Einführung einer Richtlinie für die Förderung von Schülerhorten freier Träger
| Vorlage: | 30375 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 09.10.2012 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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Extrahierter Text
Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Schülerhorten freier Träger Seite: 1 Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Schülerhorten freier Träger Präambel: Aufgrund des steigenden Nachfragebedarfs an Betreuungsplätzen für Schulkinder sowie fehlenden Rahmenbedingungen für bestehende Schülerhortangebote freier Träger werden die nachfolgenden Förderbedingungen, parallel zum vordringlichen Ausbau der Ganztagesschulen, befristet festgelegt. Ein Arbeitskreis aus Vertretern von Trägern von Schülerhorten und der Sozial- und Jugendbehörde war bei der Er- stellung dieser Richtlinie beteiligt. Ziffer 1 Allgemeines Diese Richtlinie bezieht sich auf Schülerhorteinrichtungen freier Träger, die einer Be- triebserlaubnis durch das Landesjugendamt bedürfen und sich von schulischen An- geboten (z.B. Ergänzende Betreuung) unterscheiden sowie in der städtischen Be- darfsplanung enthalten sind. Es werden nur anerkannte Träger der freien Jugendhilfe nach dieser Richtlinie gefördert. Die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe erheben ihre Elternbeiträge auf der Grundlage ihrer jeweils gültigen Satzungen. Den Trägern wird die Eigenverantwort- lichkeit über die Höhe und Gestaltung der Elternbeiträge (Betreuungs- und Verpfle- gungsbeiträge) belassen. Sämtliche öffentliche Zuschüsse (z.B. Land, Kommune) müssen sich in vollem Umfang beitragssenkend auswirken. Beitragsänderungen sind der Sozial- und Jugendbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe müssen sämtliche Bundes- und Landeszuschüsse für die Schul- kindbetreuung vorrangig in Anspruch nehmen. Die Stadt Karlsruhe leistet zum 01.04. und 01.09. eines Jahres angemessene Ab- schlagszahlungen auf die zu gewährenden Fachpersonalkostenzuschüsse. Der Ver- wendungsnachweis über die städtischen Fachpersonalkostenzuschüsse ist bis zum 01.03. des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres der Sozial- und Jugend- behörde vorzulegen. Die Träger erhalten rechtzeitig die entsprechenden Vordrucke. Nach Vorlage des Verwendungsnachweises wird der Nachzahlungs- /Rückforderungsbetrag verrechnet bzw. ausbezahlt. Änderungen bezüglich der Betreuungs- und Betriebsform der Gruppen bedürfen der Zustimmung der Sozial- und Jugendbehörde und einer Betriebserlaubnis der Fach- aufsichtsbehörde. Sämtliche von der Stadt Karlsruhe nach dieser Richtlinie geförderten Träger müssen verpflichtend alle tatsächlich betreuten Schulkinder in der Kinder- u. Jugendhilfesta- ENTWURF !!! Stand: 04.09.2012 Anlage 1 TOP 7 Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Schülerhorten freier Träger Seite: 2 tistik des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg melden. Hierzu haben alle Träger eine Kopie des Meldebogens des Statistischen Landesamtes Baden- Württemberg zum Abgabestichtag der Sozial- und Jugendbehörde vorzulegen. Sollte sich im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung ergeben, dass nicht alle Kinder in der Statistik wie betreut gemeldet wurden, werden entgangene finanzielle Ansprüche der Stadt Karlsruhe an der Trägerförderung in Abzug gebracht. Die Förderung von Schülerhorten freier Träger nach dieser Richtlinie ist eine Freiwil- ligkeitsleistung der Stadt Karlsruhe und kann durch Änderung dieser Richtlinie jeder- zeit widerrufen werden. Ziffer 2 Stellenschlüssel Bei der Berechnung des einrichtungsbezogenen