Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung)
| Vorlage: | 30908 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 10.03.2016 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Hohenwettersbach, Neureut, Wolfartsweier |
Beratungen
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BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 42. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 18.12.2012 1279 5 öffentlich Dez. 5 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für Umelt und Gesundheit 30.11.2012 4 vorberaten (Zustimmung) Hauptausschuss 04.12.2012 6 vorberaten Gemeinderat 18.12.2012 5 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und im Hauptausschuss - a) die als Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung“ (Abfallgebührensatzung) vom 09.05.1989, zuletzt geän- dert am 13.12.2011, b) die Fortgeltung der nicht von der Änderungssatzung betroffenen Gebührensätze auch für das Jahr 2013 (Restmüllgebühren § 4 Abs. 1, § 6 u. a.), c) die Verrechnung des restlichen Überschusses aus der Sonderrücklage Rekultivierung und Nachsorge Mülldeponien in Höhe von 2.989.763,11 € mit einem Teilbetrag der Unterde- ckung 2010 in gleicher Höhe, d) die Verrechnung des Restbetrages der Unterdeckung aus 2010 in Höhe von 756.886,15 € mit einem Teilbetrag der Überdeckung aus 2011 von 756.886,15 €, e) die Einbeziehung des gebührenrechtlichen Ergebnisses 2011 in Höhe des saldierten Teilbetrages von 186.595 € in die Gebührenkalkulation 2013 (s. Anlage 3). Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Mit dieser Vorlage wird dem Gemeinderat der als Anlage 1 angeschlossene Entwurf einer Satzung zur Änderung der derzeit gültigen Abfallgebührensatzung und eine Kalkulation der Abfallgebühren für das Jahr 2013 vorgelegt. Die Abfallgebühren können stabil gehalten wer- den (vgl. Anlagen 4 - 7). Um einen Vergleich zwischen altem und vorgeschlagenem neuen Satzungsrecht zu erleich- tern, ist als Anlage 2 die derzeit gültige Fassung der neuen Fassung gegenübergestellt. Die Änderung der Abfallgebührensatzung wird aus folgenden Gründen notwendig: 1. Anpassung der Zu- und Abschläge auf die Gebühr für Restmüllbehälter für die Nichtnut- zung der Biotonne und die Verpressung von Abfällen (Anlagen 8 und 9) 2. Anpassung der Gebühr für Sonderabholungen (Anlage 10) 3. Redaktionelle Änderungen Zu 1. und 2.: Durch Verschiebungen innerhalb der Kostenblöcke sowie die Aktualisierung von Verrech- nungssätzen wird eine Anpassung verschiedener Zu- und Abschläge auf die Restmüllgebühr erforderlich (diese Anpassungen sind geringfügig, siehe Anlagen 8 + 9). Ebenso ist eine Anpassung bei der Gebühr für Sonderabholungen im Rahmen der Abfallsammlung notwen- dig. Dort ergibt sich zwar eine relativ starke Erhöhung (Begründung siehe Anlage 10), die Sonderabholungen werden aber nur knapp 300-mal im Jahr in Anspruch genommen und fallen deshalb gemessen am Gesamtgebührenaufkommen nicht ins Gewicht. Alle übrigen Gebührensätze (insbesondere die Sätze für die Restmüllentsorgung über grund- stücksbezogene Abfallsammlung) bleiben in 2013 unverändert. Zu 3.: Derzeit sind in der Satzung die Pauschalen für die Anlieferung von Abfällen zur Nord- beckenstraße und zur Wertstoffstation Maybachstraße je angefangenem halben Kubikmeter und je Kubikmeter aufgeführt. Aus Vereinfachungsgründen soll künftig nur noch die Gebühr je angefangenem halben Kubikmeter ausgewiesen werden. Verrechnung eines Überschusses bei der Sonderrücklage Rekultivierung und Nach- sorge Mülldeponie und Berücksichtigung des gebührenrechtlichen Ergebnisses 2010 und einem Teilbetrag aus 2011 Bereits im letzten Jahr wurde dargestellt, dass die angesammelte Rücklage für die Kosten der Nachsorge und Rekultivierung der Deponien West und Ost den Finanzbedarf um 8.989.788 € übersteigt. Diese Überdeckung ist nach den gesetzlichen Vorschriften bis spä- testens 2013 an die Gebührenzahler zurückzuerstatten. Mit der Kalkulation für 2012 wurden bereits rund 6 Mio. € mit den Unterdeckungen aus 2008 und 2009 verrechnet. Die Entschei- dung über die Verwendung des Restbetrags von rund 3 Mio. € wurde zunächst zurückge- stellt. Das gebührenrechtliche Ergebnis 2010 schließt mit einer Unterdeckung von rund 3,75 Mio. € ab, über deren Verrechnung bis 2015 zu entscheiden ist. Die Verwaltung schlägt vor, den Restbetrag aus der Überdeckung der Rücklagen von rund 3 Mio. € mit der Unterdeckung aus 2010 von rund 3,75 Mio. € zu verrechnen. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Weitere Verrechnungen und Gebührenüberschuss 2011 Der verbleibende Restbetrag aus der Unterdeckung 2010 in Höhe von 0,75 Mio. € soll in der vorliegenden Kalkulation für 2013 berücksichtigt werden. In 2011 ist ein Gebührenüberschuss von rd. 2,6 Mio. € entstanden (Erläuterungen dazu nachfolgend). Zur Stabilisierung der Abfallgebühren wird vorgeschlagen, einen Teil dieser Überdeckung (rd. 0,95 Mio. €) in der Kalkulation für 2013 zu verrechnen. Der Restbetrag der Überdeckung 2011 (rd. 1,65 Mio. €) muss bis 2016 dem Gebührenzahler gut gebracht wer- den. Der Gebührenüberschuss in 2011 von rd. 2,6 Mio. € ist auf folgende Faktoren zurückzufüh- ren: höhere Erlöse aus Altpapiervermarktung als kalkuliert (aufgrund des anhaltend ho- hen Altpapierindex) in Höhe von rd. 0,8 Mio. €, eingesparte Bezuschussung der Papier sammelnden Vereine (ebenfalls aufgrund des hohen Altpapierindex) in Höhe von rd. 0,5 Mio. €, weniger Kosten für die Müllverbrennung in Mannheim aufgrund geringerer Restmüll- mengen in Höhe von rd. 0,8 Mio. €, weitere Einzelpositionen mit relativ geringen Veränderungen, die sich dennoch zu Minderausgaben von weiteren rd. 0,5 Mio. € aufsummieren (u.a. 0,16 Mio € weniger Ausgaben für Gebäudeunterhaltung und 0,21 Mio. € weniger Ausgaben für Treibstof- fe und Ersatzteile der Müllfahrzeuge). Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und im Hauptausschuss - a) die als Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung“ (Abfallgebührensatzung) vom 09.05.1989, zuletzt geändert am 13.12.2011, b) die Fortgeltung der nicht von der Änderungssatzung betroffenen Gebühren- sätze auch für das Jahr 2013 (Restmüllgebühren § 4 Abs. 1, § 6 u. a.), c) die Verrechnung des restlichen Überschusses aus der Sonderrücklage Re- kultivierung und Nachsorge Mülldeponien in Höhe von 2.989.763,11 € mit einem Teilbetrag der Unterdeckung 2010 in gleicher Höhe, d) die Verrechnung des Restbetrages der Unterdeckung aus 2010 in Höhe von 756.886,15 € mit einem Teilbetrag der Überdeckung aus 2011 von 756.886,15 €, e) die Einbeziehung des gebührenrechtlichen Ergebnisses 2011 in Höhe des saldierten Teilbetrages von 186.595 € in die Gebührenkalkulation 2013 (s. Anlage 3). Hauptamt – Ratsangelegenheiten – 7. Dezember 2012
