§ 21OE FW77§ 204 EHWB§ 21OE, BEV SW79§ 21K/FESWB§ 21OE FW83 A§ 204 EHWG § 21OE, BEV FW83 B§ 204 ESWG§ 21OE HW 85§ 21OE, bOHWH§ 21OE FW85§ 21K/FE, RS, bOHWH§ 21OE, BEV FW86§ 21KE, RS, bOSWH§ 21OE FW87§ 204 EHWJ§ 214E FW88§ 204 ESWJ§ 214E FW90§ 21K/FEPWD§ 21K/FE GRU § 21Ziff.14PWE§ 21K/FE FW91§ 204 EFW125§ 20SGL,Ziff.43a FW98§ 21K/FE FW100§ 21OE, bO,TrPl,RS 3. Urnenreihengräber § Typ/ Gestaltung § Typ/ Gestaltung AUF H 1§ 21K/FE, RSAUX13 B § 21X AUF H 2§ 21K/FE, RSAUF 17A§ 204E AUF J 2§ 21K/FE, RSAUF 17B§ 204E AUF K§ 214EAUX18§ 21X AUF T 1§ 204EAUF 41 B§ 204E AUF T 2§ 204EAUF 44§ 21K/FE, RS AUFT 3§ 204EAUF 69§ 204E AUF T 4§ 214EAUX78 § 21X AUF U 2§ 204EAUF 81§ 204E AUX V § 21XAUF 110§ 204E AUFQ 1§ 204EAUF118§ 204E AUFQ 2§ 204EAUF119§ 204E AUFP 2§ 204EAUF120§ 204E AUFP 3§ 204EAUFR 2§ 204E AUX W § 21XAUFR 3§ 204E AUXX § 21XAUX9B § 21X AUX7 A§ 21XAUF21B§ 204E AUF 21B / Reihe1-2 § 21 K/FE,TrPl,RS vorhanden Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Seite 3 Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe Anhang B Gestaltungsvorschriften gemäß §§ 20, 21 ( Anlage 3/2) Hauptfriedhof 4. Urnenwahlgräber § Typ/ Gestaltung § Typ/ Gestaltung UFÄR/G 1/(M)§ 21OEUFP 3§ 204E UFÄR/G 2§ 21OEPWPW§ 21OE, Ziff. 37 UFÄR/H 1/O§ 21OEUFR 2§ 204E UFÄR/H 1/(M)§ 21OEUFR 3§ 204E UFÄR/H 2§ 21OEUFSX§ 21X UFB 1§ 21OE, Ziff. 35UFSX 1 - 17§ 21X, lieg. GrM UFBÜ/KOL/KG§ 21 Ziff. 8SPASPA§ 21Stelen, X, Ziff. 46 UFBÜ/KOL/OG§ 21Ziff. 8UFUT§ 21OE UFIPA§ 21OE, Ziff. 18UFUT ( i )§ 21OE UFIPA (M)§ 21OE, Ziff. 18UF4 BX§ 21X UFJ 1 / 1 - 143§ 21OEUF7 AX § 21X UF J 1 / 144 - 217§ 21K/FE, RSUF41 A§ 204E UFK§ 214EUF42§ 204E UFL§ 204EUF43§ 204E UFM 1§ 21OEUF78X § 21X UFM 2§ 204EUF104§ 214E UFM 3§ 204EUF109§ 204E UFM 4§ 204EUFVX § 21X UFN§ 204EUFWX § 21X UFOT§ 21OEUFX § 21X UFP 1§ 204EUF9BX § 21X UFP 2§ 204EUFO§ 204E 5. Sonderformen (Friedpark) § Typ/ Gestaltung FD23X/MlG§ 21 X,Ziff.26 FD24X/MlG§ 21 X,Ziff.26 Baum Baumpaten.§ 21Ziff.5 Baumbest.§ 21kein Gedenkstein UF Ginkgogarten 17C/D/E/F/ G/H/I X § 21 X,Ziff.26 UF Paradiesgarten B1 ( Y) § 21 Y,Ziff.26 UF Andacht 52 ( Y) § 21 Y,Ziff.26 Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Seite 4 Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe Anhang B Gestaltungsvorschriften gemäß §§ 20, 21 Friedhof Aue 1. Erdbestattungsreihengräber § Typ/ Gestaltung AFB § 21K/FE, RS AFE § 21K/FE, RS AFL 1§ 21K/FE, RS 2. Erdbestattungswahlgräber § Typ/ Gestaltung § Typ/ Gestaltung HWA§ 21OEHW/NW§ 21OE FWA / 1 - 103§ 21K/FE, RSFWG / 1 - 8§ 21K/FE, RS HWB§ 21OEFWG / 9 - 17§ 21FE, RS HWC§ 21OEFWG / 18 - 66§ 21K/FE, RS FWC§ 21FE, RSFWH / 1 - 18§ 21K/FE, RS HWD§ 21OEFWH / 19 - 38§ 21FE, RS FWD( i ) 1 - 12§ 21FE, RSFWH / 39 - 97§ 21K/FE, RS FWD( i )13 - 56§ 21K/FE, RSFW H2 /1-10 nur 2-stell.Gräber § 21OE/Ziff.43e FWD( i )57 - 65§ 21FE, RSFWH2X / 11-20§ 21X/Ziff.43e HWE / 1 - 6§ 21OEFWJ 1§ 21K/FE, RS HWE / 7 - 16§ 21FE, RSFWJ 2§ 21K/FE, RS HW/SO§ 21OEFWJ 3§ 21K/FE, RS M/SO§ 21OEFWL 2§ 21K/FE, RS HW/SW§ 21OEFWL 3§ 21K/FE, RS 3. Urnenreihengräber § Typ/ Gestaltung § Typ/ Gestaltung AUXF 1 § 21XAUFK§ 21K/FE, RS AUFF 2§ 21K/FE, RS AUFE 2§ 21K/FE, RS 4. Urnenwahlgräber § Typ/ Gestaltung § Typ/ Gestaltung UFWF 1 X§ 21XUFWF 3 X§ 21 X UFWF 2§ 21K/FE, RSUFWK 1§ 21K/FE, RS UFWE2§ 21K/FE, RSUFWK 2§ 21K/FE, RS UFWH2X/17-66§ 21 X,Ziff.43dUFWL§ 21K/FE, R S UFWH2X/1-16§ 21 X,lieg.GrM,Ziff.43d Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Seite 5 Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe Anhang B Gestaltungsvorschriften gemäß §§ 20, 21 Friedhof Beiertheim 1. Erdbestattungsreihengräber Feldbezeichnung/ Grablage § Typ/ Gestaltung AFG§ 21K/FE, RS 2. Erdbestattungswahlgräber Feldbezeichnung/ Grablage § Typ/ Gestaltung Feldbezeichnung/ Grablage § Typ/ Gestaltung WM§ 213EHWC§ 21OE SM1§ 21FEFWC§ 213E SM2§ 21OEHWD§ 21OE NM§ 213EFDD§ 21K/FE HWA§ 21OEFDE§ 21K/FE FWA / 1 - 80§ 213EFWF§ 21K/FE FWA / 81 - 94§ 21FEHWG§ 21K/FE FWB / 1 - 13§ 213EHWH§ 21OE FWB / 14 - 27§ 21FE 3. Urnenreihengräber Feldbezeichnung/ Grablage § Typ/ Gestaltung AUFB§ 214E AUFG§ 21K/FE AUXG§ 21 X AUFG1 § 21 K/FE 4. Urnenwahlgräber Feldbezeichnung/ Grablage § Typ/ Gestaltung Feldbezeichnung/ Grablage § Typ/ Gestaltung UFC § 21 K/FE UFK§ 21K/FE UFCX § 21 X UFL§ 21K/FE UFE§ 214E U FG1 § 21 K/FE UFGX § 21 X Seite 6 Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe Anhang B Gestaltungsvorschriften gemäß §§ 20, 21 Friedhof Bulach 1. Erdbestattungsreihengräber § Typ/ Gestaltung AF10§ 21K/FE 2. Erdbestattungswahlgräber § Typ/ Gestaltung § Typ/ Gestaltung MA1 rechts§ 213EFW3 ( i )§ 21 4E,Ziff.35, 43b,SGL MA1 links§ 213EFW4§ 214E MA 2§ 21FEHW5§ 21KE MA3§ 214EFW5§ 21K/FE MA5§ 21FEFW9§ 