Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung)
| Vorlage: | 30909 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 10.12.2012 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Grötzingen, Hohenwettersbach, Neureut, Wolfartsweier |
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BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 42. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 18.12.2012 1280 6 öffentlich Dez. 5 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für Umwelt und Gesundheit 30.11.2012 5 vorberaten (Zustimmung) Hauptausschuss 04.12.2012 7 vorberaten Gemeinderat 18.12.2012 6 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und im Hauptausschuss - die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Ab- fallentsorgungssatzung)“ vom 04.12.1996, zuletzt geändert am 14.12.2010. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Mit dieser Vorlage wird dem Gemeinderat der als Anlage 1 angeschlossene Entwurf einer Satzung zur Änderung der derzeit gültigen Abfallentsorgungssatzung unterbreitet. Um dem Gemeinderat den Vergleich zwischen altem und vorgeschlagenem neuen Satzungsrecht zu erleichtern, ist als Anlage 2 die derzeit gültige Fassung der neuen Fassung gegenüberge- stellt. Die wesentlichen Änderungen werden im Folgenden kurz beschrieben: Die neue fünfstufige Abfallhierarchie soll dem seit 01.06.2012 in Kraft getretenem „Neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz“ angepasst werden. Die neue Hierarchie legt die grundsätzliche Stufenfolge aus Abfallvermeidung, Wiederverwertung, Recycling, und sonstiger, u. a. ener- getischer Verwertung von Abfällen und schließlich der Abfallbeseitigung fest (vgl. § 1 Abs. 1). Durch Inkrafttreten des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes müssen einige Paragraphen angepasst werden (vgl. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 3 Ziffer 1 und § 4 Abs. 1 Ziffer 16). Der bisher verwendete Begriff „Biovergärungsanlage“ ist zu präzisieren, da der Begriff „Bio- abfallvergärungsanlage“ der richtige Fachausdruck ist (vgl. § 2 Abs. 3 Ziffer 1). Um bei einer Änderung des Sammelsystems, des Behälters oder bei Veränderungen des Behälterstandplatzes auszuschließen, dass Kostenersatzansprüche durch Dritte geltend gemacht werden, soll dies neu aufgenommen werden (vgl. § 2 Abs. 4 neu). Um die Annahme von Schadstoffen aus dem gewerblichen Bereich den privaten Haushal- tungen gleichzustellen, werden diese in haushaltüblicher Menge kostenfrei angenommen (vgl. § 8 Abs. 2). Die Formulierung bzgl. cbm bei gewerblichen Wertstoffanlieferungen bei der Wertstoffstation Maybachstraße und Nordbeckenstraße war bisher missverständlich, daher wird zum besse- ren Verständnis nun der Text geändert. Gewerbe darf sowohl die grundstücksbezogene Wertstofftonne als auch die beiden Wertstoffstationen in haushaltsüblicher Menge nutzen (vgl. § 14 Abs. 2 Ziffer 1). Der Zusatz weißes, sauberes Styropor (ohne Anhaftungen) soll mit aufgenommen werden, da es für anderes Styropor (z. B. schwarzes oder verunreinigtes) nur die Entsorgungsmög- lichkeit über den Restmüll gibt (vgl. § 17 Ziffer 14). Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Ge- sundheit am 30.11.2012 und im Hauptausschuss am 04.12.2012 - die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Ver- meidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung)“ vom 04.12.1996, zuletzt geändert am 14.12.2010. Hauptamt – Ratsangelegenheiten – 7. Dezember 2012
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Satzung Anlage 1 zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung) vom 04.12.1996 zuletzt geändert am 14. Dezember 2010. Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. Seite 581, berichtigt Seite 698), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. Seite 65, 68), der §§ 17, 20 und 22 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz -KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I Seite 212) und der §§ 2 Abs. 1 und 6 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen in Baden- Württemberg (Landesabfallgesetz -LAbfG BW) in der Fassung vom 14. Oktober 2008 (GBl. Seite 370) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GBl. Seite 802) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in seiner öffentlichen Sitzung am 18.12.2012 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung) vom 04. Dezember 1996, zuletzt geändert am 14. Dezember 2010, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge: 1. Vermeidung, 2. Vorbereitung zur Wiederverwertung, 3. Recycling (definiert als stoffliche Verwertung, keine Ersatzbrennstoff-Herstellung), 4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung, 5. Beseitigung.“ 2. § 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Stadt als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin im Sinne von § 20 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) betreibt im Rahmen ihrer gesetzlichen Entsorgungspflicht die Erfassung und die Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) der in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle als öffentliche Einrichtung.“ 3. § 2 Absatz 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung: „(3) Als Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung gelten: 1. die Abfallentsorgungsanlagen - Annahmestellen für verwertbare Abfälle (Wertstoffstationen), - stationäre und mobile Annahmestellen für Schadstoffe, - städtische Kompostierungsanlagen und dezentrale Annahmestellen für Grünabfälle, - Abfallsauganlage in dem im § 3 Abs. 2 bezeichneten Gebiet, - Bioabfallvergärungsanlage, - Umladestation.“ 4. Nach § 2 wird ein neuer Absatz 4 eingefügt, der folgenden Wortlaut enthält: „(4) Bei Änderung des Sammelsystems, des Behälters oder Veränderungen des Standplatzes besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung.“ 2 5. § 3 Abs. 3 Ziffer 1 erhält folgende Fassung: „(3) Nicht überlassungspflichtig sind: 1. Abfälle gemäß § 17 Abs. 2 KrWG;“ 6. § 4 Abs. 1 Ziffer 16 erhält folgende Fassung: „16. Abfälle, die der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen bzw. -systeme tatsächlich zur Verfügung stehen.“ 7. § 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Schadstoffe anderer Herkunft als aus Haushaltungen werden, über eine haushaltsübliche Menge hinaus (10 kg/Jahr), gegen Entgelt nur an der stationären Annahmestelle für Schadstoffe in der Maybachstraße entgegengenommen. Soweit sie nicht in der Originalverpackung angeliefert werden, ist ihre chemische Beschaffenheit auf Verlangen nachzuweisen. Bei der Übergabe hat die Anliefernde/der Anliefernde eine entsprechende Deklaration abzugeben. Die von der Stadt zur Verfügung gestellten Anlieferscheine sind zu verwenden. Die Übergabe größerer Anliefermengen als 100 kg ist mit der Annahmestelle für Schadstoffe vorher abzustimmen.“ 8. § 14 Abs. 2 Ziffer 1 erhält folgende Fassung: „1. Wertstoffe dürfen in die grundstücksbezogene Wertstofftonne und daneben nur bei den städtischen Wertstoffstationen Maybachstraße bzw. Nordbeckenstraße und nur in haushalts- üblichen Mengen in die dortigen Container eingegeben werden.“ 9. § 17 Ziffer 14 erhält folgende Fassung: „14. Wertstoffe/verwertbare Abfälle Abfälle, die nach den jeweiligen Marktverhältnissen zur Wiederverwertung oder für die Herstellung verwertbarer Zwischen- und Endprodukte geeignet sind, insbesondere Papier, Pappe, Metalle, Holz (soweit nicht imprägniert oder sonstige schädliche Verunreinigungen enthaltend), Kunststoffe, Altkleider, weißes sauberes Styropor (ohne Anhaftungen), Glas, Kork und sämtliche Verpackungsmaterialien“ Artikel 2 Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den ................. Heinz Fenrich Oberbürgermeister
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1 - 25 Anlage 2 Alte Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung) vom 04.12.1996, zuletzt geändert am 14.12.2010 Neue Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung) vom 04.12.1996 in der Fassung vom .............. I. Allgemeine Bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zielsetzung und Aufgabe der Abfallwirtschaft § 1 Zielsetzung und Aufgabe der Abfallwirtschaft (1) Abfälle sind - in erster Linie zu vermeiden, insbesondere durch die Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit, - in zweiter Linie zu verwerten, - in dritter Linie zu beseitigen. (1) Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge: 1. Vermeidung, 2. Vorbereitung zur Wiederverwertung, 3. Recycling (definiert als stoffliche Verwertung, keine Ersatzbrennstoff- Herstellung), 4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung, 5. Beseitigung. (2) Die Stadt informiert und berät die Abfallerzeugerinnen/Abfallerzeuger und die Abfallbesitzerinnen/Abfallbesitzer mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Abfallvermeidung und -verwertung zu erreichen. (2) Die Stadt informiert und berät die Abfallerzeugerinnen/Abfallerzeuger und die Abfallbesitzerinnen/Abfallbesitzer mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Abfallvermeidung und -verwertung zu erreichen. § 2 Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung § 2 Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung (1) Die Stadt als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin im Sinne von § 15 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) betreibt im Rahmen ihrer gesetzlichen Entsorgungspflicht die Erfassung und die Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) der in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle als (1) Die Stadt als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin im Sinne von § 20 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) betreibt im Rahmen ihrer gesetzlichen Entsorgungspflicht die Erfassung und die Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) der in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle als öffentliche Einrichtung. 2 - 25 öffentliche Einrichtung. (2) Als angefallen und überlassen gelten mit Ausnahme der in § 4 genannten Stoffe solche Abfälle, die von hierzu Berechtigten: 1. zu den bekannt gemachten Abfuhrzeiten an den dafür bestimmten Stellen in der vorgeschriebenen Form zur Abholung bereitgestellt werden, 2. unmittelbar zu den Abfallentsorgungsanlagen befördert und der Stadt dort während der Öffnungszeiten übergeben werden, 3. in die aufgestellten öffentlichen Sammelbehälter (Depotcontainer) eingegeben werden, 4. in eine Abfallsauganlage eingegeben werden und das Schachtventil passiert haben. (2) Als angefallen und überlassen gelten mit Ausnahme der in § 4 genannten Stoffe solche Abfälle, die von hierzu Berechtigten: 1. zu den bekannt gemachten Abfuhrzeiten an den dafür bestimmten Stellen in der vorgeschriebenen Form zur Abholung bereitgestellt werden, 2. unmittelbar zu den Abfallentsorgungsanlagen befördert und der Stadt dort während der Öffnungszeiten übergeben werden, 3. in die aufgestellten öffentlichen Sammelbehälter (Depotcontainer) eingegeben werden, 4. in eine Abfallsauganlage eingegeben werden und das Schachtventil passiert haben. (3) Als Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung gelten: 1. die Abfallentsorgungsanlagen - Annahmestellen für verwertbare Abfälle (Wertstoffstationen), - stationäre und mobile Annahmestellen für Schadstoffe, - städtische Kompostierungsanlagen und dezentrale Annahmestellen für Grünabfälle, - Abfallsauganlage in dem im § 3 Abs. 3 bezeichneten Gebiet, - Biovergärungsanlage, - Umladestation; 2. die Abfallbehälter - Müllbehälter/Müllsäcke, - Wertstoffbehälter, - Bioabfallbehälter, - Einwegbehältnisse für Grünabfälle, - Depotcontainer für Altglas, Altkleider und Grünabfälle, - Behältnisse für Haushaltsbatterien; 3. die Abfallwirtschaftsberatung. (3) Als Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung gelten: 1. die Abfallentsorgungsanlagen - Annahmestellen für verwertbare Abfälle (Wertstoffstationen), - stationäre und mobile Annahmestellen für Schadstoffe, - städtische Kompostierungsanlagen und dezentrale Annahmestellen für Grünabfälle, - Abfallsauganlage in dem im § 3 Abs. 2 bezeichneten Gebiet, - Bioabfallvergärungsanlage, - Umladestation; 2. die Abfallbehälter - Müllbehälter/Müllsäcke, - Wertstoffbehälter, - Bioabfallbehälter, - Einwegbehältnisse für Grünabfälle, - Depotcontainer für Altglas, Altkleider und Grünabfälle, - Behältnisse für Haushaltsbatterien; die