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Anlagenübersicht Anlage 1: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsor- gung (Abfallgebührensatzung) Anlage 2: Synopse der Abfallgebührensatzung in der Fassung vom 13.12.2011 Anlage 3: Übersicht des Teilhaushaltes 7000 (Amt für Abfallwirtschaft) Anlage 4: Berechnung der Gebühren „Restmüllbehälter“ für 2013 Anlage 5: Berechnung der Gebühren „Annahmegebühren“ für 2013 Anlage 6: Berechnung der Gebühren „Abfallmulden“ für 2013 Anlage 7: Berechnung der Gebühren „Pressbehälterabholung“ für 2013 Anlage 8: Kalkulation Nachlass wegen Nichtnutzung der Biotonne Anlage 9: Berechnung Zuschlag für maschinell verpresste Abfälle Anlage 10: Berechnung der Gebühren für gesonderte Anfahrt/Fehlbefüllung/Sonderleerung Anlage 11: Ermittlung des Zinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten Anlage 12: Übersicht Ergebnisausgleich nach § 14 Abs. 2 KAG
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Satzung Anlage 1 zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) vom 09.05.1989 zuletzt geändert am 13.12.2011 Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. Seite 581, berichtigt Seite 698), zuletzt geändert durch Art. 28 Achte AnpassungsVO vom 25. Januar 2012 (GBl. Seite 65), der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. Seite 206), zuletzt geändert durch Art. 29 Achte AnpassungsVO vom 25. Januar 2012 (GBl. Seite 65) und des § 10 des Landesabfallgesetzes (LAbfG BW) vom 14. Oktober 2008 (GBl. Seite 370) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GBl. Seite 802) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 18.12.2012 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) vom 09.05.1989, zuletzt geändert am 13.12.2011, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 1 Satz 4 und 5 erhalten folgende Fassung: „Anerkannte Selbstkompostiererinnen/Selbstkompostierer erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 12 %. Gewerbebetriebe, die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 13 Abfallentsorgungssatzung von der Bioabfallentsorgung ausgeschlossen sind, erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 20 %.“ 2. § 4 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Bei Entsorgung wegen Fehlbefüllung von Abfallbehältern im Sinne von § 6 Abs. 3 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 77,00 € bei Abholung außerhalb der regulären Entsorgungstour. Bei einer Sonderleerung im Sinne von § 6 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 77,00 € je Anfahrt; bei Restmüllbehältern zzgl. 15 % der jeweiligen Monatsgebühr nach Absatz 1 je Abfallbehälter für die Entsorgung des Behälterinhaltes. Bei einer gesonderten Anfahrt wegen Unzugänglichkeit der Abfallbehälter betragen die Gebühren 77,00 € je Anfahrt. Für eine Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gemäß § 12 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung wird ein Gebührenzuschlag von 26 % auf die jeweiligen Abfallgebühren erhoben.“ 3. § 4 Absatz 8 erhält folgende Fassung: „(8) Für die Annahme von Abfällen auf der Umladestation Im Schlehert werden je nach Art und Gewicht des Abfalls erhoben für thermisch behandelbare Abfälle 240,00 €/t nicht thermisch behandelbare Abfälle 100,00 €/t Soweit sich aus technischen Gründen kein Gewicht ermitteln lässt, wird je angefangenem Kubikmeter eine Pauschale von 10,00 € erhoben. Die Gebühren werden je angefangene 50 kg Abfall und bei unterschiedlichen Abfallarten nach der teuersten enthaltenen Sorte erhoben. Die Mindestgebühren betragen 10,00 Euro je Anlieferung. Centbeträge werden auf 0,10 Euro abgerundet. 2 Für die Anlieferung von Altreifen werden je Stück erhoben: Pkw-Reifen ohne Felgen 4,00 € Pkw-Reifen mit Felgen 11,00€ Lkw-Reifen ohne Felgen 15,00 € Lkw-Reifen mit Felgen 25,00 € Die Anlieferung von Reifen ist nur in haushaltsüblichen Mengen zulässig. Abweichend von Satz 1 gilt: Für die Anlieferung von Abfällen aus Haushalten durch private Selbstanliefernde bei der Wertstoffstation in der Nordbeckenstraße wird bei Rest- und Sperrmüll eine Pauschalgebühr von 10,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung von Bauschutt, Gips und Asbestabfällen wird eine Pauschalgebühr von 12,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung von Holz, das gefährliche Stoffe enthält und Mineralfaserabfällen wird eine Pauschalgebühr von 6,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung bei der Wertstoffstation in der Maybachstraße wird bei Bauschutt und Gips eine Pauschalgebühr von 12,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben.“ 4. § 7 erhält folgende Fassung: „Diese Satzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.“ Artikel 2 Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den ............ Heinz Fenrich Oberbürgermeister
