Neufassung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung)

Vorlage: 30906
Art: Beschlussvorlage
Datum: 11.03.2016
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 18.12.2012

    TOP: 4

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Sondernutzungsgebühren
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 42. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 18.12.2012 1278 4 öffentlich Dez. 4 Neufassung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung) Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 04.12.2012 5 vorberaten Gemeinderat 18.12.2012 4 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat nimmt von der Vorbemerkung Kenntnis und beschließt nach Vor- beratung im Hauptausschuss die als Anlage 1 angeschlossene „Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung)“ einschließlich des Gebührenverzeich- nisses (Anlage 2). Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen (bitte auswählen) Kontierungsobjekt: (bitte auswählen) Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: (bitte auswählen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Mit dieser Vorlage wird dem Gemeinderat in Anlage 1 eine Neufassung der „Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffent- lichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung)“ einschließlich des Gebührenver- zeichnisses (Anlage 2) zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Satzung soll am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft treten. Die Stadt Karlsruhe erhebt für Sondernutzungen im öffentlichen Straßenraum Son- dernutzungsgebühren. Bei der Gebührenhöhe ist neben der Verkehrsbedeutung der betroffenen Straßen, Wege und Plätze und dem Umfang und der Dauer der Son- dernutzung insbesondere auch der wirtschaftliche Wert für den Nutzer zu berück- sichtigen. Im Hinblick auf die derzeitige Baustellensituation im Stadtgebiet und die damit verbundenen Beeinträchtigungen ist eine allgemeine Anhebung der Son- dernutzungsgebühren nicht vorgesehen. Auch die Gebührenrahmen sind nach wie vor angemessen und bleiben daher unverändert. Nachdem die Sondernutzungebührensatzung zuletzt im Jahr 1995 inhaltlich neu ge- fasst wurde, ist eine Aktualisierung des Satzungstextes sowie des Gebührenver- zeichnisses erforderlich. Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird eine Neufassung der Sondernutzungs- gebührensatzung vorgelegt. In Anlage 3 ist eine Synopse des alten und neuen Satzungstextes sowie des Gebüh- renverzeichnisses beigefügt, wobei Änderungen mit Fettdruck gekennzeichnet sind. Änderungen des Satzungstextes: Die Regelungen über die Gebührenfreiheit sind künftig - aus Gründen der Übersicht- lichkeit - nicht mehr in § 4 enthalten, sondern eigenständig in § 5. In § 5 wird die Gebührenfreiheit von gemeinnützigen Vereinen bei Bürger-, Straßen- und Stadtteilfesten präzisiert. Gewerbliche Anbieter von Speisen und Getränken wa- ren bereits bisher von der Gebührenbefreiung ausgenommen; zur Klarstellung wird dies in den Satzungstext aufgenommen. § 7 erweitert den Kreis der Gebührenschuldner auf die Personen, die in ihrem Inte- resse eine Sondernutzung ausüben lassen, zur Ausübung der Sondernutzung je- doch selbst nicht berechtigt sind. Der Satzungstext wurde an die Leitlinien der Stadt Karlsruhe für die Verwendung einer geschlechtergerechten Sprache und Bildgestaltung angepasst. Änderungen des Gebührenverzeichnisses: Konkretisierung und Aktualisierung der Gebührentatbestände  Bei lfd. Nr. 1 bis 3 des Gebührenverzeichnisses wird zur inhaltlichen Bestim- mung auf die „Einrichtung“ Bezug genommen. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Die derzeitige lfd. Nr. 1b) „aus Behältnissen oder von Tischen“ wird gestri- chen, da es sich hierbei entweder um einen „Straßenverkauf ohne besondere Verkaufseinrichtung“ (lfd. Nr. 1 a) oder um „Warenauslagen“ (lfd. Nr. 4) han- delt. Die lfd. Nr. 1c) wird damit künftig zu lfd. Nr. 1b).  Die neue Gebührenziffer 7.2 erhält zu a) bis c) den Zusatz „sofern keine Wer- beverträge bestehen“, weil eine Entgelterhebung für Werbenutzungen im öf- fentlichen Verkehrsraum sowohl auf vertraglicher als auch auf satzungsrecht- licher Grundlage erfolgen kann.  In lfd. Nr. 11 ist die Bemessungsgrundlage nicht bestimmt genug. Durch Er- gänzung des Textes um „je 20 laufende Meter“ wird dem Rechnung getragen.  Bei der lfd. Nr. 11 c) erfolgt die Korrektur eines offensichtlichen Fehlers. So weist das bisherige Gebührenverzeichnis bei Sperrung der Straße bis zur Hälfte der Fahrbahn eine monatliche Gebühr in Höhe von 60 - 100 € aus. Tat- sächlich müsste die Rahmengebühr aber 60 - 1.000 € lauten. Der neue Ge- bührenrahmen beträgt deshalb bei der monatlichen Gebühr 60 - 1.000 €. Neue Gebührentatbestände  lfd. Nr. 7.3, Sonstige Werbetafeln Die Gebührenziffer 7.3 „sonstige Werbetafeln, je Tafel jährlich 30 - 500 €“ wird dem Gebührenverzeichnis neu hinzugefügt. Dieser Auffangtatbestand soll diejenigen Werbetafeln erfassen, die von den laufenden Ziffern 7.1 und 7.2 nicht erfasst werden.  