Bebauungsplan "Bulach-Mittelfeld, 3. Änderung", Karlsruhe-Bulach: Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB)
| Vorlage: | 30359 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 25.05.2016 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Beiertheim-Bulach, Oberreut |
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BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 39. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 16.10.2012 1204 4 öffentlich Dez. 6 Bebauungsplan "Bulach-Mittelfeld, 3. Änderung", Karlsruhe-Bulach: Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss gemäß §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 16.10.2012 4 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Beschluss zur Aufstellung und Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens mit öffentlicher Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 BauGB (Beschluss mit vollständigem Wortlaut siehe Seite 4). Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Kontierungsobjekt: Kostenstelle: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 1. Allgemeines zum Planinhalt und zum Verfahren Das Plangebiet liegt im südöstlichen Randbereich des Gewerbegebietes Bulach-Mittelfeld, in dem seitens der dort ansässigen Betriebe ein großer Bedarf an zusätzlichen Lager- und Ab- stellflächen besteht. Der rechtskräftige Bebauungsplan "Bulach-Mittelfeld (Änderung und Er- gänzung)", der am 11.06.1971 in Kraft getreten ist, sieht für diesen Bereich eine Verlänge- rung der Karlstraße vor. Auch ein Änderungsbebauungsplan vom 08.04.1993 in einem Teil- bereich am östlichen Ende der Straße "Im Mittelfeld" sieht die planungsrechtliche Sicherung der verlängerten Karlstraße noch vor. Allerdings gab es schon zum damaligen Zeitpunkt Überlegungen, auf eine Verlängerung der Karlstraße zu verzichten. Bereits im Verkehrslini- enplan von 1984 und dem Flächennutzungsplan von 1985 zeichneten sich andere Pla- nungsüberlegungen ab und zwischenzeitlich wird für eine Verlängerung der Karlstraße kein Bedarf mehr gesehen. Es besteht somit die Möglichkeit, den dringenden Bedarf an Lager- und Abstellflächen auf einer Teilfläche der damals geplanten Straßentrasse zu decken. So soll mit der nun vorlie- genden Planung ein ca. 15 m tiefer Streifen entlang der Gewerbegrundstücke von Verkehrs- fläche in Gewerbefläche umgewandelt werden. Ein von der Deutschen Bahn angestrebter dreigleisiger Ausbau der Rheintalstrecke und auch eine von der AVG in Erwägung gezogene direkte Gleisverbindung zwischen dem Karlsruher Hauptbahnhof und der Neuen Messe bei Rheinstetten blieben weiterhin realisier- bar, falls eine diesbezügliche Planung wieder aufgegriffen würde. Die Größe und Lage des Plangebietes im Innenbereich ermöglicht die Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens nach § 13 a Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und 3 BauGB unter erleichterten Voraussetzungen. Soweit mit der Planung vom Flächennutzungs- plan abgewichen wird, der gegenwärtig noch eine Grünfläche darstellt, ist dies in diesem Verfahren zulässig, da hierdurch die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeinde- gebietes nicht beeinträchtig wird. Der Flächennutzungsplan ist dann später im Wege der Berichtigung anzupassen (§ 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Auf der nicht realisierten Verkehrsfläche hat sich in der Vergangenheit eine Grünfläche ent- wickelt, die extensiv durch das Gartenbauamt gepflegt wird. Die Vegetation besteht aus Wiese, Sträuchern und Bäumen. Bereits mit der bisherigen Planung als Verkehrsfläche wäre aber eine weitgehende Versiegelung dieser Flächen zulässig gewesen. Mit der nun vorge- sehenen Planung sind daher keine weitergehenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten. Auch die Erstellung eines ansonsten nach § 2 a BauGB vorgeschriebenen Um- weltberichts sowie einer Umweltprüfung entfallen nach § 13 Abs. 3 BauGB. Gleichwohl bedarf die zur baulichen Nutzung vorgesehene Fläche einer näheren Betrach- tung hinsichtlich der Frage, ob der Umsetzung der Planung bereits erkennbare artenschutz- rechtliche Verbotstatbestände entgegenstehen. Hierzu wurde ein Fachgutachten in Auftrag gegeben, um das Vorkommen heimischer Vogelarten bzw. von Arten, die in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt sind, zu überprüfen. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass bezüglich der im Untersuchungsraum festgestellten bzw. potentiell vorkommenden Vogel- bzw. Fle- dermausarten artenschutzrechtliche Problemstellungen durch die Durchführung der Arbeiten außerhalb der Brut- und Nistzeit vermieden bzw. aufgrund der Habitatsstruktur (überwiegend jüngere Bäume) ausgeschlossen werden können. Lediglich bezüglich der im Gebiet festge- stellten Zaun- und Mauereidechsen bedarf es vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen, um ein Hineinplanen in die Legalausnahme des § 44 Abs. 5 BNatSchG zu gewährleisten. Hierzu werden durch die Stadt Karlsruhe auf der im Plan dargestellten Fläche (Fläche für Maßnah- men des Artenschutzes für FFH-Anhang-IV-Arten) neue Steinriegel und Winterquartiere Ergänzende Erläuterungen Seite 3 bzw. Eiablageplätze angelegt. Entsprechende Festsetzungen wurden in den Bebauungsplan aufgenommen. 2. Beteiligung am bisherigen Planungsprozess Die Öffentlichkeit konnte sich über die Ziele und Zwecke dieser Planung bereits aufgrund einer im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe am 11.05.2012 erfolgten Bekanntmachung informie- ren und dazu im Zeitraum vom 14.05. bis 29.05.2012 die Unterlagen zur Planung einsehen. Zugleich bestand die Möglichkeit, sich in diesem Zeitraum zur Planung zu äußern. Ein Gewerbetreibender aus dem Gebiet Bulach-Mittelfeld sprach sich in seiner Stellung- nahme für die Möglichkeit einer vollständigen Versiegelung der nun geplanten Erweiterungs- fläche aus. Dies entspräche jedoch nicht den Vorgaben der Baunutzungsverordnung, wo- nach die Obergrenze für das Maß der baulichen Nutzung im Gewerbegebiet bei einer GRZ von 0,8 liegt. Im Übrigen soll die an der südöstlichen Grenze der Gewerbegebietsauswei- sung vorgesehene Bepflanzung auch städtebaulich zu einer Abschirmung der gewerblich genutzten Grundstücke zur angrenzenden Grünfläche beitragen. Auch der Nachbarschafts- verband Karlsruhe hatte sich für einen Erhalt der Randeingrünung ausgesprochen