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1 - 7 Anlage 2 Alte Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallent- sorgung (Abfallgebührensatzung) vom 09. Mai 1989, zuletzt geändert am 13. Dezember 2011 Neue Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallent- sorgung (Abfallgebührensatzung) vom 09. Mai 1989 in der Fassung vom ................... § 1 Gebührenpflicht § 1 Gebührenpflicht Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die öffentliche Abfallentsorgung Benutzungsgebühren. Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die öffentliche Abfallentsorgung Benutzungsgebühren. § 2 Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner § 2 Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner der Abfallgebühren ist die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer und andere zur Nutzung eines Grundstücks dinglich oder schuldrechtlich Berechtigte (§ 3 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Karlsruhe). Bei der Anfuhr von Abfällen nach § 4 Abs. 8, 9 und 11 ist Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner, wer den Abfall anfährt. Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner für besondere Abholungen ist, wer die Abholung beantragt oder wer sich zur Übernahme der Gebührenschuld verpflichtet. (1) Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner der Abfallgebühren ist die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer und andere zur Nutzung eines Grundstücks dinglich oder schuldrechtlich Berechtigte (§ 3 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Karlsruhe). Bei der Anfuhr von Abfällen nach § 4 Abs. 8, 9 und 11 ist Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner, wer den Abfall anfährt. Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner für besondere Abholungen ist, wer die Abholung beantragt oder wer sich zur Übernahme der Gebührenschuld verpflichtet. (2) Werden Abfallbehälter gemeinschaftlich für mehrere anschlusspflichtige Grundstücke zugeteilt, sind die Anschlusspflichtigen in den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke, in den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend dem in der Erklärung der Beteiligten genannten Anteil Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner. (2) Werden Abfallbehälter gemeinschaftlich für mehrere anschlusspflichtige Grundstücke zugeteilt, sind die Anschlusspflichtigen in den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke, in den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend dem in der Erklärung der Beteiligten genannten Anteil Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner. (3) Mehrere Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldnerinnen/Gesamtschuldner. (3) Mehrere Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldnerinnen/Gesamtschuldner. 2 - 7 (4) Vertretungsberechtigte Dritte (z. B. Hausverwaltungen) haben der Stadt auf Anfrage die aktuellen Eigentümerinnen/Eigentümer, die sie vertreten, schriftlich mitzuteilen. (4) Vertretungsberechtigte Dritte (z. B. Hausverwaltungen) haben der Stadt auf Anfrage die aktuellen Eigentümerinnen/Eigentümer, die sie vertreten, schriftlich mitzuteilen. § 3 Bemessungsgrundlagen § 3 Bemessungsgrundlagen (1) Die Gebühren für die Entsorgung des Abfalls werden jeweils nach der Zahl und Größe der Restmüllbehälter bemessen, die sich nach § 10 Abs. 1 bis 3 der Abfallentsorgungssatzung bestimmt. Bei zusätzlichen Entleerungen über den regelmäßigen Entsorgungsturnus hinaus gilt auch die Anzahl der Entleerungen als Bemessungsgrundlage. (1) Die Gebühren für die Entsorgung des Abfalls werden jeweils nach der Zahl und Größe der Restmüllbehälter bemessen, die sich nach § 10 Abs. 1 bis 3 der Abfallentsorgungssatzung bestimmt. Bei zusätzlichen Entleerungen über den regelmäßigen Entsorgungsturnus hinaus gilt auch die Anzahl der Entleerungen als Bemessungsgrundlage. (2) Für die Absaugung von Abfall gilt die nach § 10 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung festgelegte Recheneinheit als Bemessungsgrundlage. Sie schließt die Gebühren für Müll-, Bioabfall- und Wertstoffentsorgung mit ein. (2) Für die Absaugung von Abfall gilt die nach § 10 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung festgelegte Recheneinheit als Bemessungsgrundlage. Sie schließt die Gebühren für Müll-, Bioabfall- und Wertstoffentsorgung mit ein. (3) Die Gebühren für die nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung bestimmte Sonderform der Abfallentsorgung in den eingegliederten Ortsteilen Hohenwettersbach, Neureut, Wettersbach und Wolfartsweier werden nach Maßgabe des Absatzes 1 bemessen. Für Behälter bis 240 Liter Rauminhalt wird ein elfprozentiger Abschlag für den eigenhändigen Zu- und Abtransport der Gefäße an den Straßen- oder Gehwegrand gewährt. (3) Die Gebühren für die nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung bestimmte Sonderform der Abfallentsorgung in den eingegliederten Ortsteilen Hohenwettersbach, Neureut, Wettersbach und Wolfartsweier werden nach Maßgabe des Absatzes 1 bemessen. Für Behälter bis 240 Liter Rauminhalt wird ein elfprozentiger Abschlag für den eigenhändigen Zu- und Abtransport der Gefäße an den Straßen- oder Gehwegrand gewährt. (4) Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Abfallmulden werden nach Zahl und Größe der Mulden je Abholung bemessen. (4) Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Abfallmulden werden nach Zahl und Größe der Mulden je Abholung bemessen. (5) Für die Entsorgung von Behältern für gepressten Abfall wird die Gebühr nach der Behältergröße und nach der Zahl der Abholungen bemessen. (5) Für die Entsorgung von Behältern für gepressten Abfall wird die Gebühr nach der Behältergröße und nach der Zahl der Abholungen bemessen. (6) Die Gebühren für die Annahme von Abfällen bei der Wertstoffstation Nordbeckenstraße oder der Umladestation Im Schlehert werden nach Art und Gewicht des angelieferten Abfalls bemessen. Die Gebühren für die Anlieferung von Altreifen werden nach Art und Stückzahl bemessen. Die Gebühren für die Annahme von Grünabfällen und Grobholz werden nach Menge des angelieferten Abfalls bemessen. (6) Die Gebühren für die Annahme von Abfällen bei der Wertstoffstation Nordbeckenstraße oder der Umladestation Im Schlehert werden nach Art und Gewicht des angelieferten Abfalls bemessen. Die Gebühren für die Anlieferung von Altreifen werden nach Art und Stückzahl bemessen. Die Gebühren für die Annahme von Grünabfällen und Grobholz werden nach Menge des angelieferten Abfalls bemessen. 