lfd. Nr. 9, Postablagekästen, Paketboxen u. Ä. Die Deutsche Post AG sowie ihre Wettbewerber benutzen den öffentlichen Straßenraum zur Aufstellung von Briefkästen, Postablagekästen und Pa- ketboxen. Diese Einrichtungen stellen straßenrechtliche Sondernutzungen der öffentlichen Verkehrsfläche dar, die der Erlaubnis der Straßenbaube- hörde bedürfen. Für diese Straßenbenutzung, deren Zulassung im Er- messen der Stadt steht, sind grundsätzlich Sondernutzungsgebühren zu erheben. Von der durch Monopolbestimmungen geschützten hoheitlich tätigen früheren Bundesbehörde "Deutsche Bundespost" wurden in der Vergangenheit für deren im öffentlichen Straßenraum vorhandene und genehmigte Sondernutzungen keine Gebühren veranlagt. Diese Praxis hat sich mit Privatisierung der Bundespost durch Gründung der Post AG und Wegfall des Postmonopols geändert, die Post muss sich heute auch hinsichtlich ihrer Einrichtungen im öffentlichen Straßenraum wie jedes andere private Dienstleistungsunternehmen behandeln lassen. Für die gebührenrechtliche Bewertung der postalischen Sondernutzungen schlägt die Verwaltung Folgendes vor: Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Für Postablagekästen, Paketboxen u. Ä sollen künftig Sondernutzungsge- bühren erhoben werden. Die Postablagekästen dienen der Zwischenabla- ge der bereits sortierten Post; sie wird dort von den Briefträgern abgeholt und in den jeweiligen Zustellbezirken verteilt. Die Kästen haben also pri- mär logistische Funktion für die Abwicklung des Zustellbetriebes und lie- gen im ausschließlich privaten Interesse der Postdienste. Es gibt die Käs- ten in kleiner und in großer Ausführung. Es wird vorgeschlagen, für die Postablagekästen und Paketboxen einen eigenen Gebührentatbe- stand in die Sondernutzungsgebührensatzung aufzunehmen. Die Gebühr bemisst sich nach der beanspruchten Fläche und liegt innerhalb eines Ge- bührenrahmens von 50 € bis 100 € pro Jahr. Briefkästen, die in großer Zahl im gesamten Stadtgebiet verteilt sind, die- nen wie Postablagekästen zwar ebenfalls der logistischen Abwicklung der Postdienste. Die flächendeckende Versorgung der Stadt mit Postein- wurfmöglichkeiten stellt jedoch einen Service dar, der in erster Linie auch Bürgerinnen und Bürgern, Geschäften und Betrieben zugute kommt. Kur- ze Wege zum nächsten Briefkasten sparen Zeit und Energie. Speziell in den Außenbezirken, wo Postämter oftmals fehlen, hat die Stadt ein ge- wichtiges öffentliches Interesse, dass den Bürgerinnen und Bürgern Brief- kästen zur Verfügung stehen. Sondernutzungsgebühren für Briefkästen würden sich kontraproduktiv auswirken und zum Abbau von Briefkästen führen. Um ein möglichst umfassendes Angebot der Post sicherzustellen, schlägt die Verwaltung vor, wegen des öffentlichen Interesses auf eine Gebührenerhebung für Briefkästen zu verzichten.  lfd. Nr. 13, Altkleider-, Altglascontainer u. Ä. Das Aufstellen von Altkleidercontainern, Altglascontainern und ähnlichen Be- hältnissen wird als neuer Gebührentatbestand aufgenommen. Die Sonder- nutzungsgebühr beträgt jährlich 80 € pro Container, sofern keine Abgeltung in Sammlungsverträgen erfolgt. Daher auch eine entsprechende Einschränkung. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat nimmt von der Vorbemerkung Kenntnis und beschließt nach Vor- beratung im Hauptausschuss die als Anlage 1 angeschlossene „Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung)“ einschließlich des Gebührenverzeich- nisses (Anlage 2). Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 7. Dezember 2012

  • SondernutzungsgebührenSatzung_Neufassung
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung) Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 28 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 68) und der §§ 2 und 13 des Kommunalabgaben- gesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Art. 29 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 68), des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetztes (FStrG) in der Fassung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S.2585) sowie der §§ 16,18 und 19 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) in der Fassung vom 11.05.1992 (GBl. S. 330, 683) zuletzt geändert durch Artikel 69 der Verordnung vom 25.01.2012 (GBl. S. 65, 73) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in seiner öffentlichen Sitzung am 18.12.2012 fol- gende Satzung beschlossen : § 1 Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (ein- schließlich Fußgängerbereiche), soweit die Stadt Karlsruhe Träger der Stra- ßenbaulast ist. (2) Von dieser Satzung bleiben unberührt: 1. die Satzung der Stadt Karlsruhe über Sondernutzungen in den Fußgän- gerbereichen, 2. die Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe für Märkte und Volksfeste. § 2 Sondernutzungserlaubnis (1) Die Benutzung von öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis (§ 8 Abs. 1 FStrG, § 16 Abs. 1 StrG). (2) Einer Erlaubnis nach Abs. 1 bedarf es nicht, 1. wenn die Benutzung einer Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts bedarf oder wenn die Benut- zung einer Anlage dient, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist (§ 16 Abs. 6 StrG, § 8 Abs. 6 FStrG), 2. wenn sich die Einräumung von Rechten zu einer Benutzung von Straßen gemäß § 21 Abs. 1 StrG oder nach § 8 Abs. 10 FStrG nach bürgerlichem Recht richtet. § 3 Antragsverfahren Anträge auf Erlaubnis zur Sondernutzung sind unter Angabe von Ort, Art, Um- fang und Dauer der beabsichtigten Sondernutzung sowie unter Angabe des Gebührenschuldners schriftlich an die Stadt Karlsruhe zu richten. Der Antrag- steller hat auf Verlangen Pläne, Beschreibungen oder sonst erforderliche Un- terlagen vorzulegen. § 4 Sondernutzungsgebühren (1) Für Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben. Dies gilt auch in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 1. (2) Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn eine Sondernutzung ohne Erlaubnis ausgeübt wird. Durch die Gebührenentrichtung entsteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis, einer Ausnah- megenehmigung, Erlaubnis oder Baugenehmigung. § 5 Gebührenfreiheit Sondernutzungsgebühren werden nicht erhoben für 1. Werbeanlagen, die von politischen Parteien oder Wählervereinigungen aus Anlass von allgemeinen Wahlen, allgemeinen Abstimmungen und derglei- chen während der Dauer des Wahlkampfes angebracht oder aufgestellt werden. 2. Informationsstände politischer Parteien, caritativer, gemeinnütziger und kirchlicher Organisationen sowie von Einzelpersonen und Interessengrup- pen. 3. Plakatständer zu Werbezwecken, beschränkt auf nichtkommerzielle Ver- anstaltungen. 