Abfallwirtschaftsberatung. (4) Bei Änderungen des Sammelsystems, des Behälters oder Veränderungen des Standplatzes besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung. 3 - 25 § 3 Anschluss- und Benutzungszwang, Überlassungspflicht § 3 Anschluss- und Benutzungszwang, Überlassungspflicht (1) Die Eigentümerinnen/Eigentümer von Grundstücken im Stadtgebiet, denen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucherinnen/Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen, sind berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle im Rahmen der gesetzlichen Überlassungspflicht der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen. Die Verpflichtung zur vorschriftsmäßigen Überlassung von Abfällen trifft auch jede/jeden zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte/Berechtigten (z. B. Mieterin/Mieter, Pächterin/Pächter) oder die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen. (1) Die Eigentümerinnen/Eigentümer von Grundstücken im Stadtgebiet, denen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucherinnen/Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen, sind berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle im Rahmen der gesetzlichen Überlassungspflicht der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen. Die Verpflichtung zur vorschriftsmäßigen Überlassung von Abfällen trifft auch jede/jeden zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte/Berechtigten (z. B. Mieterin/Mieter, Pächterin/Pächter) oder die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen. (2) Im folgenden Bereich sind die Eigentümerinnen/Eigentümer berechtigt und verpflichtet, ihre bebauten Grundstücke an die Abfallsauganlage anzuschließen: 1. Gebiet zwischen Kaiserstraße, Waldhornstraße, Kapellenstraße, Adlerstraße und Kriegsstraße; 2. Baublock umgrenzt von Kaiserstraße, Fasanenstraße, Zähringerstraße, Waldhornstraße; 3. Gebiet, das begrenzt wird durch die Südseite der Zähringerstraße zwischen der Waldhornstraße und dem Fasanenplatz, die Westseite des Fasanenplatzes bis zur Südgrenze des Grundstücks 1687, die Nordgrenze der Grundstücke 1840 und 1847, die Nordseite der Brunnenstraße bis zur Waldhornstraße, die Ostseite der Waldhornstraße bis zur Zähringerstraße. (2) Im folgenden Bereich sind die Eigentümerinnen/Eigentümer berechtigt und verpflichtet, ihre bebauten Grundstücke an die Abfallsauganlage anzuschließen: 1. Gebiet zwischen Kaiserstraße, Waldhornstraße, Kapellenstraße, Adlerstraße und Kriegsstraße; 2. Baublock umgrenzt von Kaiserstraße, Fasanenstraße, Zähringerstraße, Waldhornstraße; 3. Gebiet, das begrenzt wird durch die Südseite der Zähringerstraße zwischen der Waldhornstraße und dem Fasanenplatz, die Westseite des Fasanenplatzes bis zur Südgrenze des Grundstücks 1687, die Nordgrenze der Grundstücke 1840 und 1847, die Nordseite der Brunnenstraße bis zur Waldhornstraße, die Ostseite der Waldhornstraße bis zur Zähringerstraße. (3) Nicht überlassungspflichtig sind: 1. Abfälle gemäß § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG; 2. pflanzliche Abfälle, deren Beseitigung gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Beseitigungsanlagen zugelassen ist; 3. Bioabfälle, sofern die Besitzerinnen/Besitzer oder Erzeugerinnen/Erzeuger eine ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung durchführen; (3) Nicht überlassungspflichtig sind: 1. Abfälle gemäß § 17 Abs. 2 KrWG; 2. pflanzliche Abfälle, deren Beseitigung gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Beseitigungsanlagen zugelassen ist; 3. Bioabfälle, sofern die Besitzerinnen/Besitzer oder Erzeugerinnen/Erzeuger eine ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung durchführen; 4 - 25 (4) Abfälle sind so zu überlassen, dass ein möglichst großer Anteil möglichst hochwertig verwertet werden kann. (4) Abfälle sind so zu überlassen, dass ein möglichst großer Anteil möglichst hochwertig verwertet werden kann. § 4 Ausschluss von der Entsorgungspflicht § 4 Ausschluss von der Entsorgungspflicht (1) Von der Abfallentsorgung sind vorbehaltlich des § 8 folgende Abfälle ausgeschlossen: 1. Abfälle im Sinne von § 2 Abs. 2 KrW-/AbfG; 2. Flüssigkeiten, Eis, Schnee, Abwässer aus geschlossenen Gruben sowie Fette; 3. schlammförmige Stoffe mit mehr als 65 % Wassergehalt; 4. teerhaltige, giftige (insbesondere zyanhaltige und arsenhaltige) und ätzende Stoffe; 5. wasserlösliche Schwermetallsalze und andere lösliche Salze; 6. Abfälle, die durch Luftbewegung leicht verweht werden können, es sei denn, sie werden in geeigneter Verpackung angeliefert; 7. Asche und Schlacke in heißem Zustand; 8. Öle, leicht entzündliche, explosive oder radioaktive Stoffe im Sinne der Strahlenverordnung; 9. Kraftfahrzeugwracks und Wrackteile, ausgenommen Altreifen; 10. Stoffe aus Krankenanstalten, Arztpraxen oder ähnlichen Einrichtungen, die in besonderem Maße gesundheitsgefährdend sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können oder die thermisch behandelt werden müssen; 11. Abfälle aus Massentierhaltungen, Stalldung und Fäkalien; 12. Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse tierischer Herkunft, die nicht vom Tierkörperbeseitigungsgesetz erfasst werden, aber dennoch in Tierkörperbeseitigungsanstalten beseitigt werden können, z. B. Rückstände aus der Häute- und Rohfellverarbeitung, Versuchstiere, Schlachtabfälle etc.; 13. Küchen- und Speiseabfälle, die nicht in privaten Haushaltungen anfallen; 14. Elektro-, Elektronikgeräte sowie Teile hiervon, sofern anderer Herkunft als aus Haushaltungen. Die Entsorgung von haushaltsüblichen Kleinmengen bleibt davon unberührt. 15. Gegenstände oder Stoffe, die wegen ihrer Beschaffenheit nicht von der öffentlichen Abfallentsorgung entsorgt werden können oder die das (1) Von der Abfallentsorgung sind vorbehaltlich des § 8 folgende Abfälle ausgeschlossen: 1. Abfälle im Sinne von § 2 Abs. 2 KrWG; 2. Flüssigkeiten, Eis, Schnee, Abwässer aus geschlossenen Gruben sowie Fette; 3. schlammförmige Stoffe mit mehr als 65 % Wassergehalt; 4. teerhaltige, giftige (insbesondere zyanhaltige und arsenhaltige) und ätzende Stoffe; 5. wasserlösliche Schwermetallsalze und andere lösliche Salze; 6. Abfälle, die durch Luftbewegung leicht verweht werden können, es sei denn, sie werden in geeigneter Verpackung angeliefert; 7. Asche und Schlacke in heißem Zustand; 8. Öle, leicht entzündliche, explosive oder radioaktive Stoffe im Sinne der Strahlenverordnung; 9. Kraftfahrzeugwracks und Wrackteile, ausgenommen Altreifen; 10. Stoffe aus Krankenanstalten, Arztpraxen oder ähnlichen Einrichtungen, die in besonderem Maße gesundheitsgefährdend sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können oder die thermisch behandelt werden müssen; 11. Abfälle aus Massentierhaltungen, Stalldung und Fäkalien; 12. Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse tierischer Herkunft, die nicht vom Tierkörperbeseitigungsgesetz erfasst werden, aber dennoch in Tierkörperbeseitigungsanstalten beseitigt werden können, z. B. Rückstände aus der Häute- und Rohfellverarbeitung, Versuchstiere, Schlachtabfälle etc.; 13. Küchen- und Speiseabfälle, die nicht in privaten Haushaltungen anfallen; 14. Elektro-, Elektronikgeräte sowie Teile hiervon, sofern anderer Herkunft als aus Haushaltungen. Die Entsorgung von haushaltsüblichen Kleinmengen bleibt davon unberührt. 15. Gegenstände oder Stoffe, die wegen ihrer Beschaffenheit nicht von der öffentlichen Abfallentsorgung entsorgt werden können oder die das 5 - 25 Betriebspersonal, das Grundwasser, die Abfallentsorgungsanlagen oder deren Umgebung gefährden oder unzumutbar belästigen oder behindern können. Derartige Gegenstände oder Stoffe sind jedoch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Prüfung des Einzelfalles ergibt, dass eine tatsächliche Gefährdung, Belästigung oder Behinderung im Sinne von Satz 1 nicht zu besorgen ist; 16. Abfälle, die der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 24 KrW- /AbfG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen bzw. -systeme tatsächlich zur Verfügung stehen. Unzulässig abgelagerte Abfälle, die die Stadt kraft Gesetzes zu entsorgen hat, bleiben vom Ausschluss der Entsorgungspflicht unberührt. Betriebspersonal, das Grundwasser, die Abfallentsorgungsanlagen oder deren Umgebung gefährden oder unzumutbar belästigen oder behindern können. Derartige Gegenstände oder Stoffe sind jedoch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Prüfung des Einzelfalles ergibt, dass eine tatsächliche Gefährdung, Belästigung oder Behinderung im Sinne von Satz 1 nicht zu besorgen ist; 16. Abfälle, die der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen bzw. -systeme tatsächlich zur Verfügung stehen. Unzulässig abgelagerte Abfälle, die die Stadt kraft Gesetzes zu entsorgen hat, bleiben vom Ausschluss der Entsorgungspflicht unberührt. (2) Soweit die Entsorgungspflicht der Stadt von der Beschaffenheit des Abfalls abhängt, hat die Abfallerzeugerin/der Abfallerzeuger in Zweifelsfällen nachzuweisen, dass es sich nicht um ausgeschlossene Abfälle handelt. Solange dieser Nachweis nicht erbracht ist, kann der Abfall von der öffentlichen Abfallentsorgung ausgeschlossen werden. (2) Soweit die Entsorgungspflicht der Stadt von der Beschaffenheit des Abfalls abhängt, hat die Abfallerzeugerin/der Abfallerzeuger in Zweifelsfällen nachzuweisen, dass es sich nicht um ausgeschlossene Abfälle handelt. Solange dieser Nachweis nicht erbracht ist, kann der Abfall von der öffentlichen Abfallentsorgung ausgeschlossen werden. § 5 Auskunfts- und Nachweispflicht, Duldungspflichten § 5 Auskunfts- und Nachweispflicht, Duldungspflichten (1) Die Anschluss- und Überlassungspflichtigen (§ 3) sowie Selbstanliefernde und Beauftragte sind zur Auskunft über Art, Beschaffenheit und Menge des Abfalls sowie über den Ort des Anfalls verpflichtet. Sie haben über alle Fragen Auskunft zu erteilen, welche die Abfallentsorgung und die Gebührenerhebung betreffen. (1) Die Anschluss- und Überlassungspflichtigen (§ 3) sowie Selbstanliefernde und Beauftragte sind zur Auskunft über Art, Beschaffenheit und Menge des Abfalls sowie über den Ort des Anfalls verpflichtet. Sie haben über alle Fragen Auskunft zu erteilen, welche die Abfallentsorgung und die Gebührenerhebung betreffen. (2) Die Eigentümerinnen/Eigentümer und Besitzerinnen/Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind verpflichtet, das Aufstellen zur Erfassung notwendiger Behältnisse sowie das Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden. (2) Die Eigentümerinnen/Eigentümer und Besitzerinnen/Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind verpflichtet, das Aufstellen zur Erfassung notwendiger Behältnisse sowie das Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden. 6 - 25 II. Einsammeln und Befördern der Abfälle II. Einsammeln und Befördern der Abfälle § 6 Einsammeln von Abfällen § 6 Einsammeln von Abfällen (1) Die Stadt stellt den Anschlusspflichtigen die zur Sammlung der Abfälle benötigten Abfallbehälter grundstücksbezogen zur Verfügung. (1) Die Stadt stellt den Anschlusspflichtigen die zur Sammlung der Abfälle benötigten Abfallbehälter grundstücksbezogen zur Verfügung. (2) Die von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter, ausgenommen Einwegbehälter, bleiben ihr Eigentum, werden von ihr unterhalten und bei Bedarf erneuert. Soweit an den Abfallbehältern durch unsachgemäße Behandlung oder Benutzung Schäden entstehen, haben die Anschlusspflichtigen diese zuzüglich anfallender Austauschkosten im Verschuldensfall zu ersetzen. Bei Verlust eines Abfallbehälters sind die Anschlusspflichtigen zum Schadensersatz verpflichtet. (2) Die von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter, ausgenommen Einwegbehälter, bleiben ihr Eigentum, werden von ihr unterhalten und bei Bedarf erneuert. Soweit an den Abfallbehältern durch unsachgemäße Behandlung oder Benutzung Schäden entstehen, haben die Anschlusspflichtigen diese zuzüglich anfallender Austauschkosten im Verschuldensfall zu ersetzen. Bei Verlust eines Abfallbehälters sind die Anschlusspflichtigen zum Schadensersatz verpflichtet. (3) Bei nicht erfolgter Abfalltrennung bzw. Fehlbefüllung der Abfallbehälter kann die Stadt eine gesonderte kostenpflichtige Abholung veranlassen. (3) Bei nicht erfolgter Abfalltrennung bzw. Fehlbefüllung der Abfallbehälter kann die Stadt eine gesonderte kostenpflichtige Abholung veranlassen. (4) Wird auf Antrag der Überlassungspflichtigen eine zusätzliche Abholung von Abfällen erforderlich, so wird eine Gebühr gemäß § 4 Abs. 5 der Abfallgebührensatzung erhoben. (4) Wird auf Antrag der Überlassungspflichtigen eine zusätzliche Abholung von Abfällen erforderlich, so wird eine Gebühr gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 der Abfallgebührensatzung erhoben. (5) Wird Aufgrund einer Unzugänglichkeit der Abfallbehälter außerhalb der regulären Entsorgungstour eine gesonderte Anfahrt erforderlich, so wird eine Gebühr gemäß § 4 Absatz 5 Satz 3 der Abfallgebührensatzung erhoben. (5) Wird Aufgrund einer Unzugänglichkeit der Abfallbehälter außerhalb der regulären Entsorgungstour eine gesonderte Anfahrt erforderlich, so wird eine Gebühr gemäß § 4 Absatz 5 Satz 3 der Abfallgebührensatzung erhoben. (6) Die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer haben die Grundstücke/Haushaltungen/Arbeitsstätten, die erstmals an die öffentliche Abfallabfuhr anzuschließen sind, spätestens 2 Wochen bevor die Überlassungspflicht entsteht, der Stadt schriftlich anzumelden. Die Verpflichtung der Stadt zum Einsammeln und Befördern der Abfälle beginnt frühestens 2 Wochen nach der Anmeldung. (6) Die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer haben die Grundstücke/Haushaltungen/Arbeitsstätten, die erstmals an die öffentliche Abfallabfuhr anzuschließen sind, spätestens 2 Wochen bevor die Überlassungspflicht entsteht, der Stadt schriftlich anzumelden. Die Verpflichtung der Stadt zum Einsammeln und Befördern der Abfälle beginnt frühestens 2 Wochen nach der Anmeldung. (7) Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage gelten folgende (7) Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage gelten folgende 7 - 25 Bestimmungen: 1. Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage sind die Abfälle in die hierfür vorgesehenen Eingabestellen einzubringen. Die Stadt bestimmt deren Zahl, Lage und Bauart. Sie liefert und verlegt die Leitungen bis in Ventilräume, ihre Leistung endet an der Oberkante des Schachtventils. Die sonst nach Art und Umfang notwendigen Einrichtungen wie Eingabestellen, Ventilräume und Fallschächte haben die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer auf eigene Kosten zu schaffen, zu unterhalten und bei Bedarf zu erneuern, sie bedürfen vor ihrer Inbetriebnahme der Abnahme durch die Stadt. Die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer sind verpflichtet, alle erforderlichen Einrichtungen der Stadt auf ihrem Grundstück zu dulden. 2. Die Stadt kann für bestimmte Grundstücke gemeinsame Eingabestellen vorschreiben. Die Eigentümerinnen/Eigentümer, für deren Grundstücke eine gemeinsame Eingabestelle bestimmt ist, sind im Rahmen der Nr. 1 gesamtschuldnerisch zur Herstellung, Unterhaltung und Erneuerung der gemeinschaftlichen Anlage verpflichtet. 3. Im Einzugsbereich einer Abfallsauganlage besteht kein Anspruch auf Zuteilung von Abfallbehältern. 4. Die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer sind bei Zuteilung von Bioabfallbehältern und Wertstoffbehältern verpflichtet, einen geeigneten Standplatz auszuweisen. Bestimmungen: 1. Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage sind die Abfälle in die hierfür vorgesehenen Eingabestellen einzubringen. Die Stadt bestimmt deren Zahl, Lage und Bauart. Sie liefert und verlegt die Leitungen bis in Ventilräume, ihre Leistung endet an der Oberkante des Schachtventils. Die sonst nach Art und Umfang notwendigen Einrichtungen wie Eingabestellen, Ventilräume und Fallschächte haben die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer auf eigene Kosten zu schaffen, zu unterhalten und bei Bedarf zu erneuern, sie bedürfen vor ihrer Inbetriebnahme der Abnahme durch die Stadt. Die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer sind verpflichtet, alle erforderlichen Einrichtungen der Stadt auf ihrem Grundstück zu dulden. 2. Die Stadt kann für bestimmte Grundstücke gemeinsame Eingabestellen vorschreiben. Die Eigentümerinnen/Eigentümer, für deren Grundstücke eine gemeinsame Eingabestelle bestimmt ist, sind im Rahmen der Nr. 1 gesamtschuldnerisch zur Herstellung, Unterhaltung und Erneuerung der gemeinschaftlichen Anlage verpflichtet. 3. Im Einzugsbereich einer Abfallsauganlage besteht kein Anspruch auf Zuteilung von Abfallbehältern. 4. Die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer sind bei Zuteilung von Bioabfallbehältern und Wertstoffbehältern verpflichtet, einen geeigneten Standplatz auszuweisen. (8) Vom Einsammeln und Befördern sind neben den in § 4 Abs. 1 und 2 genannten Abfällen ausgeschlossen: 1. Bauabfälle. 2. Abfälle, die nicht hausmüllähnlich sind und in unverdichtetem Zustand Abfallbehälter mit einem Gesamtinhalt von mehr als 5000 Liter je Benutzer- in/Benutzer und Woche in Anspruch nehmen, sofern die Abfallerzeugerin/der Abfallerzeuger das Einsammeln und Befördern selbst besorgen/besorgt oder eine dritte Person hiermit beauftragen/beauftragt. Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage gilt dies nicht. 3. Abfälle, die das Transportpersonal oder die Transporteinrichtungen gefährden können, wegen ihrer Abmessungen oder Beschaffenheit nicht ohne besondere Maßnahmen verladen oder wegen ihres Gewichts vom Transportpersonal nicht bewegt werden können. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadstoffe und Elektrogroßgeräte, soweit sie nach diesen Bestimmungen der öffentlichen Abfallentsorgung unterliegen. (8) Vom Einsammeln und Befördern sind neben den in § 4 Abs. 1 und 2 genannten Abfällen ausgeschlossen: 1. Bauabfälle. 2. Abfälle, die nicht hausmüllähnlich sind und in unverdichtetem Zustand Abfallbehälter mit einem Gesamtinhalt von mehr als 5000 Liter je Benutzerin/Benutzer und Woche in Anspruch nehmen, sofern die Abfallerzeugerin/der Abfallerzeuger das Einsammeln und Befördern selbst besorgen/besorgt oder eine dritte Person hiermit beauftragen/beauftragt. Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage gilt dies nicht. 3. Abfälle, die das Transportpersonal oder die Transporteinrichtungen gefährden können, wegen ihrer Abmessungen oder Beschaffenheit nicht ohne besondere Maßnahmen verladen oder wegen ihres Gewichts vom Transportpersonal nicht bewegt werden können. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadstoffe und Elektrogroßgeräte, soweit sie nach diesen Bestimmungen der öffentlichen Abfallentsorgung unterliegen. 8 - 25 4. Sonstige Abfälle, soweit sie die Erzeugerin/der Erzeuger nach anderen Bestimmungen dieser Satzung zu einer Entsorgungseinrichtung der Stadt zu bringen hat oder sie dorthin zu bringen berechtigt ist. Nach Nr. 1 und 3 ausgeschlossene Abfälle hat die Abfallerzeugerin/der Abfallerzeuger oder eine beauftragter dritte Person zu den dafür zugelassenen städtischen Entsorgungsanlagen zu bringen, sofern sie/er sie nicht einer Verwertung zuführt. 4. Sonstige Abfälle, soweit sie die Erzeugerin/der Erzeuger nach anderen Bestimmungen dieser Satzung zu einer Entsorgungseinrichtung der Stadt zu bringen hat oder sie dorthin zu bringen berechtigt ist. Nach Nr. 1 und 3 ausgeschlossene Abfälle hat die Abfallerzeugerin/der Abfallerzeuger oder eine beauftragte dritte Person zu den dafür zugelassenen städtischen Entsorgungsanlagen zu bringen, sofern sie/er sie nicht einer Verwertung zuführt. § 7 Getrenntes Einsammeln von Abfällen zur Verwertung § 7 Getrenntes Einsammeln von Abfällen zur Verwertung (1) Solange einem Grundstück Bioabfallbehälter zugeteilt sind, müssen Bioabfälle getrennt von anderen Abfällen in diese eingegeben werden (graue Tonne mit grünem Deckel). Werden auf dem anschlusspflichtigen Grundstück alle anfallenden Bioabfälle -ohne Nutzung des städtischen Bioabfallbehälters- selbst kompostiert, so wird auf schriftlichen Antrag der Gebührenschuldnerin/des Gebührenschuldners ein Abschlag auf die Müllgebühren (gemäß § 4 Abs. 1 oder gemäß § 6 der Abfallgebührensatzung) gewährt. Der Stadt ist dies auf Verlangen nachzuweisen. Von der Bioabfallsammlung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 13 ausgeschlossene Gewerbebetriebe erhalten auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners einen Abschlag auf die Müllgebühren (gemäß § 4 Abs. 1 oder gemäß § 6 Abs. 1 der Abfallgebührensatzung), wenn die Ausschlusskriterien für alle Nutzer des Grundstückes gelten. Die von der kostenfreien Bioabfallsammlung ausgeschlossenen Gewerbebetriebe haben der Stadt nachzuweisen, dass außerhalb der öffentlichen Bioabfallentsorgung auf Dauer eine Speiseabfallentsorgung von über 60 Liter/Woche erfolgt. (1) Solange einem Grundstück Bioabfallbehälter zugeteilt sind, müssen Bioabfälle getrennt von anderen Abfällen in diese eingegeben werden (graue Tonne mit grünem Deckel). Werden auf dem anschlusspflichtigen Grundstück alle anfallenden Bioabfälle -ohne Nutzung des städtischen Bioabfallbehälters- selbst kompostiert, so wird auf schriftlichen Antrag der Gebührenschuldnerin/des Gebührenschuldners ein Abschlag auf die Müllgebühren (gemäß § 4 Abs. 1 oder gemäß § 6 der Abfallgebührensatzung) gewährt. Der Stadt ist dies auf Verlangen nachzuweisen. Von der Bioabfallsammlung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 13 ausgeschlossene Gewerbebetriebe erhalten auf schriftlichen Antrag der Gebührenschuldners einen Abschlag auf die Müllgebühren (gemäß § 4 Abs. 1 oder gemäß § 6 Abs. 1 der Abfallgebührensatzung), wenn die Ausschlusskriterien für alle Nutzer des Grundstückes gelten. Die von der kostenfreien Bioabfallsammlung ausgeschlossenen Gewerbebetriebe haben der Stadt nachzuweisen, dass außerhalb der öffentlichen Bioabfallentsorgung auf Dauer eine Speiseabfallentsorgung von über 60 Liter/Woche erfolgt. (2) Altglas (Flaschen, Gläser o. Ä.) und Alttextilien sind im Rahmen der Überlassungspflicht zu den stationären Sammelstellen (z. B. Wertstoffstationen, Depotcontainerstandorte) zu bringen und dort in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter zu den vorgeschriebenen Zeiten (werktags von 7 bis 19 Uhr) einzuwerfen. Altglas ist nach Farben getrennt einzugeben. (2) Altglas (Flaschen, Gläser o. Ä.) und Alttextilien sind im Rahmen der Überlassungspflicht zu den stationären Sammelstellen (z. B. Wertstoffstationen, Depotcontainerstandorte) zu bringen und dort in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter zu den vorgeschriebenen Zeiten (werktags von 7 bis 19 Uhr) einzuwerfen. Altglas ist nach Farben getrennt einzugeben. (3) Folgende Wertstoffe sind in den als solchen gekennzeichneten Wertstoffbehälter einzugeben: Papier, Pappe, Kartonagen, Metalle, Holz, unverschmutzte und sortenreine Kunststoffe, Folien und gebrauchte, (3) Folgende Wertstoffe sind in den als solchen gekennzeichneten Wertstoffbehälter einzugeben: Papier, Pappe, Kartonagen, Metalle, Holz, unverschmutzte und sortenreine Kunststoffe, Folien und gebrauchte, 9 - 25 restentleerte Verkaufsverpackungen privater Endverbraucher im Sinn von § 3 Abs. 11 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV). Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage sind diese Wertstoffe nur zu den vorgesehenen Zeiten einzugeben. Stark verschmutzte Wertstoffe sind von der Wertstoffentsorgung ausgenommen. restentleerte Verkaufsverpackungen privater Endverbraucher im Sinn von § 3 Abs. 11 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV). Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage sind diese Wertstoffe nur zu den vorgesehenen Zeiten einzugeben. Stark verschmutzte Wertstoffe sind von der Wertstoffentsorgung ausgenommen. (4) Außerdem können: 1. Altpapier/Kartonagen gebündelt zu den Vereinssammlungen bereitgestellt werden, 2. Textilien bei Altkleidersammlungen bereitgestellt werden, 3. Papier/Pappe, Metalle, Holz und Kunststoffe jeweils zu den Wertstoffstationen gebracht werden. Die Eingabe der jeweiligen Abfälle richtet sich nach den Containerdeklarationen. Der Anschlusszwang bleibt hiervon unberührt. (4) Außerdem können: 1. Altpapier/Kartonagen gebündelt zu den Vereinssammlungen bereitgestellt werden, 2. Textilien bei Altkleidersammlungen bereitgestellt werden, 3. Papier/Pappe, Metalle, Holz und Kunststoffe jeweils zu den Wertstoffstationen gebracht werden. Die Eingabe der jeweiligen Abfälle richtet sich nach den Containerdeklarationen. Der Anschlusszwang bleibt hiervon unberührt. (5) Überlassungspflichtige, die Wertstoffe außerhalb des städtischen Sammel- und Transportsystems entsorgen, haben diese Abfälle getrennt von nicht verwertbaren Abfällen zu halten und, sofern diese nicht einer Verwertung zugeführt werden, zur Wiegeeinrichtung der Deponie West zu bringen. Die Stadt kann im Einzelfall eine getrennte Anlieferung einzelner Wertstofffraktionen vorschreiben. (5) Überlassungspflichtige, die Wertstoffe außerhalb des städtischen Sammel- und Transportsystems entsorgen, haben diese Abfälle getrennt von nicht verwertbaren Abfällen zu halten und, sofern diese nicht einer Verwertung zugeführt werden, zur Wiegeeinrichtung der Deponie West zu bringen. Die Stadt kann im Einzelfall eine getrennte Anlieferung einzelner Wertstofffraktionen vorschreiben. (6) Getrennte Sammlung anderer verwertbarer Abfälle: 1. Grünabfälle sollen von den übrigen Abfällen getrennt gehalten werden. Sie können entweder zu den Kompostierungsanlagen oder zu den Grünabfallcontainern gebracht werden. Darüber hinaus können Grünabfälle in den von der Stadt ausgegebenen Laubsäcken bzw. gebündelt bereitgestellt werden. Der genaue Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Laubsacksammlung wird jeweils öffentlich bekannt gemacht. Die Selbstkompostierung bleibt hiervon unberührt. 2. Verwertbare Baustellenabfälle sind von nicht verwertbaren Baustellenabfällen getrennt zu halten und, sofern sie nicht einer Verwertung zugeführt werden, der Stadt zur Entsorgung zu überlassen. 3. Verwertbarer Bauschutt ist von nicht verwertbarem Bauschutt getrennt zu halten und, sofern er nicht einer Verwertung zugeführt wird, der Stadt zur Entsorgung zu überlassen. (6) Getrennte Sammlung anderer verwertbarer Abfälle: 1. Grünabfälle sollen von den übrigen Abfällen getrennt gehalten werden. Sie können entweder zu den Kompostierungsanlagen oder zu den Grünabfallcontainern gebracht werden. Darüber hinaus können Grünabfälle in den von der Stadt ausgegebenen Laubsäcken bzw. gebündelt bereitgestellt werden. Der genaue Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Laubsacksammlung wird jeweils öffentlich bekannt gemacht. Die Selbstkompostierung bleibt hiervon unberührt. 2. Verwertbare Baustellenabfälle sind von nicht verwertbaren Baustellenabfällen getrennt zu halten und, sofern sie nicht einer Verwertung zugeführt werden, der Stadt zur Entsorgung zu überlassen. 3. Verwertbarer Bauschutt ist von nicht verwertbarem Bauschutt getrennt zu halten und, sofern er nicht einer Verwertung zugeführt wird, der Stadt zur Entsorgung zu überlassen. 10 - 25 4. Verwertbarer Sperrmüll ist von nicht verwertbarem Sperrmüll getrennt zu halten und, sofern er nicht einer Verwertung zugeführt wird, der Stadt zur Entsorgung zu überlassen. Unberührt hiervon bleibt die Entsorgung von Sperrmüll durch städtische Fahrzeuge bzw. beauftragte Dritte. 5. Altreifen und Altfenster sind von den übrigen Abfällen getrennt zu halten und, sofern sie nicht einer Verwertung zugeführt werden, der Stadt zur Entsorgung zu bringen. 6. Elektro- und Elektronikgeräte aus Haushaltungen sind, sofern eine anderweitige Verwertung nicht stattfindet, zu den Annahmestellen Maybachstraße oder Nordbeckenstraße zur Entsorgung zu bringen. Anlieferungen aus Haushaltungen durch Elektrokleingewerbe (Vertreiber) sind nur in der Nordbeckenstraße möglich. Herkunftsnachweise sind erforderlich. 7. Elektrogroßgeräte aus Haushaltungen werden gesondert abgefahren. Die Abholung erfolgt auf Voranmeldung und kann zweimal jährlich in Anspruch genommen werden. Sie können auch zu den Wertstoffstationen in der Nordbeckenstraße und in der Maybachstraße gebracht werden. Bei Anlieferung von mehr als 20 Geräten der Gruppen 1 - 3 ist der Anlieferungszeitpunkt mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen. 8. Thermisch behandelbare Abfälle zur Beseitigung, die der Stadt zur Entsorgung überbracht werden, sind von nicht thermisch behandelbaren Abfällen zur Beseitigung getrennt zu halten. 4. Verwertbarer Sperrmüll ist von nicht verwertbarem Sperrmüll getrennt zu halten und, sofern er nicht einer Verwertung zugeführt wird, der Stadt zur Entsorgung zu überlassen. Unberührt hiervon bleibt die Entsorgung von Sperrmüll durch städtische Fahrzeuge bzw. beauftragte Dritte. 5. Altreifen und Altfenster sind von den übrigen Abfällen getrennt zu halten und, sofern sie nicht einer Verwertung zugeführt werden, der Stadt zur Entsorgung zu bringen. 6. Elektro- und Elektronikgeräte aus Haushaltungen sind, sofern eine anderweitige Verwertung nicht stattfindet, zu den Annahmestellen Maybachstraße oder Nordbeckenstraße zur Entsorgung zu bringen. Anlieferungen aus Haushaltungen durch Elektrokleingewerbe (Vertreiber) sind nur in der Nordbeckenstraße möglich. Herkunftsnachweise sind erforderlich. 7. Elektrogroßgeräte aus Haushaltungen werden gesondert abgefahren. Die Abholung erfolgt auf Voranmeldung und kann zweimal jährlich in Anspruch genommen werden. Sie können auch zu den Wertstoffstationen in der Nordbeckenstraße und in der Maybachstraße gebracht werden. Bei Anlieferung von mehr als 20 Geräten der Gruppen 1 - 3 ist der Anlieferungszeitpunkt mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen. 8. Thermisch behandelbare Abfälle zur Beseitigung, die der Stadt zur Entsorgung überbracht werden, sind von nicht thermisch behandelbaren Abfällen zur Beseitigung getrennt zu halten. § 8 Getrennte Sammlung von Schadstoffen § 8 Getrennte Sammlung von Schadstoffen (1) Schadstoffe aus Haushaltungen sind der Stadt bei den stationären Annahmestellen für Schadstoffe bzw. im Rahmen der mobilen Schadstoffsammlung durch Sammelfahrzeuge verschlossen und unvermischt sowie möglichst in der Originalverpackung zur Entsorgung zu übergeben. (1) Schadstoffe aus Haushaltungen sind der Stadt bei den stationären Annahmestellen für Schadstoffe bzw. im Rahmen der mobilen Schadstoffsammlung durch Sammelfahrzeuge verschlossen und unvermischt sowie möglichst in der Originalverpackung zur Entsorgung zu übergeben. (2) Schadstoffe anderer Herkunft als aus Haushaltungen werden gegen Entgelt nur an der stationären Annahmestelle für Schadstoffe in der Maybachstraße entgegengenommen. Soweit sie nicht in der Originalverpackung angeliefert werden, ist ihre chemische Beschaffenheit auf Verlangen nachzuweisen. Bei der Übergabe hat die Anliefernde/der Anlieferer eine entsprechende Deklaration abzugeben. Die von der Stadt zur Verfügung gestellten Anlieferscheine sind zu verwenden. Die Übergabe größerer (2) Schadstoffe anderer Herkunft als aus Haushaltungen werden, über eine haushaltsübliche Menge hinaus (10 kg/Jahr), gegen Entgelt an der stationären Annahmestelle für Schadstoffe in der Maybachstraße entgegengenommen. Soweit sie nicht in der Originalverpackung angeliefert werden, ist ihre chemische Beschaffenheit auf Verlangen nachzuweisen. Bei der Übergabe hat die Anliefernde/der Anliefernde eine entsprechende Deklaration abzugeben. Die von der Stadt zur Verfügung gestellten 11 - 25 Anliefermengen als 100 kg ist mit der Annahmestelle für Schadstoffe vorher abzustimmen. Anlieferscheine sind zu verwenden. Die Übergabe größerer Anliefermengen als 100 kg ist mit der Annahmestelle für Schadstoffe vorher abzustimmen. (3) Haushaltsbatterien aus Haushaltungen können noch übergangsweise in die von der Stadt aufgestellten Behältnisse eingegeben oder zu den stationären und mobilen Annahmestellen für Schadstoffe gebracht werden. (3) Haushaltsbatterien aus Haushaltungen können noch übergangsweise in die von der Stadt aufgestellten Behältnisse eingegeben oder zu den stationären und mobilen Annahmestellen für Schadstoffe gebracht werden. (4) Die Stadt kann die Annahme von Schadstoffen ablehnen, wenn deren Entsorgung nicht oder nicht mehr gesichert ist. (4) Die Stadt kann die Annahme von Schadstoffen ablehnen, wenn deren Entsorgung nicht oder nicht mehr gesichert ist. § 9 Getrenntes Einsammeln von nicht verwertbaren Abfällen § 9 Getrenntes Einsammeln von nicht verwertbaren Abfällen (1) In den Müllbehältern bzw. in die Abfallsäcke, die als Restmüll entsorgt werden, dürfen nur diejenigen Abfälle eingegeben werden, die nicht nach § 7 und § 8 getrennt bereitzustellen oder zu den Depotcontainern oder sonstigen Sammelstellen zu bringen sind. (1) In den Müllbehältern bzw. in die Abfallsäcke, die als Restmüll entsorgt werden, dürfen nur diejenigen Abfälle eingegeben werden, die nicht nach § 7 und § 8 getrennt bereitzustellen oder zu den Depotcontainern oder sonstigen Sammelstellen zu bringen sind. (2) Nicht verwertbare Abfälle, die gemäß § 6 Abs. 8 vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt ausgeschlossen sind, sind unter Beachtung der Anlieferungsbestimmungen zur Wertstoffstation Nordbeckenstraße zu bringen. (2) Nicht verwertbare Abfälle, die gemäß § 6 Abs. 8 vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt ausgeschlossen sind, sind unter Beachtung der Anlieferungsbestimmungen zur Wertstoffstation Nordbeckenstraße zu bringen. (3) Asbestabfälle und Mineralfaserabfälle sind von übrigen Abfällen getrennt zu halten und, sofern eine Verwertung nicht beabsichtigt oder -bei gewerblicher Herkunft- nicht möglich ist, unter Beachtung der Anlieferbestimmungen zur Wertstoffstation Nordbeckenstraße zu bringen. (3) Asbestabfälle und Mineralfaserabfälle sind von übrigen Abfällen getrennt zu halten und, sofern eine Verwertung nicht beabsichtigt oder -bei gewerblicher Herkunft- nicht möglich ist, unter Beachtung der Anlieferbestimmungen zur Wertstoffstation Nordbeckenstraße zu bringen. § 10 Zugelassene Abfallgefäße, Recheneinheiten bei Benutzung einer Abfallsauganlage § 10 Zugelassene Abfallgefäße, Recheneinheiten bei Benutzung einer Abfallsauganlage 12 - 25 (1) Zahl und Größe der Bioabfall-, Müll- und Wertstoffbehälter werden von der Stadt nach der Menge des auf dem jeweiligen Grundstück tatsächlich entstehenden Abfalls unter Berücksichtigung des jeweiligen Sammel- und Transportsystems bestimmt. Bei Grundstücken, auf denen Abfall in stark schwankender Menge anfällt, ist die Mengenobergrenze maßgebend. Bei der erstmaligen Zuteilung von Abfallbehältern ist die Menge des auf einem Grundstück der gleichen Art in der Regel entstehenden Abfalls maßgebend. Reicht das zugeteilte Behältervolumen zur ordnungsgemäßen Entsorgung eines Grundstücks nicht mehr aus, so hat die Anschlusspflichtige/der Anschlusspflichtige dies unverzüglich anzuzeigen. Für vorübergehend anfallende Spitzenmengen von Hausmüll bzw. hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen sind die von der Stadt zugelassenen und im Handel käuflichen Abfallsäcke zu verwenden. (1) Zahl und Größe der Bioabfall-, Müll- und Wertstoffbehälter werden von der Stadt nach der Menge des auf dem jeweiligen Grundstück tatsächlich entstehenden Abfalls unter Berücksichtigung des jeweiligen Sammel- und Transportsystems bestimmt. Bei Grundstücken, auf denen Abfall in stark schwankender Menge anfällt, ist die Mengenobergrenze maßgebend. Bei der erstmaligen Zuteilung von Abfallbehältern ist die Menge des auf einem Grundstück der gleichen Art in der Regel entstehenden Abfalls maßgebend. Reicht das zugeteilte Behältervolumen zur ordnungsgemäßen Entsorgung eines Grundstücks nicht mehr aus, so hat die Anschlusspflichtige/der Anschlusspflichtige dies unverzüglich anzuzeigen. Für vorübergehend anfallende Spitzenmengen von Hausmüll bzw. hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen sind die von der Stadt zugelassenen und im Handel käuflichen Abfallsäcke zu verwenden. (2) Abfallbehälter werden den anschlusspflichtigen Grundstücken im Rahmen des Abs. 1 in folgenden Größen - soweit verfügbar - zugeteilt: 1. Müllbehälter: 80-l-, 120-l-, 240-l-, 770-l-, 1100-l-Müllgroßbehälter, 5-m³- Umleermulden, 4-m³-, 7-m³-, 10-m³-, 20-m³- und 35-m³-Absetzmulden. In den Ortsteilen Grötzingen, Hohenwettersbach und Wettersbach können individuell vorhandene 35-l- und 50-l-Müllbehälter weiterhin verwendet werden. 2. Wertstoffbehälter: 80-l-, 120-l-, 240-l-, 770-l-, 1100-l- Wertstoffgroßbehälter, 5-m³-Umleermulden und 4 m³-, 7 m³-, 10-m³-, 20-m³- und 35-m³-Absetzmulden. 3. Bioabfallbehälter: 80 l, 120 l und 240 l. (2) Abfallbehälter werden den anschlusspflichtigen Grundstücken im Rahmen des Abs. 1 in folgenden Größen - soweit verfügbar - zugeteilt: 1. Müllbehälter: 80-l-, 120-l-, 240-l-, 770-l-, 1100-l-Müllgroßbehälter, 5-m³- Umleermulden, 4-m³-, 7-m³-, 10-m³-, 20-m³- und 35-m³-Absetzmulden. In den Ortsteilen Grötzingen, Hohenwettersbach und Wettersbach können individuell vorhandene 35-l- und 50-l-Müllbehälter weiterhin verwendet werden. 