3 - 7 § 4 Gebührensätze § 4 Gebührensätze (1) Die Gebühren für die Restmüllbehälter betragen bei 14-täglich einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) - soweit nicht die Sondervorschriften des § 6 zutreffen - für einen 80-Liter-MGB 24,07 € im Monat 120-Liter-MGB 30,01 € im Monat 240-Liter-MGB 57,75 € im Monat 770-Liter-MGB 184,98 € im Monat 1.100-Liter-MGB 242,46 € im Monat In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall- und Wertstoffbehälter enthalten. Bei mehrmaliger Entleerung auf Antrag der Gebührenschuldnerin/des Gebührenschuldners erhöhen sich die Gebühren entsprechend der Anzahl der Entleerungen. Anerkannte Selbstkompostiererinnen/Selbstkompostierer erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 11 %. Gewerbebetriebe, die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 13 Abfallentsorgungssatzung von der Bioabfallentsorgung ausgeschlossen sind, erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 19 %. (1) Die Gebühren für die Restmüllbehälter betragen bei 14-täglich einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) - soweit nicht die Sondervorschriften des § 6 zutreffen - für einen 80-Liter-MGB 24,07 € im Monat 120-Liter-MGB 30,01 € im Monat 240-Liter-MGB 57,75 € im Monat 770-Liter-MGB 184,98 € im Monat 1.100-Liter-MGB 242,46 € im Monat In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall- und Wertstoffbehälter enthalten. Bei mehrmaliger Entleerung auf Antrag der Gebührenschuldnerin/des Gebührenschuldners erhöhen sich die Gebühren entsprechend der Anzahl der Entleerungen. Anerkannte Selbstkompostiererinnen/Selbstkompostierer erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 12 %. Gewerbebetriebe, die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 13 Abfallentsorgungssatzung von der Bioabfallentsorgung ausgeschlossen sind, erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 20 %. (2) Die Abfallgebühren für Grundstücke, die an eine Abfallsauganlage angeschlossen sind, beträgt je Recheneinheit 30,01 € im Monat. (2) Die Abfallgebühr für Grundstücke, die an eine Abfallsauganlage angeschlossen sind, beträgt je Recheneinheit 30,01 € im Monat. (3) Werden mehreren Grundstücken gemeinsam Müll-, Bioabfall- oder Wertstoffbehälter zugeteilt, sind die Gebühren in den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke aufzuteilen. In den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung ist die Erklärung der Beteiligten für die Gebührenaufteilung maßgebend. (3) Werden mehreren Grundstücken gemeinsam Müll-, Bioabfall- oder Wertstoffbehälter zugeteilt, sind die Gebühren in den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke aufzuteilen. In den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung ist die Erklärung der Beteiligten für die Gebührenaufteilung maßgebend. (4) Für die im Handel erhältlichen Abfallsäcke als Einwegbehälter mit dem Aufdruck "Abfallsack der Stadt Karlsruhe" werden die Gebühren über den Kaufpreis von 4,00 € je Stück erhoben. (4) Für die im Handel erhältlichen Abfallsäcke als Einwegbehälter mit dem Aufdruck „Abfallsack der Stadt Karlsruhe“ werden die Gebühren über den Kaufpreis von 4,00 € je Stück erhoben. 4 - 7 (5) Bei Entsorgung wegen Fehlbefüllung von Abfallbehältern im Sinne von § 6 Abs. 3 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 35,10 € bei Abholung außerhalb der regulären Entsorgungstour. Bei einer Sonderleerung im Sinne von § 6 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 35,10 € je Anfahrt; bei Restmüllbehältern zzgl. 15 % der Monatsgebühr für die Entsorgung des Behälterinhaltes. Bei einer gesonderten Anfahrt wegen Unzugänglichkeit der Abfallbehälter betragen die Gebühren 35,10 € je Anfahrt. Für eine Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gemäß § 12 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung wird ein Gebührenzuschlag von 27 % auf die jeweiligen Abfallgebühren erhoben. (5) Bei Entsorgung wegen Fehlbefüllung von Abfallbehältern im Sinne von § 6 Abs. 3 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 77,00 € bei Abholung außerhalb der regulären Entsorgungstour. Bei einer Sonderleerung im Sinne von § 6 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 77,00 € je Anfahrt; bei Restmüllbehältern zzgl. 15 % der jeweiligen Monatsgebühr nach Absatz 1 je Abfallbehälter für die Entsorgung des Behälterinhaltes. Bei einer gesonderten Anfahrt wegen Unzugänglichkeit der Abfallbehälter betragen die Gebühren 77,00 € je Anfahrt. Für eine Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gemäß § 12 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung wird ein Gebührenzuschlag von 26 % auf die jeweiligen Abfallgebühren erhoben. (6) Für die Aufstellung, Abfuhr und Entleerung von Abfallmulden (Restmüll oder Wertstoff) werden je Abholung erhoben für eine 5-cbm-Umleermulde 194,00 € 7-cbm-Absetzmulde 303,00 € (nur soweit Einsatz von 5-cbm-Umleermulden nicht möglich) 20-cbm-Absetzmulde 549,00 € (6) Für die Aufstellung, Abfuhr und Entleerung von Abfallmulden (Restmüll oder Wertstoff) werden je Abholung erhoben für eine 5-cbm-Umleermulde 194,00 € 7-cbm-Absetzmulde 303,00 € (nur soweit Einsatz von 5-cbm-Umleermulden nicht möglich) 20-cbm-Absetzmulde 549,00 € (7) Für die Abfuhr und Entleerung von Pressbehältern werden je Abholung erhoben für Pressbehälter bis 10 cbm Inhalt 761,00 € Pressbehälter von über 10 cbm Inhalt 1.253,00 € (7) Für die Abfuhr und Entleerung von Pressbehältern werden je Abholung erhoben für Pressbehälter bis 10 cbm Inhalt 761,00 € Pressbehälter von über 10 cbm Inhalt 1.253,00 € (8) Für die Annahme von Abfällen auf der Umladestation Im Schlehert werden je nach Art und Gewicht