4. Hinweisschilder zur besseren Orientierung der Verkehrsteilnehmer sowie Hinweisschilder auf Gottesdienste und Veranstaltungen von allgemeinem Interesse wie Jahrmärkte, Zirkusse, Messen, Ausstellungen, Kultur- und Sportveranstaltungen. 5. Werbehinweise für zeitlich begrenzte Veranstaltungen an der Stätte der Leistung (Schluss- und Ausverkäufe, Weihnachtsverkäufe u. Ä.) sowie Weihnachts-Dekorationen im Straßenbereich (Lichterketten, Girlanden u. Ä.). 6. das Aufstellen und Anbringen von Fahnen, Masten, Tribünen, Maibäumen und dergleichen aus Anlass von Festen und Veranstaltungen von allge- meinem Interesse wie Jahrmärkte, Kultur- und Sportveranstaltungen, Aus- stellungen, Umzüge u. Ä. 7. Balkone, Loggien, Sonnenschutzdächer, Vordächer sowie Gebäudesockel, Gesimse, Wandpfeiler, soweit sie baurechtlich genehmigt sind und nicht mehr als 30 cm in den Straßenraum hineinragen. 8. Bürger- Straßen- und Stadtteilfeste, sofern sie von gemeinnützigen Verei- nen durch ihre Mitglieder veranstaltet werden und der Verkauf von Speisen und Getränken nicht durch gewerbliche Anbieter erfolgt. 9. das Aufstellen von Fahrradständern. 10. das Herstellen von Pflanzlöchern und das Anbringen von Rankschutzgit- tern für Fassadenbegrünungen. 11. sonstige Fälle, wenn die Sondernutzung überwiegend im öffentlichen Inte- resse liegt oder ausschließlich gemeinnützigen, kirchlichen oder sonstigen allgemein förderungswürdigen Zwecken dient. § 6 Gebührenbemessung, Gebührenhöhe (1) Die Gebühren werden unter Berücksichtigung der Art und des Ausmaßes der Einwirkung auf die Straße, des wirtschaftlichen Interesses des Gebühren- schuldners und der wirtschaftlichen und verkehrlichen Bedeutung der Straße bemessen. (2) Die Gebühren werden in einmaligen Beträgen, in Tages-, Monats- oder Jahresbeträgen festgesetzt. Für einmalige und Tagesgebühren werden keine Bruchteile berechnet. Monatsgebühren können, wenn sich die Gebührenbe- rechnung auf insgesamt mehr als einen Monat erstreckt oder in Sonderfällen Tagesgebühren nicht vorgesehen sind, für angefangene Zeiträume geviertelt werden. (3) Fällt der Beginn oder das Ende der Sondernutzung nicht mit dem Beginn oder Ende des Kalenderjahres zusammen, so ist bei Sondernutzungen, die für ein Jahr und länger bewilligt werden oder für die ausschließlich Jahresgebüh- ren vorgesehen sind, für jeden angefangenen Monat außerhalb des vollen Ka- lenderjahres 1/12 der Jahresgebühr zu entrichten. (4) Die Entscheidung über eine in einem Jahresbetrag festzusetzende Gebühr kann geändert werden, wenn sich die im Einzelfall maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben. (5) Außer den Sondernutzungsgebühren werden für die Erteilung von Erlaub- nissen zu Sondernutzungen an Straßen Verwaltungsgebühren nach Maßgabe der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe oder der Gebührenord- nung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. § 7 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet : 1. die antragstellende Person oder die zur Sondernutzung berechtigte Person 2. wer eine Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt, ohne hierzu berechtigt zu sein, oder 3. wer die Gebührenschuld der Stadt Karlsruhe gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 8 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Sondernutzungserlaub- nis oder der Genehmigung bzw. Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 Nr. 1. Wird eine Sondernutzung ohne Erlaubnis oder Genehmigung ausgeübt, so entsteht die Gebührenschuld mit der tatsächlichen Ausübung. Sind für die Sondernutzung wiederkehrende Jahresgebühren zu entrichten, so entsteht die Gebühr für die folgenden Jahre jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. (2) Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner zur Zahlung fällig. Bei Gebühren, die in einem Jahresbetrag festzu- setzen sind, wird der auf das laufende Kalenderjahr entfallende Betrag sofort, die folgenden Jahresbeträge werden jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres ohne besondere Aufforderung fällig. Ist der genaue Betrag der Gebühr wegen besonderer Umstände nicht alsbald nach Erteilung der Erlaubnis zu ermitteln, so können angemessene Abschlagszahlungen auf die Gebühr erhoben wer- den. § 9 Gebührenerstattung (1) Wird die Sondernutzung nicht oder wesentlich vermindert in Anspruch ge- nommen, so wird ein angemessener Teil der Gebühr erstattet, wenn der Ge- bührenpflichtige dies mit ausreichendem Nachweis unverzüglich beantragt. (2) Beträge unter 10 € werden nicht erstattet. § 10 Schlussbestimmungen Soweit die bei Inkrafttreten des Straßengesetzes bestehenden rechtlichen Be- fugnisse zur Benutzung von Straßen über den Gemeingebrauch hinaus nach § 57 Abs. 1 - 3 StrG als Sondernutzungen gelten, werden vom Inkrafttreten dieser Satzung an Gebühren nach dieser Satzung erhoben. § 11 In- Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 14. November 1995, zuletzt geändert durch Satzung vom 23. Oktober. 2001, außer Kraft. Ausgefertigt : Karlsruhe, Heinz Fenrich Oberbürgermeister

  • Synopse Sondernutzungsgebührensatzung
    Extrahierter Text