21K/FE FW2§ 214EFD11§ 21K/FE FW3§ 214EFD13 X§ 21X 3. Urnenreihengräber § Typ/ Gestaltung § Typ/ Gestaltung AUFB§ 214EAUF6§ 21K/FE AUX3§ 21K/FE, RS, XAUF18 A§ 214E AUX7§ 21 X AUX13§ 21X 4. Urnenwahlgräber § Typ/ Gestaltung § Typ/ Gestaltung UFA§ 214EUF18 B§ 214E UF3X§ 21XU F13X§ 21X UF7X§ 21X Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Seite 7 Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe Anhang B Gestaltungsvorschriften gemäß §§ 20, 21 Friedhof Daxlanden 1. Erdbestattungsreihengräber § Typ/ Gestaltung AF2§ 21K/FE AF5§ 21K/FE 2.Erdbestattungswahlgräber § Typ/ Gestaltung § Typ/ Gestaltung WM§ 21OEFW4 A§ 214E,Ziff.43c NM§ 21OEFW4 B§ 214E,Ziff.43c OM§ 21OEHW5§ 21OE MA1§ 214E,Ziff.43cFW5 / 1 - 24§ 21FE MA2§ 214EFW5 / 25 - 38§ 21OE MA3§ 214E,Ziff.43cFW5 / 39 - 47§ 21FE MA4§ 214E,Ziff.43cHW6§ 21FE MA8§ 21FEFW6 / 1 - 19§ 21K/FE HW1§ 21K/FEHW7 / 1 - 27§ 21OE FW1 A§ 214E,Ziff.43cHW7 / 28 - 50§ 21KE FW1 B§ 214E,Ziff.43cHW7 / 51 - 72§ 21K/FE HW2§ 21FE,Ziff.43cFW 7§ 21K/FE FW2§ 21K/FEHW8 / 1 - 47§ 21FE FW 2 A§ 21FEHW8 / 48 - 68§ 21FE HW3§ 21FEFW 8 § 214E,Ziff.43c FW3§ 214EFW11§ 21K/FE FW 3 A§ 21K/FEFW12§ 21K/FE FD 3X§ 21X,Ziff.43eFW13§ 21K/FE HW4§ 214E,Ziff.43cFW14§ 21K/FE FW4§ 214E,Ziff.43c 3. Urnenreihengräber § Typ/ Gestaltung § Typ/ Gestaltung AUFB§ 21K/FEAUF10B§ 21K/FE AUF10 A § 21K/FEAUF15§ 21K/FE AUX 10 B § 21XAUF16§ 21K/FE AUF2 A § 21K/FEAUX15A § 21X AUF2 B § 21K/FE AUX5§ 21X 4. Urnenwahlgräber § Typ/ Gestaltung § Typ/ Gestaltung UF1X/1-37 § 21 X UF9 B§ 21K/FE UF1X/ 38-60 § 21 lieg.GrM,X UF10A§ 21K/FE UFA / 1-15§ 214EUF15 AX § 21X UFA / 16-30§ 214EUF15 B§ 214E UF6§ 21K/FEUF16§ 21K/FE UF9 A§ 21K/FEFW 6 / 20 - 38§ 21K/FE UF3X/1-28§ 21 X,lieg.GrM,Ziff.43d UF3A/B/C/DX/1-23§ 21 X,Ziff.43d UF3A/B/C/DX/24-28§ 21X,lieg.GrM,Ziff.43d UF2 A § 21K/FE UF2 B § 21K/FE Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Seite 8 Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe Anhang B Gestaltungsvorschriften gemäß §§ 20, 21 Friedhof Durlach 1. Erdbestattungsreihengräber § Typ/ Gestaltung § Typ/ Gestaltung AF10 § 20 KF, OE AF33§ 21K/FE, RS AF14§ 21K/FE, RSAF37§ 21K/FE, RS AF15§ 21K/FE, RSAF36 x§ 21X AF16§ 21K/FE, RS 2. Erdbestattungswahlgräber § Typ/ Gestaltung § Typ/ Gestaltung M/E/LMauer Eing. links§ 21OEHW16/17 / 1-19§ 21K/FE M/E/RMauer Eing. rechts§ 21OEHW16/17 / 20-117§ 21OE M/SMauer Süd§ 21OEHW18/19 / 1-17§ 21OE R/1Ring 1§ 21OEHW18/19 /18-41§ 21K/FE R/2Ring 2§ 21OEHW18/19 /42-66§ 21OE R/3Ring 3§ 21OEHW20/21 / 1-20§ 21K/FE R/4Ring 4§ 21OEHW20/21 /21-71§ 21KE HW A links§ 21OEHW20/21 /72-91§ 21OE HWA rechts§ 21OEHW22/23 / 1-40§ 21OE HWB § 21OEHW22/23 /41-52§ 21K/FE HW1 / 1 - 23§ 21OEHW22/23 /53-56§ 21OE HW1 / 24 - 47§ 21KEFW22§ 21OE HW1 / 48 - 55§ 21OEFW23§ 21OE FW1 ( i )§ 21K/FE, RSHW 24/25 / 1-12§ 21K/FE HW2 / 1 - 16§ 21K/FEHW 24/25 /13-73§ 21OE HW2 / 17 - 73§ 21OEFW24§ 21OE HW 3 / 1 - 11§ 21K/FEFW25§ 21OE HW 3 / 12 - 70§ 21OEHW26/27 / 1-48§ 21OE HW4 / 1 - 11§ 21K/FEHW26/27 /49-71§ 21K/FE HW4 / 12 - 71§ 21OEHW26/27 /72-91§ 21OE HW5 / 1 - 62§ 21OEFW26§ 21OE HW5 / 63 - 85§ 21K/FEFW27§ 21OE HW6 / 1 - 34§ 21OEHW28/29 / 1-24§ 21K/FE HW6 / 35 - 91 § 21K/FEHW28/29 /25-91§ 21OE HW7 / 1 - 11§ 21K/FEFW28§ 21OE HW7 / 12 - 60§ 21OEFW29§ 21OE HW 8 / 1 - 11§ 21K/FEHW32/33§ 21OE HW 8 / 12 - 62§ 21OEHW34§ 21OE HW9 / 1 - 11§ 21FEHW35§ 21OE HW9 / 12 - 36§ 21OEFW34x§ 21X HW 10 / 1 - 33§ 21OEHW36§ 21OE HW 10 / 34 - 50§ 21FEHW37§ 21OE HW11§ 21OEHW38§ 21OE HW12§ 21OEHW39 a ( i )§ 21OE HW13§ 21OEHW39 b ( i )§ 21OE FW13 ( i )§ 21OEFW39 ( i )§ 21OE HW14/15 / 1-50§ 21OE HW14/15 / 51-74§ 21K/FE Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Seite 9 Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe Anhang B Gestaltungsvorschriften gemäß §§ 20, 21 Friedhof Durlach 2. Erdbestattungswahlgräber (Fortsetzung) § Typ/ Gestaltung § Typ/ Gestaltung FW 40 / 1-5§ 21K/FE, RSHW45§ 214E,Ziff.43c FW 40 / 6-79§ 21K/FE, RSFW 45§ 214E,Ziff.43c FW 40 / 80-83§ 21OEHW46§ 21OE FW 40 / 84-108§ 21FE, RSHW49§ 214E,Ziff.43c FW41 / 1-25§ 21K/FE, RSFW49§ 214E,Ziff.43c FW41 / 26-85§ 21K/FE, RSHW52§ 214E,Ziff.43c FW41 / 86-97§ 21FE, RSFW52§ 214E,Ziff.43c FW42§ 21K/FE, RS FW44§ 21OE 3. Urnenreihengräber § Typ/ Gestaltung § Typ/ Gestaltung AUF6§ 21K/FE, RSAUX30 b§ 21X AUF7a§ 21K/FE, RSAUX30 d§ 21X AUF7b§ 21K/FE, RSAUF43 a§ 21K/FE,RS AUF8a§ 21K/FE, RSAUF21§ 21K/FE,RS AUF8b§ 21K/FE, RSAUX48§ 21X AUX5 b§ 21X 4. Urnenwahlgräber § Typ/ Gestaltung § Typ/ Gestaltung UFW5 ax§ 21XUFW34x§ 21X, Ziff.43d UFW9§ 21OEUFW34xL§ 21X, Ziff.43f UFW11§ 21OEUFW35x§ 21X, Ziff.43d UFW12§ 21OEUFW43 bx§ 21X UHW30§ 21OEUFW43 cx§ 21X UFW11 x§ 21XUFW47 a§ 21OE UFW30 ax§ 21XUFW47 b§ 21OE UFW30 cx§ 21XUFW48x§ 