Neufassung der Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen

Vorlage: 30582
Art: Beschlussvorlage
Datum: 05.11.2012
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Wolfartsweier

Beratungen

  • Ortschaftsrat Wolfartsweier

    Datum: 13.11.2012

    TOP: 1

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • ORS-Beschlussvorlage_Friedhofsatzung
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: Ortschaftsrat Wolfartsweier Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 13.11.2012 TOP 1 öffentlich FBA/OV Wolfartsweier. Neufassung der Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für Öffentliche Einrichtungen 16.11.2012 Hauptausschuss 04.12.2012 Gemeinderat 18.12.2012 Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss die Neufassung der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung) laut Anlage 1 nebst deren Anhänge A und B ge- mäß der Anlagen 3/1 und 3/2. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja x durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Vorbemerkung Mit der vorliegenden Neufassung der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung) wird die Möglichkeit realisiert, die Ver- wendung von Grabsteinen und anderen Materialien zu verbieten, wenn diese nicht der Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) entsprechen. Mit dem Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetztes Baden-Württemberg hat der Landesgesetzgeber die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Friedhofssat- zungen dahingehend erweitert, dass die Gemeinden ein Verbot von Grabsteinen und Grabeinfassungen erlassen können, die nicht nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind. Auch entsprechend dem parteiübergreifend vorhandenen politi- schen Willen schlägt die Verwaltung die Änderung der Friedhofssatzung in der bei- liegenden Form vor. Gleichzeitig soll dem Wunsch der Friedhofsnutzerinnen und -nutzer nach größerer Freiheit bei der Grabgestaltung Rechnung getragen werden. Insbesondere trauernde Menschen dürfen beanspruchen, ihre Trauer in persönlichen und individuellen For- men auszudrücken und zu verarbeiten. Oft stehen den Wünschen nach Anbringen einer Grabeinfassung oder dem Bede- cken der Grabfläche mit Teilabdeckungen, Kiesel oder Splitt Vorgaben der derzeit gültigen Friedhofssatzung entgegen. Ohne dass das Ziel, einer Versteinerung unse- rer Friedhöfe entgegenzuwirken, aufgegeben wird, könnten in begründeten Einzelfäl- len Ausnahmen zugelassen werden. Insbesondere dann, wenn selbst die jeweiligen Nachbarn Verständnis für eine individuelle Gestaltung aufbringen und die grundsätz- lichen Gestaltungsmerkmale nicht beeinträchtigt werden, stehen solchen Wünschen nach Ausnahmeregelungen keine objektiven Verhinderungsgründe entgegen. Mit der aktuellen Neufassung der Satzung kann künftig die Freiheit bei der Grabgestal- tung weiter gestärkt und damit die Trauerarbeit der Betroffenen in noch größerem Umfang unterstützt werden. Durch eine pflichtgemäße Handhabung und Ermes- sensausübung der Friedhofssatzung kann die Verwaltung auch die allgemeinen Be- lange des Denkmalschutzes sicherstellen und damit dazu beitragen, dass unsere Friedhöfe als einmalige Orte in unserer Stadt mit ihren wertvollen architektonischen Gestaltungen und ihrem parkähnlichen Charakter erhalten werden. Insgesamt sind die Einzelinteressen der Friedhofsnutzer mit den kulturellen Interes- sen der Allgemeinheit möglichst in Übereinstimmung zu bringen, um auch zukünfti- gen Generationen besondere Orte, nämlich Orte der Besinnung, des Andenkens, der Ruhe, aber auch Orte der Erholung und des Wohlfühlens zu sichern. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Einzelfeststellungen Mit der Neufassung der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Friedhofs- und Bestat- tungswesen (Friedhofssatzung) können die Forderungen der ILO-Konvention 182 über das Genehmigungsverfahren zur Grabmalerstellung nachdrücklich verfolgt werden. Sobald in einem Genehmigungsverfahren das entsprechende Material aus einem Land stammt, in dem Kinderarbeit vorkommt oder in einem solchen ganz oder teilweise gefertigt wurde, muss der Antragsteller mittels anerkanntem Zertifikat nachweisen, dass keine Zusammenhänge mit ausbeuterischer Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 bestehen. Die satzungsmäßige Verankerung erfolgt in den §§ 20 und 23. In § 13 wird die Verpflichtung der Grabberechtigten festgeschrieben, für die gärtneri- sche Unterhaltung einer Grabstätte während laufender Ruherechte aufzukommen. In zunehmendem Umfang lehnen Erben u.a. diese Verpflichtungen ab. Für die Durch- setzung von Ersatzmaßnahmen ist eine satzungsmäßige Regelung erforderlich. In § 15 werden die besonderen Grabformen hinsichtlich des Erwerbs des Nutzungs- rechts auf Friedhofsdauer gewürdigt, die sich in baulichen Anlagen befinden. Da hier erhebliche Bauunterhaltungsaufwendungen in der Zukunft zu erwarten sind, reicht die bei den normalen Grabarten zugrunde gelegte Berechnung für eine dauerhafte Finanzierung der notwendigen Gebühren nicht aus. § 21 sieht künftig eine Mindesthöhe von stehenden Grabmalen an Hauptwegen vor. Damit soll der Entwicklung entgegengewirkt werden, dass an exponierten Lagen zu- nehmend kleine Urnengrabmale versetzt werden und damit ein negativer Gesamt- eindruck auf den Friedhöfen entsteht. Das vorhandene Erscheinungsbild überzeugt durch ähnliche maßliche Gestaltungen und würde durch einzelne, auffallend kleinere Grabsteine nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Daneben sind weitere Lockerungen der Gestaltungsvorschriften für Grabzeichen, Grabeinfassungen und sonstige Grabbestandteile vorgesehen. In diesem Zusam- menhang ist auf den Anhang B zur Friedhofssatzung zu verweisen, der als Anlage 3/2 dieser Vorlage beigefügt ist. Mit der Ergänzung des § 29 soll unter Beibehaltung der bisher geltenden grundsätz- lichen Gestaltungsregeln künftig mehr Raum für individuelle Grabgestaltung ge- schaffen werden. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für Grabmale können künftig individuelle Wünsche von Nutzern Berücksichtigung finden. Die neu gefasste Satzung ist als Anlage 1 beigefügt. Wesentliche Änderungen sind in einer Gegenüberstellung zum bisher gültigen Satzungstext in Anlage 2 darge- stellt. Die Anhänge A und B zur Friedhofssatzung (Versetzrichtlinien von Grabmalen und Einfassungen / Gestaltungsvorgaben gem. § 21 der Friedhofssatzung) sind als Anlage 3/1 und 3/2 beigefügt. Im Anhang B sind die Ergänzungen durch Fettschrift hervorgehoben. Anhang A wird nicht verändert. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat 1. Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss die anliegende Satzung für das Fried- hofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung) laut Anlage 1 sowie die An- hänge A und B laut Anlage 3/1 und 3/2. 2. Zur Vorberatung auf die Tagesordnung des Ortschaftsrates Wolfartsweier am 13. November 2012