Zustimmung zur Änderung der Satzung der Stiftung "Naturschutzzentrum Karlsruhe-Rappenwört"

Vorlage: 30417
Art: Beschlussvorlage
Datum: 15.10.2012
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Hauptausschuss

    Datum: 23.10.2012

    TOP: 3

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Naturschutzzentrum Rappenwört
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 25. Sitzung Hauptausschuss Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 23.10.2012 284 3 öffentlich Dez. 5 Zustimmung zur Änderung der Satzung der Stiftung "Naturschutzzentrum Karlsruhe- Rappenwört" Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Ausschuss Umwelt und Gesundheit 20.09.2012 5 vorberaten Hauptausschuss 23.10.2012 3 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss 1. Der Hauptausschuss beschließt - nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Ge- sundheit -, der Satzungsänderung der Satzung für das „Naturschutzzentrum Karlsruhe- Rappenwört“ zuzustimmen. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, die geänderte Satzung der Stiftungsaufsicht zur Ge- nehmigung vorzulegen. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Kontierungsobjekt: Kostenstelle: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Die Stiftung „Naturschutzzentrum Karlsruhe-Rappenwört“ wurde am 03.12.1996 als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Karlsruhe durch das Land Baden-Württemberg und die Stadt Karlsruhe errichtet. Land und Stadt tragen auch die Betriebskosten der Stiftung im Verhältnis 70 % (Land) und 30 % (Stadt Karlsru- he). Zweck der Stiftung ist entsprechend des Stiftungsgeschäfts die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Betrieb eines Naturschutzzent- rums. Zur Regelung der Belange der Stiftung wurde eine Satzung erlassen und von der Stiftungsaufsicht genehmigt. Die Stiftung ist vom Finanzamt Karlsruhe als „ge- meinnützig“ anerkannt. Entsprechend § 7 Absatz 3 Buchstabe „i“ der Satzung ist für Satzungsänderungen der Stiftungsrat zuständig. Diesem gehören drei vertretungsberechtigte Personen des Landes Baden-Württemberg und zwei vertretungsberechtigte Personen der Stadt Karlsruhe an. Wesentliche Änderungen der Satzung bedürfen für die Stimmen der Stadt Karlsruhe im Innenverhältnis der Zustimmung des Hauptorgans oder eines seiner Gremien. Satzungsänderungen durch Stiftungsorgane bedürfen ferner gem. § 6 Satz 1 Stif- tungsgesetz Baden-Württemberg der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Stiftungs- behörde für die Stiftung „Naturschutzzentrum Karlsruhe-Rappenwört“ ist das Ministe- rium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR). Das Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 55 hat den Stiftungsrat der Stiftung „Naturschutzzentrum Karlsruhe-Rappenwört“ im Auftrag des MLR darum gebeten, einem Änderungswunsch des Landes in der Satzung des Naturschutzzentrums zu vollziehen. Hierbei geht es um eine Ergänzung in § 3 (Stiftungsvermögen), die die Bewertung der Zuwendungen des Landes betrifft und zur EU-Förderkonformität und Abrech- nungssicherheit nach Landeshaushaltsrecht bei allen Naturschutzzentren beitragen soll. Für das Naturschutzzentrum Karlsruhe-Rappenwört ergeben sich dadurch keine Änderungen bei der EU-Kofinanzierung dessen eigener Projektanträge, ebenso ent- Ergänzende Erläuterungen Seite 3 stehen hierdurch auch keine Änderungen bei der Bezuschussung durch die Stadt Karlsruhe und das Land Baden-Württemberg in Bezug auf Förderhöhe und Vertei- lung. Im Zusammenhang dieser Änderung wurde nun auch aus Sicht der Stadt Karlsruhe eine Änderung der Satzung umgesetzt. Das Kuratorium wurde in einen wissen- schaftlichen Beirat umgewidmet. Das Kuratorium hatte in den letzten zehn Jahren nur zweimal getagt und seit gut sechs Jahren überhaupt nicht mehr. Sein letzter Vorsitzender, Herr Prof. Dr. Philippi, ist vor rund zwei Jahren verstorben. Weitere Mitglieder hatten sich schon vor Jahren zurückgezogen, andere waren vollständig inaktiv oder ignorierten seit Jahren Aktivitäten des Kuratoriums. Gleichzeitig wird es in absehbarer Zeit als reines Unterstützungsgremium auch ein Kuratorium im neu gegründeten Förderverein „Freundeskreis Naturschutzzentrum Karlsruhe Rappen- wört e. V.“ geben. Da für die Arbeit des Zentrums ein Beirat eine weitaus wichtigere Rolle spielen würde, soll das Kuratorium als Organ aufgehoben und an seine Stelle ein fachlich geprägter Beirat gesetzt werden, der wieder aktiv eingebunden werden kann. Der Beirat ist kein formales Organ der Stiftung. Dies entspricht dann auch der Mustersatzung für Stiftungen, die von der Stiftungsaufsicht vorgeschlagen ist. Die in der Satzung in § 8 Absatz 2 aufgeführten künftigen Mitglieder des Beirates stellen eine beispielhafte Aufzählung dar. Die tatsächliche Zusammensetzung wird sich vor allem auch am aktiven Wunsch zur Mitarbeit bei den genannten und weite- ren Organisationen orientieren. Insbesondere die regionalen Umweltverbände, höhe- re Bildungseinrichtungen und weitere im Natur- und Landschaftsschutz tätige Orga- nisationen und Stellen können somit vertreten sein. Ferner wurden diese Änderungen auch zum Anlass genommen, die Satzung insge- samt an die veränderten Gegebenheiten und Gesetzesänderungen seit der Errich- tung der Stiftung anzupassen. So wurde beispielhaft die Aufnahme des weiteren Stif- tungszwecks (§ 2 Absatz 1 Buchstabe „k“) im Rahmen der Betreuung des RAMSAR-Nordportals und der Beteiligung an regionalen Naturschutzprojekten der Europäischen Union durch das Naturschutzzentrum zusätzlich berücksichtigt und Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Textpassagen wegen geänderter oder weggefallener Gesetzesgrundlagen ange- passt. Im Zuge der Änderung wurde eine Anpassung des Satzungstextes in „gender- gerechter“ Sprache vorgenommen. Zum besseren Vergleich der beiden Fassungen wird als Anlage 2 eine Synopse bei- gefügt. Die Änderungen wurden am 18.07.2012 vom Stiftungsrat beschlossen. Da es sich beim Wegfall des Kuratoriums als Organ und der Einsetzung eines Beirats um eine wesentliche Änderung handelt, wurde die Zustimmung der beiden Vertreter der Stadt Karlsruhe zur geänderten Satzung im Stiftungsrat am 18.07.2012 unter den Vorbe- halt der Zustimmung des Gemeinderates im Hauptausschuss gestellt. Eine Vorbera- tung erfolgt im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit. Die geänderte Satzung wurde zu einer Vorprüfung dem Finanzamt Karlsruhe (Ge- meinnützigkeit) und der Stiftungsaufsicht (im MLR) vorgelegt. Beide Stellen signali- sierten in der vorgelegten Fassung (Anlage 1) uneingeschränkte Genehmigungsfä- higkeit. Die Verwaltung empfiehlt daher, der Änderung der Satzung in der vorgelegten Fas- sung zuzustimmen. Beschluss: Antrag an den Hauptausschuss 1. Der Hauptausschuss beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit, der Satzungsänderung der Satzung für das „Naturschutz- zentrum Karlsruhe-Rappenwört“ zuzustimmen. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 2. Die Verwaltung wird beauftragt, die geänderte Satzung der Stiftungsaufsicht zur Genehmigung vorzulegen. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 12. Oktober 2012

