Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung)
| Vorlage: | 30589 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 05.11.2012 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach, Palmbach |
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BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: Ortschaftsrat Durlach Termin: TOP: Verantwortlich: 14.11.2012 3 öffentlich Dez. 5 Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für öffentliche Einrichtungen 16.11.2012 2 Hauptausschuss 04.12.2012 Gemeinderat 18.12.2012 Antrag an den Ortschaftsrat Durlach Der Ortschaftsrat Durlach empfiehlt dem Gemeinderat nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss die Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung), lt. Anlage 1 zu beschließen. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen in voller Höhe zur Verfügung Kontierungsobjekt: Kostenstelle: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am 14.11.12 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 1. Vorlagebegründung Der Gemeinderat hat zuletzt zum 01.01.2011 eine Änderung des Gebührenver- zeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung beschlossen. Dabei wurde grundsätzlich von voller Kostendeckung ausgegangen. Ausgenommen hiervon waren die Bestat- tungsgebühren für Erdbestattungen von Kindern bis 2 Jahre sowie die Gebühren für die Benutzung von Kapellen und Leichenhallen. In Anlage 2 sind die alten und neuen Gebührensätze einschließlich der prozentualen Veränderungen ausgewiesen. In den angeschlossenen Berechnungen (Anlagen 4 bis 9) sind die nach den Vor- schriften des § 14 KAG errechneten Gebührenobergrenzen sowie die Gebührenvor- schläge der Verwaltung ausgewiesen. Sie enthalten weitgehende Kostendeckungen unter Berücksichtigung des Ergebnisausgleichs 2009 ff. Das neue Gebührenver- zeichnis liegt in der Anlage 1a bei. Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2013 enthält kalkulatorische Zinsen in Höhe von rund 1,14 Mio. Euro. Das Anlagekapital wird seit dem 01.01.2007 mit 4,5 % ver- zinst (vgl. Anlage 10). Die Verwaltung schlägt vor, die noch offene Kostenüberdeckung aus dem Jahr 2009 in Höhe von +47.278,61 Euro bei der Gebührenkalkulation 2013 zu berücksichtigen. Ferner soll die Kostenüberdeckung aus 2010 mit einem Teilbetrag von +214.167,98 Euro und die Kostenüberdeckung aus 2011 mit einem Teilbetrag in Höhe von +9.096,07 Euro in die Gebührenkalkulation 2013 einbezogen werden (Anlage 12). Über die Einbeziehung des danach noch offenen Ergebnisausgleichs 2010, saldiert +375.403,19 Euro und 2011 saldiert +380.121,88 Euro sollte der Gemeinderat im Rahmen künftiger Gebührenanpassungen entscheiden. Nach der vom Kommunalabgabengesetz vorgeschriebenen betriebswirtschaftlichen Kostenermittlung (Kostenrechnung) beträgt die Unterdeckung im gebührenfähigen Bereich nach der vorliegenden Gebührenkalkulation -46.975,97 Euro. Diese setzt sich aus dem Nichtausschöpfen der Gebührenobergrenzen durch Rundungsdiffe- renzen sowie fehlende Kostendeckung bei Kinderbestattungen und Kindergräbern zusammen. 2. Einzelfeststellungen 2.1.1 Nutzungsrechtsgebühren für Gräber Trotz gestiegener Personalaufwendungen, aufgrund der vergangenen Tarifab- schlüsse, können unter Berücksichtigung der Überdeckungen der Jahre 2009 und 2010 die Gebühren für die Reihen-, Wahlgräber und Kolumbarien weitgehend auf dem Niveau der Jahre 2011 und 2012 gehalten werden. Leichten Gebührensenkun- gen bei den anonymen Reihengräbern und mehrstelligen Wahlgräbern stehen ge- Ergänzende Erläuterungen Seite 3 ringfügige Gebührenerhöhungen bei den Urnenreihengräbern, Kindergräbern und Grüften gegenüber. Der Kostendeckungsgrad für die Nutzungsrechtsgebühren für Kinder- und Kleinkin- dergräber liegt wie bisher zwischen 75% und 92%. 