    1 - 9 Anlage 3 Alte Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen § 1 Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (einschließlich Fußgängerbereiche), soweit die Stadt Karlsruhe Träger der Straßenbaulast ist. (2) Von dieser Satzung bleiben unberührt: 1. die Satzung der Stadt Karlsruhe über Sondernutzungen in den Fußgängerbereichen, 2. die Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe für Märkte und Volksfeste. § 2 Sondernutzungserlaubnis (1) Die Benutzung von öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis (§ 8 Abs. 1 FStrG, § 16 Abs. 1 StrG). (2) Einer Erlaubnis nach Abs. 1 bedarf es nicht, 1. wenn die Benutzung einer Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts bedarf oder wenn die Benutzung einer Anlage dient, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist (§ 16 Abs. 6 StrG, § 8 Abs. 6 FStrG), 2. wenn sich die Einräumung von Rechten zu einer Benutzung von Straßen gemäß § 21 Abs. 1 StrG oder nach § 8 Abs. 10 FStrG nach bürgerlichem Recht richtet. Neue Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen § 1 Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (einschließlich Fußgängerbereiche), soweit die Stadt Karlsruhe Träger der Straßenbaulast ist. (2) Von dieser Satzung bleiben unberührt: 1. die Satzung der Stadt Karlsruhe über Sondernutzungen in den Fußgängerbereichen, 2. die Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe für Märkte und Volksfeste. § 2 Sondernutzungserlaubnis (1) Die Benutzung von öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis (§ 8 Abs. 1 FStrG, § 16 Abs. 1 StrG). (2) Einer Erlaubnis nach Abs. 1 bedarf es nicht, 1. wenn die Benutzung einer Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts bedarf oder wenn die Benutzung einer Anlage dient, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist (§ 16 Abs. 6 StrG, § 8 Abs. 6 FStrG), 2. wenn sich die Einräumung von Rechten zu einer Benutzung von Straßen gemäß § 21 Abs. 1 StrG oder nach § 8 Abs. 10 FStrG nach bürgerlichem Recht richtet. 2 - 9 § 3 Antragsverfahren Anträge auf Erlaubnis zur Sondernutzung sind unter Angabe von Ort, Art, Umfang und Dauer der beabsichtigten Sondernutzung sowie unter Angabe des Gebührenschuldners schriftlich an die Stadt Karlsruhe zu richten. Der Antragsteller hat auf Verlangen Pläne, Beschreibungen oder sonst erforderliche Unterlagen vorzulegen. § 4 Sondernutzungsgebühren (1) Für Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben. Dies gilt auch in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 1. (2) Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn eine Sondernutzung ohne Erlaubnis ausgeübt wird. Durch die Gebührenentrichtung entsteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis, einer Ausnahmegenehmigung, Erlaubnis oder Baugenehmigung. (3) Sondernutzungsgebühren werden nicht erhoben für 1. Werbeanlagen, die von politischen Parteien oder Wählervereinigungen aus Anlass von allgemeinen Wahlen, allgemeinen Abstimmungen und dergleichen während der Dauer des Wahlkampfes angebracht oder aufgestellt werden. 2. Informationsstände politischer Parteien, caritativer, gemeinnütziger und kirchlicher Organisationen sowie von Einzelpersonen und Interessengruppen. 3. Plakatständer zu Werbezwecken, beschränkt auf nichtkommerzielle Veranstaltungen. 4. Hinweisschilder zur besseren Orientierung der Verkehrsteilnehmer sowie Hinweisschilder auf Gottesdienste und Veranstaltungen von allgemeinem Interesse wie Jahr- märkte, Zirkusse, Messen, Ausstellungen, Kultur- und § 3 Antragsverfahren Anträge auf Erlaubnis zur Sondernutzung sind unter Angabe von Ort, Art, Umfang und Dauer der beabsichtigten Sondernutzung sowie unter Angabe des Gebührenschuldners schriftlich an die Stadt Karlsruhe zu richten. Der Antragsteller hat auf Verlangen Pläne, Beschreibungen oder sonst erforderliche Unterlagen vorzulegen. § 4 Sondernutzungsgebühren (1) Für Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben. Dies gilt auch in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 1. (2) Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn eine Sondernutzung ohne Erlaubnis ausgeübt wird. Durch die Gebührenentrichtung entsteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis, einer Ausnahmegenehmigung, Erlaubnis oder Baugenehmigung. § 5 Gebührenfreiheit Sondernutzungsgebühren werden nicht erhoben für 1. Werbeanlagen, die von politischen Parteien oder Wählervereinigungen aus Anlass von allgemeinen Wahlen, allgemeinen Abstimmungen und dergleichen während der Dauer des Wahlkampfes angebracht oder aufgestellt werden. 2. Informationsstände politischer Parteien, caritativer, gemeinnütziger und kirchlicher Organisationen sowie von Einzelpersonen und Interessengruppen. 3. Plakatständer zu Werbezwecken, beschränkt auf nichtkommerzielle Veranstaltungen. 4. Hinweisschilder zur besseren Orientierung der Verkehrsteilnehmer sowie Hinweisschilder auf Gottesdienste und Veranstaltungen von allgemeinem Interesse wie Jahr- märkte, Zirkusse, Messen, Ausstellungen, Kultur- und Sportveranstaltungen. 5. Werbehinweise für zeitlich begrenzte Veranstaltungen an der Stätte der 3 - 9 Sportveranstaltungen. 5. Werbehinweise für zeitlich begrenzte Veranstaltungen an der Stätte der Leistung (Schluss- und Ausverkäufe, Weihnachtsverkäufe u. Ä.) sowie Weihnachts-Dekorationen im Straßenbereich (Lichterketten, Girlanden u. Ä.). 6. das Aufstellen und Anbringen von Fahnen, Masten, Tribünen, Maibäumen und dergleichen aus Anlass von Festen und Veranstaltungen von allgemeinem Interesse wie Jahrmärkte, Kultur- und Sportveranstaltungen, Ausstellungen, Umzüge u. Ä. 7. Balkone, Loggien, Sonnenschutzdächer, Vordächer sowie Gebäudesockel, Gesimse, Wandpfeiler, soweit sie baurechtlich genehmigt sind und nicht mehr als 30 cm in den Straßenraum hineinragen. 8. Bürger-, Straßen- und Stadtteilfeste, sofern sie von gemeinnützigen Vereinen veranstaltet werden. 9. das Aufstellen von Fahrradständern. 10. das Herstellen von Pflanzlöchern und das Anbringen von Rankschutzgittern für Fassadenbegrünungen. 11. sonstige Fälle, wenn die Sondernutzung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt oder ausschließlich gemeinnützigen, kirchlichen oder sonstigen allgemein förderungswürdigen Zwecken dient. § 5 Gebührenbemessung, Gebührenhöhe (1) Die Gebühren werden unter Berücksichtigung der Art und des Ausmaßes der Einwirkung auf die Straße, des wirtschaftlichen Interesses des Gebührenschuldners und der wirtschaftlichen und verkehrlichen Bedeutung der Straße bemessen. (2) Die Gebühren werden in einmaligen Beträgen, in Tages-, Monats- oder Jahresbeträgen festgesetzt. Für einmalige und Tagesgebühren werden keine Bruchteile berechnet. Monatsgebühren können, wenn sich die Gebührenberechnung auf insgesamt mehr als einen Monat erstreckt oder in Sonderfällen Tagesgebühren nicht vorgesehen sind, für angefangene Zeiträume geviertelt werden. Leistung (Schluss- und Ausverkäufe, Weihnachtsverkäufe u. Ä.) sowie Weihnachts-Dekorationen im Straßenbereich (Lichterketten, Girlanden u. Ä.). 