Aufhebung der bestehenden Entwässerungsgebührensatzung und deren Ersetzung durch eine neue Entwässerungsgebührensatzung zum 1. Januar 2013

Vorlage: 30912
Art: Beschlussvorlage
Datum: 11.03.2016
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 18.12.2012

    TOP: 9

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Entwässerungsgebührensatzung
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 42. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 18.12.2012 1283 9 öffentlich Dez. 6 Aufhebung der bestehenden Entwässerungsgebührensatzung und deren Ersetzung durch eine neue Entwässerungsgebührensatzung zum 01.01.2013 Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 04.12.2012 10 vorberaten Gemeinderat 18.12.2012 9 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die als Anlage 1 beige- fügte Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseiti- gung (Entwässerungsgebührensatzung) einschließlich deren Bestandteile. Die Satzung tritt zum 01.01.2013 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensatzung) vom 14. Dezember 2010 (Amtsblatt vom 23. Dezember 2010) außer Kraft. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel : entfällt Kontierungsobjekt: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: (bitte auswählen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Stadtwerke Karlsruhe GmbH Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Der als Anlage 1 beigefügte Entwurf einer neuen „Satzung der Stadt Karlsruhe über die Ge- bühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung“ (Entwässerungsgebührensatzung) hat zum Gegenstand: 1. eine Anpassung der Entwässerungsgebühren zum 01.01.2013 wie folgt: a) Einheitsgebühr (nach Frischwassermaßstab) bisher 1,34 €/m³ künftig 1,43 €/m³ b) Schmutzwassergebühr (nach Frischwassermaßstab) als gesplittete Gebühr bisher 1,12 €/m³ künftig 1,21 €/m³ c) Niederschlagswassergebühr (flächenbezogen) als gesplittete Gebühr bisher 5,06 €/10 m² pro Jahr künftig 5,18 €/10 m² pro Jahr d) Entwässerungsgebühr für die Einleitung von Grundwasser, das nicht dem Klärwerk zugeführt wird bisher 0,59 €/m³ künftig 0,59 €/m³ e) Entwässerungsgebühr für die Einleitung von Grundwasser, das dem Klärwerk zugeführt wird, einheitlich für Grundstücke, die nach Einheitsgebühr bzw. nach gesplitteter Gebühr abgerechnet werden, von bisher 1,12 €/m³ auf künftig 1,21 €/m³ f) Gebühr für Grubeninhalte bisher 2,45 €/m³ künftig 2,58 €/m³ 2. Die neue Satzung beinhaltet außerdem neben kleineren redaktionellen Änderungen die Streichung der bisherigen Regelung für Zisternen, eine neue Festlegung, zu welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum die Gebühren als entstanden gelten sollen. sowie eine erweiterte Mitwirkungspflicht hinsichtlich der geplanten flächendeckenden Auswei- tung der gesplitteten Abwassergebühr zum 01.01.2015. Zu 1. Gebührenanpassung Ausgangslage Bis 31.12.2007 betrug die einheitliche Entwässerungsgebühr zur Entsorgung von Schmutz- und Regenwasser 1,38 €/m³ Frischwasserverbrauch. Mit Einführung der gesplitteten Ab- wassergebühr zum 01.01.2008 konnte die für die kleineren Grundstücke verbleibende Ein- heitsgebühr durch die gerechtere Verteilung der Kosten für Regen- und Schmutzwasserbe- seitigung auf 1,23 €/m³ Frischwasserverbrauch reduziert werden. Die erstmalig festgesetzte Schmutzwassergebühr als gesplittete Gebühr betrug 0,98 €/m³ Frischwasserverbrauch, die Niederschlagswassergebühr wurde erstmalig mit 4,19 €/10 m² Versiegelungsfläche pro Jahr festgesetzt. Die letzte Gebührenanpassung fand zum 01.01.2011 statt. Die Einheitsgebühr Ergänzende Erläuterungen Seite 3 nach Frischwassermaßstab wurde seinerzeit auf 1,34 €/m³ erhöht. Für die gesplittete Ge- bühr wurde die Schmutzwassergebühr auf 1,12 €/m³ und die Niederschlagswassergebühr auf 5,06 €/10 m² pro Jahr angehoben. Die beiden letzten Gebührenkalkulationen waren beeinflusst durch umfangreiche Entnah- men aus Rückstellungen für Gebührenüberdeckungen aus Vorjahren, welche den Gebüh- renbedarf deutlich reduzierten. Der Teilhaushalt 7400 - Abwasserbeseitigung - weist für 2009 noch eine nicht abgebaute Rest-Unterdeckung von -90.851,95 € auf, dem gegenüber stehen noch nicht ausgeglichene bereinigte Überdeckungen aus 2010 von +486.862,51 € und aus 2011 von +1.879.218,07 €. Aus dem saldierten Betrag von +2.184.386,68 € soll im Rahmen der Gebührenkalkulation für 2013 nur die Unterdeckung aus 2009 abgebaut wer- den (siehe Anlage 4). Die verbleibende Überdeckung von insgesamt 2.184.376,68 € soll erst mit den Gebührenkalkulationen 2014 und 2015 gebührenmindernd abgebaut werden, um größere Gebührensprünge durch die dann anstehende Inbetriebnahme umfangreicher Anla- genteile im Klärwerksbereich abzufedern. Gebührenfähiger Aufwand Grundlage für die Gebührenkalkulation bildet der Entwurf des Haushaltsplans des Teilhaus- halts 7400 für die Jahre 2013 und 2014. Die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen an- satzfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung Abwasserbeseitigung dürfen Aufwendun- gen, die außerhalb der Abwasserbeseitigung entstehen, nicht enthalten (§ 14 KAG). Diese sind bereits herausgerechnet und nicht Gegenstand des Gebührenbedarfs. Insbesondere bleibt der Teilaufwand, der auf die Entwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plät- zen entfällt, außer Betracht (§ 17 Abs. 3 KAG). Gegenüber der Gebührenkalkulation 2011/2012 ergeben sich für die Kalkulationen 2013/2014 Erhöhungen des gebührenfähigen Aufwands (nach Abzug Straßenentwässerun- genanteil) von ca. 1,6 Mio. im Jahr 2013 und ca. 2 Mio. € im Jahr 2014. Während die kalku- latorischen Abschreibungen und Verzinsungen stagnieren, erhöht sich neben dem Perso- nalaufwand insbesondere der Aufwand für Energie (Strom und Heizöl). Die planmäßigen Abschreibungen erfolgen auf Basis der Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die planmä- ßige Nutzungsdauer orientiert sich an den üblichen Werten. Der Zinssatz für die Ermittlung der Verzinsung des Anlagekapitals beträgt wie bisher 4,5 % (siehe Anlage 5). Prognoseentscheidungen Für Prognoseannahmen wird auf folgende Punkte besonders eingegangen: Für die Kalkulationen der Jahr 2013 und 2014 wird jeweils eine Abwassermenge von 16.300.000 m³ zugrunde gelegt. Diese basiert auf der von der Stadtwerke Karlsruhe GmbH ermittelten gebührenpflichtigen Frischwassermenge des Jahres 2011 abzüglich eines ge- schätzten Rückgangs um ca. 2 %. Für die Abwassermenge gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Entwäs- serungsgebührensatzung (Einheitsgebühr) werden 10.391.000 m³ zugrunde gelegt. Die Schmutzwassergebühr gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Entwässerungsgebührensatzung (gesplittete Gebühr) wird auf der Basis von 6.551.000 m³ kalkuliert. Die reduzierte abflusswirksame Versiegelungsfläche für das gesamte Stadtgebiet (ohne öf- fentliche Straßen, Wege und Plätze) beträgt aktuell 13.996.000 m². Bei den Grundstücken, für die eine gesplittete Abwassergebühr gilt, wird von einer relevanten Versiegelungsfläche von 9.611.000 m² ausgegangen. Trotz der Entstehung mehrerer umfangreicher Neubauge- Ergänzende Erläuterungen Seite 4 biete im Stadtkreis Karlsruhe ist insgesamt ein leichter Rückgang der Versiegelungsflächen zu verzeichnen. Gebührensätze Unter Zugrundelegung des gebührenfähigen Aufwandes und der Prognoseentscheidungen ergeben sich ab 01.01.2013 folgende Gebührensätze: Bei Grundstücken mit einer reduzierten Versiegelungsfläche unter 1.000 m² beträgt die ein- heitliche Abwassergebühr 1,43 €/m³, sofern nicht die gesplittete Gebühr beantragt wird. Sie wird ausschließlich nach der Menge des verbrauchten Frischwassers bemessen. Bei Grundstücken mit einer reduzierten Versiegelungsfläche von 1.000 m² und mehr beträgt die Schmutzwassergebühr 1,21 €/m³ Schmutzwasser und die Niederschlagswasserge- bühr 5,18 €/10 m² versiegelte Fläche und Jahr. Für die Anlieferung von Grubeninhalten wird eine Gebühr von 2,58 €/m³ erhoben. Der Mehrbetrag zur normalen Abwassergebühr ergibt sich aus dem höheren Verschmutzungs- grad. Für unverschmutztes, nicht dem Klärwerk zugeführtes Grundwasser wird eine reduzier- te Gebühr erhoben, da nur eine Teilleistung erbracht wird. Der Gebührensatz beträgt für Grundstücke, die nach der Einheitsgebühr, und für Grundstücke, die nach gesplitteter Ge- bühr veranlagt werden, weiterhin einheitlich 0,59 €/m³. Diese Gebühr muss trotz insgesamt gestiegener Kosten nicht erhöht werden, da sich die Kostenanteile weiter in Richtung der Abwasserreinigung verschoben haben, welche für die hier vorliegende Einleitung in den Re- genwasserkanal nicht zum Tragen kommt. Gebührenvergleich mit den deutschen Großstädten Laut einer Umfrage der Stadt Düsseldorf unter den deutschen Großstädten beträgt im Jahr 2012 die durchschnittliche Schmutzwassergebühr 2,27 €/m³ und die durchschnittliche Nie- derschlagswassergebühr 9,60 €/10 m² pro Jahr. Damit wird die Stadt Karlsruhe auch künftig mit den neuen Entwässerungsgebühren einen der besten, d. h. für die Gebührenzahler günstigsten Ränge einnehmen. Zu 2. Weitere Anpassungen der Entwässerungsgebührensatzung § 1: Die Aufzählung der verschiedenen Gebührenarten erstreckt sich nicht auf alle denkbaren Einleitungen (z. B. unerlaubte Einleitungen). Eine abschließende Aufzählung ist nicht mög- lich. Die Erwähnung von möglichen Gebührenfällen ist im Übrigen überflüssig und kann ent- fallen. § 3 Abs. 4 und 5: Mit Einführung der gesplitteten Abwassergebühr zum 01.01.2008 für ca. 4.000 Grundstücke mit einer Versiegelungsfläche größer/gleich 1.000 m² wurde eine komplizierte Regelung zur gebührentechnischen Behandlung von Zisternen und der Verwendung von Zisternenwasser zu Brauchwasserzwecken aufgenommen. Die ca. 36.000 kleineren Grundstücke sind von dieser Regelung nicht erfasst. Die Zisternenregelung greift nur für dauerhaft genutzte Anla- Ergänzende Erläuterungen Seite 5 gen mit Notüberlauf. Flächen, die an Zisternen ohne Notüberlauf angeschlossen sind, sind ohnehin nicht gebührenrelevant, da keine Einleitung in die öffentliche Kanalisation erfolgt. Ein Flächenabzug an der Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr wird bisher nur bei Zisternen mit einem Mindestvolumen 2,5 m³ und dauerhafter, ganzjähriger Nutzung anerkannt. Die überwiegende Anzahl der Zisternen wird ausschließlich zur Garten- bewässerung verwendet. In Wintermonaten und regenreichen Zeiten wird das Nieder- schlagswasser direkt durch die Zisternen in die öffentlichen Abwasseranlagen durchgeleitet (was dazu führt, dass für die hydraulischen Berechnungen zur Kanaldimensionierung die an Zisternen angeschlossenen Flächen als 100 % abflusswirksam angenommen werden müs- sen). Andererseits ist die Schmutzwassermenge, die