2. Wertstoffbehälter: 80-l-, 120-l-, 240-l-, 770-l-, 1100-l- Wertstoffgroßbehälter, 5-m³-Umleermulden und 4 m³-, 7 m³-, 10-m³-, 20-m³- und 35-m³-Absetzmulden. 3. Bioabfallbehälter: 80 l, 120 l und 240 l. (3) Grundsätzlich werden jedem Grundstück ein oder mehrere Bioabfall-, Müll- und Wertstoffbehälter zugeteilt. Abweichend hiervon werden mehreren Grundstücken ein oder mehrere gemeinsame Behälter zugeteilt: 1. von Amts wegen, wenn aufgrund baurechtlicher Bestimmungen für mehrere Grundstücke ein gemeinsamer Standplatz für Abfallbehälter festgesetzt ist; 2. auf gemeinsamen Antrag die Eigentümerin/der Eigentümer mehrerer benachbarter Grundstücke, sofern sie einen geeigneten Standplatz auf einem beteiligten Grundstück nachweisen. Der Antrag ist unter Verwendung des städtischen Vordrucks schriftlich zu stellen und muss die Erklärung beinhalten, zu welchen 10-l-Anteilen die Gebühr für jeden zugeteilten Behälter unter den Beteiligten aufgeteilt werden soll. Abfallgemeinschaften (3) Grundsätzlich werden jedem Grundstück ein oder mehrere Bioabfall-, Müll- und Wertstoffbehälter zugeteilt. Abweichend hiervon werden mehreren Grundstücken ein oder mehrere gemeinsame Behälter zugeteilt: 1. von Amts wegen, wenn aufgrund baurechtlicher Bestimmungen für mehrere Grundstücke ein gemeinsamer Standplatz für Abfallbehälter festgesetzt ist; 2. auf gemeinsamen Antrag den Eigentümerinnen/Eigentümern mehrerer benachbarter Grundstücke, sofern sie einen geeigneten Standplatz auf einem beteiligten Grundstück nachweisen. Der Antrag ist unter Verwendung des städtischen Vordrucks schriftlich zu stellen und muss die Erklärung beinhalten, zu welchen 10-l-Anteilen die Gebühr für jeden zugeteilten Behälter unter den Beteiligten aufgeteilt werden soll. Abfallgemeinschaften 13 - 25 können nur identische Beteiligte angehören. Auf jedes Grundstück muss ein rechnerisches Müll- Wertstoff- und Biobehälter-Volumen von jeweils mindestens 40 l entfallen. können nur identische Beteiligte angehören. Auf jedes Grundstück muss ein rechnerisches Müll- Wertstoff- und Biobehälter-Volumen von jeweils mindestens 40 l entfallen. (4) Für Grundstücke, die an die Abfallsauganlage angeschlossen sind, wird zum Zwecke der Gebührenberechnung ein Behältervolumen rechnerisch festgesetzt. Recheneinheit ist der 120-l-Müllgroßbehälter. Die Stadt entsorgt im Bereich der pneumatischen Müllentsorgung Wertstoffe über Wertstoffbehälter und Bioabfälle über Bioabfallbehälter, soweit ein satzungsgemäßer Standplatz von den Grundstückseigentümerinnen/den Grundstückseigentümern ausgewiesen werden kann oder die Behälter zur Abholung bereit gestellt werden können. Eine separate Behältergebühr gemäß § 4 Abs. 2 Abfallgebührensatzung wird hierfür nicht erhoben. Eine Recheneinheit wird angesetzt: 1. bei Grundstücken mit ständigen Bewohnerinnen/Bewohnern auf jeweils zwei 1-Zimmer-Wohnungen, auf jede sonstige Wohnung. 2. bei Grundstücken mit Beherbergungsbetrieben, Wohn- und Altenpflegeheimen auf je 4 Betten, Schulen, Kindergärten auf je 20 Personen (Schülerinnen/Schüler, Lehrerinnen/Lehrer, Personal), ganztägig belegten Berufsschulen auf je 10 Personen (Schülerinnen/Schüler, Lehrerinnen/Lehrer, Personal), Speisewirtschaften auf je 10 Sitzplätze, Speisewirtschaften mit Selbstbedienung auf je 4 Sitz- und Stehplätze, Speisewirtschaften mit Einweggeschirr auf je 1 Sitz- und Stehplatz, Getränkeausschänken und Barbetrieben auf je 20 Sitz- und Stehplätze, Groß- oder Einzelhandelsgeschäften, Bäckereien, Metzgereien, anderem Handwerk und Kleingewerbe auf je 2 Beschäftigte, Groß- und Einzelhandelsgeschäfte mit Selbstbedienung, Reisebüros, Möbelhäusern, Blumen- und Kopiergeschäften auf je 1 Beschäftigte, Schneidereien, Friseurgeschäfte, Kosmetiksalons auf je 4 Beschäftigte, Geschäfts- und Praxisräumen von freiberuflich Tätigen auf je 7 Beschäftigte, Banken, Versicherungen und Verwaltungen auf je 15 Beschäftigte. Bei Grundstücken mit gemischter Nutzung werden die für jede Nutzung getrennt ermittelten Recheneinheiten zusammengezählt. Für jeweils ähnliche Nutzungen ist die Zahl der Recheneinheiten in Anlehnung an diese Gleichwerte zu ermitteln. Für nicht erfasste und auch mit dem Ähnlichkeitsmaßstab nicht erfasste Nutzungen wird die Zahl der Recheneinheiten aufgerundet. Die Zahl der Recheneinheiten wird durch Schätzung ermittelt. (4) Für Grundstücke, die an die Abfallsauganlage angeschlossen sind, wird zum Zwecke der Gebührenberechnung ein Behältervolumen rechnerisch festgesetzt. Recheneinheit ist der 120-l-Müllgroßbehälter. Die Stadt entsorgt im Bereich der pneumatischen Müllentsorgung Wertstoffe über Wertstoffbehälter und Bioabfälle über Bioabfallbehälter, soweit ein satzungsgemäßer Standplatz von den Grundstückseigentümerinnen/den Grundstückseigentümern ausgewiesen werden kann oder die Behälter zur Abholung bereit gestellt werden können. Eine separate Behältergebühr gemäß § 4 Abs. 2 Abfallgebührensatzung wird hierfür nicht erhoben. Eine Recheneinheit wird angesetzt: 1. bei Grundstücken mit ständigen Bewohnerinnen/Bewohnern auf jeweils zwei 1-Zimmer-Wohnungen, auf jede sonstige Wohnung. 2. bei Grundstücken mit Beherbergungsbetrieben, Wohn- und Altenpflegeheimen auf je 4 Betten, Schulen, Kindergärten auf je 20 Personen (Schülerinnen/Schüler, Lehrerinnen/Lehrer, Personal), ganztägig belegten Berufsschulen auf je 10 Personen (Schülerinnen/Schüler, Lehrerinnen/Lehrer, Personal), Speisewirtschaften auf je 10 Sitzplätze, Speisewirtschaften mit Selbstbedienung auf je 4 Sitz- und Stehplätze, Speisewirtschaften mit Einweggeschirr auf je 1 Sitz- und Stehplatz, Getränkeausschänken und Barbetrieben auf je 20 Sitz- und Stehplätze, Groß- oder Einzelhandelsgeschäften, Bäckereien, Metzgereien, anderem Handwerk und Kleingewerbe auf je 2 Beschäftigte, Groß- und Einzelhandelsgeschäfte mit Selbstbedienung, Reisebüros, Möbelhäusern, Blumen- und Kopiergeschäften auf je 1 Beschäftigte, Schneidereien, Friseurgeschäfte, Kosmetiksalons auf je 4 Beschäftigte, Geschäfts- und Praxisräumen von freiberuflich Tätigen auf je 7 Beschäftigte, Banken, Versicherungen und Verwaltungen auf je 15 Beschäftigte. Bei Grundstücken mit gemischter Nutzung werden die für jede Nutzung getrennt ermittelten Recheneinheiten zusammengezählt. Für jeweils ähnliche Nutzungen ist die Zahl der Recheneinheiten in Anlehnung an diese Gleichwerte zu ermitteln. Für nicht erfasste und auch mit dem Ähnlichkeitsmaßstab nicht erfasste Nutzungen wird die Zahl der Recheneinheiten aufgerundet. Die Zahl der Recheneinheiten wird durch Schätzung ermittelt. 14 - 25 Bruchteile werden auf ganze Recheneinheiten aufgerundet. Die Zahl der Recheneinheiten halbiert sich im Falle der Benutzung eines selbst beschafften Abfallzerkleinerers. Falls die Nutzerin/der Nutzer der pneumatischen Abfallentsorgung im Einzelfall darlegen kann, dass er abweichend zur Festlegung von Nr. 2 ein erheblich geringeres Abfallaufkommen hat, so kann von der Stadt eine anderweitige Festlegung getroffen werden. Für die Festsetzung der Recheneinheiten ist bei erstmaliger Grundstücksnutzung diese, ansonsten die Grundstücksnutzung am Ersten des Monats maßgebend, der auf eine Nutzungsänderung folgt. Bruchteile werden auf ganze Recheneinheiten aufgerundet. Die Zahl der Recheneinheiten halbiert sich im Falle der Benutzung eines selbst beschafften Abfallzerkleinerers. Falls die Nutzerin/der Nutzer der pneumatischen Abfallentsorgung im Einzelfall darlegen kann, dass er abweichend zur Festlegung von Nr. 2 ein erheblich geringeres Abfallaufkommen hat, so kann von der Stadt eine anderweitige Festlegung getroffen werden. Für die Festsetzung der Recheneinheiten ist bei erstmaliger Grundstücksnutzung diese, ansonsten die Grundstücksnutzung am Ersten des Monats maßgebend, der auf eine Nutzungsänderung folgt. § 11 Standplatz von Abfallbehältern § 11 Standplatz von Abfallbehältern (1) Der Standplatz von Abfallbehältern, die gemäß § 12 an ihrem Standplatz zur Entleerung bereitzustellen sind, wird nach Anhörung der Anschlusspflichtigen/des Anschlusspflichtigen von der Stadt bestimmt, soweit er nicht schon durch baurechtliche Bestimmungen festgelegt ist. (1) Der Standplatz von Abfallbehältern, die gemäß § 12 an ihrem Standplatz zur Entleerung bereitzustellen sind, wird nach Anhörung der Anschlusspflichtigen/des Anschlusspflichtigen von der Stadt bestimmt, soweit er nicht schon durch baurechtliche Bestimmungen festgelegt ist. (2) Der befestigte Standplatz ist in möglichst kurzer Entfernung zum nächstmöglichen auf öffentlicher Fläche liegenden Halteplatz des Sammelfahrzeuges einzurichten. Die Entfernung darf 15 m nicht überschreiten. Die befestigten Transportwege müssen ebenerdig angelegt werden, sie dürfen keine Stufen und keine Steigungen über 5 % haben. Begehbare Räume, in denen Standplätze für Abfallbehälter angeordnet sind, müssen mindestens 2 m hoch sein. Für eine ausreichende Belüftung der Räume ist Sorge zu tragen. Für Sachschäden, die bei der Abholung der Abfallbehälter entstehen und sich aus einem nicht satzungsgemäßen Standplatz ergeben, übernimmt die Stadt keine Haftung. (2) Der befestigte Standplatz ist in möglichst kurzer Entfernung zum nächstmöglichen auf öffentlicher Fläche liegenden Halteplatz des Sammelfahrzeuges einzurichten. Die Entfernung darf 15 m nicht überschreiten. Die befestigten Transportwege müssen ebenerdig angelegt werden, sie dürfen keine Stufen und keine Steigungen über 5 % haben. Begehbare Räume, in denen Standplätze für Abfallbehälter angeordnet sind, müssen mindestens 2 m hoch sein. Für eine ausreichende Belüftung der Räume ist Sorge zu tragen. Für Sachschäden, die bei der Abholung der Abfallbehälter entstehen und sich aus einem nicht satzungsgemäßen Standplatz ergeben, übernimmt die Stadt keine Haftung. (3) Die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Standplätze und Transportwege herzustellen und verkehrssicher zu halten. Bei gemeinsamen Standplätzen sind hierzu alle Eigentümerinnen/Eigentümer der zugeordneten Grundstücke gesamtschuldnerisch verpflichtet. (3) Die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Standplätze und Transportwege herzustellen und verkehrssicher zu halten. Bei gemeinsamen Standplätzen sind hierzu alle Eigentümerinnen/Eigentümer der zugeordneten Grundstücke gesamtschuldnerisch verpflichtet. 15 - 25 (4) Die Stadt kann eine vorübergehende Verlegung des Standortes anordnen, wenn die sonst übliche Zu- und Abfahrt gesperrt ist und dadurch der Transport der Behälter in unzumutbarer Weise erschwert wird. (4) Die Stadt kann eine vorübergehende Verlegung des Standortes anordnen, wenn die sonst übliche Zu- und Abfahrt gesperrt ist und dadurch der Transport der Behälter in unzumutbarer Weise erschwert wird. § 12 Bereitstellung der Abfälle zur Abholung § 12 Bereitstellung der Abfälle zur Abholung (1) Abfallbehälter sind auf den Standplätzen zur Entleerung rechtzeitig und frei zugänglich bereitzustellen. Behälter auf Standplätzen, die nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 2 entsprechen, sind am Entleerungstag rechtzeitig an einer anderen, den Anforderungen des § 11 Abs. 2 entsprechenden Stelle bereitzustellen. Abfallbehälter mit gepressten Abfällen sind am Straßen- oder Gehwegrand bereitzustellen, wenn ihr Standort nicht ebenso leicht zugänglich ist. Am Straßen- oder Gehwegrand bereitgestellte Abfallbehälter sind nach der Entleerung unverzüglich zum Standplatz zurückzubringen. (1) Abfallbehälter sind auf den Standplätzen zur Entleerung rechtzeitig und frei zugänglich bereitzustellen. Behälter auf Standplätzen, die nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 2 entsprechen, sind am Entleerungstag rechtzeitig an einer anderen, den Anforderungen des § 11 Abs. 2 entsprechenden Stelle bereitzustellen. Abfallbehälter mit gepressten Abfällen sind am Straßen- oder Gehwegrand bereitzustellen, wenn ihr Standort nicht ebenso leicht zugänglich ist. Am Straßen- oder Gehwegrand bereitgestellte Abfallbehälter sind nach der Entleerung unverzüglich zum Standplatz zurückzubringen. (2) In den Ortsteilen Hohenwettersbach, Neureut, Wettersbach und Wolfartsweier (ohne Baugebiet "Zündhütle") sind die Abfallbehälter bis zu 240 l Rauminhalt am Straßen- bzw. Gehwegrand zur Entleerung bereitzustellen und nach Leerung unverzüglich zum Standplatz