des Abfalls erhoben für thermisch behandelbare Abfälle 240,00 €/t nicht thermisch behandelbare Abfälle 100,00 €/t Soweit sich aus technischen Gründen kein Gewicht ermitteln lässt, wird je angefangenem Kubikmeter eine Pauschale von 10,00 € erhoben. Die Gebühren werden je angefangene 50 kg Abfall und bei unterschiedlichen Abfallarten nach der teuersten enthaltenen Sorte erhoben. Die Mindestgebühren betragen 10,00 € je Anlieferung. Centbeträge werden auf (8) Für die Annahme von Abfällen auf der Umladestation Im Schlehert werden je nach Art und Gewicht des Abfalls erhoben für thermisch behandelbare Abfälle 240,00 €/t nicht thermisch behandelbare Abfälle 100,00 €/t Soweit sich aus technischen Gründen kein Gewicht ermitteln lässt, wird je angefangenem Kubikmeter eine Pauschale von 10,00 € erhoben. Die Gebühren werden je angefangene 50 kg Abfall und bei unterschiedlichen Abfallarten nach der teuersten enthaltenen Sorte erhoben. Die Mindestgebühren betragen 10,00 Euro je Anlieferung. Centbeträge werden auf 5 - 7 0,10 € aufgerundet. Für die Anlieferung von Altreifen werden je Stück erhoben: Pkw-Reifen ohne Felgen 4,00 € Pkw-Reifen mit Felgen 11,00 € Lkw-Reifen ohne Felgen 15,00 € Lkw-Reifen mit Felgen 25,00 € Die Anlieferung von Reifen ist nur in haushaltsüblichen Mengen zulässig. Abweichend von Satz 1 gilt: Für die Anlieferung von Abfällen aus Haushalten durch private Selbstanliefernde bei der Wertstoffstation in der Nordbeckenstraße wird bei Rest- und Sperrmüll eine Pauschalgebühr von 10,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter und 20,00 Euro je Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung von Bauschutt, Gips und Asbestabfällen wird eine Pauschalgebühr von 12,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter und 24,00 Euro je Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung von Holz das gefährliche Stoffe enthält und Mineralfaserabfällen wird eine Pauschalgebühr von 6,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter und 12,00 Euro je Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung bei der Wertstoffstation in der Maybachstraße wird bei Bauschutt und Gips eine Pauschalgebühr von 12,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter und 24,00 Euro je Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. 0,10 Euro abgerundet. Für die Anlieferung von Altreifen werden je Stück erhoben: Pkw-Reifen ohne Felgen 4,00 € Pkw-Reifen mit Felgen 11,00€ Lkw-Reifen ohne Felgen 15,00 € Lkw-Reifen mit Felgen 25,00 € Die Anlieferung von Reifen ist nur in haushaltsüblichen Mengen zulässig. Abweichend von Satz 1 gilt: Für die Anlieferung von Abfällen aus Haushalten durch private Selbstanliefernde bei der Wertstoffstation in der Nordbeckenstraße wird bei Rest- und Sperrmüll eine Pauschalgebühr von 10,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter und 20,00 Euro je Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung von Bauschutt, Gips und Asbestabfällen wird eine Pauschalgebühr von 12,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter und 24,00 Euro je Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung von Holz, das gefährliche Stoffe enthält, und Mineralfaserabfällen wird eine Pauschalgebühr von 6,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter und 12,00 Euro je Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung bei der Wertstoffstation in der Maybachstraße wird bei Bauschutt und Gips eine Pauschalgebühr von 12,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter und 24,00 Euro je Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. (9) In den Fällen des § 7 Abs. 5 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für die Anlieferung von Wertstoffen 250,00 Euro/t. Die Anlieferung von folgenden Wertstoffen ist bei allen Wertstoffstationen in haushaltsüblichen Mengen (pro Kalenderjahr für alle Abfallarten zusammen maximal 1 cbm) gebührenfrei: Papier/Pappe, Metalle, Holz, Kunststoffe, Styropor, Kork, Elektro- und Elektronikschrott, Glas, Grünabfälle und Altkleider. Größere Anliefermengen oben aufgeführter Wertstoffe bzw. andere verwertbare Abfälle werden lediglich bei der Umladestation Im Schlehert für 250,00 Euro/t, entgegengenommen. (9) In den Fällen des § 7 Abs. 5 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für die Anlieferung von Wertstoffen 250,00 Euro/t. Die Anlieferung von folgenden Wertstoffen ist bei allen Wertstoffstationen in haushaltsüblichen Mengen (pro Kalenderjahr für alle Abfallarten zusammen maximal 1 cbm) gebührenfrei: Papier/Pappe, Metalle, Holz, Kunststoffe, Styropor, Kork, Elektro- und Elektronikschrott, Glas, Grünabfälle und Altkleider. Größere Anliefermengen oben aufgeführter Wertstoffe bzw. andere verwertbare Abfälle werden lediglich bei der Umladestation Im Schlehert für 250,00 Euro/t, entgegengenommen. (10) Schadstoffanlieferungen entsprechend § 8 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung sind gebührenfrei. (10) Schadstoffanlieferungen entsprechend § 8 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung sind gebührenfrei. (11) Die Anlieferung von kompostierbaren Grünabfällen und Grobholz aus Haushaltungen durch private Selbstanliefernde ist gebührenfrei. Bei Anlieferungen über 1 cbm ist von den Anliefernden ein Anlieferschein (11) Die Anlieferung von kompostierbaren Grünabfällen und Grobholz aus Haushaltungen durch private Selbstanliefernde ist gebührenfrei. Bei Anlieferungen über 1 cbm ist von den Anliefernden ein Anlieferschein 6 - 7 auszufüllen. Für sonstige Anlieferungen von kompostierbaren Grünabfällen und Grobholz wird auf den städtischen Kompostierungsanlagen Gebühren in Höhe von 10,00 Euro je angefangenem Kubikmeter erhoben. auszufüllen. Für sonstige Anlieferungen von kompostierbaren Grünabfällen und Grobholz werden auf den städtischen Kompostierungsanlagen Gebühren in Höhe von 10,00 Euro je angefangenem Kubikmeter erhoben. (12) Für die Abgabe von Laubsäcken wird eine