und sogar eine Erweiterung des Plangebiets mit der Festsetzung als öffentliche Grünfläche angeregt. Letzterem ist die Stadtplanung aber nicht gefolgt, da hierfür keine Erforderlichkeit gesehen wurde. Die Grünfläche bleibt, soweit Planungen zur Gleis- und Radwegeinfrastruktur sich nicht konkretisieren, in ihrem nun vorgesehenen Zuschnitt erhalten. Durch die geplante Ausweisung des Gewerbegebietsstreifens und dem "Heranrücken" des Gewerbegebiets an die Bahnanlagen verbleibt nämlich noch ausreichend Raum für die Trassenführung eines zusätzlichen Bundesbahngleises und auch eines Straßenbahngleises für den Fall einer ge- wünschten Anbindung der Neuen Messe unmittelbar an den Hauptbahnhof. Entsprechenden Einwendungen der Deutschen Bahn wird damit Rechnung getragen. Eine Übersicht der im Verfahren eingegangenen Anregungen bzw. Einwände findet sich inhaltlich in beiliegender Anlage 1. Dem ist jeweils die Stellungnahme der Stadtplanung ge- genübergestellt. 3. Verfahrensfortgang Der betroffenen Öffentlichkeit ist nunmehr in einem weiteren Verfahrensschritt gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Gelegenheit zu geben, zum Bebau- ungsplanentwurf in der jetzigen Fassung Stellung zu nehmen. Das kann mit einer öffentli- chen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 BauGB erfol- gen. Hierzu wird dem Gemeinderat empfohlen, den nachstehenden Beschluss zu fassen. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt: 1. Die Aufstellung des Bebauungsplanes "Bulach-Mittelfeld, 3. Änderung", Karlsruhe- Bulach und das Verfahren hierzu mit der Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 13 a in Verbindung mit §§ 13, 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches fortzusetzen. 2. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 26.04.2012 in der Fassung vom 05.07.2012 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Be- bauungsplan aufnehmen oder zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes wiederholen. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 5. Oktober 2012
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Seite 1 von 5 Anlage Bebauungsplan „Bulach-Mittelfeld, 3. Änderung“ , Karlsruhe-Bulach hier: Stellungnahme des Stadtplanungsamtes zu den Ausführungen der Behörden und sonsti- gen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Anhörung sowie zu den Äußerungen aus der Öffentlichkeit im Rahmen der Beteiligung Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen: Stellungnahmen der Behörden und ande- rer Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung DB Services Immobilien GmbH, 03.05.2012/19.06.2012 Die Ausweisung einer Grünausgleichsfläche auf DB-Gelände für eine Maßnahme, Dritter lehnen wir ab. Die für den Ausgleich erforderlichen Flä- chen (CEF-Maßnahmen) liegen auf städti- schem Gelände. Für die Trassenführung eines weiteren DB- Gleises in Richtung Süden ist die erforderli- che Fläche freizuhalten. Der Abstand zwischen dem neuen GE und den DB-Anlagen beträgt an der engsten Stelle 15,00 m - dies ist für ein weiteres Gleis ausreichend. Es ist zu berücksichtigen, dass es im Nah- bereich von Bahnanlagen zu Immissionen aus dem Bahnbetrieb (Bremsstaub, Lärm, Erschütterungen, Beeinflussung durch elekt- romagnetische Felder) kommen kann und gegenüber der DB AG keine Ansprüche für die Errichtung von Schutzmaßnahmen gel- tend gemacht werden können. Unter Ziffer 8 „Immissionen“ der Hinweise wird ein entsprechender Vermerk aufge- nommen. Nachbarschaftsverband Karlsruhe, 14.05.2012 Die B-Plan-Änderung tangiert eine im FNP dargestellte Grünfläche, deren Erhalt als Randeingrünung des GE zur Bahnlinie auch nach der Überplanung gewahrt werden soll- te. Der Erhalt des Grünstreifens als Randein- grünung des GE zur Bahnlinie bleibt im Sinne des FNP gewahrt, auch wenn 15,00 m durch die GE-Erweiterung in ihn eingegriffen wird. Zur Sicherung dieser Ziele sollte im Hinblick auf eine weitere Inanspruchnahme dieses Grünstreifens durch künftigen Netzausbau des Schienen- und Radverkehrs der Gel- tungsbereich des B-Plans z. B. bis zum Rand der Wendeschleife erweitert und eine öffentliche Grünfläche mit Fuß- und Radweg festgesetzt werden. Der Grünstreifen zwischen dem Plangebiet und der DB-Trasse bleibt erhalten. Eine planungsrechtliche Sicherung wird nicht für erforderlich gehalten. Seite 2 von 5 Aus Sicht des NVK kann die Planung dem- nach als entwickelt i. S. von § 8 Abs. 2 BauGB angesehen werden, wenn durch den Bebauungsplan die Sicherung einer geord- neten Grünstruktur zwischen den zusätzli- chen Lagerflächen und den geplanten Gleisanlagen erfolgt. Da es sich bei dieser Planung um einen B- Plan der Innenentwicklung handelt, muss sie nicht zwingender Weise als aus dem FNP entwickelt angesehen werden können, sondern besteht gem. § 13 a Abs. 2 Ziffer 2 BauGB die Möglichkeit, den FNP im Wege der Berichtigung anzupassen. Ziffer 2.1 der Begründung „Vorbereitende Bauleitplanung“ wird entsprechend abgeändert. Zentraler Juristischer Dienst, Wasserbehörde, 01.06.2012 Eine Versickerung des anfallenden Nieder- schlagswassers ist grundsätzlich möglich, aber eine verbindliche Festlegung eines Versickerungserfordernisses kann im Be- bauungsplan nicht festgesetzt werden, da der Standort genau am Randbereich der Kinzig-Murg-Niederung liegt, die durch einen häufigen Wechsel von Ton-, Schluff-, Torf- und Sandschichten gekennzeichnet ist. Da- her wird empfohlen, die Lage der Versicke- rungsmulden anhand von Baugrunduntersu- chungen im Einzelfall festzulegen, um eine schadlose Niederschlagswasserversicke- rung mit vertretbarem Aufwand zu gewähr- leisten. Sowohl in den Festsetzungen als auch in der Begründung und den Hinweisen wurden entsprechende Formulierungen aufgenom- men, die den Anregungen der Wasserbe- hörde Rechnung tragen. Die Versickerung von Niederschlagswasser ist grundsätzlich in einem Zulassungsverfah- ren nach wasserrechtlichen Vorgaben zu beurteilen (Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg über die dezentrale Beseitigung von Nieder- schlagswasser vom 22.03.1999, GBl. S. 182). Die Ziffer 3 „Niederschlagswasser“ der Hinweise wird entsprechend ergänzt. Zentraler Juristischer Dienst, Abfallrechts- und Altlastenbehörde, 01.06.2012 Im Planungsbereich liegen aufgrund der La- ge im Siedlungsgebiet keine Daten über die dort ursprünglich natürlich vorkommenden Böden vor - es dürfte