  • KA_Rappenwört_Satzung
    Extrahierter Text

    LAND STADT BADEN-WÜRTTEMBERG KARLSRUHE Satzung für die Stiftung „Naturschutzzentrum Karlsruhe-Rappenwört“ vom XX.XX.2012 § 1 Name, Rechtsform und Sitz (1) Die vom Land Baden- Württemberg und der Stadt Karlsruhe errichtete Stiftung führt den Namen "Naturschutzzentrum Karlsruhe-Rappenwört". (2) Die Stiftung ist eine "Rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts" mit Sitz in Karlsruhe. § 2 Stiftungszweck (1) Die Stiftung "Naturschutzzentrum Karlsruhe-Rappenwört" dient der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a) Betreiben eines Naturschutzzentrums in Karlsruhe b) Betreuung der in Anlage 1 zu § 32 NatSchG aufgeführten und dargestellten Natur- und Landschaftsschutzgebiete und der gesetzlich geschützten Biotope in diesem Bereich sowie die Umsetzung von Managementplänen c) Durchführung von Maßnahmen der Besucherlenkung in den Naturschutzgebieten d) Aufbau und Betrieb einer Dauerausstellung zur Entstehungsgeschichte, Ökologie, Gefährdung und zum Schutz der Rheinauenlandschaft sowie Durchführung von Wechselausstellungen e) Durchführung von Exkursionen und Informationsveranstaltungen in den Rheinauen f) Erarbeitung von Informationsmaterial über die Rheinauen g) Ausstellungen und Informationsveranstaltungen zu allgemeinen Themen des Natur- und Umweltschutzes h) Organisation und Durchführung von Fachtagungen und Seminaren 2 i) Unterstützung der Naturschutzarbeit im Stadt- und Landkreis Karlsruhe einschließlich der Fortbildung der ehrenamtlichen Naturschutzwarte j) Auswertung von Forschungsvorhaben über Natur- und Landschaftsschutz in den Rheinauen k) Betreuung des RAMSAR-Nordportals und Beteiligung an regionalen Naturschutzprojekten der Europäischen Union. (2) Mit Zustimmung der für den Erlass der jeweiligen Schutzgebietsverordnung zuständigen Naturschutzbehörde kann die Stiftung die Betreuung weiterer Schutzgebiete übernehmen. (3) Die Stiftung ist Bestandteil der Konzeption des Landes Baden-Württemberg über die Errichtung und den Betrieb modellhafter Naturschutzzentren in ökologisch hochwertigen Naturräumen und arbeitet im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den anderen in die Konzeption eingebundenen Stiftungen sowie im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und der Umweltbildung mit der Akademie Ländlicher Raum des Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz sowie der Akademie für Natur- und Umweltschutz beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zusammen. Die Stiftung benutzt im Rahmen der Dauerausstellung und im Gelände (z. B. Lehrpfad) und bei fachlichen Veröffentlichungen das Erscheinungsbild der Naturschutzverwaltung des Landes Baden- Württemberg. (4) Die Stiftung erstellt einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit, der der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. § 3 Stiftungsvermögen (1) Das Vermögen der Stiftung besteht  aus den Zuwendungen des Landes Baden-Württemberg, der Stadt Karlsruhe und Dritter  sowie den aufgrund dieser Zuwendungen erworbenen Vermögenswerten. (2) Zuwendungen von Dritten an die Stiftung können mit Auflagen verbunden sein. (3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgabe aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den hierfür bestimmten Zuwendungen des Landes Baden-Württemberg, der Stadt Karlsruhe und Dritter. Sofern das Land nach § 23 Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Zuwendungen gewährt, können diese auf den Anteil des Landes gemäß dem Stiftungsgeschäft vom 3. Dezember 1996 angerechnet werden. (4) Die erworbenen Vermögenswerte sind in ihrem Bestand zu erhalten. 3 § 4 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. (3) Zuwendungen aus Stiftungsmitteln an Stifter sind unzulässig. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Honorare begünstigt werden. Die Mitgliedschaft in Vorstand, Stiftungsrat und Beirat ist ehrenamtlich. Aufwandsentschädigungen werden nicht gewährt. § 5 Organe (1) Organe der Stiftung sind a) der Vorstand b) der Stiftungsrat (2) Der Vorstand sowie die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. § 6 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe als Vorsitzende oder als Vorsitzender und einer oder einem vom Vorstand benannten Beigeordneten als Stellvertretung. (2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jedem Mitglied wird Einzelvertretungsbefugnis erteilt; hiervon macht die Stellvertretung im Innenverhältnis nur Gebrauch, wenn die Vorsitzende oder der Vorsitzende verhindert ist oder um dauernde Vertretung gebeten hat. (3) Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte im Rahmen des Stiftungszwecks. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Aufstellung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung sowie des Haushaltsplanes. Er bereitet die Sitzungen des Stiftungsrats vor und vollzieht die Beschlüsse und den Stiftungshaushalt. Er wird hierbei von der Geschäftsführung der Stiftung 4 unterstützt. Er stellt mit Zustimmung des Stiftungsrates die Beschäftigten der Stiftung an, denen er dienstvorgesetzt ist. (4) Zur Erledigung der Aufgaben kann der Vorstand sich der Verwaltung der Stadt Karlsruhe bedienen. § 7 Stiftungsrat (1) Dem Stiftungsrat gehören an: a) die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe, alternativ die oder der von ihm benannte Beigeordnete als Vorsitzende oder Vorsitzender sowie eine weitere vertretungsberechtigte Person der Stadt Karlsruhe. b) eine vertretungsberechtigte Person des Ministeriums Ländlicher Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg als Oberste Naturschutzbehörde und jeweils einer vertretungsberechtigten Person der Referate 55 „Naturschutz, Recht“ und 56 "Naturschutz und Landschaftspflege“ des Regierungspräsidiums Karlsruhe als höhere Naturschutzbehörde oder von diesen beauftragte Vertretungen des Landes. d) als beratendes Mitglied die Geschäftsführung des Naturschutzzentrums. (2) Der Stiftungsrat legt die Grundsätze und Schwerpunkte für die Arbeit der Stiftung im Rahmen des Stiftungszweckes fest und überwacht die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Stiftungsgeschäfte. Der Stiftungsrat entscheidet über die wichtigen finanziellen Angelegenheiten der Stiftung. Er beschließt über Grundsätze zur Anlage des Stiftungsvermögens (§ 3 Abs. 1). Er kann dem Vorstand Weisungen erteilen. (3) Die Aufgaben des Stiftungsrates sind insbesondere: a) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes einschließlich der Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr, b) Beschlussfassung über die Schwerpunkte der Stiftungstätigkeit, c) Genehmigung des Haushaltsplanes, d) Entlastung des Vorstandes, e) Zustimmung zu jährlichen und mehrjährigen Programmen f) Zustimmung zu außergewöhnlichen, über den Rahmen der laufenden Geschäfte hinausgehende Rechtsgeschäften und Maßnahmen, die die Stellung und Tätigkeit der Stiftung erheblich beeinflussen können, 5 g) Zustimmung zum Abschluss von Verträgen, die der Stiftung Verpflichtungen über eine Zeit von mehr als einem Jahr auferlegen, soweit sie nicht im Rahmen der üblichen Geschäfte liegen oder im genehmigten Haushaltsplan ausdrücklich vorgesehen sind, h) Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die vom Vorstand vorgelegt werden, i) Entscheidung über Änderungen der Satzung, j) Beschlussfassung über die Auflösung der Stiftung. (4) Der Stiftungsrat kann für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften und Maßnahmen seine Zustimmung allgemein erteilen. (5) Der Stiftungsrat wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden nach Bedarf mindestens jedoch einmal jährlich einberufen. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt unter Übersendung der Tagesordnung und der für die Sitzung erforderlichen Unterlagen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Auf Antrag von mindestens zwei Stiftungsratsmitgliedern hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende eine Sitzung unter Angabe des beantragten Tagesordnungspunktes einzuberufen. (6) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse und Abstimmungen werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stiftungsratsmitglieder gefasst; Beschlüsse nach Buchstabe b, c und i sowie ausgabenwirksame Beschlüsse und die Zustimmung zur Einstellung hauptamtlicher Beschäftigter und zur (Wieder-)Bestellung der Geschäftsführung des Naturschutzzentrums bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der oder des Vorsitzenden alternativ seiner Stellvertretung sowie der vertretungsberechtigten Person des Ministeriums Ländlicher Raum und Verbraucherschutz, alternativ einer von dort hierzu beauftragten Vertretung des Landes. Im Falle von Absatz 3 Buchstabe d hat ein Mitglied des Stiftungsrats, das zugleich dem Vorstand angehört, kein Stimmrecht. (7) Über jede Stiftungsratssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden und der Protokollführung zu unterzeichnen ist. (8) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zur nächsten Sitzung des Stiftungsrats aufgeschoben werden kann, entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Stiftungsrates. Die übrigen Mitglieder des Stiftungsrats sind unverzüglich zu unterrichten. (9) Bei Entscheidungen nach Absatz 3 Buchstabe f bis h und Einstellungen (außer der Geschäftsführung) kann der Stiftungsrat im Wege eines schriftlichen Verfahrens (Umlaufbeschlusses) entscheiden. Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist dann ein einstimmiges Votum erforderlich. Über den Beschluss ist eine Niederschrift nach Maßgabe des Absatzes 7 zu fertigen. (10)Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. 6 § 8 Beirat (1) Zur fachlichen Beratung des Stiftungsrates kann ein Beirat gebildet werden. Dieser unterbreitet dem Stiftungsrat Vorschläge für die Schwerpunkte der Stiftungstätigkeit und unterstützt Vorstand und Geschäftsführung bei der Gestaltung und Durchführung der Programme. (2) Ihm gehören an: die/der Naturschutzbeauftragte aus dem Stadtkreis Karlsruhe und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter nachfolgender beispielhaft genannten Institutionen und Organisationen  des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND)  des Naturschutzbundes Deutschland (NABU)  des Schwarzwaldvereins Ortsgruppe Karlsruhe  der Oberrheinischen Waldfreunde e. V.  der Bürgeraktion Umweltschutz Zentrales Oberrheingebiet (BUZO)  der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz  der Städtischen Forstverwaltung  des Umweltamts der Stadt Karlsruhe  des Anglervereins Karlsruhe e. V.  des Kreisbauernverbandes  des Staatlichen Museums für Naturkunde  des Naturwissenschaftlichen Vereins Karlsruhe  des Staatlichen Schulamtes Karlsruhe  des Sportkreises Karlsruhe  der ökologischen Wissenschaften  des Karlsruher Institut für Technologie  der Pädagogischen Hochschule  der Technologieregion Karlsruhe  der Geschäftsführung des Naturschutzzentrums. (3) Die Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag der jeweiligen Verbände und Organisationen vom Vorstand berufen. (4) Weitere vertretungsberechtigte Personen können auf Vorschlag des Vorstandes vom Stiftungsrat in den Beirat berufen werden. Falls von der unter Absatz 2 genannten Organisation keine Vertretung benannt wird, kann der Sitz auch unbesetzt bleiben. (5) Der Beirat wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. (6) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beruft unter Versendung der Tagesordnung und der erforderlichen Unterlagen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen die Sitzungen ein und unterrichtet den Vorstand. Dieser oder eine von ihm 7 beauftragte Person sowie die Geschäftsführung der