Gebühr von 0,25 Euro je Stück erhoben. (12) Für die Abgabe von Laubsäcken werden Gebühren von 0,25 Euro je Stück erhoben. (13) Für auf Antrag erbrachte Leistungen, die nicht in dieser Satzung aufgeführt sind, wird der Antragstellerin/dem Antragsteller ein aufwandsbezogenes Entgelt berechnet. (13) Für auf Antrag erbrachte Leistungen, die nicht in dieser Satzung aufgeführt sind, wird der Antragstellerin/dem Antragsteller ein aufwandsbezogenes Entgelt berechnet. § 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren § 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren für die regelmäßige Abholung oder Absaugung von Abfällen nach § 4 Absätze 1 bis 3 sowie § 6 entstehen zum Ersten eines Kalendermonats. Bei erstmaligem Anschluss an die Abfallentsorgung entsteht die Behältergebühr zum Ersten des Kalendermonats, der auf den erstmaligen Anschluss folgt. Bei Veränderung des Behältervolumens oder der Recheneinheiten innerhalb des Kalendermonats oder der Zu- bzw. Abschläge auf die Behältergebühr aufgrund dieser Satzung entsteht die Gebührenpflicht im neuen Umfang zum Ersten des Kalendermonats, der auf die Änderung folgt. Für die Abholung von Abfällen nach § 4 Absätze 6 - 8 entstehen die Gebühren jeweils mit dem Antrag auf Entsorgung der Abfälle oder ab dem Zeitpunkt der Veranlassung durch die Stadt. Die Gebühren nach § 4 Abs. 9 und 10 entstehen mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation/Deponie. (1) Die Gebühren für die regelmäßige Abholung oder Absaugung von Abfällen nach § 4 Absätze 1 bis 3 sowie § 6 entstehen zum Ersten eines Kalendermonats. Bei erstmaligem Anschluss an die Abfallentsorgung entsteht die Behältergebühr zum Ersten des Kalendermonats, der auf den erstmaligen Anschluss folgt. Bei Veränderung des Behältervolumens oder der Recheneinheiten innerhalb des Kalendermonats oder der Zu- bzw. Abschläge auf die Behältergebühren aufgrund dieser Satzung entsteht die Gebührenpflicht im neuen Umfang zum Ersten des Kalendermonats, der auf die Änderung folgt. Für die Abholung von Abfällen nach § 4 Absätze 6 - 8 entstehen die Gebühren jeweils mit dem Antrag auf Entsorgung der Abfälle oder ab dem Zeitpunkt der Veranlassung durch die Stadt. Die Gebühren nach § 4 Abs. 9 und 10 entstehen mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation/Deponie. (2) Die Gebühren nach § 4 Absätze 1 bis 3 sowie nach § 6 werden zusammen mit der Jahresrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH festgesetzt und erhoben. Dies kann bei Teilnahme am Online-Service der Stadtwerke Karlsruhe GmbH auf Antrag der/des Gebührenpflichtigen auch auf elektronischem Wege erfolgen. Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Rechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH fällig. Werden Abschlagszahlungen festgelegt, so werden die Gebühren jeweils am Ende eines Kalendermonats oder entsprechend den von den Stadtwerken festgelegten Erhebungszeiträumen fällig. Bis zur Gebührenfestsetzung sind zu den gleichen Fälligkeitsterminen Abschlagszahlungen auf der Grundlage der letzten Jahresrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH oder, falls Vergleichswerte nicht vorliegen, entsprechend der von der Stadt festgesetzten Zahl und Größe der (2) Die Gebühren nach § 4 Absätze 1 bis 3 sowie nach § 6 werden zusammen mit der Jahresrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH festgesetzt und erhoben. Dies kann bei Teilnahme am Online-Service der Stadtwerke Karlsruhe GmbH auf Antrag der/des Gebührenpflichtigen auch auf elektronischem Wege erfolgen. Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Rechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH fällig. Werden Abschlagszahlungen festgelegt, so werden die Gebühren jeweils am Ende eines Kalendermonats oder entsprechend den von den Stadtwerken festgelegten Erhebungszeiträumen fällig. Bis zur Gebührenfestsetzung sind zu den gleichen Fälligkeitsterminen Abschlagszahlungen auf der Grundlage der letzten Jahresabrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH oder, falls Vergleichswerte nicht vorliegen, entsprechend der von der Stadt festgesetzten Zahl und Größe der 7 - 7 Abfallbehälter zu entrichten. Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist gegen angemessene Kostenerstattung verpflichtet, die zur Gebührenerhebung erforderlichen Daten der Stadt mitzuteilen. Auf die Datenweiterleitung an die Stadt ist die Gebührenschuldnerin/der Gebührenschuldner im Gebührenbescheid hinzuweisen. Abfallbehälter zu entrichten. Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist gegen angemessene Kostenerstattung verpflichtet, die zur Gebührenerhebung erforderlichen Daten der Stadt mitzuteilen. Auf die Datenweiterleitung an die Stadt ist die Gebührenschuldnerin/der Gebührenschuldner im Gebührenbescheid hinzuweisen. (3) Die Gebühren nach § 4 Absätze 5 bis 7 werden jeweils mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren nach § 4 Abs. 8 und 9 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation Im Schlehert fällig und sind an Ort und Stelle bar zu entrichten. Die Gebühren nach § 4 Abs. 11 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Kompostierungsanlagen fällig und sind an Ort und Stelle bar zu entrichten. Bei häufigen Anlieferungen kann eine Gebührenentrichtung gegen Sammelbescheid widerruflich zugelassen werden. Die Gebühr wird dann mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Die Gebühren nach § 4 Absätze 5 bis 7 werden jeweils mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren nach § 4 Abs. 8 und 9 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation Im Schlehert fällig und sind an Ort und Stelle bar zu entrichten. Die Gebühren nach § 4 Abs. 11 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Kompostierungsanlagen fällig und sind an Ort und Stelle bar zu entrichten. Bei häufigen Anlieferungen kann eine Gebührenentrichtung gegen Sammelbescheid widerruflich zugelassen werden. Die Gebühr