Anfrage GRÜNE: Errichtung und Änderung von Werbeanlagen in Durlach

Vorlage: 30862
Art: Beschlussvorlage
Datum: 10.12.2012
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Durlach

Beratungen

  • Ortschaftsrat Durlach

    Datum: 19.12.2012

    TOP: 7

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • TOP 7, ANFRAGE
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Stadtamt Durlach ANFRAGE Bündnis 90/Die Grünen vom 26.11.2012 Gremium: Termin: TOP: Verantwortlich: Ortschaftsrat Durlach 19.12.12 7 öffentlich Bauordnungsamt Errichtung und Änderung von Werbeanlagen in Durlach In 2012 gab es einige Veränderungen in der Durlacher Innenstadt, was die Belegung der Ladenflächen betrifft. Hierbei gab es in jedem Fall eine Änderung der Werbeanlagen in Form von beleuchteten und unbeleuchteten Schildern, und/oder Bekleben der Schaufenster- flächen. Teilweise wurden die Werbeanlagen vergrößert. In jenen dem Stadtamt Durlach für die Dauer von einer Woche überlassenen Baugesuchen, wurde 2012 nur ein Bauantrag (23.10.2012) für die Änderung einer Werbeanlage zur Einsicht vorgelegt. Dieser betraf die Werbeanlage für die Pfinztalstr.8 (verbunden mit einer beabsichtigten Nutzungsänderung, BA zur Einsicht am 07.11.2012). Folgende Werbeanlagen wurden 2012 ohne Vorlage eines Baugesuches geändert. Pfinztalstr. 40 (Kabel-BW), 50 (Pfinztal-Lädle), 81(Tip Wettbüro) Hierzu haben wir folgende Fragen: Anfrage: Ist für die genannten Objekte ein Bauantrag für die Änderung oder Errichtung einer Werbeanlage notwendig? Was sind die Kriterien für einen derartigen Bauantrag (notwendig/nicht notwendig)? Wie ist die weitere Vorgehensweise bei den benannten Objekten? Welchen Einfluss hat zukünftig die Gestaltungssatzung auf die Werbeanlagen in der Durlacher Innenstadt und deren Genehmigungsverfahren? Sieht die Verwaltung die Notwendigkeit die Information an die entsprechenden Haus- und Ladenbesitzer, auch im Hinblick auf die kommende Gestaltungssatzung, zu verbessern? gez. Ralf Köster Winnie Kratzmeier-Fürst Dietmar Maier Martin Pötsche Dr. Heike Puzicha-Martz Gerhard Stolz

  • TOP 7, STELLUNGNAHME
    Extrahierter Text

    STELLUNGNAHME zur Anfrage OR-Fraktion B 90/Die Grünen vom: 26.11.12 eingegangen: 26.11.12 Gremium: Ortschaftsrat Durlach Termin: TOP: Verantwortlich: 19.12.12 7 öffentlich Bauordnungsamt Errichtung und Änderung von Werbeanlagen in Durlach Ist für die genannten Objekte ein Bauantrag für die Änderung oder Errichtung einer Wer- beanlage notwendig? Es ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis notwendig, da es sich um Kulturdenkmale nach § 2 bzw. § 19 Denkmalschutzgesetz handelt und jede Änderung an Kulturdenkmalen eine Erlaubnis erfor- dert. Ob auch noch ein Bauantrag notwendig ist, bedarf einer genaueren Prüfung, die noch nicht abschließend erfolgt ist, da Werbeanlagen unter 1 qm Ansichtsfläche nach Ziffer 9 a des Anhan- ges zu § 50 Abs. 1 Landesbauordnung im Innenbereich verfahrensfrei sind. Was sind die Kriterien für einen derartigen Bauantrag (notwendig/nicht notwendig)? Die Kriterien für die Notwendigkeit eines Bauantrages ergeben sich aus der Größe der Werbean- lage, bei denkmalrechtlichen Verfahren aus der Denkmaleigenschaft der Anbringungsstelle der Werbeanlage. Wie ist die weitere Vorgehensweise bei den benannten Objekten? Es erfolgt gemeinsam mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Stadtkonservator die Prüfung, ob eine Beseitigungsauflage ergehen kann, wegen möglicher Beeinträchtigung des je- weiligen Denkmals oder wegen der Verunstaltungsabwehr nach § 11 Landesbauordnung. Welchen Einfluss hat zukünftig die Gestaltungssatzung auf die Werbeanlagen in der Dur- lacher Innenstadt und deren Genehmigungsverfahren? Verfahrensfreie Werbeanlagen im Sinne von Ziffer 9 des Anhanges zu § 50 Abs. 1 Landesbau- ordnung werden künftig Kenntnisgabepflichtig nach § 3 der künftigen Gestaltungssatzung Alt- stadt Durlach. Größe und Anbringungsstelle von Werbeanlagen werden künftig präziser geregelt. Sieht die Verwaltung die Notwendigkeit die Information an die entsprechenden Haus- und Ladenbesitzer, auch im Hinblick auf die kommende Gestaltungssatzung, zu verbessern? Die öffentliche Bürgeranhörung hat in der Karlsburg am 27.03.2012 wie in solchen Verfahren üblich und vorgesehen stattgefunden. Nach Beschlussfassung erfolgt die öffentliche Auslegung und Bekanntmachung im Amtsblatt. Weitere öffentlichkeitswirksame Maßnahmen sind nicht vor- gesehen und nicht üblich.