2.1.2 Baumpatenschaften Mit dem Erwerb einer Patenschaft für einen Baum ihrer Wahl haben die Paten zu gegebener Zeit die Möglichkeit an "ihrem" Baum Aschenbeisetzungen und in be- stimmten Bereichen auch Sargbestattungen durchführen zu lassen. Bei der Beiset- zung von Särgen und Urnen wird jeweils die Gebühr für ein Reihengrab berechnet. Die Patenschaft für einen Baum wird zu der in der Friedhofsgebührensatzung festge- legten Gebühr erworben. Die Einnahmen werden für die Kontrolle und Pflege der Bäume und für ggf. notwendige Ersatzpflanzungen verwendet. Aufgrund der Ver- wendung der Einnahmen für privatwirtschaftliche Tätigkeiten, vergleichbar mit den Grabpflegedienstleistungen, ist künftig bei der Verleihung einer Baumpatenschaft die Umsatzsteuer hinzuzurechnen. Die Versteuerung der Erträge berechtigt gleichzeitig zum Abzug der Vorsteuer aus den Lieferungen und Leistungen von anderen Unter- nehmen. Zur Deckung der Kosten und unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer ist eine Anpassung der Gebühren für den Erwerb einer Baumpatenschaft notwendig. 2.2 Bestattungsgebühren Bei der Kalkulation der Bestattungsgebühren wurde von dem grundsätzlichen Ziel der vollen Kostendeckung ausgegangen. Lediglich der Kostendeckungsgrad für die Bestattung von Kindern bis 2 Jahre beläuft sich wie bisher auf ca. 88 %. Aufgrund der niedrigen Fallzahlen haben diese Gebühren aber nur eine untergeord- nete Bedeutung. 2.2.1 Kapellen- und Leichenhallen Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 11.03.2008 beschlossen, bei der Gebüh- renfestsetzung für die Benutzung der Kapellen und Leichenhallen die anfallenden Fixkosten, in Form von kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen, nicht einzube- ziehen. Der Zuschussbedarf für den Bereich der Kapellen und Leichenhallen beläuft sich damit im Haushaltsjahr 2013 auf 348.291,73 Euro. Mit der Umgestaltung von Leichenhallen und der Sanierung von Abschiedsräumen u. a. auf den Friedhöfen Palmbach und Nordwest konnten die Möglichkeiten zur per- sönlichen Abschiednahme von Verstorbenen in einer würdigen und pietätvollen Um- gebung verbessert werden. Darüber hinaus wurde mit den Sanierungsmaßnahmen an der Außenfassade der Großen Kapelle auf dem Hauptfriedhof die Grundlage zum langfristigen Erhalt des denkmalgeschützten Gebäudes geschaffen. Die in den letzten Jahren angestiegenen Energiekosten und die Aufwendungen für die bauli- chen Veränderungen und Instandhaltungsmaßnahmen machen eine Gebührenan- passung für die Benutzung der Leichen- und Trauerhallen erforderlich. 2.2.2 Krematorium Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Im Bereich des Krematoriums können, trotz gestiegener Personal- und Sachaufwen- dungen, durch die teilweise Einbeziehung der Überdeckung aus dem Jahr 2010 und insbesondere aufgrund der ansteigenden Zahl an Kremationen die Gebühren für die Einäscherungen von Verstorbenen von derzeit 260 Euro brutto auf 235 Euro brutto gesenkt werden. Entsprechend den Regelungen der §§16 und 17 der Bestattungsverordnung Baden- Württemberg ist vor einer Einäscherung eine amtsärztliche Leichenschau vorzu- nehmen. Sie ist eine Nebenleistung zur Einäscherung und künftig im Bereich des Krematoriums ertrags- und aufwandswirksam zu berücksichtigen. In der Vergangen- heit wurde die amtsärztliche Leichenschau bei dem Produkt Leichenhallen ausge- wiesen. Die Nutzung der Leichenhalle zur Durchführung der amtsärztlichen Leichen- schau wurde bisher pauschal unter Berücksichtigung der Kosten aller Leichenhallen auf den Karlsruher Friedhöfen berechnet. Künftig werden die Kosten der Leichenhal- le im Krematorium bei dem Produkt Einäscherungen ausgewiesen und bei der Ge- bührenkalkulation berücksichtigt. Analog der Gebühren für die Einäscherungen von Verstorbenen sind auch die Erträge aus der Durchführung der amtsärztlichen Lei- chenschau zu versteuern. Die notwendige Versteuerung der Erträge berechtigt gleichzeitig zum Vorsteuerabzug. Beschluss: Der Ortschaftsrat Durlach empfiehlt dem Gemeinderat nach Vorberatung im Aus- schuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss die Satzung zur Ände- rung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestat- tungswesen (Friedhofsgebührensatzung), lt. Anlage 