Bundeskinderschutzgesetz - Auswirkungen durch den Anspruch auf Unterstützung durch eine "insoweit erfahrene Fachkraft"

Vorlage: 30370
Art: Beschlussvorlage
Datum: 09.10.2012
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Jugendhilfeausschuss

    Datum: 10.10.2012

    TOP: 2.3

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • TOP 2c Beschlussvorlage JuHi Ausschuss 10.10.2012 zu IeF_20120926
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: Jugendhilfeausschuss Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 10.10.2012 2c öffentlich Dez. 3 Bundeskinderschutzgesetz - Auswirkungen durch den Anspruch auf Unterstützung durch eine „insoweit erfahrene Fachkraft“ Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Jugendhilfeausschuss 10.10.2012 2c Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Auswirkungen des Bundeskinderschutzgeset- zes im Bereich „Anspruch auf Unterstützung durch eine „insoweit erfahrene Fachkraft (IeF)““ nach § 8a und b Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder-und Jugendhilfe (SGB VIII) zur Kenntnis. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG), das seit 1.1.2012 in Kraft ist, trägt vor allem der Erkenntnis Rechnung, dass Prävention und frühzeitiges Eingreifen ent- scheidend zur Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen sind. Deshalb wurden z.B. die Frühen Hilfen mit ihren Netzwerken, die Familienhebammen, aber auch die Un- terstützung von Fachleuten, die beruflich mit Kindern und Jugendlichen befasst sind, gestärkt. Nach § 8a Abs. 4 SGB VIII muss das Jugendamt „in Vereinbarungen mit den Trä- gern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen“ sicherstellen, dass „bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fach- kraft (IeF) beratend hinzugezogen wird“. Die großen Träger der Jugendhilfe in Karls- ruhe haben eigene IeF ausgebildet und bereitgestellt. Für die städtischen Dienststel- len, kleineren Träger und Kindertageseinrichtungen hat die Hauptabteilung Beratung der SJB derzeit zwölf IeF benannt, die bei Bedarf eingeschaltet werden (drei bei der Psychologischen Beratungsstelle (PBSt), sieben beim Psychosozialen Dienst (davon zwei in Ausbildung) sowie zwei IeF im Bereich sexuelle Gewalt bei der Fachbera- tungsstelle AllerleiRauh (s. Vorlage 2d)). Eine Vereinbarung mit diesen Trägern re- gelt das Verfahren. Die Inanspruchnahme dieser städtischen IeF betrug seit 2007, dem Start der Ver- einbarung, zwischen 1 und 11 Fälle im Jahr. Seit Beginn 2012 nimmt die Inan- spruchnahme zu (7 Fälle in den ersten drei Monaten). § 8b SGB VIII, der durch das BKiSchG am 1.1.2012 eingefügt wurde, weitet den Kreis der Anspruchberechtigten für IeF deutlich aus, vor allem auf Lehrerinnen und Lehrer, Kinderärztinnen und Kin- derärzte, Hebammen u.v.a. Bei AllerleiRauh nehmen die Wünsche von Institutionen nach Unterstützung bei der Abklärung des Verdachts auf sexuelle Gewalt deutlich zu (s. Vorlage 2d). Der örtliche Träger der Jugendhilfe ist verpflichtet, die Berechtigten zu informieren und ihren Anspruch auf fachliche Beratung und Begleitung zu befriedigen, siehe auch Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ) und die Bundesarbeits- gemeinschaft Landesjugendämter (Juni 2012): „Handlungsauftrag Aus § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) sowie § 8b Abs. 1 SGB VIII ergibt sich ein Auftrag zur Information über die Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Angebote der fachlichen Beratung für die genannten Berufsgruppen und Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen. Dieser ist grundsätz- lich vom örtlichen Träger, und darüber hinaus ggf. durch Angebote und Empfehlun- gen des überörtlichen Trägers zu erfüllen. Der örtliche Träger muss ein bedarfsge- rechtes Beratungsangebot durch insoweit erfahrene Fachkräfte gewährleisten.“ Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Beschluss: I. Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Auswirkungen des Bundeskinderschutz- gesetzes im Bereich „Anspruch auf Unterstützung durch eine „insoweit erfahrene Fachkraft (IeF)“ nach § 8a und b Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder-und Jugendhilfe (SGB VIII) zur Kenntnis.