sich aber überwiegend um bereits anthropogen gestörte Böden handeln. Die Ziffer 3.2 „Bodenbeschaffenheit“ der Begründung wird entsprechend vervollstän- digt. Der humushaltige Oberboden ist, soweit vorhanden, vor der Errichtung der Abstell- und Lagerflächen abzuschieben und mög- lichst vor Ort auf bereits gestörten Flächen zu verwerten. Ziffer 6 „Erdaushub/Baumaterialien“ der Hinweise wird entsprechend erweitert. Seite 3 von 5 Die ortsfremd abgelagerten Bodenmateria- lien sowie der nahe der Bahnstrecke anzu- treffende Boden sind vor einer weiteren Verwendung umwelttechnisch zu begutach- ten und danach ggf. unter abfallrechtlichen Gesichtspunkten zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung einzustufen. Ziffer 5 „Altlasten“ der Hinweise wird ent- sprechend ergänzt. Industrie- und Handelskammer, 04.06.2012 Wir fordern, den Entwurf des Bebauungs- plans so zu ändern, dass die vollständige Nutzung durch die Betriebe möglich ist. Eine 100%ige Ausnutzung der Erweite- rungsflächen ist nicht möglich, da die GRZ für ein GE-Gebiet 0,8 (also 80 %) beträgt. Eine Bepflanzung sollte allenfalls auf der Seite der städtischen Grünfläche vorge- schrieben werden. Deshalb kann auch das Pflanzgebot auf diesen Flächen nicht entfallen, zumal ge- stalterisch ein ansprechender Übergang zur anschließenden Grünfläche geschaf- fen werden soll. Ein Maschendrahtzaun von 2,00 m Höhe ist u. E. als Absicherung vor Ein- bruch/Diebstahl völlig unzureichend. Wir fordern deshalb, eine 3,00 m hohe Beton- mauer auf der neuen Grundstücksgrenze zuzulassen, wie bereits zum Teil jetzt schon vorhanden. Um den Gewerbetreibenden aus Sicher- heitsgründen entgegenzukommen, soll jetzt ein „Stahlgitterzaun o. Ä.“ von max. 2,50 m Höhe zugelassen werden, der in die zu pflanzende Hecke integriert werden kann. Eine „Mauer“ an dieser Stelle ist aufgrund der vorgenannten Ausführungen auch weiterhin nicht zulässig. Ferner ist vorgeschrieben, dass das Nie- derschlagswasser über Versickerungsmul- den abzuleiten ist. Dies ist bei Lagerung von umweltgefährdenden Stoffen nicht möglich, da die Betriebsflächen entspre- chend versiegelt sein müssen, damit das Regenwasser nicht ungeklärt versickern kann. Wir regen an, die örtlichen Bauvor- schriften so abzufassen, dass die Möglich- keit der Versiegelung erlaubt wird, falls dies erforderlich ist. In den örtlichen Bauvorschriften wird fest- gesetzt, dass das Niederschlagswasser von befestigten Flächen zur Versickerung zu bringen ist, wenn dies „schadlos und mit vertretbarem Aufwand“ möglich ist. In der Praxis bedeutet dies, dass die Versi- ckerungsfähigkeit vom Einzelfall abhängig und daher jeweils für jedes Grundstück separat zu prüfen ist. Eine Lagerung um- weltgefährdender Stoffe wäre nur zulässig, wenn auch die dafür erforderlichen Vor- kehrungen getroffen werden. Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 2 - Raumordnung, 05.06.2012 In Bezug auf Ziffer 2.1 der Begründung wird darauf hingewiesen, dass es „redaktionelle Anpassungen“ eines FNP nicht gibt. Entwe- der ist die Planung aus dem FNP entwickelt oder dieser wird aufgrund eines Bebau- ungsplans der Innenentwicklung (§ 13 a BauGB) im Wege der Berichtigung ange- passt oder in einem Regelverfahren bzw. Verfahren nach § 13 BauGB geändert. Da die Planung nicht als aus dem Flä- chennutzungsplan entwickelt angesehen werden kann - es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung - wird der Text der Ziffer 2.1 der Begrün- dung dahingehend geändert, dass der FNP „im Wege der Berichtigung“ anzu- passen ist. Seite 4 von 5 Äußerungen aus der Öffentlichkeit Stellungnahme der Stadtplanung Bürger aus der Gebrüder-Himmelheber-Straße, 16.05.2012 Bei diversen Vor-Ort-Terminen (EB Mergen, BM Obert, Wifö) wurde zugesagt, dass die hinzukommende Fläche zu 100 % genutzt werden kann. In einem GE mit einer GRZ von 0,8 können grundsätzlich nur 80 % der Fläche genutzt werden - so auch bei diesem B-Plan. 20 % sind als Vegetationsfläche anzulegen. Ein Maschendrahtzaun von 2,00 m Höhe reicht als „einbruchsichere“ Einfriedigung nicht aus, weshalb vorzusehen ist, die Ein- friedigung entsprechend der bereits vorhan- denen Mauerwände auszuführen. Als Übergang zum öffentlichen Grün kann eine 3,00 m hohe Mauer nicht zugelassen werden. Es soll jetzt aber ein 2,50 m hoher stabiler Stahlgitterzaun o. Ä. festgesetzt werden, der in eine zu pflanzende Hecke integriert werden kann. Die Entwässerung der Fläche sollte über eine neu zu verlegende Kanalisation möglich sein, die an das bestehende Abwassernetz der Hofflächen angeschlossen werden kann. Da eine Niederschlagswasserversickerung grundsätzlich möglich ist, muss im Einzelfall überprüft werden, ob die Versickerung schadlos und mit vertretbarem Aufwand erfolgen kann. Ansonsten verbleibt die Mög- lichkeit des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation. Bürger aus der Douglasstraße, 21.05.2012 Ist der verbleibende Platz für Erweiterungen des Schienenverkehrs (Ausbau DB-Strecke nach Rheinstetten/Verlängerung VBK/AVG- Strecke von Oberreut nach Bulach) ausrei- chend? Die engste Stelle zwischen den neuen GE- Flächen und den Gleisanlagen der DB ist 15,00 m breit. Dies reicht aus, um ein zu- sätzliches Gleis sowie einen Fuß- und Radweg unterzubringen. Ist es richtig, dass der Ausbau der Strecke Karlsruhe-Rheinstetten auf 3 oder 4 Gleise ins Hochgleis der Pfalzbahn münden soll? Ein oder zwei Gleise dort hoch? Sprich: Alle Stadtbahnen aus dem Albtalbahnhof kämen künftig vermutlich vom Hochgleis der Pfalz- bahn? Landet der Güterverkehr aus dem Rangierbahnhof (Rbf) dann künftig nur auf diesen Gleisen und später der Altstrecke? Oder wahlfrei auf Altstrecke und Strecke in den Rastatter Tunnel, dessen Bau ja lang- sam näher rückt und damit die Frage des Anschlusses der Neubaustrecke (NBS)...? Zu Detailfragen liegen der Stadtplanung keine Unterlagen vor. Weder von der DB noch von AVG/VBK gibt es konkrete Aus- bau- und Zeitpläne für diese Projekte. Seite 5 von 5 Haben Sie zufällig Höhenangaben für das Hochgleis der Pfalzbahn bei der Brücke über das Gütergleis, für das Gütergleis darunter und für das Hochgleis über die Litzenhardt- straße? Da es sich hierbei um DB-Anlagen handelt, liegen der Stadtplanung diese Höhenanga- ben nicht vor. Stadtplanungsamt Karlsruhe, 05.07.2012