6. das Aufstellen und Anbringen von Fahnen, Masten, Tribünen, Maibäumen und dergleichen aus Anlass von Festen und Veranstaltungen von allgemeinem Interesse wie Jahrmärkte, Kultur- und Sportveranstaltungen, Ausstellungen, Umzüge u. Ä. 7. Balkone, Loggien, Sonnenschutzdächer, Vordächer sowie Gebäudesockel, Gesimse, Wandpfeiler, soweit sie baurechtlich genehmigt sind und nicht mehr als 30 cm in den Straßenraum hineinragen. 8. Bürger-, Straßen- und Stadtteilfeste, sofern sie von gemeinnützigen Vereinen durch ihre Mitglieder veranstaltet werden und der Verkauf von Speisen und Getränken nicht durch gewerbliche Anbieter erfolgt. 9. das Aufstellen von Fahrradständern. 10. das Herstellen von Pflanzlöchern und das Anbringen von Rankschutzgittern für Fassadenbegrünungen. 11. sonstige Fälle, wenn die Sondernutzung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt oder ausschließlich gemeinnützigen, kirchlichen oder sonstigen allgemein förderungswürdigen Zwecken dient. § 6 Gebührenbemessung, Gebührenhöhe (1) Die Gebühren werden unter Berücksichtigung der Art und des Ausmaßes der Einwirkung auf die Straße, des wirtschaftlichen Interesses des Gebührenschuldners und der wirtschaftlichen und verkehrlichen Bedeutung der Straße bemessen. (2) Die Gebühren werden in einmaligen Beträgen, in Tages-, Monats- oder Jahresbeträgen festgesetzt. Für einmalige und Tagesgebühren werden keine Bruchteile berechnet. Monatsgebühren können, wenn sich die Gebührenberechnung auf insgesamt mehr als einen Monat erstreckt oder in Sonderfällen Tagesgebühren nicht vorgesehen sind, für angefangene Zeiträume geviertelt werden. (3) Fällt der Beginn oder das Ende der Sondernutzung nicht mit dem Beginn oder Ende des Kalenderjahres zusammen, so ist bei Sondernutzungen, die für 4 - 9 (3) Fällt der Beginn oder das Ende der Sondernutzung nicht mit dem Beginn oder Ende des Kalenderjahres zusammen, so ist bei Sondernutzungen, die für ein Jahr und länger bewilligt werden oder für die ausschließlich Jahresgebühren vorgesehen sind, für jeden angefangenen Monat außerhalb des vollen Kalenderjahres 1/12 der Jahresgebühr zu entrichten. (4) Die Entscheidung über eine in einem Jahresbetrag festzusetzende Gebühr kann geändert werden, wenn sich die im Einzelfall maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben. (5) Außer den Sondernutzungsgebühren werden für die Erteilung von Erlaubnissen zu Sondernutzungen an Straßen Verwaltungsgebühren nach Maßgabe der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe oder der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. § 6 Gebührenschuldner (1) Schuldner der Gebühren ist, 1. der Antragsteller oder der Sondernutzungsberechtigte oder 2. wer eine Sondernutzung ausübt, ohne hierzu berechtigt zu sein oder 3. wer die Gebührenschuld der Stadt Karlsruhe gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 7 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis oder der Genehmigung bzw. Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 Nr. 1. Wird eine Sondernutzung ohne Erlaubnis oder Genehmigung ausgeübt, so entsteht die Gebührenschuld mit der tatsächlichen Ausübung. Sind für die Sondernutzung wiederkehrende Jahresgebühren zu entrichten, so entsteht die Gebühr für die folgenden Jahre jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. (2) Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner zur Zahlung fällig. Bei Gebühren, die in einem Jahresbetrag festzusetzen sind, wird der auf das laufende Kalenderjahr entfallende Betrag ein Jahr und länger bewilligt werden oder für die ausschließlich Jahresgebühren vorgesehen sind, für jeden angefangenen Monat außerhalb des vollen Kalenderjahres 1/12 der Jahresgebühr zu entrichten. (4) Die Entscheidung über eine in einem Jahresbetrag festzusetzende Gebühr kann geändert werden, wenn sich die im Einzelfall maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben. (5) Außer den Sondernutzungsgebühren werden für die Erteilung von Erlaubnissen zu Sondernutzungen an Straßen Verwaltungsgebühren nach Maßgabe der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe oder der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. § 7 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet : 1. die antragstellende Person oder die zur Sondernutzung berechtigte Person 2. wer eine Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt, ohne hierzu berechtigt zu sein, oder 3. wer die Gebührenschuld der Stadt Karlsruhe gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld kraft Gesetzes haftet.“ (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 8 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis oder der Genehmigung bzw. Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 Nr. 1. Wird eine Sondernutzung ohne Erlaubnis oder Genehmigung ausgeübt, so entsteht die Gebührenschuld mit der tatsächlichen Ausübung. Sind für die Sondernutzung wiederkehrende Jahresgebühren zu entrichten, so entsteht die Gebühr für die folgenden Jahre jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. (2) Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner zur Zahlung fällig. Bei Gebühren, die in einem Jahresbetrag festzusetzen sind, wird der auf das laufende Kalenderjahr entfallende Betrag sofort, die folgenden Jahresbeträge werden jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres ohne besondere Aufforderung fällig. Ist der genaue Betrag der 5 - 9 sofort, die folgenden Jahresbeträge werden jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres ohne besondere Aufforderung fällig. Ist der genaue Betrag der Gebühr wegen besonderer Umstände nicht alsbald nach Erteilung der Erlaubnis zu ermitteln, so können angemessene Abschlagszahlungen auf die Gebühr erhoben werden. § 8 Gebührenerstattung (1) Wird die Sondernutzung nicht oder wesentlich vermindert in Anspruch genommen, so wird ein angemessener Teil der Gebühr erstattet, wenn der Gebührenpflichtige dies mit ausreichendem Nachweis unverzüglich beantragt. (2) Beträge unter unter 10 € werden nicht erstattet. § 9 Schlussbestimmungen Soweit die bei Inkrafttreten des Straßengesetzes bestehenden rechtlichen Befugnisse zur Benutzung von Straßen über den Gemeingebrauch hinaus nach § 57 Abs. 1 - 3 StrG als Sondernutzungen gelten, werden vom Inkrafttreten dieser Satzung an Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Gebühr wegen besonderer Umstände nicht alsbald nach Erteilung der Erlaubnis zu ermitteln, so können angemessene Abschlagszahlungen auf die Gebühr erhoben werden. § 9 Gebührenerstattung (1) Wird die Sondernutzung nicht oder wesentlich vermindert in Anspruch genommen, so wird ein angemessener Teil der Gebühr erstattet, wenn der Gebührenpflichtige dies mit ausreichendem Nachweis unverzüglich beantragt. (2) Beträge unter 10 € werden nicht erstattet. § 10 Schlussbestimmungen Soweit die bei Inkrafttreten des Straßengesetzes bestehenden rechtlichen Befugnisse zur Benutzung von Straßen über den Gemeingebrauch hinaus nach § 57 Abs. 1 - 3 StrG als Sondernutzungen gelten, werden vom Inkrafttreten dieser Satzung an Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Gebührenverzeichnis zu § 4 Abs. 1 der Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe, gültig ab 1. Januar 2002 Lfd.Nr. Art der Sondernutzung Zeitraum Gebühr in € I. Anbieten von Leistungen; Werbung und andere gewerbliche Zwecke 1 Straßenverkauf, soweit nicht in anderen Gebührenstellen gesondert erfasst a) ohne besondere Verkaufseinrichtungen b) aus Behältnissen oder von Tischen tgl. tgl. mtl. jährl. 5 - 50 € 5 - 75 € 15 - 250 € 50 - 1.000 € Gebührenverzeichnis zu § 4 Abs. 1 der Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe Lfd.Nr. Art der Sondernutzung Zeitraum Gebühr in € I. Anbieten von Leistungen;Werbung und andere gewerbliche Zwecke 1 Straßenverkauf, soweit nicht in anderen Gebührenstellen gesondert erfasst a) ohne besondere Verkaufseinrichtungen b) aus festen Verkaufseinrichtungen tgl. mtl. jährl. tgl. mtl. 5 - 75 € 15 - 250 € 50 - 1.000 € 5 - 100 € 25 - 400 € 6 - 9 c) aus festen Verkaufseinrichtungen tgl. mtl. jährl. 5 - 100 € 25 - 400 € 75 - 1.250 € 2 Verkaufswagen, Verkaufscontainer ohne festen Standplatz tgl. mtl. jährl 5 - 100 € 25 - 400 € 75 - 1.250 € 3 Imbissstände u. Ä. a) ohne Sitzgelegenheit b) mit Sitzgelegenheit tgl. mtl. jährl tgl. mtl. jährl 15 - 150 € 30 - 500 € 150 - 1.500 € 20 - 200 € 40 - 600 € 200 - 1.750 € 4 Warenauslagen, soweit diese jeweils mehr als 30cm in den Straßenraum hineinragen, je angefangene qm Grundfläche mtl. jährl 2,5 - 25 € 15 - 250 € 5 Tische und Sitzgelegenheiten vor Gaststätten, Cafes usw. im Straßen- und Gehwegraum je angefangene qm der in Anspruch genommenen Fläche mtl. 2,5 - 15 € 6 Gewerbsmäßige Kraftfahrzeugüberwachung auf öffentlichen Parkplätzen (Parkwache) 15% des Bruttoumsatzes 7 Bewegliche Außenwerbung a) mittels Plakatträger je Person b) mittels Werbefahrzeug je Fahrzeug tgl. tgl. 5 - 50 € 15 - 150 € 8 a) Plakatsäulen, Plakattafeln, Masten mit Reklameflächen und andere Werbeanlagen b) Uhrenleuchtsäulen c) Stadtinformationsanlagen pro jährl jährl 45% des Nettoumsatzes 15% der Werbeeinnahmen 30 - 500 € ( z.B. Verkaufshäuschen, Verkaufscontainer) -je Einrichtung- jährl 75 - 1.250 € 2 Verkaufswagen, Verkaufscontainer ohne festen Standplatz je Einrichtung tgl. mtl. jährl 5 - 100 € 25 - 400 € 75 - 1.250 € 3 Imbissstände u. Ä. a) ohne Sitzgelegenheit b) mit Sitzgelegenheit -je Einrichtung- tgl. mtl. jährl tgl. mtl. jährl 15 - 150 € 30 - 500 € 150 - 1.500 € 20 - 200 € 40 - 600 € 200 - 1.750 € 4 Warenauslagen, soweit diese jeweils mehr als 30 cm in den Straßenraum hineinragen, je angefangene qm Grundfläche mtl. jährl. 2,50 - 25 € 15 - 250 € 5 Tische und Sitzgelegenheiten vor Gaststätten, Cafes usw. im Straßen- und Gehwegraum je angefangene qm der in Anspruch genommenen Fläche mtl. 2,50 - 15 € 6 Gewerbsmäßige Kraftfahrzeugüberwachung auf öffentlichen Parkplätzen 10 - 20 % des Bruttoumsatzes 7 .1 Bewegliche Außenwerbung a) mittels Plakatträger je Person b) mittels Werbefahrzeug je Fahrzeug tgl. tgl. 5 - 50 € 15 - 150 € 7.2 a) Plakatsäulen, Plakattafeln, Masten mit Reklameflächen und andere Werbeanlagen sofern keine Werbeverträge bestehen b) Uhrenleuchtsäulen sofern keine Werbeverträge jährl. jährl. 30% - 50% der Nettowerbeerlöse abh.vom Grad d.werblichen Auslastung 15% der Werbeeinnahmen 7 - 9 Anlage d) (Sammel-)Hinweisschilder für Industriebetriebe bzw. Gewerbebetriebe, Baustellen, medizinische Einrichtungen, Gastronomiebetriebe, Tankstellen jährl 30 - 500 € 9 Sonstige Benutzung der Straße zu gewerblichen Zwecken a) Werbeveranstaltungen b) Promotion tgl. tgl. 15 - 150 € 25 - 1 750 € II. Anlagen und Einrichtungen, Lagerungen und dergleichen 10 Bodenhülsen für Sonnenschirme und Fahnenmasten je Hülse einmalig 50 € 11 Baubuden, Gerüste, Baustofflagerungen, Aufstellungen von Arbeitswagen, Baumaschinen und Baugeräten, Umschließungen von Baustellen a) bei teilweiser Sperrung des Gehweges eines Trenn-, Seiten-, Rand- oder Sicherheitsstreifens, eines Radweges oder eines Parkplatzes sowie für Gerüste ohne Rücksicht auf die Breite b) bei ganzer Sperrung des Gehweges tgl. mtl. tgl. mtl. 5 - 50 € 15 -200 € 10 - 100 € 30 - 400 € bestehen c) Stadtinformationsanlagen pro Anlage sofern keine Werbeverträge bestehen d) (Sammel-)Hinweisschilder für Industriebetriebe bzw. Gewerbebetriebe, Baustellen, medizinische Einrichtungen, Gastronomiebetriebe, Tankstellen jährl. jährl 30 - 500 € 30 - 500 € 7.3 Sonstige Werbetafeln je Tafel jährl. 