Änderung der Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler
| Vorlage: | 30901 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 10.12.2012 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 42. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 18.12.2012 1276 2 öffentlich Dez. 3 Änderung der Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schü- lerinnen und Schüler Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Schulbeirat 24.10.2012 4 vorberaten (Zustimmung) Hauptausschuss 04.12.2012 3 vorberaten Gemeinderat 18.12.2012 2 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat nimmt von den Erläuterungen Kenntnis und beschließt nach Vorberatung im Schulbeirat und im Hauptausschuss im Hinblick auf die Regelungen des Bildungs- und Teilhabepakets für Kinder und Jugendliche die Änderungssatzung zur Satzung über die Er- stattung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler gemäß Anlage 1. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) 51.000,- Euro Haushaltsmittel stehen in voller Höhe zur Verfügung Kontierungsobjekt: PSP-Element: 1.400.21.40.01 Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Das Bildungs- und Teilhabepaket wurde am 25. Februar 2011 verabschiedet und gilt rück- wirkend zum 1. Januar 2011. Auf Empfehlung des Städte- und Landkreistages wurde mit Wirkung zum 24. Dezember 2011 die Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförde- rungskosten für Schülerinnen und Schüler lediglich im § 7 (Erlass) entsprechend angepasst, da es zum damaligen Zeitpunkt vorrangig um die Änderung der Erlassregelung sowie um die Anrechnung eines Eigenanteils ging. Da die Leistungen für Bildung und Teilhabe nachrangig gewährt werden, d. h. soweit kein anderweitiger Rechtsanspruch besteht, finden zunächst die bestehenden Regelungen in der städtischen Satzung Anwendung. Das bedeutet, dass für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, die mindestens einen Kilometer von der Schule entfernt wohnen, die Fahrtkosten nach wie vor von der Stadt Karlsruhe im Rahmen der Satzung zu tragen sind, obwohl theoretisch ein Anspruch auf Leis- tungen für Bildung und Teilhabe besteht. Ferner muss derzeit auch an BuT-Berechtigte der Zuschuss von 33 € zu einer ScoolCard vom Schul- und Sportamt gewährt werden. Um die im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets vom Bund zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel in vollem Umfang ausschöpfen zu können, ist eine Änderung der Satzung erforderlich. Ausgenommen von der neuen Regelung sind Schülerinnen und Schüler der Förder- und Sonderschulen, da für diejenigen, die nicht im Stadtgebiet wohnen, im Rahmen des § 13 Abs. 3 der Satzung bzw. § 18 Abs. 2 FAG mit den Wohnortgemeinden ein interkommunaler Sonderlastenausgleich durchgeführt wird, sowie Kinder in Schulkindergärten und Grund- schulförderklassen, da diese hauptsächlich in Kleinbussen befördert werden. Für BuT-Berechtigte, welche nicht die nächstgelegene Schule besuchen, werden die Schü- lerbeförderungskosten im Rahmen der Satzung weiterhin von der Stadt Karlsruhe über- nommen. In der Gemeinderatsvorlage vom 23. November 2011 wurden in der Einsparsumme von 356.000 € die Kosten für Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, die aufgrund ihrer wirt- schaftlichen Verhältnisse zunächst im Rahmen der Satzung von den Fahrtkosten befreit wurden und nun Anspruch auf BuT-Leistungen haben. Die Schülerinnen und Schüler der Grundschulen erhielten bisher unabhängig von ihrer wirt- schaftlichen Situation eine kostenlose ScoolCard, wenn die Entfernung zwischen Wohnort und Schule mindestens einen Kilometer betrug. Im Schuljahr 2011/12 hatten ca. 840 Grund- schulkinder eine kostenlose ScoolCard bzw. Schülermonatskarte. Geht man davon aus, dass geschätzt etwa 15 v. H. Anspruch auf BuT-Leistungen haben, belaufen sich die Ein- sparungen zusätzlich auf ca. 51.000 € (126 x 405 €/Jahr). Die Änderungssatzung ist dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt. Anlage 2 beinhaltet eine Synopse. Das Bürgermeisteramt empfiehlt dem Gemeinderat den Beschluss der Änderungssatzung. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat nimmt von den Erläuterungen Kenntnis und beschließt nach Vor- beratung im Schulbeirat und im Hauptausschuss im Hinblick auf die Regelungen des Bildungs- und Teilhabepakets für Kinder und Jugendliche die Änderungssatzung zur Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler gemäß Anlage 1. Hauptamt – Ratsangelegenheiten – 7. Dezember 2012