zurückzubringen. (2) In den Ortsteilen Hohenwettersbach, Neureut, Wettersbach und Wolfartsweier (ohne Baugebiet "Zündhütle") sind die Abfallbehälter bis zu 240 l Rauminhalt am Straßen- bzw. Gehwegrand zur Entleerung bereitzustellen und nach Leerung unverzüglich zum Standplatz zurückzubringen. (3) Abfälle, welche gemäß § 7 Abs. 6 zur Abholung bereitgestellt werden können (Grünabfälle, Sperrmüll und Elektrogroßgeräte), sind am Straßen- /Gehwegrand desjenigen Grundstücks, zu dessen Nutzung die Abfallerzeugerin/der Abfallerzeuger berechtigt ist, zur Abholung bereitzustellen. (3) Abfälle, welche gemäß § 7 Abs. 6 zur Abholung bereitgestellt werden können (Grünabfälle, Sperrmüll und Elektrogroßgeräte), sind am Straßen- /Gehwegrand desjenigen Grundstücks, zu dessen Nutzung die Abfallerzeugerin/der Abfallerzeuger berechtigt ist, zur Abholung bereitzustellen. (4) Abfallbehälter dürfen nur so weit gefüllt werden, dass sich ihr Deckel noch dicht schließen lässt. Darüber hinaus ist das Bereitstellen von Abfällen zur Abholung außerhalb der Abfallbehälter, ausgenommen Abfälle im Sinne von Abs. 3, untersagt. Ohne vorherige Genehmigung ist es nicht gestattet, Abfälle in Abfallbehältern maschinell zu pressen oder in maschinell gepresstem Zustand in Abfallbehälter einzugeben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn für die Abfallbehälter ein den Anforderungen des Abs. 1 Satz 3 entsprechender (4) Abfallbehälter dürfen nur so weit gefüllt werden, dass sich ihr Deckel noch dicht schließen lässt. Darüber hinaus ist das Bereitstellen von Abfällen zur Abholung außerhalb der Abfallbehälter, ausgenommen Abfälle im Sinne von Abs. 3, untersagt. Ohne vorherige Genehmigung ist es nicht gestattet, Abfälle in Abfallbehältern maschinell zu pressen oder in maschinell gepresstem Zustand in Abfallbehälter einzugeben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn für die Abfallbehälter ein den Anforderungen des Abs. 1 Satz 3 entsprechender 16 - 25 Bereitstellungsort nicht zur Verfügung steht. Sie kann versagt werden, wenn die Abholung von Abfallbehältern mit gepresstem Abfall betriebliche Erschwernisse mit sich brächte, die durch Bedingungen oder Auflagen nicht abgewendet werden können. Wenn ein Versagungsgrund nachträglich eintritt, kann eine erteilte Genehmigung auch widerrufen werden. Lässt sich zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht abschließend beurteilen, ob ein Versagungsgrund vorliegt, kann sie mit einer Befristung von nicht weniger als 6 Monaten versehen werden. Für die Entsorgung gepresster Abfälle in städtischen Abfallbehältern wird ein Gebührenzuschlag gemäß § 4 Abs. 5 der Abfallgebührensatzung auf sämtliche zur Entsorgung des Grundstücks erforderlichen Abfallbehälter mit einem Rauminhalt von 770 oder 1100 Litern erhoben. Bedingt die Verpressung von Abfällen in städtischen Abfallbehältern einen übermäßigen Verschleiß der Abfallbehälter, ist die Stadt nicht mehr verpflichtet, gemäß § 6 Abs. 1 den Anschlusspflichtigen die Abfallbehälter zur Verfügung zu stellen. Die Anschlusspflichtigen sind in diesen Fällen verpflichtet, die Abfallbehälter selbst zu beschaffen. Bereitstellungsort nicht zur Verfügung steht. Sie kann versagt werden, wenn die Abholung von Abfallbehältern mit gepresstem Abfall betriebliche Erschwernisse mit sich brächte, die durch Bedingungen oder Auflagen nicht abgewendet werden können. Wenn ein Versagungsgrund nachträglich eintritt, kann eine erteilte Genehmigung auch widerrufen werden. Lässt sich zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht abschließend beurteilen, ob ein Versagungsgrund vorliegt, kann sie mit einer Befristung von nicht weniger als 6 Monaten versehen werden. Für die Entsorgung gepresster Abfälle in städtischen Abfallbehältern wird ein Gebührenzuschlag gemäß § 4 Abs. 5 der Abfallgebührensatzung auf sämtliche zur Entsorgung des Grundstücks erforderlichen Abfallbehälter mit einem Rauminhalt von 770 oder 1100 Litern erhoben. Bedingt die Verpressung von Abfällen in städtischen Abfallbehältern einen übermäßigen Verschleiß der Abfallbehälter, ist die Stadt nicht mehr verpflichtet, gemäß § 6 Abs. 1 den Anschlusspflichtigen die Abfallbehälter zur Verfügung zu stellen. Die Anschlusspflichtigen sind in diesen Fällen verpflichtet, die Abfallbehälter selbst zu beschaffen. (5) Behälter für gepressten Abfall und die dazugehörigen Presseinrichtungen sowie Abfallzerkleinerer können mit vorheriger Genehmigung der Stadt von den Anschlusspflichtigen selbst beschafft und betrieben werden. Die Anschlusspflichtigen bleiben Eigentümerinnen/Eigentümer dieser Einrichtungen und sind zu deren Unterhaltung und Instandsetzung verpflichtet. (5) Behälter für gepressten Abfall und die dazugehörigen Presseinrichtungen sowie Abfallzerkleinerer können mit vorheriger Genehmigung der Stadt von den Anschlusspflichtigen selbst beschafft und betrieben werden. Die Anschlusspflichtigen bleiben Eigentümerinnen/Eigentümer dieser Einrichtungen und sind zu deren Unterhaltung und Instandsetzung verpflichtet. § 13 Abholung von Abfällen § 13 Abholung von Abfällen (1) Der Inhalt der Müll- und Wertstoffbehälter bzw. der Abfallsäcke wird 14- täglich eingesammelt. Der Inhalt des Bioabfallbehälters wird wöchentlich eingesammelt. Häufigere Einsammlungen sind im Einzelfall auf Antrag möglich, jedoch nur soweit dies aufgrund beengter Platzverhältnisse oder hygienischer Besonderheiten für eine geordnete Abfallentsorgung erforderlich ist. (1) Der Inhalt der Müll- und Wertstoffbehälter bzw. der Abfallsäcke wird 14- täglich eingesammelt. Der Inhalt des Bioabfallbehälters wird wöchentlich eingesammelt. Häufigere Einsammlungen sind im Einzelfall auf Antrag möglich, jedoch nur soweit dies aufgrund beengter Platzverhältnisse oder hygienischer Besonderheiten für eine geordnete Abfallentsorgung erforderlich ist. (2) Sperrmüll wird nach den von der Stadt rechtzeitig bekannt gegebenen Abfuhrzeiten getrennt von anderen Abfällen eingesammelt. Sofern Sperrmüll nicht mit der öffentlichen Sperrmüllabfuhr abgefahren wird, kann dieser von (2) Sperrmüll wird nach den von der Stadt rechtzeitig bekannt gegebenen Abfuhrzeiten getrennt von anderen Abfällen eingesammelt. Sofern Sperrmüll nicht mit der öffentlichen Sperrmüllabfuhr abgefahren wird, kann dieser von 17 - 25 den Besitzerinnen/Besitzern auf der Wertstoffstation Nordbeckenstraße angeliefert werden. Elektrogroßgeräte aus Haushaltungen werden auf Abruf abgeholt oder können von den Besitzerinnen/Besitzern zu den Wertstoffstationen Nordbecken- und Maybachstraße gebracht werden. Im Übrigen gelten für das Sammeln des Sperrmülls und der Elektrogroßgeräte die Vorschriften des § 11 Abs. 2 und 4 entsprechend. den Besitzerinnen/Besitzern auf der Wertstoffstation Nordbeckenstraße angeliefert werden. Elektrogroßgeräte aus Haushaltungen werden auf Abruf abgeholt oder können von den Besitzerinnen/Besitzern zu den Wertstoffstationen Nordbecken- und Maybachstraße gebracht werden. Im Übrigen gelten für das Sammeln des Sperrmülls und der Elektrogroßgeräte die Vorschriften des § 11 Abs. 2 und 4 entsprechend. (3) Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage dürfen Abfälle werktags nur zwischen 7 und 21 Uhr, sonn- und feiertags nur zwischen 9 und 20 Uhr eingegeben werden. (3) Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage dürfen Abfälle werktags nur zwischen 7 und 21 Uhr, sonn- und feiertags nur zwischen 9 und 20 Uhr eingegeben werden. § 14 Regelungen für gewerbliche Siedlungsabfälle § 14 Regelungen für gewerbliche Siedlungsabfälle (1) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten sinngemäß auch für gewerbliche Siedlungsabfälle, sofern in Abs. 2 bis Abs. 7 keine abweichenden Regelungen getroffen werden. (1) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten sinngemäß auch für gewerbliche Siedlungsabfälle, sofern in Abs. 2 bis Abs. 7 keine abweichenden Regelungen getroffen werden. (2) Abweichend von den Satzungsbestimmungen gilt für gewerbliche Siedlungsabfälle: 1. Wertstoffe dürfen nur bei den städtischen Wertstoffstationen Maybachstraße bzw. Nordbeckenstraße in haushaltsüblichen Mengen (pro Kalenderjahr für alle Wertstoff-Fraktionen zusammen max. 1 cbm) in die Container eingegeben werden. 2. Die Benutzung von Grünabfallcontainern ist den Privathaushalten vorbehalten. Gewerbebetreibenden ist die Benutzung der Grünabfallcontainer untersagt. Sofern keine anderweitige Verwertung stattfindet, sind diese zu den städtischen Kompostierungsanlagen zu bringen. 3. Unverpackte pflanzliche Bioabfälle gewerblicher Herkunft können nach vorheriger Genehmigung gegen ein Entgelt bei der Bioabfallvergärungsanlage bei der Deponie Ost zu den festgelegten Annahmezeiten angeliefert werden. Grünabfälle sind hiervon ausgenommen. (2) Abweichend von den Satzungsbestimmungen gilt für gewerbliche Siedlungsabfälle: 1. Wertstoffe dürfen in die grundstücksbezogene Wertstofftonne und daneben nur bei den städtischen Wertstoffstationen Maybachstraße bzw. Nordbeckenstraße und nur in haushaltsüblichen Mengen in die dortigen Container eingegeben werden. 2. Die Benutzung von Grünabfallcontainern ist den Privathaushalten vorbehalten. Gewerbebetreibenden ist die Benutzung der Grünabfallcontainer untersagt. Sofern keine anderweitige Verwertung stattfindet, sind diese zu den städtischen Kompostierungsanlagen zu bringen. 3. Unverpackte pflanzliche Bioabfälle gewerblicher Herkunft können nach vorheriger Genehmigung gegen ein Entgelt bei der Bioabfallvergärungsanlage bei der Deponie Ost zu den festgelegten Annahmezeiten angeliefert werden. Grünabfälle sind hiervon ausgenommen. 18 - 25 4. Eine Entsorgung von Sperrmüll aus Gewerbe- oder Dienstleistungsbetrieben durch die städtische Sperrmüllsammlung ist lediglich in haushaltsüblichen Mengen möglich. 5. Für überwachungsbedürftige Abfälle, soweit nicht aus Haushaltungen, sind Nachweise erforderlich, die von der Stadt ausgegeben werden. Vor der Annahme von überwachungsbedürftigen Abfällen sind Angaben über Abfallerzeuger, Abfallherkunft, Abfallbezeichnung mit Abfallschlüsselnummer, Abfallbeschreibung (soweit erforderlich mit Analysen) und Abfallmengen zu machen und der Stadt unterschrieben vorzulegen. Soweit die Stadt die Annahmebereitschaft bestätigt hat, kann der Abfall unter Beachtung der entsprechenden Nebenbestimmungen bei der zugewiesenen Stelle entsorgt werden. Für gefährliche Abfälle ist ein Entsorgungsnachweis (EN) gemäß der Nachweisverordnung erforderlich. 4. Eine Entsorgung von Sperrmüll aus Gewerbe- oder Dienstleistungsbetrieben durch die städtische Sperrmüllsammlung ist lediglich in haushaltsüblichen Mengen möglich. 5. Für überwachungsbedürftige Abfälle, soweit nicht aus Haushaltungen, sind Nachweise erforderlich, die von der Stadt ausgegeben werden. Vor der Annahme von überwachungsbedürftigen Abfällen sind Angaben über Abfallerzeuger, Abfallherkunft, Abfallbezeichnung mit Abfallschlüsselnummer, Abfallbeschreibung (soweit erforderlich mit Analysen) und Abfallmengen zu machen und der Stadt unterschrieben vorzulegen. Soweit die Stadt die Annahmebereitschaft bestätigt hat, kann der Abfall unter Beachtung der entsprechenden Nebenbestimmungen bei der zugewiesenen Stelle entsorgt werden. Für gefährliche Abfälle ist ein Entsorgungsnachweis (EN) gemäß der Nachweisverordnung erforderlich. (3) Die Stadt hat die Möglichkeit für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen für den Behälterbedarf Einwohnergleichwerte zu Grunde zu legen. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindestvolumen von 15 Litern pro Woche zugeteilt. Hiervon abweichend kann auf Antrag ein geringeres Gesamtbehältervolumen zugeteilt werden, wenn die Anschlusspflichtige/der Anschlusspflichtige dessen Auskömmlichkeit nachweist. (3) Die Stadt hat die Möglichkeit für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen für den Behälterbedarf Einwohnergleichwerte zu Grunde zu legen. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindestvolumen von 15 Litern pro Woche zugeteilt. Hiervon abweichend kann auf Antrag ein geringeres Gesamtbehältervolumen zugeteilt werden, wenn die Anschlusspflichtige/der Anschlusspflichtige dessen Auskömmlichkeit nachweist. (4) Die Einwohnergleichwerte werden je Betrieb bzw. Einrichtung nach folgender Regelung ermittelt: 1. Krankenhäuser, Kliniken u. ä. Einrichtungen je Platz ein Einwohnergleichwert. 