aus der Zisternenwassernutzung anfällt, ver- nachlässigbar. Der Aufwand für die Mengenermittlung, Kontrolle und Abrechnung dieser Abwässer steht in keinem lohnenden Verhältnis zu dem zu erwartenden Gebührenaufkom- men. Eine Erweiterung der Zisternenregelung auf alle Grundstücke wird nicht empfohlen. Nach der geltenden Rechtsprechung ist ein Regelungsverzicht im Gebührenbereich grund- sätzlich zulässig, wenn im Rahmen der Typisierung die Anzahl der vom Sachverhalt be- troffenen Fälle nicht mehr als 10 % aller Gebührenfälle beträgt. Dies ist hier der Fall. Dem Beispiel anderer Städte wie Freiburg und Konstanz folgend soll künftig ganz auf eine Zister- nenregelung verzichtet werden. § 3 Abs. 3 Ziffer 2: Wassermengen aus Eigenförderung, die ausschließlich für die Bewässerung von Gärten und Grünflächen verwendet werden, sollen von vornherein aus der Gebührenpflicht herausge- nommen werden. Dies entspricht im Übrigen der bisherigen Verwaltungspraxis. § 6: Laut einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg muss bei Erhebung von Gebühren für die laufende Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung die Gebühren- satzung festlegen, zu welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum die Gebühren als ent- standen gelten sollen. Bei einem rollierenden Abrechnungssystem, wie es in Karlsruhe und vielen anderen Städten praktiziert wird, waren bislang keine konkreten Zeitintervalle in der Satzung fixiert, da die Frischwasserzähler stadtweit zu unterschiedlichen Zeiten abgelesen werden. Mit dieser neuen Regelung werden die Forderungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg formell erfüllt, am Abrechnungsverfahren selbst ändert sich nichts. § 6 a: Der Gemeinderat hat die Verwaltung beauftragt, die flächendeckende Einführung der ge- splitteten Abwassergebühr in Karlsruhe zum 01.01.2015 vorzubereiten. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr ist die Stadt auf die Mitwirkung der Grundstückseigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigen angewie- sen. Es ist vorgesehen, Flächenerhebungsbogen zu versenden. Innerhalb einer Monatsfrist ist dann Auskunft über die Grundstücksverhältnisse (insbesondere Größe der Flächen, Be- festigungsarten, Art der Ableitung und Verwendung des Niederschlagswassers von diesen Teilflächen) zu erteilen. Die bisherigen Anzeige- und Auskunftspflichten gemäß § 7 der Ent- wässerungsgebührensatzung umfassen lediglich Änderungen der Grundstücksverhältnisse, nicht jedoch die erstmalige Angabe eines Bestands. Da mit den Vorarbeiten für die Flächen- erhebung bereits 2013 begonnen werden sollen, muss die erweiterte Mitwirkungspflicht be- reits jetzt satzungsmäßig verankert werden. Ergänzende Erläuterungen Seite 6 Dieser Vorlage sind zum Nachweis und zur Information folgende Anlagen beigefügt: - als Anlage 1 Entwurf einer „Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die öffentli- che Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensatzung)“ - als Anlage 2 Gesamtübersicht der vorgesehenen ansatzfähigen Kosten/Erlöse des Teil- haushalts 7400 (Abwasserbeseitigung) für die Haushaltsjahre 2013 und 2014, - als Anlage 3 die Ermittlung des Gebührenbedarfs und des Gebührenaufkommens für die Haushaltsjahre 2013 und 2014, - als Anlage 4 die Darstellung des Ergebnisausgleichs nach § 14 Abs. 2 des Kommunal- abgabengesetzes, - als Anlage 5 die Berechnung des Zinssatzes für die Ermittlung der Verzinsung des An- lagekapitals - als Anlage 6 eine Synopse der derzeitigen und der geplanten Entwässerungsgebühren- satzung - als Anlage 7 - 10 die Kalkulation der Entwässerungsgebührensätze Beschluss: Antrag an den Gemeinderat 1. Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die als Anla- ge 1 beigefügte Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren für die öffentli- che Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensatzung) einschließlich deren Bestandteile. Die Satzung tritt zum 01.01.2013 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren für die öffentliche Abwas- serbeseitigung (Entwässerungsgebührensatzung) vom 14. Dezember 2010 (Amtsblatt vom 23. Dezember 2010) außer Kraft. 2. Der Gemeinderat stimmt dem Ausgleich der Unterdeckung aus 2009 in Höhe von 90.851,95 € im Zuge der Gebührenkalkulation 2013 zu. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 7. Dezember 2012

  • Anlage Entwässerungsgebühren
    Extrahierter Text

    Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensatzung) Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S.581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Art. 28 Achte AnpassungsVO vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65), der §§ 2 und 13 des Kommunalab- gabengesetztes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Art. 29 Achte AnpassungsVO vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruheam 18.12.2012folgende Satzung beschlossen: § 1 Erhebungsgrundsatz Zur Deckung ihres Aufwandes für die öffentliche Abwasserbeseitigung erhebt die Stadt Karlsruhe Entwässerungsgebühren. § 2 Gebührentatbestand, Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner (1) Entwässerungsgebühren werden für die Einleitung von Abwasser sowie von Grundwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen, Gebühren für Grubeninhalte werden für die Anlieferung von Grubeninhalten erhoben. (2) Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner für die Einleitung von Abwasser ist die Grund- stückseigentümerin/der Grundstückseigentümer. Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner ist auch, wer ohne Grundstückseigentümerin/Grundstückseigentümer zu sein a) Anschlussnehmerin/Anschlussnehmer bei der öffentlichen Wasserversorgung ist b) Wasser mittels Standrohr aus der öffentlichen Wasserversorgung entnimmt, das anschlie- ßend den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird. (3) Schuldnerin/Schuldner der Gebühren für Grubeninhalte ist, wer den Inhalt aus Abwasser- gruben anliefert. (4) Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner für die Einleitung von Grundwasser ist die Ei- gentümerin/der Eigentümer des Grundstücks, von dem aus Grundwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird. Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner ist auch, wer Grundwasser entnimmt und in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet. Anlage 1 (5) Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümern gleichgestellt sind auchandere zur Nutzung eines Grundstücks dinglich oder schuldrechtlich Berechtigte. Bei mehreren zur Nut- zung eines Grundstücks Berechtigten sind diese in dem Verhältnis Gebührenschuldne- rin/Gebührenschuldner, in dem sie die öffentlichen Abwasseranlagen benutzen. (6) Mehrere Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner haften gesamtschuldnerisch. § 3 Gebührenmaßstab (1) Bei Grundstücken mit einer versiegelten Fläche von weniger als 1 000 m² bemessen sich die Abwassergebühren nach der anfallenden Abwassermenge. (2)Bei Grundstücken, deren versiegelte Fläche 1 000 m² oder mehr beträgt, werden Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren getrennt erhoben. Die Schmutz- wassergebühren bemessen sich nach der anfallenden Schmutzwassermenge, die Nieder- schlagswassergebühren nach der Größe und der Versiegelungsart der versiegelten Fläche. Ist die versiegelte Fläche kleiner als 1 000 m², wird eine getrennte Gebühr nur auf Antrag erho- ben. Antragsberechtigt sind die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer und andere dinglich Nutzungsberechtigte, nicht jedoch schuldrechtlich Nutzungsberechtigte. Dem Antrag ist ein Nachweis über die Art und Größe der versiegelten Flächen, der Wasserzähler- stände zum Antragsdatum sowie der Gebührenbescheid des vorangegangenen Abrechnungs- zeitraums beizufügen. (3) Als anfallendeAbwassermenge nach Abs. 1 bzw. als anfallende Schmutzwassermenge nach Abs.2 Satz 2 gelten: 1. die Wassermenge, die aus den öffentlichen Wasserversorgungsanlagen bezogen oder ent- nommen wird, 2. die Wassermenge, die bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung aus ande- ren Wassergewinnungsanlagen oder aus Gewässer bezogen oder entnommen wird und nicht ausschließlich für die Bewässerung von Gärten, Parks oder ähnlich genutzten Flächen ver- wendet wird, 3. das in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitete und durch geeignete Messeinrichtun- gen zu ermittelnde Grundwasser, 4. das Niederschlagswasser, das aufgrund seiner Verschmutzung in den Schmutz- oder Mischwasserkanal eingeleitet werden muss. (4)Als versiegelte Fläche im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt der bebaute und befestigte Teil des Grundstücks, von dem Niederschlagswasser direkt den öffentlichen Abwasseranlagen zuge- führt wird, oder von dem Niederschlagswasser auf andere Weise in die öffentlichen Abwas- seranlagen gelangt, multipliziert mit dem jeweils geltenden Faktor nachAnlage, die Bestand- teil dieser Satzung ist. Mehrere Grundstücke können zusammen veranlagt werden, wenn sie als wirtschaftliche Ein- heit genutzt werden. (5) Bei Grundstücken, die gemäß Abs. 2 getrennt zu einer Schmutz- und Niederschlagswas- sergebühr herangezogen werden und bei denen eine gemeinsame Mengenmessung des auf dem Grundstück anfallenden Schmutz- und Niederschlagswassers erfolgt, gilt als Schmutz- wassermenge die tatsächlich gemessene und eingeleitete Abwassermenge abzüglich der für das betreffende Grundstück errechneten Jahres-Niederschlagswassermenge. Diese errechnet sich aus der durch das städtische Tiefbauamt ermittelten Niederschlagshöhe multipliziert mit der reduzierten versiegelten Fläche. (6) Die Gebühren für Grubeninhalte werden nach der auf dem Anlieferschein genannten Menge des Grubeninhalts bemessen. (7) Kann ein zuverlässiger Nachweis der für die Gebührenbemessung maßgebenden Einlei- tungsmenge oder Fläche nicht erbracht werden, so ist die Bemessungsgrundlage nach Maßga- be des §162 der Abgabenordnung zu schätzen. (8) Die Messeinrichtungen für den Nachweis der dem Grundstück aus öffentlichen oder priva- tenWasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermenge sowie der geförderten Grundwas- sermenge werden von der Stadtwerke Karlsruhe GmbH beschafft, eingebaut, unterhalten und abgelesen. Der Einbau und die Wartung der für die Gebührenbemessung erforderlichen Ein- richtungen sowie das Ablesen der Werte sind durch die Grundstückseigentümerin/den Grund- stückseigentümer oder die sonstigen Anschlusspflichtigen zu dulden. Eingriffe und Reparatu- ren an den Messeinrichtungen sind nur den von der Stadtwerke Karlsruhe GmbH beauftragten Personen gestattet. Im Übrigen gelten für die Gebrauchsüberlassung von Messeinrichtungen die Vorschriften der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Was- ser in ihrer jeweils gültigen Fassung. (9) Bei nur vorübergehender Grundwasserhaltungsowie in den Fällen, in denen die Entwäs- serungsgebühr nach der Menge des eingeleiteten Abwassers erhoben wird, ist die Messein- richtung von der Anschlussnehmerin/vom Anschlussnehmer selbst zu schaffen, einzubauen und zu unterhalten. § 4 Absetzungen an der Bemessungsgrundlage (1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden, sind auf Antrag der Gebührenschuldnerin/des Gebührenschuldners bei der Bemes- sung der Abwassergebühren im Sinne des § 3 Abs. 1bzw. der Schmutzwassergebühr im Sin- ne des § 3 Abs. 2abzusetzen. Der Nachweis der Abzugsmenge ist in der Regel durch geeich- te Abzugszähler zu führen, die die Gebührenschuldnerin/der Gebührenschuldner zu beschaf- fen und nach Maßgabe der eichrechtlichen Vorschriften zu unterhalten hat. Die Stadt kann eine Pauschalierung der Abzugsmenge auf der Grundlage von Erfahrungswerten zulassen, wenn ein Abzugszähler zur zuverlässigen Ermittlung der Abzugsmenge ungeeignet ist. (2) Der Antrag auf Herabsetzung der Entwässerungsgebühren muss den Stand des Abzugs- zählers zu Beginn und am Ende des Abrechnungszeitraums sowie die Nummer des Abzugs- zählers angeben. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 1 Satz3. (3) Der Antrag auf Herabsetzung der Entwässerungsgebühr muss vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides bei der Stadt eingegangen sein. Später eingehende Anträge können nur unter den Einschränkungen des §173 Abs.1 Nr.2 der Abgabenordnung berücksichtigt werden. § 5 Gebührensätze (1) Die Gebühren betragen: 1. im Fall des § 3 Abs. 1: 1,43Euro je m³ Abwasser (Abwassergebühr), 2. im Fall des § 3 Abs. 2 Satz 1: 1,21Euro je m³ Schmutzwasser (Schmutzwassergebühr) zuzüglich 5,18Euro je 10 m² versiegelte Fläche und Jahr (Niederschlagswassergebühr) (2) DieGebühr für Grubeninhalte beträgt2,58Euro je m³. (3) Für die Einleitung von Grundwasser, das nicht dem Klärwerk zugeführt wird, beträgt die Gebühr für Grundstücke gem. § 3 Abs. 1 (Einheitsgebühr) und gem. § 3 Abs. 2 (gesplittete Gebühr) einheitlich0,59Euro je m³. Für die Einleitung von Grundwasser, das dem Klärwerk zugeführt wird, beträgt die Gebühr für Grundstücke gem. § 3 Abs. 1 (Einheitsgebühr) und gem. § 3 Abs. 2 (gesplittete Gebühr) einheitlich1,21Euro je m³. (4) Für die Beschaffung, den Einbau und die Unterhaltung von Messeinrichtungen gemäß §3 Abs.3 Nr. 3, die nicht zugleich der Wassergeldberechnung durch die Stadtwerke Karlsruhe GmbH dienen, wird ein Zuschlag zur Entwässerungsgebühr erhoben. Die Höhe des Zuschlags entspricht der Höhe des Entgelts, das die Stadtwerke Karlsruhe GmbH nach dem jeweils gül- tigen Tarif für die Benutzung von Wasserzählern erhebt (Messpreis). § 6 Entstehung, Fälligkeit, Einzug, Vorauszahlungen (1)Die Gebührenschuld entsteht täglich zum Ablauf eines jeden Kalendertages (Entste- hungszeitraum). Mehrere Entstehungszeiträume können zur Abrechnung zusammengefasst werden (Abrechnungszeitraum). Abrechnungszeitraum für die Erhebung der Gebühren ist in der Regel der Zeitraum, für den der Wasserverbrauch zur Berechnung des Entgelts für die Wasserlieferung festgestellt wird. Für Niederschlagswasser kann ein abweichender Abrech- nungszeitraum festgelegt werden. Für die Erhebung der Niederschlagswassergebühr gilt dies mit der Maßgabe, dass der erste Abrechnungszeitraum jedoch frühestens mit dem Tag be- ginnt, an dem befestigte Flächen an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind.In den Fällen des §2 Abs.2 Satz2 Buchst. b) sowie bei Grundwassereinleitungen entsteht die Gebühr mit der Einleitung. Die Gebühren für Grubeninhalte entstehen mit der Anlieferung des Grubeninhalts an der Übergabestelle. (2) Soweit die Entwässerungsgebühren nicht von der Stadt selbst festgesetzt und erhoben werden, geschieht dies durch die Stadtwerke Karlsruhe GmbH zusammen mit den Entgelten für dieWasserlieferung. Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist in diesen Fällen berechtigt, die Entwässerungsgebühren zu berechnen, Entwässerungsgebührenbescheide auszufertigen und zu versenden, Entwässerungsgebühren entgegenzunehmen und an die Stadt abzuführen, Nachweise darüber für die Stadt zu führen sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und der Stadt mitzuteilen. Die Festsetzung und Erhebung der Entwässerungsgebühren kann bei Teilnahme am Online-Service der Stadtwerke Karlsruhe GmbH auf Antrag des Gebühren- pflichtigen auch auf elektronischem Wege erfolgen. (3) Die Entwässerungsgebühren werden außer in den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 Buchst.b) und Abs. 3 in einem Jahresbetrag festgesetzt; bis zur Gebührenfestsetzung sind monatliche Vorauszahlungen auf der Grundlage des letzten Jahresbetrages zu entrichten. Werden bei Ab- nehmerinnen/Abnehmern der Stadtwerke Karlsruhe GmbH für die Abrechnung des Entgelts für die Wasserlieferung kürzere Erhebungszeiträume festgelegt (Sonderabrechnung), gelten diese für die Entwässerungsgebühren entsprechend. (4) Liegen Vergleichswerte aus dem Vorjahr nicht vor, werden die Vorauszahlungen für die Entwässerungsgebühren unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall maßgebenden Um- stände geschätzt. Das Gleiche gilt für eine Anpassung der Vorauszahlungen an die tatsächli- chen Verhältnisse, wenn bei der Gebührenschuldnerin/beim Gebührenschuldner wesentliche Veränderungen in der Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen eintreten. (5) Treten im Laufe des Abrechungszeitraumes Änderungenbei den Bemessungsgrundlagen ein, so werden die Gebühren beginnend mit dem darauf folgenden Tag neu festgesetzt. Bei einem Antrag auf Umstellung des Abrechnungsverfahrens auf gesplittete Abwassergebühr nach § 3 Abs. 2 beginnt die Änderung frühestens am Tag nach Eingang des vollständigen Antrags einschließlich Nachweis über die Art und Größe der versiegelten Flächen, der Was- serzählerstände zum Antragsdatum sowie des Gebührenbescheides des vorangegangenen Ab- rechnungszeitraumes. Wird ein Antrag nach §3 Abs.2 Satz 3 zurückgenommen, erfolgt eine Neuveranlagung zum Beginn des folgenden Abrechnungszeitraumes. (6) Die festgesetzte Entwässerungsgebühr wird mit Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig. § 6a Ermittlung bebauter und befestigter Flächen (1) Die Stadt Karlsruhe beabsichtigt, künftig die Entwässerungsgebühren für alle Grundstü- cke, unabhängig von der Größe der versiegelten Flächen und an die öffentlichen Abwasseran- lagen angeschlossenen Flächen, in eine Schmutz-und Niederschlagswassergebühr aufzuteilen. (2) Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr sind die bebauten oder befestig- ten Flächen der Grundstücke, von denen Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasser- anlagen eingeleitet wird. (3) Um die Niederschlagswassergebühr ermitteln zu können, haben die Eigentümerin- nen/Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken Lage und Größe der bebauten oder befestigten Grundstücksflächenim Sinne von Absatz 2 innerhalb eines Monats nach Aufforderung in prüffähiger Form der Stadt mitzuteilen. Prüffähige Unterlagen sind La- gepläne, in denen die bebauten und befestigten Flächen im Sinne von Absatz 2 gekennzeich- net und die für die Berechnung der Flächen notwendigen Maße, die Befestigungsarten sowie die Art der Ableitung und Verwendung des Niederschlagswassers von diesen Teilflächen ein- getragen sind. Auf Verlangen sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden. § 7 WeitereAnzeige- und Auskunftspflichten (1) Die Gebührenschuldnerin/der Gebührenschuldner hat der Stadt- gegebenenfalls unter Verwendung amtlicher Vordrucke- innerhalb eines Monats anzuzeigen, 1. den Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlos- senen Grundstücks durch Vorlage eines Grundbuchauszugs, 2. die Verwendung von Wasser, das nicht aus der öffentlichen Wasserversorgung stammt, 3. eine Veränderung der versiegelten Flächen durch Vorlage von Lageplänen im Maßstab 1:500, in denen die bebauten und befestigten Grundstücksflächen gekennzeichnet und die für die Berechnung der Flächen notwendigen Maße, die Befestigungsarten sowie die Art der Ab- leitung und Verwendung des Niederschlagswassers von diesen Teilflächen sowie die Flur- stücks-Nummer eingetragen sind, 4. alle sonstigen Veränderungen, die für die Gebührenerhebung von Bedeutung sind. (2) Die Gebührenschuldnerin/der Gebührenschuldner hat den Beauftragten der Stadt alle Auskünfte zu erteilen, die zur Festsetzung der Gebühren notwendig sind. Hierzu haben sie erforderlichenfalls Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren. (3) Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist gegen angemessene Kostenerstattung verpflichtet, die zur Gebührenerhebung erforderlichen Daten der Stadt mitzuteilen. Auf die Datenweiterleitung an die Stadt ist die Gebührenschuldnerin/der Gebührenschuldner im Gebührenbescheid hin- zuweisen. § 8 Betretungsrecht Die Beauftragten der Stadt sind berechtigt, Grundstücke zur Prüfung der Gebührenpflicht und für ihre Ermittlungen im Rahmen der Gebührenfestsetzung zu betreten. Die Gebührenschuld- nerinnen/Gebührenschuldner haben die erforderlichen Ermittlungen und Prüfungen zu unter- stützen. § 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar2013in Kraft.Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Karls- ruhe über Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensat- zung) vom 14. Dezember 2010 (Amtsblatt vom 23. Dezember 2010), außer Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, Heinz Fenrich Oberbürgermeister Anlage zu § 3 Abs. 4 der Satzung über die Erhebung von Gebüh- ren für die Abwasserbeseitigung Diefür die Erhebung der Niederschlagswassergebühren maßgeblichen Faktoren werden unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt: Versiegelungsart:Faktor: 1.Dächer 1.1Standarddach (flach oder geneigt)1,0 1.2Gründach mit extensiver Begrünung,0,5 bei einer Schichtstärke ab 8 Zentimeter 1.3Grünüberdeckungen mit intensiver Begrünung0,0 bei einer Schichtstärke ab 30 Zentimeter z.B. Dachgärten, bei ebenerdigen Tiefgaragen 2.Befestigte Flächen: 2.1 Asphalt, Beton, Pflaster mit Fugenverguss1,0 2.2 Pflaster, Platten, Verbundsteine0,8 2.3 Rasengitterstein, Rasenfugenpflaster, Splittfugenpflaster, Porenpflaster, Schotterrasen0,3 2.4 Kies, Schotter0,0 3.Andere Versiegelungsarten: Für versiegelte Flächen anderer Art gilt derjenige oben genannte Faktor, der der in Zif- fer 1 und 2 genannten Versiegelungsart in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeits- grad am nächsten kommt. Weisen die Gebührenschuldner einen anderen Versiege- lungsgrad nach, kann im Einzelfall ein anderer Faktor angesetzt werden. 