Stiftung des Naturschutzzentrums können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Beiratsmitglieder verlangt wird. § 9 Hauptamtliche Beschäftigte des Naturschutzzentrums (1) Die hauptamtlichen Beschäftigten des Naturschutzzentrums werden vom Vorstand mit Zustimmung des Stiftungsrates angestellt, die Stelle der Geschäftsführung kann dabei entsprechend den aktuellen arbeitsrechtlichen Bestimmungen befristet werden. (2) Für das Dienstverhältnis der hauptamtlichen Beschäftigten finden die Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für die Beschäftigten der Bundesverwaltung und der Kommunen in Deutschland entsprechende Anwendung. Zur versicherungs- und versorgungsrechtlichen Gleichstellung im öffentlichen Dienst übernehmen die Stifter eine Gewährsträgerschaft bei der Zusatzversorgungskasse (ZVK) des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (KVBW) im Verhältnis der Finanzierung. § 10 Geschäftsführung des Naturschutzzentrums (1) Die Geschäftsführung besteht aus einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer. Die Geschäftsführung führt nach Maßgabe einer hierzu vom Stiftungsrat zu beschließenden Geschäfts- und Zuständigkeitsordnung die laufenden Geschäfte des Naturschutzzentrums. Zu ihren Aufgaben gehören ferner: a) die Vorbereitung und die Fertigung der Niederschriften der Stiftungsratssitzungen und der Beiratssitzungen. b) die Haushaltsplanungen, die Kassen- und Rechnungsführung c) die Vorbereitung der Jahresrechnung d) die Vorbereitung des Geschäfts- und Rechenschaftsberichts (2) Die Geschäftsführung des Naturschutzzentrums ist den weiteren Beschäftigten des Naturschutzzentrums vorgesetzt und übt das Hausrecht in den Räumen des Naturschutzzentrums aus. (3) Die Geschäftsführung wird bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in naturschutzfachlicher Hinsicht durch das Referat 56 „Naturschutz und Landschaftspflege“ und in naturschutzrechtlicher und bei allgemeinen Belangen durch das Referat 55 „Naturschutz, Recht“ des Regierungspräsidiums Karlsruhe 8 beraten und unterstützt. Die Geschäftsführung unterliegt der fachlichen Aufsicht durch die höhere Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium Karlsruhe. § 11 Verwaltung, Rechnungslegung und Rechnungsprüfung (1) Für die Verwaltung und Rechnungsführung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Landeshaushaltsordnung für Baden- Württemberg (LHO) und die Verwatungsvorschriften hierzu sowie das Stiftungsgesetz Baden- Württemberg in seiner jeweiligen Fassung. Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr des Landes Baden- Württemberg. (2) Nach Ablauf eines Geschäftsjahres ist durch den Vorstand dem Stiftungsrat über die Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen. Unbeschadet des gesetzlichen Prüfungsrechts des Rechnungshofes Baden-Württemberg ist die Jahresrechnung von einer geeigneten sachkundigen Person oder Prüfungseinrichtung zu prüfen; diese bestimmt der Stiftungsrat. Er kann sich hierzu auch des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Karlsruhe bedienen. § 12 Auflösung (1) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Stiftung zu 30 Prozent an die Stadt Karlsruhe und zu 70 Prozent an die Stiftung Naturschutzfonds beim Ministerium für den Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden- Württemberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere Zwecke des Natur- und Landschaftsschutzes, zu verwenden haben. § 13 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft. Karlsruhe, den XX.XX.2012

  • Synopse Satzungsänderung NAZKA
    Extrahierter Text

    1 - 13 Anlage 2 Alte Fassung Satzung für die Stiftung „Naturschutzzentrum Karlsruhe-Rappenwört“ Neue Fassung Satzung für die Stiftung „Naturschutzzentrum Karlsruhe-Rappenwört“ vom XX.XX.2012 §1 Name, Rechtsform und Sitz § 1 Name, Rechtsform und Sitz (1) Die vom Land Baden- Württemberg und der Stadt Karlsruhe errichtete Stiftung führt den Namen "Naturschutzzentrum Karlsruhe- Rappenwört." (1) Die vom Land Baden- Württemberg und der Stadt Karlsruhe errichtete Stiftung führt den Namen "Naturschutzzentrum Karlsruhe-Rappenwört". (2) Die Stiftung ist eine "Rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts" mit Sitz in Karlsruhe. (2) Die Stiftung ist eine "Rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts" mit Sitz in Karlsruhe. §2 Stiftungszweck § 2 Stiftungszweck (1) Die Stiftung "Naturschutzzentrum Karlsruhe- Rappenwört" dient der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: vorrangig: a) Betreiben eines Naturschutzzentrums in Karlsruhe. b) Betreuung der in Anlage 1 aufgeführten und dargestellten Natur und Landschafts-schutzgebiete und (1) Die Stiftung "Naturschutzzentrum Karlsruhe-Rappenwört" dient der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a) Betreiben eines Naturschutzzentrums in Karlsruhe b) Betreuung der in Anlage 1 zu § 32 NatSchG aufgeführten und dargestellten Natur- und Landschaftsschutzgebiete und der gesetzlich geschützten Biotope in diesem Bereich sowie die Umsetzung von Managementplänen 2 - 13 der besonders geschützten Biotope (§ 24a NatSchG) in diesem Bereich sowie die Umsetzung von Pflege- und Entwicklungsplänen. c) Durchführung von Maßnahmen der Besucherlenkung in den Naturschutzgebieten. d) Aufbau und Betrieb einer Dauerausstellung zur Entstehungsgeschichte, Ökologie, Gefährdung und zum Schutz der Rheinauenlandschaft sowie Durchführung von Wechselausstellungen. im weiteren: e) Durchführung von Exkursionen und Informationsveranstaltungen in den Rheinauen. f) Erarbeitung von Informationsmaterial über die Rheinauen. g) Ausstellungen und Informationsveranstaltungen zu allgemeinen Themen des Natur- und Umweltschutzes. h) Organisation und Durchführung von Fachtagungen und Seminaren. i) Unterstützung der Naturschutzarbeit im Stadt- und Landkreis Karlsruhe einschließlich der Fortbildung der ehrenamtlichen Naturschutzwarte. j) Auswertung von Forschungsvorhaben über Natur- und Landschaftsschutz in den Rheinauen. c) Durchführung von Maßnahmen der Besucherlenkung in den Naturschutzgebieten d) Aufbau und Betrieb einer Dauerausstellung zur Entstehungsgeschichte, Ökologie, Gefährdung und zum Schutz der Rheinauenlandschaft sowie Durchführung von Wechselausstellungen e) Durchführung von Exkursionen und