Stellenschlüssels, sind die Vorga- ben des Landesjugendamtes zwingend einzuhalten. Für die Bezuschussung durch die Stadt Karlsruhe sind die nachfolgenden Stellenschlüssel anrechnungsfähig: Angebotsform anrechnungsfähige Fachkräfte bzw. geeignete Betreuungskräfte Hort an der Schule / Nachmittagshort 1,5 pro Gruppe Für die bestehenden und in der städtischen Bedarfsplanung aufgenommenen Ganz- tagshortangebote freier Träger wird der zuschussfähige Stellenschlüssel auf 2,5 Fachkräfte pro Gruppe festgelegt. Über die vorgenannten Stellenschlüssel hinaus werden keine Stellenzuschläge (z.B. wegen längerer Öffnungszeiten und/oder geringerer Schließtage) gewährt. Über Sondermodule kann zusätzliche Betreuungszeit für die Eltern angeboten werden. An diesen Kosten beteiligt sich die Stadt Karlsruhe nicht. Anerkennungspraktikantinnen und –praktikanten werden mit 0,50 Vollzeitstellen be- rücksichtigt. Für die Freistellung für Leitungsfunktionen gelten die Regelungen der jeweiligen Träger, wobei pro Gruppe maximal 0,125 Vollzeitstellen zusätzlich förder- fähig sind. Ziffer 3 Förderung Teil A: Fördervoraussetzungen Folgende Voraussetzungen müssen zwingend vorliegen, um städtische Zuschüsse nach dieser Richtlinie zu erhalten: Anerkannter freier Träger der Jugendhilfe, Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Schülerhorten freier Träger Seite: 3 die zu fördernde Einrichtung muss über eine gültige Betriebserlaubnis des Landesjugendamts (KVJS) verfügen, alle zu fördernden Gruppen müssen mit ihrem jeweiligen Betreuungsangebot in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sein (die Aufnahme kann versagt werden, wenn z.B. am Standort/Einzugsgebiet eine Ganztageschule geplant wird), alle zu fördernden Gruppen müssen öffentlich zugänglich sein, Berücksichtigung der relevanten rechtlichen Grundlagen (insbesondere § 22 „Grundsätze der Förderung“, § 22a „Förderung in Tageseinrichtungen“ und § 45 „Betriebserlaubnis“ des Sozialgesetzbuches - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), Anlage der Betriebserlaubnis vom KVJS), Teilnahme an regelmäßigen Trägertreffen, Sofern zwei oder mehrere Kinder einer Familie (Hauptwohnsitz in Karlsruhe) die Horteinrichtungen des gleichen Trägers besuchen, verpflichtet sich der Träger, den Elternbeitrag für das zweite und alle weiteren Kinder (Geschwis- terkinder) auf den entsprechenden städtischen Hortbeitrag zu reduzieren. Das Kind gilt als Geschwisterkind, das sich in der beitragsniedrigern Angebotsform des Trägers befindet. Der Träger erhält einen entsprechenden Zuschuss nach Teil B Ziffer IV. Teil B: Zuschüsse Bei Vorliegen sämtlicher Fördervoraussetzungen gemäß Ziffer 3 Teil A dieser Richt- linie können folgende Zuschüsse für die Betreuung von Kindern in der Grundschule gewährt werden: I. Personalkostenzuschüsse 88,0 % der Personalkosten des nach dieser Richtlinie anrechnungsfähigen Stellenschlüssels. Die ordnungsgemäße Beantragung des Landeszuschusses ist Voraussetzung für die Gewährung des städtischen Hortzuschusses. Der Landeszuschuss wird vollständig auf die städtische Förderung angerechnet. Zu den Personalkosten gehören: AG-Brutto, ZVK-Beiträge, Beitrag für die Berufsge- nossenschaft und evt. Sanierungsgelder. Krankheitsbedingte Vertretungskosten werden entsprechend den Vorgaben für die von der Stadt Karlsruhe betriebenen Schülerhorten bei den Personalkosten berücksichtigt. Die Eingruppierung und die Höhe der Bezüge des Personals haben sich am TVöD- SuE (Tarifvertrag öffentlicher Dienst für den Sozial- und Erziehungsdienst) zu orien- tieren. Eine über den TVöD-SuE hinausgehende Vergütung kann nur bis zur Höhe der im TVöD-SuE vorgesehenen Vergütung bezuschusst werden. Darüber hinaus- gehende Vergütungen werden nicht von der Stadt Karlsruhe bezuschusst. Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Schülerhorten freier Träger Seite: 4 II. Mietkostenzuschüsse Träger der o.g. Schülerhortangebote erhalten Mietkostenzuschüsse nur auf Antrag und werden nur nach vorheriger Genehmigung durch die Sozial- und Jugendbehörde bewilligt. Übereinstimmung mit der städtischen Bedarfsplanung wird vorausgesetzt. Der Mietkostenzuschuss basiert auf der nachgewiesenen Kaltmiete; dabei können maximal 10,00 €/m² (Kaltmiete) anerkannter Nettogrundrissfläche bezuschusst wer- den. Bei Vertragskonstellationen, in denen Eigentümer bzw. Vermieter und Mieter, ganz oder teilweise personenidentisch sind, oder Beteiligungen aneinander halten, werden keine Mietkostenzuschüsse gewährt. Bei gleichzeitiger Gewährung von Miet- kostenzuschüssen und etwaiger Investitionskostenzuschüssen, die nicht die Erst- ausstattung mit Mobiliar betreffen (Teil B Ziffer III), wird der Investitionskostenzu- schuss auf den Mietkostenzuschuss angerechnet (kapitalisiert). Die Summe aus ka- pitalisierten Investitionskostenzuschüssen und Mietkostenzuschüssen darf in der Regel insgesamt 10,00 €/m² Kaltmiete nicht übersteigen. Für die im Eigentum des Trägers stehenden Gebäude werden keine Mietkostenzuschüsse gewährt. Mieten Träger Gebäude an, die mit Bundes- und/oder Landeszuschüssen erstellt worden sind, müssen sich diese Zuschüsse nachweislich in vollem Umfang mietmindernd auswirken. III. Investitionskostenzuschüssen Bei Hortgruppen, die durch die Träger angemietet werden, kann die Erstausstattung mit Mobiliar bezuschusst werden ohne Anrechnung auf einen gleichzeitig gewährten Mietkostenzuschuss. Für die Erstausstattung mit Mobiliar (Nutzungsdauer mindes- tens 10 Jahre) können nachgewiesene Kosten in folgender Höhe bezuschusst wer- den: - Eingruppige Einrichtungen: bis zu 15.000 € - Zweigruppige Einrichtungen: bis zu 30.000 € - Dreigruppige Einrichtungen: bis zu 45.000 € - Viergruppige Einrichtungen: bis zu 60.000 € - Fünfgruppige Einrichtungen: bis zu 75.000 € Nicht zuschussfähig sind pädagogisches Material, Verbrauchsmaterial sowie Spiel- und Beschäftigungsmaterial. IV. Geschwisterkinderzuschüsse Um Karlsruher Familien mit mehreren Kindern finanziell zu entlasten, werden seit dem Jahr 2009 Geschwisterkinderzuschüsse gewährt. Die Träger erhalten als Ge- genleistung für die Reduzierung ihrer Geschwisterkinderbeiträge auf das Niveau der jeweiligen städtischen Hortbeiträge für die zweiten und weiteren Kinder einen Zu- schuss der Stadt zum Ausgleich der Ausfälle an Betreuungsbeiträgen (Teil A, För- dervoraussetzungen). Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Schülerhorten freier Träger Seite: 5 Bei einer trägerübergreifenden Betreuung von Geschwisterkindern erfolgt die Ab- rechnung der Geschwisterkinderzuschüsse unmittelbar mit den beitragszahlenden Eltern. Geschwisterkinderzuschüsse nach dieser Richtlinie werden nicht für Schülerbetreu- ungsangebote des Schul- und Sportamtes gewährt. Ziffer 4 Sonstiges Angebote der Ergänzenden Betreuung bis 13.00 Uhr bzw. 14.00 Uhr (mit und ohne Mittagessen) liegen im Zuständigkeitsbereich der Schule. Sollte ein Träger die Er- gänzende Betreuung übernehmen, muss die Finanzierung sichergestellt sein, d.h. Finanzierung allein aus Landeszuschuss und Elternbeiträge. Zuschüsse aus Ju- gendhilfemittel werden nicht gewährt. Grundsätzlich ist darauf hinzuwirken, dass die ergänzende Betreuung an Schulen vorrangig erweitert wird. Ist an einer Schule bereits ein Betreuungsangebot vorhanden (z.B. Ergänzende Be- treuung), muss darauf hingewirkt werden, dass dieses vorhandene Betreuungsange- bot vom selben Träger auf die Nachmittagsbetreuung ausgeweitet wird. Zwei unter- schiedliche Träger für die Schülerbetreuung an einer Schule (z.B. Ergänzende Be- treuung durch die Stadt und Nachmittagshort durch einen freien Träger) sind zu ver- meiden. Vorhandene Räumlichkeiten der Ergänzenden Betreuung sind von den Nachmittags- horten/-betreuungen vorrangig zu belegen. Ziffer 5 Inkrafttreten Diese Richtlinie gilt ab 01.01.2013. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie werden alle bis- herigen Zuschussgrundsätze und -zusagen für diesen Förderbereich gegenstands- los. Es ist Anspruch und Aufgabe aller Träger des Betreuungs- und Schulsystems in Ba- den-Württemberg und im Stadtkreis Karlsruhe, durch Angebote in den betreuungsfä- higen Schulformen wie Ganztags- oder Gemeinschaftsschulen, eine den Ansprüchen der Kinder und Eltern entsprechende Betreuung zu eröffnen. Mit dem Ziel, die Schulkindbetreuung in den schulischen Organisationszusammen- hang zu integrieren, verliert diese Richtlinie zum 31.12.2022 ihre Gültigkeit.
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BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: Jugendhilfeausschuss Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 10.10.2012 7 öffentlich Dez. 3 Einführung einer Richtlinie für die Förderung von Schülerhorten freier Träger Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Jugendhilfeausschuss 10.10.2012 7 Gemeinderat 16.10.2012 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat stimmt - nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss - dem Erlass der Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Schülerhorten freier Träger ab 01.01.2013 bis 31.12.2022 zu. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) in 2013 ca. 1,39 Mio. € --- Förderbetrag ist ab Doppelhaushalt 2013/2014 im städtischen Haushalt einzustellen. ca. 1,39 Mio. € plus Steigerung durch Hortausbau und tarifliche Anpassung der Personalkostenzuschüsse Haushaltsmittel stehen in voller Höhe zur Verfügung Kontierungsobjekt: PSP-Elemten 1.500.36.50.03.02 Kontenart: 43000000 Ergänzende Erläuterungen: Im Rahmen der Beschlussfassung über den Doppelhaushalt 2013/2014 sind die Mittel planmäßig in den Haushalt einzustellen. Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Miteinander Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 1. Ausgangslage Parallel zum Ausbau an Betreuungsplätzen für Kinder unter 3 Jahren stieg in den letzen Jahren der Bedarf an Schulkindbetreuungsangeboten. Der erhebliche Ausbaubedarf konnte in den Jahren 2011 und 2012 mit den vom Gemeinderat getroffenen Beschlüssen zum gro- ßen Teil befriedigt werden. Durch die Verpflichtung des § 24 (2) Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder- und Jugend- hilfe (SGB VIII), Kindern im schulpflichtigen Alter ein bedarfsgerechtes Angebot in Tagesein- richtungen vorzuhalten und die Tatsache, dass ein flächendeckender Ausbau des integrati- ven Ganztagesangebotes für Schulkinder in Schulen größere Zeitintervalle beanspruchen wird, muss der Ausbau der Schulkindbetreuung im Rahmen der Jugendhilfe weiter forciert werden. Über Form, Ausbaugrad und Inhalte hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 26.06.2012 bereits beschlossen. 