wird dann mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. § 6 Sondervorschriften § 6 Sondervorschriften In den Fällen des § 12 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für Restmüllbehälter bei 14-täglicher einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) für einen 80-Liter-MGB 21,42 € im Monat 120-Liter-MGB 26,71 € im Monat 240-Liter-MGB 51,40 € im Monat 770-Liter-MGB 184,98 € im Monat 1.100-Liter-MGB 242,46 € im Monat In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall- und Wertstoffbehälter enthalten. In den Fällen des § 12 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für Restmüllbehälter bei 14-täglicher einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) für einen 80-Liter-MGB 21,42 € im Monat 120-Liter-MGB 26,71 € im Monat 240-Liter-MGB 51,40 € im Monat 770-Liter-MGB 184,98 € im Monat 1.100-Liter-MGB 242,46 € im Monat In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall- und Wertstoffbehälter enthalten. § 7 Inkrafttreten § 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Diese Satzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
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Extrahierter Text
Anlage 3 Teilhaushalt 7000 Amt für Abfallwirtschaft 2013 Berechnung der Gebührenobergrenze auf Basis der Kostenrechnung (Euro)Bezeichnung Gebühr für Restmüllbehälter* Annahmegebühr Abfallmuldengebühr Pressbehältergebühr gesamt Personalaufwendungen 14.592.303 71.852 223.596 48.474 14.936.225 Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen 20.367.630 629.170 596.428 599.385 22.192.613 nachrichtlich: davon für Müllverbrennung 7.043.500 615.000 433.000 462.000 Abschreibungen und Zinsen (Kalk. Kosten) 2.927.011 248.978 28.736 14.908 3.219.633 Gesamtkosten 37.886.944 950.000 848.760 662.767 40.348.471 Sonstige Einnahmen 2.438.190 0 0 0 2.438.190 vorläufiger Gebührenbedarf 35.448.754 950.000 848.760 662.767 37.910.281 einbezogener Ergebnisausgleich 2010** 756.886 0 0 0 756.886 einbezogener Ergebnisausgleich 2011*** -980.594 27.350 2.460 7.303 -943.481 saldiert -186.595 endgültiger Gebührenbedarf 35.225.046 977.350 851.220 670.070 37.723.686 Gebührenaufkommen 35.225.046 977.335 851.220 670.070 37.723.671 Kostendeckungsgrad 100,0% 100,0% 100,0% 100,0% 100,0% *: incl. Wertstoff- und Bioabfallentsorgung **: verbleibender Rest nach Verrechnung mit der noch vorhandenen Überdeckung Rücklage Deponie ***: teilweise Einbeziehung (Entscheidung über die saldierte Restüberdeckung von rund 3,25 Mio € wird zurückgestellt) Erhöhung Restmüllgebühr u 100,00% Anlage 4 Berechnung der Gebühr für "Restmüllbehälter" (incl. Bioabfall- und Wertstoffentsorgung) für 2013 € Gesamtkosten laut SAP-Aufteilung 2013 37.886.944 abzgl. sonstige Erlöse -2.438.190 Ergebnisausgleich 2010 (Lastschrift) 756.886 Ergebnisausgleich 2011 (Gutschrift) -980.594 Gebührenbedarf 2013 (jeweils s. Übersicht Teilhaushalt, "Restmüllgebühr", Anl. 3) 35.225.046 GebührenaufkommenMonatsgebühr bei 14-täglich einmaliger Entleerung der Restmüllgefäße (Mehrfachentleerung, Verpressung, Gemeinschaftsbehälter, N achlass Selbst- kompostierer sind anteilig eingerechnet)Bezeichnung der Abfallbehälter Zu berücksichtigende Behälter; Gebührensatz Euro Recheneinheiten (PME) al t neu Monats-Summe § 4 Abs. 1 der Satzung* 80 l-MGB 10.394 24,07 24,07 250.183,58 110/120 l-MGB 12.067 30,01 30,01 362.130,67 240 l-MGB 12.642 57,75 57,75 730.075,50 770 l-MGB 1.457 184,98 184,98 269.515,86 1100 l-MGB 4.305 242,46 242,46 1.043.790,30 *: Vollservice 2.655.695,91 § 4 Abs. 2 der Satzung (PME ) 1.287 30,01 30,01 38.622,87 § 6 Abs. der Satzung** 80 l-MGB** 3.765 21,42 21,42 80.646,30 120 l-MGB** 1.864 26,71 26,71 49.787,44 240 l-MGB** 847 51,40 51,40 43.535,80 770 l-MGB 68 184,98 184,98 12.578,64 1100 l-MGB 225 242,46 242,46 54.553,50 **: Nullservice (11% Abschlag) 241.101,68 Monats-Summe insg.: 2.935.420,46 Gebührenaufkommen Jahres-Summe: 35.225.045,52 Erhöhung Restmüllgebühr u m 100,00% Kostendeckungsgrad: 100,0% Anlage 5 Berechnung der Gebühren "Annahmegebühr" (Umladestation, Nordbeckenstrasse, Maybachstrasse) für 2013 € Gesamtkosten laut SAP-Aufteilung 2013 950.000 abzgl. sonstige Erlöse 0 Ergebnisausgleich 2011 (Lastschrift) 27.350 Gebührenbedarf 2013 (jeweils s. Übersicht Teilhaushalt, "Annahmegebühr", Anl. 3) 977.350 Berechnung des GebührenaufkommensBezeichnung Gebührsätze alt Euro Gebührsätze neu Euro Anzahl der voraussichtlichen Gebührenfälle Gebührenauf- kommen neu Euro thermisch behandelbare Abfälle 240 240 900 216.000 nicht thermisch behandelbare Abfälle 100 100 9 900 PKW Reifen ohne Felgen 4 4 1.000 4.000 PKW Reifen mit Felgen 11 11 650 7.150 LKW Reifen ohne Felgen 15 15 4 60 LKW Reifen mit Felgen 25 25 1 25 Pauschale Rest- und Sperrmüll 10 10 55.000 550.000 Pauschale Bauschutt und Gips 12 12 11.200 134.400 Asbestabfälle 12 12 1.250 15.000 Mineralfaserabfälle 6 6 2.500 15.000 Holz mit schädl. Verunreinigungen 6 6 5.800 34.800 Gebührenaufkommen 977.335 Kostendeckungsgrad: 100,0% Anlage 6 Berechnung der "Abfallmuldengebühr" für 2013 € Gesamtkosten laut SAP-Aufteilung 2013 848.760 abzgl. sonstige Erlöse 0 Ergebnisausgleich 2011 (Lastschrift) 2.460 Gebührenbedarf 2013 (jeweils s. Übersicht Teilhaushalt, "Abfallmuldengebühr", Anl. 3) 851.220 Gebührenaufkommen Gebührensätze alt Euro Gebührensätze neu Euro Gesamt neu € 4.030 Abholungen 5 cbm-Umlermulden 194 194 781.820 160 Abholungen 7 cbm-Absetzmulde 303 303 48.480 40 Abholungen 20 cbm-Absetzmulden 523 523 20.920 Gebührenaufkommen 851.220 Erhöhung um ... % 100,0% Kostendeckungsgrad: 100,0% Anlage 7 Berechnung der "Pressbehältergebühr" für 2013 € Gesamtkosten laut SAP-Aufteilung 2013 662.767 abzgl. sonstige Erlöse 0 Ergebnisausgleich 2011 (Lastschrift) 7.303 Gebührenbedarf 2013 (jeweils s. Übersicht Teilhaushalt, "Pressbehältergebühr", Anl. 3) 670.070 Gebührenaufkommen Gebührensätze alt Euro Gebührensätze neu Euro Gesamt neu € 650 Abholungen bis 10 cbm Inhalt 761 761 494.650 