21X 5. Sonderformen (Friedpark) § Typ/ Gestaltung Baum Baumpatenschaft§ 21Ziff.5 Baumbestattung§ 21kein Gedenkstein Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Seite 10 Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe Anhang B Gestaltungsvorschriften gemäß §§ 20, 21 Friedhof Grünwettersbach 1. Erdbestattungsreihengräber Feldbezeichnung/ Grablage § Typ/ Gestaltung AF9 A § 21 KI, 4E AF13§ 21K/FE, RS AF15§ 21K/FE, RS AF17§ 21K/FE, RS 2. Erdbestattungswahlgräber Feldbezeichnung/ Grablage § Typ/ Gestaltung Feldbezeichnung/ Grablage § Typ/ Gestaltung FD1 A / 1 Reihe§ 214EFD14§ 21K/FE,RS FD1 B / 1 Reihe§ 21OEFD18§ 21FE,RS FD1X§ 21X,Ziff.43eFD20§ 21K/FE,RS FD2 A / 1 Reihe§ 214EFD21§ 21FE,RS FD3§ 21KE, WaBePl.FD22§ 21FE,RS FD5§ 21KE, WaBePl.FD23§ 21FE,RS FD6 A§ 21KE, WaBePl. FD7 A§ 21KE, WaBePl. FD9§ 214E FD10§ 21OE FD11§ 21OE 3. Urnenreihengräber Feldbezeichnung/ Grablage § Typ/ Gestaltung AUX2X§ 21X,Ziff.43d AUF12B§ 21OE AUX12 B/1 Reihe§ 21X 4. Urnenwahlgräber Feldbezeichnung/ Grablage § Typ/ Gestaltung Feldbezeichnung/ Grablage § Typ/ Gestaltung UF2X§ 21X,Ziff.43dUF12 AX /1 Reihe§ 21 X UF12A§ 21OEUF16A§ 21K/FE,RS Seite 11 Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe Anhang B Gestaltungsvorschriften gemäß §§ 20, 21 Friedhof Grünwinkel 1. Erdbestattungsreihengräber § Typ/ Gestaltung § Typ/ Gestaltung AF7 A§ 21K/FEAF17§ 21K/FE AF7 C§ 21K/FEAF18 A§ 21K/FE 2. Erdbestattungswahlgräber § Typ/ Gestaltung § Typ/ Gestaltung OM§ 213E,TrPlHW7 / 1 - 16§ 21OE WM1 - 42§ 21FEHW7 / 17 - 34§ 21KE WM44 - 61§ 21OEHW7 A§ 21KE NM§ 214EHW7 C§ 21KE SM§ 21OEFW7 B / 1 - 16§ 21KE MA7 / 1 - 84§ 21OEFW7 B / 17 - 34§ 21K/FE MA7 / 85 - 87§ 204EFW7 B / 35 - 52§ 21FE HW1§ 21FEHW8§ 21FE HW2 / 1 - 14§ 21OEFW 8§ 21FE HW2 / 16 - 28§ 21FEHW10§ 21K/FE FW2§ 214EHW11§ 21K/FE FW2 ( i )§ 21FEHW12§ 21K/FE HW3§ 21FEHW13§ 21K/FE FW3§ 21FEHW14§ 21K/FE HW4 / 1 - 14§ 214EHW14 A§ 21K/FE HW4 / 17 - 28§ 21OEFW14 / 1 - 18§ 21FE FW4§ 214EFW14 / 36 - 74§ 204E FW4 ( i )§ 21FEFW14 A / 1 - 26§ 21K/FE HW5 § 21OEFW14 A / 27 - 35§ 21FE FW5 / 1 - 14§ 21OEFD16 / 1 - 92§ 21K/FE FW5 / 15 - 32§ 21K/FEFD16 / 93 - 115§ 21FE FW6 / 1 - 22 § 21 K/FE FW6 / 23 - 29§ 214E 3. Urnenreihengräber § Typ/ Gestaltung § Typ/ Gestaltung AUF3§ 21K/FEAUF 11§ 214E AUX4§ 21 XAUX11§ 21 X AUF7 D§ 21K/FEAUF12A§ 214E AUF 10 A§ 21K/FEAUF12B§ 214E AUX18BX§ 21 X 4. Urnenwahlgräber § Typ/ Gestaltung § Typ/ Gestaltung UF3 / 1 Reihe§ 21K/FEUF11 § 214E UF4 X§ 21 XUF11X§ 21 X UF7 D§ 21K/FEUF13§ 214E UF9A§ 214EUF15X§ 21 X UF10 B§ 214EUF18BX§ 21 X UF9B§ 214E Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Seite 12 Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe Anhang B Gestaltungsvorschriften gemäß §§ 20, 21 Friedhof Hagsfeld 1. Erdbestattungsreihengräber § Typ/ Gestaltung AF4§ 21K/FE 2. Erdbestattungswahlgräber § Typ/ Gestaltung § Typ/ Gestaltung NM§ 21FEFW2§ 21FE OM§ 21FEFW2 A§ 21FE WM§ 213EFW3 / 1 - 15§ 21FE SM§ 21FEFW3 / 16 - 109§ 21K/FE MA1§ 21FEFW3 B§ 21K/FE HW1 / 1 - 30§ 21OEFW7§ 21K/FE HW1 / 33 -53§ 214E,nur 2-stell.Gräber 3. Urnenreihengräber § Typ/ Gestaltung § Typ/ Gestaltung AUFB§ 21K/FEAUF4§ 214E AUX 2X § 21 XAUF4B§21K/FE 4. Urnenwahlgräber § Typ/ Gestaltung UFB§ 21K/FE U F2X § 21 X UF4B § 21K/FE Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Seite 13 Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe Anhang B Gestaltungsvorschriften gemäß §§ 20, 21 Friedhof Hohenwettersbach 1. Erdbestattungsreihengräber Feldbezeichnung/ Grablage § Typ/ Gestaltung AF21§ 21K/FE, RS 2. Erdbestattungswahlgräber Feldbezeichnung/ Grablage § Typ/ Gestaltung Feldbezeichnung/ Grablage § Typ/ Gestaltung FD2 / 1. Reihe§ 21K/FE, RSFD8§ 214E,RS FD2 / 2. Reihe§ 21FE, RSFD9§ 214E,RS FD2 / 3. Reihe§ 21OE,Trpl,RSFD10§ 21OE,Trpl,RS FD3 / 1. Reihe§ 21K/FE, RSFD11 / 1.-4.Reihe§ 21K/FE, RS FD3 / 2. Reihe§ 21FE, RSFD11 / 5. Reihe§ 21FE, RS FD3 / 3. Reihe§ 21OE,Trpl,RSFD12§ 21K/FE, RS FD 4§ 21K/FE, RSFD15§ 21K/FE, RS FD5§ 21K/FE, R S 3. Urnenreihengräber Feldbezeichnung/ Grablage § Typ/ Gestaltung AUF8§ 21K/FE, RS AUX13§ 21 X AUX4§ 21X AUX5§ 21X 4. Urnenwahlgräber Feldbezeichnung/ Grablage § Typ/ Gestaltung UF8§ 21K/FE, RS UF13X § 21X U F4X§ 21X UF5X§ 21X Seite 14 Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe Anhang B Gestaltungsvorschriften gemäß §§ 20, 21 Friedhof Knielingen 1. Erdbestattungsreihengräber Feldbezeichnung/ Grablage § Typ/ Gestaltung AF19§ 21K/FE AF20§ 21K/FE 2. Erdbestattungswahlgräber Feldbezeichnung/ Grablage § Typ/ Gestaltung Feldbezeichnung/ Grablage § Typ/ Gestaltung SM§ 21FEFW5 / 12 - 32§ 21K/FE OM§ 21FEFW5 A§ 21K/FE WM§ 21FEHW6§ 21K/FE HW1§ 21FEFD7§ 21K/FE FW1§ 21FEHW9§ 21K/FE HW2§ 21K/FEFW9§ 