2. Notwendigkeit einer Förderrichtlinie für Schülerhortangebote Durch die zunehmende Erwerbstätigkeit beider Eltern und nicht ausreichender bedarfsge- rechter Ganztagsschulplätze im Grundschulbereich und an den weiterführenden Schulen bleibt der Druck auf der Jugendhilfe erhalten, neue Hortplätze zu schaffen. Eine entsprechende Elternbefragung des Amtes für Stadtentwicklung prognostiziert auch weiterhin einen stark wachsenden Bedarf im Bereich der Schulkindbetreuung. In der Vergangenheit wurde ein gewachsenes Fördersystem für Schülerhortangebote der freien Träger praktiziert. Dieses war jedoch nicht geeignet, einen Anreiz für Bau und Betrieb von Schülerhorten zu schaffen, da die Fördersätze unterschiedlich komplementär zur staatli- chen Förderung berechnet wurden. Das über Jahre in der Praxis so gewachsene Fördersys- tem baute auf Einzelregelungen auf, die zum Teil im Jahre 1966 mit einzelnen Trägern ver- einbart wurden. Eine einheitliche Regelung bezüglich förderfähiger Stellenschlüssel, Förder- prozentsätzen, Miet- bzw. Baukostenzuschüssen oder Geschwisterkinderzuschüssen exis- tiert nicht. Die individuell vereinbarten Personalkostenzuschüsse für Schülerhortangebote der freien Träger führten in der Vergangenheit dazu, dass keine neuen Träger gewonnen werden konnten und das Ausbauprogramm für die Schulkindbetreuung nahezu gänzlich durch eigene Einrichtungen der Stadt Karlsruhe abgedeckt werden musste. Um eine einheitliche, nachvollziehbare und nicht zuletzt attraktive Förderstruktur zu erhalten, wird deshalb empfohlen, ab dem Jahr 2013 die Schülerhortförderung in eine Richtlinie zu fassen. Damit wird nicht nur der Forderung einer Neuregelung der Bezuschussung von Schülerhortangeboten freier Träger aus der Mitte des Gemeinderates Rechnung getragen, sondern auch der Initiative aus verschiedenen Gemeinderatsfraktionen, Geschwisterkinder- zuschüsse für Kindertagesstätten und Kinderkrippen auch auf den Hortbereich auszudeh- nen. Die bisherige Bandbreite der Bezuschussung reicht historisch bedingt von einer Förderung im Umfang der vollen Personalkosten abzüglich des Landeshortzuschusses über 70 % der Fachpersonalkosten abzüglich 75 % des Landeshortzuschusses bis hin zur Übernahme von 50 % der Fachpersonalkostenzuschüsse, ohne Anrechnung des Landeszuschusses. Auch aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes muss das bisherige Verfahren der Hort- förderung aus finanzjuristischer Sicht geändert werden. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 3. Regelungen in der Richtlinie für die Förderung von Schülerhorten Im Gegensatz zur Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen wird mit der Richtlinie für die Schülerhorte der gesamte Umfang der För- derung als Freiwilligkeitsleistung geregelt, da hier keine gesetzliche Verpflichtung für die Kommune besteht, einen bestimmten Fördersatz, bezogen auf die Betriebsausgaben zu gewähren. Gleichwohl wurde bei der Festlegung des Fördersystems, der Förderhöhe und der Formen der Bezuschussung auf Gleichklang der beiden Zuschusssysteme geachtet. Stellenschlüssel Hier gelten die Vorgaben des Landesjugendamtes. In der städtischen Förderrichtlinie sind die Angebotsformen des Horts an der Schule und des Nachmittagshorts definiert und mit einem zuschussfähigen Fachkraftschlüssel von 1,5 Stellen pro Gruppe festgelegt. Für die in der städtischen Bedarfsplanung enthaltenen Ganztagshortangebote beträgt der zuschussfä- hige Stellenschlüssel 2,5 Fachkräfte pro Gruppe. Fördervoraussetzungen Die Fördervoraussetzungen sind wie bei den Regelungen für die Förderung von Kinderta- gesstätten und Kinderkrippen eng an die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe und an die Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes geknüpft. Zuschüsse Um einen Gleichklang in der Förderung der Kindertagesbetreuung zu erreichen, sollen die Zuschüsse auch im Schülerhortbereich an der Höhe der aufgewendeten