4.Versickerungsanlagen Mulden/ Mulden-Rigolen-Systememit Notüberlaufund Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und einem Stauraumvermögen von mindestens 2,0 m³ je 100 m² angeschlossener reduzierter versiegelter Fläche 0,2 Stadt Karlsruhe - Tiefbauamt Ansatzfähige Kosten/Erlöse Anlage 2 a Ansatzfähige Kosten/Erlöse HJ 2013 THH7400AbwasserbeseitigungGesamt-AnteilAnteil HJ 2013 betrag Niederschlagswasser (NW)Schmutzwasser (SW) EUROEUROEURO 12345 Lfd. Betriebskosten ohne kalkulatorische Kosten 4000 0000 Personalaufwendungen10.266.1202.987.7087.278.412 4100 0000 Versorgungsaufwendungen--- 4200 0000 Aufwendungen f. Sach- u. Dienstleistungen7.835.0001.135.6996.699.301 4300 0000 Transferaufwendungen170.00011.220158.780 4400 0000 Sonst. ordentliche Aufwendungen885.400307.470577.930 4811 0000 Aufwendungen f. Interne Leistungen (Belastungen)2.345.930638.5521.707.378 Summe Betriebskosten ohne kalk. Kosten21.502.4505.080.64816.421.802 Kalkulatorische Kosten 4700 0000 Planmäßige Abschreibungen8.400.290 9811 0000 Kalkulatorische Zinsen10.370.020 Summe kalkulatorische Kosten18.770.3109.102.4339.667.877 - Summe Kosten 40.272.76014.183.08126.089.679 Laufende Betriebserlöse 3300 0000 Gebühren und ähnliche Abgaben (ohne Entwässerungsgebühren)300.000-167.835-132.165- 3410 0000 Privatrechtliche Leistungsentgelte165.000-75.039-89.961- 3420 0000 Kostenerstattungen und Umlagen3.795.000-294.881-3.500.119- 3500 0000 Sonstige ordentliche Erträge--- 3711 0000 Aktivierte Eigenleistungen1.011.920-361.356-650.564- 3811 9000 Sonstige Erträge für interne Leistungen1.400.000-738.820-661.180- Summe Erlöse (ohne Anteil kalk.Erlöse)6.671.920-1.637.931-5.033.989- Kalkulatorische Erlöse- 3100 0000 Auflösung Sonderposten aus Zuweisungen726.000-377.433-348.567- 9711 0000 Kalkulatorische Zinsen Sonderposten (Zuweisungen)575.000-359.194-215.806- Summe kalkulatorische Erlöse1.301.000-736.627-564.373- - Gesamterlöse (ohne Entwässerungsgebühren)7.972.920-2.374.558-5.598.362- - Gesamtergebnis Plan 201332.299.84011.808.52320.491.317 Nicht gebührenfähige Kosten60.430-30.349,00-30.081- Gebührenfähiger Aufwand vor Abzug f. Straßenentwässerung32.239.41011.778.17420.461.236 Straßenentwässerungskosten gem. Gutachten14,1008649052748%38,5971209675782%0% 4.546.036-4.546.036-- Gebührenfähiger Aufwand nach Abzug Straßenentwässerung27.693.3747.232.13820.461.236 Ergebnisausgleich nach § 14 Abs. 2 KAG Überdeckung--- Unterdeckung aus 200990.851,9527.982,4062.869,55 Überdeckung /Unterdeckung saldiert90.851,9527.982,4062.869,55 Gebührenbedarf 201327.784.225,957.260.120,4020.524.105,55 9.667.8779.102.433 TBA E1 HL Kalkulation 2013 Stand 2012.10.05.xls Anl. 2a Plan 13 Kost.VerteilungSeite 1 von 1 Stadt Karlsruhe - Tiefbauamt Ansatzfähige Kosten/Erlöse Anlage 2 b Ansatzfähige Kosten/Erlöse HJ 2014 THH7400AbwasserbeseitigungGesamt-AnteilAnteil HJ 2014 betrag Niederschlagswasser (NW)Schmutzwasser (SW) EUROEUROEURO 12345 Lfd. Betriebskosten ohne kalkulatorische Kosten 4000 0000 Personalaufwendungen10.652.9803.100.2947.552.686 4100 0000 Versorgungsaufwendungen--- 4200 0000 Aufwendungen f. Sach- u. Dienstleistungen7.830.0001.134.9746.695.026 4300 0000 Transferaufwendungen170.00011.220158.780 4400 0000 Sonst. ordentliche Aufwendungen845.400293.579551.821 4811 0000 Aufwendungen f. Interne Leistungen (Belastungen)2.355.060643.1391.711.921 Summe Betriebskosten ohne kalk. Kosten21.853.4405.183.20616.670.234 Kalkulatorische Kosten 4700 0000 Planmäßige Abschreibungen8.539.170 9811 0000 Kalkulatorische Zinsen10.411.930 Summe kalkulatorische Kosten18.951.1009.220.9419.730.159 - Summe Kosten 40.804.54014.404.14726.400.393 Laufende Betriebserlöse 3300 0000 Gebühren und ähnliche Abgaben (ohne Entwässerungsgebühren)300.000-167.835-132.165- 3410 0000 Privatrechtliche Leistungsentgelte165.000-75.039-89.961- 3420 0000 Kostenerstattungen und Umlagen3.795.000-294.881-3.500.119- 3500 0000 Sonstige ordentliche Erträge--- 3711 0000 Aktivierte Eigenleistungen1.192.030-462.119-729.911- 3811 9000 Sonstige Erträge für interne Leistungen1.400.000-738.820-661.180- Summe Erlöse (ohne Anteil kalk.Erlöse)6.852.030-1.738.694-5.113.336- Kalkulatorische Erlöse- 3100 0000 Auflösung Sonderposten aus Zuweisungen659.000-333.515-325.485- 9711 0000 Kalkulatorische Zinsen Sonderposten (Zuweisungen)544.000-338.874-205.126- Summe kalkulatorische Erlöse1.203.000-672.389-530.611- - Gesamterlöse (ohne Entwässerungsgebühren)8.055.030-2.411.083-5.643.947- - Gesamtergebnis Plan 201432.749.51011.993.06420.756.446 Nicht gebührenfähige Kosten60.070-30.112,00-29.958- Gebührenfähiger Aufwand vor Abzug f. Straßenentwässerung32.689.44011.962.95220.726.488 Straßenentwässerungskosten gem. Gutachten14,1515482164091%38,6699027003754%0% 4.626.062-4.626.062-- Gebührenfähiger Aufwand nach Abzug Straßenentwässerung28.063.3787.336.89020.726.488 Ergebnisausgleich nach § 14 Abs. 2 KAG Überdeckung--- Unterdeckung Überdeckung /Unterdeckung saldiert--- Gebührenbedarf 201428.063.378,007.336.890,0020.726.488,00 9.730.1599.220.941 TBA E1 HL Kalkulation 2014 Stand 2012.10.05.xls Anl. 2b Plan 14 Kost.VerteilungSeite 1 von 1 Wassermengen Insgesamt/a cbmcbm€/cbm€cbm€/cbm€1.000 qm€/10 qm€ Volle Gebühr Gebührenpflichtige Wassermenge Einzug Stadtwerke16.300.0009.750.0001,4313.942.5006.550.0001,217.925.500 Menge 2011: 16,6 Mio. m³ -2% Grundwasser SW-Kanal/MW-Kanal, Einzug TBA581.500581.5001,43831.5450 Sonst. kleinere Einleitungen Einzug TBA60.00059.0001,4384.3701.0001,211.210 Summe volle Gebühr16.941.50010.390.50014.858.4156.551.0007.926.710 Gebührenermäßigungen, Gebührenzuschläge Bei Einheitsgebühr: Grundwasser, dasnicht dem Klärwerk zugeführt wird: 0,59 €/m³ 3.4003.4000,592.00600 (Es wird nur eine Teilleistung erbracht, zum Ausgleich wird die in § 5 Abs. 3 angeführte Gebührenermäßigung gewährt) Bei gesplitteter Gebühr Grundwasser, dasnicht dem Klärwerk zugeführt wird: 0,59 €/m³ 2.50002.5000,591.475 (Es wird nur eine Teilleistung erbracht, zum Ausgleich wird die in § 5 Abs. 3 angeführte Gebührenermäßigung gewährt) Grubenentleerung: 2,58 €/m³ (Wg. erhöhter Schmutzkonzentration wird eine entsprechend erhöhte Abwassergebühr erhoben) 6.5006.5002,5816.77000 Summe abweichende Gebühr12.4009.90018.7762.500 1.475 Gebührenpflichtige Wassermenge insgesamt16.953.90010.400.40014.877.1916.553.5007.928.185 Gebührtenpflichtige Versiegelungsfläche9.611.0005,184.978.498 Erlöse Entwässerungsgebühren 201327.783.874 Gebührenbedarf 201327.784.226 Über-/Unterdeckung aus Rundungsdifferenz -352 Ermittlung des Gebührenbedarfs und des Gebührenaufkommens HJ 2013 davon auf Einheitsgebühr SW-Gebühr Zusätzlich zu der kalk. Gebührenpflichtigen Abwassermenge wird - nach den Erfahrungen der Vorjahre - eine zusätzliche Abwassereinleitung von jährlich rd. 12.400 m³ angenommen. Eine kalkulatorische Überdeckung innerhalb eines Kalkulationszeitraumes bei den Gebühren ist nicht zulässig. Abrundungen der Entwässerungsgebührensätze ab der 3. Stelle hinter dem Komma führen zu einer rechnerisch kalkulierten Gebührenunterdeckung von 352 €, die innerhalb der folgenden 5 Jahre ausgeglichen werden soll. NW-Gebühr davon gesplittete Gebührgesplittete Gebühr TBA E1 HL Kalkulation 2013 Stand 2012.10.05.xls Anl.3a Wassermengen 131/1 Wassermengen Insgesamt/a cbmcbm€/cbm€cbm€/cbm€1.000 qm€/10 qm€ Volle Gebühr Gebührenpflichtige Wassermenge Einzug Stadtwerke16.300.0009.750.0001,4313.942.5006.550.0001,217.925.500 Menge 2011: 16,6 Mio. m³ -2% Grundwasser SW-Kanal/MW-Kanal, Einzug TBA723.447723.4471,431.034.5290 Sonst. kleinere Einleitungen Einzug TBA60.00059.0001,4384.3701.0001,211.210 Summe volle Gebühr17.083.44710.532.44715.061.3996.551.0007.926.710 Gebührenermäßigungen, Gebührenzuschläge Bei Einheitsgebühr: Grundwasser, dasnicht dem Klärwerk zugeführt wird: 0,59 €/m³ 75.00075.0000,5944.25000 (Es wird nur eine Teilleistung erbracht, zum Ausgleich wird die in § 5 Abs. 3 angeführte Gebührenermäßigung gewährt) Bei gesplitteter Gebühr Grundwasser, dasnicht dem Klärwerk zugeführt wird: 0,59 €/m³ 60.593060.5930,5935.750 (Es wird nur eine Teilleistung erbracht, zum Ausgleich wird die in § 5 Abs. 3 angeführte Gebührenermäßigung gewährt) Grubenentleerung: 2,58 €/m³ (Wg. erhöhter Schmutzkonzentration wird eine entsprechend erhöhte Abwassergebühr erhoben) 6.5006.5002,5816.77000 Summe abweichende Gebühr142.09381.50061.02060.593 35.750 Gebührenpflichtige Wassermenge insgesamt17.225.54010.613.94715.122.4196.611.5937.962.460 Gebührtenpflichtige Versiegelungsfläche9.611.0005,184.978.498 Erlöse Entwässerungsgebühren 201428.063.377 Gebührenbedarf 201428.063.378 Über-/Unterdeckung aus Rundungsdifferenz -1 Ermittlung des Gebührenbedarfs und des Gebührenaufkommens HJ 2014 davon auf Einheitsgebühr SW-Gebühr Zusätzlich zu der kalk. Gebührenpflichtigen Abwassermenge wird - nach den Erfahrungen der Vorjahre - eine zusätzliche Abwassereinleitung von 142.093 m³ angenommen. Eine kalkulatorische Überdeckung innerhalb eines Kalkulationszeitraumes bei den Gebühren ist nicht zulässig. Abrundungen der Entwässerungsgebührensätze ab der 3. Stelle hinter dem Komma führen zu einer rechnerisch kalkulierten Gebührenunterdeckung von 1 €, die innerhalb der folgenden 5 Jahre ausgeglichen werden soll. NW-Gebühr davon gesplittete Gebührgesplittete Gebühr TBA E1 HL Kalkulation 2014 Stand 2012.10.05.xls Anl.3b Wassermengen 141/1 25.10.2012 Ergebnisausgleich nach § 14 Abs. 2 KAG für THH 7400 - Abwasserbeseitigung Bereinigte Kostenüberdeckung (+) bzw. Kostenunterdeckung (-)Insgesamtdavon Anteil SWdavon Anteil NW EUREUREUR noch offen aus 2009auszugleichen bis spätesten 201490.851,95-62.869,55-27.982,40- noch offen aus 2010auszugleichen bis spätesten 2015486.862,51221.763,75265.098,76 noch offen aus 2011auszugleichen bis spätesten 20161.879.218,071.174.507,73704.710,34 Stand 31.12.20112.275.228,631.333.401,93941.826,70 davon wird berücksichtigt in 2013aus 200990.851,95-62.869,55-27.982,40- davon wird berücksichtigt in 2014--- noch offen Stand 31.12.20112.184.376,681.270.532,38913.844,30 TBA E1 HL Anlage 4 Ergebnisausgleich.xls Tabelle1 Anlage 5 Ermittlung des Zinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten Bis zum Jahr 2006 wurde zur Ermittlung des Zinssatzes zur Berechnung der kalkulatorischen Kosten ein Mischzinssatz angewendet, der das Verhältnis von Fremd- zu Eigenkapital über einen Zeitraum von 10 Jahren widerspiegeln sollte. Beim Fremdfinanzierungsanteil wurden dabei die neu aufgenommenen Kredite während des Betrachtungszeitraums zu Grunde gelegt. Da es in den vergangenen Jahren mehrfach nicht zuDarlehensaufnahmen gekommen ist, die „alte“ Berechnungsformel aber auch Daten zur Zinshöhe aus solchen Jahrgängen enthielt, hat dies zu einer gewissen Unschärfe des Marktzinssatzes geführt. Um in Zukunft auf einen möglichst realistischen Zinssatz zur Berechnung der kalkulatorischen Kosten zurückgreifen zu können und gleichzeitig im Sinne der Gebührenkontinuität wenig Schwankungen im Zinsniveau zu haben, wurde nun ein möglichst einfacher und transparenter Weg zur Zinsermittlung gewählt. Zukünftig wird allein der gewichtete (Zins-)Mittelwert aller tatsächlich zu einem festgelegten Stichtag vorhandenen Darlehensverbindlichkeiten der Stadt Karlsruhe Grundlage zur Ermittlung des Zinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten sein.Dabei wird die bereits getilgte Kredithöhe berücksichtigt, so dass eine möglichst aktuelle, exakte und transparente Basis zur Berechnung vorliegt. Zum Stichtag 30.06.12 hielt die Stadt Karlsruhe insgesamt 61 Kredite, deren Nominalhöhe 282.944.753,41 Euro betrug. Davon waren bereits 132.747.897,38 Euro getilgt, so dass sich auf den Restbestand von 150.196.856,03 Euro eine rechnerische Durchschnittsverzinsung von 4,390% ergab. Für den Doppelhaushalt 2013/2014 wird daher weiterhin ein Zinssatz von4,5 % zugrunde gelegt. 