Informationsveranstaltungen in den Rheinauen f) Erarbeitung von Informationsmaterial über die Rheinauen g) Ausstellungen und Informationsveranstaltungen zu allgemeinen Themen des Natur- und Umweltschutzes h) Organisation und Durchführung von Fachtagungen und Seminaren i) Unterstützung der Naturschutzarbeit im Stadt- und Landkreis Karlsruhe einschließlich der Fortbildung der ehrenamtlichen Naturschutzwarte j) Auswertung von Forschungsvorhaben über Natur- und Landschaftsschutz in den Rheinauen k) Betreuung des RAMSAR-Nordportals und Beteiligung an regionalen Naturschutzprojekten der Europäischen Union. (2) Mit Zustimmung der für den Erlass der jeweiligen Schutzverordnung zuständigen Naturschutzbehörde kann die Stiftung die Betreuung weiterer Schutzgebiete übernehmen. (2) Mit Zustimmung der für den Erlass der jeweiligen Schutzgebietsverordnung zuständigen Naturschutzbehörde kann die Stiftung die Betreuung weiterer Schutzgebiete übernehmen. (3) Die Stiftung ist Bestandteil der Konzeption des Landes Baden- Württemberg über die Errichtung und den Betrieb modellhafter Naturschutzzentren in ökologisch hochwertigen Naturräumen und arbeitet im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den anderen in die Konzeption eingebundenen Stiftungen sowie im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und der Umweltbildung mit (3) Die Stiftung ist Bestandteil der Konzeption des Landes Baden- Württemberg über die Errichtung und den Betrieb modellhafter Naturschutzzentren in ökologisch hochwertigen Naturräumen und arbeitet im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den anderen in die Konzeption eingebundenen Stiftungen sowie im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und der Umweltbildung mit 3 - 13 der Akademie Ländlicher Raum sowie der Umweltakademie beim Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden Württemberg zusammen. Die Stiftung benutzt im Rahmen der Dauerausstellung und im Gelände (z.B. Lehrpfad) und bei fachlichen Veröffentlichungen das Erscheinungsbild der Naturschutzverwaltung des Landes Baden- Württemberg. der Akademie Ländlicher Raum des Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz sowie der Akademie für Natur- und Umweltschutz beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zusammen. Die Stiftung benutzt im Rahmen der Dauerausstellung und im Gelände (z. B. Lehrpfad) und bei fachlichen Veröffentlichungen das Erscheinungsbild der Naturschutzverwaltung des Landes Baden- Württemberg. (4) Die Stiftung berichtet jährlich über ihre Tätigkeit. (4) Die Stiftung erstellt einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit, der der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. §3 Stiftungsvermögen § 3 Stiftungsvermögen (1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus den Zuwendungen des Landes Baden-Württemberg und der Stadt Karlsruhe und Dritter sowie den aufgrund dieser Zuwendungen erworbenen Vermögenswerten. (1) Das Vermögen der Stiftung besteht  aus den Zuwendungen des Landes Baden-Württemberg, der Stadt Karlsruhe und Dritter  sowie den aufgrund dieser Zuwendungen erworbenen Vermögenswerten. (2) Zuwendungen können mit Auflagen verbunden sein. (2) Zuwendungen von Dritten an die Stiftung können mit Auflagen verbunden sein. (3) Die Stiftung erfüllt ihre ,Aufgabe aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den hierfür bestimmten Zuwendungen des Landes Baden-Württemberg, der Stadt Karlsruhe und Dritter. (3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgabe aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den hierfür bestimmten Zuwendungen des Landes Baden-Württemberg, der Stadt Karlsruhe und Dritter. Sofern das Land nach § 23 Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Zuwendungen gewährt, können diese auf den Anteil des Landes gemäß dem Stiftungsgeschäft vom 3. Dezember 1996 angerechnet werden. 4 - 13 (4) Die erworbenen Vermögenswerte sind in ihrem Bestand zu erhalten. (4) Die erworbenen Vermögenswerte sind in ihrem Bestand zu erhalten. §4 Gemeinnützigkeit § 4 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. (2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. (3) Zuwendungen aus Stiftungsmitteln an Stifter sind unzulässig. (3) Zuwendungen aus Stiftungsmitteln an Stifter sind unzulässig. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Honorare begünstigt werden. Die Mitgliedschaft in Vorstand, Stiftungsrat und Kuratorium ist ehrenamtlich. Aufwandsentschädigungen werden nicht gewährt. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Honorare begünstigt werden. Die Mitgliedschaft in Vorstand, Stiftungsrat und Beirat ist ehrenamtlich. Aufwandsentschädigungen werden nicht gewährt. §5 Organe § 5 Organe (1) Organe der Stiftung sind a) der Vorstand b) der Stiftungsrat c) das Kuratorium (1) Organe der Stiftung sind a) der Vorstand b) der Stiftungsrat (2) Der Vorstand sowie die Mitglieder von Stiftungsrat und Kuratorium sind ehrenamtlich tätig. (2) Der Vorstand sowie die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. 5 - 13 §6 Vorstand § 6 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe als Vorsitzendem und einem vom Oberbürgermeister benannten Beigeordneten als Stellvertreter. (1) Der Vorstand besteht aus der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe als Vorsitzende oder als Vorsitzender und einer oder einem vom Vorstand benannten Beigeordneten als Stellvertretung. (2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jedem Mitglied wird Einzelvertretungsbefugnis erteilt; hiervon macht der Stellvertreter im Innenverhältnis nur Gebrauch. wenn der Vorsitzende verhindert ist. (2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jedem Mitglied wird Einzelvertretungsbefugnis erteilt; hiervon macht die Stellvertretung im Innenverhältnis nur Gebrauch, wenn die Vorsitzende oder der Vorsitzende verhindert ist oder um dauernde Vertretung gebeten hat. (3) Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte im Rahmen des Stiftungszwecks. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Aufstellung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung sowie des Haushaltplanes. Er bereitet die Sitzungen des Stiftungsrats vor und vollzieht die Beschlüsse und den Stiftungshaushalt. Er stellt mit Zustimmung des Stiftungsrates die Mitarbeiter der Stiftung an, deren Dienstvorgesetzter er ist. (3) Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte im Rahmen des Stiftungszwecks. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Aufstellung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung sowie des Haushaltsplanes. Er bereitet die Sitzungen des Stiftungsrats vor und vollzieht die Beschlüsse und den Stiftungshaushalt. Er wird hierbei von der Geschäftsführung der Stiftung unterstützt. Er stellt mit Zustimmung des Stiftungsrates die Beschäftigten der Stiftung an, denen er dienstvorgesetzt ist. (4) Zur Erledigung der Aufgaben kann der Vorstand sich der Verwaltung der Stadt Karlsruhe bedienen. (4) Zur Erledigung der Aufgaben kann der Vorstand sich der Verwaltung der Stadt Karlsruhe bedienen. § 7 Stiftungsrat § 7 Stiftungsrat (1) Dem Stiftungsrat gehören an: (1) Dem Stiftungsrat gehören an: 6 - 13 a) der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe oder der von ihm benannte Beigeordnete als Vorsitzender sowie ein weiterer Vertreter der Stadt Karlsruhe. b) je ein Vertreter des Ministeriums Ländlicher Raum Baden- Württemberg als Oberste Naturschutzbehörde, des Regierungspräsidiums Karlsruhe als höhere Naturschutzbehörde und der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Karlsruhe oder von diesen beauftragte Vertreter des Landes. d) als beratendes Mitglied der Leiter des Naturschutzzentrums. a) die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe, alternativ die oder der von ihm benannte Beigeordnete als Vorsitzende oder Vorsitzender sowie eine weitere vertretungsberechtigte Person der Stadt Karlsruhe. b) eine vertretungsberechtigte Person des Ministeriums Ländlicher Raum und Verbraucherschutz Baden- Württemberg als Oberste Naturschutzbehörde und jeweils einer vertretungsberechtigten Person der Referate 55 „Naturschutz, Recht“ und 56 "Naturschutz und Landschaftspflege“ des Regierungspräsidiums Karlsruhe als höhere Naturschutzbehörde oder von diesen beauftragte Vertretungen des Landes. d) als beratendes Mitglied die Geschäftsführung des Naturschutzzentrums. (2) Der Stiftungsrat legt die Grundsätze und Schwerpunkte für die Arbeit der Stiftung im Rahmen des Stiftungszweckes fest und überwacht die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Stiftungsgeschäfte. Der Stiftungsrat entscheidet über die wichtigen finanziellen Angelegenheiten der Stiftung. Er beschließt über Grundsätze zur Anlage des Stiftungsvermögens (§ 3 Abs. 1). Er kann dem Vorstand Weisungen erteilen. (2) Der Stiftungsrat legt die Grundsätze und Schwerpunkte für die Arbeit der Stiftung im Rahmen des Stiftungszweckes fest und überwacht die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Stiftungsgeschäfte. Der Stiftungsrat entscheidet über die wichtigen finanziellen Angelegenheiten der Stiftung. Er beschließt über Grundsätze zur Anlage des Stiftungsvermögens (§ 3 Abs. 1). Er kann dem Vorstand Weisungen erteilen. (3) Die Aufgaben des Stiftungsrates sind insbesondere: a) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes einschließlich der Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr, b) Beschlussfassung über die Schwerpunkte der Stiftungstätigkeit, c) Genehmigung des Haushaltsplanes, d) Entlastung des Vorstandes, e) Zustimmung zu jährlichen und mehrjährigen Programmen f) Zustimmung zu außergewöhnlichen, über den Rahmen der laufenden Geschäfte hinausgehende Rechtsgeschäften (3) Die Aufgaben des Stiftungsrates sind insbesondere: a) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes einschließlich der Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr, b) Beschlussfassung über die Schwerpunkte der Stiftungstätigkeit, c) Genehmigung des Haushaltsplanes, d) Entlastung des Vorstandes, e) Zustimmung zu jährlichen und mehrjährigen Programmen f) Zustimmung zu außergewöhnlichen, über den Rahmen der laufenden Geschäfte hinausgehende Rechtsgeschäften 7 - 13 und Maßnahmen, die die Stellung und Tätigkeit der Stiftung erheblich beeinflussen können, g) Zustimmung zum Abschluss von Verträgen, die der Stiftung Verpflichtungen über eine Zeit von mehr als einem Jahr auferlegen, soweit sie nicht im Rahmen der üblichen Geschäfte liegen oder im genehmigten Haushaltsplan ausdrücklich vorgesehen sind, h) Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die vom Vorstand vorgelegt werden, i) Entscheidung über Änderungen der Satzung, j) Beschlussfassung über die Auflösung der Stiftung. und Maßnahmen, die die Stellung und Tätigkeit der Stiftung erheblich beeinflussen können, g) Zustimmung zum Abschluss von Verträgen, die der Stiftung Verpflichtungen über eine Zeit von mehr als einem Jahr auferlegen, soweit sie nicht im Rahmen der üblichen Geschäfte liegen oder im genehmigten Haushaltsplan ausdrücklich vorgesehen sind, h) Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die vom Vorstand vorgelegt werden, i) Entscheidung über Änderungen der Satzung, j) Beschlussfassung über die Auflösung der Stiftung. (4) Der Stiftungsrat kann für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften und Maßnahmen seine Zustimmung allgemein erteilen. (4) Der Stiftungsrat kann für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften und Maßnahmen seine Zustimmung allgemein erteilen. (5) Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf mindestens jedoch einmal jährlich einberufen. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt unter Übersendung der Tagesordnung und der für die Sitzung erforderlichen Unterlagen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Auf Antrag von mindestens zwei Stiftungsratsmitgliedern hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Angabe des beantragten Tagesordnungspunktes einzuberufen. (5) Der Stiftungsrat wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden nach Bedarf mindestens jedoch einmal jährlich einberufen. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt unter Übersendung der Tagesordnung und der für die Sitzung erforderlichen Unterlagen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Auf Antrag von mindestens zwei Stiftungsratsmitgliedern hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende eine Sitzung unter Angabe des beantragten Tagesordnungspunktes einzuberufen. (6) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse und Abstimmungen werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stiftungsrats-mitglieder gefasst; Beschlüsse nach Buchstabe b, c und i sowie ausgabenwirksame Beschlüsse und die Zustimmung zur Einstellung hauptamtlicher Mitarbeiter und zur (Wieder-)Bestellung des (6) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse und Abstimmungen werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stiftungsratsmitglieder gefasst; Beschlüsse nach Buchstabe b, c und i sowie ausgabenwirksame Beschlüsse und die Zustimmung zur Einstellung hauptamtlicher Beschäftigter und zur (Wieder-)Bestellung der 8 - 13 Leiters des Naturschutzzentrums bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters sowie des Vertreters des Ministeriums Ländlicher Raum oder eines von diesem hierzu beauftragten Vertreters des Landes. Im Falle von Absatz 3 Buchstabe d hat ein Mitglied des Stiftungsrats, das zugleich dem Vorstand angehört, kein Stimmrecht. Geschäftsführung des Naturschutzzentrums bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der oder des Vorsitzenden alternativ seiner Stellvertretung sowie der vertretungsberechtigten Person des Ministeriums Ländlicher Raum und Verbraucherschutz, alternativ einer von dort hierzu beauftragten Vertretung des Landes. Im Falle von Absatz 3 Buchstabe d hat ein Mitglied des Stiftungsrats, das zugleich dem Vorstand angehört, kein Stimmrecht. (7) Über jede Stiftungsratssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Leiter zu unterzeichnen ist. (7) Über jede Stiftungsratssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden und der Protokollführung zu unterzeichnen ist. (8) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zur nächsten Sitzung des Stiftungsrats aufgeschoben werden kann, entscheidet der Vorsitzende des Stiftungsrates. Die übrigen Mitglieder des Stiftungsrats sind unverzüglich zu unterrichten. (8) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zur nächsten Sitzung des Stiftungsrats aufgeschoben werden kann, entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Stiftungsrates. Die übrigen Mitglieder des Stiftungsrats sind unverzüglich zu unterrichten. (9) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. (9) Bei Entscheidungen nach Absatz 3 Buchstabe f bis h und Einstellungen (außer der Geschäftsführung) kann der Stiftungsrat im Wege eines schriftlichen Verfahrens (Umlaufbeschlusses) entscheiden. Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist dann ein einstimmiges Votum erforderlich. Über den Beschluss ist eine Niederschrift nach Maßgabe des Absatzes 7 zu fertigen. (10) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. §8 Kuratorium § 8 Beirat (1) Das Kuratorium unterbreitet dem Stiftungsrat Vorschläge für die Schwerpunkte der Stiftungstätigkeit und unterstützt (1) Zur fachlichen Beratung des Stiftungsrates kann ein Beirat gebildet werden. Dieser unterbreitet dem Stiftungsrat 9 - 13 Vorstand und Leiter bei Gestaltung und Durchführung der Programme. Vorschläge für die Schwerpunkte der Stiftungstätigkeit und unterstützt Vorstand und Geschäftsführung bei der Gestaltung und Durchführung der Programme. (2) Ihm gehören an: 2 Naturschutzbeauftragte aus dem Stadtkreis Karlsruhe jeweils 1 Vertreter - des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) - des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) - der Oberrheinischen Waldfreunde e. V. - der Bürgeraktion Umweltschutz Zentrales Oberrheingebiet (BUZO) - der Städtischen Forstverwaltung - des Staatlichen Forstamtes - des Umweltamts der Stadt Karlsruhe - des Anglervereins Karlsruhe e. V. - des Kreisbauernverbandes - des Staatlichen Museums für Naturkunde - der Industrie- und Handelskammer - des Staatlichen Schulamtes - des Sportkreises Karlsruhe - der SOLE Nordbaden e.V. Verein für Bildung und Umwelt - der Naturwissenschaft - der Badenwerk AG der Geschäftsführer des Naturschutzzentrums. (2) Ihm gehören an: die/der Naturschutzbeauftragte aus dem Stadtkreis Karlsruhe und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter nachfolgender beispielhaft genannten Institutionen und Organisationen  des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND)  des Naturschutzbundes Deutschland (NABU)  des Schwarzwaldvereins Ortsgruppe Karlsruhe  der Oberrheinischen Waldfreunde e. V.  der Bürgeraktion Umweltschutz Zentrales Oberrheingebiet (BUZO)  der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz  der Städtischen Forstverwaltung  des Umweltamts der Stadt Karlsruhe  des Anglervereins Karlsruhe e. V.  des Kreisbauernverbandes  des Staatlichen Museums für Naturkunde  des Naturwissenschaftlichen Vereins Karlsruhe  des Staatlichen Schulamtes Karlsruhe  des Sportkreises Karlsruhe  der ökologischen Wissenschaften  des Karlsruher Institut für Technologie  der Pädagogischen Hochschule  der Technologieregion Karlsruhe  der Geschäftsführung des Naturschutzzentrums. (3) Die Kuratoriumsmitglieder werden auf Vorschlag der jeweiligen Verbände und Organisationen vom Vorstand berufen. Die beiden Naturschutzbeauftragten werden von der Stadt, der (3) Die Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag der jeweiligen Verbände und Organisationen vom Vorstand berufen. 10 - 13 Vertreter der Naturwissenschaft vom Land vorgeschlagen. (4) Weitere Vertreter können auf Vorschlag des Vorstandes vom Stiftungsrat in das Kuratorium berufen werden. (4) Weitere vertretungsberechtigte Personen können auf Vorschlag des Vorstandes vom Stiftungsrat in den Beirat berufen werden. Falls von der unter Absatz 2 genannten Organisation keine Vertretung benannt wird, kann der Sitz auch unbesetzt bleiben. (5) Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hafte seiner Mitglieder anwesend sind. (5) Der Beirat wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. (6) Der Vorsitzende beruft unter Versendung der Tagesordnung und der erforderlichen Unterlagen mit einer Frist von zwei Wochen die Sitzungen ein und unterrichtet den Vorstand. Dieser oder ein von ihm beauftragter Vertreter sowie der Leiter des Naturschutzzentrums können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen. Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Kuratoriumsmitglieder verlangt wird. (6) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beruft unter Versendung der Tagesordnung und der erforderlichen Unterlagen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen die Sitzungen ein und unterrichtet den Vorstand. Dieser oder eine von ihm beauftragte Person sowie die Geschäftsführung der Stiftung des Naturschutzzentrums können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Beiratsmitglieder verlangt wird. § 9 Hauptamtliche Mitarbeiter des Naturschutzzentrums § 9 Hauptamtliche Beschäftigte des Naturschutzzentrums (1) Die hauptamtlichen Mitarbeiter des Naturschutzzentrums werden vom Vorstand mit Zustimmung des Stiftungsrates angestellt, der Leiter auf die Dauer von fünf Jahren. (1) Die hauptamtlichen Beschäftigten des Naturschutzzentrums werden vom Vorstand mit Zustimmung des Stiftungsrates angestellt, die Stelle der Geschäftsführung kann dabei entsprechend den aktuellen arbeitsrechtlichen Bestimmungen befristet werden. (2) Für das Dienstverhältnis der hauptamtlichen Mitarbeiter finden die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifes entsprechende Anwendung. Zur versicherungs- und (2) Für das Dienstverhältnis der hauptamtlichen Beschäftigten finden die Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für die Beschäftigten der 11 - 13 versorgungsrechtlichen Gleichstellung im öffentlichen Dienst übernehmen die Stifter eine Gewährstragerschaft bei der ZVK des KVBW im Verhältnis der Finanzierung. Bundesverwaltung und der Kommunen in Deutschland entsprechende Anwendung. Zur versicherungs- und versorgungsrechtlichen Gleichstellung im öffentlichen Dienst übernehmen die Stifter eine Gewährsträgerschaft bei der Zusatzversorgungskasse (ZVK) des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (KVBW) im Verhältnis der Finanzierung. § 10 Leiter des Naturschutzzentrums § 10 Geschäftsführung des Naturschutzzentrums (1) Der Leiter führt nach Maßgabe einer hierzu vom Stiftungsrat zu beschließenden Geschäfts- und Zuständigkeitsordnung die laufenden Geschäfte des Naturschutzzentrums. Zu seinen Aufgaben gehören ferner: a) die Fertigung der Niederschriften b) die Kassen- und Rechnungsführung c) die Vorbereitung der Jahresrechnung d) die Vorbereitung des Geschäfts- und Rechenschaftsberichts (1) Die Geschäftsführung besteht aus einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer. Die Geschäftsführung führt nach Maßgabe einer hierzu vom Stiftungsrat zu beschließenden Geschäfts- und Zuständigkeitsordnung die laufenden Geschäfte des Naturschutzzentrums. Zu ihren Aufgaben gehören ferner: a) die Vorbereitung und die Fertigung der Niederschriften der Stiftungsratssitzungen und der Beiratssitzungen. b) die Haushaltsplanungen, die Kassen- und Rechnungsführung c) die Vorbereitung der Jahresrechnung d) die Vorbereitung des Geschäfts- und Rechenschaftsberichts (2) Der Leiter des Naturschutzzentrums ist Vorgesetzter der weiteren Mitarbeiter des Naturschutzzentrums und übt das Hausrecht in den Räumen des Naturschutzzentrums aus. (2) Die Geschäftsführung des Naturschutzzentrums ist den weiteren Beschäftigten des Naturschutzzentrums vorgesetzt und übt das Hausrecht in den Räumen des Naturschutzzentrums aus. (3) Er unterliegt der fachlichen Aufsicht durch die Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Karlsruhe. (3) Die Geschäftsführung wird bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in naturschutzfachlicher Hinsicht durch das Referat 56 „Naturschutz und Landschaftspflege“ und in naturschutzrechtlicher und bei allgemeinen Belangen durch das Referat 55 „Naturschutz, Recht“ des Regierungspräsidiums Karlsruhe beraten und unterstützt. Die 12 - 13 Geschäftsführung unterliegt der fachlichen Aufsicht durch die höhere Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium Karlsruhe. § 11 Verwaltung, Rechnungslegung und Rechnungsprüfung § 11 Verwaltung, Rechnungslegung und Rechnungsprüfung (1) Für die Verwaltung und Rechnungsführung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) und die Verwatungsvorschriften hierzu sowie das Stiftungsgesetz Baden- Württemberg in seiner jeweiligen Fassung. Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr des Landes Baden- Württemberg. (1) Für die Verwaltung und Rechnungsführung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) und die Verwatungsvorschriften hierzu sowie das Stiftungsgesetz Baden- Württemberg in seiner jeweiligen Fassung. Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr des Landes Baden- Württemberg. (2) Nach Ablauf eines Geschäftsjahres ist durch den Vorstand dem Stiftungsrat über die Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen. Unbeschadet des gesetzlichen Prüfungsrechts des Rechnungshofes Baden-Württemberg ist die Jahresrechnung von einer geeigneten sachkundigen Person oder Prüfungseinrichtung zu prüfen; den Prüfer bestimmt der Stiftungsrat. Er kann sich hierzu auch des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Karlsruhe bedienen. (2) Nach Ablauf eines Geschäftsjahres ist durch den Vorstand dem Stiftungsrat über die Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen. Unbeschadet des gesetzlichen Prüfungsrechts des Rechnungshofes Baden-Württemberg ist die Jahresrechnung von einer geeigneten sachkundigen Person oder Prüfungseinrichtung zu prüfen; diese bestimmt der Stiftungsrat. Er kann sich hierzu auch des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Karlsruhe bedienen. § 12 Auflösung § 12 Auflösung (1) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Stiftung zu 30 Prozent an die Stadt Karlsruhe und zu 70 Prozent an die Stiftung Naturschutzfonds beim Ministerium für den Ländlichen Raum Baden- Württemberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere Zwecke des Natur- und Landschaftsschutzes, zu verwenden haben. (1) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Stiftung zu 30 Prozent an die Stadt Karlsruhe und zu 70 Prozent an die Stiftung Naturschutzfonds beim Ministerium für den Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden- Württemberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere Zwecke des Natur- und Landschaftsschutzes, zu 13 - 13 verwenden haben. § 13 Inkrafttreten § 13 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit Genehmigung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde in Kraft. Die Satzung tritt mit Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.