30 - 500 € 8 Sonstige Benutzung der Straße zu gewerblichen Zwecken a) Werbeveranstaltungen b) Promotion tgl. tgl. 15- 150 € 25 - 1.750 € 9 Postablagekästen, Paketboxen u. ä. jährl. 50 - 100 € nach beanspruchter Fläche II. Anlagen und Einrichtungen, Lagerungen und dergleichen 10 Bodenhülsen für Sonnenschirme und Fahnenmasten je Hülse einmalig 50 € 11 Baubuden, Gerüste, Baustofflagerungen, Aufstellung von Arbeitswagen, Baumaschinen und Baugeräten, Umschließungen von Baustellen (je 20 laufende Meter) a) bei teilweiser Sperrung des Gehweges eines Trenn-, Seiten-, Rand- oder Sicherheitsstreifens, eines tgl. mtl. 5 - 50 € 15 - 200 € 8 - 9 oder der bei a genannten Straßenteile oder bei Sperrung von mehreren dieser Teile zusammen c) bei Sperrung der Straße bis zur Hälfte der Fahrbahn d) bei Sperrung von mehr als der Hälfte der Straße bis zur ganzen Straßensperrung tgl. mtl. tgl. mtl. 20 - 125 € 60 - 100 € 30 - 400 € 150 - 2.500 € 12 Mulden und Container tgl. mtl. jährl 5 - 50 € 15 - 100 € 10 - 500 € 13 Überbauung des öffentlichen Straßenraums im Luftraum von mehr als 30 cm (feste Vorbauten) je angefangene qm Grundfläche einmalig 25 - 1.000 € 14 Überspannungen, Überleitungen, Überbrückungen und Unterführungen von öffentlichen Verkehrsflächen, soweit nicht §21 Abs.1StrG, das Telegrafenwegegesetz oder besondere gesetzliche Vorschriften für Verkehrsunternehmen zutreffen a) Überquerung zu Baustellen b) Kabelleitungen, Rohrleitungen je lfd. m c) Überbrückungen je qm mtl. jährl. einmalig 25 - 100 € 2,50 - 25 € 25 - 1.000 € III. Sonstige Sondernutzungen 15 Übermäßige Benutzung der Straße im Sinne von §29 STVO tgl. 15 - 1.500 € 16 In vorstehendem Verzeichnis nicht tgl. 5 - 150 € Radweges oder eines Parkplatzes sowie für Gerüste ohne Rücksicht auf die Breite b) bei ganzer Sperrung des Gehweges oder der bei a) genannten Straßenteile oder bei Sperrung von mehreren dieser Teile zusammen c) bei Sperrung der Straße bis zur Hälfte der Fahrbahn d) bei Sperrung von mehr als der Hälfte der Straße bis zu ganzer Straßensperrung tgl. mtl. tgl. mtl. tgl. mtl. 10 - 100 € 30 - 400 € 20 - 125 € 60 - 1.000 € 30 - 400 € 150 - 2 500 € 12 Mulden und Container tgl. mtl. 5 - 50 € 15 - 100 € 13 Altkleidercontainer, Altglascontainer u.ä. - je Container - sofern kein Sammlungsvertrag besteht jährl. 80 € 14 Überbauung des öffentlichen Straßenraums im Luftraum von mehr als 30 cm (feste Vorbauten) je angefangene qm Grundfläche einmalig oder jährlich 25 - 1.000 € 15 Überspannungen, Überleitungen, Überbrückungen und Unterführungen von öffentlichen Verkehrsflächen, soweit nicht § 21 Abs.1 StrG, das Telegrafenwegegesetz oder besondere gesetzliche Vorschriften für Verkehrsunternehmen zutreffen a) Überquerung zu Baustellen b) Kabelleitungen, Rohrleitungen mtl. jährlich 25 - 100 € 2,50 - 25 € 9 - 9 erfasste, über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der Straße, soweit nicht § 21 Abs. 1 StrG zutrifft. mtl. jährl. einmalig 25 - 1.000 € 50 - 2.500 € 50 - 5.000 € je lfd. Meter c) Überbrückungen je qm einmalig oder jährlich (nach Art der Nutzung) 25 - 1.000 € III. Sonstige Sondernutzungen 16 Übermäßige Benutzung der Straße im Sinne von §29 STVO tgl. 15-1.500 € 17 In vorstehendem Verzeichnis nicht erfasste, über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der Straße, soweit nicht § 21 Abs. 1 StrG zutrifft. tgl. mtl. jährl. einmalig 5 - 150 € 25 - 1.000 € 50 - 2.500 € 50 - 5.000 €

  • Gebührenverzeichnis 1
    Extrahierter Text

    7.3. jährl. tgl. tgl. 5 - 50 € 15 - 150 € 7.2. a) Plakatsäulen, Plakattafeln, Masten mit Reklameflächen und andere Werbeanlagen b) Uhrenleuchtsäulen c) Stadtinformationsanlagen pro Anlage d) (Sammel-) Hinweisschilder für Industriebetriebe bzw. Gewerbegebiete, Baustellen, medizinische Einrichtungen, Gastronomiebetriebe, Tankstellen jährl. jährl. jährl. jährl. 30 - 50 % der Netto- Werbeerlöse abhängig vom Grad der werblichen Auslastung 15 % der Werbeeinnahmmen 30 - 3000 € 30 - 500 € I. Anbieten von Leistungen; Werbung und andere gewerbliche Zwecke 6 Gewerbsmäßige Kraftfahrzeugbewachung auf öffentlichen Parkplätzen 10 - 20 % des Bruttoumsatzes 5 - 50 € 5 - 75 € 15 - 250 € 50 - 1000 € 5 - 100 € 25 - 400 € 75 - 1250 € 2 Verkaufswagen, Verkaufscontainer ohne festen Standplatztgl. mtl. jährl. 5 - 100 € 25 - 400 € 75 - 1250 € 1 Straßenverkauf, soweit nicht in anderen Gebührenstellen ge- sondert erfasst a) ohne besondere Verkaufseinrichtungen b) aus Behältnissen oder von Tischen c) aus festen Verkaufseinrichtungen ( z.B. Verkaufshäuschen, Verkaufscontainer, Verkauf nach außen) tgl. tgl. mtl. jährl. tgl. mtl. jährl. Warenauslagen, soweit diese jeweils mehr als 30 cm in den Straßenraum hineinragen, je angefangene qm Grundfläche mtl. jährl. 2,50 - 25 € 15 - 250 € 3 Imbissstände u.ä. a) ohne Sitzgelegenheit b) mit Sitzgelegenheit tgl. mtl. jährl. tgl. mtl. jährl. 15 - 150 € 30 - 500 € 150 - 1500 € 20 - 200 € 40 - 600 € 200 - 1750 € 5 Tische und Sitzgelegenheiten vor Gaststätten, Cafes usw. im Straßen- und Gehwegraum, je angefangene qm der in An- spruch genommenen Fläche mtl.2,50 - 15 € 7.1. Bewegliche Außenwerbung a) mittels Plakatträger / je Person b) mittels Werbefahrzeug / je Fahrzeug Sonstige Werbetafeln30 - 500 € Gebührenverzeichnis zu § 4 Abs. 1 der Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe, gültig ab GebührZeitraumArt der Sondernutzung Lfd. Nr. 4 8 jährl. 10 einmalig 15 tgl. mtl. jährl. 