Bundeskinderschutzgesetz - Allgemeine Einführung

Vorlage: 30368
Art: Beschlussvorlage
Datum: 09.10.2012
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Jugendhilfeausschuss

    Datum: 10.10.2012

    TOP: 2.1

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • TOP 2a Beschlussvorlage JHA 10.10.2012 TOP 2a 260912
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: Jugendhilfeausschuss Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 10.10.2012 2a öffentlich Dez.3 Bundeskinderschutzgesetz - Allgemeine Einführung Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Jugendhilfeausschuss 10.10.2012 2a Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Vorlage zur Kenntnis. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Am 08.06.2011 wurde im Jugendhilfeausschuss das Kinder- und Jugendschutzkonzept der Stadt Karlsruhe vorgestellt und beschlossen, nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Vormundschaftsrechts, nach Vorlage des Abschlussberichts des Runden Tisches 'Se- xueller Kindesmissbrauch' und nach Verabschiedung des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG), das Thema Kinder- und Jugendschutz (siehe auch http://www.karlsruhe.de/b3/ soziales/hilfsangebote/kinderschutz/infomaterial) erneut im Jugendhilfeausschuss zu behan- deln. Das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ist am 06.07.2012 in Kraft getreten. Es zielt insbesondere darauf ab, den persönlichen Kontakt des Vormundes zu den Kindern und Jugendlichen in der Vormundschaft zu stärken, indem ein Vormund künftig jedes von ihm betreute Kind und jede Jugendliche/jeden Jugendlichen in der Regel einmal im Monat in dessen Umfeld besucht. Um hierfür die Voraussetzungen zu schaffen, soll ein Amtsvormund künftig höchstens 50 Kinder und Jugendliche betreuen. Der Runde Tisch 'Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich' hat im Rahmen seiner 5. und ab- schließenden Sitzung am 30.11.2011 seinen Abschlussbericht verabschiedet. Die enthalte- nen Empfehlungen stärken den systematischen Ausbau von Präventions- und Interventi- onsmaßnahmen und haben unter anderem Berücksichtigung im BKiSchG gefunden (siehe Vorlage 2c). Das BKiSchG oder exakt 'Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Ju- gendlichen' ist am 01.01.2012 in Kraft getreten. Es setzt den (vorläufigen) Schlusspunkt un- ter eine längere politische und fachliche Diskussion und besteht neben einer Eingangs- und Schlussformel aus 6 Artikeln:  Art. 1 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz  Art. 2 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch  Art. 3 Änderung anderer Gesetze  Art. 4 Evaluation  Art. 5 Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch  Art. 6 Inkrafttreten Das BKiSchG beinhaltet unter anderem die gesetzlichen Grundlagen für folgende Aufgaben:  Frühe Hilfen (in Karlsruhe aufgebaut unter dem Stichwort 'Frühe Prävention', siehe Vorlage 2b), Ergänzende Erläuterungen Seite 3  Stärkung der Rechte von Kindern und Jugendlichen, insbesondere im Hinblick auf ih- ren Anspruch auf Beteiligung und Beratung (siehe Vorlage 2d),  Sicherstellung der Beratungsqualität und der fachlichen Beratung (siehe Vorlage 2c, 2d),  Kontinuitätssicherung bei Zuständigkeitswechsel: Allgemein und in der Pflegekinder- hilfe,  Weiterentwicklung des Kinderschutzes,  Auf- und Ausbau von Netzwerkstrukturen im Kinderschutz,  Qualitätsentwicklung. Bereits im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens hat der Soziale Dienst Karlsruhe begon- nen, die Qualität der Arbeit und der Zusammenarbeit im Bereich Kinderschutz zu verbessern und verbindlich zu regeln. Die Inhalte des laufenden Projekts 'Qualitätsentwicklung im Kin- derschutz' entsprechen den gesetzlich formulierten Ansprüchen, die sich im Bereich des Sozialen Dienstes hauptsächlich auf den neu gefassten und konkretisierten § 8a Sozialge- setzbuch - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) beziehen:  Festlegung von Standards zur Bearbeitung von Meldungen über Kindeswohlgefährdun- gen durch die Bezirkssozialarbeit mit Konkretisierung der Dokumentationspflichten, der Durchführung von Hausbesuchen und Inaugenscheinnahme von Kindern sowie der Er- stellung von Arbeitshilfen.  Neuformulierung der Verfügung 'Einleitung von Strafverfahren durch den Sozialen Dienst' unter Einbeziehung des Zentralen Juristischen Dienstes, der Staatsanwaltschaft sowie des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht.  Festlegung von Standards zur Bearbeitung von Meldungen über Kindeswohlgefährdun- gen durch die Schulsozialarbeit sowie Sozialpädagogische Gruppenarbeit einschließlich der Erstellung von Arbeitshilfen.  Durchführung einer umfangreichen Befragungsaktion bei relevanten Kooperationspart- nerinnen und -partnern, um die Zusammenarbeit im Kinderschutz zu optimieren.  Weiterentwicklung der Kooperationsvereinbarungen mit Einrichtungen und Diensten der Träger der freien Jugendhilfe.  Einführung eines Beschwerdemanagements im Kinderschutz. Die fortdauernde Leistungsverpflichtung bei Zuständigkeitswechseln wurde durch das Ge- setz konkretisiert und ergänzt. Neu hinzugekommen sind Vorgaben zur Fallübergabe an das neu zuständige Jugendamt. Dieses muss sicherstellen, dass Hilfen, insbesondere Hilfen zur Erziehung, lückenlos weitergewährt werden. Ebenso wurde die Datenübermittlung erweitert, Ergänzende Erläuterungen Seite 4 und die Fallübergabe darf nur noch durch ein persönliches Gespräch mit Beteiligung der Leistungsberechtigten erfolgen. Der Auf- und Ausbau von Netzwerkstrukturen im Kinderschutz sowie die Qualitätsentwick- lung in der Kinder- und Jugendhilfe werden auch in den kommenden Jahren die öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe in Anspruch nehmen. In Karlsruhe können die Fachleute auf eine gute Struktur für die Zusammenarbeit der verschiedenen Institutionen im Kinder- schutz vertrauen. Daran anknüpfend wird in einem schrittweisen Vorgehen unter Einbezug der Jugendhilfeplanung zunächst ein Konzept für die Struktur des Netzwerkes entwickelt, in dem Ziele und Zweck der Netzwerke sowie Grundzüge einer Kooperationskultur erarbeitet werden. Ein Schwerpunkt der Jugendhilfeplanung wird darüber hinaus neben der Bereitstel- lung der erforderlichen und geeigneten Infrastruktur zur Erfüllung der Aufgaben des SGB VIII eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung sein. Hierfür müssen nach § 79a SGB VIII Grunds- ätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung weiterentwickelt, angewandt und regelmäßig überprüft werden. Die Steue- rungsverantwortung hierfür liegt in der Steuerungsgruppe zum Kinderschutz (zusammenge- setzt aus Vertretern und Vertreterinnen der öffentlichen und freien Jugendhilfe) unter Füh- rung der Jugendamtsleitung. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Beschluss: I. Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Vorlage zur Kenntnis.