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Bebauungsplan „Bulach-Mittelfeld, 3. Änderung“, Karlsruhe – Bulach beigefügt: Begründung und Hinweise - Entwurf - Bebauungsplan Bulach-Mittelfeld, 3. Änderung Fassung 05.07.2012 - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) .................... 3 1. Aufgabe und Notwendigkeit ................................................................... 3 2. Bauleitplanung ......................................................................................... 3 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung.................................................................... 3 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ...................................................................... 3 3. Bestandsaufnahme .................................................................................. 4 3.1 Räumlicher Geltungsbereich...................................................................... 4 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz ......... 4 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung .................................. 4 3.4 Eigentumsverhältnisse ............................................................................... 4 3.5 Belastungen ............................................................................................... 5 4. Planungskonzept ..................................................................................... 5 4.1 Art der baulichen Nutzung ......................................................................... 5 4.2 Maß der baulichen Nutzung ....................................................................... 5 4.3 Erschließung .............................................................................................. 5 4.3.1 ÖPNV ........................................................................................................ 5 4.3.2 Motorisierter Individualverkehr ................................................................... 5 4.3.3 Ruhender Verkehr ..................................................................................... 6 4.3.4 Trafostation ................................................................................................ 6 4.3.5 Ver- und Entsorgung .................................................................................. 6 4.4 Gestaltung ................................................................................................. 6 4.5 Grünordnung / Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen / Artenschutz ............ 6 4.5.1 Grünplanung, Pflanzungen ........................................................................ 6 4.5.2 Eingriff in Natur und Landschaft / Maßnahmen für den Artenschutz.......... 6 5. Umweltbericht .......................................................................................... 8 6. Statistik ..................................................................................................... 8 6.1 Flächenbilanz............................................................................................. 8 6.2 Bodenversiegelung .................................................................................... 8 7. Kosten ...................................................................................................... 9 B. Hinweise ................................................................................................. 10 1. Versorgung und Entsorgung .................................................................... 10 2. Entwässerung .......................................................................................... 10 3. Niederschlagswasser ............................................................................... 10 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale .................................................... 11 5. Altlasten ................................................................................................... 11 6. Erdaushub / Baumaterialien .................................................................... 11 7. Private Leitungen ..................................................................................... 11 8. Immissionen............................................................................................. 11 Bebauungsplan Bulach-Mittelfeld, 3. Änderung Fassung 05.07.2012 - 3 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Im südöstlichen Randbereich des Gewerbegebietes Bulach-Mittelfeld besteht für die dort ansässigen Gewerbebetriebe der dringende Bedarf an zusätzli- chen Lager- und Abstellflächen. Auf dem angrenzenden, zwischenzeitlich ent- standenen Grünstreifen setzt der rechtskräftige Bebauungsplan „Bulach- Mittelfeld, Änderung und Ergänzung“ von 1971 die nicht mehr weiterverfolgte Verlängerung der Karlstraße fest. Stattdessen soll den Angrenzern (Flurstücke 21583 - 21570/2) hier ein Streifen von 15 m Tiefe auf der Breite ihrer Grund- stücke angeboten werden, um den erwähnten Bedarf abzudecken. Da bereits im Verkehrslinienplan von 1984 und dem beschlossenen Flächen- nutzungsplan von 1985 das Projekt der verlängerten Karlstraße als Verbin- dungsspange vom östlichen Rand Bulachs, südlich an der Heidenstückersied- lung vorbei bis zur B 36, nicht wieder aufgenommen wurde und für diese Stra- ßenplanung auch künftig kein Bedarf gesehen wird, kann die Umwandlung von Verkehrsfläche in gewerbliche Fläche erfolgen. Seitens der DB AG wird ein dreigleisiger Ausbau der Rheintalstrecke ange- strebt, und die AVG plant eine direkte Gleisverbindung zwischen dem Karlsru- her Hauptbahnhof und der Neuen Messe in Rheinstetten. Die bereits hierfür von der DB AG vorbereitete Planung ruht derzeit jedoch. Die Trassenführung wird bereits in der vorliegenden Bebauungsplanänderung freigehalten. Als rechtliche Voraussetzung für eine künftige Nutzung als Lager- und Abstell- fläche ist jedoch die Änderung des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplanes notwendig. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Der derzeit gültige Flächennutzungsplan (FNP 2010 des NVK), wirksam seit dem 24.07.2004, aktualisiert Januar 2012, stellt das Plangebiet als „Grünflä- che“ dar. Der FNP NVK ist aufgrund der Nutzungsänderung in „Gewerbege- biet (GE)“ im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans der Innenentwicklung (§ 13 a BauGB) im Wege der Berichtigung anzupassen. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Die beabsichtigte dritte Bebauungsplanänderung sieht eine Teiländerung im Geltungsbereich des bestehenden Bebauungsplans „Bulach-Mittelfeld“ vor, der noch einen Grünstreifen bzw. Radweg sowie die Verlängerung der Karl- straße ausweist. Für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes wird dieser Plan aufgehoben. Bebauungsplan Bulach-Mittelfeld, 3. Änderung Fassung 05.07.2012 - 4 - 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Der ca. 9.240 m² große Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in Karlsru- he-Bulach in direktem südöstlichem Anschluss an das bestehende Gewerbe- gebiet Bulach-Mittelfeld. Maßgeblich für die Abgrenzung des Geltungsbereichs ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz Am südöstlichen Rand der vorhandenen Gewerbefläche schließt sich auf der 1971 festgesetzten, aber nicht realisierten Verkehrsfläche, Flst.Nr. 21000, eine zwischenzeitlich gewachsene Grünfläche an. Die Vegetation des flachen Ge- ländes besteht aus Wiesenfläche, Sträuchern und zwei Baumreihen. Bei den Böden dürfte es sich überwiegend um bereits anthropogen gestörte Böden handeln. Der bisher höchste gemessene Grundwasserstand liegt bei 113,50 m + NHN (NormalHöhenNull). Zur Überprüfung, ob durch die Umsetzung des geplanten Vorhabens arten- schutzrechtliche Verbotstatbestände im Sinne des § 44 Abs. 1 oder Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz ausgelöst werden bzw. werden können, wurde ein Fachgutachten in Auftrag gegeben. Es wurden neben heimischen Vogelarten u. a. die in Baden-Württemberg vorkommenden FFH-Anhang-IV-Arten hin- sichtlich potenzieller Vorkommen im Planbereich abgeprüft. Hierzu gehörig wurden Zaun- und Mauereidechsen festgestellt. Bei im Untersuchungsraum festgestellten bzw. potentiell vorkommenden Vogelarten handelt es sich um überwiegend kommune und weit verbreitete Arten, die auch in der näheren Umgebung siedeln. Einige stehen auf der Vorwarnliste (Rote Liste BW bzw. Rote Liste Deutschland). Gefährdete Arten i. S. der Roten Listen (=gefährdet, stark gefährdet oder vom Aussterben bedroht) wurden nicht beobachtet und sind auch nicht anzunehmen. Das Vorkommen von Fledermausarten ist aufgrund der Habitatausstattung denkbar (Jagdhabitat). Quartiere können sehr wahrscheinlich ausgeschlossen werden (jüngere Bäume, an denen entsprechende Strukturausbildung [Spal- ten, Höhlungen usw.] wenig ausgeprägt und wenig fortgeschritten ist). 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Das Gebiet wird derzeit als Grünfläche extensiv durch das Gartenbauamt der Stadt Karlsruhe gepflegt. Eine bestehende Trafostation zwischen den Gewerbegrundstücken grenzt an die Grünfläche und ist über sie erschlossen. Die vorhandenen, direkt angren- zenden Gewerbeflächen sind über die Litzenhardtstraße, Gebrüder-Bachert- Straße sowie über die Straße Im Mittelfeld erschlossen. 3.4 Eigentumsverhältnisse Die gesamte Planungsfläche befindet sich in städtischem Eigentum. Bebauungsplan Bulach-Mittelfeld, 3. Änderung Fassung 05.07.2012 - 5 - 3.5 Belastungen Schallimmissionen Das Planungsgebiet unterliegt Schallimmissionen durch die vorhandene über- regionale Rheintalbahntrasse. Diese Immissionen sind aber bei der hier ge- planten Nutzung als Lager- und Kfz-Abstellfläche unerheblich. Auch die zu er- wartenden Emissionen durch die Gewerbenutzung sind unerheblich. Geruchsimmissionen Es sind keine Geruchsbelästigungen vorhanden und es ist auch nicht mit einer belästigenden Geruchsemission durch die gewerbliche Ergänzungsfläche in ihrer Nutzung als Kfz-Abstellfläche und als Lagerfläche zu rechnen. Klima Die geplante Erweiterung hat keine nennenswerten Auswirkungen auf die kli- matischen Verhältnisse. Altlasten Es liegen keine Hinweise vor, die einen Altlastenverdacht begründen. 4. Planungskonzept Ziel der Planung ist, den angrenzenden Gewerbebetrieben die aus betriebli- chen Gründen dringend erforderliche Erweiterungsfläche als Kfz-Abstellfläche und Lagerfläche bereitzustellen. Dazu soll das Gewerbegebiet entlang der südöstlich verlaufenden Grundstücksgrenzen um einen 15 m tiefen Streifen vergrößert werden. 4.1 Art der baulichen Nutzung Das Plangebiet wird wie die westlich angrenzenden Grundstücke als Gewer- begebiet ausgewiesen, allerdings mit der Einschränkung, dass hier aus- schließlich Kfz-Abstellflächen und Lagerflächen in Ergänzung zur Hauptnut- zung auf den jeweiligen direkt angrenzenden Gewerbegrundstücken - ohne weitergehendes Baurecht - entstehen dürfen. 4.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der Versiegelung darf maximal 80 % der Fläche betragen. 4.3 Erschließung 4.3.1 ÖPNV Das Plangebiet - in Verbindung mit den angrenzenden Grundstücken - ist durch die Buslinie 51, die von Bulach nach Oberreut führt, an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden. 4.3.2 Motorisierter Individualverkehr Die Erschließung der Kfz-Abstellflächen und Lagerflächen erfolgt jeweils über die bereits erschlossenen Gewerbegrundstücke. Lediglich die Erweiterung des Flurstücks Nr. 21572 erhält eine zusätzliche Zufahrt am Wendehammer der Gebrüder-Bachert-Straße. Bebauungsplan Bulach-Mittelfeld, 3. Änderung Fassung 05.07.2012 - 6 - 4.3.3 Ruhender Verkehr Öffentliche Stellplätze sind im Gewerbegebiet Bulach-Mittelfeld bereits in vol- lem Umfang in allen Erschließungsstraßen als Längs- bzw. Senkrechtparkie- rungen angelegt. Trotzdem erweist sich das Kontingent als defizitär. Daher sollen im Teiländerungsbereich zusätzliche Kfz-Stellplätze für Mitarbeiter er- möglicht werden. 4.3.4 Trafostation Die Erschließung der vorhandenen Trafostation zwischen den Gewerbegrund- stücken wird über einen Weg gesichert, der an die Gebrüder-Bachert-Straße anbindet. 4.3.5 Ver- und Entsorgung Die Ver- und Entsorgung der Grundstückserweiterungen ist jeweils über die angrenzenden, bebauten Hauptgrundstücke gesichert. Niederschlagswasser soll in der gewerblichen Erweiterungsfläche versickern. Eine verbindliche Fest- legung eines Versickerungserfordernisses ist jedoch nicht möglich, da der Standort genau am Randbereich der Kinzig-Murg-Niederung liegt, die durch einen häufigen Wechsel von Ton-, Schluff-, Torf- und Sandschichten gekenn- zeichnet ist. Um eine schadlose Versickerung mit vertretbarem Aufwand zu gewährleisten, ist die Lage der Versickerungsmulden im Einzelfall anhand von Baugrunduntersuchungen festzulegen. Im Übrigen verbleibt die Möglichkeit, anfallendes Oberflächenwasser direkt der Kanalisation zuzuführen. 