21K/FE FW2 A§ 21K/FEHW10§ 21K/FE FW2 B§ 21K/FEHW11§ 21FE HW3§ 21FEFD11 A§ 21K/FE FW3§ 21FEFD11 B§ 21K/FE HW5§ 21K/FEHW22§ 21K/FE FW5 / 1 - 11§ 21FEHW23§ 21K/FE FD6 X § 21X,OE,Ziff.43e 3. Urnenreihengräber Feldbezeichnung/ Grablage § Typ/ Gestaltung Feldbezeichnung/ Grablage § Typ/ Gestaltung AUX4 B§ 21XAUF16§ 21K/FE AUF4 C§ 21K/FEAUF17§ 21K/FE AUX12 A§ 21XAUF18§ 21K/FE AUX12 B § 21 X 4. Urnenwahlgräber Feldbezeichnung/ Grablage § Typ/ Gestaltung Feldbezeichnung/ Grablage § Typ/ Gestaltung UF A§ 21K/FEUF14§ 21K/FE UF12 AX§ 21XUF16§ 21K/FE UF12 BX § 21 XUF18§ 21K/FE U F6X § 21 X, Ziff.43dUF13 B § 21K/FE UF4 BX § 21X Seite 15 Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe Anhang B Gestaltungsvorschriften gemäß §§ 20, 21 Friedhof Mühlburg 1. Erdbestattungsreihengräber § Typ/ Gestaltung AF21 § 21K/FE AF24§ 21K/FE 2. Erdbestattungswahlgräber § Typ/ Gestaltung § Typ/ Gestaltung MA1§ 21OEHW 7 / 11 - 20§ 214E MA2§ 21OEFW7§ 21FE MA3§ 214EHW8§ 21OE MA4§ 214EHW9 / 1 - 8§ 21OE OM§ 21FEHW9 / 9 - 15§ 214E HWA§ 21OEFW9 / 1 - 16§ 21K/FE HWB§ 21OEFW9 / 17 - 25§ 214E FWB§ 21FEHW10 / 1 - 24§ 21OE HWF§ 21OEHW10 / 25 - 41§ 21FE FWF§ 21FEFD10XL§ 21X,Ziff.43e HWN / 2 - 19§ 21OEHW11 / 1 - 26§ 21OE HWN / 20 - 29§ 21FEHW11 / 27 - 38§ 21FE FWN§ 21FEHW13§ 214E HW1 § 21OEFW13§ 21K/FE FW1 / 1 - 17§ 21FEHW14§ 21FE FW1 / 18 - 122§ 21K/FEHW15§ 214E HW2§ 214EFW 15§ 21K/FE FW2§ 21K/FEFW18 A / 1 - 9§ 21KE HW3§ 21OEFW18 A /10 -27§ 21K/FE FW3§ 21K/FEFW18 B§ 21K/FE HW4§ 21FEHW 19§ 21OE FW4§ 21FEFW20 / 1 - 24 § 21KE HW5 / 1 - 9§ 21OEFW20 / 25 - 79§ 21K/FE HW5 / 10 - 16§ 21K/FEHW21§ 21OE FW5 / 1 - 8§ 214EFW22 / 1 - 16§ 21KE FW5 / 9 - 16§ 21K/FEFW22 / 17 - 35§ 21K/FE FW5 A§ 21K/FEHW23§ 21OE HW6 / 1 - 5§ 21FEFW23 / 1 - 34§ 21OE HW6 / 11 - 20§ 21OEFW23 / 40 - 53§ 21FE FW6§ 21FEFW23 / 54 -125§ 21K/FE HW 7 / 1 - 10§ 21OEHW24§ 21OE Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Seite 16 Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe Anhang B Gestaltungsvorschriften gemäß §§ 20, 21 Friedhof Mühlburg 3. Urnenreihengräber § Typ/ Gestaltung § Typ/ Gestaltung AUF4§ 21K/FE AUF3§ 21OE AUF6§ 21K/FEAUF14 C§ 21K/FE AUF8§ 21K/FEAUFA§ 21K/FE AUX13§ 21XAUXF§ 21 X AUF11§ 214EAUX18§ 21 X AUX14§ 21X 4. Urnenwahlgräber § Typ/ Gestaltung § Typ/ Gestaltung UF3 ( III )§ 21OEUFA§ 21K/FE UF10AXL§ 21 X,lieg.GrM,Ziff.43dUFF§ 214E UF11§ 214EUFFX§ 21X UF13X§ 21 XUF18§ 21K/FE UFMA4§ 214EUF18X§ 21X U F14X§ 21X 5. Sonderformen § Typ/ Gestaltung UF10BXL§ 21X,Ziff.43f Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Seite 17 Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe Anhang B Gestaltungsvorschriften gemäß §§ 20, 21 Friedhof Nordwest 1. Erdbestattungsreihengräber § Typ/ Gestaltung AF1§ 21X AF 8§ 21K/FE, RS AF9§ 21K/FE, RS 2. Erdbestattungswahlgräber § Typ/ Gestaltung § Typ/ Gestaltung RW A§ 21OE, TrPl., RS, bOFD11§ 21K/FE, RS RW I1-29/55-161 § 21OE, TrPl., RS, bORW E 1-56§ 21OE,TrPl.,RS,OWG FD3§ 21K/FE, RSRW 91-18§ 21OE,TrPl.,RS,OWG FD4§ 21K/FE, RSRW 11 1-32§ 21OE,TrPl.,RS,OWG FD5§ 21K/FE, RSRW 13 1-79§ 21OE,TrPl.,RS,OWG FD7§ 21K/FE, RS 3. Urnenreihengräber § Typ/ Gestaltung § Typ/ Gestaltung AUFA§ 21K/FE, RSAUXF / 1-5§ 21X AUFB§ 21K/FE, RS AUXG§ 21X AUFE§ 21K/FE, RS AUX6§ 21X 4. Urnenwahlgräber § Typ/ Gestaltung § Typ/ Gestaltung UFC§ 21K/FE, RSRWI§ 21OE, TrPl., RS UFD§ 21K/FE, RSRWI30 - 54§ 21OE, TrPl., RS, bO UFF§ 21K/FE, RSRWI162 - 171§ 21OE, TrPl., RS, bO UFFX§ 21XU FG§ 21K/FE, RS UF6X§ 21XUFGX§ 21X Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Seite 18 Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe Anhang B Gestaltungsvorschriften gemäß §§ 20, 21 Friedhof Oberreut 1. Erdbestattungsreihengräber § Typ/ Gestaltung AF7 § 21K/FE,RS AF23§ 21K/FE,RS 2. Erdbestattungswahlgräber § Typ/ Gestaltung § Typ/ Gestaltung FD 1 § 21K/FE,R SFD6§ 21K/FE,RS FD3§ 21K/FE,RSFD 8 § 21K/FE,R S FD4§ 21K/FE,RSFD24§ 21K/FE,RS FD5§ 21K/FE,RSFD21§ 21K/FE,R S 3. Urnenreihengräber § Typ/ Gestaltung § Typ/ Gestaltung AUF17§ 21K/FE,RSAUF20§ 21K/FE,RS AUX18§ 21X AUX22§ 21X AUF19§ 21K/FE,RS 4. Urnenwahlgräber § Typ/ Gestaltung § Typ/ Gestaltung UF11§ 21K/FE,RSUF16X§ 21X UF13§ 21K/FE,RSUF18X§ 21X UF15§ 21K/FE,RSU F20§ 21K/FE,RS UF22 X§ 21X Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Seite 19 Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe Anhang B Gestaltungsvorschriften gemäß §§ 20, 21 Friedhof Palmbach 1. Erdbestattungsreihengräber § Typ/ Gestaltung AF7§ 21FE, WaBePl. AF11§ 21K/FE, RS 2. Erdbestattungswahlgräber § Typ/ Gestaltung § Typ/ Gestaltung FD1§ 21FE, WaBePl.FD7 A§ 21WaBePl. FD2§ 21FE, WaBePl.FD8 A§ 21WaBePl. FD4 A§ 21FE, WaBePl.FD9§ 21K/FE, RS FD5§ 21FE, WaBePl.FD10§ 21K/FE, RS