Fachpersonalkos- ten ausgerichtet sein. Der Fördersatz beträgt 88 % der nach dem Personalschlüssel anrech- nungsfähigen Fachkraftstellen. Hiervon werden die Landeszuschüsse zu 100 % auf die Schülerhortförderung angerechnet. Der Landeszuschuss beträgt derzeit je Gruppe 12.373,00 € jährlich. Für Räume, die nicht im Eigentum eines Trägers stehen, werden analog zur Kindertages- stättenregelung Mietkostenzuschüsse in Höhe von bis zu 10,00 € pro m² Kaltmiete gewährt. Daneben können Investitionskostenzuschüsse für die Erstausstattung mit Mobiliar bewilligt werden. Für Angebote im Rahmen der „Ergänzenden Betreuung“ sind im Rahmen dieser Richtlinie keine Zuschüsse vorgesehen. Flexible Nachmittagsbetreuungsgruppen, die schon bisher im Rahmen der Schülerhortförde- rung bezuschusst wurden, erhalten im Rahmen des Bestandsschutzes die bisherige Förde- rung (50 % Personalkostenzuschuss ohne Anrechnung des Landeszuschusses) weiter ge- währt. Geschwisterkinderzuschüsse Zur Entlastung von Karlsruher Familien mit mehreren Kindern soll auch hier eine Geschwis- terkindregelung gelten, welche die Eltern von der Beitragszahlung für Kinder befreit, deren Geschwister bereits eine Betreuungseinrichtung besuchen. Die Beitragsbefreiung ist jedoch auf das Niveau des Beitrags städtischer Schülerhortangebote begrenzt. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 4. Gültigkeit der Richtlinie Die Richtlinie zur Schülerhortförderung soll am 01.01.2013 in Kraft treten. Davon ausge- hend, im Zuge des Planungsauftrags des Oberbürgermeisters zu integrativen Ganztagsan- geboten für Schulkinder und dem damit verbundenen Ausbau der Grundschulen als Ganz- tagsgrundschulen keine Schranken aufzuerlegen und um dem Aufbau von Doppelstrukturen in der Schulkindbetreuung langfristig entgegenzuwirken sowie die unterschiedlichen Ange- bote sinnvoll miteinander verknüpfen zu können, sollen die Richtlinien für die Förderung des Schülerhortangebotes zeitlich begrenzt werden. Daher verliert die vorgelegte Richtlinie zum 31.12.2022 ihre Gültigkeit. 5. Beteiligung der Hortträger Der Entwurf der Hortförderrichtlinie wurde den Trägern Ende Juli vorgestellt. Hierbei wurde darauf hingewiesen, dass diese Richtlinie eine auskömmliche kommunale Förderung eben- so wie die Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes garantieren soll, um nicht zuletzt den Karlsruher Eltern vertretbare Elternbeiträge einzuräumen. Anregungen der freien Träger wurden in die Richtlinie aufgenommen. Die Träger haben außerdem die Möglichkeit erhal- ten, sich mit weiteren Änderungsvorschlägen schriftlich bis zum 06.08.2012 an die Sozial- und Jugendbehörde zu wenden. Diese Möglichkeit hat kein Träger in Anspruch genommen. Im Arbeitsausschuss des Jugendhilfeausschusses wurde die Förderrichtlinie am 01.10.2012 diskutiert. 6. Finanzielle Auswirkungen In den Gesamtaufwendungen von ca. 1,39 Mio. Euro pro Jahr sind alle bisherigen an die freien Träger von Schülerhortangeboten gewährten städtischen Zuschüsse enthalten. Au- ßerdem wurden die Landeshortzuschüsse, die an die freien Träger direkt ausbezahlt wer- den, abgezogen. Nicht enthalten sind die zusätzlichen Aufwendungen für den weiteren Hortausbau in den Jahren 2013 und 2014. Über diese Mittel wird im Rahmen der Beratung und Beschlussfassung des Doppelhaushalts 2013/2014 entschieden. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Beschluss: I. Antrag an den Gemeinderat/Ausschuss Der Gemeinderat stimmt - nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss - dem Erlass der Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Schülerhorten freier Träger ab 01.01.2013 bis 31.12.2022 zu.