4.4 Gestaltung Die Kfz- und Lagerabstellflächen werden mit einer Sträucherhecke gesäumt, um der Gewerbefläche eine grüne Einfassung zu geben. 4.5 Grünordnung/Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen/Artenschutz 4.5.1 Grünplanung, Pflanzungen Bei einer GRZ im Gewerbegebiet von 0,8 sind 20 % der Grundstücksflächen als Vegetationsflächen anzulegen. Bei einer Grundstückstiefe von 15,00 m entspricht dies einem Streifen von 3,00 m. Zur Abschirmung der Grundstücke gegenüber der östlich angrenzenden Grünfläche und zur besseren Einbindung ist dieser Pflanzstreifen direkt an die Grundstücksgrenze zu legen. 4.5.2 Eingriff in Natur und Landschaft/Maßnahmen für den Artenschutz Das Plangebiet hat sich als extensiv gepflegte Wiese mit Sträuchern und vor- wiegend jüngeren Bäumen entwickelt. Die Umnutzung der bisher festgesetz- ten Verkehrsfläche in Lager- und Abstellfläche führt zu keinem weitergehen- den Eingriff. Da es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung han- delt, würden Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, aber ohnehin als im Sinne des § 1 a Abs. 3, Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten. Bezüglich des speziellen Artenschutzes kann auf der Grundlage des „Gutach- tens zur artenschutzrechtlichen Verträglichkeit der Planung“ (August 2011) von Dipl.-Ing. Jochen Lehmann davon ausgegangen werden, dass bei Umset- Bebauungsplan Bulach-Mittelfeld, 3. Änderung Fassung 05.07.2012 - 7 - zung der vorgeschlagenen Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF- Maßnahmen (vgl. Umsiedlung von Exemplaren, Zeitfenster für Zugriffe und Rodungen, CEF-Maßnahmen zur rechtzeitigen Bereitstellung von die ökologi- sche Funktionalität im näheren Umfeld aufrechterhaltenden Ersatzräumen) ein Hineinplanen in die Legalausnahme des § 44 Abs. 5 BNatSchG erfolgt. Bei im Untersuchungsraum festgestellten bzw. potentiell vorkommenden Vo- gelarten handelt es sich um überwiegend kommune und weit verbreitete Ar- ten, die zugleich auch in der näheren Umgebung siedeln. Einige stehen auf der Vorwarnliste (Rote Liste BW bzw. Rote Liste Deutschland). Gefährdete Ar- ten i. S. der Roten Listen (= gefährdet, stark gefährdet oder vom Aussterben bedroht) wurden nicht beobachtet und sind auch nicht anzunehmen. Vogel- taugliche Höhlen oder Horste wurden nicht festgestellt. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, es kann davon ausgegangen werden, dass einem Großteil der festgestellten bzw. anzunehmenden Vogelarten das Planungsgebiet ledig- lich als Nahrungsraum dient. Was die durch den BPlan vorgesehene Entfernung von Gehölzen anbelangt, kann davon ausgegangen werden, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbe- stände i. S. d. § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht ausgelöst werden, wenn diese Ar- beiten außerhalb der Brut- und Nistzeit, d. h. in der Zeit zwischen November und Februar, durchgeführt werden. Zum einen werden dadurch Individualver- luste vermieden und zum anderen sind dann populationsrelevante Störungen ebenfalls nicht zu befürchten. Soweit entfallende Gehölze eine ökologische Funktionalität für die Fauna auf- weisen, wird das „Entfallende“ aufgrund der gegebenen Strukturen im näheren Umfeld an anderer Stelle unschwer kompensiert. Die übrigen vorhandenen Gehölzstrukturen in der direkten Nachbarschaft werden als Lebensraum der Vögel erhalten und durch die Entwicklung von zusätzlichen Baumstrukturen (Übergang: Bäume/Sträucher/Stauden) optimiert. Eine dauerhafte Pflege ist durch die Stadt Karlsruhe gewährleistet, sodass die ökologische Funktionalität eventuell betroffener Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zu- sammenhang erhalten bleibt. Obige Ausführungen zur Avi-Fauna gelten gleichermaßen auch für eine wenig wahrscheinliche, aber nicht gänzlich auszuschließende Betroffenheit von Fle- dermäusen. Der Gutachter geht davon aus, dass aufgrund der Gehölzstruktur von überwiegend jüngeren Bäumen die Bildung fledermausquartiertauglicher Strukturen nur wenig fortgeschritten ist. Quartiere solcher Tiere können sehr wahrscheinlich ausgeschlossen werden. Es steht zu vermuten, dass die Flä- chen u. U. als Jagdhabitat dienen. Eingriffe erscheinen unproblematisch. An sonstigen Arten wurden Zaun- und Mauereidechsenvorkommen festge- stellt. Um ein Hineinplanen in die Legalausnahme des § 44 Abs. 5 BNatSchG zu gewährleisten, sind Maßnahmen vorgesehen, um vermeidbare Zugriffe, Beeinträchtigungen etc. geschützter Exemplare auszuschließen (Vergrämung während unproblematischem Zeitfenster). Zum einen werden die Tiere zu ge- eigneter Zeit in Absprache mit der Naturschutzverwaltung mittels Vergrämung aus dem Eingriffsbereich ausgesiedelt, sodass Verletzungen oder Tötungen etc. unterbleiben (Sicherung im Baugenehmigungsverfahren), zum anderen wird durch vorgezogene, die ökologischen Funktionen erhaltende Aus- gleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) gewährleistet, dass die Funktionalität Bebauungsplan Bulach-Mittelfeld, 3. Änderung Fassung 05.07.2012 - 8 - betroffener Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang durch adäquate Aufwertungen und Schaffung neuer Stätten an anderer Stelle kompensiert wird. Vergrämte Tiere finden dadurch funktionsfähige Ersatzquar- tiere und Fortpflanzungs-/Ruhestätten im unmittelbaren Umfeld in ausreichen- der Qualität und Quantität vor. Die artenschutzrechtlich erforderlichen CEF- Maßnahmen werden von der Stadt Karlsruhe durchgeführt bzw., soweit erfor- derlich, im Baugenehmigungsverfahren gesichert. Auch bezüglich der Eidech- sen sind somit die Voraussetzungen eines Hineinplanens in die Legalaus- nahme des § 44 Abs. 5 BNatSchG gegeben. Populationsrelevante Störungen sind bei Beachtung der o. g. Maßnahmen für alle betrachteten Arten auszuschließen. Die Verwirklichung von Störungsver- boten i. S. d. § 44 Abs. 1 Ziffer 2 BNatSchG ist bei Beachtung der genannten Zeitfenster auszuschließen. 5. Umweltbericht Beim vorliegenden Änderungsbebauungsplan handelt es sich um einen Be- bauungsplan der Innenentwicklung. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 9.240 m² und liegt somit unter der nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB zulässigen Versiegelungsfläche von 20.000 m². Es gibt keine weiteren Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden und deren Grundfläche deshalb mitzu- rechnen wäre. Daher ist kein Umweltbericht zu erstellen. 