1 zu beschließen. Anlagenübersicht Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) Anlage 1 a Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung Anlage 2 Gegenüberstellung der neuen und alten Gebührensätze Anlage 3 Teilhaushalt 6900 Friedhof und Bestattung. Berechnung der Gebüh- renobergrenzen auf Basis der Kostenrechnung 2013 Anlage 4 Berechnung der Gebühren für Reihengräber Anlage 5 Berechnung der Gebühren für Wahlgräber Anlage 6 Berechnung der Gebühren für Kolumbarien und Grüfte Anlage 7 Berechnung der Gebühren für Baumpatenschaften Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Anlage 8 Berechnung der Bestattungsgebühren mit Einzelberechnungen der Teilleistungen aus den Anlagen 8a bis 8f Anlage 9 Berechnung der Gebühren für Umbettungen und Ausgrabungen von Erdbestatteten Anlage 10 Ermittlung des Zinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten Anlage 11 Berechnungsbeispiele zu den Auswirkungen der neuen Gebührensätze Anlage 12 Übersicht über den Stand des Ergebnisausgleichs für den THH 6900 Anlage 13 Seit 01.01.2011 gültiges Gebührenverzeichnis Anlage 14 Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung)
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Anlage 14 ____________________________________________________________________________________________ - 1 - Karlsruher Stadtrecht - Stand: 1. Januar 2011 7/9 Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) vom 17. Dezember 1991 (Amtsblatt vom 20. Dezember 1991), zuletzt geändert durch Satzung vom 14. Dezember 2010 (Amtsblatt vom 23. Dezember 2010) Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 689), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2010 (GBl. S. 555) und der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geän- dert durch Art. 10 des Gesetzes vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung beschlossen: § 1 Gebührenpflicht Zur Deckung ihres Aufwandes für das Friedhofs- und Bestattungswesen erhebt die Stadt Karlsruhe Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des ange- schlossenen Gebührenverzeichnisses. § 2 Gebührenschuldner/-in (1) Gebührenschuldner/-in ist, - wer die gebührenpflichtige Leistung veranlasst, - wer nach öffentlichem Recht, insbesondere nach §§ 21, 31 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg, verpflichtet ist, die Leistung zu veranlassen. (2) Mehrere Schuldner/-innen haften als Gesamtschuldner/-innen. § 3 Entstehung und Fälligkeit (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Antragstellung oder Inanspruchnahme einer Leistung. (2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 7/9 Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 2 - Karlsruher Stadtrecht - Stand: 1. Januar 2011 § 4 Vorauszahlung, Sicherheitsleistung Die Leistungen des Friedhof- und Bestattungsamtes können davon abhängig gemacht werden, dass die anfallenden Gebühren ganz oder teilweise vorausgezahlt werden o- der für sie Sicherheit geleistet wird. § 5 Friedhofgebühren (1) Die Gebührensätze für Wahlgräber beziehen sich auf jeweils eine Grabstelle. Bei mehrstelligen Grabplätzen ist das Nutzungsrecht auf einen einheitlichen Ablauf- zeitpunkt zu erwerben. (2) Wird nach Ablauf der Ruhezeit auf eine Wahlgrabstätte verzichtet, werden die nicht verbrauchten Nutzungsrechtsgebühren auf Antrag erstattet. Vom Erstattungs- betrag wird eine allgemeine Verwaltungsgebühr nach Maßgabe der Verwaltungs- gebührensatzung der Stadt Karlsruhe in Abzug gebracht. § 6 Bestattungsgebühren (1) Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebühren für Erd- und Feuerbestat- tungen enthalten folgende Leistungen: a) die Benutzung der Leichenhalle, b) die Benutzung der Friedhofskapelle zur Trauerfeier, c) die Überführung von der Friedhofskapelle zum Grab innerhalb desselben Fried- hofes (höchstens 4 Träger), d) bei Feuerbestattung die Überführung von der Kapelle/Leichenhalle des Haupt- friedhofs zum Krematorium, e) das Öffnen und Schließen des Grabes, f) das Einsenken des Sarges oder