2. Schulen, Hochschulen, Kindergärten je 10 Schülerinnen/Schüler/Studierende/Kinder ein Einwohnergleichwert. 3. Öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Kultureinrichtungen, Versicherungen, selbstständig Tätige der freien Berufe, selbstständige Handels-, Industrie- und Versicherungsvertreter je 3 Beschäftigte ein Einwohnergleichwert. 4. Speisewirtschaften, Imbissstuben je Beschäftigte/Beschäftigten 4 Einwohnergleichwerte. 5. Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen je Beschäftigte/Beschäftigten 2 Einwohnergleichwerte. 6. Beherbergungsbetriebe je 4 Betten ein Einwohnergleichwert. 7. Lebensmitteleinzel- und Großhandel je Beschäftigte/Beschäftigten 2 (4) Die Einwohnergleichwerte werden je Betrieb bzw. Einrichtung nach folgender Regelung ermittelt: 1. Krankenhäuser, Kliniken u. ä. Einrichtungen je Platz ein Einwohnergleichwert. 2. Schulen, Hochschulen, Kindergärten je 10 Schülerinnen/Schüler/Studierende/Kinder ein Einwohnergleichwert. 3. Öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Kultureinrichtungen, Versicherungen, selbstständig Tätige der freien Berufe, selbstständige Handels-, Industrie- und Versicherungsvertreter je 3 Beschäftigte ein Einwohnergleichwert. 4. Speisewirtschaften, Imbissstuben je Beschäftigte/Beschäftigten 4 Einwohnergleichwerte. 5. Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen je Beschäftigte/Beschäftigten 2 Einwohnergleichwerte. 6. Beherbergungsbetriebe je 4 Betten ein Einwohnergleichwert. 7. Lebensmitteleinzel- und Großhandel je Beschäftigte/Beschäftigten 2 19 - 25 Einwohnergleichwert. 8. Sonstiger Einzel- und Großhandel je Beschäftigte/Beschäftigten 0,5 Einwohnergleichwerte. 9. Industrie, Handwerk und übriges Gewerbe je Beschäftigte/Beschäftigten 0,5 Einwohnergleichwerte. In den Fällen, in denen in den Ziffern 1 bis 9 keine Regelung getroffen ist, ist für die Festlegung des Behältervolumens das durch die Abfallerzeugerin/den Abfallerzeuger nachzuweisende Abfallaufkommen maßgebend. Einwohnergleichwert. 8. Sonstiger Einzel- und Großhandel je Beschäftigte/Beschäftigten 0,5 Einwohnergleichwerte. 9. Industrie, Handwerk und übriges Gewerbe je Beschäftigte/Beschäftigten 0,5 Einwohnergleichwerte. In den Fällen, in denen in den Ziffern 1 bis 9 keine Regelung getroffen ist, ist für die Festlegung des Behältervolumens das durch die Abfallerzeugerin/den Abfallerzeuger nachzuweisende Abfallaufkommen maßgebend. (5) Der festgestellte Einwohnergleichwert wird auf das nächstmögliche Abfallbehältervolumen, welches durch die angebotenen Abfallbehältergrößen vorgegeben ist, aufgerundet. Das Mindestvolumen Restmüll pro Woche und Betrieb bzw. Einrichtung beträgt 40 Liter. (5) Der festgestellte Einwohnergleichwert wird auf das nächstmögliche Abfallbehältervolumen, welches durch die angebotenen Abfallbehältergrößen vorgegeben ist, aufgerundet. Das Mindestvolumen Restmüll pro Woche und Betrieb bzw. Einrichtung beträgt 40 Liter. (6) Beschäftigte im Sinne von Abs. 4 sind alle in einem Betrieb Tätige (z. B. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, Unternehmerinnen/Unternehmern, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt. (6) Beschäftigte im Sinne von Abs. 4 sind alle in einem Betrieb Tätige (z. B. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, Unternehmerinnen/Unternehmern, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt. (7) Bei Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam gesammelt werden können, wird das sich aus Absatz 4 ergebende Behältervolumen auf dem sonst vorzuhaltenden Behältervolumen hinzugerechnet. (7) Bei Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam gesammelt werden können, wird das sich aus Absatz 4 ergebende Behältervolumen auf dem sonst vorzuhaltenden Behältervolumen hinzugerechnet. § 15 Störungen der Abfuhr § 15 Störungen der Abfuhr (1) Können Abfälle aus einem von der Stadt Karlsruhe nicht zu vertretenden Grund nicht abgefahren werden, so findet die Abfuhr am nächsten regelmäßigen Abfuhrtermin statt. Fällt der regelmäßige Abfuhrtermin auf einen gesetzlichen Feiertag, erfolgt die Abfuhr in der Regel an einem vorhergehenden oder nachfolgenden Werktag. (1) Können Abfälle aus einem von der Stadt Karlsruhe nicht zu vertretenden Grund nicht abgefahren werden, so findet die Abfuhr am nächsten regelmäßigen Abfuhrtermin statt. Fällt der regelmäßige Abfuhrtermin auf einen gesetzlichen Feiertag, erfolgt die Abfuhr in der Regel an einem vorhergehenden oder nachfolgenden Werktag. (2) Bei Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr infolge von Störungen im Betrieb, wegen betriebswichtiger Arbeiten (2) Bei Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr infolge von Störungen im Betrieb, wegen betriebswichtiger Arbeiten 20 - 25 oder wegen Umständen, auf die die Stadt keinen Einfluss hat, besteht kein Anspruch auf Entsorgung, Schadensersatz oder Gebührenermäßigung. oder wegen Umständen, auf die die Stadt keinen Einfluss hat, besteht kein Anspruch auf Entsorgung, Schadensersatz oder Gebührenermäßigung. § 16 Durchsuchen der Abfälle und Eigentumsübergang § 16 Durchsuchen der Abfälle und Eigentumsübergang (1) Zur Abfuhr bereitgestellte oder der Stadt in aufgestellten Sammelbehältern überlassene Abfälle dürfen von Unbefugten nicht durchsucht und nicht entfernt werden. Für die Wahrung der Vertraulichkeit, z. B. bei persönlichen Papieren, übernimmt die Stadt Karlsruhe keine Verantwortung. (1) Zur Abfuhr bereitgestellte oder der Stadt in aufgestellten Sammelbehältern überlassene Abfälle dürfen von Unbefugten nicht durchsucht und nicht entfernt werden. Für die Wahrung der Vertraulichkeit, z. B. bei persönlichen Papieren, übernimmt die Stadt Karlsruhe keine Verantwortung. (2) Die Abfälle gehen mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug oder mit der Überlassung an einem jedermann zugänglichen Sammelbehälter oder einer sonstigen Sammeleinrichtung in das Eigentum der Stadt über. Werden Abfälle durch die Besitzerin/den Besitzer oder für diesen durch eine Dritte/einen Dritten zu einer Abfallentsorgungsanlage der Stadt gebracht, so geht der Abfall mit dem gestatteten Abladen in das Eigentum der Stadt über. Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage wird die Stadt Eigentümer der Abfälle, sobald diese das Schachtventil passiert haben. Die Stadt Karlsruhe ist nicht verpflichtet, Abfälle nach verlorenen oder wertvollen Gegenständen zu durchsuchen. (2) Die Abfälle gehen mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug oder mit der Überlassung an einem jedermann zugänglichen Sammelbehälter oder einer sonstigen Sammeleinrichtung in das Eigentum der Stadt über. Werden Abfälle durch die Besitzerin/den Besitzer oder für diesen durch eine Dritte/einen Dritten zu einer Abfallentsorgungsanlage der Stadt gebracht, so geht der Abfall mit dem gestatteten Abladen in das Eigentum der Stadt über. Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage wird die Stadt Eigentümer der Abfälle, sobald diese das Schachtventil passiert haben. Die Stadt Karlsruhe ist nicht verpflichtet, Abfälle nach verlorenen oder wertvollen Gegenständen zu durchsuchen. III. Schlussbestimmungen III. Schlussbestimmungen § 17 Abfallarten § 17 Abfallarten Abfallarten im Sinne dieser Satzung sind: 1. Bauschutt Mineralische Abfälle aus Baumaßnahmen ohne schädliche Verunreinigungen. Unterschieden wird in: * Bauschutt –verwertbar- z. B. Natursteine, Ziegel, Fliesen, Sanitärkeramik, Betonbauteile, Schotter, bituminöser Straßenaufbruch, Stahlbeton, * Bauschutt -nicht verwertbar- z. B. Porenbeton (z. B. Ytong-, Abfallarten im Sinne dieser Satzung sind: 1. Bauschutt Mineralische Abfälle aus Baumaßnahmen ohne schädliche Verunreinigungen. Unterschieden wird in: * Bauschutt - verwertbar - z. B. Natursteine, Ziegel, Fliesen, Sanitärkeramik, Betonbauteile, Schotter, bituminöser Straßenaufbruch, Stahlbeton, * Bauschutt - nicht verwertbar - z. B. Porenbeton (z. B. Ytong-, 21 - 25 Hebelsteine), Bimsgestein, Gips, sonstiges stark quellfähiges und poröses Material. 2. Baustellenabfälle Überwiegend nicht mineralische Abfälle aus Baumaßnahmen. Unterschieden wird in: * Baustellenabfälle – verwertbar – z. B. restentleerte Zementsäcke, Eimer, Kanister, Kunststoffrohre, Kabel, Holztüren, Spanplatten, Paletten * Baustellenabfälle - nicht verwertbar/Baumüll z. B. Tapetenreste, Fußbodenbeläge, stark verschmutztes Papier und Abdeckfolien, Kehricht, bitumenbeschichtete Dachpappe, Heraklithplatten, Schilfrohr Mineralfaser- und Asbestabfälle sowie Holz mit schädlichen Verunreinigungen sind getrennt von den übrigen Baustellenabfällen anzuliefern. Besondere Anlieferungsbestimmungen sind zu beachten. 3. Bioabfälle Bioabfälle sind im Abfall enthaltene biologisch abbaubare organische Abfallanteile, z. B. organische Küchenabfälle, Essensreste, überlagerte Nahrungsmittel, Knochen, ausgenommen Grünabfälle (s. Ziffer 6). 4. Bodenaushub Nicht kontaminiertes, natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes Erdmaterial. 5. Elektro- und Elektronikgeräte Geräte, die elektrische oder elektronische Bauteile enthalten wie Haushaltsgroßgeräte (Waschmaschinen, Herde usw.), Kühlgeräte, Informations- und Telekommunikationsgeräte, Gasentladungslampen (siehe Schadstoffe, Ziffer 10), Haushaltskleingeräte. 6. Garten- und Parkabfälle/Grünabfälle Organische Abfälle, die z. B. auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, sowie pflanzlicher Friedhofsabraum (z. B. Baum- Strauch- und Rasenschnitt, Laub, Topfpflanzen, Schnittblumen). 7. Gewerbliche Siedlungsabfälle Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen. 8. Abfälle aus privaten Haushalten Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Hebelsteine), Bimsgestein, Gips, sonstiges stark quellfähiges und poröses Material. 2. Baustellenabfälle Überwiegend nicht mineralische Abfälle aus Baumaßnahmen. Unterschieden wird in: * Baustellenabfälle – verwertbar – z. B. restentleerte Zementsäcke, Eimer, Kanister, Kunststoffrohre, Kabel, Holztüren, Spanplatten, Paletten * Baustellenabfälle - nicht verwertbar/Baumüll z. B. Tapetenreste, Fußbodenbeläge, stark verschmutztes Papier und Abdeckfolien, Kehricht, bitumenbeschichtete Dachpappe, Heraklithplatten, Schilfrohr Mineralfaser- und Asbestabfälle sowie Holz mit schädlichen Verunreinigungen sind getrennt von den übrigen Baustellenabfällen anzuliefern. Besondere Anlieferungsbestimmungen sind zu beachten. 3. Bioabfälle Bioabfälle sind im Abfall enthaltene biologisch abbaubare organische Abfallanteile, z. B. organische Küchenabfälle, Essensreste, überlagerte Nahrungsmittel, Knochen, ausgenommen Grünabfälle (s. Ziffer 6). 4. Bodenaushub Nicht kontaminiertes, natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes Erdmaterial. 5. Elektro- und Elektronikgeräte Geräte, die elektrische oder elektronische Bauteile enthalten wie Haushaltsgroßgeräte (Waschmaschinen, Herde usw.), Kühlgeräte, Informations- und Telekommunikationsgeräte, Gasentladungslampen (siehe Schadstoffe, Ziffer 10), Haushaltskleingeräte. 6. Garten- und Parkabfälle/Grünabfälle Organische Abfälle, die z. B. auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, sowie pflanzlicher Friedhofsabraum (z. B. Baum- Strauch- und Rasenschnitt, Laub, Topfpflanzen, Schnittblumen). 7. Gewerbliche Siedlungsabfälle Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen. 8. Abfälle aus privaten Haushalten Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten 22 - 25 Wohnens. 9. Hausmüll Nicht verwertbare Abfälle aus privaten Haushaltungen. 10. Schadstoffe/Sonderabfälle Stoffe, deren gemeinsame Entsorgung mit Hausmüll oder sonstigen Abfällen die Umwelt, das Entsorgungspersonal oder die Entsorgungseinrichtungen gefährden können, z. B. Farben, Lacke, Lösemittel, Leuchtstoffröhren, Pflanzen- und Holzschutzmittel, Kleber, ölverschmutzte Putztücher, Säuren und Laugen. 