FD6§ 21FE, WaBePl.FD10A§ 21K/FE, RS 3. Urnenreihengräber § Typ/ Gestaltung AUX13 B § 21 X AUF14 B§ 21K/FE, RS 4. Urnenwahlgräber § Typ/ Gestaltung UF12A§ 21K/FE, RS UF13 AX§ 21X UF14 A§ 21K/FE, RS Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Seite 20 Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe Anhang B Gestaltungsvorschriften gemäß §§ 20, 21 Friedhof Rintheim 1. Erdbestattungsreihengräber Feldbezeichnung/ Grablage § Typ/ Gestaltung AF3§ 21K/FE 2. Erdbestattungswahlgräber Feldbezeichnung/ Grablage § Typ/ Gestaltung SM§ 21FE NM§ 21FE WM§ 21FE FW1§ 21K/FE FW1 ( i )§ 21K/FE FW2§ 21FE FW2 ( i )§ 21FE FW3§ 21K/FE FW4 / 1 - 12§ 21FE FW4 / 13 - 108§ 21K/FE 3. Urnenreihengräber Feldbezeichnung/ Grablage § Typ/ Gestaltung AUF6§ 214E AUF5§ 214E 4. Urnenwahlgräber Feldbezeichnung/ Grablage § Typ/ Gestaltung UF5§ 214E UF2X /23 - 31§ 21 X UF5X /85 - 91§ 21 X Seite 21 Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe Anhang B Gestaltungsvorschriften gemäß §§ 20, 21 Friedhof Rüppurr 1. Erdbestattungsreihengräber § Typ/ Gestaltung AF28§ 21K/FE AF29§ 21K/FE AF31 § 21 K/FE 2. Erdbestattungswahlgräber § Typ/ Gestaltung § Typ/ Gestaltung MA1§ 214EHW9§ 21OE MA2§ 214ESW9§ 21OE MA3/14-24§ 21OE,Ziff.21,Ziff.35FW9§ 21OE RI1§ 21OEHW10§ 21OE RI1/X 21-21A§ 21XSW10§ 21OE RI2§ 21OEFW10§ 21OE RI2/X 186-191§ 21XSW11§ 21OE RI3§ 21OEFW11§ 21OE HW1§ 214EFW12§ 21OE FW1§ 214EFW13§ 21OE FW2§ 214EHW14§ 21OE HW3§ 214EHW15§ 21OE SW3§ 21FEFW16§ 21OE FW3 / 1 - 108§ 21FEFW17§ 21OE FW3 / 109 - 168 § 21K/FEFW19§ 21OE FW3 / 169-195§ 21K/FEFW21§ 21OE HW4§ 214EFW22§ 21OE SW4§ 21FEHW24§ 21OE FW4 § 21FEHW25§ 21OE HW5§ 214EFW25§ 21OE SW5 / 1 - 39§ 21FEFW26§ 21OE SW5 / 40 - 85§ 21OEFW27§ 21OE FW5§ 214EHW29§ 21OE FW6§ 214EHW30§ 21OE FW7§ 21FEHW31§ 21OE SW8§ 21OE FW8§ 21OE Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Seite 22 Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe Anhang B Gestaltungsvorschriften gemäß §§ 20, 21 Friedhof Rüppurr 3. Urnenreihengräber § Typ/ Gestaltung § Typ/ Gestaltung AUX8 B§ 21XAUX20§ 21X AUF8 C§ 21K/FE, RSAUF23 B§ 214E AUF18§ 21K/FEAUF23 D§ 214E AUF18B§ 21K/FEAUX23 F§ 21X 4. Urnenwahlgräber § Typ/ Gestaltung § Typ/ Gestaltung UF6X / 1-22§ 21XUF18 § 21K/FE UF6X / 23-33§ 21 X,lieg.GrMUF18X § 21X UF6X / 34-45§ 21 X UF21X § 21X UF6X / 46-57§ 21 X,lieg.GrM UF21X/34-38 § 21X,lieg.GrM UF6X / 66-80§ 21 X UF21X/49-53 § 21X,lieg.GrM UF7X / 1-20§ 21XUF23 A§ 214E UF7X / 21-30§ 21 X,lieg.GrMUF23 C§ 214E UF7X / 31-42§ 21 XUF23 EX§ 21X UF7X / 43-54§ 21 X,lieg.GrM UF23 D § 214E UF7X / 63-77§ 21X UF8 BX§ 21X UF8 D § 21K/FE, RS Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Seite 23 Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe Anhang B Gestaltungsvorschriften gemäß §§ 20, 21 Friedhof Stupferich 1. Erdbestattungsreihengräber § Typ/ Gestaltung AF10§ 21K/FE, RS 2. Erdbestattungswahlgräber § Typ/ Gestaltung § Typ/ Gestaltung HW10§ 21FE, RSFD8§ 21K/FE, RS FD1§ 21K/FE, RSFD9 / 1 - 11§ 21OE FD2§ 214EFD9 / 12 - 35§ 21FE, RS FD3§ 214EFD11§ 21K/FE, RS FD4§ 214EFD12§ 21K/FE, RS FD5§ 214EFD13§ 21K/FE, RS FD6§ 214EFD1 6§ 21K/FE, RS FD7§ 21FE,RS 3. Urnenreihengräber § Typ/ Gestaltung AUX11§ 21 X AUF16§ 21K/FE, RS 4. Urnenwahlgräber § Typ/ Gestaltung UF11X§ 21 X UF13§ 21K/FE, RS UFAlter Fhf X§ 21 X Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Seite 24 Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe Anhang B Gestaltungsvorschriften gemäß §§ 20, 21 Friedhof Wolfartsweier -Mergeläcker- 1. Erdbestattungsreihengräber § Typ/ Gestaltung AF3§ 21K/FE, RS AF6 § 21K/FE, RS 2. Erdbestattungswahlgräber § Typ/ Gestaltung § Typ/ Gestaltung RWA§ 21K/FE, RSFD8§ 21K/FE,RS RWI§ 21K/FE, RSFD 9§ 21K/FE,RS FD4§ 21K/FE, RSFD10/ 1-20 § 214E/2stell-Gräber,Ziff.35 FD7§ 21K/FE,RSFD10/ 21-37 § 214E+30cm Abst. ,Ziff.35 3. Urnenreihengräber § Typ/ Gestaltung AUF2§ 21K/FE, RS AUF5§ 21K/FE, RS 4. Urnenwahlgräber § Typ/ Gestaltung UF2§ 21K/FE, RS UF5§ 21K/FE, RS Friedhof Wolfartsweier -Wettersteinstraße- Für den gesamten Friedhof Wolfartsweier -Wettersteinstraße- gilt uneingeschränkt § 21 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe. Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Seite 25 Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe Anhang B Gestaltungsvorschriften gemäß §§ 20, 21 Friedhof Grötzingen Im Friedhof Grötzingen sind Einfassungen sowie Trittplatten nur aus rötlich eingefärbtem Betonwerkstein zulässig. Sie werden vom Friedhofsträger gegen Berechnung gesetzt. Im Übrigen gilt § 21 der Friedhossatzung der Stadt Karlsruhe. 