7f2 alt Satzung der Stadt Karlsruhe fiber Gebühren rür die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensatzung) vom 14. Dezember 2010 (Amtsblatt vom 23. Dezember 2010) Aufgrund des § 4 Abs. I der Gemeindeordnung fiir Baden-Würtlemberg (Gema BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBI. S. 581, beriehtigt S. 698), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2010 (GBI. S. 555), der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes fiir Baden-Würtlemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBI. S. 206), zuletzt ge­ ändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 4. Mai 2009 (GBI. S. 185) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung beschlossen: .§ 1 Erhebungsgrundsatz Zur Deckung ihres Aufwandes fiir die öffentliche Abwasserbeseitigung erhebt die Stadt Karlsruhe Entwässerungsgebühren (Abwassergebühren, Schmutzwassergebühren. Nieder· schlagswassergebOhren) und Gebühren fUr Grubeninhalte. §2 Gebührenlatbestand, Gebührenschuldnerin/Gebührensehuldner (1) Entwässerungsgebühren werden filr die Einleitung von Abwasser sowie von Gnmdwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen, Gebühren fiir Grubeninhalte werden fUr die AnIieferung von Grubeninhalten erhoben. (2) GebührenschuldneriniGebOhrenschuldner fiir die Einleitung von Abwasser ist die Grund­ stOckseigentümerinlder Grundstückseigentümer. GebührensehuldnerinlGebührenschuldner ist auch, wer ohne ~rundstOckseigentümerinlGrundstüekseigentümer zu sein a) AnschlussnehmerinlAnschlussnehmer bei der öffentliehen Wasserversorgung ist b) Wasser mittels Standrohr aus der öffentlichen Wasserversorgung entnimmt, das anseh1ie~ ßend den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird. (3) SchuldneriniSchuldner der Gebühren fiir Grubeninhalte ist, wer den Inhalt aus Abwasser­ gruben anliefert. (4) GebührenschuldneriniGebührenschuldner für die Einleitung von Grundwasser ist die Ei­ gentümerinlder Eigentümer des Grundstüeks, von dem aus Grundwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird. GebührenschuldnerinlGebührenschuldner ist auch, wer Grundwasser entnimmt und in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet. 712 neu Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren ffir die öffentliehe Abwasserbeseitigung (Entwässerung.gebühren.atzung) Aufgrund des § 4 Abs. I der Gemeindeordnung fiir Baden-Württemberg (Gema BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBI. S.581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert dureh Art. 28 Achte AnpassungsVa vom 25. Januar 2012 (GBI. S. 65), der §§ 2 und 13 des Kommunalab­ gabengesetztes fiir Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBI. S. 206), zuletzt geändert durch Art. 29 Achte AnpassungsVa vom 25. Januar 2012 (GBI. S. 65) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe arn 18.12.2012 folgende Satzung beschlossen: § 1 Erhebungsgrundsatz Zur Deckung ihres Aufwandes fiir die öffentliche Abwasserbeseitigung erhebt die Stadt Karlsruhe Entwässerungsgebühren. §2 Gebührentatbestand, GebührenschuldnerinlGebührensehuldner (1) Entwässerungsgebühren werden fiir die Einleitung von Abwasser sowie von Grundwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen, Gebühren fiir Grubeninhalte werden fiir die Anlieferung von Grubeninhalten erhoben. (2) GebOhrenschuldneriniGebührenschuldner für die Einleitung von Abwasser ist die Grund­ stOekseigentOmerinider GrundstüekseigentOmer. GebOhrenschuldneriniGebührenschuldner ist aueh, wer ohne Grundstückseigentümerinl Grundstückseigentünter zu sein a) AnschlussnehmerinlAnsehlussnehmer bei der öffentlichen Wasserversorgung ist b) Wasser mittels Standrohr aus der öffentlichen Wasserversorgung entnimmt, das ansehlie~ ßend den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird. (3) SehuldnerinlSehuldner der Gebühren fiir Grubeninhalte ist, wer den Inhalt aus Abwasser­ gruben anliefert. (4) GebührenschuldneriniGebührenschuldner für die Einleitung von Grundwasser ist die Ei­ gentümerinlder Eigentümer des GrundstOcks, von dem aus Grundwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird. GebührenschuldnerinlGebührenschuldner ist aueh, wer Grundwasser entnimmt und in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet. » :::l - :c CD cn III (5) GnmdstUckseigentOmerinnen!GrundstückseigentÜffiCm gleichgestellt sind auch nndere zur Nutzung eines GnmdstUeks dinglich oder sehuldrechtlich Berechtigte. Bei mehreren zur Nut­ zung eines GnmdstUeks Berechtigten sind diese in dem VerhJUtnis Gebührcnschuldne­ rinlGebührenschuldner, in dem sie die öffentlichen Abwasseranlagen benutr.en. (6) Mehrere Gebührenschuldnerinnen!Gebührenschuldner haften gesamtschuldneriseh. §3 GebilhrenmaOstab (1) Bei Gnmdstllcken mit einer versiegelten Fläche von weniger als I 000 m' bemessen sich die Abwassergebühren nach der anfalleoden Abwasscnnenge. (2) Bei Gnmdstllcken, deren versiegelte Fläcbe I 000 m' oder mehr beträgt, werden Schmulzwassergebilhren IUld Niederschlagswasscrgebühren getrelUlt erhoben. Die Schmutz­ wassergebilhren bemessen sich nach der anfallenden Sehrnutzwassennenge, die Nieder­ sehlagswassergehühren nach der Größe IUld der VersiegellUlgsart der versiegelten Fläche. Ist die versiegelte Fläche kleiner als I 000 m', wird eine getrennte Gebühr nur auf Antrag erho­ ben. Antragsberechtigt sind die GnmdstüekscigentÜmerinnenlGnmdstUekseigentOmer und andere dinglich Nutzungsberechtigte, nicht jcdoch schuldrechtlich Nutzungsberechtigte. Dem Antrag ist ein Nachweis Uber die Art IUld Größe der versiegelten Flächen, der Wasserzähler­ stände Z1llll Antragsdatum sowie der Gebilhrenbescheid des vorangegangenen Abrechnungs­ zeitraums beizufügen. (3) Als anfallende Abwassennenge nach Abs. 1 bzw. als anfallende Sehmutzwassennenge nach Abs. 2 Satz 2 gelten: I. die Wassermenge, die aus den öffentlichen Wasserversorgungsanlagen bezogen oder ent­ nommen wird, ' 2. die Wassermenge, die bei nichtöffentlicher Trink-oder Brauchwasservcrsorgung aus ande­ ren WassergewilUlungsanlagcn oder aus Gewässer hezogen oder entnommen wird, 3. das in dic öffentlichen Abwasseranlagen eingeleiten: und durch geeignete Messeinrichlun­ gen zu ennittelnde Grundwasser, 4. das Niedc"fSchlagswasscr, das aufgnmd seiner Verschmutzung in den Schmutz-oder Mischwasscrkanal eingeleiwt werden muss. (4) Als verSiegelte Fläebe im Sinne der Abs. I und 2 gilt der behaute nnd befestigte Teil des Grundstücks, von dem Niederschlagswasser direkt den öffentliehen Abwasscranlagcn zuge­ fUhrt wird, oder von dem Nicdefllchlagswasser aufnndere Weise in die öffentlieben Abwas­ seranlagen gelangt, multipli7jert mit dem jeweils geltenden Fakror nach Anla~,die Bestand­ teil dieser Satzung ist. (5) GnmdstUckseigcntOmerinnenlGnmdstückseigentOmem gleichgestellt sind auch andere zur Nutzung eines Gnmdstücks dinglich oder schuldrechUich Berechtigte. Bei mehreren zur Nut­ zung eines GrundstUcks Berechtigten sind diese in dem Verhältnis Gebührenschuldne­ riniGebührenschuldner, in dem sie die öffentlichen Abwasseranlagen benutzen. (6) Mehrere GebilhrenschuldnerinneniGebührenschuldner haften gesamtschuldnerisch. §3 GebUhrenmaOstab (I) Bei GrundstUcken mit einer versiegelten Flache von weniger als I 000 m' bemcssen sieh die Abwassergebilhren nach der anfallenden Abwassermenge. ) (2) Bei GnmdstUeken, deren veflliegelte Fillche I 000 m' oder mehr beträgt, werden Sehmutzwassergebilhren und Niederschlagswasscrgebühren getrennt erhoben. Die Schmutz­ wassergebilhren bemessen sich nach der anfalleoden Sehmulzwassennenge, die Nieder­ schlagswassergebühren nach der Größe und der Versiegelungsart der versiegelten Fläche. Ist die versiegelte Fläche kleiner als I 000 m', wird eine getrennte GebUhr nur auf Antrag erho­ ben. Antrag.berechtigt siod die GnmdstUckseigentUmerinnen!GrundstückseigentÜffiCr und andere dinglich Nutzungsberechtigtc. nicht jedoch schuldrcchtlich Nutzungsberechtigte_ Dem Antrag ist ein Nachweis Ober d;" Art und Größe der versiegelten Flllcben, der Wasserzähler­ stJlnde Z1llll Antragsdatum sowie der Gebilhrenbescheid des vorangegangenen Abrechnungs­ zeitraums bcizufilgcn. (3) Als anfallende Abwassermenge nach Abs. 1 bzw. als anfallende Schmulzwassenncngc nach Abs. 2 Satz 2 gelten: 1. die Wasscrmcnge, die aus den öffentlichen Wasscrversorgungsanlagcn bezogen oder ont­ nommenwir~ 2. die Wassermcnge, die bei nichtöffentlieher Trink-oder Brauchwasserversorgung aus nnde­ ren Wasscrgcwinnungsanlagen oder aus Gewässer bezogen oder entnommen wird und nicht ausschließlieh für die Bewässerung von GJ!rten, Ms oder ähnlich genutzten Flächen vCT­ wendet wird, 3. das in die öffentlichen Abwasscranlagen eingeleiwte nnd dureh geeignete Mcsseinrichtun­ gen zu ermittelnde Grundwasser, 4. das Niederschlagswasser, das aufgnmd seiner Verschmutzung in den Schmutz-oder Mischwasserkanal eingeleitet wcnk"Il muss. (4) Als versiegelte Fli!ehe im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt der bebaute und befestigte Teil des GnmdstUeks, von dem Niedcrsehlagswasser direkt den öffentlichen Abwasseranlagcn zuge­ fUhrt wird, oder von dem Niederschlagswasscr aufandere Weise in die öffentlichen Abwas~ scranlagen gelangt, multipliziert mit dem jeweils gelwnden Faktor naeh Anlage, die Bestand-. teil dieser Satzung ist. Bei Zisternen mit Notüberlaufund Anschluss an die öffentliehe Abwasseranlage werden je 2.5 m 1 Stauvolumen 100m 2 von der (an die Zisterne) angesehlossenen und befestigten Fläche abgezogen. Es werden nur dauerhafte (ganzjährige) Zisternen mit einem Mindeststauvolumen von 2.5 m' berOeksiehtigt. Mehrere Grundstüeke können zusammen veranlagt werden, wenn sie als wirtsehaftliehe Einheit genutzt