Gemeinschaftsschule Grötzingen, Namensgebung
| Vorlage: | 30606 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 07.11.2012 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Grötzingen |
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Extrahierter Text
1 BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Ortsverwaltung Grötzingen Gremium: Ortschaftsrat Grötzingen Termin: Vorlage Nr.: TOP: 14.11.2012 227 1 öffentlich Gemeinschaftsschule Grötzingen, Namensgebung Zum Schuljahresbeginn 2012/13 ist die bisherige „Grund- und Hauptschule“ zur „Ge- meinschaftsschule“ geworden. Mit Mail vom 5. November 2012 beantragt die Schullei- tung, der Schule entsprechend den Beschlüssen der Schulgremien einen Namen zu verleihen: „Augustenburg-Gemeinschaftsschule Grötzingen“. In dem Namen soll ein Bezug zum örtlichen Umgebungsbereich der Schule zum Ausdruck kommen. Nach § 24 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) gibt der Schulträger je- der öffentlichen Schule einen Namen, der die Schulart und den Schulort angibt und die Schule von den anderen am selben Ort bestehenden Schulen unterscheidet. Schulträger der Grund-, Haupt- und Werkrealschulen, der Realschulen, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen und Sonderschulen sind die Gemeinden, hier die Stadt Karlsru- he. Über die Namensgebung entscheidet der Gemeinderat. § 7 Abs. 1, Ziffer 2 der Eingliederungsvereinbarung zwischen der Gemeinde Grötzingen und der Stadt Karlsruhe besagt, dass der Bau und die Ausgestaltung von Schulen und die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen zu wichtigen Angelegenheiten gehören, die den Stadtteil Karlsruhe-Grötzingen betref- fen, so dass vor der Entscheidung durch die zuständigen Organe der Stadt der Ort- schaftsrat zu hören ist. Zur „Ausgestaltung“ gehört zweifellos auch der Name der Schu- le. Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Organ der Schule. Sie hat die Aufgabe, das Zusammenwirken von Schulleitung, Lehrern, Eltern, Schülern und der für die Berufser- ziehung Mitverantwortlichen zu fördern, bei Meinungsverschiedenheiten zu vermitteln sowie über Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind, zu beraten und nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu beschließen. Nach § 47 Absatz 3 Ziffer 4 a) SchG entscheidet die Schulkonferenz über die Stellung- nahme der Schule gegenüber dem Schulträger zur Namensgebung der Schule. Nach § 45 Absatz 2 SchG berät und beschließt die Gesamtlehrerkonferenz, unbescha- det der Zuständigkeit der Schulkonferenz, über Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind. Alle beiden Gremien (Schulkonferenz und Gesamtlehrerkonferenz) haben dem Antrag auf Namensgebung in „Augustenburg-Gemeinschaftsschule Grötzingen“ zugestimmt. Beschlussvorschlag: Der Ortschaftsrat stimmt der Namensgebung „Augustenburg-Gemeinschaftsschule Grötzingen“ zu.