12 Altkleidercontainer, Altglascontainer und Ähnlichesjährl.200 € je Standplatz Bodenhülsen für Sonnenschirme und Fahnenmasten je Hülse50 € 11 Baubuden, Gerüste, Baustofflagerungen, Aufstellung von Arbeits- wagen, Baumaschinen und Baugeräten, Mulden und Container, Umschließungen von Baustellen (je 20 laufende Meter) a) bei teilweiser Sperrung des Gehweges eines Trenn-, Seiten-, Rand- oder Sicherheitsstreifens, eines Radweges oder eines Parkplatzes sowie für Gerüste ohne Rücksicht auf die Breite b) bei ganzer Sperrung des Gehweges oder der bei a) genannten Straßenteile oder bei Sperrung von mehreren dieser Teile zusammen c) bei Sperrung der Straße bis zur Hälfte der Fahrbahn d) bei Sperrung von mehr als der Hälfte der Straße bis zu ganzer Straßensperrung tgl. mtl. tgl. mtl. tgl. mtl. tgl. mtl. 5 - 50 € 15 - 200 € 10 - 100 € 30 - 400 € 20 - 125 € 60 - 100 € 30 - 400 € 150 - 2 500 € 9 Sonstige Benutzung der Straße zu gewerblichen Zwecken a) Werbeveranstaltungen b) Promotionen tgl. tgl. 15 - 150 € 25 - 1 750 € II. Anlagen und Einrichtungen, Lagerungen und dergleichen 14 Überspannungen, Überleitungen, Überbrückungen und Unter- führungen von öffentlichen Verkehrsflächen, soweit nicht § 21 Abs. 1 StrG, das Telegrafenwegegesetz oder besondere ge- setzliche Vorschriften für Verkehrsunternehmen zutreffen a) Überquerung zu Baustellen b) Kabelleitungen, Rohrleitungen je lfd. Meter c) Überbrückungen je qm mtl. jährl. einmalig oder jährlich (nach Art der Nutzung) 25 - 100 € 2,50 € - 25 € 25 - 1 000 € 13 Überbauung des öffentlichen Straßenraums im Luftraum von mehr als 30 cm ( feste Vorbauten ), je angefangenem qm Grundfläche einmalig oder jährl. 25 - 1 000 € III. Sonstige Sondernutzungen Übermäßige Benutzung der Straße im Sinne von § 29 STVO 15 - 1 500 € 16 In vorstehendem Verzeichnis nicht erfasste, über den Gemein- gebrauch hinausgehende Benutzung der Straße, soweit nicht § 21 Abs. 1 StrG zutrifft tgl. mtl. jährl. einmalig 5 - 150 € 25 - 1 000 € 50 - 2 500 € 50 - 5 000 € Briefkästen, Postablagekästen, Paketboxen u.ä.50 - 100 € nach beanspruchter Fläche

  • Gebührenverzeichnis Anlage 2
    Extrahierter Text

    Anlage 2 7.1. Bewegliche Außenwerbung a) mittels Plakatträger / je Person b) mittels Werbefahrzeug / je Fahrzeug tgl. tgl. 5 - 50 € 15 - 150 € 7.2. a) Plakatsäulen, Plakattafeln, Masten mit Reklameflächen und andere Werbeanlagen sofern keine Werbeverträge bestehen b) Uhrenleuchtsäulen sofern keine Werbeverträge bestehen c) Stadtinformationsanlagen pro Anlage sofern keine Werbeverträge bestehen d) (Sammel-) Hinweisschilder für Industriebetriebe bzw. Gewerbebetriebe, Baustellen, medizinische Einrichtungen, Gastronomiebetriebe, Tankstellen jährl. jährl. jährl. jährl. 30 % - 50 % der Netto- Werbeerlöse abhängig vom Grad der werblichen Auslastung 15 % der Werbeeinnahmmen 30 - 500 € 30 - 500 € 5 Tische und Sitzgelegenheiten vor Gaststätten, Cafes usw. im Straßen- und Gehwegraum je angefangene qm der in Anspruch genommenen Fläche mtl.2,50 - 15 € 6 Gewerbsmäßige Kraftfahrzeugbewachung auf öffentlichen Parkplätzen 10 - 20 % des Bruttoumsatzes 3 Imbissstände u.ä. a) ohne Sitzgelegenheit b) mit Sitzgelegenheit je Einrichtung tgl. mtl. jährl. tgl. mtl. jährl. 15 - 150 € 30 - 500 € 150 - 1.500 € 20 - 200 € 40 - 600 € 200 - 1.750 € 4 Warenauslagen, soweit diese jeweils mehr als 30 cm in den Straßenraum hineinragen, je angefangene qm Grundfläche mtl. jährl. 2,50 - 25 € 15 - 250 € 1 Straßenverkauf, soweit nicht in anderen Gebührenstellen gesondert erfasst a) ohne besondere Verkaufseinrichtungen b) aus festen Verkaufseinrichtungen ( z.B. Verkaufshäuschen, Verkaufscontainer) je Einrichtung tgl. mtl. jährl. tgl. mtl. jährl. 5 - 75 € 15 - 250 € 50 - 1.000 € 5 - 100 € 25 - 400 € 75 - 1.250 € 2 Verkaufswagen, Verkaufscontainer ohne festen Standplatz je Einrichtung tgl. mtl. jährl. 5 - 100 € 25 - 400 € 75 - 1.250 € Gebührenverzeichnis zu § 4 Abs. 1 der Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe Lfd. Nr. Art der Sondernutzung ZeitraumGebühr I. Anbieten von Leistungen; Werbung und andere gewerbliche Zwecke 7.3. jährl. 9 jährl. 10 einmalig 16 tgl. 17 In vorstehendem Verzeichnis nicht erfasste, über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der Straße, soweit nicht § 21 Abs. 1 StrG zutrifft tgl. mtl. jährl. einmalig 5 - 150 € 25 - 1.000 € 50 - 2.500 € 50 - 5.000 € 15 Überspannungen, Überleitungen, Überbrückungen und Unterführungen von öffentlichen Verkehrsflächen, soweit nicht § 21 Abs. 1 StrG, das Telegrafenwegegesetz oder besondere gesetzliche Vorschriften für Verkehrs- unternehmen zutreffen a) Überquerung zu Baustellen b) Kabelleitungen, Rohrleitungen je lfd. Meter c) Überbrückungen je qm mtl. jährl. einmalig oder jährlich (nach Art der Nutzung) 25 - 100 € 2,50 - 25 € 25 - 1.000 € III. Sonstige Sondernutzungen Übermäßige Benutzung der Straße im Sinne von § 29 STVO 15 - 1.500 € 13 Altkleidercontainer, Altglascontainer und Ähnliches je Container -sofern kein Sammlungsvertrag besteht- jährl.80 € 14 Überbauung des öffentlichen Straßenraums im Luftraum von mehr als 30 cm ( feste Vorbauten ), je angefangenem qm Grundfläche einmalig oder jährl. 25 - 1.000 € 11 Baubuden, Gerüste, Baustofflagerungen, Aufstellung von Arbeitswagen, Baumaschinen und Bau- geräten,Umschließungen von Baustellen (je 20 laufende Meter) a) bei teilweiser Sperrung des Gehweges eines Trenn-, Seiten-, Rand- oder Sicherheitsstreifens, eines Radweges oder eines Parkplatzes sowie für Gerüste ohne Rücksicht auf die Breite b) bei ganzer Sperrung des Gehweges oder der bei a) genannten Straßenteile oder bei Sperrung von mehreren dieser Teile zusammen c) bei Sperrung der Straße bis zur Hälfte der Fahrbahn d) bei Sperrung von mehr als der Hälfte der Straße bis zu ganzer Straßensperrung tgl. mtl. tgl. mtl. tgl. mtl. tgl. mtl. 5 - 50 € 15 - 200 € 10 - 100 € 30 - 400 € 20 - 125 € 60 - 1.000 € 30 - 400 € 150 - 2.500 € 12 Mulden und Containertgl. mtl. 5 - 50 € 15 - 100 € II. Anlagen und Einrichtungen, Lagerungen und dergleichen Bodenhülsen für Sonnenschirme und Fahnenmasten je Hülse 50 € Sonstige Werbetafeln je Tafel 30 - 500 € Postablagekästen, Paketboxen u.ä.50 - 100 € nach beanspruchter Fläche 8 Sonstige Benutzung der Straße zu gewerblichen Zwecken a) Werbeveranstaltungen b) Promotionen tgl. tgl. 15 - 150 € 25 - 1.750 €