11. Speiseabfälle Nicht in Haushaltungen anfallende Bioabfälle und darüber hinaus auch Nahrungsmittel in verpackter Form. 12. Sperrmüll Sperrige Abfälle, die auch nach zumutbarer Zerkleinerung nicht zur Unterbringung in den zugelassenen Abfallbehältern geeignet sind. Zur Abgrenzung von Abfällen aus Gebäuderenovierungen bzw. Umbaumaßnahmen (Bauabfälle vgl. Ziffer 1) handelt es sich beim Sperrmüll um bewegliche Sachen, welche nicht zum festen Bestandteil eines Gebäudes gehören (d. h. Gegenstände, die bei einem Umzug in der Regel mitgenommen werden). Papierabfälle, Kartonagen, Farbeimer, Altreifen, Autobatterien etc. gehören nicht zum Sperrmüll. Sie sind über die städtischen Abfallbehälter, die Wertstoffstationen, die Schadstoffsammlung oder sonstige in dieser Satzung aufgeführte Einrichtungen zu entsorgen. Es wird hierbei in verwertbaren und nicht verwertbaren Sperrmüll unterschieden: * Sperrmüll - verwertbar - z. B. Holzschrank, Regalbrett, Metallrost * Sperrmüll - nicht verwertbar - z. B. Polstermöbel, Matratze, kunststoffbeschichtetes Holz 13. Straßenaufbruch Mineralische Stoffe, die hydraulisch, mit Bitumen oder Teer gebunden oder ungebunden im Straßenbau verwendet werden. 14. Wertstoffe/verwertbare Abfälle Abfälle, die nach den jeweiligen Marktverhältnissen zur Wiederverwendung oder für die Herstellung verwertbarer Zwischen- und Endprodukte geeignet sind, insbesondere Papier, Pappe, Metalle, Holz (soweit nicht imprägniert oder sonst. schädliche Verunreinigungen enthaltend), Kunststoffe, Altkleider, Styropor, Glas, Kork und sämtliche Verpackungsmaterialien. Wohnens. 9. Hausmüll Nicht verwertbare Abfälle aus privaten Haushaltungen. 10. Schadstoffe/Sonderabfälle Stoffe, deren gemeinsame Entsorgung mit Hausmüll oder sonstigen Abfällen die Umwelt, das Entsorgungspersonal oder die Entsorgungseinrichtungen gefährden können, z. B. Farben, Lacke, Lösemittel, Leuchtstoffröhren, Pflanzen- und Holzschutzmittel, Kleber, ölverschmutzte Putztücher, Säuren und Laugen. 11. Speiseabfälle Nicht in Haushaltungen anfallende Bioabfälle und darüber hinaus auch Nahrungsmittel in verpackter Form. 12. Sperrmüll Sperrige Abfälle, die auch nach zumutbarer Zerkleinerung nicht zur Unterbringung in den zugelassenen Abfallbehältern geeignet sind. Zur Abgrenzung von Abfällen aus Gebäuderenovierungen bzw. Umbaumaßnahmen (Bauabfälle vgl. Ziffer 1) handelt es sich beim Sperrmüll um bewegliche Sachen, welche nicht zum festen Bestandteil eines Gebäudes gehören (d. h. Gegenstände, die bei einem Umzug in der Regel mitgenommen werden). Papierabfälle, Kartonagen, Farbeimer, Altreifen, Autobatterien etc. gehören nicht zum Sperrmüll. Sie sind über die städtischen Abfallbehälter, die Wertstoffstationen, die Schadstoffsammlung oder sonstige in dieser Satzung aufgeführte Einrichtungen zu entsorgen. Es wird hierbei in verwertbaren und nicht verwertbaren Sperrmüll unterschieden: * Sperrmüll - verwertbar - z. B. Holzschrank, Regalbrett, Metallrost * Sperrmüll - nicht verwertbar - z. B. Polstermöbel, Matratze, kunststoffbeschichtetes Holz 13. Straßenaufbruch Mineralische Stoffe, die hydraulisch, mit Bitumen oder Teer gebunden oder ungebunden im Straßenbau verwendet werden. 14. Wertstoffe/verwertbare Abfälle Abfälle, die nach den jeweiligen Marktverhältnissen zur Wiederverwendung oder für die Herstellung verwertbarer Zwischen- und Endprodukte geeignet sind, insbesondere Papier, Pappe, Metalle, Holz (soweit nicht imprägniert oder sonst. schädliche Verunreinigungen enthaltend), Kunststoffe, Altkleider, weißes sauberes Styropor (ohne Anhaftungen), Glas, Kork und sämtliche Verpackungsmaterialien. 23 - 25 Verwertbare Abfälle sind darüber hinaus u. a. Grünabfälle, Bioabfälle, Elektro- und Elektronikgeräte, Altreifen, Baustellenabfälle (verwertbar), Sperrmüll (verwertbar), Bauschutt (verwertbar), die grundsätzlich gemäß dieser Satzung getrennt zu sammeln und zu entsorgen sind. 15. Thermisch behandelbare Abfälle Abfälle, die überwiegend organischen Ursprungs sind und einen Brennwert von mindestens 7.000 kj/kg im Mittel aufweisen. Verwertbare Abfälle sind darüber hinaus u. a. Grünabfälle, Bioabfälle, Elektro- und Elektronikgeräte, Altreifen, Baustellenabfälle (verwertbar), Sperrmüll (verwertbar), Bauschutt (verwertbar), die grundsätzlich gemäß dieser Satzung getrennt zu sammeln und zu entsorgen sind. 15. Thermisch behandelbare Abfälle Abfälle, die überwiegend organischen Ursprungs sind und einen Brennwert von mindestens 7.000 kj/kg im Mittel aufweisen. § 18 Erhebung von Gebühren § 18 Erhebung von Gebühren Die Stadt erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung Gebühren nach einer besonderen Gebührensatzung. Die Stadt erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung Gebühren nach einer besonderen Gebührensatzung. § 19 Ordnungswidrigkeiten § 19 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 des Landesabfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 Abfälle, die außerhalb der Stadt Karlsruhe angefallen sind, der öffentlichen Abfallentsorgung zuführt; 2. entgegen § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 sich der öffentlichen Abfallentsorgung nicht anschließt, deren Einrichtungen nicht benutzt oder Abfälle nicht überlässt; 3. entgegen § 4 Abs. 1 ausgeschlossene Stoffe zur Entsorgung überlässt; 4. entgegen § 6 Abs. 7 von der Beförderung ausgeschlossene Abfälle der Stadt überlässt; 5. entgegen § 7 Abs. 1 Bioabfälle nicht getrennt bereitstellt bzw. andere Abfälle als Bioabfälle in den Bioabfallbehälter eingibt; entgegen § 7 Abs. 2 andere Abfälle als Altglas und Alttextilien in die jeweiligen Depotcontainer eingibt; entgegen § 7 Abs. 3 andere Abfälle als die aufgeführten Wertstoffe in den Wertstoffbehälter bzw. in die Abfallsauganlage eingibt; entgegen § 7 Abs. 5 Wertstoffe nicht getrennt von anderen Abfällen der Stadt übergibt; entgegen § 7 Abs. 6 Nr. 1 die dort aufgeführten Entsorgungsmöglichkeiten für Grünabfälle entgegen ihrem Bestimmungszweck benutzt; (1) Ordnungswidrig nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 des Landesabfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 Abfälle, die außerhalb der Stadt Karlsruhe angefallen sind, der öffentlichen Abfallentsorgung zuführt; 2. entgegen § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 sich der öffentlichen Abfallentsorgung nicht anschließt, deren Einrichtungen nicht benutzt oder Abfälle nicht überlässt; 3. entgegen § 4 Abs. 1 ausgeschlossene Stoffe zur Entsorgung überlässt; 4. entgegen § 6 Abs. 8 von der Beförderung ausgeschlossene Abfälle der Stadt überlässt; 5. entgegen § 7 Abs. 1 Bioabfälle nicht getrennt bereitstellt bzw. andere Abfälle als Bioabfälle in den Bioabfallbehälter eingibt; entgegen § 7 Abs. 2 andere Abfälle als Altglas und Alttextilien in die jeweiligen Depotcontainer eingibt; entgegen § 7 Abs. 3 andere Abfälle als die aufgeführten Wertstoffe in den Wertstoffbehälter bzw. in die Abfallsauganlage eingibt; entgegen § 7 Abs. 5 Wertstoffe nicht getrennt von anderen Abfällen der Stadt übergibt; entgegen § 7 Abs. 6 Nr. 1 die dort aufgeführten Entsorgungsmöglichkeiten für Grünabfälle entgegen ihrem Bestimmungszweck benutzt; 24 - 25 entgegen § 7 Abs. 6 Nr. 2 die verwertbaren Bestandteile der Baustellenabfälle von nicht verwertbaren Bestandteilen nicht getrennt hält und zur Wiegeeinrichtung der Deponie West bringt; entgegen § 7 Abs. 6 Nr. 4 die verwertbaren Bestandteile des Sperrmülls von nicht verwertbaren Bestandteilen nicht getrennt hält und zur Wiegeeinrichtung der Deponie West bringt; entgegen § 7 Abs. 6 Nr. 5 jeweils Altreifen oder Altfenster nicht von übrigen Abfällen getrennt hält und zur Wertstoffstation Nordbeckenstr. bringt; entgegen § 7 Abs. 6 Nr. 6 und Nr. 7 Elektronik- bzw. Elektrogroßgeräte nicht getrennt von anderen Abfällen zur Entsorgung übergibt; 6. entgegen § 8 Abs. 1 Schadstoffe nicht von übrigen Abfällen getrennt hält; 7. entgegen § 9 Abs. 1 in Müllbehältern oder Abfallsäcken Abfälle bereitstellt, die gemäß § 8 und § 9 in anderen Abfallbehältern bereitzustellen oder zu Depotcontainern oder sonstigen Sammelstellen zu bringen sind; 8. entgegen § 10 Abs. 1 als Verpflichteter nicht unverzüglich Anzeige erstattet; 9. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 oder entgegen § 12 Abs. 2 Abfallbehälter nach ihrer Leerung nicht unverzüglich zum Standplatz zurückbringt; entgegen § 12 Abs. 3 andere Abfälle als die zugelassenen Abfallarten zur Abholung bereitstellt; entgegen § 12 Abs. 3 Abfälle auf öffentlicher Fläche vor einem Grundstück bereitstellt, zu dessen Nutzung er nicht berechtigt ist; entgegen § 12 Abs. 4 Abfälle nicht vorschriftsmäßig überlässt oder Abfälle verpresst, ohne im Besitz einer gültigen Genehmigung zu sein. 10. entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 gewerbliche Siedlungsabfälle zu einer Wertstoffstation bringt; entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 2 Grünabfälle gewerblicher Herkunft zu einem Grünabfallcontainer bringt; entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 4 gewerbliche Siedlungsabfälle zur Abholung als Sperrmüll bereitstellt. Die Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 30 Abs. 2 des Landesabfallgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 100.000,- € geahndet werden. entgegen § 7 Abs. 6 Nr. 2 die verwertbaren Bestandteile der Baustellenabfälle von nicht verwertbaren Bestandteilen nicht getrennt hält und zur Wiegeeinrichtung der Deponie West bringt; entgegen § 7 Abs. 6 Nr. 4 die verwertbaren Bestandteile des Sperrmülls von nicht verwertbaren Bestandteilen nicht getrennt hält und zur Wiegeeinrichtung der Deponie West bringt; entgegen § 7 Abs. 6 Nr. 5 jeweils Altreifen oder Altfenster nicht von übrigen Abfällen getrennt hält und zur Wertstoffstation Nordbeckenstraße bringt; entgegen § 7 Abs. 6 Nr. 6 und Nr. 7 Elektronik- bzw. Elektrogroßgeräte nicht getrennt von anderen Abfällen zur Entsorgung übergibt; 6. entgegen § 8 Abs. 1 Schadstoffe nicht von übrigen Abfällen getrennt hält; 7. entgegen § 9 Abs. 1 in Müllbehältern oder Abfallsäcken Abfälle bereitstellt, die gemäß § 8 und § 9 in anderen Abfallbehältern bereitzustellen oder zu Depotcontainern oder sonstigen Sammelstellen zu bringen sind; 8. entgegen § 10 Abs. 1 als Verpflichtete/r nicht unverzüglich Anzeige erstattet; 9. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 oder entgegen § 12 Abs. 2 Abfallbehälter nach ihrer Leerung nicht unverzüglich zum Standplatz zurückbringt; entgegen § 12 Abs. 3 andere Abfälle als die zugelassenen Abfallarten zur Abholung bereitstellt; entgegen § 12 Abs. 3 Abfälle auf öffentlicher Fläche vor einem Grundstück bereitstellt, zu dessen Nutzung er nicht berechtigt ist; entgegen § 12 Abs. 4 Abfälle nicht vorschriftsmäßig überlässt oder Abfälle verpresst, ohne im Besitz einer gültigen Genehmigung zu sein. 10. entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 gewerbliche Siedlungsabfälle zu einer Wertstoffstation bringt; entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 2 Grünabfälle gewerblicher Herkunft zu einem Grünabfallcontainer bringt; entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 4 gewerbliche Siedlungsabfälle zur Abholung als Sperrmüll bereitstellt. Die Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 30 Abs. 2 des Landesabfallgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 100.000,- € geahndet werden. (2) Ordnungswidrig nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung Baden-(2) Ordnungswidrig nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung Baden- 25 - 25 Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Auskunfts- und Erklärungspflichten nach § 5 Abs. 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder mit unrichtigen Angaben nachkommt oder dem Beauftragten der Stadt Karlsruhe entgegen § 5 Abs. 2 den Zutritt verwehrt; 2. entgegen § 16 Abs. 1 Abfälle durchsucht oder entfernt. 3. entgegen § 7 Abs. 2 an Sonn- und Feiertagen oder an Werktagen vor 7 Uhr oder nach 19 Uhr Altglas in Altglascontainer eingibt. Die Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 17 des Ordnungswidrigkeitengesetzes mit einer Geldbuße geahndet werden. Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Auskunfts- und Erklärungspflichten nach § 5 Abs. 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder mit unrichtigen Angaben nachkommt oder den Beauftragten der Stadt Karlsruhe entgegen § 5 Abs. 2 den Zutritt verwehrt; 2. entgegen § 16 Abs. 1 Abfälle durchsucht oder entfernt. 3. entgegen § 7 Abs. 2 an Sonn- und Feiertagen oder an Werktagen vor 7 Uhr oder nach 19 Uhr Altglas in Altglascontainer eingibt. Die Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 17 des Ordnungswidrigkeitengesetzes mit einer Geldbuße geahndet werden. Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den 15.12.2010 Heinz Fenrich Oberbürgermeister Diese Satzung tritt am ................. in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den .................. Heinz Fenrich Oberbürgermeister