4. Urnenwahlgräber § Typ/ Gestaltung UF25X/1-15§ 21X UF25X/16-23§ 21lieg.GrM.,X U F26X/1-17§ 21X UF26X/18-25§ 21lieg.GrM.,X Friedhof Neureut In den Friedhöfen von Neureut sind zwischen den einzelnen Grabstätten nur Trittplatten in der Größe 30 x 30 cm, aus Betonwerkstein mit glatter Oberfläche ohne Vorsatz, zulässig. Im Übrigen gilt § 21 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe. 4. Urnenwahlgräber § Typ/ Gestaltung UF20X§ 21X,Ziff.43d UF21X§ 21X,Ziff.43d Feldbezeichnung/ Grablage Feldbezeichnung/ Grablage Seite 26 Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe Anhang B Verzeichnis der Abkürzungen Legende AbkürzungBezeichnungBeschreibung AFAllgemeines FeldZiffer 1 ÄRÄußere ReiheZiffer 2 AUFAllgemeines Urnenfeld Ziffer 3 AUXAllgemeines Urnenfeld mit gärtn.GesamtgestaltungZiffer 4 BaumBaumpatenschaften u.a.Ziffer 5 BEVBevorzugte LagenZiffer 6 BOBehauene OberflächeZiffer 7 BÜ/Kol/KGBürklin ́sches Mausoleum KGZiffer 8 BÜ/Kol/OGBürklin ́sches Mausoleum OGZiffer 8 FEFuß-EinfassungZiffer 9 FDFeldZiffer 10 FWFußwegZiffer 11 Gertelb.Gertelbach-GranitZiffer 12 GMGebäudemauerZiffer 13 GRUGrüftehalleZiffer 14 HWHauptwegZiffer 15 HÜHügelZiffer 16 (I)InnerhalbZiffer 17 IPAInnerhalb der Parterre-AnlageZiffer 18 K/FEKopf-/Fuß-EinfassungZiffer 19 KEKopf-EinfassungZiffer 20 KI/KFKinderfeldZiffer 21 KOLKolumbarienZiffer 22 Lieg.GrMLiegendes GrabmalZiffer 23 (M)MitteZiffer 24 MA/MMauerZiffer 25 MlGMein letzter GartenZiffer 26 MUSMuslimeZiffer 27 NMNordmauerZiffer 28 N-WNordwestZiffer 29 OEOhne EinfassungZiffer 30 OMOstmauerZiffer 31 OTObere TerrasseZiffer 32 OTrPl.Ohne TrittplattenZiffer 33 OWGOhne WandgrabzeichenZiffer 34 PlanSpezielle PlanvorgabeZiffer 35 PMParkmauerZiffer 36 PWPolygonwegZiffer 37 RI, R/1Ring/Ring 1Ziffer 38 RMRintheimer MauerZiffer 39 RSRotsandsteinZiffer 40 RWARundweg AußenZiffer 41 RWIRundweg InnenZiffer 42 SGLSondergrablagenZiffer 4 3 SMSüdmauerZiffer 44 S-OSüdostZiffer 45 SPASeitlich der Parterre-AnlageZiffer 46 StelenNur Grabmale in StelenformZiffer 47 SWSeitenwegZiffer 48 S-WSüdwestZiffer 49 TrPl.TrittplattenZiffer 50 Seite 27 Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe Anhang B Verzeichnis der Abkürzungen Legende AbkürzungBezeichnungBeschreibung UF/UHW/UFWUrnenfeld/Urnenhaupt-UrnenfusswegZiffer 51 UTUntere TerrasseZiffer 52 WaBePlWaschbetonplattenZiffer 53 WMWestmauerZiffer 54 X, YGrabstätten mit gärtnerischer GesamtgestaltungZiffer 55 3E3-seitige EinfassungZiffer 56 4E4-seitige EinfassungZiffer 57 Seite 28 Friedhofsatzung der Stadt Karlsruhe Anhang B Legende der Ziffern • Ziffer 1 AF (Allgemeines Feld für Erdbestattungen) Grabfelder, in denen ausschließlich Reihengräber für Erdbestattungen angelegt sind. • Ziffer 2 ÄR (Äußere Reihe) Ortsbezeichnung für Urnenwahlgrabstätten auf dem Hauptfriedhof im Bereich der Grabfelder G und H. • Ziffer 3 AUF (Allgemeines Urnenfeld) Grabfelder für Aschenbeisetzungen, in denen ausschließlich Reihengräber angelegt sind. • Ziffer 4 AUX (Allgemeines Urnenfeld mit gärtnerischer Gesamtgestaltung) Grabfelder für Aschenbeisetzungen, in denen ausschließlich Reihengräber mit gärtnerischer Gesamtgestaltung angelegt sind. • Ziffer 5 Baum (Baumpatenschaften) Die Erstellung von Gedenksteinen ist gestattet. Es dürfen nur gebrochene oder natürlich vorkommende, heimische Natursteine verwendet werden. Die Grabzeichen werden im Einzelfall durch die Friedhofsverwaltung genehmigt. Vor dem Erstellen eines Gedenksteins ist eine Grabmalgenehmigung einzuholen. Am Baumstamm selbst darf nichts angebracht werden. Das Aufstellen von Vasen, Blumenschalen, sowie Pflanzungen sind nicht zulässig. Siehe §16, Abs.3 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe. (Urnenbeisetzung am Gemeinschaftsbaum) Erstellen eines Gedenksteins ist nicht möglich. Am Baumstamm darf nichts angebracht werden. Das Aufstellen von Vasen, Blumenschalen, etc. ist nicht gestattet, Pflanzungen sind nicht zulässig. Siehe §16, Abs.3 der Friedhofssatzung der Stadt Karlsruhe. Seite 29 Friedhofsatzung der Stadt Karlsruhe Anhang B Legende der Ziffern • Ziffer 6 BEV (Bevorzugte Lagen) Bevorzugte Grablagen sind Bereiche die wegen ihrer besonderen Lage und/oder Größe, besonderen Gestaltungsvorschriften unterliegen. Es sind nur stehende Grabzeichen zulässig. Teilabdeckungen und Einfassungen sowie die Belegungen der Grabflächen mit Kies und ähnlichen Materialien sind nicht erlaubt. • Ziffer 7 BO (Behauene Oberfläche) Als Grabmale können alle Natursteine mit allseits behauener Oberflächenbearbeitung verwendet werden. Die Flächen sind ohne Rand auszuführen. Schrift und Ornament müssen aus dem Stein gestaltet werden. Findlinge, gespaltene Werkstücke und Sockel sind nicht zugelassen. • Ziffer 8 BÜ/KOL/KG BÜ/KOL/OG (Bürklin ́sches