6. Statistik 6.1 Flächenbilanz Gewerbefläche ca. 4.360 m² 47,4 % Verkehrsfläche ca. 940 m² 10,2 % Verkehrsgrün ca. 30 m² 0,3 % CEF-Fläche ca. 3.910 m² 42,1 % ------------------------------------------------------------------------------------------------------ Gesamt ca. 9.240 m² 100,0 % 6.2 Bodenversiegelung 1 G e s a m tflä c h ec a .9 .2 4 0m²100% D e rze itig e V e rs ie g e lu n gc a .940m²10% D u rc h d e n B e b a u u n g s p la n m a x. zu lä s s ig e ve rs ie g e lte F lä c h e c a .4 .4 3 0m²48% 1 Die maximal zulässige versiegelte Fläche berechnet sich aus den versiegelten Verkehrsflächen, der maximal überbaubaren (auch mit Nebenanlagen) Grundfläche (in der Regel GRZ + 50 %, max. 80 % der Grundstücks- fläche) der Baugrundstücke sowie allen anderen zur Versiegelung vorgesehenen Flächen im öffentlichen Raum. Bebauungsplan Bulach-Mittelfeld, 3. Änderung Fassung 05.07.2012 - 9 - 7. Kosten Durch den Bebauungsplan fallen für die Stadt Karlsruhe keine Kosten an - durch den Verkauf der Grundstücke (die dem Gartenbauamt für die CEF- Maßnahmen entstehenden Aufwendungen werden bei den m²-Preisen mitbe- rücksichtigt) hat die Stadt Einnahmen. Karlsruhe, den 26.04.2012 Fassung vom 05.07.2012 Stadtplanungsamt Dr. Harald Ringler Bebauungsplan Bulach-Mittelfeld, 3. Änderung Fassung 05.07.2012 - 10 - B. Hinweise 1. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karls- ruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Standplatz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu versehen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Stei- gung darf 5 % nicht überschreiten. 2. Entwässerung Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen übli- cherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Straßenoberfläche möglich. Grundstücke sind durch geeignete Maßnahmen der Eigentümer bzw. der Anwohner selbst entsprechend zu schützen. 3. Niederschlagswasser Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll, soweit möglich (siehe II. Örtli- che Bauvorschriften Nr. 5), gem. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermi- schung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Die Versickerung von Niederschlagswasser ist grundsätzlich in einem Zulas- sungsverfahren nach wasserrechtlichen Vorgaben zu beurteilen - sie erfolgt über Versickerungsmulden mit belebter Bodenschicht. Die hydraulische Leis- tungsfähigkeit der Versickerungsmulde ist gemäß Arbeitsblatt DWA-A 138 in der jeweils gültigen Fassung zu bemessen. Die Notentlastung der Versicke- rungsmulde kann über einen Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem erfolgen. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung auch durch die Kombination mit einer weiteren Versickerungs- mulde hergestellt werden. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung größerer Regenereignis- se bei gefüllten Zisternen ein Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem vorzusehen. Ein Rückstau von der Kanalisation in die Zisterne muss durch entsprechende technische Maßnahmen vermieden werden. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung über eine Versickerungsmulde erfolgen. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Notwendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sol- len zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchlässig ausgebildet werden, z. B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasenpflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schad- stoffen in den Untergrund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenver- siegelung verzichtet werden. Bebauungsplan Bulach-Mittelfeld, 3. Änderung Fassung 05.07.2012 - 11 - 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale Bei Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, dass historische Bauteile oder archäologische Fundplätze entdeckt werden. Diese sind gemäß § 20 Denk- malschutzgesetz (DSchG) umgehend dem Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 2, Referat 26 – Denkmalpflege, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe, zu melden. Fund und Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Meldung in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Regierungspräsidium einer Verkürzung dieser Frist zustimmt. Das Verschweigen eines Fundes oder einer Fundstelle ist ein Verstoß gegen das DSchG und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Evtl. vorhandene Kleindenkmale (z. B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenzsteine, Brunnensteine, steinerne Wegweiser und landschaftsprägende Natursteinmauern) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen und vor Beschädigungen während der Bauarbeiten zu schützen. Jede Veränderung ist mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe abzustimmen. 5. Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefah- ren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgra- fenstraße 14, 76131 Karlsruhe, zu melden und vor einer weiteren Verwendung ggf. umwelttechnisch zu begutachten und unter abfallrechtlichen Gesichts- punkten zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung einzustufen. 6. Erdaushub/Baumaterialien Der anfallende Mutterboden ist zu sichern und der humushaltige Oberboden, soweit vorhanden, vor der Errichtung der Abstell- und Lagerflächen abzu- schieben und möglichst vor Ort auf bereits gestörten Flächen zu verwerten. Erdaushub und Baumaterialien dürfen nicht auf der an den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans angrenzenden verbleibenden Grünfläche gelagert werden. Um dies zu gewährleisten, ist vor Beginn der Arbeiten ein Bauzaun entlang der Geltungsbereichsgrenze aufzustellen. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremdbeimengungen und Schadstoffen sein. Im Übrigen wird auf das Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen. 7. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 8. Immissionen Im Nahbereich von Bahnanlagen kann es zu Immissionen aus dem Bahnbe- trieb kommen. Hierzu gehören Bremsstaub, Lärm, Erschütterungen und Be- einflussungen durch elektromagnetische Felder. Es können keine Ansprüche gegenüber der Deutschen Bahn AG für die Errichtung von Schutzmaßnahmen geltend gemacht werden.
