Kanufahrten auf Karlsruher Gewässern: Anfrage StRn Lisbach, StR Schubnell, StR Honné (GRÜNE)
| Vorlage: | 30353 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 08.10.2012 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach, Rüppurr |
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STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ANFRAGE Stadträtin Bettina Lisbach (GRÜNE) Stadtrat Manfred Schubnell (GRÜNE) Stadtrat Johannes Honné (GRÜNE) vom 06.09.2012 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 39. Plenarsitzung Gemeinderat 16.10.2012 1220 19 öffentlich Kanufahren auf Karlsruher Gewässern 1. Welche Karlsruher Fließgewässer werden derzeit von Kanufahrerinnen und Kanufahrern genutzt? 2. Wo und in welchem Umfang findet eine Nutzung durch Vereine statt, und wo und in welchem Umfang erfolgt die Befahrung durch private bzw. gewerbliche Nutzerinnen und Nutzer (Kanuverleihe etc.)? 3. Wie schätzt die Stadtverwaltung die durch das Kanufahren möglicherweise entstehenden ökologischen Schäden ein, und welche Unterschiede sind festzustellen zwischen der Befahrung durch geübte Sportvereinsmitglieder und der Befahrung durch meist ungeübte Einzelfahrerinnen und Einzelfahrer mit Leihkanus? 4. Gibt es zu der Frage möglicher ökologischer Schädigungen durch das Kanufahren neuere Gutachten und naturschutzfachliche Stellungnahmen? Falls ja: Welche Gewässer und Gewässerabschnitte werden darin betrachtet, und zu welcher Einschätzung kommen die Expertisen? 5. Welche Möglichkeiten werden gesehen, um das Kanufahren über rein rechtliche Maßnahmen einzuschränken? Auf welchen Gewässerabschnitten sind welche Restriktionen grundsätzlich möglich? 6. Welche Maßnahmen werden derzeit im Rahmen einer freiwilligen Selbstverpflichtung beim Regierungspräsidium diskutiert, und inwiefern gehen die hierbei geplanten Maßnahmen über die rechtlich möglichen Einschränkungen hinaus? 7. Wie schätzt die Stadtverwaltung die Wirksamkeit der aktuell diskutierten Selbstverpflichtung auf freiwilliger Basis ein? 8. Welche Kontrollmöglichkeiten werden jeweils gesehen bei rechtlichen Einschränkungen und im Falle einer freiwilligen Selbstverpflichtung? Wer ist für die Kontrollen zuständig, und gibt es ausreichend Personal für Kontrollen? 9. Ist ein Monitoring geplant, um die ökologische Verträglichkeit des Kanufahrens regelmäßig zu überprüfen und ggf. zusätzliche Einschränkungen zu machen? Wenn ja, wie soll das Monitoring aussehen? Seite 2 __________________________________________________________________________________________ Die GRÜNE-Fraktion verfolgt die aktuelle Entwicklung des Kanufahrens auf Karlsruher Fließgewässern mit kritischem, aber differenziertem Blick. Ökologische Probleme, die durch das Kanufahren entstehen können, hängen von einer Vielzahl von Faktoren ab, wie der Geübtheit der Kanufahrerinnen und Kanufahrer, dem Wasserstand des Gewässers, der Jahreszeit und natürlich der ökologischen Wertigkeit des jeweiligen Gewässerabschnitts. Dies macht eine pauschale Bewertung möglicher Beeinträchtigungen durch das Kanufahren schwierig. Hinzu kommt, dass rechtliche Einschränkungen des Kanufahrens nicht ohne weiteres auf allen Gewässerabschnitten möglich sind, weshalb derzeit auch über Möglichkeiten einer freiwilligen Selbstverpflichtung diskutiert wird. Allerdings ist fraglich, inwieweit eine Selbstverpflichtung tatsächlich von allen Kanufahrerinnen und Kanufahrern und Kanuverleih-Unternehmen befolgt würde und welche Kontroll- und Sanktionsmaßnahmen andernfalls greifen könnten. Der GRÜNEN-Fraktion ist daran gelegen, die unterschiedlichen Aspekte umfassend zu betrachten, um zusammen mit allen Beteiligten eine aus ökologischer Sicht möglichst optimale Lösung zu erarbeiten, ohne die Freizeitnutzung mehr als für den Naturschutz notwendig einzuschränken. unterzeichnet von: Bettina Lisbach Manfred Schubnell Johannes Honné Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 5. Oktober 2012 Sachverhalt/Begründung:
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STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zur Anfrage Stadträtin Bettina Lisbach (GRÜNE) Stadtrat Manfred Schubnell (GRÜNE) Stadtrat Johannes Honné (GRÜNE) vom: 06.09.2012 eingegangen: 06.09.2012 Gremium: 39. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 16.10.2012 1220 19 öffentlich Dez. 1 Kanufahren auf Karlsruher Gewässern 1. Welche Karlsruher Fließgewässer werden derzeit von Kanufahrerinnen und Kanu- fahrern genutzt? Regelmäßig und intensiv befahren werden derzeit der Altrhein bei Rappenwört und die Pfinz. Auf der in der Vergangenheit intensiv genutzten Alb finden nach Kenntnisstand der Stadtverwaltung keine organisierten Bootstouren mehr statt. Vereinzelte Nutzungen sind auch von Alb und Federbach bekannt. Über den Pfinzentlastungskanal liegen aktuell keine Informationen vor. 2. Wo und in welchem Umfang findet eine Nutzung durch Vereine statt und wo und in welchem Umfang erfolgt die Befahrung durch private bzw. gewerbliche Nutzerin- nen und Nutzer (Kanuverleihe etc.)? Eine exakte Angabe über Bootsnutzungen ist nicht möglich, da das Befahren von oberir- dischen Gewässern mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft nach § 26 Wasser- gesetz Baden-Württemberg zum Gemeingebrauch zählt und daher weder erlaubnis- noch anzeigepflichtig ist. Es liegen der Stadtverwaltung allerdings Nutzungszahlen vor, die auf der Selbstauskunft der gewerblichen Anbieter beruhen. Da die Nutzungszahlen allerdings witterungsbedingt und jahreszeitlich von Saison zu Saison stark schwanken können und hieraus auch Rückschlüsse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Anbie- ter gezogen werden können, wird von einer allgemeinen Veröffentlichung dieser Zahlen abgesehen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die gewerblichen Angebote auf den Altrhein bei Rappenwört und die Pfinz konzentrieren. Auf dem Altrhein bieten drei gewerbliche Anbieter sowie ein sich über die Erlebnispädagogik finanzierender Verein Kanutouren als Kerngeschäft an. Die Pfinz wird von zwei gewerblichen Anbietern zwi- schen Pforzheimer Straße in Durlach bis zum Schulzentrum Blankenloch befahren. Auf der Alb (Abschnitt Freibad Rüppurr bis Sonnenbad) war bislang ein gewerblicher Anbie- ter vertreten. Aktuell finden hier allerdings keine Angebote mehr statt. Vereinsnutzungen finden traditionell vor allem durch die ortsansässigen Vereine im Be- reich Rappenwört statt, zum einen von den Bootshäusern in Rappenwört zum Bellenkopf und zum anderen von den Vereinsanlagen auf der Altrheinarmschleife rings um Rap- penwört. Auch der Federbach wird befahren, allerdings nur mit Kleinbooten. Alb und Pfinz gehören nicht zum bevorzugten Paddelrevier der Vereine und werden von den Mit- gliedern wasserstandsabhängig befahren. Ansonsten bewegen sich die Ruderer und Ka- nuten im Rheinhafen und auf dem Rhein. Nach Auskunft der Vereine erfolgt der Verleih von Kleinbooten nur an Mitglieder oder bei Großkanadiern nur an erfahrene Steuerleute der Vereine. Seite 2 3. Wie schätzt die Stadtverwaltung die durch das Kanufahren möglicherweise ent- stehenden ökologischen Schäden ein, und welche Unterschiede sind festzustellen zwischen der Befahrung durch geübte Sportvereinsmitglieder und der Befahrung durch meist ungeübte Einzelfahrerinnen und Einzelfahrer mit Leihkanus? Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass zu den Zielen des Naturschutzes auch die Bereit- stellung von Erholungsmöglichkeiten insbesondere im besiedelten und siedlungsnahen Bereich zählt. Die Nutzbarkeit der Gewässer im Stadtgebiet auch für Sport- und Freizeit- aktivitäten leistet hierzu einen nicht unerheblichen Beitrag. Durch das Kanufahren können jedoch insbesondere folgende negative Auswirkungen auftreten: unmittelbare mechanische Beeinträchtigungen durch Boote, Paddel und ausstei- gende Paddler (Grundberührung der Boote und Paddel bei zu geringem Wasser- stand; Umlagerung und Verdichtung von Kiesbänken und Sedimenten; Störungen von Fischlaichgründen; Herausreißen von Wasserpflanzen, Aus-/Einsteigen bei Kenterung und im Flachwasser aufsitzenden Booten). Störwirkung durch