Mausoleum, Keller- und Obergeschoss) Die Schriftplatten für Urnennischen im Bürklin ́schen Mausoleum müssen zusammen mit dem Nutzungsrecht bei der Friedhofsverwaltung erworben werden. Für die Beschriftung sind ausschließlich Buchstaben und Symbole aus Bronze, Farbton braun, zulässig. • Ziffer 9 FE (Fußeinfassung) Die Grabstätte darf an ihrer Fußseite mit einer Einfassung begrenzt werden. • Ziffer 10 FD (Feld) Bezeichnung für Grabfelder die in der Regel noch mit Buchstaben oder Ziffern ergänzt sind z.B.: FD - A / FD – 1. • Ziffer 11 FW (Fußweg) Ortsangabe für Grablagen an einem Fußweg. • Ziffer 12 Gertelb. (Gertelbach-Granit) Zur Verwendung darf ausschließlich Gertelbachgranit kommen. Seite 30 Friedhofsatzung der Stadt Karlsruhe Anhang B Legende der Ziffern • Ziffer 13 GM (Gebäudemauer) Bereich mit Wahlgräberbelegung auf dem Hauptfriedhof an der Nord- und Nordwestseite der Grüftehalle. • Ziffer 14 GRU (Grüftehalle) Die Gestaltung der Grabzeichen im Bereich der Grüftehalle unterliegt besonderen Gestaltungsvorschriften; diese ist im Einzelfall mit der Friedhofsverwaltung abzusprechen. Bei der Genehmigung sind die Belange des Denkmalschutzes sowie die Gestaltung der vorhandenen Grabdenkmäler zu berücksichtigen. • Ziffer 15 HW (Hauptweg) Ortsangabe für Grablagen an einem Hauptweg. • Ziffer 16 HÜ (Hügel) Bereich mit Bezeichnung für das topographisch erhöhte Gräberfeld 20 auf dem Hauptfriedhof. • Ziffer 17 (I) (Innerhalb) Dient zur näheren Beschreibung und Unterscheidung der Grablage in Feldern mit einheitlicher Feldbezeichnung aber mit unterschiedlicher Belegungsart (z. B.: Reihen- oder Wahlgrabstätten). • Ziffer 18 IPA (Innerhalb der Parterre-Anlage) Ortsbezeichnung für Urnenwahlgrabstätten auf dem Hauptfriedhof in der Parterre- Anlage. Hier sind nur liegende Grabmale zulässig. Für die Grabzeichen ist ein Festmaß von 0.50mx0.70m zu beachten. • Ziffer 19 K/FE (Kopf – / Fußeinfassung) Die Grabstätte darf an ihrer Kopfseite und an ihrer Fußseite mit einer Einfassung begrenzt werden. Seite 31 Friedhofsatzung der Stadt Karlsruhe Anhang B Legende der Ziffern • Ziffer 20 KE (Kopfeinfassung) Die Grabstätte darf an ihrer Kopfseite mit einer Einfassung begrenzt werden. • Ziffer 21 KI (Kinderfeld) In Kindergrabfeldern sind Bestattungen von Kindern bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres möglich. • Ziffer 22 KOL (Kolumbarien) Kolumbarienschriftplatten dürfen nur aus Naturstein mit behauener Oberflächengestaltung hergestellt werden. Außer Marmor sind alle Gesteinsarten zulässig. • Ziffer 23 Lieg. GrM (Liegendes Grabmal) Es dürfen ausschließlich liegende Grabmale angebracht werden. Die maximal zulässigen Maße sind in § 25 geregelt. • Ziffer 24 (M) (Mitte) Dient zur näheren Beschreibung und Unterscheidung der Grablage in Feldern mit einheitlicher Feldbezeichnung aber mit unterschiedlicher Belegungsart (z. B.: Reihen- oder Wahlgrabstätten). • Ziffer 25 MA/M (Mauer) Bereich mit Wahlgräberbelegung entlang einer bestimmten Friedhofsmauer. Häufig sind dem Kürzel MA bzw. M noch weitere Detailangaben beigefügt die näheren Angaben zur Lage oder Unterscheidung der entsprechenden Mauern geben, z.B.: MA 1 / MA Eingang rechts, M/E/L Eingang links, M/E/R Eingang rechts, M/SO Südost -Bergfriedhof-Durlach. Seite 32 Friedhofsatzung der Stadt Karlsruhe Anhang B Legende der Ziffern • Ziffer 26 MlG (Mein letzter Garten) Feld 24 (1.Bauabschnitt) und Feld 23 (2.Bauabschnitt) Die Grabmale sind bereits vorhanden und werden mit dem Nutzungsrecht gegen gesonderte Berechnung erworben. Die Beschriftung erfolgt nach gesonderter Vereinbarung. Nur handwerklich bearbeitete Steine aus europäischem Material. Einfassungen sind nicht erlaubt. HW/SW 24 X (Erdwahl-und Urnenwahlgräber mit Pflege) In diesem Bereich sind als Grabmale zulässig: Stehende Grabzeichen: 1. Findlinge oder Bruchsteine aus Gertelbacher Granit mit max. Ansichtsfläche je Grabstelle- 1.00m² . Einfassungen sind nicht zulässig. • Ziffer 27 MUS (Muslime) Grabfeld für Angehörige muslimischen Glaubens. • Ziffer 28 NM (Nordmauer) Bereich mit Wahlgräberbelegung entlang der nördlichen Friedhofsmauer. • Ziffer 29 N-W (Nordwest) Angabe der Himmelsrichtung als Orientierungshilfe. • Ziffer 30 OE (Ohne Einfassung) Die Grabstätte darf mit Trittplatten nach Ziffer 45, und mit Pflanzen begrenzt werden. Einfassungen sind nicht zugelassen. • Ziffer 31 OM (Ostmauer) Bereich mit Wahlgräberbelegung entlang der östlichen Friedhofsmauer. Seite 33 Friedhofsatzung der Stadt Karlsruhe Anhang B Legende der Ziffern • Ziffer 32 OT (Obere Terrasse) Ortsbezeichnung für Urnenwahlgrabstätten auf dem Hauptfriedhof im Umfeld der Kleinen Kapelle. • Ziffer 