Konsequenzen aus den gerichtlichen Entscheidungen zu den Auflagen im Rahmen der Nachttanzblockade am 15. Februar 2011: Anfrage StRn Lisbach, StRn Dr. Leidig, StR Geiger, StR Schubnell (GRÜNE)

Vorlage: 30648
Art: Beschlussvorlage
Datum: 12.11.2012
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 20.11.2012

    TOP: 27

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • GRÜNE-Nachttanzblockade
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ANFRAGE Stadträtin Bettina Lisbach (GRÜNE) Stadträtin Dr. Ute Leidig (GRÜNE) Stadtrat Alexander Geiger (GRÜNE) Stadtrat Manfred Schubnell (GRÜNE) vom 9. Oktober 2012 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 40. Plenarsitzung Gemeinderat 20.11.2012 1262 27 öffentlich Konsequenzen aus den gerichtlichen Entscheidungen zu den Auflagen im Rahmen der Nachttanzblockade am 15. Februar 2011 1. Wie bewertet die Stadt jeweils die gerichtlichen Entscheidungen zu den folgenden Auflagen im Rahmen der Castor-Demonstration am 15. Februar 2011? - Verpflichtung zur Angabe einer Handynummer für die Polizei - Personalien der Ordnerinnen und Ordner für die Polizei - Länge der Transparente darf 3 m nicht überschreiten. - Mitführen von Glasbehältnissen ist verboten. - Mitführen von Hunden ist verboten. - Kapuzenpullis und Halstücher zur Vermummung sind verboten. 2. Hält die Stadtverwaltung angesichts der gerichtlichen Urteile an ihrer Antwort auf die Anfrage von GRÜNEN und LINKE vom 14. Juli 2011 (Vorlage 841, Frage 10) fest, dass der Erlass der Allgemeinverfügung zur Vermeidung von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entlang der Transportstrecke des Castor- Transportes erforderlich war? Wie plant sie, bei ähnlichen Demonstrationsanmeldungen zukünftig zu verfahren? 3. Für wie viele Demonstrantinnen und Demonstranten hat das Amtsgericht bisher die Verfahren um die Bußgeldbescheide, die im Zusammenhang mit der Nachttanzblockade am 15./16. Februar 2011 erstellt wurden, eingestellt? Aus welchen Gründen erfolgte die Verfahrenseinstellung (bitte detaillierte Aufstellung)? 4. Welche Kosten entstanden der Staatskasse durch die eingestellten Bußgeldverfahren und die verlorenen Verwaltungsgerichtsprozesse? 5. Wie beurteilt die Verwaltung den Imageschaden, der der Stadt Karlsruhe als „Stadt des Rechts“ durch die inzwischen gerichtlich bestätigte Nichtrechtmäßigkeit der Auflagen sowie die gerichtliche Beurteilung der Bußgeldbescheide entstanden ist? Seite 2 __________________________________________________________________________________________ Die Gerichte haben inzwischen die meisten Prozesse im Zusammenhang mit der Demonstration Nachttanzblockade am 15. Februar 2011 entschieden. Dabei wurden sowohl eine ganze Reihe von Bußgeldbescheiden eingestellt als auch Auflagen der Polizeibehörde Karlsruhe im Rahmen der Demonstration nach unseren Erkenntnissen für rechtswidrig erklärt. Die GRÜNE-Fraktion hat die Auflagen des Karlsruher Ordnungsamtes im Rahmen der Nachttanzblockade zu den Castortransporten vom Februar 2011 von vornherein als unangemessen und nicht Ziel führend kritisiert. Dies gilt auch für die zahlreichen Bußgeldbescheide, die im Nachgang der Nachttanzblockade an viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer ergingen. Nach Ansicht der GRÜNEN sind die Auflagen im Rahmen der Nachttanzblockade sowie die Ausstellung der Bußgeldbescheide von Seiten der Stadt Karlsruhe nicht ermessensgerecht erfolgt; und für deren Korrektur müssen zusätzlich öffentliche Gelder aufgewendet werden. Dies entspricht nach unserer Einschätzung nicht dem Vorgehen, wie es einer „Stadt des Rechts“ gebührt. Angesichts der Entscheidungen von Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof zu den städtischen Auflagen und den Bußgeldbescheiden hält die GRÜNE-Fraktion eine Neuausrichtung der Stadtverwaltung beim Umgang mit friedlichen Protestaktionen für überfällig und dringend erforderlich. Ziel dieser Anfrage ist es, die von der Stadtverwaltung gezogenen Konsequenzen im Umgang mit angemeldeten Demonstrationen in Karlsruhe im Nachgang zu den verwaltungsgerichtlichen Urteilen in Erfahrung zu bringen. unterzeichnet von: Bettina Lisbach Dr. Ute Leidig Alexander Geiger Manfred Schubnell Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 9. November 2012 Sachverhalt/Begründung:

  • Stellungnahme TOP 27
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zur Anfrage Stadträtin Bettina Lisbach (GRÜNE) Stadträtin Dr. Ute Leidig (GRÜNE) Stadtrat Alexander Geiger (GRÜNE) Stadtrat Manfred Schubnell (GRÜNE) vom: 09.10.2012 eingegangen: 09.10.2012 Gremium: 40. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 20.11.2012 1262 27 öffentlich Dez. 2 Konsequenzen aus den gerichtlichen Entscheidungen zu den Auflagen im Rahmen der Nachttanzblockade am 15. Februar 2011 1. Wie bewertet die Stadt jeweils die gerichtlichen Entscheidungen zu den folgenden Auf- lagen im Rahmen der Castor-Demonstration am 15. Februar 2011? - Verpflichtung zur Angabe einer Handynummer für die Polizei - Personalien der Ordnerinnen und Ordner für die Polizei - Länge der Transparente darf 3 m nicht überschreiten - Mitführen von Glasbehältnissen ist verboten - Mitführen von Hunden ist verboten - Kapuzenpullis und Halstücher zur Vermummung sind verboten Die Auflagen, die Anlass für die Einleitung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren waren, wurden anlässlich einer Versammlung am 12.02.2011 auf dem Karlsruher Marktplatz verfügt. Sie sollten dazu dienen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Karlsruher Innenstadt während der Dauer der Versammlung zu gewährleisten. Die damalige Entscheidung, diese Auflagen zu verfü- gen, erfolgte nicht zuletzt unter dem Eindruck der unfriedlichen Geschehnisse anlässlich des Cas- tor-Transportes am 06.11.2010 im Bereich des Karlsruher Hauptbahnhofes. Bereits am Tag der Versammlung, dem 12.02.2011, wurde jedoch durch einen Vertreter der Ver- sammlungsbehörde, der sich vor Ort befand und sich einen unmittelbaren Eindruck über die Situa- tion verschaffen konnte, auf die Anordnung des Sofortvollzuges verzichtet. Der eingelegte Wider- spruch hatte damit aufschiebende Wirkung, die strittigen versammlungsrechtlichen Auflagen mussten nicht eingehalten werden. Die entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen vom 24.11.2011 (VG Karlsruhe, Az. 3 K 641/11) und 02.08.2012 (VGH Mannheim, Az. 1 S 618/12) bzw. die Ausführungen der Gerich- te werden selbstverständlich von der Versammlungsbehörde bei zukünftigen ähnlich zu bewerten- den Sachverhalten berücksichtigt. 2. Hält die Stadtverwaltung angesichts der gerichtlichen Urteile an ihrer Antwort auf die Anfrage von GRÜNEN und LINKE vom 14. Juli 2011 (Vorlage 841, Frage 10) fest, dass der Erlass einer Allgemeinverfügung zur Vermeidung von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entlang der Transportstrecke des Castor-Transportes erfor- derlich war? Wie plant sie, bei ähnlichen Demonstrationsanmeldungen zukünftig zu verfahren? Die Verwaltung hält an der Stellungnahme vom 20.09.2011 zur Anfrage vom 14.07.2011 fest. Die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung wurde vor Durchführung der so genannten „Nachttanz- blockade“ im Eilverfahren sowohl durch das Verwaltungsgericht Karlsruhe als auch in zweiter In- stanz durch den Verwaltungsgerichtshof Mannheim bestätigt (Beschlüsse vom 15.02.2011, Az.: 1 S 361/11 und 1 S 364/11). Seite 2 Die im Anschluss eingereichte Klage gegen die Allgemeinverfügung wurde mit Urteil des Verwal- tungsgerichts Karlsruhe vom 24.11.2011 (Az. 3 K 1817/11) ebenfalls abgewiesen. Das Berufungs- verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim (Az. 1 S 210/12) ist noch anhängig. Bei zukünftigen ähnlichen Demonstrationsanmeldungen wird je nach Einzellfall und Lageeinschät- zung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Erkenntnisse und verwaltungsgerichtlichen Ent- scheidungen entschieden werden. 3. Für wie viele Demonstrantinnen und Demonstranten hat das Amtsgericht bisher die Verfahren um die Bußgeldbescheide, die im Zusammenhang mit der Nachttanzblocka- de am 15./16. Februar 2011 erstellt wurden, eingestellt? Aus welchen Gründen erfolgte die Verfahrenseinstellung (bitte detaillierte Aufstel- lung)? 16 Betroffene haben gegen die anlässlich ihres Verhaltens bei der Nachttanzblockade gegen sie erlassenen Bußgeldbescheide Einspruch eingelegt. Alle Verfahren wurden vom Amtsgericht nach § 47 OWiG ohne Begründung eingestellt. 4. Welche Kosten entstanden der Staatskasse durch die eingestellten Bußgeldverfahren und die verlorenen Verwaltungsgerichtsprozesse? Welche Kosten der Staatskasse durch die Einstellung der Verfahren entstanden sind, ist nicht be- kannt. Hinsichtlich des Verwaltungsgerichtsverfahrens bzgl. der Auflagen zur Versammlung vom 12.02.2011 sind Gerichtskosten in Höhe von 2.599,55 Euro geltend gemacht worden. 5. Wie beurteilt die Verwaltung den Imageschaden, der der Stadt Karlsruhe als „Stadt des Rechts“ durch die inzwischen gerichtlich bestätigte Nichtrechtmäßigkeit der Auflagen sowie die gerichtliche Beurteilung der Bußgeldbescheide entstanden ist? Nicht nur im Bereich des Versammlungsrechts kommt es immer wieder zu verwaltungsgerichtli- chen Verfahren. Dies ist im Bereich der Stadt Karlsruhe ebenso der Fall wie in anderen Städten. Gerichte haben in aller Regel deutlich mehr Zeit zur Verfügung, einzelne Fallkonstellationen inten- siv zu prüfen, als die Verwaltungen vor Ort. Dass Gerichte danach zu anderen Rechtsmeinungen kommen als die ursprünglich entscheidenden Behörden, ist nichts Außergewöhnliches. Dies be- trifft verwaltungsgerichtliche Verfahren ebenso wie Bußgeldverfahren. Insoweit geht die Verwaltung nicht davon aus, dass durch die verwaltungsgerichtlichen Entschei- dungen im Zusammenhang mit der Versammlung am 12.02.2011 oder den eingestellten Bußgeld- verfahren ein Imageschaden für die Stadt Karlsruhe entstanden ist.