die Anwesenheit der Boote und Menschen (z. B. Scheuchwir- kung auf störungsempfindliche Vogelarten). Die betroffenen Gewässer weisen je nach Größe, Struktur, Wasserführung und Vor- belastung eine unterschiedlich gelagerte Empfindlichkeit bezüglich dieser Störfakto- ren auf. An flacheren Gewässern wie der Alb und der Pfinz stehen z. B. die unmittel- baren Beeinträchtigungen am Gewässer (Fischlaichgründe im Kies, Wasserpflanzen) im Vordergrund. Am Rappenwörter Altrhein ist besonders der Schutz störungsemp- findlicher Vogelarten von Relevanz. In der Regel gehen von geübten Kanufahrenden wesentlich geringere Beeinträchti- gungen als von ungeübten aus. Ungeübte Kanufahrende haben z. B. Probleme, die Richtung zu halten, fahren in die Ufervegetation, stochern mit den Paddeln auf dem Grund. Ebenso sind die Beeinträchtigungen durch größere Gruppen höher als bei Einzelpersonen einzustufen. Bei größeren Gruppen ist tendenziell insbesondere mit einem erhöhten Lärmpegel zu rechnen. Die bisherigen Prüfungen durch die Stadt und im Rahmen der „AG Kanu und Natur- schutz“ beim Regierungspräsidium Karlsruhe haben aber gezeigt, dass für Aussagen zum konkreten Gefährdungspotential nähere gutachterliche Untersuchungen not- wendig sind. 4. Gibt es zu der Frage möglicher ökologischer Schädigungen durch das Kanufahren neuere Gutachten und naturschutzfachliche Stellungnahmen? Falls ja: Welche Gewässer und Gewässerabschnitte werden darin betrachtet und zu welcher Ein- schätzung kommen die Expertisen? Die Verträglichkeit von Kanufahrten mit ökologischen Ansprüchen ist derzeit Gegenstand umfangreicher naturschutzfachlicher Untersuchungen. Für die Alb liegt ein ergänzendes Fachgutachten zum Managementplan für das FFH- Gebiet "Oberwald und Alb in Karlsruhe" im Auftrag des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Demnach sind Schäden an Lebensstätten streng geschützter Arten (Kiesbänke, Fischlaichgründe, Wasserpflanzen) zu befürchten. Es wird eine vom Wasserstand ab- Seite 3 hängige Befahrensregelung (keine Befahrung bei einem Wasserstand < 50 cm am Pegel Ettlingen) vorgeschlagen. Ein Fachgutachten für den Altrhein bei Rappenwört liegt zwischenzeitlich ebenfalls vor. Dieses sieht erhebliche Beeinträchtigungen für einzelne Vogelarten (z. B. den Eisvogel) und empfiehlt eine deutliche Einschränkung der Nutzung. Fachgutachten zu den Auswirkungen des Kanufahrens auf der Pfinz und dem Pfinzent- lastungskanal werden derzeit noch erstellt. 5. Welche Möglichkeiten werden gesehen, um das Kanufahren über rein rechtliche Maßnahmen einzuschränken? Auf welchen Gewässerabschnitten sind welche Restriktionen grundsätzlich möglich? Eine Einschränkung des Gemeingebrauchs ist aus rechtlicher Sicht nach § 28 Abs. 2 Wassergesetz Baden-Württemberg aus Gründen des Allgemeinwohls, insbesondere auch zum Schutz der Natur, möglich. Zuständig für den Erlass einer entsprechenden All- gemeinverfügung oder Rechtsverordnung ist die Stadt Karlsruhe als untere Wasserbe- hörde. Im Einzelfall kann auch die untere Naturschutzbehörde Maßnahmen ergreifen, z. B. wenn dies aus artenschutzrechtlichen Gründen erforderlich ist oder in Natura-2000- Gebieten (FFH- und Vogelschutzgebieten), sofern organisierte Bootstouren mit den Er- haltungszielen nicht vereinbar sind. Bei Betroffenheit von Natura-2000-Gebieten ist auch eine Beteiligung der höheren Naturschutzbehörde notwendig. Grundsätzlich können alle Gewässerabschnitte, für die eine Einschränkung notwendig ist, Gegenstand rechtlicher Regulierung sein. Beim Regelungsinhalt besteht grundsätz- lich ein weiter Gestaltungsspielraum, sofern dieser hinreichend begründet werden kann. Die Regelungen müssen allerdings wie bei allen Verwaltungsmaßnahmen geeignet und erforderlich sein und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung be- achten. 