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Extrahierter Text
Bebauungsplan „Bulach-Mittelfeld, 3. Änderung“, Karlsruhe–Bulach Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf - Bebauungsplan Bulach-Mittelfeld, 3. Änderung Fassung 05.07.2012 - 2 - Inhaltsverzeichnis: I. Planungsrechtliche Festsetzungen ........................................................ 3 1. Art der baulichen Nutzung ......................................................................... 3 2. Maß der baulichen Nutzung ....................................................................... 3 3. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung....................................... 3 4. Vorgezogene Artenschutzmaßnahmen ..................................................... 4 II. Örtliche Bauvorschriften ......................................................................... 4 1. Werbeanlagen und Automaten .................................................................. 4 2. Einfriedigungen .......................................................................................... 4 3. Abfallbehälterstandplätze .......................................................................... 4 4. Niederspannungsfreileitungen ................................................................... 4 5. Niederschlagswasser ................................................................................. 4 III. Sonstige Festsetzungen ......................................................................... 5 Bebauungsplan Bulach-Mittelfeld, 3. Änderung Fassung 05.07.2012 - 3 - Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebau- ungsplanes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen - Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), und der Baunutzungsver- ordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466). - Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, berichtigt S. 416). In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung Gewerbegebiet Zulässig sind - Lager- und Kfz-Abstellflächen in Ergänzung zur Hauptnutzung auf den an- grenzenden Grundstücken des Gewerbegebiets Bulach-Mittelfeld. Nicht zulässig sind - Gebäude und Nebengebäude aller Art. 2. Maß der baulichen Nutzung Der Versiegelungsgrad darf bis zu 80 % der Grundstücksfläche betragen. 3. Grünflächen/Pflanzgebote und Pflanzerhaltung Entlang der gesamten Grundstücksgrenze zur östlich angrenzenden Grünflä- che ist eine 3,00 m tiefe Vegetationsfläche anzulegen und mit einer frei wach- senden, bis 2,50 m hohen Hecke aus heimischen Sträuchern zu bepflanzen - Arten für die Heckenpflanzung: Cornus sanguinea, Hartriegel; Corylus avellana, Haselnuss; Crataegus Iaevi- gata, Zweigriffeliger Weißdorn; Crataegus monogyna, Eingriffeliger Weißdorn; Euonymus europaeus, Pfaffenhütchen; Ligustrum vulgare, Liguster; Lonicera xylosteum, Heckenkirsche; Prunus spinosa, Schlehe; Rhamnus frangula, Faulbaum; Viburnum opulus, Wasserschneeball. Die Pflanzung ist zu unterhalten und bei Abgang zu ersetzen. In die Hecke kann ein 2,50 m hoher stabiler Stahlgitterzaun o. Ä. eingezogen werden. Bebauungsplan Bulach-Mittelfeld, 3. Änderung Fassung 05.07.2012 - 4 - 4. Vorgezogene Artenschutzmaßnahmen Als vorgezogene funktionserhaltende Ausgleichsmaßnahme (CEF) für Zaun- und Mauereidechsen ist auf dem städtischen Grundstück Flst-Nr. 21000 eine Fläche mit zwei nierenförmigen Steinriegeln (Steinschüttungen) und drei Stubbenlagern (Xylotope) anzulegen (jeweils 1 m hoch und ca. 7,5 m lang), die ca. 1 m tief in die Erde reichen müssen. Die Kantenlänge der Steine muss 100 - 300 mm betragen. Die Nordseite kann mit Erde vom Aushub hinterfüllt werden. In sonniger Lage sind 1 - 2 m² große Sandlinsen aus Flusssand (un- terschiedliche Körnung) anzulegen. Diese Gesamtanlage ist dauerhaft zu er- halten. Zur Erhaltung der an das Plangebiet angrenzenden Lebensräume der Zaun- und Mauereidechsen darf die östlich angrenzende Grünfläche weder befahren noch als Lagerfläche genutzt werden, auch nicht vorübergehend. Daher ist bei Baumaßnahmen ein Bauzaun als Schutz aufzustellen. II. Örtliche Bauvorschriften 1. Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen und Automaten sind nicht zulässig. 2. Einfriedigungen Einfriedigungen der Lager- und Kfz-Abstellflächen sind nur in Form eines Stahlgitterzaunes o. Ä. zulässig. Seine maximale Höhe darf 2,50 m betragen. Er kann in die gemäß Ziffer I.3. zu pflanzende Hecke integriert werden. 3. Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälterstandplätze sind, sofern diese von den öffentlichen Straßen und Wegen aus sichtbar sind, mit einem Pflanzen-Sichtschutz zu versehen, der gepflegt, erhalten und bei Abgang ersetzt werden muss. 4. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. 5. Niederschlagswasser Niederschlagswasser von befestigten Flächen ist – soweit i. S. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz schadlos und mit vertretbarem Aufwand möglich – über Versickerungsmulden zur Versickerung zu bringen oder zur Bewässe- rung der Bepflanzung zu verwenden. Die Mulden müssen eine mindestens 30 cm mächtige Oberbodenschicht mit Rasendecke aufweisen und sind nach dem Regelwerk der "Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V." Arbeitsblatt DWA-A 138 zu bemessen. Bebauungsplan Bulach-Mittelfeld, 3. Änderung Fassung 05.07.2012 - 5 - III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und baurechtliche Regelungen) Die Bebauungspläne Nr. 289 „Bulach-Oberweingarten- und Mittelfeld - Auto- bahnzubringer Süd“ in Kraft getreten am 20.07.1962, Nr. 372 „Bulach-Mittel- feld, Änderung und Ergänzung“, in Kraft getreten am 11.06.1971 und Nr. 678 „Bulach Mittelfeld, 2. Änderung“ in Kraft getreten am 08.04.1993, werden in den Teilbereichen aufgehoben, die durch diesen Bebauungsplan neu geregelt werden. Karlsruhe, den 26.04.2012 Fassung vom 05.07.2012 Stadtplanungsamt Dr. Harald Ringler
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Extrahierter Text
$XIVWHOOXQJVEHVFKOXJHPlAbs. 1 BBauGB/BauGBBilligung durch den GemeinderatXQG$XVOHJXQJVEHVFKOXJHPl$EV%DX*%$EV/%2gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV%HEDXXQJVSODQVJHPl$EV%DX*%Abs. 7 LBO6DW]XQJVEHVFKOXJHPl$EV%DX*%'HU%HEDXXQJVSODQXQGGLH|UWOLFKHQ%DXYRUVFKULIWHQVLQGLVWXQWHU%HDFKWXQJdes vorstehenden Verfahrens als Satzung beschlossen worden.Karlsruhe, ....................Heinz Fenrich2EHUEUJHUPHLVWHU,Q.UDIWJHWUHWHQ$EV6DW]%DX*%$EV/%2PLWGHUBekanntmachungBeim Stadtplanungsamt zu jeder-manns Einsicht bereitgehalten$EV6DW]%DX*%$EV/%2 am ....................am ....................vom .................. bis ..................am ....................am ...................ab ................... STADT KARLSRUHE BULACH BEBAUUNGSPLAN %XODFK0LWWHOIHOGbQGHUXQJ KARLSRUHE, 26.04.2012 STADTPLANUNGSAMT: M. 1:1000 - Fassung: 05.07.2012 Sie werden hiermit ausgefertigt. - Entwurf - - - - GFV Ust 21580 *HEUGHU%DFKHUW6WUDH V GE Zufahrt 3.00 3.00 3.50 3.00 GE GE gr,fr,lr gr,fr,lr Stadtplanausschnitt 1 : 10 000 =HLFKHQHUNOlUXQJ Anpflanzung Hecke Geh-,Fahr- und LeitungsrechtGewerbegebiet =XIDKUW]X7UDIRVWDWLRQDXI)OXUVWFN1U *UHQ]HGHVUlXPOLFKHQ*HOWXQJVEHUHLFKHV )OlFKHI0DQDKPHQGHV$UWHQVFKXW]HV IU))+$QKDQJ,9$UWHQ 6WUDHQYHUNHKUVIOlFKHQ 9HUNHKUVJUQ 6WUDHQEHJUHQ]XQJVOLQLH GE V G Gehweg Zufahrt gr,fr,lr Bulach