werden. (5) Bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauehwasser aus Regenwassernutzungsan~ lagen mit einem Stauvolumen größer/gleich 2.5 m J mit und ohne Notüberlauf und Anschluss an die öfTentliehe Kanalisation wird die Schmutzwassermenge pausehaI um 4 m J pro Jahr je volle 10m 2 der an die Regenwassernutzungsanlage angesehlossenen Versiegelungsfläehe erhöht. Sind geeignete Messeinriehtungen durch die GebUhrenschuldnerinlden Gebühren~ schuldner angebraeht. wird die SehrnutzwassergebOhr rur die tatsächlich gemessene Menge erhoben. Bei aussehließlieher Nutzung von Niederschlagswasser zur Gartenbewässerung so~ wie bei Veranlagung von Grundstüeken. die nieht getrennt zu einer Sehrnutzwasser~ und Nie~ dersehlagswassergebühr herangezogen werden. unterbleibt ein Sehrnutzwasseraufsehlag, (6) Bei Grundstüeken, die gemäß Abs. 2 getrennt zu einer Sebmutz-und Niederschlagswas­ sergebühr herangezogen werden und bei denen eine gemeinsame Mengenmessung des auf dem Grundstüek anfallenden Sebmutz-und Niedersehlagswassers erfolgt, gilt als Sebmutz­ wassermenge die tatsäehlieh gemessene und eingeleitete Abwassermenge abzüglieh der ftir das betreffende Grundstück erreehneten Jahres-Niedersehlagswassermenge. Diese erreehnet sieh aus der dureh das städtische Tiefbauamt ennittelten Niederschlagshöhe multipliziert mit der reduzierten versiegelten Fläche. (7) Die Gebühren ftir Grubeninhalte werden naeh der auf dem Anliefersehein genannten Menge des Grubeninhalts bemessen. Zuzüglich wird ein pauschaler Zuschlag erhoben. (8) Kann ein zuverlässiger Naehweis der für die Gebührcnbemessung maßgebenden Einlei­ tungsmenge oder Fläehe nieht erbraeht werden, so ist die Bemessungsgrundlage nach Maßga­ be des § 162 der Abgabenordnung zu sehätzen. ' (9) Die Messeinriehtungen für den Naehweis der dem Grundstück aus öffentliehen oder priva­ ten Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermenge sowie der geförderten Grundwas­ sermenge werden von der Stadtwerke Karlsruhe GmbH besehafft, eingebaut, unterhalten und abgelesen. Der Einbau und die Wartung der für die Gebührenbemessung erforderliehen Ein­ riehtungen sowie das Ablesen der Werte sind dureh die Grundstüekseigentümerinlden Grund­ stüekseigentümer oder die sonstigen Ansehlusspfliehtigen zu dulden. Eingriffe und Reparatu­ ren an den Messeinrichtungen sind nur den von der Stadtwerke Karlsruhe GmbH beauftragten Personen gestattet. Im übrigen gelten für die Gebrauehsüberlassung von Messeinrichtungen die Vorsehriften der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Was~ ser in ihrer jeweils gültigen Fassung. (l0) Bei nur vorübergehender Grundwasserhaltung sowie in den FäHen, in denen die Entwäs­ serungsgebUhr naeh der Menge des eingeleiteten Abwassers erhoben wird, ist die Messein­ riehtung von der Ansehlussnehrnerinlvom Ansehlussnehrner selbst zu sehaffen, einzubauen und zu unterhalten. Mehrere Grundstücke können zusanunen veranlagt werden, wenn sie als wirtschaftliche Ein~ heit genutzt werden. ill Bei Grundstüeken, die gemäß Abs. 2 getrennt zu einer Schrnutz~ und Niederschlagswas­ sergebühr herangezogen werden und bei denen eine gemeinsame Mengenmessung des auf dem Grundstück anfallenden Scbmutz-und Niederschlagswassers erfolgt, gilt als Scbmutz­ wassermenge die tatsächlieh gemessene und eingeleitete Abwassermenge abzUglich der für das betreffende Grundstück erreehneten Jahres~Niederschlagswassermenge. Diese errechnet sieh aus der dureh das städtisehe Tiefbauamt ermittelten Niederschlagshöhe mu1tipliziert mit .' der reduzierten versiegelten Fläche. (QLDie Gebühren für Grubeninhalte werden naeh der aufdem Anlieferschein genannten Menge des Grubeninhalts bemessen. mKann ein zuverlässiger Nachweis der für die Gebührenbemessung maßgebenden Einlei­ tungsmenge oder Fläehe nicht erbracht werden, so ist die Bemessungsgrundlage nach Maßga~ be des § 162 der Abgabenordnung zu sehätzen. ill Die Messeinrichtungen für den Naehweis der dem Grundstück aus öffentlichen oder priva­ ten Wasserversorgungsanlagen zugeftihrten Wassermenge sowie der geförderten Grundwas~ sermenge werden von der Stadtwerke Karlsruhe GmbH beschafft, eingebaut, unterhalten und abgelesen. Der Einbau und die Wartung der für die Gebührenbemessung erforderlichen Ein­ riehtungen sowie das Ablesen der Werte sind dureh die Grundstückseigentümerinlden Grund­ stüekseigentümer oder die sonstigen Ansehlusspflichtigen zu dulden. Eingriffe und Reparatu~ ren an den Messeinriehtungen sind nur den von der Stadtwerke Karlsruhe GmbH beauftragten Personen gestattet. Im Übrigen gelten für die Gebrauchsüberlassung von Messeinrichtungen die Vorsehriften der Verordnung über allgemeine Bedingungen ftir die Versorgung von Was­ ser in ihrer jeweils gültigen Fassung. !2LBei nur vorübergehender Grundwasserhaltung sowie in den Fällen, in denen die Entwäs~ serungsgebühr naeh der Menge des eingeleiteten Abwassers erhoben wird, ist die Messein~ richtung von der Anschlussnehmerinlvom Ansehlussnehrner selbst zu schaffen, einzubauen und zu unterhalten. §4 Absettungen an der Bemes.ungsgrundlage (I) Wassermcngen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden, sind auf Antrag der GebUhrenschuldnerinldcs GebUhrensehuldners bei der Bemes· sung der Abwassergebtlhren im Sinne des § 3 Abs. 1 bzw. der Schmutzwassergebühr im Sin­ ne des § 3 Ab.. 2 abzusetzen. Der Nachweis der Abzugsmenge ist in der Regel durch geeichte Abzugszähler zu fllhren, die die Gebührensehuldnerinlder Gebtlhrensehuldner zu beschaffen und nach Maßgebe der eichteehtlichen Vorschriften zu unterhalten hat Die Stadt kann eine Pauschalierung der Abzugsmenge auf der Grundlage von Erfahrungswerten zulassen, wenn _ein Abzugszähler zur zuverlässigen Ermittlung der Abzugsmenge ungeeignet ist. (2) Der Antrag aufHerabsctzung der Entwässerungsgebühren muss den Stand des Abzugs­ zählers zu Beginn und am Ende des Abrcchnungs,-citraums sowie die Nummer des Abzugs· zählers angeben. Dies gilt nicht im falle des Absatzes I Satz 3. (3) Der Antrag auf Herabsetzung der Entwässerungsgebühr muss vor Ablauf eines lalues nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides hai der Stadt eingegangen sein. SpIlter eingehende Antrage können nur unter den Einschränkungen des § 173 Abs. I Ne. 2 der Abgabenordnung berllcksichtigt werden. §5 Gebühren,lItze (I) Die GebUhren betragen: 1. im Fall des § 3 Abs. I: 1,34 Euro je m' Abwasser (Abwassergebühr), 2_ im Fall des § 3 Abs. 2 Satz 1: 1,12 Euro je m' Schmutzwasser (Schmutzwassergebühr) zuzüglich 5,06 Euro je 10m' versiegelte Fläche und la1u (NiederschlagswassergebUhr) (2) Die Gebühr fUr Grubeninhalte beträgt 2,45 Euro je m'. (3) FUr die Einleitung von Grundwasser, das nicht dem Klärwerk zugefilhrt wird, beträgt die Gebühr filr GrundslÜcke gem. § 3 Abs. I (Einheitsgebühr) und gem. § 3 Abs. 2 (gesplittete Gebühr) einheitlich 0,59 Euro je m'. c FUr die Einleitung von Grundwasser, das dem Klärwerk zugefiihrt wird, beträgt die Gebühr fUr GrundstUcke gcm. § 3 Abs. 1 (EinheitsgebUhr) und gern. § 3 Abs.2 (gesplittete Gebühr) einheitlich 1,12 Euro je m'. (4) FUr die Beschaffung, den Einbau und die Unterhaltung Von Messeinriehtungen gemllß § 3 Abs. 3 Nr. 3, die nicht zugleich der Wassergeldberechnung durch die Stadtwerke Karlsruhe GmbH dienen, wird ein Zuschlag zur Entw'JsserungsgebUhr erhoben. Die Höhe_ des Zuschlags §4 Ab,etzungen an der Beme"ung'grundLage (I) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasscranlagen eingeleitet werden, sind auf Antrag der Gebührensehuldnerinldes Gebührenschuldners bei der Bcmes­ sung dcr Abwassergebühren im Sinne des § 3 Ab.. I bzw. der Schmutzwassergebühr im Sin­ ne des § 3 Abs.2 abzuset7.en. Der Nachweis der Abzugsmenge ist in der Regel durch geeich. te Abzugszähler zu lührcn, die die Gcbührenschuldnerinlder Gebührenschuldner zu beschaf­ fen und nach Maßgabe der eichtechtlichen Vorschriften zu unterhalten hat. Die Stadt kann eine Pauschalierung der Abzugsmenge auf der Grundlage von Erfahrungswerlen zulassen, wenn ein Abzugszähler zur zuverlässigen Ermittlung der Abzugsmenge ungeeignet ist. (2) Ocr Antrag auf Herabsetzung der Entwässerungsgebühren muss den Stand des Abzugs· zählers zu Beginn und am Ende des Abrechnungszeitraums sowie die Nummer des Abzugs· zählers angeben. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 1 Satz 3. (3) Der Antrag auf Herabsetzung der Entwässerungsgebühr muss vor Ablauf eine.lahres nach Bekanntgabe des Gebiihrenbcscheides bei der Stadt eingegangen sein. Später eingehende Anträge können nur unter den Einsehrllnkungen des § 113 Abs. I Nr.2 der Abgabenordnung berücksichtigt werden. §5 Gebühnnslitze (1) Die Gebühren betragen: I. im Fall des § 3 Abs. I: 1.43 Euro je m' Abwasser (Abwassergebühr), 2. im Fall des § 3 Abs. 2 Satz I: 1JlEuro je m' Schmutzwasser (Schmutzwassergebühr) zuzüglich m Euro je 10m' versiegelte fläche und la1u (Niedersehlagswassergebühr) (2) Die Gebühr tur Grubeninhalte beträgt 2,5& Euro je m'. (3) FUr die Einleitung von Grundwasser, das nicht dem Klärwerk zugefiihrt wird, beträgt die Gebllhr filr Grundstllcke gem. § 3 Abs. I (Einheitsgebühr) und gem. § 3 Abs.2 (gesplittete Gebühr) einheitlich 0,59 Euro je m'. File die Einleitung von Grundwasser, das dem Klärwerk zugefiihrt wird, beträgt die Gebühr filr GrundslÜcke gern. § 3 Abs. I (Einheitsgebühr) und gern. § 3 Ab,. 2 (gesplittete Gebühr) einheitlich1JlEuro je m'. (4) fUr die Beschaffung, den Einbau und die Unterhaltung von Messeinrichtungen gemäß § 3 Ab.. 3 Nr. 3, die nicht zugleich der Wasscrgeklbcrcehnung durch die Stadtwerke Karlsruhe GmbH dienen, wird ein Zuschlag zur Entwässerungsgebühr erhoben. Die H~hedes Zuschlags entspricht der Höhe des Entgelts, das dic Stadtwerke Karlsruhe Gmbl I nach cl.mjeweit, gill­ tigen Tarif fiIr die Benutzung von Was=lIhlem erhebt (Messpreis). §6 Entstehung, FliUigkeil, Einzug, Vorauszahlungen (I) Die Gebahrenschuld entsteht ieweils mit dem Ende des Abrechnungszeitraums. Abrech­ Gungszeitraum ist der Zeitraum. rur den der Wasserverbraueh zur Berechn\JIlg des Entgelts fiIr die Wasserlieferung festgestellt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 Buchst bl sowie bei Grundwassereinleitungen entsteht die GebUhr mit der Einleitung. Die Gebühren für Grubeninhalte entstehen mit der Anlieferung des Grubeninhalts an der Ühergahestelle. (2) Soweit die Entw:tsserungsgebllhren nicht von der Stadt selbst festgesetzt und erhoben werden, geschieht dies dureh die Stadtwerke Karlsruhe GmbH zusammen mit den Entgelten für die Wasserlieferung. Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist in diesen Fällen bereehtigt, die Entw:tsserungsgebilhren zu herechncn, Entwiisserungsgebührenhescheide auszufertigen und zu versenden, Entwässerungsgebühren entgegenzunehmen ood an die Stadt abzuf"uhren, Nachweise darüber für die Stadt zu fUhren sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und der Stadt milzuteil<,n. Die Festsetzung und Erhebung der Entw:tsserungsgebllluen kann bei Teilnahme am DnIine-Service der Stadtwerke Karlsruhe GmbH auf Antrag des Gebilhren­ pflichtigen auch auf elektronischem Wege erfolgen. (3) Die Entwässerungsgebühren werden außer in den Fällen des § 2 Ab.. 2 Salz 2 Buchst b) und Abs. 3 in einem Jahresbetrag festgesetzt; bis zur Gebühreufestsctzung sind monatliche Vorauszahlungen auf der Crrundlage des letzten Jahresbetrages zu entrichten. Werden bei Ab­ nehmerinneniAbnehmern der Stadtwerke Karlsruhe GmbH für die Ahreehnoog des Entgelts für die Wasserlicferung kil=re Erhebungszeitrltume festgelegt (Sonderabrechnung), gelten diese fiIr die Entw:tsserungsgebllhren entsprechend. (4) Liegen VergJeichswerte aus dem Vmjahr nicht vor, werden die Vor'US7.ahlungen fiIr die Entwilsserungsgebührcn unter BerücksiChtigung aller fllr den Einzeltj!lJ maßgebenden Um­ stllnde geschätzt. Das meiehe gilt für eine Anpassung der Vorauszahlungen an die tatsächli­ chen VerhlUtnisse, wenn hei der Gebührenschuldnerinlbeim Gebührenschuldner wesentliche Verl!nderungen in der Benutzung der öffentliehen Abwasseranlagen eintreten. , I (5) Treten im Laure des Abrechoogszeitraumes Änderungen bei den BemessungsgrundJagen ein, so werden die Gebühren beginnend mit dem derauf folgenden Tag neu festgesetzt. Bei einem Antrag aufUmstellung des Abrechnoogsverfahrens auf gesplittete Abwasscrgeblllu nach § 3 Abs. 2 beginnt die Änderung frühestens am Tag nach Eingang des vollständigen Antrags einschließlich Nachweis Uber die Art und Größe der versiegelten Flächen, der Was­ scrzllhlerstllnde zum Antragsdatum sowie des GebUhrenbescheides des vorangegangenen Ab­ rechnungszeitraumes. Wird ein Antrag nach § 3 Ab.. 2 Satz 3 zulilckgenommen, erfolgt eine Neuveranlagung zum Beginn des folgenden Abrechnungszeitraumes. entspricht der Höhe des Entgelts. das die Stadtwerke Kadsruhe GmbH nach dem jeweils glll­ tigen Tarif fiIr die Benutzung von WasseI71ihlcm erhebt (Mcsspreis). §6 Entstehung, FIßigkeit, Einzug, VonlUszahlungen (J I Dje Gebllhrenscbuld ent:lleht Iliglich zum Ablauf eines jeden Kalendertages (Entste­ hoogszeitraum). Mehn:re Entstch\ll1~7eitrilume können zur Abrechnung ZUsamtT!\IDgc@sst werden fAbrechnungszeitrauml. Abrechnungszeitraum fiIr die Erhcb\ll1g der Gebühren jst in der Regel der Zeitraym, rur den der Wasserverbrauch zur llerechn\ll1g des Entgelts fiIr die Wa..wliefer\ll1g festgestellt wird. Für Niederschlagswasser kann ein abweichender Abte.h. nungszcitraum festgelegt "Werden. Ftlr die Erhebung der Niederschlagswassergebühr gilt dies mit der Maßgabe, dass der ersle Abreehnungszeilraum jedoch frühestens mit dem Tag be· ginnt. an dem befestigte Flächen an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b) sowie bei Grundwassereinleitoogen entsteht die Gebühr mit der Einleitung. Die Gebühren für Grubeninhelte entstehen mit der AnliefcrWtg .. des Grubeninhalts an der übergahestelle. (2) Soweit die Entwilsserungsgebilhren nicht von der Stadt selbst festgesetzt und erhoben werden, geschieht dies durch die Stadtwerke Karlsruhe GmbH zusammen mit den Entgelten für die WasserliefcrWtg. Die Stadtwerke Karlstuhe GmbH ist in diesen Flllien berechtigt, die Entw:tsserungsgebtlhren zu berechnen, Entwässerungsgebilhrenhescheide aus.zulertigen und zu versenden, EntwilsserWtgSgebilhren entgegenzunehmen und an die Stadt abzulUhren, Nachweise darUber fiIr die Stadt zu tllhren sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und der Stadt mitzuteilen. Die Festsetzung und Erheheng der Entwilsserungsgebilhren kann bei Teilnahme am Online-Service der Stadtwerke Karlsruhe GmbH auf Antrag des Gebllluen· pfliehügen auch auf elektronischem Wege erfolgen. (3) Die Entw:tsserungsgebilhren werden außer in den Fällen des § 2 Ab.. 2 Satz 2 Buchst. b) und Ab,. 3 in einem Jahre,betrag festgesetzt; bis zur GebUhrenfrstsetzung sind monatliche Vorauszahloogen auf der Grundlage des letzten Jahresbetrages zu entrichten. Werden bei Ab­ nehmerinnen/Abnehmem der S!aJtwer'ke Karlsruhe GmbH fiIr die Abrechnung des Entgelts fiIr die Wasserlieferung kürzere Erheboogszeiträume festgelegt (Sonderabrechnung), gelten diese fllr die Entw:tsserungsgebiihren entsprechend. (4) Liegen Vergleichswerte aus dem Vorjahr nicht vor, werden die Voraus7.ahlungen für die EntwässerungsgebUhren unter Berücksiehtigung aller für den Einzelfall maßgebenden Um­ ,lände geschätzt. Das Gleiche gilt fllr eine AnpassWlg der Vor'US7.ahlungen an die tatsächli· ehen Verhältnisse, wenn bei der Gebiihrenschuldnerinlbeim Gebührenschuldnerwesentliche Verllnderungen in der Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen eintreten. (5) Treten im Laufe des Abrechungszeitraumes Anderungen bei den BemessungsgrundJagen ein, so werden die Gebühren beginnend mit dem darauf folgenden Tag neu festgssetzt. Bei einem Antrag aufUmstellWlg des Abreehnungsverfahrens auf gesplittete Abwassergebühr nach § 3 Abs. 2 beginnt die Änderung frühestens am Tag nach Eingang des vollstllndigen Antrags einschließlich Nachweis üher die Art und Größe der versiegelten Flächen, der Was­ seI71ihlcrstilnde zum Antragsdatum so,,;e des Gebilhrenhescheides des vorangegangenen Ab­ rechnungsz.eitraumcs. Wird ein Antrag nsch § 3 Abs. 2 Salz 3 zurückgenommen, erfolgt eine NeuveranlagWtg zum Beginn des folgenden Abrechnungszeitraumes. (6) Die festgesetzte Entwllsserungsgebühr wird mit Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides flUlig. . §7 Anzeige-und Auskunftspflichten (I) Die Gebührenschuldnerinlder Gebührenschuldner hat der Stadt - gegebenenfalls unter Verwendung amtlicher Vordrucke -innerhalb eines Monats anzuzeigen, 1. den Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlos­ senen Grundstücks durch Vorlage eines Grundbuchauszugs, 2. die Verwendung von Wasser, das nicht aus der öffentlichen Wasserversorgung stanunt, 3. eine Veränderung der versiegelten Flächen durch Vorlage von Lageplänen im Maßstab 1 : 500, in denen die bebauten und befestigten Grundstücksflächen gekennzeichnet und die fiir die Berechnung der Flächen notwendigen Maße, die Befestigungsarten sowie die Art der Ab­ leitung und Verwendung des Niederschlagswassers von diesen Teilflächen sowie die Flur· stücks-Nwnmer eingetragen sind, 4. alle sonstigen Veränderungen, die für die Gebührenerhebung von Bedeutung sind. (2) Die Gebührenschuldnerinlder Gebührenschuldner hat den Beauftragten der Stadt alle Auskünfte zu erteilen, die zur Festsetzung der Gebühren notwendig sind. Hierzu haben sie erforderlichenfalls Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren. (3) Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist gegen angemessene Kostenerstattung verpflichtet, die zur GebUhrenerhebung erforderlichen Daten der Stadt mitzuteilen. Auf die Datenweiterleitung (6) Die festgesetzte EntwllsserungsgebUhr wird mit Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides flUlig. § 6a Ermittlung bebauter und befesti gter Flächen (I) Die Stadt Karlsruhe beabsichtigt. kOnftig die Entwässerungsgebühren rur alle Grundsto­ cke. unabhängig von der Größe der versiegelten Flächen und an die öffentlichen Abwasseran~ lagen angeschlossenen Flächen. in eine Schmutz-und Niederschlagswassergebühr aufzuteilen. (2) BemcssWlgsgrundlage ftir die Niederschlagswassergebühr sind die bebauten oder befestig­ ten Flächen der Grundstücke, von denen Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasser­ anlagen eingeleitet wird. (3) Um die Niederschlagswassergebühr ermitteln zu können. haben die Eigentümerin­ nenlEigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten von GrundstOcken Lage und Größe der bebauten oder befestigten GrundstOcksflächen im Sinne von Absatz 2 innerhalb eines Monats. nach Aufforderung in prUffähiger Fonn der Stadt mitzuteilen. Priiffahige Unterlagen sind La­ gepläne. in denen die bebauten und befestigten Flächen im Sinne von Absatz 2 gekennzeich­ net und die ftir die Berechnung der Flächen notwendigen Maße. die Befestigungsarten sowie die Art der Ableitung und Verwendung des Niederschlagswassers von diesen Teilflächen ein­ getragen sind. Auf Verlangen sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden. §7 Weitere Anzeige. und Auskunftspflichten (1) Die Gebührenschuldnerinlder Gebührenschuldner hat der Stadt - gegebenenfalls unter Verwendung amtlicher Vordrucke -innerhalb eines Monats anzuzeigen, 1. den Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlos­ senen Grundstücks durch Vorlage eines Grundbuchauszugs, 2. die Verwendung von Wasser, das nicht aus der öffentlichen Wasserversorgung stammt, 3. eine Veränderung der versiegelten Flächen durch Vorlage von Lageplänen im Maßstab I : 500, in denen die bebauten und befestigten Grundslücksflächen gekennzeichnet und die für die Berechnung der Flächen notwendigen Maße, die Befestigungsarten sowie die Art der Ab­ leitung und Verwendung des Niederschlagswassers von diesen Teilflächen sowie die Flur­ stücks-Nwnmer eingetragen sind, 4. alle sonstigen Veränderungen, die fUr die Gebührenerhebung von Bedeutung sind. (2) Die Gebührenschuldnerinlder Gebührenschuldner hat den Beauftragten der Stadt alle Auskünfte zu erteilen, die zur Festsetzung der Gebühren notwendig sind. Hierzu haben sie erforderlichenfalls Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren. (3) Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist gegen angemessene Kostenerstattung verpflichte~ die zur Gebührenerhebung erforderlichen Daten der Stadt mitzuteilen. Aufdie Datenweiterleitung an die Stadt ist die Gebührenschuldnerinlder Gebührenschuldner im Gebührenbescheid hin· zuweisen. §8 Betretungsrecht Die Beauftragten der Stadt sind berechtigt, Grundstücke zur Prüfung der Gebührenpflicht und fiir ihre Ennittlungen im Ralunen der Gebührenfestsetzung zu betreten. Die Gebührenschuld· -nerinnenlGebührenschuldner haben die erforderlichen Ennittlungen und Prüfungen zu unter­ stützen. §9 Inkrantreten Diese Satzung tritt am I. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Karls· ruhe über Gebühren flir die öffentliehe Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensat· zung) vom 16. Oktober 2007, zuletzt geändert durch Satzung vom 16. Dezember 2008 (Amtsblatt vom 19. Dezember 2008), außer Kraft. an die Stadt ist die Gebührenschuldnerinlder Gebührenschuldner im Gebührenbescheid hin· zuweisen. §8 Betretungsrecht Die Beauftragten der Stadt sind berechtigt. Grundstücke zur Prüfung der Gebührenpflicht und fiir ihre Ennittlungen im Rahmen der Gebührenfestsetzung zu betreten. Die Gebührenschuld­ nerinnenlGebührenschuldner haben die erforderlichen Ennittlungen und Prüfungen zu unter­ stützen. §9 InkrafttretenlAußerkrafttreten Diese Satzung tritt am I. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Karls· ruhe über Gebühren fiir die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensat­ zung) vom 14. Dezember 2010 (Amtsblatt vom 23. Dezember 2010), außer Kraft. '-; 25.10.2012 Gebührenobergrenze27.784.226Euro20.524.106Euro7.260.120Euro abzüglich Erlöse für ermäßigte Gebühren für Grundwasser, das nicht dem Klärwerk zugeführt wird (Nutzung RW-Kanal)-3.481-Euro Erlöse aus Annahme von Grubeninhalten16.770-Euro 20.507.336Euro7.256.639Euro Kostenanteile für die Gebühr Kostenanteil für SW:10.391Tm³ aus16.942Tm³12.577.485Euro Kostenanteil für NW:4.386Tm² aus13.997Tm²2.273.889Euro insgesamt:14.851.374Euro kalk. Abwassermenge10.391 T m³ Abwassergebühr je m³1,43Euro Kalkulationsgrundlage Kosten: SW-Beseitigung20.524.106Euro NW-Beseitigung7.260.120Euro Kalkulationsgrundlage Wassermengen und Versiegelungsflächen: Gebührenpflichtige Wassermenge, Anteil Einheitsgebühr10.391Tm³ Gebührenpflichtige Wassermenge gesamt16.942Tm³ Versiegelungsfläche mit Einheitsgebühr4.386Tm² Versiegelungsfläche gesamt13.997Tm² Kalkulation der Einheitsgebühr nach Frischwassermaßstab HJ 2013 SW/NW-Beseitigung GesamtkostenKostenanteil an NW-BeseitigungSW-Beseitigung TBA E1 HL Kalkulation 2013 Stand 2012.10.05.xls Anl. 7a Kalk Einheitsgeb 13 25.10.2012 Gebührenobergrenze28.063.378Euro20.726.488Euro7.336.890Euro abzüglich Erlöse für ermäßigte Gebühren für Grundwasser, das nicht dem Klärwerk zugeführt wird (Nutzung RW-Kanal)-80.000-Euro Erlöse aus Annahme von Grubeninhalten16.770-Euro 20.709.718Euro7.256.890Euro Kostenanteile für die Gebühr Kostenanteil für SW:10.532Tm³ aus17.083Tm³12.768.150Euro Kostenanteil für NW:4.386Tm² aus13.997Tm²2.273.967Euro insgesamt:15.042.117Euro kalk. Abwassermenge10.532 T m³ Abwassergebühr je m³1,43Euro Kalkulationsgrundlage Kosten: SW-Beseitigung20.726.488Euro NW-Beseitigung7.336.890Euro Kalkulationsgrundlage Wassermengen und Versiegelungsflächen: Gebührenpflichtige Wassermenge, Anteil Einheitsgebühr10.532Tm³ Gebührenpflichtige Wassermenge gesamt17.083Tm³ Versiegelungsfläche mit Einheitsgebühr4.386Tm² Versiegelungsfläche gesamt13.997Tm² Kalkulation der Einheitsgebühr nach Frischwassermaßstab HJ 2014 SW/NW-Beseitigung GesamtkostenKostenanteil an NW-BeseitigungSW-Beseitigung TBA E1 HL Kalkulation 2014 Stand 2012.10.05.xls Anl. 7b Kalk Einheitsgeb 14 25.10.2012 Gebührenobergrenze27.784.226Euro20.524.106Euro7.260.120Euro abzüglich Erlöse für ermäßigte Gebühren für Grundwasser, das nicht dem Klärwerk zugeführt wird (Nutzung RW-Kanal)3.481-Euro Erlöse aus Annahme von Grubeninhalten16.770-Euro 20.507.336Euro7.256.639Euro Kostenanteile für die SW-Gebühr Kostenanteil für SW:6.551Tm³ aus16.942Tm³7.929.850Euro kalk. Gebührenpflichtige Wassermenge6.551T m³ Schmutzwassergebühr je m³:1,21Euro Kostenanteil für NW:9.611Tm² aus13.997Tm²4.982.751Euro kalk. versiegelte und entwässerte Fläche gespl. Gebühr:9.611 T m² Niederschlagswassergebühr je 10 m²5,18Euro Kalkulationsgrundlage Kosten: SW-Beseitigung20.524.106Euro NW-Beseitigung7.260.120Euro Kalkulationsgrundlage Wassermengen und Versiegelungsflächen: Gebührenpflichtige Wassermenge, Anteil gespl. Gebühr6.551Tm³ Gebührenpflichtige Wassermenge gesamt16.942Tm³ Versiegelungsfläche mit gespl. Gebühr9.611Tm² Versiegelungsfläche gesamt13.997Tm² Kalkulation der SW- und NW-Gebühr (gesplittete Gebühr) HJ 2013 GesamtkostenKostenanteil an SW/NW-BeseitigungSW-BeseitigungNW-Beseitigung TBA-E1 HL Kalkulation 2013 Stand 2012.10.05.xls Anl. 8a Kalk gespl Geb 13 25.10.2012 Gebührenobergrenze28.063.378Euro20.726.488Euro7.336.890Euro abzüglich Erlöse für ermäßigte Gebühren für Grundwasser, das nicht dem Klärwerk zugeführt wird (Nutzung RW-Kanal)80.000-Euro Erlöse aus Annahme von Grubeninhalten16.770-Euro 20.709.718Euro7.256.890Euro Kostenanteile für die SW-Gebühr Kostenanteil für SW:6.551Tm³ aus17.083Tm³7.941.568Euro kalk. Gebührenpflichtige Wassermenge6.551T m³ Schmutzwassergebühr je m³:1,21Euro Kostenanteil für NW:9.611Tm² aus13.997Tm²4.982.923Euro kalk. versiegelte und entwässerte Fläche gespl. Gebühr:9.611 T m² Niederschlagswassergebühr je 10 m²5,18Euro Kalkulationsgrundlage Kosten: SW-Beseitigung20.726.488Euro NW-Beseitigung7.336.890Euro Kalkulationsgrundlage Wassermengen und Versiegelungsflächen: Gebührenpflichtige Wassermenge, Anteil gespl. Gebühr6.551Tm³ Gebührenpflichtige Wassermenge gesamt17.083Tm³ Versiegelungsfläche mit gespl. Gebühr9.611Tm² Versiegelungsfläche gesamt13.997Tm² Kalkulation der SW- und NW-Gebühr (gesplittete Gebühr) HJ 2014 GesamtkostenKostenanteil an SW/NW-BeseitigungSW-BeseitigungNW-Beseitigung TBA-E1 HL Kalkulation 2014 Stand 2012.10.05.xls Anl. 8b Kalk gespl Geb 14 25.10.2012 (Bezug: Einheitsgebühr) Mengen der Grubeninhalte u. ä.:6.500m³ Annahmen: (siehe auch BWGZ 5/96 vom 15.03.1996, 123 ff) 2. Der gebührenfähige Kostenanteil für die Abwasserreinigung beträgt43%derEinheitsgebühr (siehe Schema zur Kostenverteilung). 3. Das Verhältnis von Normalverschmutzung (ca. 600 mg/l) zur Verschmutzung einer regelmäßig geräumten, geschlossenen Grube beträgt somit bezogen auf den CSB ca. 1 : 8. Ermittlung der Gebühr für die Annahme der Grubeninhalte: + Einheitsgebühr *43%(Anteil der Abw.Reingung)+ Zuschlag 40% * 8 Zuschlagsstufen =ME 1,43EUR/m³ *43%(Anteil der Abw.Reingung)+40%*8 =2,58EUR/m³ Kosten Abwasserreinigung Zuschlag Kosten Abwasserreinigung 40% x 8 Kalkulation der Abwassergebühren für Annahme von Grubeninhalten HJ 2013 Der Zuschlagsanteil für die 8-fache Verschmutzung wird deshalb mit 8 * 40% = 320% (Normalverschmutzung + 8 Zuschlagstufen gemäß Starkverschmutzerzuschlägen) angesetzt. Die verschmutzungsunabhängigen Kosten werden dabei nicht veranlagt. 1. Die Inhalte von geschlossenen Gruben haben einen durchschnittlichen Räumungszyklus von min. drei Monaten . Die mittlere Verschmutzung für diese und ähnliche Abwässer (z. B. mobile Toiletten) kann mit einem CSB von 5.000 mg/l angesetzt werden. Es wird daher von einem 8-fachen Kostenaufwand bei der Abwasserreinigung (CSB-Abbau beim Klärgebührenanteil, Kostenteil der Abwasserreinigung: ca. 42,75 % - siehe Schema zur Kostenverteilung gem. Gutachten DL-Schoch) ausgegangen. 4. Der Aufwandtsanteil für die biologischen Reinigungsstufe einschl. der anteiligen Schlammbehandlungskosten kann mit ca. 40% bezogen auf die Klärgebühr (Anteil der Reinigung auf der Käranlage) abgeschätzt werden. TBA-Es HL Kalkulation 2013 Stand 2012.10.05.xls Anl. 9a Grubeninhalte 13 25.10.2012 (Bezug: Einheitsgebühr) Mengen der Grubeninhalte u. ä.:6.500m³ Annahmen: (siehe auch BWGZ 5/96 vom 15.03.1996, 123 ff) 2. Der gebührenfähige Kostenanteil für die Abwasserreinigung beträgt43%derEinheitsgebühr (siehe Schema zur Kostenverteilung). 3. Das Verhältnis von Normalverschmutzung (ca. 600 mg/l) zur Verschmutzung einer regelmäßig geräumten, geschlossenen Grube beträgt somit bezogen auf den CSB ca. 1 : 8. Ermittlung der Gebühr für die Annahme der Grubeninhalte: + Einheitsgebühr *43%(Anteil der Abw.Reingung)+ Zuschlag 40% * 8 Zuschlagsstufen =ME 1,43EUR/m³ *43%(Anteil der Abw.Reingung)+40%*8 =2,58EUR/m³ Kosten Abwasserreinigung Zuschlag Kosten Abwasserreinigung 40% x 8 Kalkulation der Abwassergebühren für Annahme von Grubeninhalten HJ 2014 Der Zuschlagsanteil für die 8-fache Verschmutzung wird deshalb mit 8 * 40% = 320% (Normalverschmutzung + 8 Zuschlagstufen gemäß Starkverschmutzerzuschlägen) angesetzt. Die verschmutzungsunabhängigen Kosten werden dabei nicht veranlagt. 1. Die Inhalte von geschlossenen Gruben haben einen durchschnittlichen Räumungszyklus von min. drei Monaten . Die mittlere Verschmutzung für diese und ähnliche Abwässer (z. B. mobile Toiletten) kann mit einem CSB von 5.000 mg/l angesetzt werden. Es wird daher von einem 8-fachen Kostenaufwand bei der Abwasserreinigung (CSB-Abbau beim Klärgebührenanteil, Kostenteil der Abwasserreinigung: ca. 42,59 % - siehe Schema zur Kostenverteilung gem. Gutachten DL-Schoch) ausgegangen. 4. Der Aufwandtsanteil für die biologischen Reinigungsstufe einschl. der anteiligen Schlammbehandlungskosten kann mit ca. 40% bezogen auf die Klärgebühr (Anteil der Reinigung auf der Käranlage) abgeschätzt werden. TBA-Es HL Kalkulation 2014 Stand 2012.10.05.xls Anl. 9b Grubeninhalte 14 25.10.2012 (Bezug: Gesplittete Gebühr - Niederschlagswassergebühr) Mengen der Grundwassereinleitungen:3.400 m³ Annahmen: 1. Unverschmutztes Grundwasser, das im Trennsystem direkt in den Regenwasserkanal abgeleitet wird und keiner weiteren Behandlung bedarf (z. B.nicht vorgereinigt bzw. nicht auf der Kläranlage gereinigt werden muss). 2. Der gebührenfähige Kostenanteil für die Ableitung beträgt89,0%der Niederschlagwassergebühr (siehe Fortschreibung Schema zur Kostenverteilung Gutachten DL-Schoch September 2007). 3. Der Grundstückeigentümer ( i. d. R. Grundstück größer 1000 m² abflusswirksame Fläche) wird nach der gesplitteten Gebühr veranlagt. Ermittlung der "Niederschlagswassergebühr" pro 1 m³ Wasser: NW-Gebühr:0,518 EUR/m² Mittlerer Niederschlag:780mm/m²=l/m² "NW-Gebühr" f. 1 m³:0,66 EUR/m³ Ermittlung der Gebühr für die Einleitung von Grundwasser (Trennsystem: Einleitung in den NW-Kanal) ohne Anteil Reinigung Klärwerk NW-Gebühr89,0%(Anteil der Ableitung) = 0,66EUR/m³ *89,0%(Anteil der Ableitung) =0,59EUR/m³ Kalkulation der Gebühren für die Einleitung von Grundwasser in den Niederschlagwasserkanal (Trennsystem) HJ 2013 TBA E1 HL Kalkulation 2013 Stand 2012.10.05.xls Anl. 10a Grundwasser 13 25.10.2012 (Bezug: Gesplittete Gebühr - Niederschlagswassergebühr) Mengen der Grundwassereinleitungen:60.593 m³ Annahmen: 1. Unverschmutztes Grundwasser, das im Trennsystem direkt in den Regenwasserkanal abgeleitet wird und keiner weiteren Behandlung bedarf (z. B.nicht vorgereinigt bzw. nicht auf der Kläranlage gereinigt werden muss). 2. Der gebührenfähige Kostenanteil für die Ableitung beträgt89,0%der Niederschlagwassergebühr (siehe Fortschreibung Schema zur Kostenverteilung Gutachten DL-Schoch September 2007). 3. Der Grundstückeigentümer ( i. d. R. Grundstück größer 1000 m² abflusswirksame Fläche) wird nach der gesplitteten Gebühr veranlagt. Ermittlung der "Niederschlagswassergebühr" pro 1 m³ Wasser: NW-Gebühr:0,518 EUR/m² Mittlerer Niederschlag:780mm/m²=l/m² "NW-Gebühr" f. 1 m³:0,66 EUR/m³ Ermittlung der Gebühr für die Einleitung von Grundwasser (Trennsystem: Einleitung in den NW-Kanal) ohne Anteil Reinigung Klärwerk NW-Gebühr89,0%(Anteil der Ableitung) = 0,66EUR/m³ *89,0%(Anteil der Ableitung) =0,59EUR/m³ Kalkulation der Gebühren für die Einleitung von Grundwasser in den Niederschlagwasserkanal (Trennsystem) HJ 2014 TBA E1 HL Kalkulation 2014 Stand 2012.10.05.xls Anl. 10b Grundwasser 14