6. Welche Maßnahmen werden derzeit im Rahmen einer freiwilligen Selbstverpflich- tung beim Regierungspräsidium diskutiert, und inwiefern gehen die hierbei ge- planten Maßnahmen über die rechtlich möglichen Einschränkungen hinaus? Im Rahmen der Erarbeitung einer freiwilligen Selbstverpflichtung werden derzeit ver- schiedene Maßnahmen gewässerbezogen und gemarkungsübergreifend beim Regie- rungspräsidium diskutiert. Dazu gehören insbesondere räumliche und zeitliche Ein- schränkungen von Gewässernutzungen (z. B. Befahrensverbote während kritischer Brut- und Laichzeiträume), Kontingentierungen von Bootszahlen, wasserstandsabhängige Sperrungen und Verhaltensregeln bzw. Qualifikationsanforderungen an die Kanufahren- den. Maßnahmen im Rahmen einer freiwilligen Selbstverpflichtung haben zum einen den Vor- teil einer größeren Akzeptanz bei allen Betroffenen und vermeiden eine mögliche streiti- ge juristische Auseinandersetzung. Zum anderen können dadurch unter Umständen Vereinbarungen getroffen werden, die andernfalls rechtlich nicht hinreichend sicher be- gründet werden können. Insbesondere ermöglicht es spezifischer auf die Problematik der steigenden Anzahl von Nutzungen durch das Hinzukommen gewerblicher Angebote ein- zugehen. Eine allgemeine rechtliche Lösung wäre unter Umständen nur mit größeren Einschränkungen auch für die Vereine realisierbar. Seite 4 7. Wie schätzt die Stadtverwaltung die Wirksamkeit der aktuell diskutierten Selbst- verpflichtung auf freiwilliger Basis ein? Die Stadtverwaltung ist im Einvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde beim Re- gierungspräsidium Karlsruhe unverändert der Auffassung, dass eine vom Konsens aller Beteiligten getragene Selbstverpflichtung auf größere Akzeptanz stößt und dem Natur- schutz mehr nützt als eine ordnungsrechtliche Regelung. Nur wenn eine Selbstverpflich- tung nicht zustande kommt oder nicht eingehalten wird, soll der Weg über eine wasser- rechtliche Rechtsverordnung bzw. Allgemeinverfügung gemäß § 28 Absatz 2 Wasserge- setz und ggf. ergänzende naturschutzrechtliche Regelungen gegangen werden. Bei den Gesprächen im Rahmen der „AG Kanu und Naturschutz“ sind alle Betroffenen (Sportvereine, gewerbliche Anbieter, Naturschutzverbände, Anglervereine, Behörden etc.) in den Prozess der Lösungsfindung eingebunden. Zwar dauert ein solcher Prozess naturgemäß länger, die Stadtverwaltung erhofft sich aber hiervon eine ausgewogenere, zukunftsfähige und transparente Lösung, da es sich bei der Abwägung zwischen Erho- lungs- und Freizeitinteressen und Naturschutzinteressen auch um einen gesellschaftspo- litischen Konsens dreht. 8. Welche Kontrollmöglichkeiten werden jeweils gesehen bei rechtlichen Einschrän- kungen und im Falle einer freiwilligen Selbstverpflichtung? Wer ist für die Kontrol- len zuständig, und gibt es ausreichend Personal für Kontrollen? Zuständig für die Überwachung im Falle einer rechtlichen Einschränkung ist grundsätz- lich die Behörde, welche die entsprechende Regelung getroffen hat. Eine ausreichende behördliche Überwachung des Kanubetriebs auf allen Gewässern ist aber faktisch nicht machbar. Es steht hierfür weder gesondertes Personal zur Verfügung noch kann das vorhandene Personal eine derartige Aufgabe kapazitätsmäßig leisten. Die Stadtverwal- tung ist aber der Auffassung, dass es im Falle von Einschränkungen bis zu einem gewis- sen Grad zu einer Sozialkontrolle durch Dritte (Bevölkerung, andere Nutzer, Gewässer- pächter oder andere Anbieter) kommt und den Behörden dadurch Verstöße bekannt werden. 9. Ist ein Monitoring geplant, um die ökologische Verträglichkeit des Kanufahrens regelmäßig zu überprüfen und ggf. zusätzliche Einschränkungen zu machen? Wenn ja, wie soll das Monitoring aussehen? Aus Sicht der Stadtverwaltung ist es sinnvoll und für die Überprüfbarkeit der Zielerrei- chung auch notwendig, die Auswirkungen weiterhin zu überprüfen, um Korrekturen vor- nehmen zu können. Die durch Managementpläne und Spezialgutachten vorliegenden Daten werden voraussichtlich eine Qualität erreichen, dass hierauf aufbauend ein Moni- toringkonzept erarbeitet werden kann. Dieses wird sich an den Natura-2000-Standards und an den artenschutzrechtlichen Erforderlichkeiten orientieren. Art und Umfang sollen im Rahmen der „AG Kanu und Naturschutz“ genauer diskutiert werden.