Neufassung der Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung)
| Vorlage: | 30742 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 23.11.2012 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Neureut |
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Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Ortsverwaltung Neureut Gremium: Ortschaftsrat Neureut Termin: Vorlage Nr.: TOP: 27.11.2012 1 öffentlich Neufassung der Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Antrag an den Ortschaftsrat Der Ortschaftsrat Neureut empfiehlt dem Gemeinderat die Neufassung der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung) Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch: Städtischen Haushalt Investitionspauschale Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Vorbemerkung Mit der vorliegenden Neufassung der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Fried- hofs und Bestattungswesen (Friedhofssatzung) wird die Möglichkeit realisiert, die Verwendung von Grabsteinen und anderen Materialien zu verbieten, wenn diese nicht der Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) entspre- chen. Mit dem Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetztes Baden- Württemberg hat der Landesgesetzgeber die Ermächtigungsgrundlage zum Er- lass von Friedhofssatzungen dahingehend erweitert, dass die Gemeinden ein Verbot von Grabsteinen und Grabeinfassungen erlassen können, die nicht nach- weislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind. Auch entsprechend dem partei- übergreifend vorhandenen politischen Willen schlägt die Verwaltung die Ände- rung der Friedhofssatzung in der beiliegenden Form vor. Gleichzeitig soll dem Wunsch der Friedhofsnutzerinnen und -nutzer nach größe- rer Freiheit bei der Grabgestaltung Rechnung getragen werden. Insbesondere trauernde Menschen dürfen beanspruchen, ihre Trauer in persönlichen und indi- viduellen Formen auszudrücken und zu verarbeiten. Oft stehen den Wünschen nach Anbringen einer Grabeinfassung oder dem Be- decken der Grabfläche mit Teilabdeckungen, Kiesel oder Splitt Vorgaben der derzeit gültigen Friedhofssatzung entgegen. Ohne dass das Ziel, einer Versteine- rung unserer Friedhöfe entgegenzuwirken, aufgegeben wird, könnten in begrün- deten Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden. Insbesondere dann, wenn selbst die jeweiligen Nachbarn Verständnis für eine individuelle Gestaltung auf- bringen und die grundsätzlichen Gestaltungsmerkmale nicht beeinträchtigt wer- den, stehen solchen Wünschen nach Ausnahmeregelungen keine objektiven Verhinderungsgründe entgegen. Mit der aktuellen Neufassung der Satzung kann künftig die Freiheit bei der Grabgestaltung weiter gestärkt und damit die Trauer- arbeit der Betroffenen in noch größerem Umfang unterstützt werden. Durch eine pflichtgemäße Handhabung und Ermessensausübung der Friedhofssatzung kann die Verwaltung auch die allgemeinen Belange des Denkmalschutzes sicherstel- len und damit dazu beitragen, dass unsere Friedhöfe als einmalige Orte in unse- rer Stadt mit ihren wertvollen architektonischen Gestaltungen und ihrem parkähn- lichen Charakter erhalten werden. Insgesamt sind die Einzelinteressen der Fried- hofsnutzer mit den kulturellen Interessen der Allgemeinheit möglichst in Überein- stimmung zu bringen, um auch zukünftigen Generationen besondere Orte, näm- lich Orte der Besinnung, des Andenkens, der Ruhe, aber auch Orte der Erholung und des Wohlfühlens zu sichern. Einzelfeststellungen Mit der Neufassung der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Friedhofs- und Be- stattungswesen (Friedhofssatzung) können die Forderungen der ILO-Konvention 182 über das Genehmigungsverfahren zur Grabmalerstellung nachdrücklich ver- folgt werden. Sobald in einem Genehmigungsverfahren das entsprechende Mate- rial aus einem Land stammt, in dem Kinderarbeit vorkommt oder in einem sol- chen ganz oder teilweise gefertigt wurde, muss der Antragsteller mittels aner- Ergänzende Erläuterungen Seite 3 kanntem Zertifikat nachweisen, dass keine Zusammenhänge mit ausbeuterischer Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 bestehen. Die satzungsmäßige Verankerung erfolgt in den §§ 20 und 23. In § 13 wird die Verpflichtung der Grabberechtigten festgeschrieben, für die gärt- nerische Unterhaltung einer Grabstätte während laufender Ruherechte aufzu- kommen. In zunehmendem Umfang lehnen Erben u.a. diese Verpflichtungen ab. Für die Durchsetzung von Ersatzmaßnahmen ist eine satzungsmäßige Regelung erforderlich. In § 15 werden die besonderen Grabformen hinsichtlich des Erwerbs des Nut- zungsrechts auf Friedhofsdauer gewürdigt, die sich in baulichen Anlagen befin- den. Da hier erhebliche Bauunterhaltungsaufwendungen in der Zukunft zu erwar- ten sind, reicht die bei den normalen Grabarten zugrunde gelegte Berechnung für eine dauerhafte Finanzierung der notwendigen Gebühren nicht aus. § 21 sieht künftig eine Mindesthöhe von stehenden Grabmalen an Hauptwegen vor. Damit soll der Entwicklung entgegengewirkt werden, dass an exponierten Lagen zunehmend kleine Urnengrabmale versetzt werden und damit ein negati- ver Gesamteindruck auf den Friedhöfen entsteht. Das vorhandene Erschei- nungsbild überzeugt durch ähnliche maßliche Gestaltungen und würde durch einzelne, auffallend kleinere Grabsteine nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Daneben sind weitere Lockerungen der Gestaltungsvorschriften für Grabzeichen,Grabeinfassungen und sonstige Grabbestandteile vorgesehen. In diesem Zusammenhang ist auf den Anhang B zur Friedhofssatzung zu verwei- sen, der als Anlage 3/2 dieser Vorlage beigefügt ist. Mit der Ergänzung des § 29 soll unter Beibehaltung der bisher geltenden grund- sätzlichen Gestaltungsregeln künftig mehr Raum für individuelle Grabgestaltung geschaffen werden. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für Grabmale können künftig individuelle Wünsche von Nutzern Berücksichtigung finden. Die wesentliche Änderungen sind in einer Gegenüberstellung zum bisher gültigen Satzungstext in Anlage 1 dargestellt. Der Anhang B zur Friedhofssatzung (Versetzrichtlinien von Grabmalen und Einfassungen / Gestaltungsvorgaben gem. § § 20,21 der Friedhofssatzung) ist als Anlage 2 beigefügt. Als Anlage 3 ist die komplette Friedhofsatzung beige- fügt. Beschluss: Der Ortschaftsrat Neureut empfiehlt dem Gemeinderat die Neufassung der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung) Ergänzende Erläuterungen Seite 4