33 OTrPl. (Ohne Trittplatten) An der Grabstätte sind Trittplatten nicht zugelassen. • Ziffer 34 OWG (Ohne Wandgrabzeichen) An den Mauern des 2. Bauabschnittes am Friedhof Nordwest sind keine Wandgrabmale zulässig. • Ziffer 35 Plan (spezielle Planvorgabe) Detaillierte Gestaltungsangaben sind in einem besonderen Gestaltungsplan festgehalten. Die Gestaltungspläne werden in Papierform dazugelegt. • Ziffer 36 PM (Parkmauer) Bereich mit Wahlgräberbelegung auf dem Hauptfriedhof an der Südseite der Mauer zwischen Eingang West und Eingang Nord. • Ziffer 37 PW (Polygonweg) Urnenwahlgräber an der Kleinen Kapelle auf dem Hauptfriedhof. Für die stehenden Grabmale am Polygonweg gelten die Maße: 140cm-160cm Höhe sind vorgeschrieben. Wandgrabmale gemäß §25 sind ebenfalls zulässig. • Ziffer 38 RI (Ring) R/1 (Ring 1) Bezeichnung für Grablagen die sich an ringförmigen Wegeverläufen befinden. • Ziffer 39 RM (Rintheimer Mauer) Bereich mit Wahlgräberbelegung auf dem Hauptfriedhof an der Nordostseite der Mauer zwischen jüdischem Friedhof und Hirtenweg. Seite 34 Friedhofsatzung der Stadt Karlsruhe Anhang B Legende der Ziffern • Ziffer 40 RS (Rotsandstein) Zur Verwendung darf ausschließlich Rotsandstein kommen. • Ziffer 41 RWA (Rundweg Außen) Ortsangabe für Wahlgräber an der Außenseite eines Rundweges. • Ziffer 42 RWI (Rundweg Innen) Ortsangabe für Wahlgräber an der Innenseite eines Rundweges. • Ziffer 43 SGL (Sondergrablagen) Erweiterte oder eingeschränkte Gestaltungsmöglichkeiten. a) Hauptfriedhof-Fußweg 125 (FW/125) Grabmale dürfen nicht höher als 2.00m sein. b) Bulach Ausmauerung einer Gruft ist möglich. Die Grabstätten sind gärtnerisch anzulegen, liegende Grabmale sind nicht gestattet, stehende Grabmale dürfen max. 1.15m hoch und max. 0.70m breit sein. c) 4-seitige Einfassungen + Trittplatten Werden ausnahmsweise seitliche Einfassungen beantragt und genehmigt, sind diese sowie Trittplatten nach Weisung der Friedhofsverwaltung zu verlegen. d) Urnengräber max. Ansichtsfläche bei einem liegenden Grabmal: 0.30m² max. Ansichtsfläche bei einem stehenden Grabmal: 0.35m² e) Bei Erdbestattungsgräbern sind nur Stelen zugelassen. max. Höhe- 1.30m max. Breite- 0.40m max. Ansichtsfläche 0.50m² f) Gemeinschaftsgräber Die Grabmale sind bereits vorhanden. Die Beschriftung erfolgt nach gesonderter Vereinbarung. Seite 35 Friedhofsatzung der Stadt Karlsruhe Anhang B Legende der Ziffern • Ziffer 44 SM (Südmauer) Bereich mit Wahlgräberbelegung entlang der südlichen Friedhofsmauer. • Ziffer 45 S-O (Südost) Angabe der Himmelsrichtung als Orientierungshilfe. • Ziffer 46 SPA (Seitlich der Parterre-Anlage) Ortsbezeichnung für Urnenwahlgrabstätten auf dem Hauptfriedhof im unmittelbar an die Parterre-Anlage angrenzenden Bestattungsbereich. Hier sind nur Stelen gemäß Ziffer 47 zulässig. • Ziffer 47 Stelen (Stelen) In diesem Bereich sind nur Stelen als Grabzeichen erlaubt. Für Stelen gelten folgende Maße: Höhe: mindestens 1.10 m, höchstens 1.70 m Breite: mindestens 0.20 m, höchstens 0.40 m Tiefe: mindestens 0.20 m, höchstens 0.40 m • Ziffer 48 SW (Seitenweg) Ortsangabe für Grablagen an einem Seitenweg. • Ziffer 49 S-W (Südwest) Angabe der Himmelsrichtung als Orientierungshilfe. • Ziffer 50 TrPl. (Trittplatten) Trittplatten dienen sowohl der Begrenzung, wie auch der Begehbarkeit einer Grabstätte und dürfen bis 4 cm stark sein. Trittplatten dürfen keinen geschlossenen Flächenbelag bilden und sind daher in einem Mindestabstand von 25 cm zueinander zu verlegen. Seite 36 Friedhofsatzung der Stadt Karlsruhe Anhang B Legende der Ziffern • Ziffer 51 UF (Urnenfeld) UHW (Urnenhauptweg) UFW (Urnenfussweg) Grabfelder, in denen ausschließlich Wahlgräber für Urnenbestattungen angelegt sind. • Ziffer 52 UT (Untere Terrasse) Ortsbezeichnung für Urnenwahlgrabstätten auf dem Hauptfriedhof im Umfeld der Kleinen Kapelle. • Ziffer 53 WaBePl (Waschbetonplatten) Zur Grabstättenbegrenzung dürfen ausschließlich Waschbetonplatten verwendet werden. Die Waschbetonplatten werden vom Friedhofsbetreiber angebracht. • Ziffer 54 WM (Westmauer) Bereich mit Wahlgräberbelegung entlang der westlichen Friedhofsmauer. • Ziffer 55 X, Y (Grabstätten mit gärtnerischer Gesamtgestaltung) Die Nutzungsrechte von Grabstätten mit der Kennzeichnung „X, Y“ können nur in Verbindung mit einem Pflegevertrag erworben werden. Einfassungen soweit sie vorgesehen sind, werden von der Friedhofsverwaltung gestellt. • Ziffer 56 3E (3-seitige Einfassung) Die Grabstätte darf an drei Seiten mit einer Einfassung begrenzt werden. • Ziffer 57 4E (4-seitige Einfassung) Die Grabstätte darf an vier Seiten mit einer Einfassung begrenzt werden. Seite 37