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Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 24. Juli 2000, zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2012, GBl. S. 65 und § 18 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich vom 1. Januar 2000, GBl. S. 14, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2012, GBl. S. 25 ber. S. 207, hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 18.12.2012 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler vom 21.06.1983 (Amtsblatt vom 01.07.1983), zuletzt geändert durch die Satzung vom 26.06.2012 (Amtsblatt vom 20.07.2012), wird wie folgt geändert: In § 1 Absatz 2 entfällt: „Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Förderung, ausgenommen Darlehen, nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem Sozialgesetzbuch III - Arbeitsförderung - erhalten.“ §1 Absatz 3 wird geändert in „ § 1 Absatz 2 Satz 1 gilt nicht a) für Schülerinnen und Schüler, die eine Förderung, ausgenommen Darlehen, nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem Sozialgesetzbuch III - Arbeitsförderung - erhalten. b) für Schülerinnen und Schüler, die Anspruch auf Schülerbeförderungskosten im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe (§§ 28 SGB II, 34 SGB XII, § 6 BKGG) haben. Dies gilt nicht für Kinder in Schulkindergärten und für Schülerinnen und Schüler der Förder- und Sonderschulen sowie der Grundschulförderklassen.“ 2 Infolge dessen wird § 1 Absatz 3 zu § 1 Absatz 4 und § 1 Absatz 4 zu § 1 Absatz 5. In § 6 Absatz 4 entfällt „, es sei denn, es bestehen Ansprüche nach § 7 Abs. 1 Satz 2“ In § 7 Absatz 1 wird der Satz 2 ersetzt durch „Soweit Schülerinnen und Schüler keinen Anspruch auf Schülerbeförderungskosten im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe (§§ 28 SGB II, 34 SGB XII, § 6 BKGG) haben, da sie nicht die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges besuchen, ist eine unbillige Härte zu bejahen.“ Artikel 2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, Heinz Fenrich Oberbürgermeister
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Anlage 2 Änderungen fett gedruckt Satzung Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler bisherige Fassung Neufassung A. Erstattungsvoraussetzungen A. Erstattungsvoraussetzungen § 1 § 1 Kostenerstattung Kostenerstattung (1) Die Stadt gewährt einen Zuschuss nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung (1) unverändert - den Schulträgern - Trägern von Schulkindergärten - den Schülerinnen und Schülern der in ihrer Trägerschaft bestehenden Schulen zu den entstehenden notwendigen Beförderungskosten. (2) Zuschussberechtigt sind Kinder in Schulkindergärten und Grundschulförderklassen sowie Schülerinnen und Schüler der in § 18 Abs. 1 FAG genannten Schulen, soweit sie in Baden- Württemberg wohnen. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Förderung, ausgenommen Darlehen, nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem Sozialgesetzbuch III - Arbeitsförderung - erhalten. Als Wohnung im Sinne dieser Satzung gilt der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. (2) Zuschussberechtigt sind Kinder in Schulkindergärten und Grundschulförderklassen sowie Schülerinnen und Schüler der in § 18 Abs. 1 FAG genannten Schulen, soweit sie in Baden- Württemberg wohnen. Als Wohnung im Sinne dieser Satzung gilt der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. (3) § 1 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht a) für Schülerinnen und Schüler, die eine Förderung, ausgenommen Darlehen, nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem Sozialgesetzbuch III - Arbeitsförderung - erhalten. b) für Schülerinnen und Schüler, die Anspruch auf Schülerbeförderungskosten im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe (§§ 28 SGB II, 34 SGB XII, § 6 BKGG) haben. Dies gilt nicht für Kinder in Schulkindergärten und für Schülerinnen und Schüler der Förder- und Sonderschulen sowie der Grundschulförderklassen. (3) Beim Besuch einer Schule außerhalb von Baden-Württemberg werden Beförderungskosten nicht erstattet, wenn eine in Baden-Württemberg verkehrsmäßig günstiger gelegene entsprechende öffentliche Schule besucht werden kann, es sei denn, ihr Besuch ist aus schulorganisatorischen Gründen ausgeschlossen. (4) unverändert (4) Es besteht kein Anspruch auf Einrichtung eines Beförderungsangebots. (5) unverändert §§ 2 - 5 unverändert §§ 2 - 5 unverändert § 6 § 6 Erstattungsumfang Erstattungsumfang (1) Zu den notwendigen Beförderungskosten gewährt die Stadt je Beförderungsmonat und Schülerin und Schüler ab dem Schuljahr 2010/2011 einen Zuschuss in Höhe von (1) unverändert a) 10 % für Schülerinnen und Schüler der Berufsschulen und Schülerinnen und Schüler des Berufsbildungsjahres in Teilzeitunterricht, a) unverändert b) 3 Euro beim Kauf von Monatskarten für Schülerinnen und Schüler der Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen, b) unverändert Gymnasien, Gemeinschaftsschulen ab Klassenstufe 5, Kollegs, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Berufsoberschulen und für Schülerinnen und Schüler mit Vollzeitunterricht des Berufsgrundbildungsjahres sowie Berufsvorbereitungsjahres und des Berufseinstiegsjahres. Außerhalb des Verbundgebietes des KVV wohnhafte Schülerinnen und Schüler erhalten einen Zuschuss in Höhe von 12 % der notwendigen Beförderungskosten. (2) Auf den Preis für den Erwerb einer Jahreskarte (ScoolCard) erhalten Schülerinnen und Schüler der Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen ab Klassenstufe 5, Kollegs, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Berufsoberschulen und Schülerinnen und Schüler mit Vollzeitunterricht des Berufsgrundbildungsjahres sowie Berufsvorbereitungsjahres und des Berufseinstiegsjahres ab dem Schuljahr 2010/2011 durch die Stadt einen Abschlag in Höhe von 33 Euro pro Schuljahr. (2) unverändert (3) Für Kinder in Schulkindergärten, Schülerinnen und Schüler der Förder-, Sonder- und Grundschulen, der Grundschulförderklassen sowie der Gemeinschaftsschulen der Klassenstufen 1 - 4 werden die Beförderungskosten in vollem Umfang von der Stadt übernommen. (3) unverändert (4) Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler sind für höchstens zwei schulpflichtige Kinder einer Familie zu tragen, es sei denn, es bestehen Ansprüche nach § 7 Abs. 1 Satz 2. (4) Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler sind für höchstens zwei schulpflichtige Kinder einer Familie zu tragen. (5) Die notwendigen Beförderungskosten nach § 2 Abs. 3 sowie nach § 3 Abs. 4 werden in voller Höhe erstattet. (5) unverändert B. Umfang der Kostenerstattung B. Umfang der Kostenerstattung § 7 § 7 Erlass Erlass (1) Auf Antrag kann die Stadt in besonders gelagerten Einzelfällen die Beförderungskosten ganz oder teilweise übernehmen, wenn die Erhebung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und Schülerinnen und Schüler eine unbillige Härte darstellen würde. Die Regelung gilt nicht für Anspruchsberechtigte auf Leistungen für Schülerbeförderungskosten nach SGB II, SGB XII, Bundeskindergeldgesetz, Wohngeldgesetz und Asylbewerberleistungsgesetz. (1) Auf Antrag kann die Stadt in besonders gelagerten Einzelfällen die Beförderungskosten ganz oder teilweise übernehmen, wenn die Erhebung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und Schülerinnen und Schüler eine unbillige Härte darstellen würde. Soweit Schülerinnen und Schüler keinen Anspruch auf Schülerbeförderungskosten im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe (§§ 28 SGB II, 34 SGB XII, § 6 BKGG) haben, da sie nicht die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges besuchen, ist eine unbillige Härte zu bejahen. (2) Wird der Antrag später als zwei Monate nach Beförderungsbeginn gestellt, erfolgt die Übernahme durch die Stadt nur für die Zeit nach Eingang des Antrages. (2) unverändert §§ 8 - 20 unverändert §§ 8 - 20 unverändert