der Urne in das Grab bzw. das Beisetzen der Urne in die Kolumbariennische, g) das Verbringen der Kränze und Blumen, h) bei Feuerbestattung die Einäscherung des Verstorbenen, 7/9 Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 3 - Karlsruher Stadtrecht - Stand: 1. Januar 2011 i) die Bearbeitung des Sterbefalles durch die Verwaltung. (2) Werden nicht alle Leistungen nach Absatz 1 in Anspruch genommen, ermäßigen sich die Gebühren nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses. (3) Für Leistungen, die in Absatz 1 nicht enthalten sind, werden Zuschläge nach Maß- gabe des Gebührenverzeichnisses erhoben. § 7 Ausgrabungen, Umbettungen (1) Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebühren für Ausgrabungen und Um- bettungen enthalten folgende Leistungen: a) bei Ausgrabungen - Öffnen des Grabes - Entnahme des Sarges oder der Urne - Schließen des Grabes b) bei Umbettungen - Leistungen nach a - Öffnen des neuen Grabes - Beisetzen des Sarges oder der Urne - Schließen des Grabes § 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. 1 Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. November 1987 außer Kraft. 1 Die letzte Fassung vom 14. Dezember 2010 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
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Anlage 1 S a t z u n g zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Art. 28 Achte AnpassungsVO vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65) und der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Art. 29 Achte AnpassungsVO vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 18. Dezember 2012 folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Dezember 1991 (Amtsblatt vom 20. Dezember 1991), zuletzt geändert durch Satzung vom 14. Dezember 2010 (Amtsblatt vom 23. Dezember 2010), beschlossen: Artikel 1 Das Gebührenverzeichnis zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe vom 17.12.1991, zuletzt geändert durch die Satzung vom 14.12.2010, erhält die aus Anlage 1 a ersichtliche Fassung. Artikel 2 Die Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den Heinz Fenrich Oberbürgermeister
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Anlage 10 Ermittlung des Zinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten Bis zum Jahr 2006 wurde zur Ermittlung des Zinssatzes zur Berechnung der kalkulatorischen Kosten ein Mischzinssatz angewendet, der das Verhältnis von Fremd- zu Eigenkapital über einen Zeitraum von 10 Jahren widerspiegeln sollte. Beim Fremdfinanzierungsanteil wurden dabei die neu aufgenommenen Kredite während des Betrachtungszeitraums zu Grunde gelegt. Da es in den vergangenen Jahren mehrfach nicht zu Darlehensaufnahmen gekommen ist, die „alte“ Berechnungsformel aber auch Daten zur Zinshöhe aus solchen Jahrgängen enthielt, hat dies zu einer gewissen Unschärfe des Marktzinssatzes geführt. Um in Zukunft auf einen möglichst realistischen Zinssatz zur Berechnung der kalkulatorischen Kosten zurückgreifen zu können und gleichzeitig im Sinne der Gebührenkontinuität wenig Schwankungen im Zinsniveau zu haben, wurde nun ein möglichst einfacher und transparenter Weg zur Zinsermittlung gewählt. Zukünftig wird allein der gewichtete (Zins-)Mittelwert aller tatsächlich zu einem festgelegten Stichtag vorhandenen Darlehensverbindlichkeiten der Stadt Karlsruhe Grundlage zur Ermittlung des Zinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten sein. Dabei wird die bereits getilgte Kredithöhe berücksichtigt, so dass eine möglichst aktuelle, exakte und transparente Basis zur Berechnung vorliegt. Zum Stichtag 30.06.12 hielt die Stadt Karlsruhe insgesamt 61 Kredite, deren Nominalhöhe 282.944.753,41 Euro betrug. Davon waren bereits 132.747.897,38 Euro getilgt, so dass sich auf den Restbestand von 150.196.856,03 Euro eine rechnerische Durchschnittsverzinsung von 4,390% ergab. Für den Doppelhaushalt 2013/2014 wird daher weiterhin ein Zinssatz von 4,5 % zugrunde gelegt.
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