140 Abholungen über 10 cbm Inhalt 1.253 1.253 175.420 Gebührenaufkommen 670.070 Senkung um ... % 100,0% Kostendeckungsgrad: 100,0% Anlage 8 Kalkulation Nachlass wegen Nichtnutzung der Biotonne a) SelbstkompostiererGesamtgebührenbedarf Restmüll 35.225.045 Euro davon für Biosammlung (Vorhaltekosten für Vergärung selbst sind zu entrichten da theoretisch jederzeit Umstieg auf Biotonne mög lich) 4.349.101 Euro Nachlass neu in % 12 Nachlass alt in % 11 Kalkulation Nachlass b) Von der Bioentsorgung ausgeschlossene GewerbebetriebeGesamtgebührenbedarf Restmüll 35.225.045 Euro davon für Biosammlung und -vergärung (Leistungen stehen den betr. Betrieben auch theoretisch nicht offen, da von Bioentsorgung ausgeschlossen) 6.959.082 Euro Nachlass neu in % 20 Nachlass alt in % 19 Anlage 9 Berechnung "Zuschlag für maschinell verpresste Abfälle " Nach Erhebungen des Fachamts sind Behälter mit verpressten Abfällen durchschnittlich 85 % schwerer als Behälter mit unverpresst en Abfällen. Der auf die Entsorgung der Abfälle entfallende Anteil an den Gesamtkosten der Müllgebühr beträgt rund 31 % (rund 7 Mio Euro für die Müllverbrennung und rund 3,8 Mio Euro für die Sortierung bei einem Gesamtgebührenbedarf von rund 35,2 Mio Euro / s. unten bzw. Übersicht Teilha ushalt). Aus diesen beiden Faktoren ergibt sich rechnerisch, dass der erhöhte Aufwand für die Entsorgung der verpressten Abfälle durch e inen Zuschlag auf die reguläre Gebühr i.H.v. gerundet 26 % abzugelten ist. Bezeichnung Gebühr für Restmüllbehälter Gebührenbedarf 2013 35.225.045 Euro darin enthalten für Müllverbrennung 7.043.500 Euro darin enthalten für Sortierung 3.843.378 Euro Summe der Kosten für Verbrennung und Sortierung 10.886.878 Euro Prozentanteil am Gebührenbedarf 31% Zuschlag neu somit (Prozentanteil x 0,85; s.o.) 26% Zuschlag alt 27% Anlage 10 Berechnung Gebühr "Gesonderte Anfahrt / Fehlbefüllung / Sonderleerung " 1.: Gesonderte Anfahrt* / FehlbefüllungDurchschnittliche Anfahrtszeit zur Abholung außerhalb einer regulären Entsorgungstour 20 Minuten Kosten: Euro Fahrzeug Stundensatz mit Fahrer 93,10 3 Lader Stundensatz 138,00 Gesamtkosten je Stunde 231,10 Pauschale für reine Anfahrt / Gebührenobergrenze danach 77,03 Gebühr "gesonderte Anfahrt / Fehlbefüllung" Vorschlag neu 77,00 Gebühr "gesonderte Anfahrt / Fehlbefüllung" alt 35,10 Anläßlich einer Optimierung der Tourenplanung wurde die Anzahl der Touren vermindert und die Entsorgungsgebiete vergrößert. Die Entsorgungsgebiete sind damit nun nicht mehr so kleingliedrig, was bei Sonderleerungen aufgrund der erforderlichen Zu- und Abfahrt aus einer Regeltour heraus zu einem erhöhten Zeitaufwand führt (durchschnittlich 20 Minuten gegenüber vorher 13 Minuten). Hinzu kommen Steigerungen bei den Personal- und Fahzeugkosten.Insgesamt belaufen sich die Einnahmen aus dieser Position auf jährlich lediglich rund 10.000 Euro alt bzw. 20.000 Euro neu.2.: SonderleerungBei "Sonderleerung" (zusätzliche Anfahrt und zusätzliche Leerung) zzgl. Pauschale i.H.v. 15 % (gerundet) der Restmüllgebühr des betr. Behälters (rund 30 % der Gebüh r fallen an für die Entsorgung; da es sich aber um eine Monatsgebühr für 2 Leerungen handelt nur die Hälfte pro Leerung, Anfahrt über 77 Euro pauschal abgegolten). Beispielsberechnung: Reguläre Gebühr 240 Liter Behälter mtl. 57,75 Euro; bei Sonderleerung 77 Euro für Anfahrt zzgl. 15 % der Gebühr für die Entsorg ung des Behälterinhalts (= 8,66 Euro); Summe = 85,66 Euro *: Eine "gesonderte Anfahrt" fällt an, wenn das Müllfahrzeug ein Grundstück ausserhalb der regulären Entsorgungstour anfährt. Anlage 11 Ermittlung des Zinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten Bis zum Jahr 2006 wurde zur Ermittlung des Zinssatzes zur Berechnung der kalkulatorischen Kosten ein Mischzinssatz angewendet, der das Verhältnis von Fremd zu Eigenkapital über einen Zeitraum von 10 Jahren widerspiegeln sollte. Beim Fremdfinanzierungsanteil wurden dabei die neu aufgenommenen Kredit e während des Betrachtungszeitraums zu Grunde gelegt.Da es in den vergangenen Jahren mehrfach nicht zu Darlehensaufnahmen gekommen ist, die "alte" Berechnungsformel aber auch Daten zur Zinshöhe aus solchen Jahrgängen enthielt, hat dies zu einer gewissen Unschärfe des Marktzinssatzes geführt. Um in Zukunft auf einen möglichst realistischen Zinssatz zur Berechung der kalkulatorischen Kosten zurückgreifen zu können und gleichzeitig im Sinne der Gebührenkontinuität wenig Schwankungen im Zinsniveau zu haben, wurde nun ein möglichst einfacher und transparenter Weg zur Zinsermittlung gewählt.Zukünftig wird allein der gewichtete (Zins-)Mittelwert aller tatsächlich zu einem festgelegten Stichtag vorhandenen Darlehensve rbindlichkeiten der Stadt Karlsruhe Grundlage zur Ermittlung des Zinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten sein. Dabei wird die bereits getilgte Kredithöhe berüc ksichtigt, so dass eine möglichst aktuelle, exakte und transparente Basis zur Berechnung vorliegt.Zum Stichtag 30.06.12 hielt die Stadt Karlsruhe insgesamt 61 Kredite, deren Nominalhöhe 282.944.753,41 Euro betrug. Davon waren bereits 132.747.897,38 Euro getilgt, so dass sich auf den Restbestand von 150.196.856,03 Euro eine rechnerische Dur chschnittsverzinsung von 4,390 % ergab. Für den Doppelhaushalt 2013/2014 wird daher weiterhin ein Zinssatz von 4,5 % zugrunde gelegt. Anlage 12 Ergebnisausgleich nach § 14 Abs. 2 KAG für THH 7000 - Abfallwirtschaft Stand: Stand: vor Berücksichtigung in der Gebührenkalkulation nach Berücksichtigung in der Gebührenkalkulation Kostenüberdeckung (+) bzw. Kostenunterdeckung (-) insgesamt (Euro) insgesamt (Euro) noch offen aus 2010 auszugleichen bis spätestens 2015 (-) 3.746.649,26 0 Überdeckung Rücklage* auszugleichen bis spätestens 2013 (+) 2.989.763,11 0 Stand nach Verrechnung (-) 756.886,15 0 noch offen aus 2011 auszugleichen bis spätestens 2016 (+) 2.608.173,85 1.664.692,85 *: Rücklage für Nachsorge / Rekultivierung Deponien